Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 95/08
BESCHLUSS
vom 29. Januar 2009 in dem Rechtsstreit
Beklagte zu 3 und Beschwerdeführerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
gegen
1.
2.
Kläger und Beschwerdegegner,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Seiters
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. März 2008 - 13 U 128/06 - wird zurückgewiesen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Insbesondere ist die Frage, ob der Versicherer auch für unvollständige und/oder unrichtige Auskünfte einzustehen habe, die der Versicherungsvertreter bei eigenmächtigem und vom Versicherer nicht genehmigten Vertrieb eines Kombinationsprodukts erteile, nicht klärungsbedürftig.
Die Beklagte zu 3 haftet jedenfalls für die unterbliebene Aufklärung über die mit der Fremdfinanzierung verbundenen Risiken unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen, weil ihre Versicherungsvertreter zu dem Verhandeln mit den Klägern bestellt waren und dabei die ihnen obliegenden Pflichten verletzten (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1998 - III ZR 268/96 - NJW-RR 1998, 1342 unter II. 1.). An den in diesem Urteil genannten Grundsätzen hat sich das Berufungsgericht auch orientiert, soweit es der Beklagten zu 3 die Veruntreuung der 80.000 € durch den Beklagten zu 1 über § 278 BGB zugerechnet hat. Daher muss die Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2,
2. Alt. ZPO zugelassen werden.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 163.282,56 €
Schlick
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Seiters
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 28.06.2006 -50 199/05 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 14.03.2008 - 13 U 128/06 -