Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 26. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. 1. Rechtsbedenkenfrei orientiert das Berufungsgericht die der Klägerin zustehende Entschädigung am Ertragsverlust; dabei handelt es sich um eine vereinfachte Berechnung für die Folgen einer vorübergehenden Substanzentziehung beim eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Senatsurteil vom 14. Der Beklagte hat an die Klägerin bereits eine Entschädigungssumme von insgesamt 43.450 DM geleistet; dazu kommen die vom Berufungsgericht zuerkannten Gutachterkosten in Höhe von 1.665 DM. Dabei übersehen Berufungsgericht und Revision, daß die Klägerin einen gewissen "Sockelbetrag" ihrer Ertragseinbußen entschädigungslos hinnehmen muß, weil die U-Bahn-Bauarbeiten auch Bezug zu der Straße haben, unter der die Bahn angelegt wird (Senats- 3. Das kann den tatrichterlichen Erwägungen des Berufungsgerichts, das den eingeklagten Anspruch schon ohne den zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigenden Sockelbetrag verneint hat, nicht entnommen werden. a) Das Berufungsgericht hat erkannt, daß - wie der Senat in seinem angeführten Urteil vom 14. Das Berufungsgericht konnte sich aber nicht davon überzeugen, daß der Betrieb der Klägerin ohne den Eingriff eine höhere Substanzminderung, als sie schon durch Zahlungen des Beklagten abgegolten ist, erfahren hätte. Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend von den vorhandenen betrieblichen Daten ausgegangen, hat ihnen aber nicht die von der Klägerin behauptete hypothetische Betriebs- und Gewinnent- Ihre Rüge, die Parteien hätten sich vorprozessual auf eine bestimmte (der Klägerin günstigere) Methode der Entschädigungsermittlung geeinigt, ist ohne hinreichende Tatsachengrundlage.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 94/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Modeboutique GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Hedwig BHHHIBBBstraße B' BflHB B' Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. HUM und gegen r vertreten durch den Senator für Finanzen, NlHBHHI Straße B/ BMI Br Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Will 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 26. März 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Januar 1986 - 9 U 5733/84 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 40.100 DM. 3 Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 554 b ZPO. Die Revision verspricht im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Rechtsbedenkenfrei orientiert das Berufungsgericht die der Klägerin zustehende Entschädigung am Ertragsverlust; dabei handelt es sich um eine vereinfachte Berechnung für die Folgen einer vorübergehenden Substanzentziehung beim eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Senatsurteil vom 14. Juli 1975 - III ZR 141/72 - NJW 1975, 1966 ff. m. w. Nachw.). Die nach § 287 ZPO vorgenommene tatrichterliche Schätzung des Ertragsverlusts kann in der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden, ob sie auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht oder entscheidungserhebliche Tatsachen außer acht gelassen wurden (vgl. Senatsurteil BGHZ 83, 61, 66). Derartige Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin sind nicht erkennbar. Das Berufungsgericht hat eine insgesamt sachgerechte Beurteilung vorgenommen. 2. Der Beklagte hat an die Klägerin bereits eine Entschädigungssumme von insgesamt 43.450 DM geleistet; dazu kommen die vom Berufungsgericht zuerkannten Gutachterkosten in Höhe von 1.665 DM. Es geht also um die Frage, ob der Klägerin eine höhere Entschädigung gebührt. Dabei übersehen Berufungsgericht und Revision, daß die Klägerin einen gewissen "Sockelbetrag" ihrer Ertragseinbußen entschädigungslos hinnehmen muß, weil die U-Bahn-Bauarbeiten auch Bezug zu der Straße haben, unter der die Bahn angelegt wird (Senats- 4 urteil vom 7. Juli 1980 - III ZR 32/79 = NJW 1980, 2703, 2704; Krohn/Löwisch, Eigentumsgarantie, Enteignung, Entschädigung, 3. Auf1. Rdn. 139; Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, 1987, Rdn. 112). Daher könnte die Klägerin nur dann mit ihrer Revision Erfolg haben, wenn ihre durch den U-Bahn-Bau hervorgerufenen Ertragseinbußen die ihr bereits gezahlten Beträge zuzüglich des genannten Sockelbetrages übersteigen würden. 3. Das kann den tatrichterlichen Erwägungen des Berufungsgerichts, das den eingeklagten Anspruch schon ohne den zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigenden Sockelbetrag verneint hat, nicht entnommen werden. a) Das Berufungsgericht hat erkannt, daß - wie der Senat in seinem angeführten Urteil vom 14. Juli 1975 (aaO) ausgesprochen hat - auch ein mit Verlust arbeitender Gewerbebetrieb noch vorübergehende Substanzeinbußen erleiden kann. Das Berufungsgericht konnte sich aber nicht davon überzeugen, daß der Betrieb der Klägerin ohne den Eingriff eine höhere Substanzminderung, als sie schon durch Zahlungen des Beklagten abgegolten ist, erfahren hätte. Dabei handelt es sich um die Beurteilung einer hypothetischen Entwicklung, die mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, wie auch der Sachverständige Weber ausgeführt hat. Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend von den vorhandenen betrieblichen Daten ausgegangen, hat ihnen aber nicht die von der Klägerin behauptete hypothetische Betriebs- und Gewinnent- i 5 Wicklung, wenn es nicht zu dem Eingriff gekommen wäre, entnehmen können, sondern hat hierfür weiteres Vorbringen für erforderlich erachtet. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Eine falsche Ausübung des tatrichterlichen Schätzungsermessens ist zu demindest im Ergebnis nicht erkennbar. Das gilt um so mehr, als der Betrieb der Klägerin bei Beginn des Eingriffs erst zwei Jahre bestand. b) Die Revision vermag keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Ihre Rüge, die Parteien hätten sich vorprozessual auf eine bestimmte (der Klägerin günstigere) Methode der Entschädigungsermittlung geeinigt, ist ohne hinreichende Tatsachengrundlage. Wenn sie verschiedene Berechnungsfaktoren anders gewichten oder zusätzliche Elemente berücksichtigen will, begibt sie sich auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung. Krohn Kröner Boujong Engelhardt Werp