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BGH · III ZR 94/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 94/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27. gemäß § 55^ b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 16. Selbst wenn man - mit der Revision - die Schriftformklausel für Änderungen unter Nr. X 2 AGB nicht auf bereits geschlossene Verträge beschränken, sondern auch auf einseitige Vertragserklärungen vor der Einigung anwenden wollte, bleibt doch ein Abweichen aufgrund mündlicher Individualabrede jederzeit möglich (BGH Urteil vom 31. Die dagegen gerichteten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
WerpKrohnZPOKronerKlägerZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
no
III ZR 94/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Eheleirt^Carl G Oberer SÄÜ^BHIweg ff,
 und Anni
»
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt
gegen
 die	Hypotheken-	und	Wechselbank AG,
vertreten durch die Mitglieder ihres Vorstandes Eberhard D^l, Dr. Utfftf von KJ Joachim Sc^f/ff^/ferner Sc]
Dollstraße f,HflHH - ■>
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. flHB und
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 am 27. Februar 1986
gemäß § 55^ b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 1985 - 16 U 325/83 - wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 200.000,— DM.
Gründe :
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das Rechtsmittel bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Selbst wenn man - mit der Revision - die Schriftformklausel für Änderungen unter Nr. X 2 AGB nicht auf bereits geschlossene Verträge beschränken, sondern auch auf einseitige Vertragserklärungen vor der Einigung anwenden wollte,
 bleibt doch ein Abweichen aufgrund mündlicher Individualabrede jederzeit möglich (BGH Urteil vom 31. Oktober 1984-- VIII ZR 226/83 = NJY/ 1985, 320, 322 m.w.Nachw.).
Hier hat das Berufungsgericht eine solche fernmündliche Abrede aufgrund der Beweisaufnahme für erwiesen gehalten. Die dagegen gerichteten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Krohn	Kroner
 Halstenberg
Werp
 Engelhardt