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BGH · III ZR 94/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 94/84

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verlangt vom beklagten Landkreis Schadensersatz wegen einer ungerechtfertigt erteilten Auflage zur Baugenehmigung. Ihren Bauantrag leitete die Stadt HiMHMHK an das Kreisbauamt des Beklagten mit dem Bemerken weiter, die Erschließungsmaßnahmen liefen in Kürze an und seien mit dem Neubauvorhaben der Klägerin koordiniert. "Die Löschwasserversorgung ist als Ringleitung um den gesamten Gebäudekomplex zu führen und alle 80 - 90 m ein Überflurhydrant AF 100 - 10 nach DIN 3222 Teil 1 im Abstand von 15 m vom Gebäude zu installieren. Im April 1980 erfuhr die Klägerin vom Leiter der Stadtwerke H00KHRr daß die öffentliche Trinkwasserversorgungsleitung im Abstand von wenigen Metern parallel zu ihrer Ringleitung verlegt werden sollte. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch verneint, weil Bedienstete des Beklagten keine ihnen der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hätten. Gegen die auch dem Bauherrn gegenüber bestehende Pflicht, ihm keine den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen widersprechende Baugenehmigung zu erteilen, habe der Beklagte nicht verstoßen, weil die Auflage, eine Ringleitung zu installieren, unter sicherheitspolizeilichen Aspekten nicht zu beanstanden sei. Auch gehöre es nicht zu den Pflichten der Baugenehmigungsbehörde zu ermitteln, welche öffentlich-rechtlichen Institutionen sich mit welchen Planungen beschäftigten, die sich unter Umständen auf das Bauvorhaben eines Antragstellers auswirken könnten. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, daß einem Erfolg der Klage nicht die fehlende Passivlegitimation des beklagten Kreises entgegensteht. In Hessen haftet für Amtspflichtverletzungen der beim Kreisausschuß als unterer Bauaufsichtsbehörde (§ 82 Abs. 1 HBO) tätigen Bediensteten - ungeachtet dessen, daß die Bauaufsicht Sache des Staates ist (§ 81 Abs. 1 HBO) - nicht das Land, sondern der Landkreis (Senatsurteil vom 13. Die Haftung ist auch nicht vom Landkreis auf das Land verlagert worden. hördeninterne sachverständige Beratung durch die Brandschutzfachleute enthebt die Bauaufsichtsbehörde nicht der Verpflichtung, die brandschutzrechtlichen Erfordernisse im Genehmigungsverfahren selbst zu prüfen und in eigener Verantwortung darüber zu entscheiden (so bezüglich der Fragen, die im Einvernehmen mit dem staatlichen Gewerbeaufsichtsamt zu entscheiden sind, Senatsurteil vom 12. Der Dienstherr des zuständigen Beamten der Bauaufsichtsbehörde kann sich daher nicht unter Hinweis auf eine unzutreffende Stellungnahme der im Genehmigungsverfahren beteiligten anderen Behörde von der Haftung für eine darauf beruhende Fehlentscheidung seines Bediensteten freizeichnen. 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht indes verkannt, daß die Beifügung einer nicht gerechtfertigten Auflage zu einer Baugenehmigung rechtswidrig ist und Amtshaftungsansprüche des betroffenen Bauherrn auslösen kann. Verweigert die zuständige Behörde ohne ausreichende rechtliche Grundlage die Erteilung der Baugenehmigung, so verletzt sie eine ihr dem Bauwilligen gegenüber obliegende Amtspflicht (BGHZ 39, 358, 364; 60, 112, 116; Senatsurteile vom 11. Nichts anderes läßt sich den vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen des erkennenden Senats in BGHZ 39, Das Berufungsgericht verkennt, daß der Senat sich in jenen Fällen mit der Frage zu befassen hatte, ob die Baugenehmigungs-behörde eine ihr auch dem Bauherrn gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, wenn sie ihm eine Bauerlaubnis erteilt, die er wegen entgegenstehender öffentlich-rechtlicher Hindernisse richtigerweise gar nicht hätte erhalten dürfen, wenn er also Danach geht die Pflicht der Baugenehmigungsbehörde auch dahin, dem Bauherrn eine verläßliche Grundlage für seine weiteren Dispositionen zu geben und ihm daher keine den einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften widersprechende Baugenehmigung zu erteilen, aufgrund deren er ein begonnenes Vorhaben nicht zu Ende führen darf oder später wieder beseitigen muß (BGHZ 60, 112, 116 ff.). Davon zu unterscheiden ist die hier bedeutsame Frage, ob die Baugenehmigungsbehörde eine Amtspflicht gegenüber dem Bauherrn verletzt, wenn sie ihm weniger gewährt, als ihm von Rechts wegen zusteht, sei es, daß sie dem Bauwilligen eine Baugenehmigung, auf die er Anspruch hat, vorenthält, sei es, daß sie die Baugenehmigung unter beschwerenden Auflagen erteilt, die richtigerweise nicht hätten hinzugefügt werden War sie - wie das Berufungsgericht angenommen hat - rechtmäßig, dann scheidet eine Amtspflichtverletzung des Kreisbrandinspektors aus. stellt sich aber die Frage, ob wegen der bis zu dem November 1979 verstrichenen Zeit, und weil das Vorhaben der Klägerin in einem noch zu erschließenden Gebiet errichtet werden sollte, die Baugenehmigungsbehörde verpflichtet war, sich über den geplanten Verlauf der von den Stadtwerken zu verlegenden Öffentlichen Versorgungsleitungen gesondert zu informieren, bevor sie die die Klägerin beschwerende Auflage verfügte, auf eigene Kosten eine Ringleitung anzulegen. Grundsätzlich sind die Bediensteten der Bauaufsichtsbehörde dem Bauwilligen gegenüber verpflichtet, sein Baugesuch im Einklang mit dem geltenden Recht gewissenhaft, förderlich und sachdienlich zu behandeln und zu bescheiden und dabei jede vermeidbare Schädigung des Antragstellers zu unterlasen (BGHZ 39, 358, 364; Senatsurteile om 11. Juli 1979 aufdrängen,, in dem - wie der Beklagte selbst vorträgt - mitgeteilt wurde, daß der für das Bauvorhaben der Klägerin benötigte Löschwasserbedarf über das öffentliche Wassernetz sichergestellt werden könne, so daß sich die Anlage eines Löschwasserteiches erübrige. Es lag erkennbar nahe, nicht nur die Kapazität, sondern auch den geplanten Verlauf der öffentlichen Versorgungsleitungen in dem Erschließungsgebiet und den Zeitpunkt ihrer Fertigstellung zu erfragen, bevor, über die die Klägerin belastende Brandschutzauflage entschieden wurde . Eine solche Erkundigung erübrigte sich nicht im Hinblick darauf, daß die Stadt HjjppWüai mitaeteilt hatte, die Erschließungsmaßnahmen seien mit dem Bauvorhaben der Klägerin koordiniert. Seine Schadensursächlichkeit ist zu bejahen, wenn diese Auskunft die Baugenehmigungsbehörde hätte veranlassen müssen, von der Anordnung einer (an sich erforderlichen) Ringleitung abzusehen, weil mit deren Herstellung durch die Stadtwerke in absehbarer Zeit zu rechnen war und den Brandschutzerfordernissen dadurch genügt werden konnte. Dieses - nach Ansicht des Berufungsgerichts - rechtmäßige Verlangen der Behörde war unabhängig von der Forderung, eine Ringleitung anzulegen. Die Notwendigkeit, einen Feuer löschteich anzulegen, entfiel, wenn die Stadtwerke bei Baubeginn der Klägerin eine Wasserleitung mit einer Leistung von 3.200 1/Min. über 120 Minuten zur Verfügung stellten. Ob die Klägerin dem nach-gekommen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Sache muß daher, da weitere tatrichterliche Feststellungen notwendig sind, zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Der Architekt muß mithin über hinreichende Kenntnisse auf den Gebieten des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts verfügen (Senatsurteil vom 25. und er muß sich mit den tatsächlichen Gegebenheiten vertraut machen, nach denen die rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens zu schaffen sind. Hätte der Architekt wegen des Ergebnisses dieser Fühlungnahme der Klägerin vom Baubeginn hinsichtlich der Ringanlage abraten und einen Widerspruch der Klägerin gegen die Auflage befürworten müssen, dann kann seine Haftung für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden nicht ausgeschlossen werden.

Zitierte Normen: § 82 HESBO § 839 BGB
BaugenehmigungsbehördeFrageBerufungsgerichtAuflageBauherrnBaugenehmigungKlägerinRingleitungBGHZ

Volltext der Entscheidung

BGHZ:
nein
BGB § 839 Ca, Fe
 Zu den Amtspflichten des Bediensteten einer hessischen BauaufSichtsbehörde bei Erteilung einer Baugenehmigung mit Brandschutzauflage.
BGH, ürt. v. 21. November 1985 - III ZR 94/84 -
OLG Frankfurt am Main LG Limburg/Lahn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES	VOLKES
III ZR 94/84	Verkündet am: 21. November 1985
URTEIL	Fr ieder ich Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Gustav BHHHHHF GmbH und Co. KG, vertreten durch die BWBtKHHh Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Ulrich B
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
gegen
 vertreten durch den Kreisausschuß, "	•	-	......— D i
Istr aßei
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1985 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner,
 Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und
 Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin verlangt vom beklagten Landkreis Schadensersatz wegen einer ungerechtfertigt erteilten Auflage zur
 Baugenehmigung.
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Die Klägerin wollte ein Verwaltungsgebäude und eine Lagerhalle errichten. Ihren Bauantrag leitete die Stadt HiMHMHK an das Kreisbauamt des Beklagten mit dem Bemerken weiter, die Erschließungsmaßnahmen liefen in Kürze an und seien mit dem Neubauvorhaben der Klägerin koordiniert. Im Juli 1979 fand eine Besprechung über bau- und feuerpolizeiliche Forderungen bezüglich des Bauvorhabens statt, an der u.a. der Architekt der Klägerin und der zuständige Kreisbrandinspektor teilnah-men. Am 12. November 1979 wurde der Klägerin die Baugenehmigung erteilt. Auf Veranlassung des im Genehmigungsverfahren angehörten Kreisbrandinspektors, der seinerseits beim Brandschutzdezernat des Regierungspräsidenten eine Stellungnahme eingeholt hatte, war sie mit folgender Auflage versehen:
"Die Löschwasserversorgung ist als Ringleitung um den gesamten Gebäudekomplex zu führen und alle 80 - 90 m ein Überflurhydrant AF 100 - 10 nach DIN 3222 Teil 1 im Abstand von 15 m vom Gebäude zu installieren. ... Das Löschwasser muß schon während der Bauzeit zur Verfügung stehen. Sollte die Löschwasserversorgung durch das Netz nicht sichergestellt werden können, muß ein Löschteich nach DIN 14210 von mindestens 384 cbm angelegt werden."
Im April 1980 erfuhr die Klägerin vom Leiter der Stadtwerke H00KHRr daß die öffentliche Trinkwasserversorgungsleitung im Abstand von wenigen Metern parallel zu ihrer Ringleitung verlegt werden sollte. Darüber informiert, hielt der Kreisbrandinspektor die Anlage einer eigenen Ringleitung durch
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die Klägerin für entbehrlich. Im Einvernehmen mit dem beklagten Kreis baute die Klägerin die bereits verlegten Teile der Ringleitung im Mai 1980 wieder aus und verkaufte sie, soweit möglich. Die öffentliche Wasserversorgung wurde im August,/ September 1980 fertiggestellt.
Die Klägerin errechnet unter Abzug der erzielten Veräuße rungserlöse den ihr im Zusammenhang mit Bau und Demontage der Ringleitung entstandenen Kostenaufwand mit 48.381,10 DM. In Höhe dieses Betrages begehrt sie von dem beklagten Kreis Scha
 densersatz wegen Amtspflichtverletzung.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
 Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur ZurückVerweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I.
Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch verneint, weil Bedienstete des Beklagten keine ihnen der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hätten. Dazu hat das Berufungsgericht unter anderem ausgeführt:
Gegen die auch dem Bauherrn gegenüber bestehende Pflicht, ihm keine den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen widersprechende Baugenehmigung zu erteilen, habe der Beklagte nicht verstoßen, weil die Auflage, eine Ringleitung zu installieren, unter sicherheitspolizeilichen Aspekten nicht zu beanstanden sei.
Welche Brandschutzmaßnahme angeordnet werde, sei eine Frage der Zweckmäßigkeit und als solche eine Frage der Wirtschaftlichkeit der Bauplanung. Deren Überprüfung obliege der
 Baugenehmigungsbehörde nicht als Amtspflicht gegenüber dem Bauherrn.
Auch gehöre es nicht zu den Pflichten der Baugenehmigungsbehörde zu ermitteln, welche öffentlich-rechtlichen Institutionen sich mit welchen Planungen beschäftigten, die sich unter Umständen auf das Bauvorhaben eines Antragstellers auswirken
 könnten.
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Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II.
1.	Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, daß einem Erfolg der Klage nicht die fehlende Passivlegitimation des beklagten Kreises entgegensteht.
In Hessen haftet für Amtspflichtverletzungen der beim Kreisausschuß als unterer Bauaufsichtsbehörde (§ 82 Abs. 1 HBO) tätigen Bediensteten - ungeachtet dessen, daß die Bauaufsicht Sache des Staates ist (§ 81 Abs. 1 HBO) - nicht das Land, sondern der Landkreis (Senatsurteil vom 13. November 1980 - Ill ZR 74/79 = LM BBauG § 36 Nr. 5; vgl. v. Zezschwitz in Zinn/Stein Verf. d. Landes Hessen Bd. II Art. 137 Erl. VIII 1 b, 2 c? zur Rechtslage in Rheinland Pfalz vgl. Senatsurteile vom 15. Januar 1981 - III ZR 18/80 = LM BGB 6 839 (A) Nr. 41 und vom 21. April 1983 - III ZR 2/82 = BGHZ 87, 202, sowie Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1984 - III ZR 107/83). An dieser Rechtsprechung ist hier schon deshalb festzuhalten, weil es um das Verhalten von Kreisbediensteten geht (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1983 aaO).
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Die Haftung ist auch nicht vom Landkreis auf das Land verlagert worden. Die Grundsätze, die der Senat zur Haftung bei Handeln aufgrund bindender Weisung entwickelt hat (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1976 - III ZR 3/74 = LM GrundG Art. 34 Nr. 103, sowie Senatsbeschluß vom 18. Oktober 1984
-	Ill ZR 107/83 -), sind auf den gegebenen Sachverhalt nicht anwendbar.
In dem Schreiben des Regierungspräsidenten vom 11. Juni 1979, in dem auf die Erforderlichkeit einer Ringleitung hingewiesen wird, heißt es einleitend, eine brandschutzrechtliche Stellungnahme könne nicht abgegeben werden, weil ein bestimmter Plan fehle. Schon dieser Wortlaut des Schreibens steht der Annahme einer bindenden Weisung entgegen.
Im übrigen scheidet eine Haftungsverlagerung aber auch aus grundsätzlichen Erwägungen aus.
Die Brandschutzdienststellen der Kreise und Städte werden als Sachwalter dieses besonderen öffentlichen Belanges behördenintern am bauaufs ich tliahen Genehmigungsverfahren beteiligt (Gaentzsch, Öffentliches Baurecht S. 249). Sie sollen sich in bestimmten Fällen des Sachverstandes des Brandschutzdezernates des Regierungspräsidenten bedienen (vgl. Ziffer 4 des Erlasses des Hessischen Ministers des Innern vom 22. März 1982
-	VA 4/VA 1 - 64 b 06/05 - 1/82, StAnz. 1932, 758). Diese be-
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hördeninterne sachverständige Beratung durch die Brandschutzfachleute enthebt die Bauaufsichtsbehörde nicht der Verpflichtung, die brandschutzrechtlichen Erfordernisse im Genehmigungsverfahren selbst zu prüfen und in eigener Verantwortung darüber zu entscheiden (so bezüglich der Fragen, die im Einvernehmen mit dem staatlichen Gewerbeaufsichtsamt zu entscheiden sind, Senatsurteil vom 12. Juni 1975 - III ZR 34/73 - insoweit unveröffentlicht). Der Dienstherr des zuständigen Beamten der Bauaufsichtsbehörde kann sich daher nicht unter Hinweis auf eine unzutreffende Stellungnahme der im Genehmigungsverfahren beteiligten anderen Behörde von der Haftung für eine darauf beruhende Fehlentscheidung seines Bediensteten freizeichnen.
2.	Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht indes verkannt, daß die Beifügung einer nicht gerechtfertigten Auflage zu einer Baugenehmigung rechtswidrig ist und Amtshaftungsansprüche des betroffenen Bauherrn auslösen kann. Schon deswegen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
Die Baugenehmigung ist eine "gebundene Erlaubnis" (zu dem Begriff vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1963 - III ZR 81/62 =
WM 1963, 1125, 1126; Wolff/Bachof, Verwaltungstecht Bd. III 4. Aufl. § 136 V b 2; Friauf in: v. Münch, Besonderes Verwaltungsrecht 7. Aufl. S. 246), die dem Eigentümer erteilt werden muß, wenn keine besonderen im Gesetz vorgesehenen Versagungsgründe vorliegen (vgl. jetzt § 96 Abs. 1 HBO; zu dem
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früheren Rechtszustand BGHZ 26, 10, 11; 39, 358, 365; 60, 112, 116). Verweigert die zuständige Behörde ohne ausreichende rechtliche Grundlage die Erteilung der Baugenehmigung, so verletzt sie eine ihr dem Bauwilligen gegenüber obliegende Amtspflicht (BGHZ 39, 358, 364; 60, 112, 116; Senatsurteile vom 11. Juli 1963 - III ZR 44/62 = VersR 1963, 1175, 1176 und vom 12. Februar 1973 - III ZR 101/70 = WM 1973, 724, 727). Dasselbe gilt, wenn sie die Vergabe der Genehmigung an unzulässige Bedingungen knüpft oder sie mit den Antragsteller belastenden Nebenbestimmungen versieht, ohne daß die rechtlichen Voraussetzungen (vgl. insoweit § 36 Abs. 1 HessVwVfG, § 96 Abs. 4 HBÖ) dafür gegeben sind (in diesem Sinne Senatsurteile vom 20. September 1962 - III ZR 84/61 - und vom 12. Februar 1973 - III ZR 101/70 * WM 1973, 724, 727).
Nichts anderes läßt sich den vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen des erkennenden Senats in BGHZ 39,
358 ff. und BGHZ 60, 112 ff. entnehmen.
Das Berufungsgericht verkennt, daß der Senat sich in jenen
 Fällen mit der Frage zu befassen hatte, ob die Baugenehmigungs-behörde eine ihr auch dem Bauherrn gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, wenn sie ihm eine Bauerlaubnis erteilt, die er wegen entgegenstehender öffentlich-rechtlicher Hindernisse richtigerweise gar nicht hätte erhalten dürfen, wenn er also
- jedenfalls vorübergehend - mehr erhält, als er von Rechts wegen beanspruchen durfte.
Für derartige Fälle hat der erkennende Senat eine "gespaltene Drittbezogenheit" der Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde im Verhältnis zu dem Bauherrn angenommen. Danach geht die Pflicht der Baugenehmigungsbehörde auch dahin, dem Bauherrn eine verläßliche Grundlage für seine weiteren Dispositionen zu geben und ihm daher keine den einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften widersprechende Baugenehmigung zu erteilen, aufgrund deren er ein begonnenes Vorhaben nicht zu Ende führen darf oder später wieder beseitigen muß (BGHZ 60, 112, 116 ff.). Hingegen ist es nicht Sache der Baugenehmigungsbehörde, die ihr im öffentlichen Interesse der Gefahrenabwehr obliegenden Prüfungen darauf zu erstrecken, den Bauherrn in seinen Planungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu kontrollieren und ihn vor Vermögensnachteilen zu bewahren (BGHZ 60, 112, 118 f.; vgl. auch BGHZ 39, 358, 363 ff.).
Davon zu unterscheiden ist die hier bedeutsame Frage, ob die Baugenehmigungsbehörde eine Amtspflicht gegenüber dem Bauherrn verletzt, wenn sie ihm weniger gewährt, als
 ihm von Rechts wegen zusteht, sei es, daß sie dem Bauwilligen eine Baugenehmigung, auf die er Anspruch hat, vorenthält, sei es, daß sie die Baugenehmigung unter beschwerenden Auflagen erteilt, die richtigerweise nicht hätten hinzugefügt werden
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dürfen. Daß derartige Fehlentscheidungen der Baugenehmigungs-behörde den Tatbestand der Amtspflichtverletzung gegenüber dem Bewerber erfüllen, hat der Senat gerade auch in den zitierten Entscheidungen unter Hinweis auf eine gefestigte Rechtsprechung herausgestellt (BGHZ 39, 358, 364 f.; 60, 112, 116).
3.	a) Für die Entscheidung ist danach in erster Linie von Bedeutung, ob die umstrittene Auflage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung (November 1979) rechtmäßig war. Davon ist das Berufungsgericht ohne nähere Prüfung ausgegangen. Nach $ 54 Abs. 1 HBO darf ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen nur errichtet werden, wenn eine ausreichende Wassermenge für den Brandschutz zur Verfügung steht. Als ausreichende Wassermenge hatte die Behörde 384 cbm = 3.200 1/Min. über 120 Minuten vorgesehen. Diese Wassermenge hatte nach der Auflage mit Beginn der Bauarbeiten bereitzustehen. Stand keine diesen Anforderungen genügende Wasserleitung zur Verfügung, so mußte ein Löschteich von mindestens 384 cbm angelegt werden. Außerdem war der Klägerin aufgegeben worden, um das zu errichtende Gebäude herum eine Ringleitung mit Überflurhydranten anzulegen.
b) Dieser Auflage lag eine Stellungnahme des Kreisbrandinspektors zugrunde. War sie - wie das Berufungsgericht angenommen hat - rechtmäßig, dann scheidet eine Amtspflichtverletzung des Kreisbrandinspektors aus. Da der Kreisbrandinspektor seine Stellungnahme bereits im Sommer 1979 abgegeben hatte,
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stellt sich aber die Frage, ob wegen der bis zu dem November 1979 verstrichenen Zeit, und weil das Vorhaben der Klägerin in einem noch zu erschließenden Gebiet errichtet werden sollte, die Baugenehmigungsbehörde verpflichtet war, sich über den geplanten Verlauf der von den Stadtwerken zu verlegenden Öffentlichen Versorgungsleitungen gesondert zu informieren, bevor sie die die Klägerin beschwerende Auflage verfügte, auf eigene Kosten eine Ringleitung anzulegen. Das Berufungsgericht hat eine solche Erkundigungspflicht verneint. Dem kann indessen nicht gefolgt werden.
Grundsätzlich sind die Bediensteten der Bauaufsichtsbehörde dem Bauwilligen gegenüber verpflichtet, sein Baugesuch im Einklang mit dem geltenden Recht gewissenhaft, förderlich und sachdienlich zu behandeln und zu bescheiden und dabei jede vermeidbare Schädigung des Antragstellers zu unterlasen (BGHZ 39, 358, 364; Senatsurteile om 11. Juli 1963 - III ZR 81/62 =
WM 1963, 1125, 1128 m.w.Nachw. und vom 18. Juni 1970 - Ill ZR 13/67 = WM 1970, 1252, 1254 f.). Dieser Amtspflicht können die jeweiligen Sachbearbeiter nur genügen, wenn sie sich hinreichende Kenntnisse über die tatsächlichen Gegebenheiten verschaffen, von denen die rechtliche Beurteilung des Vorhabens abhängt. Amtspflichtwidrig handelt, wer sozusagen "blindlings" zu Lasten des Gesuchs tellers Auflagen verfügt,
 deren Entbehrlichkeit er bei möglicher, zu demutbarer und erkenn-
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bar gebotener Sachaufklärung im Verlauf des Genehmigungsverfahrens hätte feststellen können.
Die Einsicht in die Notwendigkeit einer die Stellungnahme des Kreisbrandinspektors ergänzenden Sachaufklärung mußte sich dem zuständigen Sachbearbeiter des Kreisbauamtes vornehmlich aufgrund des Schreibens der Stadtwerke HflBBi von 20. Juli 1979 aufdrängen,, in dem - wie der Beklagte selbst vorträgt - mitgeteilt wurde, daß der für das Bauvorhaben der Klägerin benötigte Löschwasserbedarf über das öffentliche Wassernetz sichergestellt werden könne, so daß sich die Anlage eines Löschwasserteiches erübrige. Es lag erkennbar nahe, nicht nur die Kapazität, sondern auch den geplanten Verlauf der öffentlichen Versorgungsleitungen in dem Erschließungsgebiet und den Zeitpunkt ihrer Fertigstellung zu erfragen, bevor, über die die Klägerin belastende Brandschutzauflage entschieden wurde .
Eine solche Erkundigung erübrigte sich nicht im Hinblick darauf, daß die Stadt HjjppWüai mitaeteilt hatte, die Erschließungsmaßnahmen seien mit dem Bauvorhaben der Klägerin koordiniert. Der Begriff "Erschließungsmaßnahme" umfaßt eine Vielzahl von Versorgungseinrichtungen. Daß damit auch die Trink- und Brauchwasserversorgung gemeint war, ließ sich aus dieser knappen Bemerkung nicht zuverlässig folgern.
SI
 
Ob dieses pflichtwidrige Unterlassen einer Nachfrage für den der Klägerin entstandenen Schaden kausal geworden ist, hängt davon ab, welche Auskunft der Baugenehmigungsbehörde bei pflichtgemäßer Erkundigung zuteil geworden wäre. Seine Schadensursächlichkeit ist zu bejahen, wenn diese Auskunft die Baugenehmigungsbehörde hätte veranlassen müssen, von der Anordnung einer (an sich erforderlichen) Ringleitung abzusehen, weil mit deren Herstellung durch die Stadtwerke in absehbarer Zeit zu rechnen war und den Brandschutzerfordernissen dadurch genügt werden konnte. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
c) In diesem Zusammenhang ist auch die Sicherstellung des Löschwassers während der Bauzeit von Bedeutung. Dieses - nach Ansicht des Berufungsgerichts - rechtmäßige Verlangen der Behörde war unabhängig von der Forderung, eine Ringleitung anzulegen. Die Notwendigkeit, einen Feuer löschteich anzulegen, entfiel, wenn die Stadtwerke bei Baubeginn der Klägerin eine Wasserleitung mit einer Leistung von 3.200 1/Min. über 120 Minuten zur Verfügung stellten. Ob die Klägerin dem nach-gekommen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Ebenso ist offen geblieben, ob der Beklagte die Auflage insgesamt oder nur teilweise zurückgenommen hat oder aber ob er lediglich nicht mehr auf der Anlage der Ringleitung bestanden
 hat.
n 3.5 —*
Soweit es um den Brandschutz bis zur Inbetriebnahme der Ringleitung geht, ist nach den bisherigen Feststellungen die Auflage nicht zu beanstanden. Dafür, daß die Klägerin den Beginn der Bauarbeiten - um die Aufwendungen für den vorübergehenden Brandschutz zu sparen - bis zur Fertigstellung der Ringleitung zurückgestellt haben würde, fehlt es an tatrichterlichen Feststellungen.
4.	Das angefochtene Urteil, das mit der ihm gegebenen Begründung nach alledem nicht bestehen bleiben kann, erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
Die Sache muß daher, da weitere tatrichterliche Feststellungen notwendig sind, zur weiteren Verhandlung und Entscheidung
 an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Für das weitere Verfahren ist zu beachten:
a) Beruht - wie hier - die Amtspflichtverletzung nur auf Fahrlässigkeit, dann entfällt die Amtshaftung, wenn der Geschädigte auf andere Weise Ersatz erlangen kann ($ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Berufungsgericht hat diese Prüfung - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - unterlassen. In Betracht kommt hier ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen ihren
 Architekten.
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Gemäß § 2 Abs. 2 des Hessischen Architektengesetzes vom 4. Oktober 1977 (GVB1. I S. 397) gehören zu den Berufsaufgaben der Architekten auch die Beratung und die Betreuung des Auftraggebers in den mit der Planung und Durchführung zusammenhängenden Fragen einschließlich der Überwachung der Ausführung. Der Architekt muß mithin über hinreichende Kenntnisse auf den Gebieten des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts verfügen (Senatsurteil vom 25. Oktober 1984 - III ZR 80/83 = NJW 1985, 1692 = V'ers'R 1985, 566 m.w.Nachw.), und er muß sich mit den tatsächlichen Gegebenheiten vertraut machen, nach denen die rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens zu schaffen sind. Im Regelfall wird es daher zu demindest auch in den Verantwortungsbereich des Architekten fallen, den vorhandenen oder geplanten Verlauf öffentlicher Versorgungsleitungen zu erkunden und seinen Bauherrn entsprechend zu beraten, wenn diese für die bauordnungsrechtlich notwendige gesicherte Ver- und Entsorgung des Baugrundstücks von Bedeutung sind bzw. dafür Bedeutung erlangen können.
Ob der Architekt der Klägerin diese Pflicht schuldhaft vernachlässigt hat, läßt sich derzeit nicht abschließend beurteilen. Fest steht, daß er im Juli 1979 an der erwähnten Besprechung teilgenommen hat, in der die bau- und feuerpolizeilichen Belange des Vorhabens erörtert worden sind. Er kann aber: auch aufgrund des zwischen der Klägerin und ihm bestehenden Vertrages gehalten gewesen sein, wegen der Anlage der Brauch-
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Wasserleitung (zur Sicherstellung des Brandschutzes) bereits vor Baubeginn mit den Stadtwerken Fühlung aufzunehmen. Das hätte sich auch schon in diesem Zeitpunkt wegen des Anschlusses der späteren Ringleitung angeboten. Hätte der Architekt wegen des Ergebnisses dieser Fühlungnahme der Klägerin vom Baubeginn hinsichtlich der Ringanlage abraten und einen Widerspruch der Klägerin gegen die Auflage befürworten müssen, dann kann seine Haftung für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden nicht ausgeschlossen werden. Das wird im weiteren Verfahren
 zu erörtern sein.
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b) Eine Stellungnahme des Senats zu § 839 Abs. 3 BGB ist beim derzeitigen Stand des Verfahrens nicht veranlaßt.
Kr ohn
 Halstenberg
Kroner
 Werp
Engelhardt