Das Erfordernis der Verbürgung der Gegenseitigkeit bei der Amtshaftung des Staates (oder sonstiger Körperschaften, in deren Dienst der seine Amtspflicht verletzende Amtsträger steht) ist durch den deutsch-italienischen Freundschafts-, Handelsund Schiffahrtsvertrag vom 21. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Das Landgericht hat die Zahlungsklage mit der Begründung abgewiesen, ein Amtshaftungsan-spruch gegen die Beklagte sei nach § 7 des preußischen Staatshaftungsgesetzes ausgeschlossen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.656,29 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Der Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger italienischer Staatsangehöriger sei. § 7 des preußischen Staatshaftungsgesetzes sei aber bei Eigentumsverletzungen nicht mehr anwendbar, da das in dem deutschitalienischen Freundschafts-, Handelsund Schiffahrtsvertrag vom 21. November 1957 vereinbarte Gebot der Inländerbehandlung hinsichtlich des Eigentumsschutzes die Bundesrepublik Deutschland auch verpflichte, Italiener nicht schlechter als deutsche Staatsangehörige zu stellen, soweit es um Amtshaftungsansprüche wegen Eigentumsverletzung gehe. 1. Nach § 9a des nordrhein-westfälischen Landesstraßengesetzes (LStrG NW) obliegen die mit dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen zusammenhängenden Aufgaben den Bediensteten der damit befaßten Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. Daher ist die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich öffentlicher Straßen in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich geeignet, einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB in Verb, mit Art. Dem Kläger als italienischem Staatsangehörigen gegenüber ist dieser Anspruch jedoch durch § 7 des preußischen Staatshaftungsgesetzes vom 1. Abs. 1 GG ist die Regelung nicht, weil ihr Zweck, die Verbesserung der Rechtsstellung deutscher Staatsangehöriger im Ausland zu fördern, die Ungleichbehandlung von Ausländern gegenüber Deutschen nicht als völlig unvernünftig und der Gerechtigkeit schlechthin zuwiderlaufend erscheinen läßt; auch die Menschenwürde des Ausländers wird durch diese Regelung nicht verletzt, weil sie nur die Geltendmachung eines bestimmten Anspruchs gegen den Staat hindert und die persönliche Ersatzpflicht des handelnden Beamten nicht ausschließt (BVerfG Beschl. Dezember 1981 - III ZR 28/80 = VersR 1982, 297 = WM 1982, 241 - hat der Senat bereits darauf hingewiesen, daß im Blick auf die immer engere internationale Verflechtung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen der Staaten untereinander eine Differenzierung zwischen Deutschen und Ausländern, die durch rechtswidrige Hoheitsmaßnahmen geschädigt werden, heute nicht mehr angemessen erscheint (vgl. Die Regelung des Staatshaftungsrechts gehört nicht zu dem Anwendungsbereich des EWG-Vertrages; im übrigen stellt § 7 prStHG ebensowenig wie einen Verstoß gegen Art. 3 GG (vgl. 4. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß im Verhältnis zu Italien die Gegenseitigkeit nicht, insbesondere nicht durch den zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik am 21. November 1957 würde also Gegenseitigkeit im Sinne des Gesetzes nur verbürgen, wenn in ihm das italienische Amtshaftungsrecht dem deutschen (Art.34 GG) angeglichen würde. 5. Nicht zu folgen ist dagegen dem Berufungsgericht in seiner Annahme, § 7 prStHG sei bei Eigentumsverletzungen auf Italiener nicht mehr anwendbar, weil das in Art. 6 Abs. 2 des deutsch-italienischen Vertrages vom 21. 949) zugestimmt habe - vereinbarte Gebot der Inländerbehandlung hinsichtlich des Eigentumsschutzes die Bundesrepublik verpflichte, Italiener nicht schlechter als deutsche Staatsangehörige zu stellen, soweit es um Amtshaftungsansprüche wegen Eigentumsverletzung gehe. 2. Dieses Eigentum genießt einen nicht geringeren Schutz, als durch die Gesetze des anderen Vertragsstaates dem Eigentum der Inländer gewährt wird. Das Eigentum von Staatsangehörigen und Gesellschaften des einen Vertragsstaates darf im Gebiet des anderen Vertragsstaates nur zu dem allgemeinen Wohl gegen gerechte Entschädigung enteignet werden. Dieselben Rechte können Staatsangehörige und Gesellschaften des einen Vertragsstaates bei der Enteignung von im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindlichen Vermögensgegenständen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, in Anspruch nehmen. 5. Hinsicht der in den Absätzen 2 und 4 geregelten Angelegenheiten genießen die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates Meistbegünstigung.M Angesichts dieser mit unmittelbarer Geltung für das innerstaatliche Recht versehenen Regelung des Eigentumsschutzes, die in allen wesentlichen Punkten der in Art. 14 GG gewährten Garantie des Eigentums folgt, ist es nicht zweifelhaft, daß auch der Kläger Rechtsschutz für sfein Eigentum im Inland in einem Umfang beanspruchen kann, der ihm eine “Recht sposition1* im Sinne des Enteig-nungsrechts vermittelt (Senatsurteil vom 28. Ihm steht im Falle der Enteignung ein Anspruch auf eine dem Wert des entzogenen Eigentums entsprechende Entschädigung zu (Art. 6 Abs.4 Satz 2 des Vertrages). Bei der Abfassung von Freundschafts- und Handelsverträgen "hat sich innerhalb der fortgeschrittenen Staaten eine gewisse Angleichung herausgebildet, und die Formeln gehen nicht selten von einem Vertrag in einen späteren ohne große Änderung über. Diese Verträge enthalten regelmäßig die "Zusicherung der Gleichstellung mit den Staatsbürgern des Gastlandes, stets freilich nur für sachlich begrenzte Gebiete (Person, Eigentum, Rechtsschutz ...)" (Scheuner aaO). Auch die Bundesrepublik Deutschland hat mit den von ihr auf diesem Gebiet geschlossenen Verträgen an das klassische Schema angeknüpft (Scheuner aaO S. Gegen eine solche Annahme bestünden im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu dem Staatshaftungs-recht (BVerfGE 61, 149) erhebliche Bedenken, da das Bundesverfassungsgericht dort entschieden hat, daß der Bund keine Gesetzgebungskompetenz für die Regelung der Staatshaftung im Bereich der Länder besitzt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). 2. Auf § 836 BGB kann der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Stadt ebenfalls nicht stützen. Ein Schadensersatzanspruch nach § 836 BGB kommt zwar grundsätzlich in Betracht, wenn durch den Einsturz eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Werkes eine Sache beschädigt wird; das ist hier geschehen. Die Anwendbarkeit des § 836 wird aber durch § 839 BGB als lex specialis ausgeschlossen, weil § 839 BGB die Folgen einer Amtspflichtverletzung abschließend regelt; für die Anwendung der §§ 823 ff« und damit auch des § 836, der keine Gefährdungshaftung, sondern eine Haftung aus Verschulden mit einer durch den Haftpflichtigen widerlegbaren Verschuldensvermutung begründet (BGH WM 1976, 1056) - ist daneben kein Raum (vgl. Angesichts dessen ist es nicht möglich, in einem Teil der von § 839 BGB erfaßten Fälle von Verletzungen der Amtspflicht zur Sicherung des öffentlichen Verkehrs auch § 836 oder § 823 BGB anzuwenden und dadurch neue Uneinheitlichkeit zu schaffen. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch kann schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs (s. Februar 1980 (BGHZ 76, 387) den Entschädigungsanspruch eines Ausländers wegen enteignungsgleichen Eingriffs gerade im Hinblick auf den Freundschafts-, Handelsund Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. In dem Umstand, daß die Beklagte es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts pflichtwidrig unterlassen hat, die Verkehrssicherheit des an den Wagen des Klägers gestürzten Verkehrsschildes in dem erforderlichen Maß zu überwachen, kann demnach ein Eingriff im Sinne des Enteignungsrechts nicht gesehen werden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein GG Art. 34; BGB § 839 A; PrG üb. d. Haftung d. Staates f. Amtspflichtverletzungen v. 1.8.1909 (GS S. 691); Deutsch-italienischer Freundschafts-, Handelsund Schiffahrtsvertrag vom 21.11.1957 (BGBl. 1959 II S.950) Art. 6 Das Erfordernis der Verbürgung der Gegenseitigkeit bei der Amtshaftung des Staates (oder sonstiger Körperschaften, in deren Dienst der seine Amtspflicht verletzende Amtsträger steht) ist durch den deutsch-italienischen Freundschafts-, Handelsund Schiffahrtsvertrag vom 21. November 1957 auch für Eigentumsverletzungen nicht beseitigt worden. BGH, Urt. v. 5. Juli 1984 - III ZR 94/83 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF x. IM NAMEN DES VOLKES III ZR 94/83 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. Juli 1984 Schorm, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Stadt , vertreten durch den Oberstadtdirektor, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Herrn Fausto R WflH^HBstraße1 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1984 durch die Richter Kroner, Dr. Tidow, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. März 1983 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Körn vom 16. Juni 1981 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrecht szuges hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Als er am 10. Dezember 1979 mit seinem Pkw die Alte Neußer Landstraße in KiMPbefuhr, stürzte ein dort am rechten Fahrbahnrand angebrachtes Verkehrsschild auf die Fahrbahn und gegen seinen Wagen. Es entstand ein Sachschaden an dem Pkw, den der Kläger mit 1.656,29 DM beziffert. Der Kläger nimmt die beklagte Stadt auf Schadenersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Zahlungsklage mit der Begründung abgewiesen, ein Amtshaftungsan-spruch gegen die Beklagte sei nach § 7 des preußischen Staatshaftungsgesetzes ausgeschlossen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.656,29 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Februar 1980 zu zahlen, und wegen des weitergehend geltend gemachten Zinsanspruchs die Berufung zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Beklagten, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt. Entscheidungsgründe Die zugelassene Revision der beklagten Stadt führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. I. Das Berufungsgericht hat die Zuerkennung eines Amtshaftungsanspruchs wie folgt begründet: Die Beklagte sei für Straße und Schild verkehrssicherungspflichtig gewesen. Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises sei davon auszugehen, daß sie ihre Ver-kehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt habe. Ein ord- £ nungsgemäß aufgestelltes und überwachtes Verkehrsschild stürze bei der im Unfallzeitpunkt herrschenden Windstärke nicht um. Geschehe dies trotzdem, so sei als nächst-liegende Ursache anzunehmen, daß es entweder nicht ordnungsgemäß angebracht worden sei oder sich im Lauf der Zeit gelockert habe, was bei den erforderlichen Kontroll-gängen hätte auffallen müssen. Der Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger italienischer Staatsangehöriger sei. Im Verhältnis zu Italien sei die Gegenseitigkeit zwar nicht verbürgt. § 7 des preußischen Staatshaftungsgesetzes sei aber bei Eigentumsverletzungen nicht mehr anwendbar, da das in dem deutschitalienischen Freundschafts-, Handelsund Schiffahrtsvertrag vom 21. November 1957 vereinbarte Gebot der Inländerbehandlung hinsichtlich des Eigentumsschutzes die Bundesrepublik Deutschland auch verpflichte, Italiener nicht schlechter als deutsche Staatsangehörige zu stellen, soweit es um Amtshaftungsansprüche wegen Eigentumsverletzung gehe. II. Die Revision der Beklagten muß Erfolg haben. 1. Nach § 9a des nordrhein-westfälischen Landesstraßengesetzes (LStrG NW) obliegen die mit dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen zusammenhängenden Aufgaben den Bediensteten der damit befaßten Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. ’’Das gleiche gilt für die Erhaltung der Verkehrssicher- heit" (Satz 2). Daher ist die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich öffentlicher Straßen in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich geeignet, einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB in Verb, mit Art. 34 GG auszulösen. Dem Kläger als italienischem Staatsangehörigen gegenüber ist dieser Anspruch jedoch durch § 7 des preußischen Staatshaftungsgesetzes vom 1. August 1909 (GS S. 691) prStHG - ausgeschlossen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Unanwendbarkeit des § 7 prStHG begründet hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 2. Nach § 7 prStHG steht den Angehörigen ausländischer Staaten ein Ersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung eines Beamten gegen den Staat oder eine andere öffentliche Körperschaft nur insoweit zu, als nach einer im Gesetzblatt veröffentlichten Bekanntmachung durch die Gesetzgebung des ausländischen Staates oder durch Staatsvertrag die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß diese Vorschrift weder durch Art. 131 WV (so schon RGZ 128, 238 ff.; 149, 83) noch durch Art. 34 GG aufgehoben worden ist (BGHZ 13, 241, 242; stRspr.), sondern als Landesrecht fortgilt (vgl. BGHZ 76, 375, 380 ff., und Senatsurteil vom 28. Februar 1980 - III ZR 131/77 = VersR 1980, 715 - insoweit in BGHZ 76, 387, nicht abgedruckt). Wie das Bundesverfassungsgericht bestätigt hat, verletzt der Ausschluß der Staatshaftung gegenüber Ausländern bei fehlender Gegenseitigkeit insbesondere keine Grundrechte. Willkürlich und damit unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG ist die Regelung nicht, weil ihr Zweck, die Verbesserung der Rechtsstellung deutscher Staatsangehöriger im Ausland zu fördern, die Ungleichbehandlung von Ausländern gegenüber Deutschen nicht als völlig unvernünftig und der Gerechtigkeit schlechthin zuwiderlaufend erscheinen läßt; auch die Menschenwürde des Ausländers wird durch diese Regelung nicht verletzt, weil sie nur die Geltendmachung eines bestimmten Anspruchs gegen den Staat hindert und die persönliche Ersatzpflicht des handelnden Beamten nicht ausschließt (BVerfG Beschl. vom 5. Oktober 1982-2 BvR 459/82). In seinem Urteil vom 17. Dezember 1981 - III ZR 28/80 = VersR 1982, 297 = WM 1982, 241 - hat der Senat bereits darauf hingewiesen, daß im Blick auf die immer engere internationale Verflechtung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen der Staaten untereinander eine Differenzierung zwischen Deutschen und Ausländern, die durch rechtswidrige Hoheitsmaßnahmen geschädigt werden, heute nicht mehr angemessen erscheint (vgl. Begründung zu § 50 des Entwurfs eines Staatshaftungsgesetzes, BT-Drucks. 8/2079» S. 85). Hinzu kommt, daß in der Bundesrepublik eine Vielzahl ausländischer Gastarbeiter tätig ist. Die ersatzlose Beseitigung des Gegenseitigkeitserfordernisses muß jedoch dem Gesetzgeber Vorbehalten bleiben. Sie würde die richterlicherRechtsfortbildung im gewaltenteilenden Rechtsstaat gezogenen Grenzen überschreiten. Das gilt um so mehr, als verschiedene Möglichkeiten und Stufen der staatshaftungsrechtlichen Gleichstellung von Inländern und Ausländern denkbar und im Rahmen des Grundgesetzes auch zulässig sind (z.B. Gleichbehandlung eines Ausländers erst nach zehnjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik). Im übrigen hat auch der Gesetzgeber im § 35 des -vom Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 19. Oktober 1982 (2 BvF 1/81 = BVerfGE 61, 149) wegen mangelnder BundesZuständigkeit für nichtig erklärten - Staatshaftungsgesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 533) die Bundesregierung ermächtigt, gegenüber Ausländern unter bestimmten Voraussetzungen Haftungsbeschränkungen vorzunehmen, wenn der Bundesrepublik Deutschland oder Deutschen nach dem ausländischen Recht bei vergleichbaren Schädigungen kein gleichwertiger Schadensausgleich von dem ausländischen Staat geleistet wird. 3. Der Ausschluß der Staatshaftung - vorbehaltlich der Verbürgung der Gegenseitigkeit - gegenüber Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ist auch nicht wegen Verstoßes gegen Art. 7 des EWG-Vertrages (EWGV) unbeachtlich, der im Anwendungsbereich dieses Vertrages ’'jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit" verbietet. Die Regelung des Staatshaftungsrechts gehört nicht zu dem Anwendungsbereich des EWG-Vertrages; im übrigen stellt § 7 prStHG ebensowenig wie einen Verstoß gegen Art. 3 GG (vgl. BVerfG, Beschl. vom 5. Oktober 1982) eine Diskriminierung im Sinne von Art. 7 EWGV dar. 4. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß im Verhältnis zu Italien die Gegenseitigkeit nicht, insbesondere nicht durch den zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik am 21. November 1957 geschlossenen Freundschafts-, Handelsund Schiffahrtsvertrag (BGBl. 1959 II S. 950), verbürgt ist. Gegenseitigkeit im Sinne von § 7 prStHG setzt voraus, daß der deutsche Staatsangehörige in Amtshaftungs- - 8 z fällen im ausländischen Staat den gleichen materiellen Rechtsschutz findet, wie er ihn in der Bundesrepublik finden würde. Der deutsch-italienische Vertrag vom 21. November 1957 würde also Gegenseitigkeit im Sinne des Gesetzes nur verbürgen, wenn in ihm das italienische Amtshaftungsrecht dem deutschen (Art.34 GG) angeglichen würde. Das ist nicht der Pali. Dieser Vertrag will nur auf mehreren Gebieten die gegenseitige Inländerbehandlung einführen. Eine solche Regelung erfüllt die Voraussetzungen des § 7 prStHG nicht. Dies gilt, wie für herkömmliche Staatsverträge über den Rechtsverkehr (BGHZ 13, 241 ff.), auch für den deutsch-italienischen Vertrag, mag er auch eine umfassendere Regelung treffen als jene (BGH, Urteil vom 2. Februar 1966 - VIII ZR 153/64 = WM 1966, 186, 188 - insoweit in BGHZ 45, 95, nicht abgedruckt ). 5. Nicht zu folgen ist dagegen dem Berufungsgericht in seiner Annahme, § 7 prStHG sei bei Eigentumsverletzungen auf Italiener nicht mehr anwendbar, weil das in Art. 6 Abs. 2 des deutsch-italienischen Vertrages vom 21. November 1957 - dem der Bundesgesetzgeber durch Gesetz vom 19. August 1959 (BGBl. II S. 949) zugestimmt habe - vereinbarte Gebot der Inländerbehandlung hinsichtlich des Eigentumsschutzes die Bundesrepublik verpflichte, Italiener nicht schlechter als deutsche Staatsangehörige zu stellen, soweit es um Amtshaftungsansprüche wegen Eigentumsverletzung gehe. a) Art. 6 des Vertrages vom 27. November 1957 lau- tet: ”1. Das Eigentum der Staatsangehörigen und Gesellschaften des einen Vertragsstaates genießt im Gebiet des anderen Vertragsstaates Schutz und Sicherheit. 2. Dieses Eigentum genießt einen nicht geringeren Schutz, als durch die Gesetze des anderen Vertragsstaates dem Eigentum der Inländer gewährt wird. Dies gilt auch für behördliche Maßnahmen, Durchsuchungen, Überprüfungen und alle anderen Eingriffe; diese sind im übrigen so durchzuführen, daß sie die Beteiligten möglichst wenig beschweren. 3. Die beiden Vertragsstaaten verpflichten sich, für die Staatsangehörigen und Gesellschaften des anderen Vertragsstaates keine besonderen Vorschriften zu erlassen oder Maßnahmen zu ergreifen, die deren Behandlung hinsichtlich ihrer Beteiligung an anderen wirtschaftlichen Unternehmen in Form von Geldeinlagen oder in Form von jeder anderen vom Gesetz zugelassenen Einlage verschlechtern. 4. Das Eigentum von Staatsangehörigen und Gesellschaften des einen Vertragsstaates darf im Gebiet des anderen Vertragsstaates nur zu dem allgemeinen Wohl gegen gerechte Entschädigung enteignet werden. Die Entschädigung muß dem Wert des entzogenen Eigentums entsprechen, tatsächlich verwertbar sein und ohne unnötige Verzögerung geleistet werden. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein. Die Rechtmäßigkeit der Enteignung und die Höhe der Entschädigung müssen in einem ordentlichen Rechtsverfahren nachgeprüft werden können. Dieselben Rechte können Staatsangehörige und Gesellschaften des einen Vertragsstaates bei der Enteignung von im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindlichen Vermögensgegenständen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, in Anspruch nehmen. 5. Hinsicht der in den Absätzen 2 und 4 geregelten Angelegenheiten genießen die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates Meistbegünstigung.M 10 Der in diesem Artikel zugesicherte Schutz des Eigentums soll eine sichere Rechtsgrundlage für verstärk-te Investitionen im Gebiet des anderen VertragsStaates schaffen (vgl. die Begründung zu dem Zustimmungsgesetz, BT-Drucks. 3/911 S. 32). Angesichts dieser mit unmittelbarer Geltung für das innerstaatliche Recht versehenen Regelung des Eigentumsschutzes, die in allen wesentlichen Punkten der in Art. 14 GG gewährten Garantie des Eigentums folgt, ist es nicht zweifelhaft, daß auch der Kläger Rechtsschutz für sfein Eigentum im Inland in einem Umfang beanspruchen kann, der ihm eine “Recht sposition1* im Sinne des Enteig-nungsrechts vermittelt (Senatsurteil vom 28. Februar 1980 III ZR 131/77 = VersR 1980, 715, 717). Er kann nicht nur alle dem Eigentümer zustehenden Abwehransprüche geltend machen. Ihm steht im Falle der Enteignung ein Anspruch auf eine dem Wert des entzogenen Eigentums entsprechende Entschädigung zu (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 des Vertrages). Außerdem steht ihm ein solcher Entschädigungsanspruch bei enteignungsgleichem (dazu vgl. Senatsurteil vom 26.Ja nuar 1984 - III ZR 216/82 = BGHZ 90, 17) oder enteignen-dem (dazu vgl. Senatsurteil vom 29. März 1984 - III ZR 11/83 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) Eingriff zu (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1980 - VersR 1980, 715, 717). b) Dagegen enthält der Vertrag - ebensowenig wie das deutsch-türkische Abkommen vom 28. Mai 1929 (RGBl. 1930 II S. 7; dazu RGZ 149, 83, 86) und der Freundschafts Handelsund Schiffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 (BGBl. 1956 II S. 487; dazu BGHZ 76, 387, 390 f.) - eine § 7 prStHG unmittelbar verdrängende Sonderregelung der Staatshaftung. 11 Bei der Abfassung von Freundschafts- und Handelsverträgen "hat sich innerhalb der fortgeschrittenen Staaten eine gewisse Angleichung herausgebildet, und die Formeln gehen nicht selten von einem Vertrag in einen späteren ohne große Änderung über. Die Rechte, die den Fremden verbürgt werden, erstrecken sich auf den Schutz der Person und des Vermögens, den freien Zugang zu den Gerichten ...” (Scheuner, Zweiseitige Handelsverträge und multilaterale Handelsvereinbarungen, in: Die Friedens-Warte Bd. 52, 1953/55, S. 97 ff., 103). Diese Verträge enthalten regelmäßig die "Zusicherung der Gleichstellung mit den Staatsbürgern des Gastlandes, stets freilich nur für sachlich begrenzte Gebiete (Person, Eigentum, Rechtsschutz ...)" (Scheuner aaO). Auch die Bundesrepublik Deutschland hat mit den von ihr auf diesem Gebiet geschlossenen Verträgen an das klassische Schema angeknüpft (Scheuner aaO S. 105). Deshalb muß Art. 6 des deutsch-italienischen Vertrages trotz teilweise abweichender Formulierung in demselben Sinne ausgelegt werden wie die im wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmungen der genannten Verträge. Er berührt somit die innerstaatliche Regelung der Amtshaftung nicht. c) Es bedarf daher keiner Entscheidung der Frage, ob der Bund verfassungsrechtlich in der Lage wäre, durch Abschluß und Transformation eines völkerrechtlichen Vertrages das Staatshaftungsrecht der Länder zu ändern. Gegen eine solche Annahme bestünden im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu dem Staatshaftungs-recht (BVerfGE 61, 149) erhebliche Bedenken, da das Bundesverfassungsgericht dort entschieden hat, daß der Bund keine Gesetzgebungskompetenz für die Regelung der Staatshaftung im Bereich der Länder besitzt. 12 III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). 1. Aus dem Gesichtspunkt einer öffentlich-rechtlichen Gefährdungshaftung kann eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht hergeleitet werden, denn für eine solche Ersatzpflicht fehlt es an einer positiv-rechtlichen Grundlage. Der Senat hält daran fest, daß der Richter dem Gesetzgeber hier nicht vorgreifen kann (BGHZ 54, 332, 337). 2. Auf § 836 BGB kann der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Stadt ebenfalls nicht stützen. Ein Schadensersatzanspruch nach § 836 BGB kommt zwar grundsätzlich in Betracht, wenn durch den Einsturz eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Werkes eine Sache beschädigt wird; das ist hier geschehen. Die Anwendbarkeit des § 836 wird aber durch § 839 BGB als lex specialis ausgeschlossen, weil § 839 BGB die Folgen einer Amtspflichtverletzung abschließend regelt; für die Anwendung der §§ 823 ff« und damit auch des § 836, der keine Gefährdungshaftung, sondern eine Haftung aus Verschulden mit einer durch den Haftpflichtigen widerlegbaren Verschuldensvermutung begründet (BGH WM 1976, 1056) - ist daneben kein Raum (vgl. BGB-RGRK/Kreft 12. Aufl. § 839 Rn. 12 m.w.Nachw.). Etwas anderes würde nur gelten, wenn die der beklagten Gemeinde obliegende Verkehrssicherungspflicht 13 hinsichtlich der vom Kläger befahrenen Straße nicht öffentlich-rechtlich, sondern privatrechtlich geregelt wäre (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 1979, 59, 60). Das ist aber nicht der Fall (vgl. oben II am Anfang). Die Einführung des § 9 a LStrG NW durch Art.1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesstraßengesetzes (LStrÄndG) vom 19. Dezember 1972 (GV NW S. 432) verfolgte den ausdrücklichen Zweck, "einheitliche Verhältnisse für die Bediensteten aller Straßenbauverwaltungen (zu) schaffen” (Landtag NW Drucks. 7/1611 S. 9). Die neue Vorschrift des § 9 a sollte "Unbilligkeiten beseitigen, die sich aus der bisher unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung der den Straßenbaubediensteten obliegenden Tätigkeiten ergaben” (aaO S. 10). Angesichts dessen ist es nicht möglich, in einem Teil der von § 839 BGB erfaßten Fälle von Verletzungen der Amtspflicht zur Sicherung des öffentlichen Verkehrs auch § 836 oder § 823 BGB anzuwenden und dadurch neue Uneinheitlichkeit zu schaffen. 3. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch kann schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs (s. § 41 Abs. 1 Buchst, b OBG NW a.F.; Senatsurteil vom 12. Oktober 1978 - III ZR 162/77 = NJW 1979, 34) gerechtfertigt werden. Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 28. Februar 1980 (BGHZ 76, 387) den Entschädigungsanspruch eines Ausländers wegen enteignungsgleichen Eingriffs gerade im Hinblick auf den Freundschafts-, Handelsund Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29. Oktober 1954 bejaht. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch - im Gegensatz zu dem erwähnten - an dem einen Entschädigungsanspruch auslösenden Eingriff. z Der Anspruch auf Entschädigung setzt einen hoheitlichen Eingriff in das Eigentum voraus. Ein solcher Eingriff liegt grundsätzlich nur bei positivem Handeln einer Behörde oder eines Amtsträgers vor. Bloße Untätigkeit reicht nicht aus, selbst wenn eine Rechtspflicht zu dem Handeln besteht (BGHZ 56, 40, 42; Krohn/Löwisch aaO Rn. 215; Rietdorf OBG NW 2. Aufl. § 41 Rn. 15). In dem Umstand, daß die Beklagte es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts pflichtwidrig unterlassen hat, die Verkehrssicherheit des an den Wagen des Klägers gestürzten Verkehrsschildes in dem erforderlichen Maß zu überwachen, kann demnach ein Eingriff im Sinne des Enteignungsrechts nicht gesehen werden. Es handelt sich hierbei um bloße Untätigkeit und nicht um ein sog. qualifiziertes Unterlassen. Kroner Tidow Engelhardt Halstenberg Werp