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BGH · in zr 94/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 94/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 13.Mai 1981 gemäß § 354 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Entscheidung berufen - eine Beschlußfassung der Stadtverordnet enversammlung herbeigeführt und damit die Entscheidung über den Bauantrag verzögert haben, bedarf keiner Stellungnahme. Auch war die Ansicht der Beamten, der Bauantrag des Klägers sei nach § 34 BBauG zu beurteilen gewesen, zu demindest nicht vor-werfbar falsch. Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Bauanträge von September 1974, Juni und November 1975 als selbständige Anträge beurteilt hat.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 36 BBauG
BeamteBBauGZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 94/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Hans
G
9
QflBstraße t9
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Stadt S _________
vertreten durch den Magistrat,
 Rathaus,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
/
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 13.Mai 1981 gemäß § 354 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 -2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 - PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 1980 -24 U 12/79 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 2.003.019,— DM.
G r ü n d e
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 29. September 1975 (III ZR 40/73 = BGHZ 65, 182) mit den Amtspflichten befaßt, die Beamte einer Gemeinde im Verfahren nach § 36 BBauG gegenüber dem Baubewerber zu beachten haben. Eine Fortentwicklung der dort dargelegten Grundsätze ist nicht veranlaßt.
Die Frage, ob die Beamten der Stadt ihre Amtspflichten verletzt haben, weil sie - obgleich zur alleinigen
 
Entscheidung berufen - eine Beschlußfassung der Stadtverordnet enversammlung herbeigeführt und damit die Entscheidung über den Bauantrag verzögert haben, bedarf keiner Stellungnahme. Nach den vom Berufungsgericht ohne durchgreifenden Verfahrensfehler getroffenen Feststellungen kann den Beamten wegen ihres Verhaltens jedenfalls ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden. Auch war die Ansicht der Beamten, der Bauantrag des Klägers sei nach § 34 BBauG zu beurteilen gewesen, zu demindest nicht vor-werfbar falsch. Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Bauanträge von September 1974, Juni und November 1975 als selbständige Anträge beurteilt hat.
Da das Berufungsurteil auch im übrigen einen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, muß die Revision im Endergebnis erfolglos bleiben.
Nüßgens	Krohn	Kroner
 Boujong	Scholz-Hoppe