S c h o r m , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen, GeneralStaatsanwalt in vertreten durch den itraße, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Dezember 1977 zugestellt wurde, unter Hinweis auf den Ablauf der in § 12 StrEG für die Stellung eines Antrags bestimmten Ausschlußfrist von einem Jahr seit rechtskräftiger Feststellung der Entschädigungspflicht abgelehnt. Auf die Klage hat das Landgericht Düsseldorf das beklagte Land unter entsprechender Anwendung von § 206 BGB zur Zahlung von 1.760,40 DM nebst Prozeßzinsen verurteilt. Die Ausschlußfrist des § 12 StrEG hat es für gewahrt angesehen, da § 206 BGB entsprechend anzuwenden sei. Mit Rücksicht darauf, daß der Beklagte die Geisteskrankheit des Klägers nicht be- Die analoge Anwendung von § 206 BGB sei insbesondere mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundessczialgerichts in parallel liegenden Fällen geboten; danach dürften Ausschlußfristen, die der Verwaltung eine Erleichterung bei der Abwicklung von Entschädigungsfällen verschaffen sollten, nicht geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Personen benachteiligen. 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Entschädigungsanspruch des Klägers gemäß § 2 StrEG nicht wegen Fristversäumung gemäß § 12 StrEG ausgeschlossen ist, weil der Lauf dieser Frist nach der analog anzuwendenden Regelung des § 206 BGB wegen Geschäftsunfähigkeit des Klägers gehemmt war. Die Frist des § 12 StrEG enthält eine Ausschlußfrist, die sich von den Verjährungsfristen dem Wesen nach unterscheidet. Für den Zivilund Verwaltungsprozeß gilt § 241 Abs. 1 ZPO, wonach bei Eintritt der Prozeßunfähigkeit einer Partei das Verfahren unterbrochen wird; dies hat gemäß § 249 Abs. 1 ZPO zur Folge, daß der Lauf einer jeden Frist auf-hört. Ebenso hat das Bundessozialgericht in den oben genannten Entscheidungen jeweils die analoge Anwendung des § 206 BGB für die betreffende sozialversicherungsrechtliche Ausschlußfrist angenommen (vgl. auch Haueisen, NJW 1967, 235 ff, der allgemein für die Anwendung von § 206 BGB auf Ausschlußfristen bei öffentlich-rechtlichen Leistungen eintritt). Insgesamt ist es daher geboten, den § 206 BGB analog auf die Ausschlußfrist des § 12 StrEG anzuwenden. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß hierbei nicht offen bleiben darf, ob während der Jahresfrist des § 12 StrEG der Kläger geschäftsunfähig war oder ob er erst gemäß den §§ 1906 BGB, 52 FGG mit der Bestellung des Vormundes beschränkt geschäftsfähig geworden ist; denn diese Bestellung erfolgte erst am 21. Von dieser letzten Möglichkeit ist das Berufungsgericht jedoch nicht ausgegangen, da es die fehlende Geschäftsfähigkeit des Klägers nicht der Vormundschaftsbestellung entnommen hat, sondern aufgrund des unstreitigen Vorbringens der Parteien bereits für 1976 angenommen hat. Es hat hierzu festgestellt, daß der Beklagte die Geisteskrankheit des Klägers nicht bestritten hat. Bei dieser unstreitigen Geisteskrankheit handelt es sich nicht, wie die Revision nunmehr geltend macht, um eine Geisteskrankheit, die erst aufgrund einer Entmündigung gemäß § 104 Nr. 5 BGB zur Geschäftsunfähigkeit führt. Angesichts dieses übereinstimmenden Tatsachenvortrags ist es unschädlich, daß das Berufungsgericht bei den rechtlichen Erörterungen nicht nur von der vollen Geschäftsunfähigkeit des Klägers, son- Daß es sich nicht um eine andauernde Geistesstörung nach § 104 Nr. 2 BGB gehandelt haben soll, trägt der Beklagte nunmehr erstmals in der Revisionsinstanz vor; dieser neue Vortrag ist nicht zu berücksichtigen (§ 561 Abs. 1 ZPO).
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja StrEG § 12; BGB § 206 Auf die Ausschlußfrist des § 12 StrEG ist § 206 BGB entsprechend anzuwenden. BGH, Urt. v. 16. Oktober i960 - III ZR 94/79 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 94/79 URTEIL Verkündet am 16. Oktober 1980 S c h o r m , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Landes Nordrhein-Westfalen, GeneralStaatsanwalt in vertreten durch den itraße, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Horst-Dieter Be®Bpstraße ■, DHHHHH, vertreten durch seinen Pfleger, den Evangelischen Gemeindedienst e.V., itraße (Hl a, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 19BO durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. HUBgens und die Richter Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 1979 wird zurückgewiesen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges . Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger war vom 21. Februar bis 23. April 1976 in Untersuchungshaft. Er wurde durch Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23. April 1976, das seit dem 1. Mai 1976 rechtskräftig ist, wegen einer festgestellten Geisteskrankheit freigesprochen. Zugleich wurde in dem Urteil die Verpflichtung zur Entschädigung des Klägers für die erlittene Untersuchungshaft ausgesprochen. Durch Beschluß vom 12. Juli 1976 ordnete das Amtsgericht Düsseldorf für den Kläger die vorläufige Vormundschaft an. Am 21. Juni 1977 wurde ein vorläufiger Vormund bestellt. Diesem wurde mit Schreiben des Oberstaatsanwalts Düsseldorf vom 11. August 1977 die Belehrung gemäß § 10 StrEG 3 erteilt. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1977 meldete der Vormund Ansprüche auf Ersatz des während der Untersuchungshaft dem Kläger entgangenen Arbeitslosengeldes von 32,60 DM täglich, insgesamt 1.760,40 DM, an. Dieser Antrag wurde durch Bescheid des GeneralStaatsanwalts in Düsseldorf vom 21. Dezember 1977, der dem Vormund am 27. Dezember 1977 zugestellt wurde, unter Hinweis auf den Ablauf der in § 12 StrEG für die Stellung eines Antrags bestimmten Ausschlußfrist von einem Jahr seit rechtskräftiger Feststellung der Entschädigungspflicht abgelehnt. Auf die Klage hat das Landgericht Düsseldorf das beklagte Land unter entsprechender Anwendung von § 206 BGB zur Zahlung von 1.760,40 DM nebst Prozeßzinsen verurteilt. Seine Berufung ist vom Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch gemäß § 2 Abs. 1 StrEG zuerkannt. Die Ausschlußfrist des § 12 StrEG hat es für gewahrt angesehen, da § 206 BGB entsprechend anzuwenden sei. Mit Rücksicht darauf, daß der Beklagte die Geisteskrankheit des Klägers nicht be- ss stritten habe, sei davon auszugehen, daß der Kläger seit 1976 geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig sei. Die analoge Anwendung von § 206 BGB sei insbesondere mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundessczialgerichts in parallel liegenden Fällen geboten; danach dürften Ausschlußfristen, die der Verwaltung eine Erleichterung bei der Abwicklung von Entschädigungsfällen verschaffen sollten, nicht geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Personen benachteiligen. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Entschädigungsanspruch des Klägers gemäß § 2 StrEG nicht wegen Fristversäumung gemäß § 12 StrEG ausgeschlossen ist, weil der Lauf dieser Frist nach der analog anzuwendenden Regelung des § 206 BGB wegen Geschäftsunfähigkeit des Klägers gehemmt war. Die Frist des § 12 StrEG enthält eine Ausschlußfrist, die sich von den Verjährungsfristen dem Wesen nach unterscheidet. Dies schließt jedoch, wie in der neueren Rechtsprechung anerkannt ist, die entsprechende Anwendung einzelner Verjährungsvorschriften nicht grundsätzlich aus. Vielmehr ist von Fall zu Fall nach dem Sinn und Zweck der jeweiligen Ausschlußfrist zu entscheiden. Dabei ist insbesondere eine Anwendung der Hemmungsgründe der §§ 203, 206 und 207 BGB in Betracht zu ziehen (BGHZ 43, 235, 237; 33, 270, 272; 73, 99, 101; BSGE 19, 173, 175; 34, 22, 25; 36, 267, 268). Der Sinn und Zweck der einjährigen Ausschlußfrist des § 12 StrEG besteht allein darin, dem Staat möglichst schnell einen abschließenden Überblick über die Entschädigungsverpflichtungen zu verschaffen. Der Bundesrat, auf dessen Vorschlag diese Regelung eingeführt wurde, hat als Begründung lediglich angegeben, daß hierdurch ermöglicht werden soll, Entschädigungsfälle nach einer gewissen Zeit, zu der mit der Geltendmachung von Ansprüchen nicht mehr zu rechnen ist, abzuschließen (BT-Drs. VI/460, S. 13; vgl. ferner Urteil des Senats BGHZ 66, 122, 130; Schätzier, Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, 1972, § 12 Anm. 1; Dieter Meyer, Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, 1978, § 12 Anm. 1). Zwar sind rein fiskalische Gründe noch nicht von vornherein als so unbedeutend anzusehen, daß demgegenüber die in den Verjährungsvorschriften enthaltenen Hemmungsgründe den Vorrang erhalten müßten. Vielmehr kann in besonderen Einzelfällen das Bedürfnis nach einer schnellen Abwicklung des Schadensfalles so dringend sein, daß demgegenüber die für die Fristhemmung sprechenden Gründe zurückzutreten haben, So hat der Senat bei der Ausschlußfrist für die Ansprüche aus dem Finanzvertrag aufgrund von Stationierungsschaden eine schnelle Abwicklung wegen des häufigen Personal- und Standortwechsels bei militärischen Einheiten als unumgänglich angesehen und eine Fristenhemmung wegen höherer Gewalt analog § 203 Abs. 2 BGB abgelehnt (BGHZ 33, 360, 362 f). Eine vergleichbar zwingende Notwendigkeit der schnellen Abwicklung ist bei der Ausschlußfrist des § 12 StrEG nicht gegeben. Vielmehr liegt ihr nur das allgemeine Interesse an einer praktikablen Handhabung der Entschädigungsregelung und der Überschaubarkeit der noch offenen y-> Fälle zugrunde. Diese Zielsetzung rechtfertigt es nicht, das Schutzbedürfnis Geschäftsunfähiger zurückzustellen und diese der Gefahr auszusetzen, daß sie wegen Fehlens eines gesetzlichen Vertreters innerhalb der Jahresfrist ihre Rechte gar nicht ausüben können. Hinzu könnt, daß es sich bei den Schutz der vertretungslosen Geschäftsunfähigen gegenüber dem Ablauf von Fristen nicht nur um einen im Rahmen der Verjährung geltenden Rechtsgedanken handelt. Er findet sich vielmehr auch im Prozeßrecht. Für den Zivilund Verwaltungsprozeß gilt § 241 Abs. 1 ZPO, wonach bei Eintritt der Prozeßunfähigkeit einer Partei das Verfahren unterbrochen wird; dies hat gemäß § 249 Abs. 1 ZPO zur Folge, daß der Lauf einer jeden Frist auf-hört. Ebenso hat das Bundessozialgericht in den oben genannten Entscheidungen jeweils die analoge Anwendung des § 206 BGB für die betreffende sozialversicherungsrechtliche Ausschlußfrist angenommen (vgl. auch Haueisen, NJW 1967, 235 ff, der allgemein für die Anwendung von § 206 BGB auf Ausschlußfristen bei öffentlich-rechtlichen Leistungen eintritt). Im übrigen spricht auch die Zielsetzung des Strafverfolgungsentschädigungsgesetzes für die Berücksichtigung des Schutzbedürfnisses der vertretungslosen Geschäftsunfähigen. Das Gesetz dient, wie aus dem Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages hervorgeht (BT-Drs. VI/1512, S. 1), einem weiteren Ausbau des Rechtsstaates. Dieser Zweck würde nur unvollkommen erfüllt, wenn gerade die besonders auf staatlichen Schutz angewiesene Gruppe der vertretungslosen Geschäftsunfähigen die eingeräumten Rechte nicht ausüben könnte. Insgesamt ist es daher geboten, den § 206 BGB analog auf die Ausschlußfrist des § 12 StrEG anzuwenden. 2, Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend die Voraussetzungen des § 206 BGB bejaht. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß hierbei nicht offen bleiben darf, ob während der Jahresfrist des § 12 StrEG der Kläger geschäftsunfähig war oder ob er erst gemäß den §§ 1906 BGB, 52 FGG mit der Bestellung des Vormundes beschränkt geschäftsfähig geworden ist; denn diese Bestellung erfolgte erst am 21. Juni 1977, also nach dem Ablauf der Jahresfrist des § 12 StrEG. Von dieser letzten Möglichkeit ist das Berufungsgericht jedoch nicht ausgegangen, da es die fehlende Geschäftsfähigkeit des Klägers nicht der Vormundschaftsbestellung entnommen hat, sondern aufgrund des unstreitigen Vorbringens der Parteien bereits für 1976 angenommen hat. Es hat hierzu festgestellt, daß der Beklagte die Geisteskrankheit des Klägers nicht bestritten hat. Bei dieser unstreitigen Geisteskrankheit handelt es sich nicht, wie die Revision nunmehr geltend macht, um eine Geisteskrankheit, die erst aufgrund einer Entmündigung gemäß § 104 Nr. 5 BGB zur Geschäftsunfähigkeit führt. Vielmehr hatte seinerzeit der Kläger in der Klageschrift seine Geschäftsunfähigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB behauptet; im Armenrechtsverfahren hatte der GeneralStaatsanwalt von Düsseldorf ebenfalls vorgetragen, daß der Kläger "aufgrund einer seit Jahren bestehenden Schizophrenie geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB) ist". Demgegenüber hatte das beklagte Land erklärt, daß es materiell nichts einwende. Damit ist unstreitig geworden, daß es sich um eine andauernde Störung der Geistestätigkeit gemäß § 104 Nr. 2 BGB gehandelt hat. Angesichts dieses übereinstimmenden Tatsachenvortrags ist es unschädlich, daß das Berufungsgericht bei den rechtlichen Erörterungen nicht nur von der vollen Geschäftsunfähigkeit des Klägers, son- 8 dern alternativ von seiner beschränkten Geschäftsfähigkeit ausgegangen ist. Daß es sich nicht um eine andauernde Geistesstörung nach § 104 Nr. 2 BGB gehandelt haben soll, trägt der Beklagte nunmehr erstmals in der Revisionsinstanz vor; dieser neue Vortrag ist nicht zu berücksichtigen (§ 561 Abs. 1 ZPO). NUßgens Boujong Tidow Scholz-Hoppe Kröner