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BGH · III ZR 94/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 94/75

September 1975 durch die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Peetz, Lohmann und Kroner beschlossen: Gründe Bei der Bewertung von (positiven) Feststellungsklagen nach § 3 ZPO ist von dem Betrag, der sich bei einem entsprechenden Leistungsantrag ergeben würde, ein Abschlag zu machen, und zwar in aller Regel in Höhe von 20 % der in Frage kommenden Forderung. Denn mit einem Feststellungsurteil erlangt der Kläger einen Titel, der nicht so weittragende Wirkungen wie ein ensprechendes Leistungsurteil hat, weil das Feststellungsurteil in der Hauptsache nicht vollstreckungsfähig ist. Das muß in der Höhe des Streitwertes auch einen entsprechenden Ausdruck finden. Der Wert einer Feststellungsklage ist auch dann nicht einer entsprechenden Leistungsklage gleichzusetzen, wenn von dem Beklagten zu erwarten ist, daß er einem rechtskräftigen Feststellungsurteil ebenso nachkommen wird wie einem auf Leistung lautenden Urteil; denn für den geringeren Streitwert der Feststellungsklage ist allein entscheidend, daß der Kläger vom Gericht einen Titel begehrt und ggf, erlangt, der nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts in seiner Wirkung nicht so weit reicht wie ein entsprechendes Leistungsurteil, Für die Höhe des Streitwertes muß es ohne Belang bleiben, wie sich die Parteien nach Erlaß eines rechtskräftigen Urteils verhalten werden. Von dieser Rechtsprechung, die ganz überwiegend auch von den Oberlandesgerichten und der Literatur vertreten wird (vgl.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
HöheentsprechendWirkungFeststellungsklageFeststellungsurteilKlägerZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 94/75 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Rentners G	J	,	L
S	ring	,
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
und
 gegen
den Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion München, München 22, Alexandrastraße 3,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt
, M
L -G -Straße
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 29. September 1975 durch die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Peetz, Lohmann und Kroner
 beschlossen:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf DM 20.400
festgesetzt.
Gründe
 Bei der Bewertung von (positiven) Feststellungsklagen nach § 3 ZPO ist von dem Betrag, der sich bei einem entsprechenden Leistungsantrag ergeben würde, ein Abschlag zu machen, und zwar in aller Regel in Höhe von 20 % der in Frage kommenden Forderung. Denn mit einem Feststellungsurteil erlangt der Kläger einen Titel, der nicht so weittragende Wirkungen wie ein ensprechendes Leistungsurteil hat, weil das Feststellungsurteil in der Hauptsache nicht vollstreckungsfähig ist. Mit der Feststellungsklage verlangt somit der Kläger vom Gericht einen Rechtsschutz, dessen Wirkungen nicht so weit gehen wie bei einer entsprechenden Leistungsklage. Das muß in der Höhe des Streitwertes auch einen entsprechenden Ausdruck finden. Der Wert einer Feststellungsklage ist auch dann nicht einer entsprechenden Leistungsklage gleichzusetzen, wenn von dem Beklagten zu erwarten
 
ist, daß er einem rechtskräftigen Feststellungsurteil ebenso nachkommen wird wie einem auf Leistung lautenden Urteil; denn für den geringeren Streitwert der Feststellungsklage ist allein entscheidend, daß der Kläger vom Gericht einen Titel begehrt und ggf, erlangt, der nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts in seiner Wirkung nicht so weit reicht wie ein entsprechendes Leistungsurteil, Für die Höhe des Streitwertes muß es ohne Belang bleiben, wie sich die Parteien nach Erlaß eines rechtskräftigen Urteils verhalten werden.
Das entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23, September 1965
 -	II ZR 234/63 = VersR 1966, 36 = NJW 1965, 2298).
Sie gilt sowohl für die Wertfestsetzung hinsichtlich der Zulässigkeit eines Rechtsmittels als auch hinsichtlich der Kosten, Der erkennende Senat hat sie auch in den Fällen beachtet, in denen sich die Klage gegen die öffentliche Hand richtet (Streitwertbeschlüsse vom 12. Dezember 1955 - III ZR 165/54, vom 12. Dezember I960
-	III ZR 169/59 und vom 29. Juli 1963 - III ZR 166/62).
Von dieser Rechtsprechung, die ganz überwiegend auch von den Oberlandesgerichten und der Literatur vertreten wird (vgl. die Nachweise bei Hillach/Rohs,
  -
Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen keiten, 4. Aufl. 1974 S. 29 - 31, insbes neuestens Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 3 Anm abzugehen, besteht kein Anlaß.
Dr. Krohn
 Rechtsstreitig-Fn. 87; a.A.
B IV b 2),
Kroner