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BGH

Gericht: BGH

Hierau war ihr durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des beklagten Landes eine Ausnahmegenehmigung nach der Viehseuchen-VO über die Einund Purchfuhr von Hasen und Kaninchen vom 2. Sie kamen zu der Auffassung, daß es nicht vertreten werden könne, Fleisch argentinischer Hasen noch als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen; das Fleisch stelle eine Gefahr für die menschliche Gesundheit dar, weil im Durchschnitt bei 20 £ der untersuchten Hasen Salmonellen nachgewiesen worden seien* Durch das Beratungsergebnis veranlaßt wies der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des beklagten Landes die Regierungspräsidenten am 4* Dezember 1963 durch Fernschreiben an, die Beschlagnahme aller im Handel befindlichen argentinischen Hasen und deren Untersuchung auf Salmonellen su veranlassen. b) die Hasen unter polizeilicher Aufsicht entweder wieder aus der Bundesrepublik ausgeführt würden oder soweit sie nicht verdorben seien, unter geeigneten Schutzmaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung von Infektionen der bei der Verarbeitung beteiligten Personen, einem Erhitzungsverfahren, Der zuständige Landesminister wies die Regierungspräsidenten des beklagten Landes unter dem 23« Dezember 1963 an, entsprechend dieser Auffassung zu verfahren, allerdings mit der Maßgabe, die Beschlagnahmen aufzuheben und statt dessen lediglich eine ordnungsbehördliche Aufsicht anzuordnen. Die in Kühlhäusern in eingelagerten Hasen der Klägerin waren durch mündliche Verfügung des Amtes für öffentliche Ordnung der Stadt vom 18. Der Klägerin wurde mitgeteilt, daß sie über diese Hasen wie folgt verfügen könne: Sie könne die Hasen als Lebensmittel in den Verkehr bringen, wenn vorher durch Einzeluntersuchungen der Nachweis der Salmonellenfreiheit erbracht worden sei. Sie könne die Hasen, soweit nicht verdorben, unter geeigneten Schutzmaßnahmen einem Erhitzungsverfahren (z.B. Eindosen), das Salmonellen mit Sicherheit abtöte, unterwerfen; sie könne die Hasen unschädlich beseitigen oder sie außerhalb des Bundesgebietes verbringen oder, soweit sie nicht selbst Importeur sei, an den Vorlieferanten zurückgeben. Weiter hatte die Klägerin einer Firma in IflB 681,5 kg Hasen verkauft und im November 1963 unter Eigentumsvorbehalt geliefert« Eine Stichprobenuntersuchung ergab, daß drei von vier dieser Hasen Salmonellenbefall aufwiesen; bei einer weiteren Untersuchung war einer von sechs untersuchten Hasen salmonellenpositiv« Die Stadt beschlagnahmte die Hasen durch Ordnungsverfügung vom 23. Die Klägerin hat vorgetragen: Ihr stehe gegen das beklagte Land ein Anspruch auf Ersatz ihres durch die Vernichtung der Hasen entstandenen Schadens zu, weil durch die hoheitlichen Maßnahmen in ihren Gewerbebetrieb und ihre Eigentumsrechte eingegriffen worden sei« Dieser Anspruch ergebe sich aus dem Bundesseuchengesetz, aus dem Viehseuchengesetz, aus dem Lebensmittelgesetz in Verbindung mit dem landesrechtlichen Ordnungsbehördengesetz, aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung und schließlich aus dem Gesichtspunkt der Enteignung und des enteignungsgleichen Eingriffs« Der Entschädigungspflicht könne auch nicht mit dem Hinweis begegnet werden, sie - die Klägerin - sei Störerin. Den Veterinären des beklagten Landes sei schon lange vor den ergriffenen Maßnahmen bekannt gewesen, daß argentinische Hasen ohne Fell mit Salmonellen verseucht seien. Insbesondere hätten die Bediensteten des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sie - die Klägerin - vor dem Salmonellenproblem warnen müssen, als ihr Prokurist sich Anfang 1963 dort erkundigt habe, welche Voraussetzungen beim Import zu erfüllen seien und welche Hemmnisse bei der Einfuhr auftreten kirnten. Die Klägerin begründet weiter im einzelnen, daß und warum sie nicht anderweit habe Ersatz erlangen können, und weshalb sie Ansprüche nach dem Viehseuchengesetz und dem Ordnungsbehördengesetz des beklagten Landes für begründet halte. Ansprüche nach dem Viehseuchengesetz und dem Ordnungsbehördengesetz des beklagten Landes hat das Berufungsgericht mit Recht versagt; das zweifelt auch die Revision nicht mehr an. Ansprüche nach §§ 39 Abs.3f 57 BSG, die sich gemäß § 59 BSG gegen das Land richten würden, stehen der Klägerin schon deshalb nicht zu, well die Behörde nicht die Vernichtung der Ware angeordnet hat und auch kein Tatbestand vorliegt, der es rechtfertigen könnte, die Klägerin so zu stellen, als ob die Ware auf behördliche Anordnung hin vernichtet worden wäre. Dem Berufungsgericht ist dahin zuzustinmen, daß die Klägerin aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im "Endiviensalat-falln (BVerwGE 12, 87 * HJW 1961, 2077) nichts für sich herleiten kann, weil es sich dort im Gegensatz zu dem vorliegenden Fall um leicht verderbliche Ware handelte und das ausgesprochene Veräußerungsverhot zur Vernichtung der Ware führen mußte* Die Behörde war auch nicht nach den Grundsätzen rechtsstaatlicher Verwaltung gehalten, statt der in der Verfügung vom 31« März 1964 vorgesehenen Maßnahmen eine Vemichtungsanordnung zu erlassen. Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, konnte die Behörde statt einer Vemichtungsanordnung - unterstellt, daß die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Überhaupt gegeben waren - eine weniger einschneidende Maßnahme treffen und daB Eindosen zur Voraussetzung des Absatzes der Ware machen. Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, unter den damaligen Umständen hätte das Eindosen für die Klägerin weitere erhebliche Kosten und ein großes Risiko bedeutet, weil das Hasenfleisch in eingedostem Zustand nicht hätte abgesetzt werden können. Der Klägerin stehen daher keine Ansprüche naoh dem Bundesseuchengesetz zu; auf die Fragen, ob durch salmonellenbefallenes Hasenfleisch ein hier zu berücksichtigendes Auftreten der Salmonellose in meldepflichtiger Form verursacht worden ist (§§ 34 Abs.1, 3 BSG), oder ob es für die Anwendung der §§ 39» 37 BSG bereits genügt, wenn ein meldepflichtiger Fall noch nicht vorliegt, aber eine bestimmte ("definierte") Infektionsquelle einer meldepflichtigen Krankheit bekämpft wird, braucht daher nicht eingegangen zu werden. Die Revision macht neu geltend , eine Amtspflichtverletzung des zuständigen Landesministers und nach-geordneter Landesorgane liege in folgendem: Indem der Minister die Regierungspräsidenten angewiesen habe, der Auffassung der leitenden Veterinärbeamten entsprechend zu verfahren - nach der eine Freigabe des Hasenfleisches nur erfolgen sollte, wenn der Betroffene durch Einzeluntersuchung der Tiere deren Salmonellenfreiheit nachgewiesen habe -, sei die Beweislast dem Betroffenen auferlegt und praktisch zugleich angeordnet worden, daß der Beweis durch Vernichtung der Ware zu führen sei; bei der Einzeluntersuchung eines Hasen werde dieser nämlich vernichtet. Insbesondere ist ein Anspruch aus Amts-pflichtverletzung nur bei Verschulden gegeben* Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, daß die Klägerin in den Vorinstanzen vorgetragen habe, inwiefern die Bediensteten des Landes bei der behaupteten "Umkehrung der Beweislast" schuldhaft gehandelt haben sollen. Vielmehr müßte sich die Prüfung, ob hier eine zu dem Ersatz verpflichtende AmtspflichtVerletzung der Klägerin vorliegt, auf die Beurteilung tat-bestandllcher Elemente erstrecken, zu denen nloht speziell etwas vorgetragen ist und mit denen sioh die Peststellungen des Berufungsgerichts nicht speziell befassen. Zur Sozialbindung des Eigentums gehöre grundsätzlich auch die Pflicht, das Eigentum nicht "polizeiwidrig" zu benutzen, also nur so, wie es mit dem Interesse der Volksgesundheit zur Abwendung sonst drohender polizeilicher Gefahren vereinbar sei; wenn daher Maßnahmen zur Abwendung sonst drohender Gefahren angeordnet würden, werde damit dem Eigentümer nichts "genommen", sondern lediglich klargestellt, wieweit im konkreten Fall die Sozialbindung des Eigentums reiche. Auch wirtschaftlich hätten die Maßnahmen der Klägerin nichts genommen und ihr kein Sonderopfer auferlegt. Die Hasen seien unabhängig von den Maßnahmen der Ordnungsbehörden in unverarbeitetem Zustand im allgemeinen Lebensmittelhandel nur schwer verkäuflich gewesen, weil bei ihnen die Gefahr eines Salmonellenbefalls bestanden habe und daher wegen der Möglichkeit einer Infektion grundsätzlich kein vernünftiger Käufer bei sachgemäßer Aufklärung bereit gewesen sei, die Hasen zu dem Verzehr zu erwerben. Ein polizeilicher Zugriff, der einen Störer zur Beachtung der öffentlichen Ordnung zwingt, oder von seinem Eigentum ausgehende Störungen beseitigt, macht nur die allgemeinen Schranken der Rechtsausübung geltend und eine solche Maßnahme ist grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen, selbst wenn sie zur Vernichtung des Eigentums führt (BGHZ 5, 144, 151; 43, 196, 203; 45, 23, 25; IM Art. 14 GG (Ba) Nr. 29); etwas anderes kann gelten, wenn eine besondere gesetzliche Regelung vorliegt, wie in § 57 BSG, oder wenn die behördlichen Maßnahmen fehlerhaft sind, etwa gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen; derartiges liegt hier indessen nicht vor. vorgelegten Kaufverträgen einzeln in Polybeuteln verpackt geliefert wurden« Das Berufungsgericht konnte daher den Vortrag, die Hasen seien möglicherweise bei den Abnehmern infiziert worden, imberücksichtigt lassen und davon ausgehen, daB auch der in EflHB lagernde Bestand befallen gewesen sei« Danach ist es mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Ordnungsverfügungen der Städte EflIB* und eine Ent- 3. März 1969 - III ZR 104/67 * WM 1969, 1266 - MDR 1969, 913)» Das Berufungsgericht stellt fest, die wirtschaftliche Lage der Klägerin sei durch die Verfügungen nicht verschlechtert worden, weil die Hasen ohnedies nicht mehr im normalen Handelsverkehr hätten abgesetzt werden können« Die Revision greift das nicht an« Eine Entschädigungspflicht wäre daher auch deshalb entfallen, weil ein durch die Verfügungen verursachter Schaden der Klägerin nicht nachgewiesen ist«

Zitierte Normen: § 39 BGB § 268 ZPO Art. 14 GG § 57 SaarBSG § 97 ZPO
LandHaseBerufungsgerichtMaßnahmeAnspruchStadtGefahrSalmonellenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Ill
C4Q1 G44 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
17. Februar 1970 Schorm»
Justizangesteilter
 als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
ZR 94/68	URTEIL
•ln dem Rechtsstreit
 der Firma L ■■B Straße Schafter Karl
 ft RuflBBi oHG, ebb» ail vertreten durch ihre Gesell* und Heins
 Klägerin und Revisionsklägerin»
- Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Land Nordrhein-Westfalen» vertreten durch den Ministei? für Ernährung» Landwirtschaft und Forsten»
Beklagten und Revisionsbeklagten»
- Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
V
*
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr• Pagendarm sowie der Bundesrichter Pr* Kreft, Pr. Beyer, Pr. Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Püssel-dorf vom 14* Märe 1968 wird surückgewiesen.
Pie Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Pie Klägerin importierte im Jahre 1963 - wie schon seit einigen Jahren vorher - tiefgekühlte Hasen ohne Fell aus Argentinien. Hierau war ihr durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des beklagten Landes eine Ausnahmegenehmigung nach der Viehseuchen-VO über die Einund Purchfuhr von Hasen und Kaninchen vom 2. Pezember 1959 (GV NW Seite 170) erteilt worden, nachdem sie eine Bescheinigung des argentinischen Staatssekretariats für Landwirtschaft vom 24. Juni 1963 beigebracht hatte, wonach im Jahre 1963 in Argentinien keine Infektionen bei wilden Eagetieren aufgetreten seien.
 
Veterinärmedizinische Untersuchungen in hatten Ende Oktober 1963 ergeben, daß eingeführte argentinische Hasen ohne Fell einen Befall von Salmonellen (durchschnittlich 25 bis 30 #) aufwiesen. Auch in anderen Bundesländern wurde festgestellt, daß eingeführte argentinische Hasen mit Salmonellen befallen waren.
Bei einer durch die Stadt DflüHHHl im November 1963 veranlaßten Untersuchung waren bei 10 von 14 Proben argentinischer Hasen Salmonellen nachgewiesen worden. Hierauf veranlaßte der Regierungspräsident in B|B0-IHB die Entnahme von weiteren Stichproben in anderen Städten. Von 53 Hasen waren 13 (etwa 25 #) verseucht.
Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des beklagten Landes wurde hiervon am 28. November 1963 unterrichtet und wies am gleichen Tage alle Regierungspräsidenten des Landes an, bei allen in den letzten Wochen eingeführten Sendungen stichprobenweise bakteriologische Untersuchungen durchführen zu lassen.
Die Tagespresse berichtete über den festgestellten Salmonellenbefall. Insbesondere erschien in der "Bild"-Zeitung vom 28. November 1963 ein Artikel unter der Überschrift ”Achtung, die Hasen sind verseucht” mit der Mitteilung, daß viele Städte der Bundesrepublik durch Masseninfektionen bedroht seien.
Am 3. Dezember 1963 berieten die leitenden Veterinärbeamten der Länder über die zu treffenden Maßnahmen. Sie kamen zu der Auffassung, daß es nicht vertreten werden könne, Fleisch argentinischer Hasen noch als Lebensmittel
 in den Verkehr zu bringen; das Fleisch stelle eine Gefahr für die menschliche Gesundheit dar, weil im Durchschnitt bei 20 £ der untersuchten Hasen Salmonellen nachgewiesen worden seien* Durch das Beratungsergebnis veranlaßt wies der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des beklagten Landes die Regierungspräsidenten am 4* Dezember 1963 durch Fernschreiben an, die Beschlagnahme aller im Handel befindlichen argentinischen Hasen und deren Untersuchung auf Salmonellen su veranlassen. Von den alsdann bis sum 16* Dezember 1963 entnommenen 3 463 Stichproben waren 496 (14,3 £) verseucht*
Am 19* Dezember 1963 kamen die leitenden Veterinärbeamten und Justitiare der zuständigen Länderministerien wieder zusammen* Man war der Auffassung, daß die Hasen im Lebensmittelverkehr eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellten. Die Hasen müßten daher weiter sichergestellt werden* Eine Freigabe könne nur erfolgen, wenn
a)	der Betroffene duroh Einzeluntersuchung der Tiere nachgewiesen habe, daß sie frei von Salmonellen und nicht verdorben seien oder
b)	die Hasen unter polizeilicher Aufsicht entweder wieder aus der Bundesrepublik ausgeführt würden oder
 soweit sie nicht verdorben seien, unter geeigneten Schutzmaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung von Infektionen der bei der Verarbeitung beteiligten Personen, einem Erhitzungsverfahren,
 
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das Salmonellen mit Sicherheit abtöte, unterzogen und danach entsprechend gekennzeichnet würden
 oder
c)	unschädlich beseitigt würden«
Der zuständige Landesminister wies die Regierungspräsidenten des beklagten Landes unter dem 23« Dezember 1963 an, entsprechend dieser Auffassung zu verfahren, allerdings mit der Maßgabe, die Beschlagnahmen aufzuheben und statt dessen lediglich eine ordnungsbehördliche Aufsicht anzuordnen.
Die in Kühlhäusern in	eingelagerten Hasen der
 Klägerin waren durch mündliche Verfügung des Amtes für öffentliche Ordnung der Stadt	vom	18.	November
 und 13« Dezember 1963 vorläufig sichergestellt worden. Diese Sicherstellung wurde durch schriftliche Ordnungsverfügung vom 17« Dezember 1963 bestätigt. Bei den bei der Klägerin in BflHi entnommenen Proben war kein Salmonellenbefall festgestellt worden. In der Ordnungsverfügung heißt es, daß trotzdem auf Grund der Gesamtsituation der berechtigte Verdacht bestehe, daß durch Schmutz- und Schmierinfektionen alle eingeführten Hasen und deren Teile als äußerst bedenklich für die menschliche Gesundheit anzusehen seien und daher nicht in den freien Verkehr dürften.
Am 16. März 1964 stellte die Stadt bei der Klägerin eine weitere Partie argentinischer Hasen, die der Klägerin von einem Käufer zurückgeliefert worden war, sicher.
 
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Hit Ordnungsverfügung vom 31. März 1964 hol) die Stadt ESBl die früheren Ordnungsverfügungen auf. Insgesamt 1 800,8 kg argentinische Hasen und Hasenteile wurden nunmehr unter ordnungsbehördliche Aufsicht gestellt. Der Klägerin wurde mitgeteilt, daß sie über diese Hasen wie folgt verfügen könne: Sie könne die Hasen als Lebensmittel in den Verkehr bringen, wenn vorher durch Einzeluntersuchungen der Nachweis der Salmonellenfreiheit erbracht worden sei. Sie könne die Hasen, soweit nicht verdorben, unter geeigneten Schutzmaßnahmen einem Erhitzungsverfahren (z.B. Eindosen), das Salmonellen mit Sicherheit abtöte, unterwerfen; sie könne die Hasen unschädlich beseitigen oder sie außerhalb des Bundesgebietes verbringen oder, soweit sie nicht selbst Importeur sei, an den Vorlieferanten zurückgeben.
Die Klägerin hatte einer Firma in 1 807 kg argentinische Hasenrücken und Hasenkeulen sowie 237 kg Hasenläufe verkauft und am 21. November 1963 unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Bei einer Untersuchung Ende November 1963 wurde festgestellt, daß von drei entnommenen Stichproben zwei Salmonellenbefall auf-wiesen. Die Stadt	beschlagnahmte	die
 Hasentelle durch Ordnungsverfügung vom 3. Dezember 1963 und stellte sie mit Verfügung vom 20. März 1964 unter ordnungsbehördliche Aufsicht mit der Auflage, daß der Verfügungsberechtigte jedes Verbringen der Hasen an einen anderen Ort mindestens 24 Stunden vorher mitzuteilen habe. Die Käuferin hat daraufhin Wandlung des Kaufvertrages verlangt und die Hasen der Klägerin zur Verfügung gestellt.
 
Weiter hatte die Klägerin einer Firma in IflB 681,5 kg Hasen verkauft und im November 1963 unter Eigentumsvorbehalt geliefert« Eine Stichprobenuntersuchung ergab, daß drei von vier dieser Hasen Salmonellenbefall aufwiesen; bei einer weiteren Untersuchung war einer von sechs untersuchten Hasen salmonellenpositiv« Die Stadt beschlagnahmte die Hasen durch Ordnungsverfügung vom 23. Dezember 1963* Die Käuferin hat darauf den Kaufvertrag rückgängig gemacht und die Hasen zur Verfügung gestellt«
Am 5« Juni 1964 wandte sich die Klägerin an das Ordnungsamt der Stadt EflM und bat um Vernichtung ihrer Lagerbestände an argentinischen Hasen; die Bestände wurden darauf vernichtet«
Die Klägerin hat vorgetragen: Ihr stehe gegen das beklagte Land ein Anspruch auf Ersatz ihres durch die Vernichtung der Hasen entstandenen Schadens zu, weil durch die hoheitlichen Maßnahmen in ihren Gewerbebetrieb und ihre Eigentumsrechte eingegriffen worden sei« Dieser Anspruch ergebe sich aus dem Bundesseuchengesetz, aus dem Viehseuchengesetz, aus dem Lebensmittelgesetz in Verbindung mit dem landesrechtlichen Ordnungsbehördengesetz, aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung und schließlich aus dem Gesichtspunkt der Enteignung und des enteignungsgleichen Eingriffs«
Das Lebensmittelgesetz, auf welches die Ordnungsverfügungen gestützt worden seien, enthalte keine Rechtsgrundlage für die getroffenen Verfügungen, weil die be-
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fürchteten Gesundheit8Schädigungen nicht durch den normalen Genuß nach vorherigem Erhitzen hätten eintreten können. Richtige Rechtsgrundlage sei das Bundesseuchen-gesetz. Bei den argentinischen Hasen habe in jedem Falle zu demindest ein Ansteokungsverdacht bestanden; daher hätten Schutzmaßnahmen nach dem Bundesseuchengesetz ergriffen werden müssen. Die in der Ordnungsverfügung genannten Maßnahmen seien nicht durchführbar gewesen:
Eine Einzeluntersuchung wäre zu kostspielig gewesen.
Eine Entseuchung durch ein Erhitzungsverfahren im Wege der Eindosung sei wirtschaftlich unzu demutbar gewesen.
Die Hasen hätten ordnungsgemäß gekennzeichnet werden müssen; dann wären sie unverkäuflich gewesen, weil kein Käufer salmonellenverdächtige Hasen in Dosen gekauft haben würde. Eine andere Firma, welche argentinische Hasen habe eindosen lassen, habe ihre Bestände nur zu einem geringen Teil absetzen können. Durch die Eindosung hätte sich der Schaden also nicht vermindert, sondern noch erhöht. Die Wiederausfuhr der Hasen sei ihr nicht möglich gewesen. Bei dieser Sachlage habe das beklagte Land eine Vernichtungsanordnung treffen müssen. Es habe der für Vemichtungsanordnungen vorgesehenen Entschädigungspflicht nicht dadurch entgehen können, daß es Vernichtungsanordnungen pflichtwidrig unterlassen habe.
Der Entschädigungspflicht könne auch nicht mit dem Hinweis begegnet werden, sie - die Klägerin - sei Störerin. Der eigentliche Störer sei das beklagte Land, welches den Import zugelassen habe. Den Veterinären des beklagten Landes sei schon lange vor den ergriffenen Maßnahmen bekannt gewesen, daß argentinische Hasen ohne Fell mit Salmonellen verseucht seien. Sie - die Klägerin -habe hiervon nichts gewußt.
 
Die Klägerin meint, auf Grund der seit August 1963 vorliegenden Untersuchungsergebnisse seien die züständigen Behörden verpflichtet gewesen, entweder die Einfuhrge-nehmiguigei rechtzeitig zu widerrufen oder die Importeure zu warnen. Insbesondere hätten die Bediensteten des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sie - die Klägerin - vor dem Salmonellenproblem warnen müssen, als ihr Prokurist sich Anfang 1963 dort erkundigt habe, welche Voraussetzungen beim Import zu erfüllen seien und welche Hemmnisse bei der Einfuhr auftreten kirnten. Außerdem hätte das Land in Kenntnis der Gefahr rechtzeitig verstärkte stichprobenweise Untersuchungen veranlassen, sowie rechtzeitig die Vernichtung der Hasen anordnen müssen. Das Unterlassen dieser Maßnahmen stelle Amtspflichtverletzungen ihr gegenüber dar. Die Klägerin begründet weiter im einzelnen, daß und warum sie nicht anderweit habe Ersatz erlangen können, und weshalb sie Ansprüche nach dem Viehseuchengesetz und dem Ordnungsbehördengesetz des beklagten Landes für begründet halte.
Die Klägerin hat als Schadensersatz die Großhandelsverkaufspreise für die Hasen, Lager-, Kühl- und Finanzierungskosten sowie Frachtkosten verlangt, für die von den Ordnungsverfügungen der Stadt Essen betroffenen Hasen insgesamt 6 370,38 DM,für die von den Maßnahmen der Stadt MUmBHIlBfc betroffenen Hasen 7 223 * 20 DM und für die in Lünen beschlagnahmten Hasen 1 833,24 DM, zusammen 15 628,82 DM.
Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie 15 628,82 DM nebst Zinsen zu zahlen.
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Das Land hat beantragt, die Klage abzuweisen* Es ist dem tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hat Grund und Höhe des Anspruchs bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Bevision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Das beklagte Land bittet, das Rechtsmittel zurüokzu-weisen.
EntscheidungsgrUnde:
I.
Ansprüche nach dem Viehseuchengesetz und dem Ordnungsbehördengesetz des beklagten Landes hat das Berufungsgericht mit Recht versagt; das zweifelt auch die Revision nicht mehr an.
II.
Ansprüche nach §§ 39 Abs. 3f 57 BSG, die sich gemäß § 59 BSG gegen das Land richten würden, stehen der Klägerin schon deshalb nicht zu, well die Behörde nicht die Vernichtung der Ware angeordnet hat und auch kein Tatbestand vorliegt, der es rechtfertigen könnte, die Klägerin so zu stellen, als ob die Ware auf behördliche Anordnung hin vernichtet worden wäre. Die Ordnungsverfügung der Stadt Eflj^^ vom 31* März 1964 enthielt keine
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ausdrückliche Vernichtungsanordnung. Dem Berufungsgericht ist dahin zuzustinmen, daß die Klägerin aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im "Endiviensalat-falln (BVerwGE 12, 87 * HJW 1961, 2077) nichts für sich herleiten kann, weil es sich dort im Gegensatz zu dem vorliegenden Fall um leicht verderbliche Ware handelte und das ausgesprochene Veräußerungsverhot zur Vernichtung der Ware führen mußte* Die Behörde war auch nicht nach den Grundsätzen rechtsstaatlicher Verwaltung gehalten, statt der in der Verfügung vom 31« März 1964 vorgesehenen Maßnahmen eine Vemichtungsanordnung zu erlassen. Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, konnte die Behörde statt einer Vemichtungsanordnung - unterstellt, daß die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Überhaupt gegeben waren - eine weniger einschneidende Maßnahme treffen und daB Eindosen zur Voraussetzung des Absatzes der Ware machen. Es war sachgemäß, der Klägerin die Möglichkeit zu eröffnen, sich einer in der Fleischindustrie weit verbreiteten Konservierungsmethode zu bedienen, die zugleich die Krankheitserreger beseitigt hätte. Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, unter den damaligen Umständen hätte das Eindosen für die Klägerin weitere erhebliche Kosten und ein großes Risiko bedeutet, weil das Hasenfleisch in eingedostem Zustand nicht hätte abgesetzt werden können. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, mit diesen wirtschaftlichen Erwägungen lasse sich nicht begründen, daß in der praktischen Auswirkung eine Vemichtungsanordnung getroffen worden sei. Die Behörde war nicht verpflichtet, die Vernichtung einer Ware an= zuordnen, um der Klägerin die wirtschaftlichen Folgen
 der vor allem auf dem Pressefeldzug beruhenden schlechten Absetzbarkeit der Ware abzunehmen und der Allgemeinheit zu überbürden. Was die Revision in diesem Zusammenhang vorbringt9 fällt demgegenüber nicht ins Gewicht. Insbesondere können nicht die von der Behörde zugelassenen VerwertungBmöglichkeiten als "theoretische Spielereien" bezeichnet werden, wie es die Revision tut. Der Gesetzgeber hat in der Übergangsvorschrift des § 5 der Wild-fleisch-VO vom 18. April 1964 (BGBl I 284) die Möglichkeit vorgesehen, ohne Fell eingeführte außereuropäische Hasen einzudosen. Wenn dieser Weg sich hinterher unter den besonderen Verhältnissen der damaligen Lage als wirtschaftlich nicht gangbar erwies, so kann daraus nicht - entgegen dem Ergebnis der Beweisaufnahme, auf das die Revision sioh beruft - geschlossen werden, er habe von vornherein nicht ln Betracht gezogen werden können. - Ebensowenig wie die Anordnung einer Vernichtung kann in der behördlichen Verfügung das Herbeiführen einer Beschädigung im Sinne des § 39 Abs. 3 BGB gesehen werden; das macht auch die Revision nicht geltend.
Der Klägerin stehen daher keine Ansprüche naoh dem Bundesseuchengesetz zu; auf die Fragen, ob durch salmonellenbefallenes Hasenfleisch ein hier zu berücksichtigendes Auftreten der Salmonellose in meldepflichtiger Form verursacht worden ist (§§ 34 Abs. 1,
 3 BSG), oder ob es für die Anwendung der §§ 39» 37 BSG bereits genügt, wenn ein meldepflichtiger Fall noch nicht vorliegt, aber eine bestimmte ("definierte") Infektionsquelle einer meldepflichtigen Krankheit bekämpft wird, braucht daher nicht eingegangen zu werden.
 
III.
Zu Hecht hat das Berufungsgericht auch eine Haftung des beklagten Landes aus Amtspflichtverletzung verneint. Soweit es die von der Klägerin in den ersten Hechtszügen behaupteten Amtspf11chtverletzungen verneint, werden seine Ausführungen von der Revision nicht angegriffen; sie lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Revision macht neu geltend , eine Amtspflichtverletzung des zuständigen Landesministers und nach-geordneter Landesorgane liege in folgendem: Indem der Minister die Regierungspräsidenten angewiesen habe, der Auffassung der leitenden Veterinärbeamten entsprechend zu verfahren - nach der eine Freigabe des Hasenfleisches nur erfolgen sollte, wenn der Betroffene durch Einzeluntersuchung der Tiere deren Salmonellenfreiheit nachgewiesen habe -, sei die Beweislast dem Betroffenen auferlegt und praktisch zugleich angeordnet worden, daß der Beweis durch Vernichtung der Ware zu führen sei; bei der Einzeluntersuchung eines Hasen werde dieser nämlich vernichtet.
In diesem Vorbringen ist eine im Revisionsrechtszuge unzulässige Klageänderung zu erblicken. Der Vorwurf der Amtspflichtverletzung war in den Vorinstanzen auf bestimmte andere Tatbestände gestützt« Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung sind andere und gehen weiter als die für einen seuchen-oder enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruch er-
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forderlichen. Insbesondere ist ein Anspruch aus Amts-pflichtverletzung nur bei Verschulden gegeben* Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, daß die Klägerin in den Vorinstanzen vorgetragen habe, inwiefern die Bediensteten des Landes bei der behaupteten "Umkehrung der Beweislast" schuldhaft gehandelt haben sollen. Es geht demnach nicht nur um die Wertung eines vorgetragenen Sachverhalts unter einem neuen rechtlichen Gesichtspunkt, die nicht als Klageänderung anzusehen wäre (§ 268 Nr. 1 ZPO). Vielmehr müßte sich die Prüfung, ob hier eine zu dem Ersatz verpflichtende AmtspflichtVerletzung der Klägerin vorliegt, auf die Beurteilung tat-bestandllcher Elemente erstrecken, zu denen nloht speziell etwas vorgetragen ist und mit denen sioh die Peststellungen des Berufungsgerichts nicht speziell befassen. Ein entsprechender Vortrag wäre umsomehr erforderlich gewesen, als es - abgesehen von sonstigen Bedenken gegen das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs - mindestens nahe läge, ein Verschulden der Landesbediensteten deshalb zu verneinen, well sie im Widerstreit der Pflichten, einerseits gesundheitlichen Gefahren vorzubeugen, andererseits die Eigentumsrechte der Bürger zu achten, diejenigen Maßnahmen ergriffen haben, die ihnen auf Grund der Stellungnahme eines Personenkreises, von dessen Sachkunde sie überzeugt sein durften, als imumgänglich notwendig erschienen, um das höherwertige Rechtsgut, die Gesundheit der Bürger, vor ernsten Gefahren zu schützen.
 
IV.
Einen enteignungsrechtlichen Anspruch versagt das Berufungsgericht, weil die eingeführten Hasen Salmonellen verdächtig und insoweit "ordnungswidrig” oder "polizeiwidrig" gewesen seien. Zur Sozialbindung des Eigentums gehöre grundsätzlich auch die Pflicht, das Eigentum nicht "polizeiwidrig" zu benutzen, also nur so, wie es mit dem Interesse der Volksgesundheit zur Abwendung sonst drohender polizeilicher Gefahren vereinbar sei; wenn daher Maßnahmen zur Abwendung sonst drohender Gefahren angeordnet würden, werde damit dem Eigentümer nichts "genommen", sondern lediglich klargestellt, wieweit im konkreten Fall die Sozialbindung des Eigentums reiche. Auch wirtschaftlich hätten die Maßnahmen der Klägerin nichts genommen und ihr kein Sonderopfer auferlegt. Die Hasen seien unabhängig von den Maßnahmen der Ordnungsbehörden in unverarbeitetem Zustand im allgemeinen Lebensmittelhandel nur schwer verkäuflich gewesen, weil bei ihnen die Gefahr eines Salmonellenbefalls bestanden habe und daher wegen der Möglichkeit einer Infektion grundsätzlich kein vernünftiger Käufer bei sachgemäßer Aufklärung bereit gewesen sei, die Hasen zu dem Verzehr zu erwerben. Diese Sachlage sei durch die Anordnungen der Behörden nicht verschlechtert worden.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Ein polizeilicher Zugriff, der einen Störer zur Beachtung der öffentlichen Ordnung zwingt, oder von seinem Eigentum ausgehende Störungen beseitigt, macht nur die allgemeinen
 Schranken der Rechtsausübung geltend und eine solche Maßnahme ist grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen, selbst wenn sie zur Vernichtung des Eigentums führt (BGHZ 5, 144, 151; 43, 196, 203; 45, 23, 25; IM Art. 14 GG (Ba) Nr. 29); etwas anderes kann gelten, wenn eine besondere gesetzliche Regelung vorliegt, wie in § 57 BSG, oder wenn die behördlichen Maßnahmen fehlerhaft sind, etwa gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen; derartiges liegt hier indessen nicht vor. Das Hasenfleisch, um das es hier geht, ist vom Berufungsgericht mit Recht als störendes Eigentum angesehen worden. Für die in	und	in	Lünen	beschlagnahmten
 Bestände steht durch die vorgenommenen Untersuchungen fest, daß sie mit Salmonellen behaftet waren. Für die in EMB gelagerten gilt nichts anderes. Zwar wurden in den dort entnommenen Stichproben Salmonellen nicht nachgewiesen. Jedoch sind unstreitig nicht nur in Mfe-und LflBt sondern auch noch in weiteren Städten bei Abnehmern der Klägerin salmonellenbefallene Hasen festgestellt worden. Aus dem Vortrag, den die Klägerin in den Tatsacheninstanzen gebracht hat, war nicht zu entnehmen, daß die als befallen nachgewiesenen Partien aus anderen argentinischen Lieferungen stammten als die in Efl|^ lagernden. Die Klägerin hat vielmehr erklärt, die Hasen könnten bei den Abnehmern mit Salmonellen infiziert worden sein. Diese vom beklagten Lande bestrittene Behauptung hat sie weder durch nähere Angaben untermauert noch unter Beweis gestellt. Das wäre umsomehr erforderlich gewesen, als die Hasen nach den
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vorgelegten Kaufverträgen einzeln in Polybeuteln verpackt geliefert wurden« Das Berufungsgericht konnte daher den Vortrag, die Hasen seien möglicherweise bei den Abnehmern infiziert worden, imberücksichtigt lassen und davon ausgehen, daB auch der in EflHB lagernde Bestand befallen gewesen sei« Danach ist es mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Ordnungsverfügungen der Städte EflIB*	und	eine	Ent-
schädigungspflicht nicht begründet haben«
Im übrigen wäre eine Entschädigung, falls sie geschuldet worden wäre, nach dem tatsächlichen Wert zu berechnen gewesen, den die Hasen zur Zeit des Eingriffs hatten (BGHZ 43, 196, 209) und nicht nach dem normalen Verkehrswert einwandfreier und unverdächtiger Ware, wie dies nach der Rechtsprechung des Senats für den Anwendungsbereich der §§ 39» 37 BSG zutrifft (Urt. v. 3. März 1969 - III ZR 104/67 * WM 1969, 1266 - MDR 1969, 913)» Das Berufungsgericht stellt fest, die wirtschaftliche Lage der Klägerin sei durch die Verfügungen nicht verschlechtert worden, weil die Hasen ohnedies nicht mehr im normalen Handelsverkehr hätten abgesetzt werden können« Die Revision greift das nicht an« Eine Entschädigungspflicht wäre daher auch deshalb entfallen, weil ein durch die Verfügungen verursachter Schaden der Klägerin nicht nachgewiesen ist«
Danach ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Kreft	Dr.	Beyer
 Br. Pagendarm
 Br. Hußla
 Keßler