* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Juli 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Pagendarn sowie der Eundcsrichtcr Dr« Kreft, Dr« Beyer, Gähtgens und Dr0 Reinhardt für Recht erkannts Auf die Revision der Klägerin wird da3 Urteil des 10„ Zivilsenats des Oberlandes-gorichts Karlsruhe von 6« Mai 1966 aufgehoben« Die beklagte Stadt hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetrogens Die Gehv/ogplatten seien nicht die Ursache für den Sturz der Klägerin gev/osen« Auch liege eine Verletzung der Verkehrssichcrungspflicht nicht vor, da sie die Lockerung der Platten nicht erkannt habe und nicht habe erkennen müssen« Selbst wenn sie aber haftbar sei, so treffe jedenfalls die Klägerin ein erhebliches mitwirkendes Verschulden« Außerdem seien die jetzigen Krankheitserscheinungen der Klägerin keine Folgen des Unfalls« In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihr Klagehegehren erweitert und hierzu vorgotragens Das Arbeitsamt Heidelberg habe ihr vor den Unfall eine Stelle als Verkäuferin bei der Firma VflHIHH in Sandhausen rachgcwicscn, die sic ohne den Unfall angetreten haben würde. I») Soweit das Berufungsgericht die Verpflichtung der beklagten Stadt zu dem vollen Schadensersatz dem Grunde nach bejaht, wird dies von der beklagten Stadt nicht bemängelt» Auch lassen die Erwägungen des Berufungsgerichts hierzu in der Revisionsinstanz beachtliche Rechtsfehler nicht erkennen» Streitig ist daher in der Revioionsinstanz nur noch die Schadenshöhe, und diese auch allein insoweit, - wie der Prozeßbcvolloächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden-'5 Senat ausdrücklich klargcstellt hat als das Berufungsgericht den von der Klägerin in Höhe von 27*007?01 DM begehrten Verdienstausfall lediglich in Höhe von 1»356,60 DM zuerkannt und im übrigen für unbegründet erachtet hat» 2«) Hinsichtlich dos von der Klägerin begehrten Verdicnstausfalls könnt das Berufungsgericht zu der Annahme, daß die Klägerin ohne den Unfall eine Stolle als Verkäuferin hei dem Lebensmittelgeschäft in Sandhausen angetreten haben v/ürde0 Es meint jedoch, nicht zu der Überseugung gelangen zu können, daß die Klägerin diese Tätigkeit länger als drei Monate hätte ausüben können, indem es hierzu ausführt: Die Arbeit einer Verkäuferin sei anstrengend« Die Klägerin sei damals bereits 59 Jahre alt gewesen und habe unabhängig von den Unfall an einer Osteochondrose mit HWS-Syndrom und einer Herzerkrankung gelitten« Wenn sich diese Krankheiten bei der gewohnten häuslichen Arbeit der Klägerin vielleicht auch wenig auegewirkt hätten, so wäre dies doch bei der anstrengenden Berufstätigkeit einer Verkäuferin mit hoher Wahrscheinlichkeit anders geworden« Infolgedessen gelange da3 Gericht im Palle der Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu der Überzeugung, daß die Klägerin von der beklagten Stadt nur Ersatz des Verdi enstausfalls für drei Monate verlangen könne« 6, 62)0 Dies schließt jedoch nicht aus, daß das Tatoachengcricht die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung und ihre Auswertung darzulegen hat, da ohne diese Angaben dem Rcvioionsgc-richt auch die beschränkte Nachprüfung nicht möglich wäre3 An der danach notv/endigen Angabe der Schätzungs-grundlagen und der dafür erforderlichen Feststellungen fehlt es jedoch im vorliegenden Falls Lediglich die Feststellung, daß die Klägerin 59 Jahre alt gewesen sei und an einer Osteochondrose mit HWS-Syndrom und einer Herzerkrankung gelitten habe, konnte das Berufungsgericht nicht zu der Annahme führen, die Klägerin hätte die Tätigkeit einer Verkäuferin nicht über drei Monate hinaus ausüben können«, Mit dieser Würdigung nimmt das Berufungsgericht eine Fachkenntnis für sich in Anspruch, die es gar nicht haben konnte und für die auch die Bekundungen der vernommenen Ärzte und das Gutachten der Orthopädischen Universitätsklinik vom 26 „ November 1965 nichts kundungen der Ärzte als auch in dem Gutachten ging es nur um die Unfallfolgen, und die nicht unfallbedingte Erkrankung der Klägerin ist nur nebenher erwähnt, ohne daß auch nur das geringste über den Schweregrad dieser Erkrankung und ihrer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Klägerin gesagt ist«. b) Begründet ist auch die weitere Rüge der Revision, mit der die Verletzung des § 139 ZPO beanstandet ist» Zutreffend führt die Revision hierzu aus, das Berufungsgericht habe die Klägerin nicht damit überraschen dürfen, daß es sein Urteil im wesentlichen darauf aufgebaut habe, die Klägerin hätte die Tätigkeit bei der Prima höchstens drei Monate lang aus- Die Überraschung einer Partei mit einer von keiner Partei gesehenen Würdigung der Tatsachen und demgemäß einer anderen nicht vorauszusehenden rechtlichen Beurteilung verstößt gegen die dem Gericht gemäß § 139 ZPO obliegende Aufklärungspflicht, denn sie ist geeignet, das bessere Wissen der Partei um dann noch erhebliche Tatsachen auszuschalten, hinsichtlich derer das Gericht sein Pragerecht hätte ausüben müssen (Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 260 Aufl», § 139 Anm» 2 (E) und die dort aufgeführte Rechtsprechung)» Eine solche Auf kl ärungs pflicht bestand hier umsomehr, als eine beschränkte Arbeitsfähigkeit der Klägerin, soweit sic nicht durch den Unfall bedingt war, nicht einmal von der beklagten Stadt behauptet worden war, für die Klägerin mithin keine Veranlassung bestand, nähere Ausführungen über ihre Arbeitsfähigkeit auch in dieser Hinsicht zu machen» Wie die Revision aber ausführt, hätte die Klägerin, hierzu befragt, unter entsprechendem Sachvortrag den Inhaber der Firma vmHHP alo Zeugen dafür benannt?? dies nicht aus, daß das Berufungsgericht - seihst wenn man unterstellt, das Berufungsgericht habe ohne Willkür eine nur beschränkte Arbeitsfähigkeit der Klägerin auch ohne die Unfallfolgen fcstotollcn können - die Tätigkeit der Klägerin bei der Firma vm^nicht für so anstrengend angesehen hätte, daß die Klägerin sic nach Ablauf von drei Monaten nicht mehr hätte ausüben können* Darüber hinaus widerspricht es auch der Lebenserfahrung, die Tätigkeit einer Verkäuferin allgemein als ”anstrengend” hinsueteilen«, Die Erfahrung zeigt in Gegenteil, daß die Tätigkeiten von Verkäuferinnen verschiedenartig und damit mehr oder weniger anstrengend oder möglicherweise gar nicht anstrengend sein können«, Rechtsirrtütölifch'iiot die Annahne des Berufungsgerichts, die Klägerin könne den für Mittag- und Abendessen der volljährigen Tochter angeoctzten Betrag von monatlich 19>20 DM nicht verlangen, da sie nicht dargetan habe, der Tochter gegenüber unterhaltspflichtig zu sein, Zutreffend hält die Revision den entgegen, daß dieser Anspruch der Klägerin mit einer Unterhaltspflicht gegenüber ihrer Tochter gar nichts zu tim hat, sondern os sich bei den 19»20 DM um einen Betrag handelt, auf den die Klägerin gegenüber der Pirna VfHIHiHi einen Anspruch gehabt hätte, wobei es belanglos geblieben wäre, ob dieser Betrag ihr oder ihrer Tochter zugute gekommen wäre, der Pall mithin nicht anders gelegen hätte, als wenn die Klägerin von ihren Barverdienst einen entsprechenden Betrag ihrer Tochter geschenkt oder in anderer Weise hätte zukonnen lassen«

Zitierte Normen: § 139 ZPO
TätigkeitbeklagenUnfallBerufungsgerichtTochterStadtZPOKlägerinVerkäuferin

Volltext der Entscheidung

2034 063 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
•iix_7.r_3.4-/66	URTEIL
Verkündet am
13, Juli 1967
Schoria, Juotia-angestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechteatreit
 der Y/itv/e Marianne S flHHH gebe DB|| in Oflm Straße
 Klägerin und Rovioionoklägerin,
- Proscßbcvollnächtigtors Rechtaanv/alt Br«
gegen
 die Stadt Y/ den Bürgermeister
 vertreten durch
 Beklagte und Revioionobcklagtc,
- Prozcßbcvollnüchtigters Rechtsanwalt Br
o
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 13«. Juli 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Pagendarn sowie der Eundcsrichtcr Dr« Kreft, Dr« Beyer, Gähtgens und Dr0 Reinhardt
 für Recht erkannts
 Auf die Revision der Klägerin wird da3 Urteil des 10„ Zivilsenats des Oberlandes-gorichts Karlsruhe von 6« Mai 1966 aufgehoben«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rovisionsrechtssuges, an das Berufungsgericht zurückverwi es en«
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Am 7« September 1961 stürzte die damals 59 Jahre alte Klägerin vor dem Geschäft B0HHI & DeHB^n YflBBi auf den Bürgersteig der Hauptstraße, der zu diesen Zweitpunkt ziemlich stark begangen v/ar« Der anschließend von ihr aufgesuchte Arzt Dr« Sc|BB 8^cl^° eine Prellung des rechten Kniegelenks, eine Prellung im Bereich des linken Schultergelenks und des linken Arnes und außerdem einige SchüffüUntJefl fest«
 
i
Die Klägerin vertritt die Ansicht, die beklagte Stadt habe ihre Vcrkehrssichcrungspflicht verletzt und sei deshalb zu dem Ersatz des ihr durch den Unfall entstandenen Schadens verpflichtet« Sic hat hierzu vorge-tragens Sie sei mit ihrem Schuh an einer lockeren, beim Betreten auf-lind nicdcrschnappcndcn Gchwcgplattc hängen geblieben und zu Pall gekommen« Die beklagte Stadt habe nicht alle ihr zu demutbaren Maßnahmen ergriffen, um solche Unebenheiten des GehwegeG auszuochlicflcn« Folgen des Unfalls 3eien außer der von ihrem Arzt am selben Tag festgestcllten Verletzungen eine in Dezember 1961 auf-getretene Venenentzündung, eine Sudeck'ccho Dystrophie der Knochen und des linken Armes und eine Verschlimmerung der vor den Unfall schon bestehenden Osteochondrose der Kalswirbelsäule«
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Schmerzonogcldcs zu verurteilen«
Die beklagte Stadt hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetrogens Die Gehv/ogplatten seien nicht die Ursache für den Sturz der Klägerin gev/osen« Auch liege eine Verletzung der Verkehrssichcrungspflicht nicht vor, da sie die Lockerung der Platten nicht erkannt habe und nicht habe erkennen müssen« Selbst wenn sie aber haftbar sei, so treffe jedenfalls die Klägerin ein erhebliches mitwirkendes Verschulden« Außerdem seien die jetzigen Krankheitserscheinungen der Klägerin keine Folgen des Unfalls«
Das Landgericht hat eine Verletzung der Verkchrs-sicherungspflicht seitens der beklagten Stadt verneint und die Klage abgewiesen«
 
/
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihr Klagehegehren erweitert und hierzu vorgotragens Das Arbeitsamt Heidelberg habe ihr vor den Unfall eine Stelle als Verkäuferin bei der Firma VflHIHH in Sandhausen rachgcwicscn, die sic ohne den Unfall angetreten haben würde. Dort würde sic monatlich ein Bruttogehalt von 628,07 DI.I erhalten haben und zwar 400 DM in bar, Frühstück- Mittag- und Abendessen und Kaffee im Werte von 67#20 DM, Mittag- und Abendessen für ihre Tochter in Yfcrto von 19#20 DM, Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung 71,80 DM, Lohnsteuer 63,50 DM und Kirchensteuer 6,35 DM, Dieser Verdienst, der sich vom 1. November 1961 bis 31 * Mai 1965 auf 27o007,01 DM errechne, sei ihr durch den Sturz entgangen. Für Hilfe in Haushalt habe sic in den Jahren I960 bis 1964 473,00 DM aufwenden müssen. Weitere Schäden habe sie dadurch erlitten, daß sio nicht mehr habe ein Zimmer vernieten können, wie sic dies früher getan habe, ihre Kleider nicht mehr selber habe nähen und keine Näharbeiten für andere mehr habe ausführen können. Auch habe sie die gegen Bezahlung geleistete Betreuung von zwei Kindern aufgeben müssen.
Die Klägerin hat demgemäß in der Berufungsinstanz beantragt, die beklagte Stadt zu verurteilen, an die Klägerin 27,007,01 DM nebst Zinsen und ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
Die beklagte Stadt hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und unter Wiederholung ihres Vortrages in erster Instanz darüberhinaus in Abrede gestellt, daß die Klägerin ohne den Sturz die von ihr behauptete
 
Tätigkeit ala Verkäuferin angetreten haben würde und dabei verblieben wäre»
Das Berufungsgericht hat die volle Schadcnscr-catzpflicht der beklagten Stadt bejaht und diese verurteilt, an die Klägerin 900 DM Schmerzensgeld und als Ersatz für materiellen Schaden 1» 830,40 DM nebst Zinsen zu zahlen» Im übrigen hat es die Klage abge-wiosen»
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klage-begehren weiter, soweit ihn von Berufungsgericht nicht stattgegoben worden ist» Die beklagte Stadt bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Entscheidungsgründe:
I») Soweit das Berufungsgericht die Verpflichtung der beklagten Stadt zu dem vollen Schadensersatz dem Grunde nach bejaht, wird dies von der beklagten Stadt nicht bemängelt» Auch lassen die Erwägungen des Berufungsgerichts hierzu in der Revisionsinstanz beachtliche Rechtsfehler nicht erkennen» Streitig ist daher in der Revioionsinstanz nur noch die Schadenshöhe, und diese auch allein insoweit, - wie der Prozeßbcvolloächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden-'5 Senat ausdrücklich klargcstellt hat als das Berufungsgericht den von der Klägerin in Höhe von 27*007?01 DM begehrten Verdienstausfall lediglich in Höhe von 1»356,60 DM zuerkannt und im übrigen für unbegründet erachtet hat»
 
' /
2«) Hinsichtlich dos von der Klägerin begehrten Verdicnstausfalls könnt das Berufungsgericht zu der Annahme, daß die Klägerin ohne den Unfall eine Stolle als Verkäuferin hei dem Lebensmittelgeschäft
 in Sandhausen angetreten haben v/ürde0 Es meint jedoch, nicht zu der Überseugung gelangen zu können, daß die Klägerin diese Tätigkeit länger als drei Monate hätte ausüben können, indem es hierzu ausführt:
Die Arbeit einer Verkäuferin sei anstrengend« Die Klägerin sei damals bereits 59 Jahre alt gewesen und habe unabhängig von den Unfall an einer Osteochondrose mit HWS-Syndrom und einer Herzerkrankung gelitten« Wenn sich diese Krankheiten bei der gewohnten häuslichen Arbeit der Klägerin vielleicht auch wenig auegewirkt hätten, so wäre dies doch bei der anstrengenden Berufstätigkeit einer Verkäuferin mit hoher Wahrscheinlichkeit anders geworden« Infolgedessen gelange da3 Gericht im Palle der Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu der Überzeugung, daß die Klägerin von der beklagten Stadt nur Ersatz des Verdi enstausfalls für drei Monate verlangen könne«
a) Mit Recht hält die Revision diesen Ausführungen des Berufungsgerichts eine Verletzung des § 287 ZPO entgegen«
Zwar erweitert die Vorschrift des § 287 ZPO bei Schadenseroatzprozeosen den Umfang des richterlichen Ermessens über die Grenzen des § 286 ZPO hinaus und gibt dem Tatrichter die Möglichkeit, unter Würdigung aller Umstünde ohne Bindung an Beweisregeln nach freier Überseugung zu entscheiden mit der Folge, daß das Revisions-gericht nur prüfen kann, ob die Schadenoermittlung auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob
 
wesentliche Tatsachen außer acht gelassen oder sonstige Rechtsvorschriften oder Denk- BrfahrungssUtze verletzt worden sind (BGHZ 3, 175? 6, 62)0 Dies schließt jedoch nicht aus, daß das Tatoachengcricht die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung und ihre Auswertung darzulegen hat, da ohne diese Angaben dem Rcvioionsgc-richt auch die beschränkte Nachprüfung nicht möglich wäre3 An der danach notv/endigen Angabe der Schätzungs-grundlagen und der dafür erforderlichen Feststellungen fehlt es jedoch im vorliegenden Falls Lediglich die Feststellung, daß die Klägerin 59 Jahre alt gewesen sei und an einer Osteochondrose mit HWS-Syndrom und einer Herzerkrankung gelitten habe, konnte das Berufungsgericht nicht zu der Annahme führen, die Klägerin hätte die Tätigkeit einer Verkäuferin nicht über drei Monate hinaus ausüben können«, Mit dieser Würdigung nimmt das Berufungsgericht eine Fachkenntnis für sich in Anspruch, die es gar nicht haben konnte und für die auch die Bekundungen der vernommenen Ärzte und das Gutachten der Orthopädischen Universitätsklinik vom 26 „ November 1965 nichts
 kundungen der Ärzte als auch in dem Gutachten ging es nur um die Unfallfolgen, und die nicht unfallbedingte Erkrankung der Klägerin ist nur nebenher erwähnt, ohne daß auch nur das geringste über den Schweregrad dieser Erkrankung und ihrer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Klägerin gesagt ist«. Das üniversitätsgutachtcn läßt es sogar offen, ob die noch vorhandenen Beschwerden der Klägerin auf den Unfall oder auf die nicht unfallbedingte Erkrankung der Klägerin zurückzuführen sind und empfiehlt die Erholung eines internistischen Fachgutachtens o Wenn das Berufungsgericht demgegenüber glaubt, lediglich aus Alter und einer in ihrem Schweregrad überhaupt nicht festgestellten Erkrankung der Klägerin auf
 eine nur zeitlich beschränkte Arbeitsfähigkeit schließen zu können, so stellt das eine nicht mehr im Rahmen des § 287 ZPO liegende Schadensermittlung dar«
b) Begründet ist auch die weitere Rüge der Revision, mit der die Verletzung des § 139 ZPO beanstandet ist» Zutreffend führt die Revision hierzu aus, das Berufungsgericht habe die Klägerin nicht damit überraschen dürfen, daß es sein Urteil im wesentlichen darauf aufgebaut habe, die Klägerin hätte die Tätigkeit bei der Prima	höchstens	drei	Monate	lang	aus-
übon können; vielmehr sei hier eine Aufklärung gemäß §139 ZPO erforderlich gewesen*
Die Überraschung einer Partei mit einer von keiner Partei gesehenen Würdigung der Tatsachen und demgemäß einer anderen nicht vorauszusehenden rechtlichen Beurteilung verstößt gegen die dem Gericht gemäß § 139 ZPO obliegende Aufklärungspflicht, denn sie ist geeignet, das bessere Wissen der Partei um dann noch erhebliche Tatsachen auszuschalten, hinsichtlich derer das Gericht sein Pragerecht hätte ausüben müssen (Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 260 Aufl», § 139 Anm» 2 (E) und die dort aufgeführte Rechtsprechung)» Eine solche Auf kl ärungs pflicht bestand hier umsomehr, als eine beschränkte Arbeitsfähigkeit der Klägerin, soweit sic nicht durch den Unfall bedingt war, nicht einmal von der beklagten Stadt behauptet worden war, für die Klägerin mithin keine Veranlassung bestand, nähere Ausführungen über ihre Arbeitsfähigkeit auch in dieser Hinsicht zu machen» Wie die Revision aber ausführt, hätte die Klägerin, hierzu befragt, unter entsprechendem Sachvortrag den Inhaber der Firma vmHHP alo Zeugen dafür benannt?? daß die für die Klägerin vor-
 
gesehene Tätigkeit keineswegs besonders "anstrengend” gewesen wäre, die Klägerin vielmehr im wesentlichen nur hätte in Sitzen an der Kasse tätig sein müssen, da das Geschäft als Selbstbedienungsladen geführt werde und keineswegs so lebhaft gehe, daß das Inkasso von der Klägerin ohne die Unfallauswirkungen nicht hätte bedient werden können«, Weiterhin hätte die Klägerin ihre behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen dafür benannt, daß sie ohne die Unfallfolgen in der Lage gewesen wäre, die Tätigkeit bei der Firma VfPHHHB auszuüben, und daß sie daran auch noch nach Ablauf von: drei Monaten durch die nicht unfallbedingtcn Beschwerden nicht gehindert worden wäre«, Den Inhaber der Firma VflHHHB aber hätte sie als Zeugen dafür benannt, daß dieser, falls wirklich nach Ablauf von drei Monaten bei der Klägerin Beschwerden eingetreten v/ären, sie auch halbtätig oder nur an etv/a drei V/ochentagen mit einem monatlichen Mindestnettoverdienst von 200 DM und den angeführten Nebenleistungen beschäftigt hätte, da es ihn vor allem darum zu tun gewesen sei, eine Person zu bekommen, der er - wie bei der Klägerin der Fall - Vertrauen und absolute Ehrlichkeit hätte unterstellen können«, Schließlich wäre von der Klägerin unter Beweisantritt auch vorgetragen worden, daß sie aus einem Geschäftshaus stamme, mit Buchhaltungsarbeiten vertraut sei, in den Jahren 1953 und 1954 als Bürokraft tätig gewesen sei, den Anforderungen hierbei voll und ganz genügt und diese Tätigkeit damals nur wegen der dringenden Pflege ihrer Tochter aufgegeben habe und im Herbst 1961 wogen Fortfalls der Pflegebedürftigkeit ihrer Tochter wieder hätte aufnehmen können«,
Unterstellt man diesen von der Hevision angeführten Vortrag der Klägerin als zutreffend, so schließt
 
f
dies nicht aus, daß das Berufungsgericht - seihst wenn man unterstellt, das Berufungsgericht habe ohne Willkür eine nur beschränkte Arbeitsfähigkeit der Klägerin auch ohne die Unfallfolgen fcstotollcn können - die Tätigkeit der Klägerin bei der Firma vm^nicht für so anstrengend angesehen hätte, daß die Klägerin sic nach Ablauf von drei Monaten nicht mehr hätte ausüben können* Darüber hinaus widerspricht es auch der Lebenserfahrung, die Tätigkeit einer Verkäuferin allgemein als ”anstrengend” hinsueteilen«, Die Erfahrung zeigt in Gegenteil, daß die Tätigkeiten von Verkäuferinnen verschiedenartig und damit mehr oder weniger anstrengend oder möglicherweise gar nicht anstrengend sein können«,
Zu einer nicht die Ermessensgrenzen des § 287 ZPO überschreitenden Schatzung konnte daher das Berufungsgericht nicht kommen, ohne vorher Feststellungen über die Schwere der nicht unfallbedingten Erkrankung der Klägerin mit der sich daraus ergebenden Beschränkung der Arbeitsfähigkeit und über den Belastungsgrad, der mit der Tätigkeit der Klägerin als Verkäuferin verbunden gewesen wäre, zu treffen* Erst diese Feststellungen hätten es dem Berufungsgericht ermöglicht, eine Relation zwischen der beschränkten Arbeitsfähigkeit und dom Grad der Belastung durch die ausgeübte Tätigkeit herzustellen und hieraus den wirklichen Schaden zu ermitteln*
3*) Läßt sich sonach das Berufungsurteil schon nicht halten, da dem Revisionsgericht mangels Darlegung der tatsächlichen Grundlagen der Schätzung und ihrer Ausv/ßi»£ung im Berufungsurtoil auch die beschränkte Überprüfung nicht möglich ist und sich damit Fehler in der Schadensermittlung nicht auöschlicßcn lassen,
- 11
swingcii auch noch weitere Rcchtsfchlor zur Aufhebung dec Bcrufungsurteils o
Rechtsirrtütölifch'iiot die Annahne des Berufungsgerichts, die Klägerin könne den für Mittag- und Abendessen der volljährigen Tochter angeoctzten Betrag von monatlich 19>20 DM nicht verlangen, da sie nicht dargetan habe, der Tochter gegenüber unterhaltspflichtig zu sein, Zutreffend hält die Revision den entgegen, daß dieser Anspruch der Klägerin mit einer Unterhaltspflicht gegenüber ihrer Tochter gar nichts zu tim hat, sondern os sich bei den 19»20 DM um einen Betrag handelt, auf den die Klägerin gegenüber der Pirna VfHIHiHi einen Anspruch gehabt hätte, wobei es belanglos geblieben wäre, ob dieser Betrag ihr oder ihrer Tochter zugute gekommen wäre, der Pall mithin nicht anders gelegen hätte, als wenn die Klägerin von ihren Barverdienst einen entsprechenden Betrag ihrer Tochter geschenkt oder in anderer Weise hätte zukonnen lassen«
Ebenfalls rcchtsirrtümlich ist es, daß das Berufungsgericht seiner Schadenaberechhungischlcchthin die Nettobezüge der Klägerin, das heißt das um die gesetzlichen Lohnabzüge i (Rentenversicherung, Lohnund Kirchensteuer) verminderte Arbeitsentgelt, zu gründe gelegt hat« Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil von 23 o Juni 1965 - III ZR 185/62 - (VersR 1965,
 793 = BGH Warn 1965 Nr« 143) ausgesprochen hatp stellen sich die Lohnbezüge in ihrer Gesamtheit nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich als Einkommen des Arbeitsnehmers dar« Der Schadens er satzanspruch wegen entgangenen.^. Verdienstes geht daher grundsätzlich auf Ersatz der Bruttolohnbczügc« Nur wenn den Geschädigten auf Grund dos Schadenscrcignissos Vorteile durch
12
V
den Wegfall von Sözialabgaben und Steuern zufließen, wird dico in Wege der Vorteilsauegleichung zu berücksichtigen sein (vcrglo hierzu auch Keßler, DRiZ 1965, 520)o Für daa Vorlicgcn aolchcr Vorteile geben jedenfalls die bisherigen Darlegungen des Berufungsgerichts nichts her, ganz abgesehen von den vcrfahrcnsrcchtlich zu. beachtenden Umstand, daß in der Regel ein Vortcils-auogleich das entsprechende, hier fehlende, Vcrtcidi-gungsvorbringen des Schädigers voraussetzt, dieser aber ein Verteidigungsvorbringen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu bev/eisen hat (BGB-RGRK, 110 Auflo, Ann» 76 vor §§ 249 - 255)«» Erst hinsichtlich der Höhe des Vorteils kann alsdann § 287 ZPO anv/endbar werden»
4o) Da sich sonach das Berufungeurteil mit der in ihm gegebenen Begründung nicht halten läßt und das Rcvisionsgericht mangels der hierfür erforderlichen Feststellungen auch eine anderv/cite sachliche Entscheidung nicht treffen kann, ist es auf die Revision der Klägerin in der Kostenentscheidung und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht zu dem Nachteil der Klägerin entschieden hat» In diesem Umfang ist die Sache zu anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an
 das Berufungsgcricht zurücksuvcrv/oisen«, Diesen muß auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrcchts-zugeo überlassen bleiben, da sic vom endgültigen sachlichen Ausgang des Rechtsstreits abhängig ist*
Dr0 Pugendarm	Dr0	Kreft	Dr«	Beyer
 Gähtgens
Dr„ Reinhardt