Nach ständiger Rechtsprechung, von der das Berufungsgericht ausgeht, gelten im Falle einer schädigenden Amtopflichtverlotzung Ansprüche des Geschädigten gegen einen Sozialveroicherungsträgcr als anderweite Eroatzmöglichkeit in Sinne des § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB, soweit sie den entstandenen Schaden decken; die Folge ist, daß insoweit kein Anspruch aus Amtopflichtvcrletzung entsteht, der nach § 1542 BVO auf den yeroicherungoträgcr übergehen könnte (BGHZ 31, 148, 150 mit Bachweisen)» Bas gilt auch für Fälle, in denen Ersatzansprüche nach dem Finanzvertrag erhoben werden (BGHZ 42, 176, 180 f)0 Babei wird die dienstliche Tätigkeit der Stationie-rungestreitkräfte in demselben Umfange als hoheitlich gewertet, wie dies für die Bundeswehr zutrifft» Bas folgt aus der Bestimmung des Art» 8 Abs» 4 Satz 1 FV, nach der bei der Abgeltung von Stationierungs-cchädcn die Vorschriften des deutschen Hechts zu berücksichtigen sind, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde» Hätte ein Fahrer der Bundeswehr den Unfall, um den es hier geht, unter sonst gleichen Umständen verschuldet, so wäre dies im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit geschehen und der Fahrer hätte sich einer Amtopflichtverlotzung schuldig gemacht» Bas zweifelt auch die Revision nicht an» Gleichwohl will sie entgegen der ständigen Rechtsprechung (u»a» BGHZ 30, 154, 155; 33, 339, 342 -ein den vorliegenden weitgehend gleichender Fall 35, 95, 99 und 374; 38, 21, 25; 42, 176, 181) bei Stationierungoschäden allgemein die Annahme hoheitlicher Tätigkeit der Angehörigen der Streitkräfte ablehnen und damit die Anwendung des § 839 BGB und insbesondere des Absatzes 1 Satz 2 dieser Bestimmung vermeiden» Zur Begründung verweist sie auf die gegen das Urteil des Senats vom 26« September 1963 - III ZR 129/62 = VersR 1963, 1219 erhobene Verfassungsbc-schwcrdc der Beklagten, die inzwischen von dem Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 2» Mai 1967 - l.BvR 578/63 - verworfen worden ist« Ihre Ausführungen hierzu, die sic in der mündlichen Verhandlung noch naher erläutert hat, gehen im wesentlichen dahin; Für eine Anwendung der Amtshaftungsgrundsätze auf die Haftung der Stationicrungsstreitkräfte fehle ec an den in Art« 8 Abs* 4 FV vorausgesetzten "sonst gleichen Umständen"* Die Amtshaftung sei auf ein Über- und Unterordnungsvcrhältnis des Bürgers zu dem Staat zugeschnittcn* Seitdem die Bundesrepublik durch Art* 1 des Dcutschlandvcrtrages die volle Macht eines souveränen Staates über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten erhalten habe, seien ihre Bürger nicht mehr der Hoheitsgewalt der Stationicrungostroitkräfte unterworfen* Die Sta-tionicrungstruppen könnten deshalb durch ihre Un-rcchtshandlungen keine ihnen den Staatsbürgern gegenüber im Sinne von § 839 BUB obliegenden Amtspflichten verletzen, sondern nur einen nach allgemeinem Doliktsrccht zu beurteilenden Haftungs-tatbeotand erfüllen* Art* 8 Abs* 4 FV sichere daher nur die Anwendbarkeit bürgerlich-rechtlicher Bestimmungen des deutschen Rechtes* Bas ergebe sich unter anderem auch aus Art* 8 Abs« 16 FV* Ferner begegneten einer Anwendung der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs« 1 Satz 2 BGB auf die Haftung der Stationierungsstreitkräfte deshalb Bedenken, weil sich aus dem Finanzvertrag ergebe, daß zwar die Bundesrepublik in gewissem Umfang den Stationierungsochaden mitzutragen habe, daß aber eine weitere Beteiligung deutscher Vermögen an der Ausgleichung der Schäden nicht beabsichtigt gewesen sei« Für die Besatzungszoit sei allgemein anerkannt gewesen, daß Amtshaftungsgrundsätze auf die Haftung der Besatzungsmacht nicht anzuwenden seien, obwohl die Besätzungsmacht hoheitliche Funktionen ausgeübt habe« Eine Schlechterstollung der Betroffenen auf deutscher Seite gegenüber diesem Zustand sei durch den Finanzvertrag nicht gewollt worden« Es verstoße auch gegen rechtsstaatliche Grundsätze, einen bestimmten Personenkrois für Folgen von De-liktshandlungcn eintroten zu lassen, der an der Ai Entstehung des Schadensfalles völlig unbeteiligt seio Selbst wenn aber die Subsidiaritätsklausel des § 859 Abs» 1 Satz 2 BGB auch für die Haftung der Stationierungsstreitkräftc anzuwenden sei, könne diese Bestimmung nicht dazu führen, die Leistungen der Sozialversicherungsträger als anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne dieser Bestimmung anZusehen» Im Hinblick auf den Wandel der Rechtsstellung der Sozialversicherungsträger, der auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Ausdruck gefunden habe, seien die Sozialvcrsicherungs-träger auch in vermogcnsrcchtlichcr Hinsicht als "verlängerter Arm" des Staates und mit diesem zusammen als Einheit zu betrachten, so daß nach den von der Rechtsprechung für diese Fälle entwickelten Grundsätzen der Staat den Geschädigten nicht mehr auf die Leistungen der Sozialversicherungsträgcr als anderweite Ersatzmöglichkeit verweisen könne» Ferner seien die Leistungen der Sozialversicherungsträger in dieser Beziehung ebenso zu behandeln wie die Ansprüche des Geschädigten aus einer privaten Lebensversicherung, die nach der Rechtsprechung keine an-derweite Ersatzmöglichkoit im Sinne von § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB darstelleno Schließlich liege eine Verletzung des Gleieh-heitssatzeo und ein Verstoß gegen Art» 14 GG insoweit vor, als sich die Stationierungsstreitkräfte gegenüber den Sozialversicherungsträgern auf die Subsidiaritätsklausel berufen könnten» Entgegen der Ansicht der Revision kann aus den Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vom 26, Mai 1952 iod.Po der Bekanntmachung vom 30, März 1955 (BGBl II 301, 30$), dem sogenannten Deutschlandoder Generalvortrag, für Art und Umfang einer Haftung der Stationierungsstreitkräfte wegen der von ihren Angehörigen verursachten Schäden nichts entnommen werden. Vorschriften des allgemeinen deutschen Deliktsrechts, nicht aber die Amtshaftungsgrundsätze berücksichtigt werden dürfen» Nach Wortlaut und Sinn der Bestimmung soll vielmehr die Haftung der Stationierungsstreit-kräfte für die auf deutschem Boden durch ihre Truppen verursachten Schadensfälle soweit wie möglich derjenigen entsprechen, die die Bundesrepublik für die von der Bundeswehr verursachten Schäden trifft» Bas bedeutet, daß sich ihre Haftung für einen von ihren Angehörigen verursachten Schaden nach Amts-haftungcgrundoätzen richtet, wenn dies bei einem Schaden der Ball wäre, der in gleicher Weise von Angehörigen der Bundeswehr verursacht worden ist» Das trifft grundsätzlich dann zu, wenn ein Soldat auf einer Dienstfahrt einem anderen Verkehrsteilnehmer einen Schaden zufügt» In diesem Ball ist der von einem Soldaten der Bundeswehr angerichtetc Schaden regelmäßig auf eine Amtcpflichtsverletzung zurückzuführen, da den Soldaten bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber die Amtspflicht obliegt, die zu ihrem Schutz erlassenen Verkehrsregeln zu beachten, und eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, daß die Dienstfahrt eines Soldaten militärischen Zwecken und damit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dient» Gleiches hat für die haftungsrechtliche Beurteilung für den bei einer Dienstfahrt von einem Angehörigen der Statio-nierungsctreitkräfte verursachten Schaden zu gelten» Dabei kann es dahinstehen, ob und inwieweit die Stationierungcctreitkräfte und ihre Angehörigen bei Erfüllung militärischer Aufgaben Hoheitsgewalt ausübeno Denn nach Art» 8 Abs» 4 BV soll gerade für die haftungsrechtliche Beurteilung der besondere Status der Stationierungsstreitkräfto und ihrer Angehörigen außer Betracht bleiben und sollen haftungsrechtlich die Stationierungsstreitkräftc der Bundesrepublik und ihre Angehörigen den Angehörigen der Bundeswehr ohne Rücksicht auf die sich insoweit aus ihrem Status etwa ergebenden Untei'-schiede gleichgestellt werden» Deshalb bestimmt beispielsweise Art» 8 Abs» 4 Satz 2 FV, daß die für die Stationierungstruppen bestehenden Befreiungen von deutschen Verkehrsvorschriften zugunsten der Beschädigten außer Betracht bleiben sollen» Danach müssen sich die Streitkräfte haftungsrechtlich so behandeln lassen, als ob dio Befreiungsvorschriften nicht bestünden» Das Verhalten der Angehörigen der Streitkräfte darf also für die Haftung als schuldhafte unerlaubte Handlung gewertet werden, obwohl cs für sic wegen der Befreiungsvorschriften vielleicht nicht rechtswidrig oder pflichtwidrig ist (BGHZ 38, 21)» Ebensowenig sollen nach der positiven Regelung des Art» 8 Abs» 4 Satz 1 FV staats- oder völkerrechtliche Gründe ein Hindernis bilden, die Teilnahme der Stationierungstruppen am Straßenverkehr haftungsrechtlich als hoheitliche Tätigkeit und die insoweit anderen Verkehrsteilnehmern obliegenden Pflichten als Amtspflichten im Sinne von § 839 BGB zu beurteilen» Es kommt deshalb nicht darauf an, daß den Stationierungsstreitkräften auch nach Beendigung des Besatzungsregimes auf Grund dos Truppcnvertragos in zahlreichen Beziehungen eine Sonderstellung eingeräumt war, wonach sie nur zu dem Teil der deutschen Gerichtsbarkeit und Rechtsordnung unterlagen, im übrigen aber des für die Bundesrepublik au h Juli 1963 (BGBl II 745) in Kraft getretenen Hato-fruppenstatuts vom 19o Juni 1951 (BGBl 1961 IX 1190), das den Finanzvertrag ersetzt hat0 Hach dieser Bestimmung erfolgt die Geltendmachung, Prüfung und außergerichtliche Regelung der Entschädigungsansprüche (aus Truppcnschäden) oder die gerichtliche Entscheidung gemäß den Gesetzen und Bestimmungen des Aufnahmestaates, die insoweit für seine eigenen Streitkräfte gelten» Diese Bestimmung kann nicht anders verstanden werden, als daß im Geltungsbereich des Abkommens schadenstiftende Handlungen der Truppen des Entsendestaates rechtlich ebenso zu behandeln sind, wie solche der Truppen des AufnähmeStaates, in dem sich der Schaden ereignet hat* Sic bringt insoweit kein neues Recht gegenüber dem Zustand, wie er vor Inkrafttreten des Hato-Truppenstatuts auf Grund des Finanzvertrages bestanden hatte, sondern nur eine deutlichere Fassung» interesse gerade auch Schäden, die durch die Verletzung oder Tötung dec Versicherten auf Grund einer unerlaubten Handlung entstehen, im gesetzlichen Hahnen auffangen solleno Sie bieten sich daher als die Stelle an, bei welcher der versicherte Geschädigte Schadloshaltung sucht, und können nicht als ein wirtschaftlicher Teil der aus den Gesichtspunkt der Antshaftung in Anspruch genommenen öffentlichen Hand, sondern nur als Dritte angesehen werden, bei denen der Verletzte ’’auf andere Weise’* Brests erlangen kann» Dem steht auch nicht der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2* Mai 1967 (1 BvE 578/63 = NJV7 1967, 1411) entgegen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Beschluß bei der Untersuchung, ob die Sozialvcr-sichcrungsträger grundrechtsfähig sind und Verfas-sungsbeschwerde gegen eine Grundrechtsverletzung erheben können, diese als ”vorlängerton Arm des Staates” bezeichnet; doch ist dies ersichtlich nur unter verfahrcnsrechtlichen Gesichtspunkten geschehen; damit ist nicht zugleich zu dem Ausdruck gebracht worden, daß die Sozialversicherungsträger im Sinne von § 839 Abs „ 1 Satz 2 BGB mit dem Staat auch wirtschaftlich eine Einheit bilden* Af Diese Rechtsprechung beruht im wesentlichen darauf, daß Ziel und Zweck einer Lebensversicherung in aller Regel nicht eine Schadensdeckung sei, sondern daß sic sich als eine besondere Art des Sparens darstelle, bei der von vornherein feststehe, daß die Versicherungssumme dem Versicherten selbst oder seinen Angehörigen ohne Rücksicht darauf zugute komme, ob der Versicherte den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit erlebe, eines natürlichen Todes oder infolge eines Unfalls sterbe, und bei der diesem Zweck entsprechend und erst in zweiter Reihe nach Maßgabe des durch die Möglichkeit eines frühzeitigen Todes des Versicherten bedingten Uagnisscs.die Höhe der Prämie bestimmt werde0 Dieser für die Rechtsprechung des Reichsgerichts entscheidende Gesichtspunkt, daß die Leistung aus der Lebensversicherung zwar möglicherweise infolge des Unfalls-ereignisoeo fällig wird, nach Art und Umfang aber von dem Unfallschaden unabhängig ist, so daß die nach § 839 Abs«, 1 Satz 2 BGB vorausgesetzte Kongruenz zwischen Schaden und Leistung völlig zurücktritt, trifft auf die Leistungen der Sozialversi-cherungsträger nicht zu«, Denn diese Leistungen sind unter anderem gerade auch dazu bestimmt, Schäden, wie sie ZcB0 durch eine Amtspfliehtverlctzung entstehen, aufzufangen (BGHZ 31? Denn ein Amtohaftungsanspruch, der auf den Ersatz-leistcndcn übergehen könnte, gelangt bei anderweiter Ersatsnöglichkeit gar nicht erst zur Entstehung, und es fehlt daher an einer enteignungsfähigen Ver-mögensposition der Sozialvcrsicherungsträgero Daß auch sonst durch die Subsidiaritätsklausel nicht in verfassungsmäßig geschützte Rechte der Sozial— versichcrungcträger cingegriffenwird, hat im übrigen auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 2„ Mai 1967 - 1 BvR 578/63 - fest-gestellte Mach alledem ist an der Rechtsprechung festzuhalten, nach der auf die Tätigkeit der Statio-nicrungsstreitkräftc § 839 BGB und damit auch dessen AbSo 1 Satz 2 in gleicher Weise anzuwenden ist, wie auf die Tätigkeit der Bundeswehr<, Daraus folgt, daß den Angehörigen des Verunglückten ein Schadcnocrsatzanspruch aus unerlaubter Handlung, der nach § 1542 RVO auf die Klägerin hätte übergehen können, nicht erwachsen ist, weil der allein in Betracht kommende Anspruch aus Amts-pflichtvcrlctzung insoweit nicht entstanden ist, als die Beistungen der Klägerin den Schaden deckeno 33, 339), Ebenso unterliegen die Ausführungen des Landgerichts keinen Bedenken, daß sich auch aus dem Gesetz über die erweiterte Zulassung von Scha-dcnscrsatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsanfällen vom 7o Dezember 1943 (RGBl X 674) keine Ersatzansprüche der Klägerin herleiten lassen (BGHS 33,.339, 349); sic werden auch von der Revision nicht angegriffen. Ein üborgangsfähiger Anspruch gegen die Streitkräfte ist den Angehörigen des Verunglückten auch nicht deshalb erwachsen, weil nach Art, 8 Abo, 2 a FV die persönliche Haftung des englischen Fahrers ausgeschlossen ist, der den Unfall verschuldet hat (Urteil vom U.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR_94/64 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 29» Januar 1968 Schorm, Justizangestolltor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Landosvoroicherungsanstalt Westfalen vertreten durch den Eroten Direktor in 9? Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen die Bundesrepublik Deutschland, handelnd in Prozeßstandschaft für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, und verboten durch den Eundesininister der Finanzen, dieser vertreten durch den Finanzrainister des Bandes Nordrhein-Westfalen, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in - Prozeßbevollmächtigtes Beklagte und Revis i on s b ekla gt c, Rechtsanwälte ProfoDr, und Dr0 IB -<, Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7o Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Pagen-darn sowie der Bundesrichter Dr« Krcft, Dr0 Arndt , Dr« Beyer und Keßler für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9o Zivilsenats dos Qberlandes-gerichts Hamm vom 200 Februar 1964 wird ’ zurückgewi es en <> Die Klägerin trägt die Kosten der Revision o Von Rechts wegen Tatbestand: Am 27o August 1959 stieß der Kraftfahrer der bei den britischen Stationierungsstreitkräften beschäftigt war, auf einer Dienstfahrt in einem Kraftwagen des britischen Militärhospitals Münster mit einen britischen Militärlastkraftwagen zusammen, der sich gleichfalls auf einer Dienstfahrt befände Priebe wurde getötet« Die Klägerin zahlt seiner Witwe und einer Waise Hinterbliebenenrenteno Die Witwe PflHHIB reichte am 1« September 1959 einen Bntschädigungsantrag beim Verteidigungolasten-ant ein« Aus der Anmeldung geht hervor, daß PI bei der Allgemeinen Ortskrankenkaooo pflichtversichert war und daß eo sich für ihn um einen Arbeitsunfall im Sinne der RVO handelte; "Forderungen aus Anlaß des Personenschadens" konnten noch nicht beziffert wer-dene An 25* September 1959 bezifferten Anwälte im Aufträge der Witwe die Ersatzforderung wegen der Beerdigungskosten und teilten mit, es sei noch nicht bekannt, in welcher Höhe sie eine Rente der Klägerin erhalten werde; die Unterhaltsausfallforderung werde später beziffert werdene Bie Klägerin meldete den auf sic übergegangenen Anspruch der Witwe am 4* Juni 1960 beim Verteidigungslastenamt an* Mit Bescheid vom 29« Januar, zugestellt am lo Februar 1963» hat die Beklagte die Ersatzansprüche der Klägerin abgelchnto Mit ihrer am lo April 1963 bei den Landgericht eingegangenen und am 8e April 1963 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt: 1*) die Beklagte zur Zahlung von 4*708,80 DM nebst 4 f» Zinsen seit dem 8a April 1963 zu verurteilen; 2o) festzustollen, daß die Beklagte ihr die künftigen Aufwendungen für die Witwe bis zur Höhe des der Witv/e zu st oh enden Schadens er satzanopruchs zu erstatten habe,. Bas Landgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten abgev/iesen* Bie Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben« Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weitere Bie Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen„ Io Das Berufungsgericht sieht die neunzigtägige Frist, innerhalb deren Stationicrungsschäden nach Arto 8 AbSo 6 des Finanzvertrages iodoFo der Bekanntmachung vom 300 März 1955 (BGBl II 301, 381) - im folgenden FV - bei der zuständigen Behörde anzu demcl-den waren, deshalb als gewährt an, weil die Witwe des Verunglückten fristgerecht eine Anmeldung vorgenommen hat, die der Klägerin zugute kommeo 1s bedarf keines Eingehens auf die rechtlichen Bedenken, die die Beklagte gegen diese Ansicht erhebto ¥/äre die Anmeldefrist versäumt, so würde das nach der angegebenen Bestimmung als Verzicht auf den Anspruch gelten und die Klage müßte deshalb als unbegründet, nicht als unzulässig, abgewieoen wordeno Wie unten noch darzulegen sein wird, steht der Klägerin aus anderen Rechtsgründen der mit der Klage verfolgte Anspruch nicht zuo Es genügt daher, diese Gründe zu erörtern, um deren grundsätzliche "Überprüfung cs der Revision vor allem gehto Aus denselben Erwägungen erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob die nach Art» 8 Abc* 17 FV erforderliche Bescheinigung der Stroitkrüfto vorliegt und welche Folgen aus ihrem Fehlen etwa zu ziehen wären„ II o Nach ständiger Rechtsprechung, von der das Berufungsgericht ausgeht, gelten im Falle einer schädigenden Amtopflichtverlotzung Ansprüche des Geschädigten gegen einen Sozialveroicherungsträgcr als anderweite Eroatzmöglichkeit in Sinne des § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB, soweit sie den entstandenen Schaden decken; die Folge ist, daß insoweit kein Anspruch aus Amtopflichtvcrletzung entsteht, der nach § 1542 BVO auf den yeroicherungoträgcr übergehen könnte (BGHZ 31, 148, 150 mit Bachweisen)» Bas gilt auch für Fälle, in denen Ersatzansprüche nach dem Finanzvertrag erhoben werden (BGHZ 42, 176, 180 f)0 Babei wird die dienstliche Tätigkeit der Stationie-rungestreitkräfte in demselben Umfange als hoheitlich gewertet, wie dies für die Bundeswehr zutrifft» Bas folgt aus der Bestimmung des Art» 8 Abs» 4 Satz 1 FV, nach der bei der Abgeltung von Stationierungs-cchädcn die Vorschriften des deutschen Hechts zu berücksichtigen sind, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde» Hätte ein Fahrer der Bundeswehr den Unfall, um den es hier geht, unter sonst gleichen Umständen verschuldet, so wäre dies im Rahmen hoheitlicher Tätigkeit geschehen und der Fahrer hätte sich einer Amtopflichtverlotzung schuldig gemacht» Bas zweifelt auch die Revision nicht an» Gleichwohl will sie entgegen der ständigen Rechtsprechung (u»a» BGHZ 30, 154, 155; 33, 339, 342 -ein den vorliegenden weitgehend gleichender Fall 35, 95, 99 und 374; 38, 21, 25; 42, 176, 181) bei Stationierungoschäden allgemein die Annahme hoheitlicher Tätigkeit der Angehörigen der Streitkräfte ablehnen und damit die Anwendung des § 839 BGB und insbesondere des Absatzes 1 Satz 2 dieser Bestimmung vermeiden» Zur Begründung verweist sie auf die gegen das Urteil des Senats vom 26« September 1963 - III ZR 129/62 = VersR 1963, 1219 erhobene Verfassungsbc-schwcrdc der Beklagten, die inzwischen von dem Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 2» Mai 1967 - l.BvR 578/63 - verworfen worden ist« Ihre Ausführungen hierzu, die sic in der mündlichen Verhandlung noch naher erläutert hat, gehen im wesentlichen dahin; Für eine Anwendung der Amtshaftungsgrundsätze auf die Haftung der Stationicrungsstreitkräfte fehle ec an den in Art« 8 Abs* 4 FV vorausgesetzten "sonst gleichen Umständen"* Die Amtshaftung sei auf ein Über- und Unterordnungsvcrhältnis des Bürgers zu dem Staat zugeschnittcn* Seitdem die Bundesrepublik durch Art* 1 des Dcutschlandvcrtrages die volle Macht eines souveränen Staates über ihre inneren und äußeren Angelegenheiten erhalten habe, seien ihre Bürger nicht mehr der Hoheitsgewalt der Stationicrungostroitkräfte unterworfen* Die Sta-tionicrungstruppen könnten deshalb durch ihre Un-rcchtshandlungen keine ihnen den Staatsbürgern gegenüber im Sinne von § 839 BUB obliegenden Amtspflichten verletzen, sondern nur einen nach allgemeinem Doliktsrccht zu beurteilenden Haftungs-tatbeotand erfüllen* Art* 8 Abs* 4 FV sichere daher nur die Anwendbarkeit bürgerlich-rechtlicher Bestimmungen des deutschen Rechtes* Bas ergebe sich unter anderem auch aus Art* 8 Abs« 16 FV* Als Haftungsgrundlage komme Art« 34 GG mit der ihn "angeoeilten" Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs« 1 Satz 2 auch deshalb nicht in Betracht, weil durch Art« 8 Abo« 1 und 2 FV die Haftung der Stationierungsstreitkräfto nach Form und Umfang abschließend geregelt und Art« 8 Abs» 1 FV gegenüber Art« 34 GG lex specialis sei« Dadurch, daß Art« 8 Abs« 2 FV ein pflichtwidriges Verhalten der Mitglieder der Streitkräfte bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen den Streitkräften haftungsmäßig un-nitteibar zurechne, werde eine unmittelbare und ausschließliche Haftung der Streitkräfte begründet, während nach Art« 34 GG eine gegen den Beamten persönlich gerichtete Forderung des Geschädigten auf den Staat als neuen weiteren Schuldner übertragen werde, mithin nach deutschem Hecht nur eine mittelbare Staatshaftung bestehe« Ferner begegneten einer Anwendung der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs« 1 Satz 2 BGB auf die Haftung der Stationierungsstreitkräfte deshalb Bedenken, weil sich aus dem Finanzvertrag ergebe, daß zwar die Bundesrepublik in gewissem Umfang den Stationierungsochaden mitzutragen habe, daß aber eine weitere Beteiligung deutscher Vermögen an der Ausgleichung der Schäden nicht beabsichtigt gewesen sei« Für die Besatzungszoit sei allgemein anerkannt gewesen, daß Amtshaftungsgrundsätze auf die Haftung der Besatzungsmacht nicht anzuwenden seien, obwohl die Besätzungsmacht hoheitliche Funktionen ausgeübt habe« Eine Schlechterstollung der Betroffenen auf deutscher Seite gegenüber diesem Zustand sei durch den Finanzvertrag nicht gewollt worden« Es verstoße auch gegen rechtsstaatliche Grundsätze, einen bestimmten Personenkrois für Folgen von De-liktshandlungcn eintroten zu lassen, der an der Ai Entstehung des Schadensfalles völlig unbeteiligt seio Selbst wenn aber die Subsidiaritätsklausel des § 859 Abs» 1 Satz 2 BGB auch für die Haftung der Stationierungsstreitkräftc anzuwenden sei, könne diese Bestimmung nicht dazu führen, die Leistungen der Sozialversicherungsträger als anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinne dieser Bestimmung anZusehen» Im Hinblick auf den Wandel der Rechtsstellung der Sozialversicherungsträger, der auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Ausdruck gefunden habe, seien die Sozialvcrsicherungs-träger auch in vermogcnsrcchtlichcr Hinsicht als "verlängerter Arm" des Staates und mit diesem zusammen als Einheit zu betrachten, so daß nach den von der Rechtsprechung für diese Fälle entwickelten Grundsätzen der Staat den Geschädigten nicht mehr auf die Leistungen der Sozialversicherungsträgcr als anderweite Ersatzmöglichkeit verweisen könne» Ferner seien die Leistungen der Sozialversicherungsträger in dieser Beziehung ebenso zu behandeln wie die Ansprüche des Geschädigten aus einer privaten Lebensversicherung, die nach der Rechtsprechung keine an-derweite Ersatzmöglichkoit im Sinne von § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB darstelleno Schließlich liege eine Verletzung des Gleieh-heitssatzeo und ein Verstoß gegen Art» 14 GG insoweit vor, als sich die Stationierungsstreitkräfte gegenüber den Sozialversicherungsträgern auf die Subsidiaritätsklausel berufen könnten» Biese Ausführungen geben dem Senat keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen Entgegen der Ansicht der Revision kann aus den Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vom 26, Mai 1952 iod.Po der Bekanntmachung vom 30, März 1955 (BGBl II 301, 30$), dem sogenannten Deutschlandoder Generalvortrag, für Art und Umfang einer Haftung der Stationierungsstreitkräfte wegen der von ihren Angehörigen verursachten Schäden nichts entnommen werden. Diese Haftung ist von den Vertragspartnern des Bonner Vcrtragswerkcs vielmehr in dem Finanzvertrag geregelt worden, der durch Ratifizierungsgesetz vom 24» März 1955 - BGBl II 1213 -Innerdeutsches Recht geworden ist, Rechtsgrundlage der Haftung ist Art, 8 Abs, 4 FV, Heben dieser Bestimmung begründen Art, 8 Abs, 1 und 2 FV für sich keinen besonderen Haftungstatbestand, Art, 8 Abs, 1 FV bestimmt, daß Ersatzansprüche wegen der genannten Schäden grundsätzlich nach den Vorschriften dieses Artikels zu behandeln sind und nur gemäß diesen Vorschriften geltend gemacht werden dürfen, während Art, 8 Abs, 2 FV lediglich erläutert, was als Handlungen und Unterlassungen der Streitkräfte anzusehen ist. Ebensowenig kann Art, 8 Abs, 16 FV zur Bestimmung des anzuwendenden materiellen Rechts für die Haftung der Stationicrungsstreitkräfte herangezogen werden; diese Vorschrift enthält eindeutig allein Verfahrensregeln und keine Entscheidung über das anwendbare materielle Recht, ^ Art, 8 Abs, 4 FV ergibt nicht, daß für die Haftung der Stationierungsstreitkräfte nur die A 10 - Vorschriften des allgemeinen deutschen Deliktsrechts, nicht aber die Amtshaftungsgrundsätze berücksichtigt werden dürfen» Nach Wortlaut und Sinn der Bestimmung soll vielmehr die Haftung der Stationierungsstreit-kräfte für die auf deutschem Boden durch ihre Truppen verursachten Schadensfälle soweit wie möglich derjenigen entsprechen, die die Bundesrepublik für die von der Bundeswehr verursachten Schäden trifft» Bas bedeutet, daß sich ihre Haftung für einen von ihren Angehörigen verursachten Schaden nach Amts-haftungcgrundoätzen richtet, wenn dies bei einem Schaden der Ball wäre, der in gleicher Weise von Angehörigen der Bundeswehr verursacht worden ist» Das trifft grundsätzlich dann zu, wenn ein Soldat auf einer Dienstfahrt einem anderen Verkehrsteilnehmer einen Schaden zufügt» In diesem Ball ist der von einem Soldaten der Bundeswehr angerichtetc Schaden regelmäßig auf eine Amtcpflichtsverletzung zurückzuführen, da den Soldaten bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber die Amtspflicht obliegt, die zu ihrem Schutz erlassenen Verkehrsregeln zu beachten, und eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, daß die Dienstfahrt eines Soldaten militärischen Zwecken und damit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dient» Gleiches hat für die haftungsrechtliche Beurteilung für den bei einer Dienstfahrt von einem Angehörigen der Statio-nierungsctreitkräfte verursachten Schaden zu gelten» Dabei kann es dahinstehen, ob und inwieweit die Stationierungcctreitkräfte und ihre Angehörigen bei Erfüllung militärischer Aufgaben Hoheitsgewalt ausübeno Denn nach Art» 8 Abs» 4 BV soll 11 gerade für die haftungsrechtliche Beurteilung der besondere Status der Stationierungsstreitkräfto und ihrer Angehörigen außer Betracht bleiben und sollen haftungsrechtlich die Stationierungsstreitkräftc der Bundesrepublik und ihre Angehörigen den Angehörigen der Bundeswehr ohne Rücksicht auf die sich insoweit aus ihrem Status etwa ergebenden Untei'-schiede gleichgestellt werden» Deshalb bestimmt beispielsweise Art» 8 Abs» 4 Satz 2 FV, daß die für die Stationierungstruppen bestehenden Befreiungen von deutschen Verkehrsvorschriften zugunsten der Beschädigten außer Betracht bleiben sollen» Danach müssen sich die Streitkräfte haftungsrechtlich so behandeln lassen, als ob dio Befreiungsvorschriften nicht bestünden» Das Verhalten der Angehörigen der Streitkräfte darf also für die Haftung als schuldhafte unerlaubte Handlung gewertet werden, obwohl cs für sic wegen der Befreiungsvorschriften vielleicht nicht rechtswidrig oder pflichtwidrig ist (BGHZ 38, 21)» Ebensowenig sollen nach der positiven Regelung des Art» 8 Abs» 4 Satz 1 FV staats- oder völkerrechtliche Gründe ein Hindernis bilden, die Teilnahme der Stationierungstruppen am Straßenverkehr haftungsrechtlich als hoheitliche Tätigkeit und die insoweit anderen Verkehrsteilnehmern obliegenden Pflichten als Amtspflichten im Sinne von § 839 BGB zu beurteilen» Es kommt deshalb nicht darauf an, daß den Stationierungsstreitkräften auch nach Beendigung des Besatzungsregimes auf Grund dos Truppcnvertragos in zahlreichen Beziehungen eine Sonderstellung eingeräumt war, wonach sie nur zu dem Teil der deutschen Gerichtsbarkeit und Rechtsordnung unterlagen, im übrigen aber 12 / sehr wohl Befugnisse ausübten, die nach deutscher Rechtsauffassung noch als fremde hoheitliche Betätigung anzusehen sind« Die Auslegung des Art* 8 AhSo 4 Satz 1 FV dahin, daß die Rechtslage ohne Rücksicht auf den besonderen Status der Stationierungsstreitkräfte haf-tungsrcchtlich ebenso zu beurteilen ist,, wie wenn ein Fahrer der Bundeswehr den Unfall in gleicher Weise verschuldet hätte, wird bestätigt durch Art* VIII Abo* 5 a. des für die Bundesrepublik au h Juli 1963 (BGBl II 745) in Kraft getretenen Hato-fruppenstatuts vom 19o Juni 1951 (BGBl 1961 IX 1190), das den Finanzvertrag ersetzt hat0 Hach dieser Bestimmung erfolgt die Geltendmachung, Prüfung und außergerichtliche Regelung der Entschädigungsansprüche (aus Truppcnschäden) oder die gerichtliche Entscheidung gemäß den Gesetzen und Bestimmungen des Aufnahmestaates, die insoweit für seine eigenen Streitkräfte gelten» Diese Bestimmung kann nicht anders verstanden werden, als daß im Geltungsbereich des Abkommens schadenstiftende Handlungen der Truppen des Entsendestaates rechtlich ebenso zu behandeln sind, wie solche der Truppen des AufnähmeStaates, in dem sich der Schaden ereignet hat* Sic bringt insoweit kein neues Recht gegenüber dem Zustand, wie er vor Inkrafttreten des Hato-Truppenstatuts auf Grund des Finanzvertrages bestanden hatte, sondern nur eine deutlichere Fassung» Der Hinweis der Revision, daß unter dem Besatzungsregime andere Grundsätze gegolten hätten, geht schon deshalb ins Leere, weil das Verhältnis der Bundesrepublik zu den Stationierungsstreitkräf-ton durch die Bonner Verträge neu geregelt worden ist» Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich in vorliegenden Pall auch aus der Entscheidung des erkennenden Senats vom 17* April 1961 (BGHZ 35, 95) nichts andereso In der Entscheidung handelte es sich'um Ansprüche aus einem von den Streitkräften verursachten Verkehrsunfall, bei dem ein deutscher Beamter vorletzt war, für den öich der Vorfall als Lienstunfall darstelltc, Die deutschen Boamtengo-setze enthalten durchv/eg Bestimmungen, daß ein Beamter, der wegen eines Lienstunfalls Unfallfürsorge von seinem Lienstherrn erhält, weitere Ansprüche gegen den Lienstherrn nicht hat oder geltend machen kann» Per Bundesgerichtshof hat damals ausgeführt: TJach Arto 8 Abse 4 des Pinanzvertrages sei der Schadensfall so anzusehen, als ob an ihm bei sonst gleichem G-eschehensablauf nicht ausländische Streitkräfte, sondern Soldaten der Bundeswehr beteiligt gewesen seien« Bann wäre zu fragen gewesen, wie die Bundesrepublik haften würde? wenn sic in demselben Verhältnis zu dem verletzten Beamten gestanden hätte, wie dieser zu den Stroitkräften stando Schuldner der Schadensersatzverpflichtung in solchen Fällen seien die Streitkräfte, für die die Bundesrepublik lediglich in Prozoß-otandschaft eintrete * Ein durch Lienstunfall verletzter Bundesbeamter dürfe zwar gegen die Bundesrepublik neben der Unfallfürsorge keine v/eiteren Ansprüche geltend machen; dabei stehe aber der t verletzte Beamte in einem Amtsverhältnis zu dem haftpflichtigen Dienstherrn» In dem zu entscheidenden Fall habe jedoch kein Amts- oder Dienstverhältnis zwischen dem verletzten Beamten und dem Haftpflichtigen, nämlich zu den Streitkräften bestanden* Die Bestimmung des Art» 8 Abs» 4 FV führe nicht dazu, daß nun der Fall auch so betrachtet v/orden müsse, wie wenn der verletzte Beamte in einem Dienstverhältnis zu den Streitkräften gestanden habe; das waren nicht mehr dieselben? sondern verschiedene Umstände, so daß der Haftungsausschluß der Beamten-gesetze in jenem Fall nicht für die Streitkräftc wirken könne» Diese Erwägungen treffen für den vorliegenden Fall nicht zu* Gewiß konnten in dem Fall, welcher der Entscheidung BGHZ 35? 95 zugrunde lag, die Streitkräftc sich nicht auf die haftungsbefreienden Sondervorschriften des Bcamtenrechto berufen, weil ein solcher ähnlicher Fall nicht vorlag» Das kann jedoch für § 839 BGB mit seiner Subsidiaritätsklausel nicht gelten, weil diese Vorschrift gegenüber jedermann wirkt und kein besonderes Verhältnis oder gar Amtsvcrhältnis zwischen dem Verletzten und dem Haftpflichtigen voraussetzt» Hach alledem müssen die Schäden, die von einem Soldaten der Stationicrungsotreitkräfte auf einer in Erfüllung militärischer Aufgaben ausgeführten Dienstfahrt verursacht worden sind, haftungsrechtlich ebenso beurteilt werden, wie v/enn ein Bundeswehrsoldat die Schäden auf einer Dienstfahrt verursacht haben würde; die Verletzten sind deshalb nach Amtshaftungsgrundsätzen zu entschädi-genQ Die Revision weist zv;ar darauf hin, daß zur. An wendung dec Arto 34 GG bei diesen Fahrten ein äußer licher Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit bestehen müsse und daß es auch wertneutrale Dienst-fahrten gebe„ Das trifft jedoch auf die Dienstfahrt eines Soldaten grundsätzlich nicht zu0 Von einer wertneutralen Fahrt kann man vielleicht bei einer Dienstfahrt mit den eigenen Wagen oder öffentlichen Verkehrsmitteln sprechen, .wenn.es dem Dienstherrn gleichgültig ist* wie sich der Beamte an den Ort seiner auswärtigen Diensttätigkeit begibt (vglo BGH Urteil vom 30* November 1964 - III ZK 117/63 -DRiZ 1965> 135K Bei der Dienstfahrt eines Soldaten mit einem militäreigenen Kraftfahrzeug, die nach der militärischen Gewohnheit immer auch der Erprobung, Erhaltung oder Stärkung der Fahrsicherheit oder Fahrfähigkeit von Person und Wagen dient, liegt der erforderliche Zusammenhang zwischen der Aufgabe der Streitkräfte und der Einzelfahrt jedoch so auf der Hand, daß ohne weiteres von der hoheitlichen Natur ausgegangen werden muß (vgl0 BGHZ 42, 176)o Ebensowenig besteht ein Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzurücken, nach der die Deistungen der Sozialvofsicherungsträger als anderweite Ersatzmöglichkoit im Sinne von § 839 Aboo 1 Satz 2 BGB anzusehen sind» Allerdings kann nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in denjenigen Fällen, in denen neben die Haftung aus Amts-pflichtverletsung eine Haftung der Öffentlichen At Hand aus anderen Hechtsgründen tritt, gegenüber diesen selbständigen Haftungsgründen kein Einwand aus § 839 Abs« 1 Satz 2 BGB erhoben werden„ Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn zwei öffentlich-rechtliche Körperschaften - und zwar die eine nach Amtchaftungsgrundsätzcn, die andere aus einem anderen Rcchtsgrund - für den Schaden cinzustehen haben, sofern beide Körperschaften in dieser Beziehung wirtschaftlich als ein Ganzes anzusehen sind, Denn eine Verwoicungsmöglichkeit der aus den Gesichtspunkt der Amtshaftung in Anspruch genommenen Körperschaft auf die aus anderen Gründen haftende Körperschaft würde in diesen Fällen weder eine Entlastung der öffentlichen Hand zur Folge haben, noch würde ec dem inneren Verhältnis der beiden beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaften zueinander und zu dem die Haftung auclöoenden Ereignis entsprechen, wenn diejenige Körperschaft, die durch eine unerlaubte Handlung ihres Beamten die Haftung der anderen Körperschaft erst begründet hat, den Geschädigten an die andere Körperschaft sollte verweisen dürfen, die der Haftung ferner steht als die verweisen-de Körperschaft (BGHZ 13, 88, 104/105). Bas trifft jedoch auf das Verhältnis von Amtshaf-tungsansprüchen gegen den Staat zu den Leistungen der Sozialversicherungsträger nicht zu0 Wie der erkennende Senat bereits früher ausgeführt hat (BGHZ 31? 148, 150 ff), sind die Träger der Sozialversicherung Teile einer in sich geschlossenen Öffentlich-rechtlichen und der Allgemeinheit dienenden ZwangoverSicherung, die mit den nur hierfür aufgebrachten Mitteln im Allgemein- interesse gerade auch Schäden, die durch die Verletzung oder Tötung dec Versicherten auf Grund einer unerlaubten Handlung entstehen, im gesetzlichen Hahnen auffangen solleno Sie bieten sich daher als die Stelle an, bei welcher der versicherte Geschädigte Schadloshaltung sucht, und können nicht als ein wirtschaftlicher Teil der aus den Gesichtspunkt der Antshaftung in Anspruch genommenen öffentlichen Hand, sondern nur als Dritte angesehen werden, bei denen der Verletzte ’’auf andere Weise’* Brests erlangen kann» Dem steht auch nicht der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 2* Mai 1967 (1 BvE 578/63 = NJV7 1967, 1411) entgegen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in diesem Beschluß bei der Untersuchung, ob die Sozialvcr-sichcrungsträger grundrechtsfähig sind und Verfas-sungsbeschwerde gegen eine Grundrechtsverletzung erheben können, diese als ”vorlängerton Arm des Staates” bezeichnet; doch ist dies ersichtlich nur unter verfahrcnsrechtlichen Gesichtspunkten geschehen; damit ist nicht zugleich zu dem Ausdruck gebracht worden, daß die Sozialversicherungsträger im Sinne von § 839 Abs „ 1 Satz 2 BGB mit dem Staat auch wirtschaftlich eine Einheit bilden* Ebensowenig treffen auf die Leistungen der So-zialversicherungsträger die Voraussetzungen zu, unter denen nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts Leistungen aus einer von dem Geschädigten freiwillig cingcgangenen Lebensversicherung nicht als anderweit e Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 839 Abs* 1 Satz 2 BGB angesehen werden können (RGZ 155? 186K Af Diese Rechtsprechung beruht im wesentlichen darauf, daß Ziel und Zweck einer Lebensversicherung in aller Regel nicht eine Schadensdeckung sei, sondern daß sic sich als eine besondere Art des Sparens darstelle, bei der von vornherein feststehe, daß die Versicherungssumme dem Versicherten selbst oder seinen Angehörigen ohne Rücksicht darauf zugute komme, ob der Versicherte den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit erlebe, eines natürlichen Todes oder infolge eines Unfalls sterbe, und bei der diesem Zweck entsprechend und erst in zweiter Reihe nach Maßgabe des durch die Möglichkeit eines frühzeitigen Todes des Versicherten bedingten Uagnisscs.die Höhe der Prämie bestimmt werde0 Dieser für die Rechtsprechung des Reichsgerichts entscheidende Gesichtspunkt, daß die Leistung aus der Lebensversicherung zwar möglicherweise infolge des Unfalls-ereignisoeo fällig wird, nach Art und Umfang aber von dem Unfallschaden unabhängig ist, so daß die nach § 839 Abs«, 1 Satz 2 BGB vorausgesetzte Kongruenz zwischen Schaden und Leistung völlig zurücktritt, trifft auf die Leistungen der Sozialversi-cherungsträger nicht zu«, Denn diese Leistungen sind unter anderem gerade auch dazu bestimmt, Schäden, wie sie ZcB0 durch eine Amtspfliehtverlctzung entstehen, aufzufangen (BGHZ 31? 148, 150)o Daß die Leistungen der Sozialversicherungsträger anders als diejenigen der Lebensversicherung weitgehend auch der Abdeckung des Schadens dienen und daß zwischen den Sozialversicherungsleistungen und den Schaden ein innerer Zusammenhang besteht, hat auch der Gesetzgeber vor allem durch den gesetzlichen Forderungsübergang der Schadensersatzan- cprüchc des Versicherten auf die Sozialversicherungc-trüger in Umfang der gesetzlich geschuldeten Versi-cherungsleistungen anerkannt, der für die Lebensversicherung nicht besteht» Der Umstand allein, daß unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Vcrsichcrungcpflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Abschluß eines privaten lebcnsvcroichcrungovertrages möglich ist, kann nicht dazu führen, die Sozialversicherung, durch die unter teilweisem Einsatz öffentlicher Mittel Vorsorge gerade gegen bestimmte Schadensereignisse (Brwcrbs- oder Berufsunfähgikeit, £od) getroffen ist, einer privaten Lebensversicherung in dieser Beziehung gleichzustellen» Schließlich stehen der entsprechenden Anwendung des § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB in diesen fällen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen» Der Gloichheitsgrundsatz des Art» 3 GG ist nicht verletzt» Denn § 839 BGB erweitert die Haftung des Beamten über den Rahmen der allgemeinen Deliktshaftung hinaus, indem die Vorschrift eine Haftung des Beamten bei Fahrlässigkeit nicht nur im Falle der Verletzung bestimmter Rechtsgüter, sondern ganz allgemein für jede Schadenszufügung begründet» Damit er durch diese Haftungserwoite-rung nicht in seiner Entschlußkraft gehemmt wird, soll er bei Fahrlässigkeit nur subsidiär haften» Bereits diese Erwägung, auf der die Subsidiaritätsklausel dos § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB unter anderen beruht, ist ein ausreichender sachlicher Grund für diese abweichende Regelung (BGH YersR 1956, 886)o § 839 Abs» 1 Satz 2 BGB verstoßt auch nicht gegen die Eigentumogarantic des Art* 14 GGo Denn der Geschädigte selbst wird in seinen Vermögensrechten nicht betroffen, da die Vorschrift für den Umfang des Ersatzanspruchs ohne Bedeutung ist und nur die Präge betrifft, wer Schuldner des Ersatzanspruchs ist und wie die einzelnen Schuldner gegenüber den Geschädigten und untereinander verpflichtet sind» Ebensowenig wird durch die Vorschrift in Vermögenswerte Hechte Dritter eingegriffen, die den Geschädigten Ersatz zu leisten haben«. Denn ein Amtohaftungsanspruch, der auf den Ersatz-leistcndcn übergehen könnte, gelangt bei anderweiter Ersatsnöglichkeit gar nicht erst zur Entstehung, und es fehlt daher an einer enteignungsfähigen Ver-mögensposition der Sozialvcrsicherungsträgero Daß auch sonst durch die Subsidiaritätsklausel nicht in verfassungsmäßig geschützte Rechte der Sozial— versichcrungcträger cingegriffenwird, hat im übrigen auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 2„ Mai 1967 - 1 BvR 578/63 - fest-gestellte Mach alledem ist an der Rechtsprechung festzuhalten, nach der auf die Tätigkeit der Statio-nicrungsstreitkräftc § 839 BGB und damit auch dessen AbSo 1 Satz 2 in gleicher Weise anzuwenden ist, wie auf die Tätigkeit der Bundeswehr<, Daraus folgt, daß den Angehörigen des Verunglückten ein Schadcnocrsatzanspruch aus unerlaubter Handlung, der nach § 1542 RVO auf die Klägerin hätte übergehen können, nicht erwachsen ist, weil der allein in Betracht kommende Anspruch aus Amts-pflichtvcrlctzung insoweit nicht entstanden ist, als die Beistungen der Klägerin den Schaden deckeno 21 III, Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausführt und die Revision nicht anzweifeit, haften die Strcitkräftc nicht als Halter des unfallbeteilig-ten Lastkraftwagens, weil der Verunglückte in ihren Diensten stand und es sich für ihn um einen Ar-bciteunfall handelte (§§ 898, 899 RVO a.S1.; BSH? 33, 339), Ebenso unterliegen die Ausführungen des Landgerichts keinen Bedenken, daß sich auch aus dem Gesetz über die erweiterte Zulassung von Scha-dcnscrsatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsanfällen vom 7o Dezember 1943 (RGBl X 674) keine Ersatzansprüche der Klägerin herleiten lassen (BGHS 33,.339, 349); sic werden auch von der Revision nicht angegriffen. Ein üborgangsfähiger Anspruch gegen die Streitkräfte ist den Angehörigen des Verunglückten auch nicht deshalb erwachsen, weil nach Art, 8 Abo, 2 a FV die persönliche Haftung des englischen Fahrers ausgeschlossen ist, der den Unfall verschuldet hat (Urteil vom U. Oktober 1963 - III 2R 30/63 = HJW 1964, 104 Nr, 8 = LM Nr, 32 zu dem FV), In Betracht kommt lediglich die Haftung aus § 18 StVG i,V,m0 § 7 StVG, da - wie schon ausgeführt - ein Anspruch aus Amtopflichtverletzung nicht gegeben ist. Es ist keine Rechtsgrundlage vorhanden, die dazu führen könnte, die Haftung der Streitkräfte nach § 7 StVG, die als Halterhaftung nach §§ 898, 899 RVO ausgeschlossen ist, auf dem Umwog über die Haftung des Fahrers aus § 18 StVG herboizuführen. Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art, 3 22 / Abc* 1 GG bedeutet die Freistellung der Bediensteten der Streitkräfte durch den Finanzvertrag nicht* Bas hat der Senat in der zuletzt angeführten Entscheidung, auf die verwiesen wird, eingehend dargelegt* Banach fehlt es an einem Anspruch der Angehörigen des Verunglückten, der auf die Klägerin hätte übergehen können* Ihre Revision ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurüekzuweiseno Br* Pagendarm Br* Kroft Bundeorichtor Keßler Br* Beyer ist krank und deshalb gehindert zu unterschreiben* Br* Pagendarm Bundesrichter Br* Arndt ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert * Br * Pagendarm