Cie Beklagte wandte sich gegen Anordnung und Durchführung der Zwangsversteigerung; sie berief sich darauf, daß der Kläger bereits ausgezahlt sei, indem er durch Verkauf von lebendem und totem Inventar und durch Vorempfänge 4.000 CM aus dem Nachlaß erhalten habe, und daß er auf die Rechte am Nachlaß verzichtet habe, sodaß das Anwesen praktisch ihr allein gehöre. August 1951 hatte der Kläger der Beklagten eine schriftliche Vollmacht erteilt, ihn hinsichtlich des Nachlasses in jeder Weise zu vertreten; die Beklagte sollte berechtigt sein, alle zur Auseinandersetzung erforderlichen Erklärungen vor den Gerichten und sonstigen Behörden abzugeben, Nachlaßgegenstände zu veräußern, den Kaufpreis festzusetzen und in Empfang zu nehmen, Uber den Grundbesitz .=zu verfügen und die Auflassung zu erklären, wobei sie von den Beschränkungen nach § 181 BGB ausdrücklich befreit sein sollte. April 1954 mit sich im eigenen Namen einen notariell beurkundeten Auseinandersetzungsvertrag, in welchem sie den Grundbesitz der Erbengemeinschaft an sich aufließ, die auf dem Anwesen ■ ruhenden Lasten übernahm und erklärte, daß dem Kläger auf Grund der Auseinandersetzung ein Anspruch in Höhe von 4.000 DM zustehe. April 1954, insbesondere die Erklärung, daß er abge-funden sei, nicht gegen sich gelten lassen; er hat vorgetragen: Er habe der Beklagten im Jahre 1951 auf ihren Wunsch die drei schriitlichen Erklärungen sowie die Vollmacht gegeben, um sie instandzusetzen, die Einstellung der Zwangsversteigerung zu betreiben. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger von der Beklagten zunächst Rechenschaft über die Verwaltung und Verwertung des Anwesens sowie die Zahlung der Hälfte des Aktivsaldos, der sich aus der Abrechnung ergeben werde, verlangt« Die Beklagte hat im ersten Rechtszug eine Abrechnung vorgelegt; gerichtliche Sachverständige haben den Wert der verkauften Flurstücke am 15. Allerdings kann ein Miterbe gegen den Willen des anderen eine Teilauseinandersetzung nur beanspruchen, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen und dadurch den Belangen der Erbengemeinschaft und des anderen Miterben kein Eintrag geschieht- Eine Teilauseinandersetzung in diesem Sinne liegt jedoah nur vor, wenn bestimmte Nachlaßteile oder -gegenstände von der Auseinandersetzung ausgeschlossen werden, dagegen nicht, wenn die Erbengemeinschaft in vollem Umfange aufgehoben wird (vgl-die Nachweise in BGB-RGRK 11. Das Berufungsurteil stellt fest, daß beide Parteien den Übergang des Grundbesitzes auf die Beklagte und die Vereinbarung, der Kläger solle in Geld abgefunden werden, billigten. 1« Ohne Rechtsirrtum und insoweit von der Revision nicht angegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Vollmacht mit der Gestattung des Selbstkontrahierens hier nach den tatsächlich gegebenen Umständen der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft hätte (LM zu BGB § 315 Nr« 2). Da der Vollmachterteilung die gesetzlich vorgeschriebene Form fehlte, war sie - wie das Berufungsgericht weiter zutreffend entschieden hat - nichtig (§ 125 BGB) und das Rechtsgeschäft vom 13« April 1954 war schwebend unwirksam, weil die Beklagte es als Vertreter ohne Vertretungsmacht vorgenommen hatte (§ 177 BGB) und weil ein Selbstkontrahieren ihr nicht gestattet war (BGB-RGRK ll»Aufl« zu § 181 An. 5). Dagegen hat das Berufungsgericht die Höhe der Abfindung von 4.000 DM sowie die Abrechnung hinsichtlich der Vor-empfängo des Klägers nicht als genehmigt angesehen. Das lasse sich - so führt das Berufungsurteil aus - weder aus der Vollmachturkunde, noch aus den verschiedenen, im Zwangsversteigerungsverfahren eingereichten schriftlichen Erklärungen des Klägers schließen; denn diese Erklärungen habe der Kläger seiner Schwester auf ihren Wunsch ausgestellt, um ihr die Möglichkeit zu geben, die Zwangsversteigerung der Nachlaßgrundstücke abzuwenden, es sei aber nicht die Rede davon gewesen, daß die Erklärungen als Grundlage für die spätere Erbauseinandersetzung hätten dienen sollen. Da hiernach beide Parteien den Eigentumsübergang auf die Beklagte und die Vereinbarung, daß der Kläger in Geld abgefunden werden solle, billigten, dürfe der Kläger einen bestimmten Betrag als sein Auseinandersetzungsguthaben fordern. Die Höhe deß Anspruchs sei - bei Berücksichtigung der nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts zu einzelnen Rechnungsposten - begründet; denn da der Kläger sich in seinen Anträgen mit der Berechnung der Abfindung auf den Zeitpunkt des Auseinandersetzungsvertrages zufrieden gegeben habe, obwohl im Grundsatz der Tag der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend sei, und die Grundstückswerte seit 1954 eher gestiegen als gefallen seien, Das Be-rufungsgericht stellt fest, daß beide Parteien den erfolgten EigentumsUbergang auf die Beklagte sowie die Vereinbarung, der Kläger solle in Geld abgefunden werden, billigten. Die Revision ist jedoch der Meinung, das Berufungsgericht sei nur unter Verletung prozeßrechtlicher Vorschriften (§§ 139» 286 ZPO) zu der Auffassung gelangt, daß den verschiedenen schriftlichen Erklärungen des Klägers im Zwangsversteigerungsverfahren und der Bevollmächtigung der Beklagten entscheidende Bedeutung nicht zukomme. Der Kläger hat dazu vorgetragen, alle diese Erklärungen hätten der Beklagten lediglich ermöglichen sollen, gegen die Versteigerungsanträge des Jugendamts anzugehen; die Parteien seien sich aber*darüber einig gewesen, daß sie nur formellen Charakter nach außen hin haben sollten. Die Beklagte hat dies bestritten und sich darauf berufen, daß der Auseinandersetzungsvertrag nichts anderes als die logische Folge der - durch die privatschriftlichen Erklärungen bezeugten -Abfindung des Klägers gewesen sei. 2o Die Revision bemüht sich, unter Schilderung der Vorgänge des Zwangsversteigerungsverfahrens, die aus den vorliegenden Akten ohnehin bekannt sind, und unter Berufung auf allgemeine Erfahrungssätze darzulegen, daß die schriftlichen Erklärungen des Klägers nicht Scheinerklärungen? Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Kläger seine Erklärungen zu dem Schein abgegeben habe oder daß sie nicht ernstlich gemeint gewesen seien; seine Feststellung geht vielmehr dahin: Der Kläger habe der Beklagten auf deren Wunsch, um die Zwangsversteigerung des Grundstücks abzuwenden, die 3 schriftlichen Erklärungen ausgestellt; es sei aber keine Rede davon gewesen, daß diese Erklärungen als Grundlage für die spätere Erbauseinandersetzung hätten dienen sollen. auf die Erbauseinandersetzung und enthielten nicht in sich die Auseinandersetzung, sondern berichteten über einen Zustand, wie ihn der Kläger saho Ob dieser Bericht vom damaligen Standpunkt des Klägers aus richtig oder gefärbt war, kann hier ebenso dahinstehen wie der Vortrag der Revision, die Parteien seien im Jahre 1951 darin einig gewesen, daß die Erbschaftsangelegenheit erledigt sei. Richtig ist, daß der Kläger, nachdem die Beklagte diese Erklärung im Armenrechtsverfahren vorgelegt hatte, mit Schriftsatz vom 9o April 1958 erwidert hat, soweit er sich erinnern könne, habe der Rechtsbeistand der Beklagten, ihm den Entwurf zur Unterschrift vorgelegt, und daß Rustler dies bei seiner Vernehmung im Armenrechtsverfahren in Abrede gestellt hat* Das Berufungsurteil geht auf diesen Punkt nicht ein, stellt insbesondere - wovon die Revision ausgeht - nicht fest, daß der Kläger die Unwahrheit gesagt habe; es bedurfte dessen aber auch nicht (BGHZ 3, 162, 175). Denn das Berufungsgericht konnte es mit Recht als unerheblich ansehen, ob diese eine Erklärung dem Kläger zur Unterschrift von dem ^echtsbeistand der Beklagten oder von dieser selbst oder - v/ie der Kläger sich äetzt zu erinnern glaubt - von ihrem Rechtsanwalt vorgelegt worden war. Wesentlicn ist allein, daß auch diese Erklärung auf Wunsch der Beklagten für das Zwangsversteigerungsverfahren ausgefertigt wurde, wie das Berufungsgericht festgestellt hat; dazu besagt die Rüge nichts. Das Berufungsurteil führt hierzu aus, die Beklagte habe - nachdem sie schon die Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens mit dar Begründung angegriffen hatte, daß eine Zwangsversteigerung unter den gegebenen Verhältnissen für sie eine finanzielle Benachteiligung bedeuten würde, - die drei schriftlichen Erklärungen des Klägers mit Einstellungsanträgen eingereicht. Noch deutlicher - so führt das Berufungsurteil anschließend aus - habe die Beklagte im gegenwärtigen Rechtsstreit in der Klageerwiderung den Beweggrund für die Vorlage der schriftlichen Erklärungen beim Vollstreckungsg-ericht zu erkennen gegeben, indem sie vorgetragen habe: August 1951 gefunden, weil die Vollmacht die Erklärungen in dem Auseinandersetzungsvertrag vom 13- April 1954 nicht gedeckt habe und die Beklagte sich dessen bewußt gewesen sei. Wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Rechtsgeschäft auf Grund einer nichtigen Vollmacht, d.h. von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen worden ist, so hängt die Y/irk-samkeit für und gegen den Vertretenen - hier den Kläger -von dessen Genehmigung ab (§ 177 BGB); das gleiche gilt hinsichtlich der Gestattung des Selbstkontrahierens (BGB-EGRK 11. Bas aber nimmt selbst die Revision nicht an; es ist schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - erst im Mai 1957 von dem Auseinander-* setzungsvertrag erfuhr.
Ill ZR 54/63 2170 007 Verkündet am 9. Juli 1964 flHBB» Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Hausfrau Maria K HB SBBBBB» W1 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - gegen den Fabrikarbeiter Ludwig B Kilian-QflBt-Straße flp, in S( Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Er. •hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Hußla, Gähtgens, Keßler und Br. Reinhardt für Recht erkannt: \ Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17o Januar 1965 wird zurückgewiesen. Bie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Cie Parteien sind Geschwister und zu gleichen Teilen Erben ihres elterlichen landwirtschaftlichen Anwesens in Leinach, zu dem 3 2/3 ha Grundbesitz gehörten. Der Kläger bewirtschaftete das Anwesen bis zu dem Herbst 1949- Als er in diesem Jahr das vorhandene Vieh verkaufte, ließ die Beklagte im Herbst einen Teil der Ernte auf dem Halm versteigern. In der Folgezeit verpachtete die Beklagte die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke. Cer Kläger wohnte noch bis zu dem 15« Januar 1951 auf dem Anwesen, ohne sich um die Bewirtschaftung zu kümmern, und verzog dann. Seit dem Sommer 1949 war zwischen den Parteien ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Schweinfurt - 2 0 141/50 - anhängig, in dem die Beklagte von dem Kläger Rechnungslegung sowie die Auszahlung ihres Anteils am Erlös aus dem Verkauf des toten und lebenden Inventars und an dem Reinertrag der Bewirtschaftung forderte; durch das Versäumnisurteil vom 5« Mai 1951 wurde der Kläger rechtskräftig verurteilt, der Beklagten 1.500 CM zu zahlen. Auf Antrag des KreisJugendamts als gesetzlichen Vertreters eines unehelichen Kindes des Klägers wurde am 13. März 1951 wegen rückständigen Unterhalts die Zwangsversteigerung der Nachlaßgrundstücke zu dem Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft angeordnet. Cie Beklagte wandte sich gegen Anordnung und Durchführung der Zwangsversteigerung; sie berief sich darauf, daß der Kläger bereits ausgezahlt sei, indem er durch Verkauf von lebendem und totem Inventar und durch Vorempfänge 4.000 CM aus dem Nachlaß erhalten habe, und daß er auf die Rechte am Nachlaß verzichtet habe, sodaß das Anwesen praktisch ihr allein gehöre. Cie Beklagte reichte zu den Akten des Zwangsversteigerungsverfahrens drei schriftliche Erklärungen des Klägers vom 2. Juli 1951* 29. Juli 1951 und 6.August 1951 ein, in denen der Kläger ihre Angaben bestätigte. Eie Anträge der Beklagten blieben erfolglos, jedoch wurde das Zwangsversteigerungsverfahren im Herbst 1953 aufgehoben, nachdem die Gläubiger durch Lohnpfändung befriedigt worden waren. Am 21. August 1951 hatte der Kläger der Beklagten eine schriftliche Vollmacht erteilt, ihn hinsichtlich des Nachlasses in jeder Weise zu vertreten; die Beklagte sollte berechtigt sein, alle zur Auseinandersetzung erforderlichen Erklärungen vor den Gerichten und sonstigen Behörden abzugeben, Nachlaßgegenstände zu veräußern, den Kaufpreis festzusetzen und in Empfang zu nehmen, Uber den Grundbesitz .=zu verfügen und die Auflassung zu erklären, wobei sie von den Beschränkungen nach § 181 BGB ausdrücklich befreit sein sollte. Die Unterschrift des Klägers unter dieser Vollmacht wurde am gleichen Tage notariell beglaubigt. Auf Grund der Vollmacht schloß die Beklagte am 13. April 1954 mit sich im eigenen Namen einen notariell beurkundeten Auseinandersetzungsvertrag, in welchem sie den Grundbesitz der Erbengemeinschaft an sich aufließ, die auf dem Anwesen ■ ruhenden Lasten übernahm und erklärte, daß dem Kläger auf Grund der Auseinandersetzung ein Anspruch in Höhe von 4.000 DM zustehe. Gegen diesen Anspruch rechnete die Beklagte mit Gegenforderungen in Höhe von 4.000 DM - darunter dem Anspruch aus dem Versäumnisurteil vom 5. toi 1951 - auf und fügte namens des Klägers die Erklärung an, er erkenne - wie er dies bereits schriftlich getön habe - nochmals ausdrücklich an, daß er mit seinen Ansprüchen am Nachlaß seiner Eltern befriedigt und abgefunden sei. Die Beklagte wurde als Eigentümerin" des Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen; sie verkaufte die Flurstücke im Jahre 1956 - nach der Behauptung des Klägers - für 12.000 Lvl«, Der Kläger will den Auseinandersetzungsvertrag vom 15. April 1954, insbesondere die Erklärung, daß er abge-funden sei, nicht gegen sich gelten lassen; er hat vorgetragen: Er habe der Beklagten im Jahre 1951 auf ihren Wunsch die drei schriitlichen Erklärungen sowie die Vollmacht gegeben, um sie instandzusetzen, die Einstellung der Zwangsversteigerung zu betreiben. Die Beklagte habe sein Vertrauen mißbraucht und ihm verschwiegen, daß sie noch Jahre später die Vollmacht benutzt habe, um sich den gesamten Grundbesitz zuzuwenden. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger von der Beklagten zunächst Rechenschaft über die Verwaltung und Verwertung des Anwesens sowie die Zahlung der Hälfte des Aktivsaldos, der sich aus der Abrechnung ergeben werde, verlangt« Die Beklagte hat im ersten Rechtszug eine Abrechnung vorgelegt; gerichtliche Sachverständige haben den Wert der verkauften Flurstücke am 15. April 1954 mit 11.446,- DM, den Wert des Hausgrundstücks für den gleichen Zeitpunkt mit 7.500,- DM geschätzt; der Kläger hat - mit Zustimmung der Beklagten - den Anspruch auf Rechnungslegung für erledigt erklärt und beantragt, die Beklagte zur-Zahlung von 7.000 DM nebst 4 $ Prozeßzinsen zu verurteilen«. Diesem Anträge hat das Landgericht - entgegen dem auf Klageabweisung gerichteten Anträge der Beklagten - entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision bittet die Beklagte, die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurück-zuweisen. * * Ent scheid ungsgriinde: Io Lie Revision hält die Klage in erster Linie für unzulässig! weil sie auf eine weitere Teilauseinandersetzung abziele, ohne daß der Kläger besondere, eine Teilauseinandersetzung rechtfertigende Gründe yorgetragen habe; denn da. das Berufungsgericht entschieden habe, daß der Kläger noch "mindestens” den geforderten Betrag von 7-000 DM beanspruchen dürfe, und der Kläger auf einen etwa weitergehenden Anspruch nicht verzichtet habe, sei offen geblieben, ob der Kläger noch weitere Beträge verlangen könne - Las greift nicht durch. Allerdings kann ein Miterbe gegen den Willen des anderen eine Teilauseinandersetzung nur beanspruchen, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen und dadurch den Belangen der Erbengemeinschaft und des anderen Miterben kein Eintrag geschieht- Eine Teilauseinandersetzung in diesem Sinne liegt jedoah nur vor, wenn bestimmte Nachlaßteile oder -gegenstände von der Auseinandersetzung ausgeschlossen werden, dagegen nicht, wenn die Erbengemeinschaft in vollem Umfange aufgehoben wird (vgl-die Nachweise in BGB-RGRK 11. Aufl. zu § 2042 Anm. 18 u. 19). Letzteres trifft hier nach der insoweit übereinstimmenden Auffassung der Parteien und des Berufungsgerichts zu. Das Berufungsurteil stellt fest, daß beide Parteien den Übergang des Grundbesitzes auf die Beklagte und die Vereinbarung, der Kläger solle in Geld abgefunden werden, billigten. Demgemäß beruht der Zahlungsanspruch des Klägers auf der Grundlage, daß es jetzt nur noch einer Abrechnung zwischen den Parteien bedürfe, wobei nur als Rechnungsposten erscheine, was jede Partei aus dem Nachlaß- gezogen und in ihn gezahlt habe» Von Nachlaßverbindlichkeiten ist zwischen den Parteien nicht mehr die Rede« Der Nachlaß ist jedenfalls soweit auseinandergesetzt, daß es zur abschließenden Regelung lediglich einer Abrechnung zwischen den Miterben bedarf, Unter diesen Umständen ist die Klage auf Auszahlung des Aktivsaldos des Klägers zulässig (vgl« BGB-EGRK 11« Aufl« zu § 2042 Anm« 24); ob der Kläger - wofür die Berechnung der Klageforderung nach seinen Anträgen vom 19« Dezember I960 und 24» April 1962 spricht - mit der Klage sein volles Auseinandersetzungsguthaben oder nur einen Teil geltend macht, ist in diesem Zusammenhang belanglos« II« 1« Ohne Rechtsirrtum und insoweit von der Revision nicht angegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Vollmacht mit der Gestattung des Selbstkontrahierens hier nach den tatsächlich gegebenen Umständen der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft hätte (LM zu BGB § 315 Nr« 2). Da der Vollmachterteilung die gesetzlich vorgeschriebene Form fehlte, war sie - wie das Berufungsgericht weiter zutreffend entschieden hat - nichtig (§ 125 BGB) und das Rechtsgeschäft vom 13« April 1954 war schwebend unwirksam, weil die Beklagte es als Vertreter ohne Vertretungsmacht vorgenommen hatte (§ 177 BGB) und weil ein Selbstkontrahieren ihr nicht gestattet war (BGB-RGRK ll»Aufl« zu § 181 Anm. 5). Beide Fehler aber konnten geheilt werden durch eine Genehmigung des Klägers, die nicht formgebunden war (§ 182 Abs« 2 BGB) und stillschweigend gegeben werden konnte« Bas Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe den Auseinandersetzungsvertrag genehmigt, soweit * * 7 der Beklagten der Grundbesitz zugesprochen und die Auflassung an sie erklärt wurde, während er, der Kläger, mit Geld abgefunden werden sollte. Dies schließt das Berufungsgericht in erster Linie daraus, daß der Kläger in der Folgezeit niemals die Wiedereinräumung des gesamthänderischen Miteigentums, sondern nur die Zahlung des ihm bei der Auseinandersetzung zustehenden Geldbetrages gefordert habe. Dagegen hat das Berufungsgericht die Höhe der Abfindung von 4.000 DM sowie die Abrechnung hinsichtlich der Vor-empfängo des Klägers nicht als genehmigt angesehen. Das lasse sich - so führt das Berufungsurteil aus - weder aus der Vollmachturkunde, noch aus den verschiedenen, im Zwangsversteigerungsverfahren eingereichten schriftlichen Erklärungen des Klägers schließen; denn diese Erklärungen habe der Kläger seiner Schwester auf ihren Wunsch ausgestellt, um ihr die Möglichkeit zu geben, die Zwangsversteigerung der Nachlaßgrundstücke abzuwenden, es sei aber nicht die Rede davon gewesen, daß die Erklärungen als Grundlage für die spätere Erbauseinandersetzung hätten dienen sollen. Da hiernach beide Parteien den Eigentumsübergang auf die Beklagte und die Vereinbarung, daß der Kläger in Geld abgefunden werden solle, billigten, dürfe der Kläger einen bestimmten Betrag als sein Auseinandersetzungsguthaben fordern. Die Höhe deß Anspruchs sei - bei Berücksichtigung der nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts zu einzelnen Rechnungsposten - begründet; denn da der Kläger sich in seinen Anträgen mit der Berechnung der Abfindung auf den Zeitpunkt des Auseinandersetzungsvertrages zufrieden gegeben habe, obwohl im Grundsatz der Tag der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend sei, und die Grundstückswerte seit 1954 eher gestiegen als gefallen seien, j könne tier Kläger mindestens die geforderten 7.000 IM beanspruchen. 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Rechtsgeschäft wie der Auseinandersetzungsvertrag vom 13. April 1954 könne zu dem Teil genehmigt, zu dem anderen Teil aber abgelehnt werden, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Wie eine Genehmigung unter Einschränkungen oder sonstigen Änderungen zu bewerten ist, insbesondere ob darin eine Verweigerung liegt, kann nur nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilt werden (Nachweise in BGB-RGRK zu § 177 Ann.. 12). Das Be-rufungsgericht stellt fest, daß beide Parteien den erfolgten EigentumsUbergang auf die Beklagte sowie die Vereinbarung, der Kläger solle in Geld abgefunden werden, billigten. Insofern ist das Rechtsgeschäft teilbar; die Höhe der Abfindung konnte - wie es nicht selten geschieht - einer späteren Berechnung Vorbehalten bleiben. Daher ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, § 139 BGB stehe der Teilwirkscmkeit des Vertrages nicht entgegen, rechtlich bedenkenfrei; hiergegen bringen die Parteien nichts vor. III. Die Revision ist jedoch der Meinung, das Berufungsgericht sei nur unter Verletung prozeßrechtlicher Vorschriften (§§ 139» 286 ZPO) zu der Auffassung gelangt, daß den verschiedenen schriftlichen Erklärungen des Klägers im Zwangsversteigerungsverfahren und der Bevollmächtigung der Beklagten entscheidende Bedeutung nicht zukomme. 1. Sie weist zunächst darauf hin, daß das Landgericht habe dahinstehen lassen, ob der Kläger seine Erklärungen zu dem Zwecke der Ei’bauseinandersetsung oder ob er sie nur zu dem Schein abgegeben habe. Wenn - so meint die Revision - das Berufungsgericht einen anderen Standpunkt einnehmen wollte, so hätte es der Beklagten Gelegenheit geben müssen, im einzelnen Stellung zu nehmen und auf den Inhalt der Urkunden hinzuweisen« Die Rüge ist unbegründet. Die Revision kann eine Verletzung des § 139 ZPO nur dann mit Erfolg rügen, wenn das Berufungsgericht hätte erkennen müssen, daß die Parteien Beweismittel und etwaige noch nötige Behauptungen hätten beibringen können und wollen, daß das Nichtvorbringen daher offenbar auf einem Versehen oder darauf beruht, daß die Partei die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt hat (LM zu ZPO § 139 Nr. 3). Dafür liegt nichts vor«, Die Parteien haben bereits im ersten Rechtszug die Akten des Zwangsversteigerungsverfahrens K 2/51, in denen sich die Erklärungen des Klägers befinden, und die Vollmachturkunde vom 21. August 1951 vorgetragen. Der Kläger hat dazu vorgetragen, alle diese Erklärungen hätten der Beklagten lediglich ermöglichen sollen, gegen die Versteigerungsanträge des Jugendamts anzugehen; die Parteien seien sich aber*darüber einig gewesen, daß sie nur formellen Charakter nach außen hin haben sollten. Die Beklagte hat dies bestritten und sich darauf berufen, daß der Auseinandersetzungsvertrag nichts anderes als die logische Folge der - durch die privatschriftlichen Erklärungen bezeugten -Abfindung des Klägers gewesen sei. Diesen Vortrag hat die Beklagte in der Berufungsbegründung wiederholt und aus einer Würdigung der einzelnen Erklärungen den Schluß gezogen, der Auseinandersetzungsvertrag sei nur der Vollzug des Willens des Klägers gewesen, wie er in den angeführten Erklärungen eindeutig niedergelegt worden sei (vgl. BU Bl. 12). Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Beklagte die Be- - 10 deutung der schriftlichen Erklärungen erkannt und sich hierzu vollständig geäußert habe; gerade sie war es, die sich stets auf die Urkunden berufen hatte. 2o Die Revision bemüht sich, unter Schilderung der Vorgänge des Zwangsversteigerungsverfahrens, die aus den vorliegenden Akten ohnehin bekannt sind, und unter Berufung auf allgemeine Erfahrungssätze darzulegen, daß die schriftlichen Erklärungen des Klägers nicht Scheinerklärungen? sondern völlig ernst gemeinte, seinen tatsächlichen Willen ausdrückende Erklärungen gewesen seien. Dabei verkennt die Revision - ebenso wie bei ihrem späteren Hinweis, daß der Kläger die mangelnde Ernstlichkeit seiner schriftlichen Erklärungen beweisen müsse - Feststellung und Ausgangs*-punkt des Berufungsurteils. Denn das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der Kläger seine Erklärungen zu dem Schein abgegeben habe oder daß sie nicht ernstlich gemeint gewesen seien; seine Feststellung geht vielmehr dahin: Der Kläger habe der Beklagten auf deren Wunsch, um die Zwangsversteigerung des Grundstücks abzuwenden, die 3 schriftlichen Erklärungen ausgestellt; es sei aber keine Rede davon gewesen, daß diese Erklärungen als Grundlage für die spätere Erbauseinandersetzung hätten dienen sollen. Damit läßt das Berufungsgericht die Frage der Scheinerklärung offen ebenso wie die weiteren Fragen, ob der Kläger im Jahre 1951 - angesichts der UnterhaltsansprUche seines unehelichen Kindes und seiner Ehefrau - ein Interesse daran hatte, die Auseinandersetzung zu betreiben, und ob er damals möglicherweise selbst davon ausging, bei einer künftigen Auseinandersetzung werde nichts mehr oder kaum etwas für ihn herauskommen, jedenfalls - so will das Berufungsgericht sagen - bezogen die Erklärungen sich nicht 11 auf die Erbauseinandersetzung und enthielten nicht in sich die Auseinandersetzung, sondern berichteten über einen Zustand, wie ihn der Kläger saho Ob dieser Bericht vom damaligen Standpunkt des Klägers aus richtig oder gefärbt war, kann hier ebenso dahinstehen wie der Vortrag der Revision, die Parteien seien im Jahre 1951 darin einig gewesen, daß die Erbschaftsangelegenheit erledigt sei. Denn sie konnten sich durch Vertrag, da ein Grundstück Gegenstand der Auseinandersetzung war, nur in der Porm der §§ 315, 128 BGB auseinandersetzen (BGB-RGRK 11. Aufl. zu § 2042 Anm. 3). Eine stillschweigende Übereinstimmung oder auch eine mündliche. Vereinbarung, selbst wenn der Kläger sie stillschweigend bestätigt haben sollte, konnte die Auseinandersetzung nicht herbeiführen. In der gesetzlichen Form liegt nur der Auseinandersetzungsvertrag vom 13.April 1954 vor. Bs kann also nur darauf ankommen, wieweit die Zustimmung des Klägers zu diesem Vertrage x^eicht. 3o Das Berufungsgericht hat die schriftlichen Erklärungen des Klägers, indem es ihnen Bedeutung nur für das Zwangsversteigerungsverfahren beigemessen hat, ausgelegt. Die Auslegung kann von der Revision mit Erfolg nur angegriffen werden, wenn sie denkgesetzlich nicht möglich ist oder Auslegungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verletzt (LM zu BGB § 133 B Kr. 1). Einen solchen Fehler zeigt die Revision nicht auf. Bei seiner Entscheidung - so meint die Revision - habe das Berufungsgericht außer Betracht gelassen, daß der Kläger, nachdem er im Jähre 1951 die Vollmacht erteilt hatte, sich niemals an die Beklagte wegen Auskunft über die Erbmasse gewandt, sondern erst im Jahre 1958 das Armenrechtsgesuch für die vorliegende Klage eingereicht habe. Das greift nicht - 12 dui'ch. Das Berufungsgericht hat diesen Umstand erwogen; es stellt fest, die Beklagte habe dem Kläger die Übertragung des Grundbesitzes auf ihren Kamen verschwiegen, erst als der Kläger vom Verkauf der Flurgrundstucke-fUr 12.000 DM gehört und sich an einen Rechtsanwalt gewandt habe, habe die Beklagte ihm notgedrungen im Mai 1957 eine Ausfertigung des Auseinandersetzungsvertrages übersandt* Daraus erklärt sich hinreichend das lange Schweigen des Klägers, der möglicherweise im Jahre 1951 irrig davon ausging, er habe aus der Erbschaft nichts mehr zu erwarten, und erst nach Jahren auf den Wert des Nachlasses aufmer-sam gemacht wurde* Ebenso erfolglos ist der Vortrag, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger im AiMiienrechts-verfähren über das Zustandekommen seiner Erklärung vom 6. August 1951 unwahre Angaben gemacht habe. Richtig ist, daß der Kläger, nachdem die Beklagte diese Erklärung im Armenrechtsverfahren vorgelegt hatte, mit Schriftsatz vom 9o April 1958 erwidert hat, soweit er sich erinnern könne, habe der Rechtsbeistand der Beklagten, ihm den Entwurf zur Unterschrift vorgelegt, und daß Rustler dies bei seiner Vernehmung im Armenrechtsverfahren in Abrede gestellt hat* Das Berufungsurteil geht auf diesen Punkt nicht ein, stellt insbesondere - wovon die Revision ausgeht - nicht fest, daß der Kläger die Unwahrheit gesagt habe; es bedurfte dessen aber auch nicht (BGHZ 3, 162, 175). Denn das Berufungsgericht konnte es mit Recht als unerheblich ansehen, ob diese eine Erklärung dem Kläger zur Unterschrift von dem ^echtsbeistand der Beklagten oder von dieser selbst oder - v/ie der Kläger sich äetzt zu erinnern glaubt - von ihrem Rechtsanwalt vorgelegt worden war. Wesentlicn ist allein, daß auch diese Erklärung auf Wunsch der Beklagten für das Zwangsversteigerungsverfahren ausgefertigt wurde, wie das Berufungsgericht festgestellt hat; dazu besagt die Rüge nichts. Weiter ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht aus den Rechtsausführungen der Klageerwiderung Folgerungen in tatsächlicher Hinsicht ziehen dürfen. Dem Berufungsgericht ging es in diesem Zusammenhang darum, den Sev/eggrund für die schriftlichen Erklärungen des Klägers festzustellen. Das Berufungsurteil führt hierzu aus, die Beklagte habe - nachdem sie schon die Anordnung des Zwangsversteigerungsverfahrens mit dar Begründung angegriffen hatte, daß eine Zwangsversteigerung unter den gegebenen Verhältnissen für sie eine finanzielle Benachteiligung bedeuten würde, - die drei schriftlichen Erklärungen des Klägers mit Einstellungsanträgen eingereicht. Noch deutlicher - so führt das Berufungsurteil anschließend aus - habe die Beklagte im gegenwärtigen Rechtsstreit in der Klageerwiderung den Beweggrund für die Vorlage der schriftlichen Erklärungen beim Vollstreckungsg-ericht zu erkennen gegeben, indem sie vorgetragen habe: “Es ist bekannt, daß Grundstücke in der Zwangsversteigerung oft zu einem Schleuderpreis Weggehen. Die Beklagte mußte dies für ihren Anteil am Nachlaß und somit am Grundstück befürchten. Da die Versteigerung nicht wegen Schulden aus ihrer Person erfolgte, hat sie sich mit gutem Recht gegen die Versteigerung gewehrt". Ob dies - abgesehen von der rechtlichen Folgerung des letzten Halbsatzes - Rechtsausführungen waren, wie die Revision meint, mag dahinstehen. Jedenfalls liegt ihnen - 14 ein tatsächlicher Kern zugrunde, der das eigene Interesse I der Beklagten an der Verhinderung der Zwangsversteigerung J deutlich erkennen läßt, und nur darauf kam es dem Berufungsgericht an, Auch trifft der Vorvvuri der Revision, ] das Berufungsgericht habe diese Sätze "aus dem Zusammen- j hang gerissen" nicht zu, denn die Klageerwiderung behan- [ delt gerade in diesem Zusammenhang das Zwangsversteigerungs- j verfahren» j i Eie Feststellung des Berufungsgerichts, die schrilt- j liehen Erklärungen des Klägers seien ausschließlich zur j Vorlage im Zwangsversteigerungsverfahren bestimmt gewesen, \ hätten aber nicht als Grundlage für eine spätere Erb- j auseinandersetzung dienen sollen, erweist sich hiernach als haltbar» 4« Bas Berufungsgericht hat eine Zustimmung des Klägers auch nicht in der Bevollmächtigung der Beklagten am 21. August 1951 gefunden, weil die Vollmacht die Erklärungen in dem Auseinandersetzungsvertrag vom 13- April 1954 nicht gedeckt habe und die Beklagte sich dessen bewußt gewesen sei. Die Revision greift auch dies an, jedoch bedarf es einer Erörterung dieser Rügen nicht. Wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Rechtsgeschäft auf Grund einer nichtigen Vollmacht, d.h. von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen worden ist, so hängt die Y/irk-samkeit für und gegen den Vertretenen - hier den Kläger -von dessen Genehmigung ab (§ 177 BGB); das gleiche gilt hinsichtlich der Gestattung des Selbstkontrahierens (BGB-EGRK 11. Aufl. zu § 181 Anm. 5). Genehmigung ist jedoch nach dem gesetzlichen Sprachgebrauch die nachträgliche Zustimmung (§ 184 BGB). Es geht keinesfalls an, in der unwirksamen Vollmachterteilung vor dem Rechxs- 4* -15- geschäft die Zustimmung zu dem ohne Vollmacht und ohne Gestattung geschlossenen Rechtsgeschäft zu sehen. Allenfalls könnte sich fragen, ob in dem Schweigen des Beklagten bis 1957 eine Genehmigung gesehen werden kann. Bas aber nimmt selbst die Revision nicht an; es ist schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - erst im Mai 1957 von dem Auseinander-* setzungsvertrag erfuhr. Hiernach ist die Revision, da das Berufungsurteil auch im übrigen einen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Beklagten nicht erkennen läßt, zurückzuweisen. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels treffen gemäß § 97 ZPO die Beklagte, Dr. Pagendarm Dr. Hußla Gähtgens Keßler Dr. Reinhardt