4NMMMMNL Die einzige Verbindung des Hofes zur Straße , geht über einen dem Kläger eigenen Privatwog, der vom Hot durch eine leichte Mulde nrid von dort ansteigend als Damm, in seinem letzten Teil mit einer Steigung von etwa 10f>, zri der höherliegenden Landstraße führt. Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Benot mit Erteil vom 2. In der erneuten Berufungsverhandlung hat der Kläger vor der Beweisaufnahme seinen Antrag auf 6 500 DM nebst 4 $ Prozeßzinsen erhöht, u.a. mit der Begründung, die von ihm mit eigenen Kräften vorgenommenc Aufschüttung ‘und Verbreiterung des Dammes habe sieh als ein Provisorium erwiesen, das aus Sicherheitsgründen durch eine fachmärmi- Schaft liehen'' Betrieb könnten Aufwendungen erheblich erscheinen, die hei einem größeren praktisch nicht ins Gewicht fielen, weil sie sich im Rahmen dessen hielten, was dort üblicherweise auch sonst ans betrieblichen Gründen zur Erhaltung und Pflege der Zufahrten aufgewendet wer-den müsse.. Bie Eigenleistung des Klägers umfasse - nach beiden Gutachten -auch Arbeiten, die über die Herstellung eines dem früheren entsprechenden Zustandes hinausgingen, so die Verbreiterung des Dammes. Deshalb dürften die aufgewendeten Kosten nicht voll als Opfer des Klägers betrachtet werden; der Kläger müsse sich wegen des ihm Zuwachsenden Vorteils einen Abschlag gefallen lassen, den das Bernfringsgericht mit 50 $ - sehr weitgehend und keinesfalls ungünstig für das beklagte Land - schätze," Danach müsse der Kläger - außer den bereits aufgewendeten Kosten von 2 630 DM - noch weitere 2 820 DM anfwenden, .Dieses Opfer werde durch einen dem Kläger zufließenden Vorteil nicht gemindert; es .sei im Verhältnis zu Große^ und Wert dos Hofes objektiv erheblich 'Und gehe insbesondere, ohne daß dies noch einer weiteren Prüfung bedürfe, weit über das hinaus, was üblicherweise sonst aus betriebsbedingten Gründen für Schaffung und Erhaltung der Zufahrten aufgewandt werde. 1.) Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht , indem es - nach Art eines Schadensersatzanspruchs die nachteiligen Folgen der Straßenerhöhung für das Vermögen des Klägers festgestellt und ihm die Summe dieser Nachteile als Entschädigung zugcaprochen hat, die Urteile des erkennenden Senats vom 2.Juli 1959 (BGHZ 30, 241 und IM zu GG Art 14 D Nr.22) teilweise mißverstanden hat. Wenn der .Senat in beiden Sachen dem Berufungsgericht aufgab, die Erheblichkeit festzustellen, so geschah dies deshalb, weil mit der "Erheblichkeit" überhaupt erst der Tatbestand einer Enteignung, also ein Enteigmmgofall, fcstgestellt sei; erst danach kann sich die Frage nach dem Wert der •'Jj Einbuße und der Höhe der Entschädigung stellen. "welchen Aufwandes es bedarf (bedurfte), um diesen Erfolg (den Höhenausgleich) zu erreichen, und ob und in welchem Maße der Wert der Grundstücke, solange die Aufwendungen nicht gemacht sind (waren) infolge der Beeinträchtigung ihrer Benutzbarkeit gegenüber dem früheren Wert gemindert ist (war)", Denn wenn es - wie; feststeht - besonderer baulicher Anlagen, einer grund-legenden Veränderung des Zn fahrt sdarnmes und eines Auf- | wandes von mehreren tausend Mark bedarf, um eine dem früheren Zustand entsprechende Benutzbarkeit herzustellßflj was auch die Revision nicht in Zweifel zieht, wenn also J die in BGHZ 30, 241, 243 angeführten einfachen Mittel Jj - wie einfache Erdanfschüttung oder Verlegung von Balken) oder Brettern keinesfalls ansreichen, dann kann bei , .| der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Er-i hcblichkeit der Beeinträchtigung nicht verneint werden. Daraus ergibt sich zugleich,' daß der gebotene Aufwand Eg über das hinansgeht, was üblicherweise auf dem Hof zur Erhaltung der Zn führten aufgewendet werden muß. Demi, wenn es der geschilderten besonderen Anlagen und Anstalten bedurfte, um Überhaupt die der Benutzung der Grundstücke gemäße Zngänglichkeit wieder herznstellcn,'' dann ergibt sich zwingend schon ans der Notwendigkeit grundlegend neuer Veranstaltungen, daß es sich um Maßnahmen handelt, die ganz aus dem Rahmen des Üblichen fallen und mit üblichen Maßnahmen im laufenden Wirt-schaftsbetrieb nicht verglich6n • werden können. Die hiernach feststehende Erheblichkeit des Eingriffs rechtfertigt den Schluß, daß das dem Kläger zu-gemTitd'te Opfer jenseits der allgemeinen Opfergrenze liegt, der Kläger also von einer Enteignung betroffen worden . Denn dem landwirtschaftlichen Betriebe, der auf der bestimmungsgemäßen Benutzung des Grund und Bodens beruht, wohnte ein Recht auf die Erhaltung der Landstraße in dem früheren Zustand nicht inne, er mußte Veränderungen der Straße, die sich aus deren Bestimmung ergaben, hinnehmen; insoweit kann auf das zur .Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 31. Die Revision wendet sich daher mit Recht dagegen,/|| daß das Berufungsgericht "bei der Bemessung der Entschädigung die "Wirtschafterschwernisse" berücksichtigt hat, die den Kläger infolge der Höherlegung der Landstraße bis aur Vollendung des neuen Zufahrtsdammes betroffen Denn der Rechnungsposten "Wirtschaftserschwernisse", unter dem das Berufungsgericht - dem Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen folgend - den durch die Straßenänderung verursachten Mehraufwand an Zeit'und Arbeit zusammenfaßt, drückt nicht eine Einbuße an der Substanz des Grundeigentums ans,,sondern richtig gesehen einen Nachteil, den der Kläger oder sein Pächter in dem landwirtschaftlichen Betrieb erfahren hat. 1.) Das Berufungsgericht hat die zu entschädigende ’' Wertminderung des Grundeigentums nach dem Aufwand bemessen, dessen es bedarf, um eine dem früheren Zustand ent- Die Revision hält dies für fehlerhaft; sie glaubt, dem ersten Revisionsurteil entnehmen zu können, daß die Wertminderung nur durch einen Vergleich der Ertragswerte vor und nach der Straßenändernpg festgestellt werden könne. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß dos Berufungsgericht von einem Vergleich der Grundstückswerte vor und nach der Höherlegung, der Straße abgesehen, vielmehr den geeigneten Bewertungsmaßstab in dem Aufwand 'gefunden hat, der, zu dem Ausgleich des Höhenunterschiedes nötig ist. Denn wenn die Wertminderung des Grundeigentums allein darauf he-“ ruht, daß seine Benutzbarkeit durch die Erschwerung des Zugangs beeinträchtigt ist, dann muß sie sich in dem v Aufwand a««drücken, dessen es bedarf, ‘Um den Zugang von und zu der Straße in einer der bestimmungsgemäßen Nutzung; des Grundeigentums entsprechenden Weise herzustcllen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts über den hierfür erforderlichen Aufwand ergeben damit einen brauchbaren Anhaltspunkt für die Schätzung der Wertminderung, die das, Grundeigentum in seiner Substanz durch die Erschwerung des Zugangs erfahren hat. 2.) Bei der Errechnung des notwendigen Aufwandes ist das Berufungsgericht von dem Betrag1 von 9 OOO DM awsgegangen, den der Bausachverständige Dipl'.Ing. HeflB für die von ihm vorgeschlagene Anlage angegeben hat. Das wird von der Revision im Grundsatz nicht angegriffen rmd erscheint^rechtlich bedenkenfrei, denn die Wertmin-derung kann nur durch eine Anlage ausgeglichen werden, die dem Verkehr vom und zu dem Hof die gleiche Bequemlich- Aus dem Voranschlag ist jedoch - wie das Berufungs-urteil richtig anflihrt - der Po,sten von 3 360 DM (für die Anfuhr von 560 cbm Boden) heranszunehmen und durch 2 480 DI zu ersetzen, -Weil der Kläger die Anfuhr - mit diesem von dem Sachverständigen Dr. Bruns errechneten Preis - bereits bewirkt hat. Ob die Anrechenbarkeit der billigeren Eigenleistung sich - wie die Revision meint - schon daraus ergibt, daß der Kläger damit zugleich seiner Pflicht zur Schadensminderung (§ 254 BGB) nachgekommen ist, !kann-dc-hinstchen. Hierfür werden - wie das Berufungsgericht feststellt - 100 qm benötigt, deren Wert der Sachverständige Dr.BrflBl mit 1,50 DM j'e qm angegeben hatj Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts trifft den Kläger damit jedoch nur ein Opfer von 130 DM, weil das hierfür beanspruchte Gelände - nach dem Gutachten von. Der Gesamtaufwand für eine Zufahrt, die der Bedürfnissen des Grundeigentümers ebenso dient wie die frühere Zufahrt, beläuft sich daher ,auf 8 250 DMi. 3.) Die mit diesem Aufwand erstellte endgültige An~| läge wird nach der Feststellung des Berufungsurteils demj Kläger - über den Ausgleich seiner Einbuße hinaus - einen Wertzuwachs erbringen, der nach dem ersten Revisions- . dem: früheren Zustande entsprechende Zugänglichkeit wiedeg zu erreichen, obwohl also nicht mehr als das Nötige geschaffen wird, kann doch die verbesserte Anlage den Wert! weg r die unvermeidbar seien,um dem' erhöhten Damm die nötige Festigkeit zu geben, - zur Hälfte als auf die Wertverbe3serring entfallend angesehen werden könnten, was schon sehr weitgehend und für das beklagte Land keinesfalls zu 'ungünstig geschätzt sei. anniramt - festgestellt, daß schon die Eigenleistung des Klägers zu einer WertSteigerung geführt habe; es beschränkt sich vielmehr auf die Feststellung, die Arbeiten in Eigenleistung seien über die bloße Wiederherstellung deines dem früheren entsprechenden Zustandes hinaus-gegangen, indem insbesondere der Kläger den Weg teilweise breiter aufgeschüttet habe, als er vorheriwar. Die Feststellung einer Wertoteigerung ist damit nicht verbunden; sie kann und muß nach dem Zusammenhang der Bntsclieidungs-gründe des Bernfnngsurteils auch ausgeschlossen werden. Es kann daher aus Rochtsgründcn nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht eine Y/ertSteigerung für das Grundstück erst mit der Vollendung des endgültigen Oberbaues angenommen und erst in diesem Zusammenhang einen "snrcchnungsfähigen Vorteil bejaht hat. Seine Schätzung, der Wert des Grundeigentums werde nach1] Ausführung des fachmännischen Anshauea era die Hälfte der hierfür anfgewandten Kosten, d.h. um 2 820 DM steigen, kann vorn Revisionsgericht nur daraufhin nachgeprüft werden , ob sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheid«■>ng bedingonde Tatsadien ai■>ßcr acht ge 1 assen sind (IM zu ZPO § 287 Nr.4). Demgegenüber greift der Einwand der Revision, ein sole];er Betrag auf mehrere Jahre verteilt, könne nach de Verhältnissen des Hofes als üblich für die Pflege der [Anfahrten angesehen werden, nicht durch. Ein Aufwand von 0 280 DM fällt aber, selbst wenn er auf sechs Jahre ver-1 teilt wird, auf den ersten Blick ans dem Rahmen des für ■ o.ic }1 f 1 ege der Z<<f t<hrt Üb 1 ichen hcrav/s .
III_ZR_ 94/62
Verkündet am 21. Januar 1963
Dieser,
Juatirangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volke In dem Rechtsstreit
des Landes N die NH
vertreten durch Straßenbaudirektion in KaMHMHK,
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevol,lmächtigter: Rechtsanwalt I)r.
gegen
den Landwirt Heinrich Nr dB Kreis Ga
in Al
Kläger und Revisionsbeklagten,'
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. (■■■■■■PH* -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshof auf die mündliche Verhanälimg vom 10. Dezember 1962 unter Mitwirkung der Bimäesrichter Dr. Kreft, Dr.Hußla, Gähtgens,
Keßler rmd Dr. Reinhardt
;für Recht erkannt:
Auf die Revision dos beklagten Landes wird - unter deren Zurückweisung im übrigen - das Urteil des 3. Zivilsenats dos Oborlsndcsgcrichto Celle vom 21. März 1962 teilweise aufgehoben und in seinem erkennenden Peil wie folgt, gefaßt:
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 5 4-30 DM nebst 4 1° jährlicher Zinsen
ar/f 1 100 DM vom 1.Januar 1957 bis zvm 5. Dezember 1959 und
ar/f 5 430 DM seit dem 6. Dezember 1959 zvi zahlen.
Im übrigen bleibt die Klage - miter entsprechender Zurückweisung der '.Berufung des Klägers ■ gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 20.Mai 1957 - abgewiesen.
Der Kläger trägt 1/6 der Kosten des Berufnngs-rochtszuges (3 v 120/57 und 3 U 171/59) sowie des zweiteniRevisionsrcchtszuges (III ZR 94/62). In übrigen fallen die Kosten des Rechtsstreits dem beklagten Lande zur Last,.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Der Kläger ist Eigentümer eines 69,15 ha großen Hofes in ÄWHKRBK&■■», len er an seinen Sohn verpachtet hat. Der Hof liegt in stark hügeligem Gelände etwa 150 m abseits der Landstraße 1 „Ordnung von AflHHHMP|| nach Bali
. i ,
4NMMMMNL Die einzige Verbindung des Hofes zur Straße , geht über einen dem Kläger eigenen Privatwog, der vom Hot durch eine leichte Mulde nrid von dort ansteigend als Damm, in seinem letzten Teil mit einer Steigung von etwa 10f>, zri der höherliegenden Landstraße führt. Im Jahre 1956 werde die Landstraße erneuert, wobei die Straßendecke in Höhe der Einmündung des Privatweges erhöht wurde. Der Kläger glich den Höhenunterschied aus, indem er den Damm seines Privatweges auffülltc und zw- r gleich verbreiterte, wofür er 3,94 ar Land ira Wege des Tausches von einem Nachbarn erwarb.
Mit der Klage hat der Kläger zunächst einen Teilbetrag von 1 100 DM der awfgewandten Kosten gefordert.
Dem Anträge des beklagten Landes entsprechend hot das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Oberlandosgo-richt hat die Berufung des Klägers zunächst znrückgcwio-sen. Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Benot mit Erteil vom 2. Juli 1959 (DM zu GG Art.14 D Nr.22) das Beruf^ngsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweit -ton Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu rü clcverw i e s eh.
In der erneuten Berufungsverhandlung hat der Kläger vor der Beweisaufnahme seinen Antrag auf 6 500 DM nebst 4 $ Prozeßzinsen erhöht, u.a. mit der Begründung, die von ihm mit eigenen Kräften vorgenommenc Aufschüttung ‘und Verbreiterung des Dammes habe sieh als ein Provisorium erwiesen, das aus Sicherheitsgründen durch eine fachmärmi-
sehe Straßenanlage mit einem Kostenaufwand von 9 000 DMi ersetzt werden müsse. Das Berufungsgericht hat durch das nunmehr angefochtene Urteil das beklagte Land zur Zahlen der verlangten 6 500 DM nebst Prozeßzinsen verurteilt.
Mit der Revision erstrebt das bpklagte Land die voll Abweisung der Klage. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel j 'zurückzuweisen. |
Entscheidnngsgründe
; 1.) Der Senat hat in seinem, ersten Revisionsurteil
vom 2. Juli 1959 (LM zu GG Art. 14 D Nr.22), dessen rcchtr||B
liehe Beurteilung der gegenwärtigen Entscheidung zugrunde^*
zulegen ist (BGHZ 3, 321), und in dem dabei in Bezug go- %Jj
nommenen Erteil vom gleichen Tage (BGHZ 30, 241) aus'ge- W,
führt: Eine Erhöhung der Straßendecke, durch die die Zu-.'^wp
fahrt zu einem angrenzenden Grundstück abgeschnitten oder. j£;
derart erschwert v/4rde, daß ihre Wiederherstellung beson- kW,
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dere Anlagen, Arbeiten oder Aufwendungen erfordere, könne £j
ein hoheitlicher Eingriff in das Grundeigentum sein, v/enn£f*j
mit der bestimmungsgemäßen Benutzbarkeit des GrundstückoiBMI
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auch dessen Wert als Vefmögensgegensjta'nd beeinträchtigt .fH
werde. Ob dem betroffenen Grundeigentümer damit ein Son- - {
deronfer auferlegt'worden sei, hänge von der Erheblichkeit;,
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der Beeinträchtigung ab, für deren Beurteilung darauf üb-|f|jjl
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zu st eilen sei, welchen Aufwandes es bedürfe, um den HöhcnJ'.'^j unterschied auszugleichen, und ob und in welchem Maß dcr:^M|
Wert der Grundstücke, solange die Aufwendungen nicht ge-f I'
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macht seien, infolge der Beeinträchtigung der Benutzbar- 'S.«“!
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keit gegenüber dem früheren Wert gemindert sei. Daboi aor$J|§
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zu fragen, ob die erforderlichen Aufwendungen, gemessen ag^P
der Größe, dem Wert und der Bewirtschaftung dos GrundstUcbMI
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objektiv erheblich seien. Bei einem kleineren landwirt-
Schaft liehen'' Betrieb könnten Aufwendungen erheblich erscheinen, die hei einem größeren praktisch nicht ins Gewicht fielen, weil sie sich im Rahmen dessen hielten, was dort üblicherweise auch sonst ans betrieblichen Gründen zur Erhaltung und Pflege der Zufahrten aufgewendet wer-den müsse.. Vorteile, die der Kläger in diesem Zusammen-hang etwa erfahre und die möglicherweise die ursprüngliche Belastung minderten, vielleicht sogar atif höben, müsse der Kläger sich anrechnen lassen.
2.) Bas Berufungsgericht hat den Einheitswert des 69>15 ha grdßen Hofes mit 67 t200 BM festgestellt; es hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Hm die Zufahrt vom Hof zur Straße in einen dem früheren entsprechenden Zustand zu bringend müsse die Stei-gorungßstrecke verlängert werden. Bie Steigung dürfe nicht mehr - wie früher - etwa 10$ betragen, sondern müsse etwas ermäßigt werden, um die Verkehrserschwerung, die sich ans der Erhöhung des Zufahrtswegos und der daraus folgenden Verlängerung der ßteigungsstreckc ohnehin ergebe, auszu-gleichen. Bie insgesamt erforderlichen Kosten habe der Bausachverständige Dipl.Ing.' Heiff, dessen Gutachten :das Gericht sich zu eigen mache, mit 9 000 BM errechnet.
Bieser Betrag bedürfe allerdings einer Korrektur.
Bonn die vom Sachverständigen mit 3 360 BM eingesetzte Anfuhr von etwa 560 cbm Boden habe der Kläger schon mit eigenen Kräften ansgeführt. Hierfür könne - nach dom Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen Br.Brim» -nur die Eigenleistung mit 2 480 BM eingesetzt werden. Bie Eigenleistung des Klägers umfasse - nach beiden Gutachten -auch Arbeiten, die über die Herstellung eines dem früheren entsprechenden Zustandes hinausgingen, so die Verbreiterung des Dammes. Ba aber die Eigenleistung billiger als eine ordnungsmäßige Herstellung mit fremden Kräften geworden sei, könne sie unbedenklich voll (mit 2 480 .BM) berücksichtigt'werden. )
Der Kläger habe 394 qm Land,deren V/ert der Sachver-| ständige Dr. Br«H mit 1,50 DM je qm geschätzt habe, in 'MLsch gegeben, hm einen gleichgroßen Geländestreifen
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zvr Verbreiterung der Sohle des Zufahrftsdarames zu erv/er- ;| ben. Für diesen Zweck hätten jedoch insgesamt etwa 100 qm W zv je 1,50 DM genügt. Die notwendigen Gesamtanfwendun gen
des Klägers hätten hiernach 2 480 +' 150 DM 2 630 DM betragen.
Die restlichen 5 640 DM, die noch dem Gutachten He rioch anfgewendet werden müßten, entfielen auf die Aufbrin- ;. gr/ng einer Packlage mit Peinsplitt--Abdeckung and die Vcr->f längernng des Durchlasses writer dem Zufahrtsweg. Diese Arbeiten seien unvermeidbar'* um dem erhöhten 'Heg' die nötige Festigkeit zu geben. Allerdings werde der Weg nachfj diesen Arbeiten besser als früher sein. Deshalb dürften die aufgewendeten Kosten nicht voll als Opfer des Klägers betrachtet werden; der Kläger müsse sich wegen des ihm Zuwachsenden Vorteils einen Abschlag gefallen lassen, den das Bernfringsgericht mit 50 $ - sehr weitgehend und keinesfalls ungünstig für das beklagte Land - schätze," Danach müsse der Kläger - außer den bereits aufgewendeten Kosten von 2 630 DM - noch weitere 2 820 DM anfwenden,
.um einen dem früheren entsprechenden Zustand zu erreichen, insgesamt also 5 450 DM.
Außerdem sei zu berücksichtigen, daß der Kläger biß'j zur'Ausführung seiner Eigenleistung und noch weiterhin bis zu dem Abschluß dep erforderlichen Arbeiten eine Wirt-’ |
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'schaftserschwernis in Kauf habe nehmen müssen. Nach dem Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen Dr. Br— sei die Wirtschaftserschwernis für die beiden f ersten Jahre mit je 375 DM, zusammen (750 DM, und für die? folgenden Jahre bis 1962 mit jährlich:75 DM, zusammen 300 DM, insgesamt also mit 1 050 DM einzuschätzen.
Alles in allem belaufe sich daher das vom Kläger erbrachte oder noch zu erbringende Opfer, auf 6 500 DM. .Dieses Opfer werde durch einen dem Kläger zufließenden Vorteil nicht gemindert; es .sei im Verhältnis zu Große^ und Wert dos Hofes objektiv erheblich 'Und gehe insbesondere, ohne daß dies noch einer weiteren Prüfung bedürfe, weit über das hinaus, was üblicherweise sonst aus betriebsbedingten Gründen für Schaffung und Erhaltung der Zufahrten aufgewandt werde. Ob - wie das beklagte Land eingewandt habe - der Straßenbau in untragbarer Weise verteuert werde, wenn Nachteile der Anlieger in dieser Weise entschädigt werden müßten, sei rechtlich
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belanglos; das müsse im Interesse der Eigentumsgarantic in Kauf genommen werden.
• • II.
1 Die Revision hat zu dem Teil Erfolg.
1.) Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht , indem es - nach Art eines Schadensersatzanspruchs die nachteiligen Folgen der Straßenerhöhung für das Vermögen des Klägers festgestellt und ihm die Summe dieser Nachteile als Entschädigung zugcaprochen hat, die Urteile des erkennenden Senats vom 2.Juli 1959 (BGHZ 30, 241 und IM zu GG Art 14 D Nr.22) teilweise mißverstanden hat. Diese Urteil,c sind nicht Grundurteile, sie haben nicht einmal bejaht, daß die Höherlegung der Straße ein Eingriff sei, für den eine Entschädigung geschuldet werde, sondern sie beschränken sich darauf, auszusprechen, daß die Höherlegung ein Eingriff isein könne, sofern sie erheblich sei (vgl. den Leitsatz in BGHZ 30, 241). Wenn der .Senat in beiden Sachen dem Berufungsgericht aufgab, die Erheblichkeit festzustellen, so geschah dies deshalb, weil mit der "Erheblichkeit" überhaupt erst der Tatbestand einer Enteignung, also ein Enteigmmgofall, fcstgestellt
sei; erst danach kann sich die Frage nach dem Wert der •'Jj Einbuße und der Höhe der Entschädigung stellen. Wenn also in BG-HZ 30, 241, 247 gesagt ist, es komme entscheidend darauf an, oh die Höherleg'nng der Straße die Benutzbarkeit der Grundstücke des Klägers beeinträchtigt und de- 4 ren Vermögenswert gemindert habe, vmd wenn beide Urteile^ wörtlich übereinstimmend darauf abstellen, 4
"welchen Aufwandes es bedarf (bedurfte), um diesen Erfolg (den Höhenausgleich) zu erreichen, und ob und in welchem Maße der Wert der Grundstücke, solange die Aufwendungen nicht gemacht sind (waren) infolge der Beeinträchtigung ihrer Benutzbarkeit gegenüber dem früheren Wert gemindert ist (war)",
so sind damit in erster Linie die tatbestandlichen Vor-11|
ausSetzungen für das Vorliegen einer Enteignung, aber ' ’■>'
nicht die Grundlagen der Entschädignngsber echnung - gemeint.
■"§11
Beides kann Zusammentreffen, trifft aber nicht notwendig!# zusammen; denn nicht jede Einbuße oder Beeinträchtigung wird, selbst wenn sie erheblich ist, entschädigt.
2.) Die Erheblichkeit des Eingriffs folgt aus den a
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Feststellungen des Berufungsgerichts. Denn wenn es - wie; feststeht - besonderer baulicher Anlagen, einer grund-legenden Veränderung des Zn fahrt sdarnmes und eines Auf- | wandes von mehreren tausend Mark bedarf, um eine dem früheren Zustand entsprechende Benutzbarkeit herzustellßflj was auch die Revision nicht in Zweifel zieht, wenn also J die in BGHZ 30, 241, 243 angeführten einfachen Mittel Jj - wie einfache Erdanfschüttung oder Verlegung von Balken) oder Brettern keinesfalls ansreichen, dann kann bei , .| der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Er-i hcblichkeit der Beeinträchtigung nicht verneint werden. Daraus ergibt sich zugleich,' daß der gebotene Aufwand Eg
über das hinansgeht, was üblicherweise auf dem Hof zur Erhaltung der Zn führten aufgewendet werden muß. Demi, wenn es der geschilderten besonderen Anlagen und Anstalten bedurfte, um Überhaupt die der Benutzung der Grundstücke gemäße Zngänglichkeit wieder herznstellcn,'' dann ergibt sich zwingend schon ans der Notwendigkeit grundlegend neuer Veranstaltungen, daß es sich um Maßnahmen handelt, die ganz aus dem Rahmen des Üblichen fallen und mit üblichen Maßnahmen im laufenden Wirt-schaftsbetrieb nicht verglich6n • werden können.
Die hiernach feststehende Erheblichkeit des Eingriffs rechtfertigt den Schluß, daß das dem Kläger zu-gemTitd'te Opfer jenseits der allgemeinen Opfergrenze liegt, der Kläger also von einer Enteignung betroffen worden . ist. Gegenstand des Eingriffs war - wie bereits im ersten Revisionsurteil ausgeführt worden ist - das Eigentum am Grund und Boden, das durch die Erschwerung des Zugangs in seiner Benutzbarkeit beeinträchtigt wurde. Zwar kann hoben dem Grundeigentum auch der darauf geführte landwirtschaftliche "Betrieb" als selbständiges und schutz-fähiges Rechtsgut in Betracht kommen (vgl. LM zii* GG Art. 14 Nr. 49); in dieses Rechtsgut aber wurde nicht von ihoher Hand eingegriffen. Denn dem landwirtschaftlichen Betriebe, der auf der bestimmungsgemäßen Benutzung des Grund und Bodens beruht, wohnte ein Recht auf die Erhaltung der Landstraße in dem früheren Zustand nicht inne, er mußte Veränderungen der Straße, die sich aus deren Bestimmung ergaben, hinnehmen; insoweit kann auf das zur .Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 31. Januar 1963 - III ZR 88/62 - Bezug genommen werden. Wegen der Beeinträchtigung seines Grundeigentums kann der Kläger angemessene* Entschädigung beanspruchen. Er muß sich aber mit der Entschädigung für den "Snbotanzvcrluci". begnügen, ein Anspruch auf Ersatz aller damit zusammenhängenden Vermögenseinbußen steht ihm nicht zu (BGH Wl-I 1956, 757;
BGHZ 30, 338, 351) . ,
Die Revision wendet sich daher mit Recht dagegen,/|| daß das Berufungsgericht "bei der Bemessung der Entschädigung die "Wirtschafterschwernisse" berücksichtigt hat, die den Kläger infolge der Höherlegung der Landstraße
bis aur Vollendung des neuen Zufahrtsdammes betroffen
1 , haben. Denn der Rechnungsposten "Wirtschaftserschwernisse", unter dem das Berufungsgericht - dem Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen folgend - den durch die Straßenänderung verursachten Mehraufwand an Zeit'und Arbeit zusammenfaßt, drückt nicht eine Einbuße an der Substanz des Grundeigentums ans,,sondern richtig gesehen einen Nachteil, den der Kläger oder sein Pächter in dem landwirtschaftlichen Betrieb erfahren hat. Hierfür steht dem Kläger jedoch eine Entschädigung nicht zu.
1.) Das Berufungsgericht hat die zu entschädigende ’' Wertminderung des Grundeigentums nach dem Aufwand bemessen, dessen es bedarf, um eine dem früheren Zustand ent-
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sprechende Benutzbarkeit herzustellen. Die Revision hält dies für fehlerhaft; sie glaubt, dem ersten Revisionsurteil entnehmen zu können, daß die Wertminderung nur durch einen Vergleich der Ertragswerte vor und nach der Straßenändernpg festgestellt werden könne. Das ist irrig Das erste Revisionsurteil stellte vielmehr dem BcrufungS' gericht - bei seiner gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung (BGKZ 29, 217) - die Methode der Bewertung frei; denn die Wohl der Methode steht grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters (BGH Urteil v. 19* Juni 1958 - Ill ZR 32/57 -). Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß dos Berufungsgericht von einem Vergleich der Grundstückswerte vor und nach der Höherlegung, der Straße abgesehen, vielmehr den geeigneten Bewertungsmaßstab in dem Aufwand 'gefunden hat, der, zu dem Ausgleich des Höhenunterschiedes nötig ist. Dieser. Maßstab erscheint
hier in der Tat als der Sachlage angemessen. Denn wenn die Wertminderung des Grundeigentums allein darauf he-“ ruht, daß seine Benutzbarkeit durch die Erschwerung des Zugangs beeinträchtigt ist, dann muß sie sich in dem v Aufwand a««drücken, dessen es bedarf, ‘Um den Zugang von und zu der Straße in einer der bestimmungsgemäßen Nutzung; des Grundeigentums entsprechenden Weise herzustcllen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts über den hierfür erforderlichen Aufwand ergeben damit einen brauchbaren Anhaltspunkt für die Schätzung der Wertminderung, die das, Grundeigentum in seiner Substanz durch die Erschwerung des Zugangs erfahren hat.
2.) Bei der Errechnung des notwendigen Aufwandes ist das Berufungsgericht von dem Betrag1 von 9 OOO DM awsgegangen, den der Bausachverständige Dipl'.Ing. HeflB für die von ihm vorgeschlagene Anlage angegeben hat. Das wird von der Revision im Grundsatz nicht angegriffen rmd erscheint^rechtlich bedenkenfrei, denn die Wertmin-derung kann nur durch eine Anlage ausgeglichen werden, die dem Verkehr vom und zu dem Hof die gleiche Bequemlich-
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keit und Sicherheit wie früher gibt.
Aus dem Voranschlag ist jedoch - wie das Berufungs-urteil richtig anflihrt - der Po,sten von 3 360 DM (für die Anfuhr von 560 cbm Boden) heranszunehmen und durch 2 480 DI zu ersetzen, -Weil der Kläger die Anfuhr - mit diesem von dem Sachverständigen Dr. Bruns errechneten Preis - bereits bewirkt hat. Ob die Anrechenbarkeit der billigeren Eigenleistung sich - wie die Revision meint - schon daraus ergibt, daß der Kläger damit zugleich seiner Pflicht zur Schadensminderung (§ 254 BGB) nachgekommen ist, !kann-dc-hinstchen. Jedenfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im Enteignungsrecht uneingeschränkt gilt (vgl. BGH Urteil vom 12. Februar 1962 -III ZR 204/60 = DRiZ 62, 24^), muß der Kläger sich den teilweisen Aus-
11 -
gleich d^rch die Eigenleistung, die ihm möglich und zw-| .'.mutbar war, anrechnen lassen. Damit verringert sich derb Gesamtaufwand auf 8 120 DM. Hinan kommt der Verlust an || Nhtzland, der dadurch eintritt, daß die Sohle des Zufahrt dammes verbreitert v/erdon muß, um dem Damm die gebotene • Festigkeit au geben. Hierfür werden - wie das Berufungsgericht feststellt - 100 qm benötigt, deren Wert der Sachverständige Dr.BrflBl mit 1,50 DM j'e qm angegeben hatj Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts trifft den Kläger damit jedoch nur ein Opfer von 130 DM, weil das hierfür beanspruchte Gelände - nach dem Gutachten von.
Dr. Brtti - auch als Wegefläche einen Wert von 0,20 DM -M je qm behält. Der Gesamtaufwand für eine Zufahrt, die der Bedürfnissen des Grundeigentümers ebenso dient wie die frühere Zufahrt, beläuft sich daher ,auf 8 250 DMi.
3.) Die mit diesem Aufwand erstellte endgültige An~| läge wird nach der Feststellung des Berufungsurteils demj Kläger - über den Ausgleich seiner Einbuße hinaus - einen Wertzuwachs erbringen, der nach dem ersten Revisions-
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urteil als Verlustausgleich anzurechpen ist. Darin liegt|
kein Widerspruch. Denn obwohl ein verbesserter Damm mit
breiterer Sohle und flacherer Auffahrt nötig ist, um diel
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dem: früheren Zustande entsprechende Zugänglichkeit wiedeg zu erreichen, obwohl also nicht mehr als das Nötige geschaffen wird, kann doch die verbesserte Anlage den Wert! des Grundeigentums im ganzen erhöhen. Daß dies hier tat-b sächlich zutrifft, hat das Berufungsgericht fostgestolltijl
Das Berufungsgericht konnte nicht exakt errechnen, Jg es konnte nur nach § 287 ZPO schätzen, welche Wertverbes-1 serung mit der Vollendung der neuen 'Anlage eintreten wirdj Es hat einen tatsächlichen Anhalt für seine Schätzung darin gefunden, daß die noch aufzuwendenden 5 640 DM für eine Packlage mit FeinspKtbabdeckung und die Herstellung eines verlängerten Durchlasses unter dem Zufahrts,
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weg r die unvermeidbar seien,um dem' erhöhten Damm die nötige Festigkeit zu geben, - zur Hälfte als auf die Wertverbe3serring entfallend angesehen werden könnten, was schon sehr weitgehend und für das beklagte Land keinesfalls zu 'ungünstig geschätzt sei.
Die Revision greift dies ohne Erfolg an. Soweit sie rügt, das Berufungsgericht habe versäumt,' einen Vorteil schon bei der Eigenleistung des Klägers ahzu-rechnen, geht sie von einem unzutreffenden'Sachverhalt aus. Das Berufungsgericht hat nicht - wie die Revision . anniramt - festgestellt, daß schon die Eigenleistung des Klägers zu einer WertSteigerung geführt habe; es beschränkt sich vielmehr auf die Feststellung, die Arbeiten in Eigenleistung seien über die bloße Wiederherstellung deines dem früheren entsprechenden Zustandes hinaus-gegangen, indem insbesondere der Kläger den Weg teilweise breiter aufgeschüttet habe, als er vorheriwar. Die Feststellung einer Wertoteigerung ist damit nicht verbunden; sie kann und muß nach dem Zusammenhang der Bntsclieidungs-gründe des Bernfnngsurteils auch ausgeschlossen werden. Denn das Berufungsgericht betrachtet den durch die Eigenleistung des Klägers geschaffenen Zustand als ein Provisorium, das aus Gründen der Sicherheit der Vervollständigung durch einen |faehmännischen Oberbau bedürfe; es sieht in der vom Kläger vorgenommenen Verbreiterung des Dammes lediglich eine Vorarbeit für die künftige endgültige Anlage. Diese ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegend o Wertung findet eine hinreichende Stütze in dem Gutachten der beiden Sachverständigen und. entspricht der natürlichen Betrachtung. Es kann daher aus Rochtsgründcn nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht eine Y/ertSteigerung für das Grundstück erst mit der Vollendung des endgültigen Oberbaues angenommen und erst in diesem Zusammenhang einen "snrcchnungsfähigen Vorteil bejaht hat.
Seine Schätzung, der Wert des Grundeigentums werde nach1] Ausführung des fachmännischen Anshauea era die Hälfte der hierfür anfgewandten Kosten, d.h. um 2 820 DM steigen, kann vorn Revisionsgericht nur daraufhin nachgeprüft werden , ob sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheid«■>ng bedingonde Tatsadien ai■>ßcr acht ge 1 assen sind (IM zu ZPO § 287 Nr.4). Solche fehler sind nicht ersichtlich, die P.evisionsbcgründung zeigt sie nicht auf. An eh hat das Bern f'ving sg er i cht nicht "ins Blaue •] hinein" geschätzt, sondern - in Erkenntnis der Schwierigkeit seiner Aufgabe - einen Anhalt für die Bchätzung in den von dem Sachverständigen ermittelten Kosten des ab s chl i e ß end en Ausbaues gefunden. Alles das hält sich m Rahmen des dem Tatrichter anstehenden Ermessens.
4.) Die dem Kläger gebührende Entschädigung ergibt
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sich daher ans dem Gesamtaufwand für eine none Zerfahrt (8 280 DM) abzüglich des Wertzuwachses (2 820 DM) und
beträgt 8 430 DM.
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Demgegenüber greift der Einwand der Revision, ein sole];er Betrag auf mehrere Jahre verteilt, könne nach de Verhältnissen des Hofes als üblich für die Pflege der [Anfahrten angesehen werden, nicht durch. Zunächst übercicdi die Revision, daß die Üblichkeit der Ausgaben nur an clemjjf Gesamtaufwand für die Anlage gemessen werden kann, da es| der Vollendung der Anlage bedarf, um einen dem früheren lL gl ei einwertigen Zustand her zu st oll eh. Ein Aufwand von 0 280 DM fällt aber, selbst wenn er auf sechs Jahre ver-1 teilt wird, auf den ersten Blick ans dem Rahmen des für ■ o.ic }1 f 1 ege der Z<<f t<hrt Üb 1 ichen hcrav/s . Übcrdios 1 äßt die Revision außer acht, daß es sich hier um die HerstelJ lung einer Sonderanlage handelt, die - wie bereits ausge| führt worden ist - schon ihrer latur nach mit den laufen! den Arbeiten zur Pflege und Erhaltung der Zufahrt nicht J
verglichen werden kann. Was dem Kläger im Rahmen des üblichen znznnmten war, ist bereits berücksichtigt, indem innerhalb des notwendigen Gesamtaufwandes für die Anfuhr des1 Füllbodens nicht.die Fremdleistung,
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sondern die billigere Eigenleistung angesetzt worden ist.
Hiernach ist das angefochtene Erteil, da es auch mit anderer 'Begründung nicht vollständig erhalten bleiben kann, teilweise aufzuheben und, wie geschehen, zu erkennen.
Die Entscheidung wegen der Zinsen folgt ans
§ 291 BGB und § 308 ZPO, die Kostenentschoidnng aus den §§ 91, '92, 971 ;ZP0.
Br. Kreft Br. Htfßla Gähtgens
Keßler Br. Reinhardt