Nr. A/p mit der Maßgabe, daß eine Entschädigung für die Zeit seit Versagung der Bauerlaubnis mit Rücksicht auf die Fluchtlinicnfest-setzung, frühestens seit dem l.Juli 1949s zu leisten ist, Nr. P mit der Maßgabe, daß eine Entschädigung für die Zeit seit Versagung der Bauerlaubnis mit Rücksicht auf die Fluchtlinienfestsetzung - frühestens seit dem 21.Juni 194® bis zu dem 22. Im Jahre 1928 stellte die Stadt - Beklagte zu 1) - einen die Grundstücke der Klägerin berührenden Fluchtlinienplan auf, der den Bau einer Straße vorsah, die der - in diesem Rechtsstreit zunächst als Beklagter zu 2) Die Klägerin hat zunächst aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung und der Entschädigung für enteignungsgleichen Eingriff Ersatz dieses Betrages verlangt und vor dem Landgericht beantragt, die Beklagten und den früher mitvcrklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung dieses Betrages mit Zinsen zu verurteilen. Mit Rücksicht darauf hat die Klägerin vor dem Berufungsgericht erklärt, daß sie im anhängigen Rechtsstreit Ansprüche gegen die D8H^8 B8HHÜB nur für die Zeit bis zu ihrer erwähnten Erklärung im Schriftsatz vom 21. In den Gründen des Urteils ist ausgeführt, daß die Klägerin aus enteignungsgleichem Eingriff (Bausperre) gegen die Stadt wegen des Grundstücks H8HBP6'tra^e %/m für die Zeit ab 13« Oktober 1952 und gegen die D8HM8 B8HHH8 'veCen des Grundstücks H8BIHP5tr. Die Anschlußrevision der Klägerin geht davon aus, daß der Klagegrund der Amtspflichtverletzung - und zwar sowohl hinsichtlich des zunächst eingeklagten Betrages von 570,76 DM (Aufwendungen für den im Mai 1958 angeordneten Abbruch, die ihre Ursache angeblich darin haben, daß die Stadt 1956 Dachaufbnuten ohne vorherige Anordnungsver- fügung abreißen ließ), als auch im übrigen, soweit die Klage auf Versagen der Aufbaugenehmigung gestützt wird - nicht fallen gelassen sei, und rügt insoweit Verletzung des 5 551 Abs* 1 Nr» 7 ZPO. August I960 hat sie alsdann eine Klage-erwedterung dahin angekündigt, daß beantragt werden solle, "die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines angemessenen, nach gerichtlichem Ermessen festzusetzenden, sich mindestens auf 6 100 DM belaufenden Betrages" nebst Zinsen zu verurteilen, und sie hat für diesen Antrag das Armenrecht erbeten. In der Begründung dazu ist wiederum gesagt, daß der Anspruch auf Amtspflichtverletzung und enteignungsrleichen Eingriff gestutzt werde<> Der Berichterstatter des Oberlandesgerichts hat dazu mit Verfügung vom 2. kein Zweifel sein, daß diese hilfsweise angekündigten und nach ihrem Wortlaut allein auf "Zahlung eines angemessenen Betrages" gerichteten Antr'lge entsprechend der Anfrage des Gerichts auch nur auf enteignungsgleichen Eingriff gestützt sein seilten. Ebenso kann es dann nicht zweifelhaft sein, daß sie ihr Klagebegehren nur noch entsprechend der beschränkt erfolgten Armenrechtsbewilligung aufrecht erhalten und nur die zunächst lediglich als Bilfsanträge gedachten Anträge gestellt hat, den Klagegrund der Amtspflichtverletzung hat fallen lassen und nur noch Entschädigungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs weiter verfolgt hat. Juli 1875 - F1LG -), so daß die in der erwähnten Entscheidung des Senats wiedergegebenen Erwägungen, nach denen Grundstückseigentümer vorübergehende, mit Rücksicht auf im Gang befindliche Bauplanungen verhängte Rausperren für eine Zeitlang (längstens drei Jahre) entschädigungslos hinnehmen müssen, hier nicht Platz greifen/ Der Begründung, mit der das Berufungsgericht der Klägerin eine Entschädigung jeweils erst von einem drei Jahre nach der Ablehnung der »/iederaufbauanträge liegenden Zeitpunkt an zugesprochen hat, kann mithin nicht gefolgt werden« Bereits durch den im Jahre 1939 festgestellten Flucht linienplan wurde die Bebaubarkeit der Grundstücke der Klägerin in dem durch die Fluchtlinien bestimmten Umfange nach Maßgabe des § 11 FUG beschränkt« Diese - recht lieh eine (Teil-)Enteignung darstellende - Beschränkung der Bebaubarkeit wirkte sich zunächst für die hier interessierenden Grundstücke noch nicht aus und verursachte angesichts dessen, daß die Grundstücke bereits bebaut waren, für den Grundstückseigentümer vorerst noch keine Nachteile. Vielmehr dauert der Tatbestand der Enteignung bis heute fort, so daß im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Art. 14 GG zur .Anwendung kommen, soweit 'Entschädigung für einen in die Geltung des Grundgesetzes hincinreichenden Zeitraum verlangt wird (vgl. zogene und in DVB1 1956, 687 veröffentlichte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft einen ganz anderen Fall (Erklärung eines Gebietes zu dem Naturschutzgebiet) und auch aus den Gründen dieser Entscheidung kann nichts gegen die vom erkennenden Senat vertretene Auffassung hergeleitet werden« Nr. mm auf Entschädigung in Anspruch genommen und zwar für die erst nach Inkrafttreten des Art. 14 GrundG beginnende Zeit ab 31. Nr. Wt wird zwar von der Entschädigung für eine vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes liegende Zeit (ab Währungsreform, d.h. ab 21. Da aber - wie unten noch darsulegen ist - für den Enteignungstatbestand, aus dem dieser Entschädigungsanspruch hergeleitet wird, die Entschädigung sbe Stimmungen des Preußischen Fluchtlinienge-setzes nicht einschlägig sind, können auch die Vorschriften dieses Gesetzes in Verbindung mit den weiteren oben genannten Bestimmungen nicht zu einer Versagung des Entscheid igungsanspriehs für die Zeit vor der Geltung des Grundgesetzes führen. 1.) Soweit Grundstüeksteile der Klägerin in eine "Stadt Straße" fallen sollen, ist danach die beklagte Stadt als Begünstigte, die auch die Entschädigung für die später erfolgende Vollenteignung zu leisten hat, entschädigungspflichtig. Bedenken geltend gemacht« Die "beklagte Stadt ist aber auch cntschüdigungspflichtig, soweit und so lange nach den Planungen das Grundstück HtfBHPstraße Nr. fl/fll zunächst in eine "Verbandstraße" fallen sollte. "stellt im Gegensatz zu anderen Selbst-verwaltungskörpern nur ein rein organisatorisches Zweckgebilde, nicht eine natürlich gewachsene und geordnete Lebensgemeinschaft mit eigenen Zwecken, wie Gemeinde und Staat, dar" (so RGZ *149, 34, 43)* Zu seinen hier insbesondere interessierenden Aufgaben gehört die Beteiligung an der Feststellung der Fluchtlinien- und Bebauungspläne für das Verfcandsgebiet (§1 der Verbandsordnung für den RuflHHHHBB vom 9. Es ist indes aus diesen Bestimmungen nichts dafür zu entnehmen, daß die auf Grund der Fluchtlinienfestsetzungon für Straßen weiter notwendig werdenden älaß-nahmen, insbesondere die Durchführung der Enteignungen ebenfalls in die Zuständigkeit des Verbandes übergehen sollten und er in Abweichung von den Vorschriften des § 14 Abs.3 FÜG - nach denen die Entschädigungen, "soweit nicht ein aus besonderen Rechtstiteln Verpflichteter dafür aufzukommen hat", von der Gemeinde aufzubringen waren - zur Leistung der Enteignungsentschädigung verpflichtet sei. Soweit er die Wegebaupflicht übernommen hat, hat "er auf Grund seiner eigenen und der von ihm seinen Rechtsvorgängern erstatteten oder noch zu erstattenden Aufwendungen alle Rechte und Pflichten, welche einer Gemeinde zustehen und obliegen, insbesondere die Rechte und Pflichten aus den §§ 12, 15 und 15 a" des Pluchtliniengesetzes (§ 18 Abs. 1 der Verbandsordnung)» Selbst für diesen Fall ist mithin nicht der Übergang der Enteignungsentschädigungspflicht auf ihn vorgesehen, da die die Entschädigung regelnden Bestimmungen der §§ 13 und 14 F1LG in der vorgenannten Bestimmung gerade nicht genannt waren. Biese Bestimmung macht ebenfalls deutlich, daß der Grunderwerb und mithin gegebenenfalls die Leistung der Enteignungsentschädigung auch für "Verbandsstraßen" grundsätzlich nicht Sache des Verbandes wird, sondern Aufgabe der Gemeinde - oder eines anderen nach den oben bereits erwähnten Bestimmungen (Straßenneuregelungsgesetz uswo) in Betracht kommenden Trägers der Straßenbaulast -bleibt »(vgl-, dazu auch die Freuß.DVO vom 17.Februar 1932 zu dem 6. Ist aber die Entschädigung für die Vollenteignung der Straße von der beklagten Stadt zu leisten, dann gilt das auch für die Entschädigung für die hier in Hede stehenden, rechtlich als Teilenteignungen zu bewertenden Eigentumsbeschränkungen, die lediglich eine Vorwirkung der späteren Vollenteignung darstellen» Sonach ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß die Entschädigungspflicht hinsichtlich des Grundstücks HdHftetraße Nr. ft/ft die beklagte Stadt trifft, und zwar auch für die Zeit, während der nach dem Fluchtlinienplan das Grundstück in eine "Verbands-straße” fallen sollte» 2») Das Grundstück HBBBBstraße Nr» ft sollte nach den Planungen fast völlig in den Bereich der geplanten Bahnlinie, mithin in ein "Verkehrsband" im Sinne von § 16 Abs» 2 der Verbandsordnung (hier V 45) fallen (so auch die eigene Darstellung der BflftHBftft im Schriftsatz vom 3* Dezember 1958), und nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem die BiHftftftftft ihre Abstandnahme von den bisherigen Planungen erklärte, wird Entschädigung verlangt» Man kann in diesem Pall nicht mit den vorstehend unter 1.) dargelegten Erwägungen eine Entschädigungspflicht der Gemeinde begründen» Denn die oben bereits‘erwähnte Bestimmung des § 16 Abs« 2 Satz 4 der Verbandsordnung schließt für Verkehrsbänder, soweit sie, wie hier, nicht mit Straßenztigen zusammenfallen, die in § 14 FUG vorgesehene (Enteignungs-)Entschädigungspflicht der Gemeinden ausdrücklich aus» Soweit es sieh bei den Verkehrsbändern um Gelände handelt, das für einen besonderen Rechtsträger (Klein“ bahnen, früher jetzt u.a») vorgesehen ist, kann eine Entschädigungspflicht auch des Ru^mHHHk~ nicht angenommen werden. Sie ist auch hinsichtlich der in der Baubeschränkung für die: betroffenen Grundstücke liegenden Vorv.'irkungen der (Voll-)Enteignung als die begünstigte Stelle ansusehen und hat demgemäß dafür die Entschädigung zu leisten. Etwas anderes kann auch nicht gelten, wenn es, wie hier, nicht zu einer Vollenteignung kommt, soweit es um die Entschädigung für den Zeitraum geht, während dessen nach den Planungen die Anlage einer Bahnstrecke vorgesehen war und die Baube-schränkungen auf diesen Planungen beruhten. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Pall hatte die Baupolizeibehörde eine beantragte Bauerlaubnis nur "unter Vorbehalt des jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufes" erteilt, und zwar mit Rücksicht auf die erst geplanten, aber noch nicht offen gelegten Fluchtlinien für ein "Verkehrsband" . Auf Zahlung einer ("Aufopferungs"-)Entschädi-gung war in diesem Fall der preußische Staat in Anspruch genommen, und das Reichsgericht hat entschieden, daß zu demindest auch der Staat als begünstigtes und damit zur Entschäöigungszahlung verpflichtetes Rechtssubjekt in Betracht komme. Auch sonst gibt die Begründung der reiehsgerichtlichen Entscheidung keinen Anhalt für die Annahme-, daß das Reichsgericht bei einer Pallgestaltung, wie sie hier gegeben ist (Verkehrsband ausschließlich vorgesehen für eine neue Bahnlinie), die Reichs- jetzt nicht mindestens auch als zur Leistung der Entschädigung für die hier in Rede stehenden Baubeschränkungen auf Grund eines bereits wirksam festgesetzten Fluchtlinienplans für verpflichtet erachtet hätte« Für die Frage der Bemessung der Enteignunrsentschädi-gung kann hier auf die Entscheidung des Senats vom 4«Juni 1962 113 2R 163/61 (= BGHZ 37, 269) verwiesen werden, die einen Sachverhalt zu dem Gegenstand hat, der hinsichtlich der Ent-schädigungsbemessung dem hier gegebenen in den entscheidenden Merkmalen gleichliegt« In dem früher entschiedenen und in dem vorliegenden Fall sind die Grundstückseigentümer durch ein wie eine endgültige teilweise Enteignung v/jrkendes dauerndes Bauverbot betroffen worden. Soweit der Entschädigungsanspruch geltend gemacht wird für die Zeit bis zu dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vom 23* Juni I960 (BGBl I 341), hat dieses Gesetz eine Änderung der Rechtslage nicht bewirkt, da sich das Gesetz Insoweit kann ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen auf die genannte Entscheidung des Senats vom 4 p Juni 1962 (insoweit nicht in BGHZ 37, 269, jedoch in NJW 1962, 2051 abgedruckt) verwiesen werden. Denn diese Ent-schädigungsbestimmungen sind in ihren Einzelheiten abgestellt allein auf die im Rahmen des Bundesbaugesetzes getroffenen Maßnahmen, so daß angenommen werden muß, daß sie auch nur auf Maßnahmen dieser Art, aber nicht auf sonstige vor dem Inkrafttreten des Bundesfcaugesetzes getroffene Enteignungsmaßnahmen anzuwenden sind. Danach erweisen sich die Revisionen der beklagten Farteicn als unbegründet, während der Anschlußrevision der Klägerin im wesentlichen stattzugeben ist, und zwar dahin, daß die Entschädigung bereits jeweils für die Zeit seit Versagung der Bauerlaubnis mit Rücksicht auf die luchtlinienfestsetzung zu leisten ist. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind allein den Beklagten gemäß §§ 97, 92 ZPO aufzuerlegen, da das Begehren, mit dem die Klägerin keinen Erfolg gehabt hat, nur geringfügig ist und keine besonderen Kosten verursacht hat.
2222 041
III ZR 94/61
Verkündet am 9« Mai 1963 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit lo der Stadt B vertreten durch den Rat der Stadt,
Cm o 0*00000
3. der der Bu
, vertreten durch den F| BIM in
Beklagten, Revisionsklägerinnen und Anschlußrevisionsbeklagten -
- Prozeßbevollmächtigter zu 1): Rechtsanwalt Br.
zu 3): Rechtsanvfalt Dr.
gegen
die Ehefrau Jutta K#HBstraße
geh. Hel
Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevolloächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Beyer, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:
Bie Revisionen der beklagten Stadt und der DMH gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Gberlandesgerichts Hamm/Westf. vom 3. März 1961 werden zurückgewiesen.
Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird unter deren Zurückweisung im übrigen das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben und dahin neu gefaßt:
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Unter teilweiser Abänderung des Urteils der lo Zivilkammer des Landgerichts in Bochum vom 17. September 1959 werden die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, und zwar
a) gegen die beklagte Stadt BPPBP wegen des Grundstücks HpPBPstr. Nr. A/p mit der Maßgabe, daß eine Entschädigung für die Zeit seit Versagung der Bauerlaubnis mit Rücksicht auf die Fluchtlinicnfest-setzung, frühestens seit dem l.Juli 1949s zu leisten ist,
b) gegen die DPPPH^ wegen des
Grundstücks HPHI^str. Nr. P mit der Maßgabe, daß eine Entschädigung für die Zeit seit Versagung der Bauerlaubnis mit Rücksicht auf die Fluchtlinienfestsetzung - frühestens seit dem 21.Juni 194® bis zu dem 22. Juli 1959 zu leisten ist.
Zur Entscheidung über die Röhe der Klageansprüche wird die Sache an das Lnndgeracht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts Vorbehalten.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beklagten je zur Hälfte auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist im Jahre 1951 im Wege des Erbgangs Eigentumerin der Ruinengrundstücke HflH^stro Nr. %/% und Nr. • in geworden.
Im Jahre 1928 stellte die Stadt - Beklagte
zu 1) - einen die Grundstücke der Klägerin berührenden Fluchtlinienplan auf, der den Bau einer Straße vorsah, die der - in diesem Rechtsstreit zunächst als Beklagter zu 2)
- in
sein Verbandsverzeichnis aufnahm, weil dieser Straße Überörtliche Bedeutung zugemessen wurde. Ein von dem
eingeleitetes Pluchtlinienverfahren wurde nicht durchgeführt, weil die RflHB Einspruch er-
hob. Diese plante eine Bahnlinie von G^HHHHHl nach £(■9, deren Linienführung mit der geplanten Fluchtlinie nicht in Einklang stand. Nach Abstimmung der Pläne erfolgte 1939 die förmliche Festsetzung der Fluchtlinien durch den S(
Nach diesem Plan fiel das Grundstück HflB|p3traße Nr. •/» zu dem größten Teil in den Bereich der geplanten Straße das Grundstück Nr. 0 so gut wie ganz in den Bereich der geplanten Bahnlinie.
Im Kriege wurden beide Häuser zerstört und wieder auf gebaut. Sie brannten 1944 aber wiederum aus. Von beiden Häusern blieb nur das Mauerwerk mit den Installations-anlagcn stehen.
Nach Kriegsende strich der SBmBP die "überörtliche" Straße aus seinem Verbandsverzeichnis. Der Fluchtlinienplan wurde deswegen aber nicht geändert, weil die Stadt die Straße wieder als "Stadtstraße" bauen
wollte. Die BflBB - Beklagte zu 3) - blieb zunächst
bei dem Plan der Bahnlinie G
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V
Ira Juli 1947 stellte der damalige Eigentümer einen ]nstandsetzungs- und Bouantrag für das haus Nr. #. Die Stadt den Antrag im Oktober 1947 aas bau-
wirtschaftlichen und planerischen Gründen ab. 1949 und noch 1955 teilte die den Eigentümern mit, sie
könne die Zustimmung zu dem Wiederaufbau nur geben, wenn diese für den Fall einer späteren Enteignung auf Entschädigung für die wiederaufgebauten Grundstücksteile verzichteten. Für dos Haus Nr. %/% wurde erstmals unter dem 31«Juli 1949 ein Bauantrag (Wiederaufbau) gestellt. Am 13.Oktober 1949 lehnte die Stadt diesen Antrag wegen der Flucht-
linie ab.
Im Juli 1955 erließ die Stadt BflHP eine Ordnungsverfügung gegen die Klägerin. Diese sollte die verwitterten Dachaufbauten der Häuser entfernen. Nach Fristablauf ließ die Stadt die Dachaufbauten entfernen. Mit Verfügung vom 28. Mai 1958 verlangte die Stadt, daß die Klägerin das Feuerwerk des obersten Geschosses Haus Nr. # abbreche.
Die Klägerin legte Beschwerde ein, machte geltend, daß die Einsturzgefahr schon durch Ausbesserung der Mauerkrone beseitigt werde, und ließ diese Ausbesserung - Kosten 370,76 DM - durchführen.
Die Klägerin hat zunächst aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung und der Entschädigung für enteignungsgleichen Eingriff Ersatz dieses Betrages verlangt und vor dem Landgericht beantragt, die Beklagten und den früher mitvcrklagten als Gesamtschuldner zur
Zahlung dieses Betrages mit Zinsen zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Klage dem Antrag der Beklagten entsprechend abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin ihre Klage gegen den SWtKtKKEEKKt
zuruckgenommen und die beklagte Stadt allein wegen des Grundstücks Nr.fl/Vund die beklagte B(
81^8 allein wegen des Grundstücks HflBpstre Nr, 8 in Anspruch genommen. Sie hat beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils im übrigen die Beklagte zu 1} wegen des Grundstücks B8IH)» KflHBPstr. Nr. •/», zur Zahlung eines angemessenen, nach gerichtlichem Ermessen festzusetzenden, sich mindestens auf 6 100 DM belaufenden Betrages nebst 4 "i* Zinsen seit Klagezustellung und die Beklagte zu 3) wegen des Grundstücks B88H8» HflWstraße Kr. 8 zur Zahlung eines angemessenen, nach gerichtlichem Ermessen festzusetsenden, sich mindestens auf 6 100 DM belaufenden Betrages nebst 4 $ Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen, evtl. Vollstreckungsnachlaß zu gewähren.
Die D8HHK B8HHH9 hat im Laufe des Rechtsstreits (Schriftsatz vom 21. Juli 1959) mitgeteilt, daß sie die Bahnstrecke G8HHHHHB-BflH88&us wirtschaftlichen Gründen nicht mehr bauen wolle. Mit Rücksicht darauf hat die Klägerin vor dem Berufungsgericht erklärt, daß sie im anhängigen Rechtsstreit Ansprüche gegen die D8H^8 B8HHÜB nur für die Zeit bis zu ihrer erwähnten Erklärung im Schriftsatz vom 21. Juli 1959 geltend mache„
Das Oberlandesgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. In den Gründen des Urteils ist ausgeführt, daß die Klägerin aus enteignungsgleichem Eingriff (Bausperre) gegen die Stadt wegen des
Grundstücks H8HBP6'tra^e %/m für die Zeit ab 13« Oktober 1952 und gegen die D8HM8 B8HHH8 'veCen des Grundstücks H8BIHP5tr. Nr, 8 für die Zeit ab 16. Ok-
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toter 1950 bis zu dem 22. Juli 19139 einen Anspruch auf Entschädigung habe, dessen Bemessung sich aus der Minderung des Bodenwertes ergebe.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Revision und hat die Klägerin Anschlußrevision eingelegt. Die Beklagten erstreben die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während die Klägerin darum bittet,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beschränkungen des Grundurteils zu Lasten der Klägerin insoweit zu beseitigen, wie gegenüber der Beklagten zu 1) erst für die Zeit vom 13* Oktober 1952 ab der Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt ist, und zwar derart, daß dies schon vom 31«Juli 1949 ab geschieht, gegenüber der Beklagten zu 3), daß dies schon mit Wirkung von der Währungsreform ab geschieht und daß die Ansprüche auch aus dem Grunde der Arots-pflichtverletzung dem Grunde nach gerechtfertigt sind, dafi ferner die Beschränkung auf die Minderung des Bodenwertes entfällt.
Alle Parteien beantragen ferner Zurückweisung des Rechts mittels der Gegenseite«
Entecheiäungsgsünde:v
I«
Die Anschlußrevision der Klägerin geht davon aus, daß der Klagegrund der Amtspflichtverletzung - und zwar sowohl hinsichtlich des zunächst eingeklagten Betrages von 570,76 DM (Aufwendungen für den im Mai 1958 angeordneten Abbruch, die ihre Ursache angeblich darin haben, daß die Stadt 1956 Dachaufbnuten ohne vorherige Anordnungsver-
/! / !
fügung abreißen ließ), als auch im übrigen, soweit die Klage auf Versagen der Aufbaugenehmigung gestützt wird - nicht fallen gelassen sei, und rügt insoweit Verletzung des 5 551 Abs* 1 Nr» 7 ZPO. Tatsächlich aber hat die Klägerin vor dem Ofcerlandesgericht zuletzt lediglich noch einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung verfolgt. Insoweit ist folgendes entscheidend: In der Berufungsinstanz hatte die Klägerin zunächst Wiederholung ihres ursprünglichen Klageantrages angekündigt und in der Berufungsbegründung ihren Klageanspruch wiederum auf Amtspflichtverletzung und enteignungsgleichen Eingriff gestützt. In ihrem Schriftsatz vom 3. August I960 hat sie alsdann eine Klage-erwedterung dahin angekündigt, daß beantragt werden solle, "die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines angemessenen, nach gerichtlichem Ermessen festzusetzenden, sich mindestens auf 6 100 DM belaufenden Betrages" nebst Zinsen zu verurteilen, und sie hat für diesen Antrag das Armenrecht erbeten. In der Begründung dazu ist wiederum gesagt, daß der Anspruch auf Amtspflichtverletzung und enteignungsrleichen Eingriff gestutzt werde<> Der Berichterstatter des Oberlandesgerichts hat dazu mit Verfügung vom 2. November I960 bei der Klägerin "zur Prüfung des Arraenrechtsgesuchs angefragt, welcher Antrag hilfsweise gestellt werden soll, falls der Senat nur Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff und nur a) gegen die Beklagte zu 1) wegen des Grundstücks HflHHtatraße Nr. 9/B und b) gegen die Beklagte zu 3) wegen des Grundstücks HflHHPstraße Nr. ■ als hinreichend erfolgversprechend nnsehen wurde". Auf diese Verfügung hin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15 . November 'I960 das Arraenrecht i erbeten "für eine-Klageerweiterung, mit welcher zusammenfassend beantragt werden soll:
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines angemessenen, nach gerichtlichem Ermessen festzusetzenden, sich mindestens auf 6 100 DM belaufenden Betrages nebst 4 ca Zinsen seit Klagezustellung an die Klägerin zu verurteilen,
hilfsweise,
die Beklagte zu 1) wegen des Grundstücks in HOTB^straße zur Zahlung eines angemessenen, nach
gerichtlichem Ermessen festzusetzenden, sich mindestens auf 6 100 DM belaufenden Betrages nebst 4 Zinsen seit Klagezustellung und die Beklagte zu 3) wegen des Grundstücks in BBHK» BBBBBstraße 9 zur Zahlung eines angemessenen, nach gerichtlichem Ermessen festzusetzenden, sich mindestens auf 6 100 DM belaufenden Betrages nebst 4 Zinsen seit Klagezustellung an die Klägerin zu verurteilen” o
ln der einzigen mündlichen Verhandlung vom 21»Februar 1961 hat das Berufungsgericht 1t* Protokoll zunächst den Beschluß verkündet, daß der Klägerin für den Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 15o November i960 das Armenrecht bewilligt, ihr dies im übrigen aber verweigert werdeo Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin die Berufung hinsichtlich des Beklagten zu 2) (SflBHiHHBlB) zurückgenommen und im übrigen zur Sache allein den Hilfsantrag des Schriftsatzes vom 15, November I960 verlesen» Aus alledem ergibt sic1: eindeutig, daß die Klägerin den Klagegrund der Amtspflichtverletzung hat fallen lassen« Das Berufungsgericht wollte nach Maßgabe der Verfügung vom 2« November I960 gerade wissen, welcher Antrag hilfsweise für den Fall, daß nur Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff (nicht aber aus Amtspfljchtverletzung) als erfolgversprechend erachtet würden, gestellt werden sollte« Y/enn die Klägerin auf diese Verfügung hin dann im Schriftsatz vom 15«November I960 außer dem beabsichtigten liauptantrag auch die hilfsweise in Aussicht genommenen Anträge mitgeteilt hat, dann kann
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kein Zweifel sein, daß diese hilfsweise angekündigten und nach ihrem Wortlaut allein auf "Zahlung eines angemessenen Betrages" gerichteten Antr'lge entsprechend der Anfrage des Gerichts auch nur auf enteignungsgleichen Eingriff gestützt sein seilten. Ebenso kann es dann nicht zweifelhaft sein, daß sie ihr Klagebegehren nur noch entsprechend der beschränkt erfolgten Armenrechtsbewilligung aufrecht erhalten und nur die zunächst lediglich als Bilfsanträge gedachten Anträge gestellt hat, den Klagegrund der Amtspflichtverletzung hat fallen lassen und nur noch Entschädigungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs weiter verfolgt hat. Es kommt hinzu, daß der Vorwurf der Amtspflichtverletzung entscheidend gegen die beklagte Stadt und zwar wegen des Hauses KM^Bpstr» Hr. B erhoben war, daß aber der schließlich allein noch gestellte Antrag gegen die beklagte Stadt nur das Haus Nr. £/B zu dem Gegenstand hat, während wegen des Hauses Nr* 1 ein Anspruch lediglich gegen die BBBHBBB geltend gemacht wirds,
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Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils fällt nach Maßgabe des im Jahre 1939 festgestellten Pluchtlinienplans das Grundstück HflBBPstraße Nr. B/B zu dem größten Teil in den Bereich einer - zunächst als "Verbandsstraße" des SdmHHHHB und nach Kriegsende als "Stadtstraße" der Stadt &BBBP geplanten - Straße, während das Grundstück HBMBBstraße Nr. B so gut wie ganz in den Bereich einer Bahnlinie fiel* Wenn späterhin Bauanträge für diese Grundstücke aus planerischen Gründen abgelehnt wurden, dann lag diesen Ablehnungen nicht - wie in dem der vom Berufungsgericht angezogenen Entscheidung in BGKZ 30, 338 zugrundeliegenden Pall und in den zahlreichen weiteren vom Senat
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entschiedenen Fällen - eine vorübergehende Bausperre zugrunde, die den Zweck hatte, ein bestimmtes Gebiet zur ungestörten Durchführung einer Bauplanung fiir eine Zeitlang von jeder Bebauung freizuhalten * Vielmehr fand diese Ablehnung der Bauanträge in dem - endgültigen - Fluchtlinienplan von 1939 seine rechtliche Grundlage (§§ 1, 11 des - inzwischen durch § 186 Abs« 1 Nr. 21 des Bundesbaugesetzes aufgehobenen - Preuß. Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 - F1LG -), so daß die in der erwähnten Entscheidung des Senats wiedergegebenen Erwägungen, nach denen Grundstückseigentümer vorübergehende, mit Rücksicht auf im Gang befindliche Bauplanungen verhängte Rausperren für eine Zeitlang (längstens drei Jahre) entschädigungslos hinnehmen müssen, hier nicht Platz greifen/ Der Begründung, mit der das Berufungsgericht der Klägerin eine Entschädigung jeweils erst von einem drei Jahre nach der Ablehnung der »/iederaufbauanträge liegenden Zeitpunkt an zugesprochen hat, kann mithin nicht gefolgt werden«
Im übrigen ist zur Rechtslage zu bemerken:
Bereits durch den im Jahre 1939 festgestellten Flucht linienplan wurde die Bebaubarkeit der Grundstücke der Klägerin in dem durch die Fluchtlinien bestimmten Umfange nach Maßgabe des § 11 FUG beschränkt« Diese - recht lieh eine (Teil-)Enteignung darstellende - Beschränkung der Bebaubarkeit wirkte sich zunächst für die hier interessierenden Grundstücke noch nicht aus und verursachte angesichts dessen, daß die Grundstücke bereits bebaut waren, für den Grundstückseigentümer vorerst noch keine Nachteile. Als jedoch die Genehmigung für einen Wiederaufbau der während des Krieges zerstörten Gebäude
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ait Rücksicht auf die festgelegten Fluchtlinien versagt wurde, wurden die Wirkungen der Fluchtlinienfestlegung für den Grundstückseigentümer spürbar. Diese Auswirkungen des den Grundstückswert mindernden, unverändert gebliebenen Fluchtlinienplans bestehen weiter fort. Die in den Revisions-begriindungen der beklagten Parteien vertretene Auffassung, es handele sich hier um einen vor Inkrafttreten des Grundgesetzes abgeschlossenen Enteignungstatbestand, trifft deshalb nicht zu. Vielmehr dauert der Tatbestand der Enteignung bis heute fort, so daß im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Art. 14 GG zur .Anwendung kommen, soweit 'Entschädigung für einen in die Geltung des Grundgesetzes hincinreichenden Zeitraum verlangt wird (vgl. dazu im einzelnen die Ausführungen in der Entscheidung des Senats vom 30. Juni 1958 III ZR 72/57 = WM 1958, 137 und auch das Urteil vom 11. Dezember 1961 S. 7/8 III ZR 110/60 =
Y/M 1962, 307) o Die von der Revision der ange-
zogene und in DVB1 1956, 687 veröffentlichte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft einen ganz anderen Fall (Erklärung eines Gebietes zu dem Naturschutzgebiet) und auch aus den Gründen dieser Entscheidung kann nichts gegen die vom erkennenden Senat vertretene Auffassung hergeleitet werden«
Das Preußische Fluchtliniengesetz sieht für die durch die Fluchtlinienfestsetzung für den Grundstückseigentümer eintretenden Nachteile in § 13 nur in beschränktem Umfang eine Entschädigung vor. Es braucht jedoch der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob diese Regelung in Verbindung mit den Bestimmungen über Enteignungen im Rahmen u.a. von Fluchtlinienfestsctzungen im 6. Teil Kap. III V? 1 - 7 der Zweiten Notverordnung vom 5* Juni 1931 - RGBl I 279, 309 - (deren zeitliche Begrenzung gemäß Gesetz
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vom 51, März 1939 - RGBl I 649 - weggefallen ist), dazu führen müßte (vgl. RGZ 137, 133 ff), angesichts der Vorschrift des Bl. 153 Abs. 2 Satz 2 WeimVerf. für die Zeit vor Inkrafttreten des Art.. 14 GrundG eine Entschädigung zu versagen. Denn die beklagte Stadt wird nur wegen des Grundstücks H^HPstr. Nr. mm auf Entschädigung in Anspruch genommen und zwar für die erst nach Inkrafttreten des Art. 14 GrundG beginnende Zeit ab 31. Juli 1949« Für das Grundstück HflBPstr. Nr. Wt wird zwar von der
Entschädigung für eine vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes liegende Zeit (ab Währungsreform, d.h. ab 21. Juni 1948) verlangt. Da aber - wie unten noch darsulegen ist - für den Enteignungstatbestand, aus dem dieser Entschädigungsanspruch hergeleitet wird, die Entschädigung sbe Stimmungen des Preußischen Fluchtlinienge-setzes nicht einschlägig sind, können auch die Vorschriften dieses Gesetzes in Verbindung mit den weiteren oben genannten Bestimmungen nicht zu einer Versagung des Entscheid igungsanspriehs für die Zeit vor der Geltung des Grundgesetzes führen.
III.
Da es an einer sondergesetzlichen Regelung fehlt, regelt sich die Entschädigung für die Beschränkung des Grundeigentums der Klägerin (feilenteignung) nach den zu Art. 14 GG herausgebildeten RechtsgrundSätzen.
1.) Soweit Grundstüeksteile der Klägerin in eine "Stadt Straße" fallen sollen, ist danach die beklagte Stadt als Begünstigte, die auch die Entschädigung für die später erfolgende Vollenteignung zu leisten hat, entschädigungspflichtig. Insoweit hat auch die Revision der Stadt keine
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Bedenken geltend gemacht« Die "beklagte Stadt ist aber auch cntschüdigungspflichtig, soweit und so lange nach den Planungen das Grundstück HtfBHPstraße Nr. fl/fll zunächst in eine "Verbandstraße" fallen sollte. Als Begünstigter könnte hier allenfalls der früher mitverklagte Ru^H^^-in Betracht kommen. Daß er jedoch nicht ent-schädigungspflichtig ist, ergibt sich aus folgendem: Der
"stellt im Gegensatz zu anderen Selbst-verwaltungskörpern nur ein rein organisatorisches Zweckgebilde, nicht eine natürlich gewachsene und geordnete Lebensgemeinschaft mit eigenen Zwecken, wie Gemeinde und Staat, dar" (so RGZ *149, 34, 43)* Zu seinen hier insbesondere interessierenden Aufgaben gehört die Beteiligung an der Feststellung der Fluchtlinien- und Bebauungspläne für das Verfcandsgebiet (§1 der Verbandsordnung für den
RuflHHHHBB vom 9. Mai 1920 - GS S.286 und Gesetz zur Bereinigung des in l^ordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts vom 7. November 1961 - GVB1 NW S. 325 - Anl. I Nr. 2021 S. 29) und er kann nach Maßgabe des § 16 der Verbandsordnung - soweit nicht Sonderbestimmungen getroffen sind (Straßenneuregelungsgesetz vom 7. Dezember 1934 - RGBl I 1237 -, Bundesfernstraßengesetz vom 6. August 1953 - BGBl I 903 -, Landschaftsverbands-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1953 - GVB1 NW S. 271 Straßengesetz für das Land Nordrhein-./estfalen vom 28. November 1961 - GVB1 NW S. 305) die Zuständigkeit zur Festsetzung von Fluchtlinien an sich ziehen. Damit ist aber nicht die Verpflichtung verbunden, die auf Grund der Fluchtlinienfestsetzung für die Betroffenen etwa erwachsenden Entschädigungsansprüche zu befriedigen oder die danach notwendig werdenden Enteignungen durchzuführen und zu entschädigen. Das ergibt sich einmal aus der die
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"Verkehrsbänder" betreffenden Bestimmung des § 16 Abs- 2 der Verbandsordnung. Each Satz 1 dieser Bestimmung sind unter "Verkehrsbändern" Geländestreifen zu verstehen, die Verkehrsmitteln jeder Art, insbesondere Eisenbahnen, Kleinbahnen oder Kraftwagen dienen sollen. Hierzu ist in Satz 4 aaO ausdrücklich bestimmt, daß auf diese Verkehrsbänder, soweit die Geländestreifen nicht mit Straßenzügen zusammenfallen, und auf Flughäfen die §§ 12, 13 a, 14,
13 und 15 a F1LG keine Anwendung finden» Aus dieser Regelung ergibt sich eindeutig, daß es bei (Verbands-)
Straßen bei der Bestimmung des § 14 FÜG, d.h. bei der (Enteignungs-) Entschädigungspflicht der Gemeinden (oder nunmehr sonstiger Straßenbaulastträger) sein Bewenden haben sollte. Für diese Auffassung sprechen auch die Bestimmungen der §§ 16 und 17 der Verbandsordnung, in denen lediglich die Zuständigkeit und das Verfahren für die Festsetzung der Fluchtlinien- und Bebauungspläne geregelt sind, wobei hier hervorzuheben ist, daß die betroffenen Gemeinden zu beteiligen und für sie auch Rechtsmittel gegen die Pläne vorgesehen sind (§17 Abs. 2, 4 und 5). Es ist indes aus diesen Bestimmungen nichts dafür zu entnehmen, daß die auf Grund der Fluchtlinienfestsetzungon für Straßen weiter notwendig werdenden älaß-nahmen, insbesondere die Durchführung der Enteignungen ebenfalls in die Zuständigkeit des Verbandes übergehen sollten und er in Abweichung von den Vorschriften des § 14 Abs. 3 FÜG - nach denen die Entschädigungen, "soweit nicht ein aus besonderen Rechtstiteln Verpflichteter dafür aufzukommen hat", von der Gemeinde aufzubringen waren - zur Leistung der Enteignungsentschädigung verpflichtet sei. Dieses Ergebnis wird auch durch folgende Erwägung bestätigt: Die Verbandsordnung hat nicht die grundsätzliche Wegebaupflicht des Verbandes für"Verbands-
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Straßen1' begründet. Vielmehr ist der Verband gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verbandsordnung lediglich berechtigt, die Wegebaupflicht zu übernehmen. Soweit er die Wegebaupflicht übernommen hat, hat "er auf Grund seiner eigenen und der von ihm seinen Rechtsvorgängern erstatteten oder noch zu erstattenden Aufwendungen alle Rechte und Pflichten, welche einer Gemeinde zustehen und obliegen, insbesondere die Rechte und Pflichten aus den §§ 12, 15 und 15 a" des Pluchtliniengesetzes (§ 18 Abs. 1 der Verbandsordnung)» Selbst für diesen Fall ist mithin nicht der Übergang der Enteignungsentschädigungspflicht auf ihn vorgesehen, da die die Entschädigung regelnden Bestimmungen der §§ 13 und 14 F1LG in der vorgenannten Bestimmung gerade nicht genannt waren. Es ist insoweit lediglich in § 18 Abs. 3 der Verbandsordnung bestimmt, daß der Verband der betroffenen Gemeinde die bereits für die Straße gemachten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für den Grunderwerb insoweit zu erstatten hat, als der Verband in der Lage ist, die Aufwendungen von den Anliegern wieder einzuziehen. Biese Bestimmung macht ebenfalls deutlich, daß der Grunderwerb und mithin gegebenenfalls die Leistung der Enteignungsentschädigung auch für "Verbandsstraßen" grundsätzlich nicht Sache des Verbandes wird, sondern Aufgabe der Gemeinde - oder eines anderen nach den oben bereits erwähnten Bestimmungen (Straßenneuregelungsgesetz uswo) in Betracht kommenden Trägers der Straßenbaulast -bleibt »(vgl-, dazu auch die Freuß.DVO vom 17.Februar 1932 zu dem 6. Teil Kap. XII der Zweiten NotVO vom 5. Juni 1931 - GS S. 102 nach der gleichfalls vorgesehen ist, daß die nach der NotVO zu leistenden Entschädigungen von der Gemeinde zu tragen sind). Anhaltspunkte dafür, daß für die Leistung der Enteignungsentschädigung für das Gelände
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dor hier interessierenden Straße, auch wenn diese als "Verbandsstraße’1 vorgesehen war, nicht die beklagte Stadt, sondern ein anderer Straßenbaulastträger in Betracht komme, sind nicht gegeben. Ist aber die Entschädigung für die Vollenteignung der Straße von der beklagten Stadt zu leisten, dann gilt das auch für die Entschädigung für die hier in Hede stehenden, rechtlich als Teilenteignungen zu bewertenden Eigentumsbeschränkungen, die lediglich eine Vorwirkung der späteren Vollenteignung darstellen»
Sonach ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß die Entschädigungspflicht hinsichtlich des Grundstücks HdHftetraße Nr. ft/ft die beklagte Stadt
trifft, und zwar auch für die Zeit, während der nach dem Fluchtlinienplan das Grundstück in eine "Verbands-straße” fallen sollte»
2») Das Grundstück HBBBBstraße Nr» ft sollte nach den Planungen fast völlig in den Bereich der geplanten Bahnlinie, mithin in ein "Verkehrsband" im Sinne von § 16 Abs» 2 der Verbandsordnung (hier V 45) fallen (so auch die eigene Darstellung der BflftHBftft im Schriftsatz vom 3* Dezember 1958), und nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem die BiHftftftftft ihre Abstandnahme von den bisherigen Planungen erklärte, wird Entschädigung verlangt»
Man kann in diesem Pall nicht mit den vorstehend unter 1.) dargelegten Erwägungen eine Entschädigungspflicht der Gemeinde begründen» Denn die oben bereits‘erwähnte Bestimmung des § 16 Abs« 2 Satz 4 der Verbandsordnung schließt für Verkehrsbänder, soweit sie, wie hier, nicht mit Straßenztigen zusammenfallen, die in § 14 FUG vorgesehene (Enteignungs-)Entschädigungspflicht der Gemeinden ausdrücklich aus»
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Soweit es sieh bei den Verkehrsbändern um Gelände handelt, das für einen besonderen Rechtsträger (Klein“ bahnen, früher jetzt u.a») vorgesehen
ist, kann eine Entschädigungspflicht auch des Ru^mHHHk~ nicht angenommen werden. Über die auf Grund der Fluchtlinienfestsetzungen durchzuführenden Enteignungen sind in der Verbandsordnung, wie bereits erwähnt, keine besonderen Bestimmungen getroffen. Es hat mithin insoweit bei den allgemeinen Regeln sein Bewenden. Danach aber hätte das Enteignungsverfahren hinsichtlich des für die Bahnlinie benötigten Geländes nach den Vorschriften des Preußischen Enteignungsgesetzes (i.V. jetzt mit § 37 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951) erfolgen und danach die BMHHHfc als "Unternehmer" gemäß § 7 Preuß.EnteignG die Entschädigung leisten müssen. Sie ist auch hinsichtlich der in der Baubeschränkung für die: betroffenen Grundstücke liegenden Vorv.'irkungen der (Voll-)Enteignung als die begünstigte Stelle ansusehen und hat demgemäß dafür die Entschädigung zu leisten. Etwas anderes kann auch nicht gelten, wenn es, wie hier, nicht zu einer Vollenteignung kommt, soweit es um die Entschädigung für den Zeitraum geht, während dessen nach den Planungen die Anlage einer Bahnstrecke vorgesehen war und die Baube-schränkungen auf diesen Planungen beruhten. Es bedarf hier keiner Erörterung, ob und in welcher Weise sich insoweit die Rechtslage mit der Erklärung der
an der Planung nicht mehr festhalten zu wollen, geändert hat oder ob eine Änderung der Rechtslage insoweit erst eingetreten ist, als die den Antrag
auf entsprechende Planänderungen stellte, oder die Änderung gor erst eintreten wird, wenn eine Planänderung erfolgt und das "Verkehrsband" für die Bahnanlage aufgehoben wird.
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Denn hier wird die Entschädigung nur begehrt bis zu dem
Vorhaben Abstand nehmen zu wollen (Schriftsatz vom 21. Juli 1959)j und die Änderung des Plans ist nach der
void 15. November I960 erst unter dem 24«. Februar I960 beantragt wordene
Gegenüber diesem Ergebnis kann sich die nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 149? 34 ff berufen«. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Pall hatte die Baupolizeibehörde eine beantragte Bauerlaubnis nur "unter Vorbehalt des jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufes" erteilt, und zwar mit Rücksicht auf die erst geplanten, aber noch nicht offen gelegten Fluchtlinien für ein "Verkehrsband" . Die Rechtswirkungen des § 11 FUG (Beschränkung des Grundeigentümers, daß Neubauten, Gmund Ausbauten über die Fluchtlinie hinaus versagt werden können) waren mithin noch nicht eingetreten (§16 Abs. 2 der Verbandsordnung). Auf Zahlung einer ("Aufopferungs"-)Entschädi-gung war in diesem Fall der preußische Staat in Anspruch genommen, und das Reichsgericht hat entschieden, daß zu demindest auch der Staat als begünstigtes und damit zur Entschäöigungszahlung verpflichtetes Rechtssubjekt in Betracht komme. Das Reichsgericht hat aber ausdrücklich die Frage offen gelassen, ob der Staat allein oder als Gesamtschuldner neben anderen Körperschaften, insbesondere dem RuOHHBHBBBBB» entschädigungspflichtig sei.
Aus dieser Entscheidung - die zudem nicht erkennen läßt, daß das Verkehrsband ausschließlich für die Anlage einer Eisenbahn vorgesehen war - kann mithin nichts Entscheidendes gegen die hier vertretene Auffassung hergeleitet werden.
Zeitpunkt, in dem die B
erklärt hat, von Ihrem
eigenen Sachdarstellung der B
im Schriftsatz
Auch sonst gibt die Begründung der reiehsgerichtlichen Entscheidung keinen Anhalt für die Annahme-, daß das Reichsgericht bei einer Pallgestaltung, wie sie hier gegeben ist (Verkehrsband ausschließlich vorgesehen für eine neue Bahnlinie), die Reichs- jetzt nicht mindestens
auch als zur Leistung der Entschädigung für die hier in Rede stehenden Baubeschränkungen auf Grund eines bereits wirksam festgesetzten Fluchtlinienplans für verpflichtet erachtet hätte«
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Für die Frage der Bemessung der Enteignunrsentschädi-gung kann hier auf die Entscheidung des Senats vom 4«Juni 1962 113 2R 163/61 (= BGHZ 37, 269) verwiesen werden, die einen Sachverhalt zu dem Gegenstand hat, der hinsichtlich der Ent-schädigungsbemessung dem hier gegebenen in den entscheidenden Merkmalen gleichliegt« In dem früher entschiedenen und in dem vorliegenden Fall sind die Grundstückseigentümer durch ein wie eine endgültige teilweise Enteignung v/jrkendes dauerndes Bauverbot betroffen worden. Dieses Eauverbot löst - wie in der genannten Entscheidung im einzelnen dargelegt ist - als Teil der endgültigen Eigentums-entziehung einen Anspruch auf eine Teilentschädigung für die betroffene Grundstiickssubstanz und auch einen Anspruch auf angemessene Verzinsung dieses Entschädigungsbetrages vom Zeitpunkt des Eintritts der endgültigen Enteignungswirkung an aus» ■ : .
Soweit der Entschädigungsanspruch geltend gemacht wird für die Zeit bis zu dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vom 23* Juni I960 (BGBl I 341), hat dieses Gesetz eine Änderung der Rechtslage nicht bewirkt, da sich das Gesetz
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keine rückwirkende Kraft derart beigelegt hat, daß seine materiell-rechtlichen Entschädigungsregelungen auch für vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegende Zeiträume gelten sollen. Insoweit kann ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen auf die genannte Entscheidung des Senats vom 4 p Juni 1962 (insoweit nicht in BGHZ 37, 269, jedoch in NJW 1962, 2051 abgedruckt) verwiesen werden. Aber auch soweit für das Grundstück Kg^H^straße •/• Entschädigung für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes verlangt wird (für das Grundstück H^HH^straße Nr. 9 liegt der Zeitraum, für den Entschädigung begehrt wird, vollen Umfangs vor dem Inkrafttreten des Bundesbauge-setzeo), bedarf es eines Eingehens auf die Frage nicht, inwieweit hinsichtlich der Entschädigungsfcemessung durch das Bundesbaugesetz eine Änderung eingetreten ist. Tie hier interessierende Fluchtljnienfestsetzung gilt gemäß ? 173 Abs. 3 BBauG als Bebauungsplan und hat deshalb rechtlichen Bestand behalten (vgl. Schütz-Frohberg Bundes-fcaugesetz § 173 Anm 3)« Die durch sie ausgelöste Entschädigungspflicht richtet sich jedoch nicht nach den Sonderbestimmungen der §§ 40 ff BBauG. Denn diese Ent-schädigungsbestimmungen sind in ihren Einzelheiten abgestellt allein auf die im Rahmen des Bundesbaugesetzes getroffenen Maßnahmen, so daß angenommen werden muß, daß sie auch nur auf Maßnahmen dieser Art, aber nicht auf sonstige vor dem Inkrafttreten des Bundesfcaugesetzes getroffene Enteignungsmaßnahmen anzuwenden sind.
Danach erweisen sich die Revisionen der beklagten Farteicn als unbegründet, während der Anschlußrevision der Klägerin im wesentlichen stattzugeben ist, und zwar dahin, daß die Entschädigung bereits jeweils für die Zeit seit Versagung der Bauerlaubnis mit Rücksicht auf die luchtlinienfestsetzung zu leisten ist. Wann diese Ver-
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sagung jeweils erfolgt ist, wird noch festzustellen sein.
Mit Rücksicht auf die entsprechenden Anträge der Klägerin war indes als frühester Zeitpunkt für den Beginn der Ent-Schädigungsverpflichtung für das Haus HUBPstraße Nr. #/0 der 31« Juli 1949 und für das Haus H#H^^straße Nr. 0 der 21o Juni 1948 zu bestimmen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind allein den Beklagten gemäß §§ 97, 92 ZPO aufzuerlegen, da das Begehren, mit dem die Klägerin keinen Erfolg gehabt hat, nur geringfügig ist und keine besonderen Kosten verursacht hat.
Dr. Pngendarm Dr. Kreft Bundesrichter Dr. Beyer
ist beurlaubt und orts-abvvesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Br. Pagendarra
Gähtgens Keßler