Der Kläger macht ihm abgetretene Ansprüche gegen die beklagte Stadt aus einem Verkehrsunfall wegen Verletzung der Streupflicht auf Grund folgenden Sachverhalts geltend: Der Kläger hat den Gesamtschaden zuletzt mit 1.338,30 DM beziffert und hat, nachdem seine Klage gegen die Firma IffH abgewiesen worden ist, diesen Betrag nur noch von der beklagten Stadt wegen Verletzung ihrer Streupflicht verlangt. Sie meint, eine Streupflicht habe an dieser Stelle nicht bestanden; der Unfall sei nur auf falsches und zu schnelles Pahren zur iickzuf Uhren. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nur zur Zahlung von 725>67 DM verurteilt, weil der Geschädigte mit Rücksicht auf seine Betriebsgefahr 1/3 des Schadens selbst tragen müsse. Das Berufungsgericht hat eine für den Schaden ursächliche fahrlässige Verletzung der Streupflicht durch die Organe der Stadt bejaht, weil es sich bei dem .Unfallort um eine gefährliche StraSenstelle gehandelt habe. Das Oberlandesgericht hat als Haftungsgrundlage dabei die allgemeinen Vorschriften über unerlaubte Handlungen (§§ 823, 31, 89 BGB) und nicht die Amtshaftungsbestimmungen (§ 839 BGB, Art. 34 GG) angenommen, aber mit Rücksicht auf die Betriebsgefahr des Lieferwagens dem Kläger 1/3 des Schadens selbst aufgebürdet. über derartige Ansprüche die Zulässigkeit einer Revision von der Höhe des Streitwertes nicht abhängig ist (§ 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; § 71 GVG; vgl. Ein solcher Sachverhalt lag hier vor, weil die Stadt bereits Maßnahmen - wenn auch unzulängliche - zur Ausführung des V/egereinigungsgesetzes geschaffen hatte. Die Revision beanstandet nicht die Annahme, daß es sich bei der Unfallstelle um eine gefährliche Stelle handelte» Ras Berufungsgericht hat das aus folgenden Gründen angenommen: Das Berufungsgericht hat auch ein Verschulden der Organe der Stadt bejaht, weil sie den Streuplan nicht mit der nötigen Sorgfalt und Vollständigkeit aufgestellt hätten. Das Urteil muß jedoch aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus verständlich - .die-von den Parteien angeschnittene Frage nicht geprüft hat, ob der Geschädigte anderweit Ersatz zu erlangen vermochte oder vermag. Das Berufungsgericht hat aber nicht geklärt, ob der Eigentümer des Lieferwagens als der zunächst Geschädigte etwa Sebadensersatzansprüche gegen den damaligen Besitzer und dessen Erfüllungsgehilfen Das Berufungsgericht wird weiter au prüfen haben, ob etwa der Schaden des ursprünglich Geschädigten durch eine Versicherung gedeckt worden ist, weil auch das eine anderweite Ersatzmöglichkeit bei einem Amtshaftungsan-Spruch bildet»
Ill ZH 94/60 Verkündet 2185 072 am 21. September 1961 Schibl, Justizobersekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadt A > vertreten durch ihren Bürgermeister, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. BBP - gegen den Rechtsanwalt Hans 3 BtHBstraße #| Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer, Br. Hußla und Keßler für Recht erkannt: Auf die Revision der beklagten Stadt wird das Urteil des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 51« März I960 aufgehoben. / Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand s Der Kläger macht ihm abgetretene Ansprüche gegen die beklagte Stadt aus einem Verkehrsunfall wegen Verletzung der Streupflicht auf Grund folgenden Sachverhalts geltend: Am Vormittag des 13. Februar 1956 machte der Kraftfahrzeugmeister Erwin I0B aus FfpHHB im Auftrag des Bäckermeisters SpBB eine Probefahrt mit einem dem Autohändler RBHb gehorigen Lieferwagen (DKW-Kombi), den S^BIH zu kaufen beabsichtigte. In den Mittagstunden bei der Rückfahrt aus aBHB kam Erwin L^Pmit dem Fahrzeug bei klarem Frostwetter in der Landauer Straße, einer Landstraße erster Ordnung, beim Befahren einer scharfen Rechtskurve ins Schleudern. Die Fahrbahn war an dieser Stelle mit festgefahrenem Schnee bedeckt und völlig vereist, jedoch nicht bestreut; die Stadt hatte diese Stelle nicht in ihren Streuplan aufgenommen. Der Lieferwagen stieß mit einem entgegenkommenden Lastwagen der Firma WBBHHH aus K|HH| zusammen und wurde erheblich beschädigt. Der Eigentümer Rf^Bund der Bäckermeister SBHHl haben ihre etwaigen Ansprüche an Erwin LBi abgetreten, der sie weiter an den Kläger zediert hat. Der Kläger hat den Gesamtschaden zuletzt mit 1.338,30 DM beziffert und hat, nachdem seine Klage gegen die Firma IffH abgewiesen worden ist, diesen Betrag nur noch von der beklagten Stadt wegen Verletzung ihrer Streupflicht verlangt. Er hat insbesondere vorgetragen: Sein Bruder Erwin LfB sei 2. Gang mit höchstens 35 km/h gefahren. Er sei infolge der Straßenglätte und durch am Rande der Straße liegende Schneerhöhungen ins Schleudern geraten, habe nur das Gas v/eggenommen und keinesfalls gebremst, sei aber trotzdem an den entgegenkommenden Lastwagen geraten. Die beklagte Stadt hat Klagabweisung beantragt. Sie meint, eine Streupflicht habe an dieser Stelle nicht bestanden; der Unfall sei nur auf falsches und zu schnelles Pahren zur iickzuf Uhren. Das Landgericht hatte der Klage unter Abweisung eines Teilbetrages von 300,— DM für den angeblichen merkantilen Minderwert des Wagens stattgegeben. Dagegen hatte allein die Stadt Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nur zur Zahlung von 725>67 DM verurteilt, weil der Geschädigte mit Rücksicht auf seine Betriebsgefahr 1/3 des Schadens selbst tragen müsse. Dagegen richtet sich die Revision der Stadt, mit der sie ihren Abweisungsantrag weiter verfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe s Das Berufungsgericht hat eine für den Schaden ursächliche fahrlässige Verletzung der Streupflicht durch die Organe der Stadt bejaht, weil es sich bei dem .Unfallort um eine gefährliche StraSenstelle gehandelt habe. Die Organe der Beklagten hätten das erkennen und daher die fragliche Stelle in ihren Streuplan einbeziehen müssen. Das Oberlandesgericht hat als Haftungsgrundlage dabei die allgemeinen Vorschriften über unerlaubte Handlungen (§§ 823, 31, 89 BGB) und nicht die Amtshaftungsbestimmungen (§ 839 BGB, Art. 34 GG) angenommen, aber mit Rücksicht auf die Betriebsgefahr des Lieferwagens dem Kläger 1/3 des Schadens selbst aufgebürdet. Die Revision ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes zulässig, weil es sich bei dem geltend gemachten Anspruch bei richtiger rechtlicher Würdigung allein um einen Amtshaftungoanspruch handelte, und in Rechtsstreitigkeiten Z</ über derartige Ansprüche die Zulässigkeit einer Revision von der Höhe des Streitwertes nicht abhängig ist (§ 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; § 71 GVG; vgl. BGHZ 16, 275/281; 22, 101/105; 35, 99K Am Unfallort in AflHB galt das preußische Wegereinigungsgesetz vom 1. Juli 1912 (GS 187; vgl. Preußisches Gesetz vom 25« Juli 1928 in Verbindung mit dem Staatsvertrag vom 23.März 1928 - GS 179 - § 13). Danach obliegt die Pflicht zur polizeimäßigen Reinigung Öffentlicher, überwiegend dem inneren Verkehr der Ortschaft dienender Wege einschließlich der Schneeräumung und des Bestreuens mit abstumpfenden Mitteln bei Glätte als öffentliche Last der Gemeinde. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats begründet die Verletzung dieser Pflicht einschließlich der dabei bestehenden Aufsichtspflicht Schadensersatzansprüche grundsätzlich nur nach Amtshaftungsrecht, , insbesondere dann, wenn die Gemeinde einen Streudienst geschaffen, ihn aber unzulänglich eingerichtet, eingesetzt oder beaufsichtigt hat (BGHZ 32, 552: Pall Erwitte-Kreuzung). Ein solcher Sachverhalt lag hier vor, weil die Stadt bereits Maßnahmen - wenn auch unzulängliche - zur Ausführung des V/egereinigungsgesetzes geschaffen hatte. Sie hatte Organe, Amtsträger oder Bedienstete eingesetzt oder bestimmt, denen nunmehr die Amtspflicht oblag, auf Grund des Weger.einigungsgesetzes die Straßenreinigung durchzuführen« Biese Pflicht war bereits - im Gegensatz zu der allgemeinen Pflicht der Kommunalverbände zur Durchführung der Gesetze -eine Amtspflicht, die den mit diesen Aufgaben betrauten Bediensteten gegenüber den einzelnen Wegebenutzern oblag» Diese Bediensteten hatten nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nur infolge Verkennung des Umfangs ihrer Pflichten die Unfallstelle nicht mehr in den städtischen Streuplan einbezogen. Pür die Folgen einer solchen mangelhaften Organisation oder unzureichenden Pflichterfüllung bleibt es bei der für den Regelfall geltenden Anwendung der Amtshaftungsbestimmungen. Eine Haftung nach allgemeinem Deliktsrecht hätte nur dann bestanden, wenn die verfassungsmäßigen Organe der Gemeinde überhaupt keine organisatorischen Maßnahmen zur Erfüllung der polizeilichen Wegereinigungspflicht getroffen hätten» Die Revision beanstandet nicht die Annahme, daß es sich bei der Unfallstelle um eine gefährliche Stelle handelte» Ras Berufungsgericht hat das aus folgenden Gründen angenommen: Die Unfallstelle liege an einer nicht selten befahrenen Land-*, straße erster Ordnung, die die Verbindung zur benachbarten Kreisstadt herstelle und regen Durchgangsverkehr aufweise; die Kurve sei rechtwinkelig und ungenügend überhöht; hinzu komme, daß eine andere Kurve, die der Lieferwagen 30 m vorher durchfahren habe, noch bestreut gewesen sei. Die Würdigung dieser Umstände durch das Berufungsgericht zeigt keine Verkennung des Begriffes einer gefährlichen Straßenstelle. Nach der Rechtsprechung muß an solchen gefährlichen Straßen- ' stellen auch die Fahrbahn bestreut werden (SGHZ 31/73, s Fall Nidda-Brücke). Das Berufungsgericht hat auch ein Verschulden der Organe der Stadt bejaht, weil sie den Streuplan nicht mit der nötigen Sorgfalt und Vollständigkeit aufgestellt hätten. Das zeigt keinen Rechtsfehler, weil die Gefährlichkeit der Straßen stelle nach den getroffenen Feststellungen auf der Hand lag. Das Urteil muß jedoch aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus verständlich - .die-von den Parteien angeschnittene Frage nicht geprüft hat, ob der Geschädigte anderweit Ersatz zu erlangen vermochte oder vermag. Für eine derartige Ersatzmöglichkeit scheiden allerdings Ansprüche gegen den Halter des Lastwagens aus, weil die Klage gegen die Firma einer Begründung ab- gewiesen worden ist, bei der eine weitere Rechtsverfolgung aussichtslos erscheinen konnte. Das Berufungsgericht hat aber nicht geklärt, ob der Eigentümer des Lieferwagens als der zunächst Geschädigte etwa Sebadensersatzansprüche gegen den damaligen Besitzer und dessen Erfüllungsgehilfen Erwin L^^ erworben hat. Der ursprünglich Geschädigte hätte eine Ersatzforderung gegen SfHB bzw. gegen Erwin L^B nicht nur in dem Fall, daß Erwin L^Pden Unfall durch Fahrlässigkeit verschuldet hat, sondern schon dann, wenn der Benutzer des Wagens sich insoweit nicht entlasten kann. Denn nach dem Grundgedanken des § 282 BGB muß im Zweifel derjenige, dem eine Sache zu dem Gebrauch überlassen worden ist, sein fehlendes Verschulden beweisen, wenn er die Sache nicht unbeschädigt zurückgeben kann (vgl. BGRK-BGB 11. Aufl. § 282 Anm. 39 4). Das Landgericht hatte .ein Verschulden von Erwin lSBverneint, doch hat das Berufungsgericht die Frage ausdrücklich offen gelassen. Im Gegenteil hat es sogar bemerkt, daß manches dafür spreche, daß dem Fahrer des Lieferwagens ein Schuldvorwurf gemacht werden könne, zu demal er den entgegenkommenden Lastwagen trotz Sichtmöglichkeit von 70 m erst auf 10 m vor dem Zusamn^enstoß gesehen habe und seine Geschwindigkeit von etwa 33 km/h den Unfall nicht unvermeidbar erscheinen lasse. Die Entscheidung dieser Frage, die möglicherweise noch weitere Feststellungen erfordert, muß dem Tatrichter Vorbehalten bleiben. Das Berufungsgericht wird weiter au prüfen haben, ob etwa der Schaden des ursprünglich Geschädigten durch eine Versicherung gedeckt worden ist, weil auch das eine anderweite Ersatzmöglichkeit bei einem Amtshaftungsan-Spruch bildet» Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Beyer Dr. Hußla Keßler I-