Die Klägerin sieht in der Anordnung der Schulleitung sowie darin, daß die bei ihrem Unfall zugegen gewesene Lehrkraft es an der gebotenen Aufsicht habe fehlen lassen, Amtspflichtverletzungen, für deren Polgen ihr das beklagte Land einstehen müsse. noch nicht gedeckten Zahnersatzkosten in Höhe von 150 UM nebst Zinsen und zur Zahlung eines der Höhe nach vom Gericht festzusetzenden Schmerzensgeldes, ferner die Feststellung, daß das beklagte Land ihr jeden weiteren Unfallschaden zu ersetzen habe, Las pflichtgemäße Ermessen, das das Berufungsgericht der Schulleitung zuerkennt, findet demgemäß seine Begrenzung unter dem Gesichtspunkt, daß die Schule und ihre Leitung ihre Maßnahmen nicht ohne Rücksicht auf ihre Fürsorgepflicht gegenüber der Schuljugend treffen dürfen. So wird auch beim Turnunterricht um der Erziehung des Körpers willen eine gewisse Gefährdung der an den Übungen teilnehmenden Schüler nicht gänzlich zu vermeiden sein- Immer aber ist es Pflicht der Schule und ihrer Lehrkräfte, die Gefahren so niedrig wie den Umständen nach möglich und geboten zu halten. Verletzt eine Schulleitung oder eine andere an der staatlichen Schule angestellte Lehrperson bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eine aus d5eser Rechtslage sich für sie gegenüber den ihr anvertrauten Schülern ergebende dienstliche Verpflichtung, so begründet sie nach Maßgabe des § 839 BGB in Verbindung mit Art 34 GrundG, früher Art 131 WeimVerf, die Verbindlichkeit des Staates, dem betroffenen Schüler den aus der Pflichtverletzung entstehenden Schaden zu ersetzen. lösen, mit ihrer Anordnung, die Schüler sollen nach Schluß des Unterrichts die Von ihnen henütsten Stühle auf die Tische stellen, nicht nur pflichtwidrig handeln, sondern ~ auch erkennen müssen, daß sie sich mit der Anordnung nicht an das hielt, was ihr ihre gegenüber dem Schüler obliegenden Amtspflichten geboten. Ob die Schulleitung mit ihrer hier in Rede stehenden Anordnung objektiv das Richtige getroffen hat, kann bei der Entscheidung des Streitfalls offenbleiben. Letzteres gilt auch dann, wenn die Schulleitung mit ihrer Anordnung unter Überschreitung der ihrem Ermessen nach dem eingangs Gesagten gezogenen Grenzen nicht einen Ermessensfehler -nicht wie die Revision meint, einen Fehler bei der Ausübung ihrer Entschließungsfreiheit sondern einen Rechtsfehler begangen hätte. Das Hinaufstellen der Stühle auf die Tische nach dem täglichen Schulschluß, konnte, wenn es auch nicht der Sinn der Schule und des Schulzwangs ist, Schüler als unbezahlte Arbeitskräfte zu Reinigungszwecken zu verwenden, noch als eine Maßnahme angesehen werden, die der Ordnung in der Schule, dem Wecken und der Wachhaltung des Qrdnungs sinns der Schüler:diente»Allerdings hat der für den Er--, laß der Anordnung verantwortliche Schulleiter,Pr ü PflMlBl in seiner schriftlichen Äußerung die Maßnahme.'nur damit-.; ausschliesslich.aus Ersparnisgründen getroffen worden' sen»: Pamit.wird jedoch nicht ausgeräumt,' daß Pr» wie es auch gar nicht anders sein kann, bei dem Erlaß der Anordnung sich darüber Gedanken gemacht hat, daß er hier - Schüler mit einer Tätigkeit' beauftrage-, die außerhalb: des .eigentlichen Anstaltszweckes liegt, und ob diese Beauftragung von ihnen, eben; unter dem Gesichtspunkt des Ordnungsgedankens verlangt werden könne» An dieser Erwägung scheitern die einschlägigen verfahrensrechtlichen Rügen der Revision, der im übrigen nicht zügegeben werden kann, daß Pr, P^ppfahrlässig seine Amtspflicht verkannt habe, als er die Anordnung erließ, obwohl er sie erzieherisch nicht für wertvoll, sondern'nur für nicht schädlich erachtet habe, Hat nach dem allem die Schulleitung mit ihrer Anordnung nicht fahrlässig eine ihr gegenüber der Klägerin obliegende Amtspflicht verletzt, so kann die Klägerin mit ihrem Klagebegehren nur durchdringen, falls der Lehrer der bei ihrem Unfall zugegen gewesen war, seiner Aufsichtspflicht nicht in dem gebotenen Ausmaß nachgekommen wäre.
m_7.R_ 94/55
Verkündet
am 3- Juni 1957
Fieser, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes
In dem Hechtsstreit * »
Karin in pflHI /HoflHB), •»
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin« - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
gegen
das Land Schleswig-Holstein, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Kultusminister „
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
hat der TII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br. Geiger, sowie der Bundesrjchter Br, Pagendarm, Br, Weber, Br. Kreft und Br Hußla
für Recht erkannt%
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. November 1954- wird zurückgewiesen.
Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
{Tatbestand-
Me Klägerin besuchte im Dezember !952 zusammen mit 17 anderen Schülern die Obersekunda der staatlichen Oberschule in DflHP. Der Klassenraum var mit Tischen und Stühlen ausgestattet. Tische und Stühle standen in Hufeisenform um das Pult des Lehrers. 'An der Oberschule hatte zu jener Zeit die Schulleitung die Anordnung getroffen, daß die Schüler nach Schluß der letzten Unterrichtsstunde ihre Stühle auf die Tische zu stellen und daß die Lehrkräfte als letzte die Klassenzimmer zu verlassen haben. Am 2« Dezember 1952 nach Unterrichtsschluß stellte die Klägerin, deren Tisch sich an der dem Pult des Lehrers gegenüberliegenden Wand befand , den Stuhl auf den Tisch Und wollte
sich zwischen den Tischen und der vom Pult
des Lehrers
links gelegenen Wand des Raumes zu der in dieser befindlichen Tür begeben. Von dieser Wand hatten die dort stehenden Tasche einen Abstand von etwa einem Heiter, Die Stühle,
«
je zwei hihter einem Tisch, standen zwischen den Tischen und der Wand. Die Klägerin passierte den Nebentisch und entlang der linken Wand zur Hälfte den nächsten Tisch, an dem der Schüler Ullrich Pr^P seinen Platz hatte. In diesem Augenblick stellte Ullrich Prfl^ seinen Stuhl auf den Tisch und traf hierbei mit dem Stuhl die Klägerin ins Gesicht derart, daß vier zusammenhängende Vorderzähne gelockert wurden und aisbald gezogen werden mußten.
Die Klägerin sieht in der Anordnung der Schulleitung sowie darin, daß die bei ihrem Unfall zugegen gewesene Lehrkraft es an der gebotenen Aufsicht habe fehlen lassen, Amtspflichtverletzungen, für deren Polgen ihr das beklagte Land einstehen müsse. Sie begehrt
die Verurteilung des Landes zur Erstattung von
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noch nicht gedeckten Zahnersatzkosten in Höhe von 150 UM nebst Zinsen und zur Zahlung eines der Höhe nach vom Gericht festzusetzenden Schmerzensgeldes, ferner
die Feststellung, daß das beklagte Land ihr jeden weiteren Unfallschaden zu ersetzen habe,
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Las beklagte Land hat seine Haftung; insbesondere Amtspflichtverletzungen seiner Beamten in Abrede gestellt und mit seinem auf Abweisung der Klage gehenden Antrag in den Vorderinstanzen obgesiegt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Las beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Bntschei dungsgründet
Mit Recht geht auch das Berufungsgericht davon aus, daß die staatliche Schule und jede ihr angehörende Lehrkraft die Amtspflicht hat, die ihr anvertraute Schuljugend im Schulbetrieb vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren« Lie Wahrnehmung dieser Pflicht ist Ausübung öffentlicher Gewalt, die sich auch in staatlicher Fürsorge auswirken kann. Angesichts der hohen Bedeutung, welche die Pflege der Gesundheit der der Schule anvertrauten heranwachsenden Jugend besitzt, ist für die Schule besondere Vorsicht und Umsicht geboten. Las pflichtgemäße Ermessen, das das Berufungsgericht der Schulleitung zuerkennt, findet demgemäß seine Begrenzung unter dem Gesichtspunkt, daß die Schule und ihre Leitung ihre Maßnahmen nicht ohne Rücksicht auf ihre Fürsorgepflicht gegenüber der Schuljugend treffen dürfen. zwar ist nicht zu verkennen, daß der Schulbetrieb ge-
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wisse Gefährdungen für Schüler und Schülerinnen mit sich bringt, die sich5 wie Ansteckungsmöglichkeiten, ein ungestümes» unbesonnenes Verhalten einzelner Schüler, aus dem Zusammensein einer Mehrzahl von jugendlichen Personen auf engem Raum naturnotwendig ergeben und nicht völlig ausschalten lassen. So wird auch beim Turnunterricht um der Erziehung des Körpers willen eine gewisse Gefährdung der an den Übungen teilnehmenden Schüler nicht gänzlich zu vermeiden sein- Immer aber ist es Pflicht der Schule und ihrer Lehrkräfte, die Gefahren so niedrig wie den Umständen nach möglich und geboten zu halten. Sie haben entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um einer Gefährdung der Gesundheit ihrer Schützlinge tunlichst zu begegnen und gegebenenfalls, wenn sich ausreichende Vorkehrungen nicht treffen lassen, von den geplanten Maßnahmen Abstand zu nehmen. Bei dieser Entschließung hat Bedeutung, in v/elchem Maße die geplante Maßnahme zur Erziehung der Jugend, zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Ordnung im Anstaltsbereich angezeigt und geboten ist;
Verletzt eine Schulleitung oder eine andere an der staatlichen Schule angestellte Lehrperson bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eine aus d5eser Rechtslage sich für sie gegenüber den ihr anvertrauten Schülern ergebende dienstliche Verpflichtung, so begründet sie nach Maßgabe des § 839 BGB in Verbindung mit Art 34 GrundG, früher Art 131 WeimVerf, die Verbindlichkeit des Staates, dem betroffenen Schüler den aus der Pflichtverletzung entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt gemäß § 839 BGB nur dann ein, wenn der in Betracht kommende Beamte die Verletzung einer ihm gegenüber dem Schüler obliegenden Amtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat. Da im gegenwärtigen Pall für die Annahme eines Vorsatzes kein Raum ist, hätte die Schulleitung, um einen Schadensersatzanspruch der Klägerin auszu-
lösen, mit ihrer Anordnung, die Schüler sollen nach Schluß des Unterrichts die Von ihnen henütsten Stühle auf die Tische stellen, nicht nur pflichtwidrig handeln, sondern ~ auch erkennen müssen, daß sie sich mit der Anordnung
nicht an das hielt, was ihr ihre gegenüber dem Schüler obliegenden Amtspflichten geboten. Ob die Schulleitung mit ihrer hier in Rede stehenden Anordnung objektiv das Richtige getroffen hat, kann bei der Entscheidung des Streitfalls offenbleiben. Wenn die Frage zu verneinen wäre, so könnte der Schulleitung ihre - verfehlte - Handlungsweise doch nicht als eine Außerachtlassung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt (§ 276 BOB} angerechnet werden. Letzteres gilt auch dann, wenn die Schulleitung mit ihrer Anordnung unter Überschreitung der ihrem Ermessen nach dem eingangs Gesagten gezogenen Grenzen nicht einen Ermessensfehler -nicht wie die Revision meint, einen Fehler bei der Ausübung ihrer Entschließungsfreiheit sondern einen Rechtsfehler begangen hätte. Bas ergibt sich aus den nachstehenden Erwägungen,
Die aus der Befolgung der Anordnung möglicherweise für einen den Schulraum verlassenden Schüler entstehende Gefährdxmg konnte, wenn man auf die Verhältnisse in der von der Klägerin besuchten Schulklasse abstellt, so gering erscheinen, daß der Erlaß der Anordnung für eben noch vertretbar gehalten werden konnte. Es handelte sich um eine kleine Klasse von 18 Schülern und Schülerinnen im Alter von 17 bis 18 Jahren, bei der gewährleistet schien, der einzelne Schüler werde beim Hochheben seines Stuhles und beim Vorbeigehen an einem anderen Sitzplatz soviel Umsicht aufbringen, daß ein Unfall, wie er sich hier ereignete, nicht ein-treten werde. Einer besonderen Unruhe und einem allgemeinen Durcheinander bei dem Verlassen des Klassenraums beugte die Anwesenheit einer Lehrkraft, die nach der Anordnung
als letzte das Klassenzimmer zu verlassen hatte, in einem als genügend erscheinenden Ausmaß vor» /
Das Hinaufstellen der Stühle auf die Tische nach dem täglichen Schulschluß, konnte, wenn es auch nicht der Sinn der Schule und des Schulzwangs ist, Schüler als unbezahlte Arbeitskräfte zu Reinigungszwecken zu verwenden, noch als eine Maßnahme angesehen werden, die der Ordnung in der Schule, dem Wecken und der Wachhaltung des Qrdnungs sinns der Schüler:diente»Allerdings hat der für den Er--, laß der Anordnung verantwortliche Schulleiter,Pr ü PflMlBl in seiner schriftlichen Äußerung die Maßnahme.'nur damit-.; begründet, daß sie'Ärbeitszeit,der Putzfrauen ..einspare;::und. 'eine gründliche Reinigung unter den Tischen.herbeizuführen geeignet sei? und die Klägerin hat.vom Berufungsgericht nicht erhobene Beweise ■ dafür angetret en,- daß die «Maßnahme.■■ ausschliesslich.aus Ersparnisgründen getroffen worden' sen»: Pamit.wird jedoch nicht ausgeräumt,' daß Pr» wie
es auch gar nicht anders sein kann, bei dem Erlaß der Anordnung sich darüber Gedanken gemacht hat, daß er hier - Schüler mit einer Tätigkeit' beauftrage-, die außerhalb: des .eigentlichen Anstaltszweckes liegt, und ob diese Beauftragung von ihnen, eben; unter dem Gesichtspunkt des Ordnungsgedankens verlangt werden könne» An dieser Erwägung scheitern die einschlägigen verfahrensrechtlichen Rügen der Revision, der im übrigen nicht zügegeben werden kann, daß Pr, P^ppfahrlässig seine Amtspflicht verkannt habe, als er die Anordnung erließ, obwohl er sie erzieherisch nicht für wertvoll, sondern'nur für nicht schädlich erachtet habe,
Hat nach dem allem die Schulleitung mit ihrer Anordnung nicht fahrlässig eine ihr gegenüber der Klägerin obliegende Amtspflicht verletzt, so kann die Klägerin mit ihrem Klagebegehren nur durchdringen, falls der Lehrer
der bei ihrem Unfall zugegen gewesen war, seiner Aufsichtspflicht nicht in dem gebotenen Ausmaß nachgekommen wäre. Das läßt sich Jedoch aus den bereits vom Berufungsgericht angeführten Gründen nicht sagen. Infolgedessen ist die von den Vorinstanzen ausgesprochene Klagabweisung zu billigen und die Berufung der Klägerin mit der § 97 Z?0 zu entnehmenden Kostenfolge zurückzuweisen
Dr. Geiger Br. 7agendarm Br« Weber Br, Kreft Br. Hußla