geboFrl Klägerin, Berufungsheklagten und Revisionsklägerin, ProzeßbeVollmachtigters Rechtsanwalt Pr gegen Berlin vertreten durch den Senator für Finanzen, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, lrozeßbevo31mächtigtert Rechtsanwalt Br hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10- November 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr«Pagendarm, Rietschel, Br«Weber, Br«Kreft und Br «Beyer Den der Klägerin entstandenen Schaden zu ersetzen* hat die Beklagte sich jedoch geweigerte Die Klägerin verklagte zunächst vor dem Amtsgericht Charlottenburg den Treuhänder der Amerikanischen, Britischen und Französischen Militärregierung für zwangsübertragenes Vermögen auf Ersatz des ihr durch den Einsturz entstandenen Schadenso Nachdem die Britische Militärregierung durch Bescheid vom 11» August 1952 die Ermächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit nur insoweit erteilt hatte, "als sich das Verfahren gegen den Treuhänder in seiner amtlichen Eigenschaft, d,h> als Partei, die das kontrollierte Vermögen von Amts wegen vertrete, richte", hat die Klägerin die Klage gegen den Treuhänder mit Schriftsatz vom Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Schmerzensgeld und Ersatz des ihr entstandenen Sachschadens in Anspruch» Sie hat behauptet, der Giebel des Hauses N^B K^^str»HPhabe bei der Besichtigung vom 26» Oktober 1950 als unmittelbar gefahrdrohend erkannt werden müssen, und hat die Ansicht vertreten, es sei amtspflichtwidrig gewesen, daß die Baupolizei den Abriß nicht sofort nach der Besichtigung durchgeführt habe; zu demindest stehe ihr ein Aufopferungsanspruch hinsichtlich des ihr entstandenen Vermögens- und Gesundheitsschadens zu. Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und aus-geführtg Die Klägerin habe nicht nachgewiesen* daß sie von dem Treuhänder und Rechtsanwalt Dr«H(|^ keinen Ersatz zu erlangen vermöchte (§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB /, und im übrigen bestritten, daß die Baupolizei amtspflichtwidrig gehandelt habe % ein Aufopferungsanspruch bestehe nicht« I* Das Karomergericht kommt zu einer Verneinung eines Schadensersatzanspruches aus Amtspflichtverletzung in erster Linie deshalb, weil die Klägerin den im Amtshaftungsprozeß erforderlichen Nachweis, daß sie von dem Eigentümer des Nachbargrundstückes N(P Kf^stroflU, Rechtsanwalt Dr«H4flfe; keinen Ersatz zu erlangen vermöchte, nicht erbracht habef hiervon abgesehen sei aber selbst beim Vorliegen von objektiven Amtspflichtverletzungen der Beam- > - Auf die von der Revision erhobenen Rügen sowie auf ihre sonstigen Ausführungen gegen die vom Berufungsgericht zur Präge der Möglichkeit eines anderweitigen Ersatzes gemäß § 839 Abs 1 Satz 2 BGB vertretene Auffassung kommt es nicht adenn zutreffend hat der Vorderrichter den Klageanspruch aus Amtspflichtverletzung mangels eines Verschuldens der Bediensteten der Beklagten angewiesen* 2c Der von der Klägerin erhobene Vorwurf geht nicht da hin, daß die Beamten der Beklagten eine von dem Giebel des Nachbarhauses ausgehende, die Polizei zu dem Einschreiten verpflichtende "Gefahr" etwa überhaupt nicht erkannt oder beachtet hätten* Vielmehr wird den Beamten der Beklagten vorgeworfen, daß sie den hohen Grad der 11 Gefährlichkeit fahrlässigerweise, und zwar infolge angeblich mangelhafter Untersuchung der Giebelwand verkannt und deshalb nicht den sofortigen Abbruch des Giebels gemäß § 44 Abs 1 Satz 2 PrlVG angeordnet, sondern den Weg der polizeilichen Verfügung nach § 41 Abs 1 PrPVG zu dem Zwecke der Abwendung der Gefahr gewählt hätten« keinen solchen Fehler festgestellt, der einen £pfoo?ti-gen Abriß des Giebels verlangt hätteo Auch die späteren statischen Berechnungen des Sachverständigen haben nur einen geringen Minderwert (1,42 gegen 1,5) ergeben, der bei dem zu berücksichtigenden starken Sicherheitskoeffizienfceii nicht entscheidend ins Gewicht fällt* Die gewonnene Auffassung der Beamten der Beklagten, die StandSicherheit der Giebelwand werde durch den eingebauten Schornstein erhöht, hält der Vorderrichter entsprechend seinen Erfahrungen aus ähnlich gelagerten iällen für nicht abwegig, selbst wenn die Aussteifungswirkung des eingebauten Schornsteins im vorliegenden Fall tatsächlich nicht erheblich war« Entsprechend dem Sachverständigengutachten ist - das Einsturzunglück auf den Zustand des Mauerwerks der Giebelwand zu-rückzuführen, wobei der Sachverständige selbst die Beurteilung des Mauerwerks für schwierig gehalten hat, so daß sie zuverlässig nur durch das Materialprüfungsamt habe vor-genommen werden können«. Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, den Beamten der Beklagten könne nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß sie die Giebelwand, insbesondere wegen der Unterlassung der Untersuchung des Jfeuerwerks durch das Materialprüfungsamt mangelhaft untersucht hätten, und führt hierzu auf der Grundlage des § 44 Abs 1 S 2 RrPVG könne den Beamten der Beklagten ferner deshalb nicht zu dem Vorwurf gereichen, weil die unmittelbare Ausführung einer polizeilichen Maßnahme nur in letzter Linie angewandt werden dürfe, denn es handle sich dabei um die schärfste Form des polizeilichen Eingriffs«, außerdem sei hier ein entschiedener Widerspruch des Eigentümers, des Nachbargrundstücks, des Rechtsanwalts BrcH^P, gegen den Abriß der Giebelwand zu erwarten gewesen* Die Anwendung des Mittels der PolizeiVerfügung gemäß § 41 Abs 1 PrPVG zur Abwendung oder Beseitigung der festgestellten Gefahr durch die Beamten der Beklagten sei somit nicht schuldhaft* des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen* Verfehlt ist die Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe sich rechtsirrigerweise eine eigene Sachkunde zugeschrieben, wenn1 es im Zusammenhang mit der Frage der Notwendigkeit einer Untersuchung durch das Materialprüfungsamt die Auffassung vertritt, es habe sich hier um einen einfachen b) Entgegen der Ansicht der Revision kann auch den leitenden Organen der Beklagten daraus keine schuldhafte Amfcs-pflichtverletzung vorgeworfen werden, daß sie nicht ganz allgemein eine Untersuchung des Mauerwerks durch das Materialprüfungsamt bei'der Prüfung auf die Standfestigkeit einer Ruine vorgeschrieben haben« Insoweit ist die Ansicht des Vorderrichters zutreffend, daß solche Untersuchungen auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben können und ein solcher Pall hier nicht anzuerkennen ist« Soweit die Revision etwa behaupten will, die leiten-, den Organe der Beklagten hätten die ausführenden Beamten nicht auf eine solche, unter Umständen baubechnisch gebotene Notwendigkeit oder gar Möglichkeit einer Untersuchung durch das Materialprüfungsamt hingewiesen, handelt es sich um eine in der Revisionsinstanz unbeachtliche neue Tatsachen-behauptung«
W m zr 94/54 T ; Verkündet am lOo November 1955 Fieser? Justizangestr, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 30 m Kamen dee Volkes Iä dem Rechtsstreit der verehelichten Postschaffnerin Emmy P )9 N^P KflBstr» (P, geboFrl Klägerin, Berufungsheklagten und Revisionsklägerin, ProzeßbeVollmachtigters Rechtsanwalt Pr gegen Berlin vertreten durch den Senator für Finanzen, Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, lrozeßbevo31mächtigtert Rechtsanwalt Br hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10- November 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr«Pagendarm, Rietschel, Br«Weber, Br«Kreft und Br «Beyer ' 1 für Recht erkannt* Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29o Januar 1954 wird zurückgewiesen» • i Bie Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen« Von Rechts wegeiio % V Tatbestands Pie Klägerin bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann eine Wohnung im 2* Stockwerk des Miethauses Bppp-Ch^pppp-PPP, N^P K^pstro Mo Pas 3. und 4. Stockwerk sowie das Pach des Hauses waren bei einem Luftangriff im Jahre 1944 ausgebrannte Unmittelbar Uber der Wohnung der Klägerin war ein Notdach errichtet» Pas Haus Npp KPPstr» P grenzt unmittelbar an das im Kriege ebenfalls ausgebrannte Miet-haus NMP K^Pstr^PP» Pieses Haus stand bis März 1950 im Eigenbesitz des Bechtsanwalts Pr.Hp^. Anfang April 1950 wurde es von dem Treuhänder der Amerikanischen, Britischen und Französisdien Militärregierung für zwangsübertragene Vermögen in Kontrolle genommen, am 30» April jedoch aus der Kontrolle wieder entlassen» Mit Verfügung vom 9» Oktober 1950 teilte das Baupoli-zeiamt ChMBHi^ dem Amt für Aufbau des Verwaltungsbezirks Chppppppp, Abt .Gefahrenbeseitigung, mit, daß si^h über dem 4» Obergeschoß des Hauses Npp K^pstr. M die Giebelwand dieses Hauses von dem Giebel des Nachbargrundstückes N^P K^Pstr«MP gelöst habe und einzustürzen drohe, und daß auch die Standfestigkeit des 4» Obergeschosses nicht mehr gewährleistet sei. Gleichzeitig wies das Baupolizeiamt das Amt für Aufbau gemäß § 21 FrPVG an, das 4. Obergeschoß des Hauses Nl^p K^Pstr. M ersatzweise für den nachweislich unvermögenden Grundstückseigentümer abtragen zu lassen. Pas Amt für Aufbau übertrug diese Arbeit der Baufirma PaM“ MI» Piese begann am 11. Oktober 1950 mit dem im Handabtrag durchgeführten Abriß. Nachdem die Giebelwand des Hauses N^P K^pstr, M zu dem großen Teil abgetragen war, tauchten bei den Arbeitern der Firma Fa^pp^ und dem Verwalter und einigen Mietern des Hauses NMft K^pstr. P Bedenken auf, \ % ob der jetzt frei stehende Giebel des Hauses Nfll K^P-stro^BPstandfest sei» Der Eigentümer dieses Nachbargrund-. Stückes, Kechtsanwalt BroH^D, der von diesen Bedenken hörte, untersagte mit Schreiben vom 16o Oktober 1950 der Firma Fa^HP ausdrücklich den Abriß des Giebels seines zu dem Wiederaufbau bestimmten Hauses N^p KpPstrJpp. Bas Amt für Aufbau veranlaßte darauf eine Besichtigung des Giebels N4V K0Ntr<p|P durch das Baupolizeiamt» Biese Besichtigung fand am 26„ Oktober 1950 durch drei Bediensfcei te des Baupolizeiamtes und des Amtes für Aufbau in der Weise statt, daß von der'Baustelle im 4<» Stockwerk des Hauses NPP Kppstro 9 aus eine Leiter gegen den Giebel des Hauses NIV KBPstroPPgestellt wurde, von der aus man über den Giebel hinübersehen konnte* Bie Bediensteten der Beklagten kamen zu der Auffassung, daß der Giebel des Hauses N|9 KjPstroflBB zwar ebenfalls beseitigt werden müsse, daß aber ein sofortiges Abtragen wegen der abstei-fenden Wirkung eines eingebauten Schornsteins nicht erforderlich sei, es vielmehr genüge, dem Polizeipflichtigen den Abriß im Wege der polizeilichen Verfügung nach § 41 PrPVG aufzugebeho Zweieinhalb Wochen nach dieser Besichtigung, am 13» November 1950 um 23,55 Uhr, stürzte die Giebelwand des Hauses Npp KBPstr»flUbei einem Sturm ein, fiel auf das Notdach des Hauses N^p Kjppstr» durchschlug dieses und die darunterliegenden Becken der Wohnungen im 2o,Stockwerk und verschüttete die dort schlafende Klägerin und ihren Ehemanna Bie Klägerin erlittehierbei schwere Verletzungen^ außerdem entstand Sachschaden an der ihr gehörigen Wohnungseinrichtung* Bie zerstörten Gebäudeteile wurden später auf Kosten der,Beklagten wieder hergestellt* 4 - Den der Klägerin entstandenen Schaden zu ersetzen* hat die Beklagte sich jedoch geweigerte Die Klägerin verklagte zunächst vor dem Amtsgericht Charlottenburg den Treuhänder der Amerikanischen, Britischen und Französischen Militärregierung für zwangsübertragenes Vermögen auf Ersatz des ihr durch den Einsturz entstandenen Schadenso Nachdem die Britische Militärregierung durch Bescheid vom 11» August 1952 die Ermächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit nur insoweit erteilt hatte, "als sich das Verfahren gegen den Treuhänder in seiner amtlichen Eigenschaft, d,h> als Partei, die das kontrollierte Vermögen von Amts wegen vertrete, richte", hat die Klägerin die Klage gegen den Treuhänder mit Schriftsatz vom 9o September 1952 zurückgenommen, ** < “ , Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Schmerzensgeld und Ersatz des ihr entstandenen Sachschadens in Anspruch» Sie hat behauptet, der Giebel des Hauses N^B K^^str»HPhabe bei der Besichtigung vom 26» Oktober 1950 als unmittelbar gefahrdrohend erkannt werden müssen, und hat die Ansicht vertreten, es sei amtspflichtwidrig gewesen, daß die Baupolizei den Abriß nicht sofort nach der Besichtigung durchgeführt habe; zu demindest stehe ihr ein Aufopferungsanspruch hinsichtlich des ihr entstandenen Vermögens- und Gesundheitsschadens zu. Den Sachschaden hat sie. auf 1,674,75 Dl und den Schmerzensgeldanspruch vorerst auf loOQOo— DM beziffert, hiervon jedoch nur Teilbeträge von je 250,— DM geltend gemacht und demgemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 500,— IM nebst 4 Zinsen seit dem 13*, November 1950 zu zahlen« 5 - Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und aus-geführtg Die Klägerin habe nicht nachgewiesen* daß sie von dem Treuhänder und Rechtsanwalt Dr«H(|^ keinen Ersatz zu erlangen vermöchte (§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB /, und im übrigen bestritten, daß die Baupolizei amtspflichtwidrig gehandelt habe % ein Aufopferungsanspruch bestehe nicht« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage ab-gewiesen* Mit der Revision verfolgt d.ie Klägerin ihren Klaganspruch weiter« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, Ent sehe idungsgründe s Vorweg ist zu bemerken, daß das Berufungsurteil der Nachprüfung nur insoweit unterliegt, als der Klaganspruch auf AmtspflichtVerletzung gestützt ist. Da die Klage abgewiesen, die Revisionssumme nicht erreicht und die Revision nicht zugelassen ist, ist dem Revisionsgericht eine Nachprüfung der von der Klägerin weiterhin geltend gemachten Klagegründe, insbesondere derjenige der Aufopferung, versagt« ’ # I* Das Karomergericht kommt zu einer Verneinung eines Schadensersatzanspruches aus Amtspflichtverletzung in erster Linie deshalb, weil die Klägerin den im Amtshaftungsprozeß erforderlichen Nachweis, daß sie von dem Eigentümer des Nachbargrundstückes N(P Kf^stroflU, Rechtsanwalt Dr«H4flfe; keinen Ersatz zu erlangen vermöchte, nicht erbracht habef hiervon abgesehen sei aber selbst beim Vorliegen von objektiven Amtspflichtverletzungen der Beam- > - ten der Beklagten der Klaganspruch unbegründet«, weil ein Verschulden dieser Beamten nicht nachgewiesen sei«, Auf die von der Revision erhobenen Rügen sowie auf ihre sonstigen Ausführungen gegen die vom Berufungsgericht zur Präge der Möglichkeit eines anderweitigen Ersatzes gemäß § 839 Abs 1 Satz 2 BGB vertretene Auffassung kommt es nicht adenn zutreffend hat der Vorderrichter den Klageanspruch aus Amtspflichtverletzung mangels eines Verschuldens der Bediensteten der Beklagten angewiesen* 2c Der von der Klägerin erhobene Vorwurf geht nicht da hin, daß die Beamten der Beklagten eine von dem Giebel des Nachbarhauses ausgehende, die Polizei zu dem Einschreiten verpflichtende "Gefahr" etwa überhaupt nicht erkannt oder beachtet hätten* Vielmehr wird den Beamten der Beklagten vorgeworfen, daß sie den hohen Grad der 11 Gefährlichkeit fahrlässigerweise, und zwar infolge angeblich mangelhafter Untersuchung der Giebelwand verkannt und deshalb nicht den sofortigen Abbruch des Giebels gemäß § 44 Abs 1 Satz 2 PrlVG angeordnet, sondern den Weg der polizeilichen Verfügung nach § 41 Abs 1 PrPVG zu dem Zwecke der Abwendung der Gefahr gewählt hätten« Der Tatrichter hat hie'rzu bedenkenfrei folgendes festgestellt g Der Beamte des Baupolizeiämtes, Bauingenieur Kx^0k>, hat den Giebel des Nachbarhauses eingehend auf seine Stand- * festigkeit untersucht, wobei er sich nicht auf sein eigenes Urteil verlassen, sondern noch zwei Angehörige des Amtes für Aufbau zu der Besichtigung zugezogen hat«, Bei der Untersuchung haben alle drei Bedienstete der Beklagten 4/ axf] V'M1 keinen solchen Fehler festgestellt, der einen £pfoo?ti-gen Abriß des Giebels verlangt hätteo Auch die späteren statischen Berechnungen des Sachverständigen haben nur einen geringen Minderwert (1,42 gegen 1,5) ergeben, der bei dem zu berücksichtigenden starken Sicherheitskoeffizienfceii nicht entscheidend ins Gewicht fällt* Die gewonnene Auffassung der Beamten der Beklagten, die StandSicherheit der Giebelwand werde durch den eingebauten Schornstein erhöht, hält der Vorderrichter entsprechend seinen Erfahrungen aus ähnlich gelagerten iällen für nicht abwegig, selbst wenn die Aussteifungswirkung des eingebauten Schornsteins im vorliegenden Fall tatsächlich nicht erheblich war« Entsprechend dem Sachverständigengutachten ist - das Einsturzunglück auf den Zustand des Mauerwerks der Giebelwand zu-rückzuführen, wobei der Sachverständige selbst die Beurteilung des Mauerwerks für schwierig gehalten hat, so daß sie zuverlässig nur durch das Materialprüfungsamt habe vor-genommen werden können«. Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, den Beamten der Beklagten könne nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß sie die Giebelwand, insbesondere wegen der Unterlassung der Untersuchung des Jfeuerwerks durch das Materialprüfungsamt mangelhaft untersucht hätten, und führt hierzu » aus: Pie Überprüfung durch das Materialprüfungsamt könne nicht in jedem Fall verlangt werden? vielmehr müsse es im Regelfall genügen, wenn der Zustand des Mauerwerks durch einen erfahrenen Bauingenieur - wie es der Beamte der Baupolizei, Bauingenieur Ksei -‘ in einer genauen Besichtigung überprüft werde? hinzu komme, daß äer Abbruch des Giebels sowieso vorgesehen gewesen sei. Die Unterlassung der Anordnung eines sofortigen Abbruchs der Giebelwand auf der Grundlage des § 44 Abs 1 S 2 RrPVG könne den Beamten der Beklagten ferner deshalb nicht zu dem Vorwurf gereichen, weil die unmittelbare Ausführung einer polizeilichen Maßnahme nur in letzter Linie angewandt werden dürfe, denn es handle sich dabei um die schärfste Form des polizeilichen Eingriffs«, außerdem sei hier ein entschiedener Widerspruch des Eigentümers, des Nachbargrundstücks, des Rechtsanwalts BrcH^P, gegen den Abriß der Giebelwand zu erwarten gewesen* Die Anwendung des Mittels der PolizeiVerfügung gemäß § 41 Abs 1 PrPVG zur Abwendung oder Beseitigung der festgestellten Gefahr durch die Beamten der Beklagten sei somit nicht schuldhaft* 3* Biese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen im Gegensatz zur Meinung der Revision im Ergebnis einen Rechtsirrtum nicht erkennen« a) Die Be Stimmung des Umfanges der Untersuchung, ob und in welchem Maße der Zustand eines Gebäudes eine Gefahr darstellt, ist grundsätzlich Ermessenssache der Baupolizei (vgl Urteiledes Senats vom 7« Mai 1953 - III ZR 23/52 -S 13, vom 18, Juni 1953 - III ZR 274/51 - S 17 und vom 15o Oktober 1953 - III ZR 329/52 - S 8). Baß aber den Beamten der Beklagten insoweit eine grob fehlsame oder gar willkürliche Ermessensbetätigung vorzuwerfen sei, die Grundlage für einen Schadensersatzanspruc.h aus schuldhafter Amts- pflichtverletzung bilden kann, ist aus den Feststellungen % des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen* Verfehlt ist die Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe sich rechtsirrigerweise eine eigene Sachkunde zugeschrieben, wenn1 es im Zusammenhang mit der Frage der Notwendigkeit einer Untersuchung durch das Materialprüfungsamt die Auffassung vertritt, es habe sich hier um einen einfachen % V* I I i s « I 4 n-% j -1 ! 't i „ ». i 4* | V ' % 1 * i«1; i M 9 - oder Regelfall gehandelt, der eine solche Untersuchung durch das Materialprüfungsamt nicht zwingend geboten habe, Es sind in der Tat keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, aus welchen zwingenden Gründen die Beamten der Beklagten hier ausnahmsweise noch eine Prüfung des Mauerwerks durch das Materialprüfungsamt veranlassen sollten, zu demal die Giebelwand wegen der von ihnen selbst festgestellten Einsturzgefahr sowieso demnächst abgerissen werden sollteo In der Art und Neise sowie in dem Umfang der von den Beamten der Beklagten vorgenommenen Prüfung der Giebelwand kann somit jedenfalls eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht gesehen werden*’ b) Entgegen der Ansicht der Revision kann auch den leitenden Organen der Beklagten daraus keine schuldhafte Amfcs-pflichtverletzung vorgeworfen werden, daß sie nicht ganz allgemein eine Untersuchung des Mauerwerks durch das Materialprüfungsamt bei'der Prüfung auf die Standfestigkeit einer Ruine vorgeschrieben haben« Insoweit ist die Ansicht des Vorderrichters zutreffend, daß solche Untersuchungen auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben können und ein solcher Pall hier nicht anzuerkennen ist« Soweit die Revision etwa behaupten will, die leiten-, den Organe der Beklagten hätten die ausführenden Beamten nicht auf eine solche, unter Umständen baubechnisch gebotene Notwendigkeit oder gar Möglichkeit einer Untersuchung durch das Materialprüfungsamt hingewiesen, handelt es sich um eine in der Revisionsinstanz unbeachtliche neue Tatsachen-behauptung« c) Stand - und zwar für die Beklagte erkennbar - also eine von der Giebelwand des Nachbarhauses ausgehende IQ ~ »Polizeigefahr” “bevor, so setzte damit das freie, aber pflichtgemäße Ermessen der Baupolizei insofern ein, als sie grundsätzlich nach ihm darüber zu befinden hatte, welche ihr zur Verfügung stehenden polizeilichen Maßnahmen im einzelnen sie zu dem Zwecke der Abwendung der Gefahrenlage treffen wollte (vgl das bereits erwähnte Urteil des Senats in IM Hr 5 zu § 14 PrPVG)» Sind demnach die Beamten der Beklagten, ohne - wie ausgeführt - insoweit schuldhaft zu handeln, von einer "normalen” Gefahrenlage ausgegangen, der sie mit dem "normalen” Mittel der Polizeiver-fügung- nach § 41 Abs 1 PrPVG in Anwendung des in § 41 Abs 2 Satz 2 PrPVG normierten Grundsatzes der sog«, "Verhält-nismäßigkeit des polizeilichen Vorgehens” begegnen konnten und durften, lag also für sie erkennbar nicht ein solcher erhöhter Gefahrenzustand vor, der das schärfste Zwangsmittel des unmittelbaren polizeilichen Eingriffs nach § 44 Abs 1 Satz 2 PrPVG allein rechtfertigte und zwingend geboten erscheinen ließ, so liegt in dem Unterlassen dieses sofortigen unmittelbaren Zwanges nicht eine grob feblsame oder willkürliche Ermessensbetätigung, die Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus schuldhafter Amtspflichtverletzung isto Es ist der Revision zwar darin zuzustimmen* daß beim Torliegen einer unmittelbaren Gefahr für Leib und heben die Polizei sofort für die Abwendung dieser Gefahren sorgen muß, ohne daß sie sich insoweit, auf das ihr sonst zustehende Ermessen berufen kann (vgl Urteil des Senats vom 22o Dezember 1952 in IM Hr 14 zu § 14 PrPVG)% es ist auch richtig, daß die Polizei durch den Widerspruch des Eigentümers gegen den Abbruch einer Ruine ihrer Pflicht zur Beseitigung der Gefahr nicht enthoben wird (vgl Urteil des Senats vom 24«. Januar 1952 - III 2R 12/51 - S 6), Jedoch geht es hier gerade darum, daß solche unmittelbaren Gefahren % * 5* ' ~ 'i s ' < •*+*•? für Leib und Leben, die ein sofortiges Einschreiten der Polizei notwendig machten, in diesem Falle der Baupolizei - ohne daß sie insoweit ein Verschulden trifft - nicht erkennbar waren, so daß sie auch schuldlos den normalen W’eg der polizeilichen Verfügung zur Abwendung der drohenden Gefahr gehen konnte« Hiernach hat das Berufungsgericht zu Becht den Klageanspruch aus Amtspflichtverletzung mangels Verschuldens der Beamten der Beklagten abgewiesen«. Die Bevision der Klägerin mußte deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden« BroPagendarm Rietschel Br«Weber Dr«Kreft Br«Beyer