Der Oberlandesgerichtspräsident in Halle bat mit Verfügung vom 27«.Mai 1946 den Oberlandesgerichtspräsidenten in .'Hamburg, "gemäß § 43 GehZBest die Zahlung der Versorgungsbezüge zu übernehmen und den Versorgungsempfänger zu benachrichtigen, da dieser nach - Hamburg verzogen sei"- Die Ober-.justizkasse Hamburg nahm die Zahlungen ab 1- Mai 1946 in voller Höhe wieder auf und wies dem Kläger nachträglich, nachdem die aus der russischen Zone eingetroffenen Versorgungsakten ergaben, daß er dort nur bis einschließlich März 1946 - herabgesetzte - Bezüge bekommen hatte, auch noch das Ruhegehalt für April 1946 an. den Personenkreis des Art 131 GrundG falle, und beanspruchte gleichzeitig für sich den Teuerungszuschlag - in seinem Palle unstreitig 39>39 DM monatlich - wie er an die Hamburger Pensionäre seit dem 1. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Die Beklagte hat gegen dieses Urteil in vollem Umfange Berufung eingelegt und diese später mit Rücksicht darauf, daß auch die unter Art 131 G-rundG fallenden Versorgungs-empfänger bundesrechtlich den Teuerungszuschlag ab lc.Apri.1 Rechtsverhältnisse durch das Gesetz zu Art 131 GrundG geregelt sind, diesen Zuschlag erst mit Wirkung vom 1» April 1952 .erhalten (Kap III icVerb.^mit § 6 des Zweiten Besoldungsänderungsgesetzes vom 20» August 1952 - BGBl I S 582)Pur die streitige Forderung wird die Beklagte nicht als Zahlstelle des Bundes, sondern als Dienstherrin der Hamburger Ruhestandsbeamten in Anspruch genommene Ihre Passivlegitimation ist daher ohne weiteres zu bejahen, * 2. Das Berufungsgericht hat "die Klageforderung mit folgender Begründung zuerkannt % Der Kläger gehöre nicht zu dem Personenkreis des Art 131 GrundG* Seine Versorgung sei bereits dadurch geregelt gewesen, daß die Oberjustizkasse Hamburg die vollen Zahlungen ab Mai 1946 ohne irgend einen Vorbehalt wieder aufgenommen habe» Auch aus späteren Maßnahmen sei erkennbar hervorgegangen, daß sie den Kläger nicht als verdrängten Versorgungsempfänger, sondern als einen ihr selbst gegenüber anspruchsberechtigten Ruhestandsbeamten angesehen und behandelt habe» Nachdem die Beklagte den Kläger als Ruhestandsbeamten übernommen habe, könne sie jetzt nicht den gegenteiligen Standpunkt einnehmen» Das Berufungsgericht gibt dann , weiter der Auffassung Ausdruck, daß der Kläger, weil nicht unter Art 131 GrundG fallend, trotz des äußerlich entgegenstehenden Wortlautes auch nicht unter das Regelungsgesetz zu Art 131 GrundG falle. Es nimmt zu dieser Frage allerdings nicht abschließend Stellung, Der Kläger falle nämlich schon deswegen nicht unter § 1 Abs 1 Ziff 2 G zu Art 131 GrundG,, weil für ihn am 8C Mai 1945 noch eine im Bundesgebiet gelegene Kasse, nämlich die Oberjustizkasse Hamburg, zuständig gewesen seic An die vorübergehende Auszahlung der Bezüge durch die Überaus tizkasse Hamburg könnten schon deshalb keine nachtei- Das Berufungsgericht habe zu Unrecht verneint, daß der Kläger unter Art 131 GrundG und unter § 1 Abs 1 Ziff 2 Gesetz zu Art 131 GrundG falle» Unter Art 131 GrundG falle der Kläger, weil seine Versorgung trotz Aufnahme der Zahlungen durch die Ober jjustizkasse Hamburg noch nicht endgültig geregelt gewesen sei» Diese Zählungen seien nur vorschußweise und als Betreuungsmaßnahme erfolgt. Wenn auch ein entsprechender Vorbehalt nicht ausdrücklich gemacht worden sei, so ergebe sich dies schon daraus, daß der Kläger keinen Anspruch darauf gehabt habe, daß seine Versorgung von einer Hamburger Kasse wieder auf genommen wurde Im übrigen stehe die Tatsache, daß der Kläger vor Inkrafttreten des Gesetzes zu'Art 131 GrundG Versorgungsbezüge aus Hamburger Mitteln bezogen habe, der Anwendung dieses Gesetzes schon deshalb nicht entgegen, weil der Gesetzgeber in § 3 Ziff 1 nur die bereits ihrer Rechtsstellung entsprechend untergebrachten aktiven Beamten aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen habe, davon ausgegangen, daß am 8» Mai 1945 eine im Bundesgebiet gelegene Kasse für den Kläger zuständig gewesen sei» Die Überweisung von der Oberjuatizkasse Hamburg an die Oberjustizkasse Haumburg sei ordnungsgemäß, d.h.. Februar 1947 im Haushalts- und Besoldungsblatt für die Britische Zone, 1947 S 14), die in Ziff 3 für verdrängte Ruhestandsbeamte nur die Zahlung der halben Bezüge zugelassen habe', die bereits vorher wieder aufgenommenen Zahlungen in voller Höhe weitergeleistet und **damit zu erkennen gegeben, daß sie den Kläger nicht als verdrängten Versorgungsempfänger im Sinne der F$A Nr 88, sondern als ihr als der zuständigen Kasse gegenüber anspruchsberechtigten Ruhestands-beamten ansah und behandeln ;wollte**, Mag es auch rechtlich zweifelhaft gewesen sein, ob der Kläger einen Recht san-r Spruch darauf hatte, daß er wie ein in Hamburg verbliebener Pensionär der Justizvexwaltung behandelt wurde, so hat die Beklagte jedoch in Kenntnis aller Umstände des Falles, insbesondere in Kenntnis der Überweisung der Versorgungsangelegenheit d,es Klägers von Hamburg nach Naumburg und in Kenntnis, die Rücküberweisung erst durch Verfügung des -Ob.erlandesgerichtspräsidenten in Halle vom 27= Mai l^W, also erst im Jahre 1946 erfolgt war, den Kläger bewußt den Pensionären der Justizverwaltung gleichgestellt, die in Hamburg verblieben waren* Dann ist aber auch der beamtenrechtliche Status des Klägers von da an geregelt gewesen* und zwar geregelt nicht durch einen "treuhänderischen", "ersatzweise" oder "aus Gefälligkeit*1 gegenüber einem verdrängten Beamten vorgenommenen Verwaltungsakt, sondern durch eine Maßnahme, zu der sich die Hamburger Verwaltung lange vor Erlaß des Grundgesetzes dem Kläger gegenüber verpflichtet sah, der seinen aktiven Dienst bei ihr geleistet hatte, von ihr in den Ruhestand versetzt worden war und nach kriegsbedingter Abwesenheit seinen Wohnsitz in Hamburg wieder aufgenommen hatte. geschehen mit Rücksicht darauf, daß es sich um Versorgungsempfänger handelt, die langjährig in Hamburg beheimatet gewesen waren, die ihre Pension hier erdient hatten und die an ihrem bisherigen Wohnsitz nur Verdrängt enbezüge (Halbzahlung) bezw- gar keine Versorgung (Ostzone) erhielten, In der Regel mußten sie Hamburg aus kriegsbedingten Gründen verlassen (Ausbombung) * Die Regelung ihrer Versorgungsbezüge wurde sodann auf Grund der bekannten reichsrechtlichen Bestimmungen an die für den neuen Wohnsitz zuständige Pensionsregelungsbehörde abgegeben o Sie sind somit bei ihrer Rückkehr nach Hamburg ”verdrängte Versorgungsempfänger” im Sinne der Finanztechnisehen Anweisung Hr 88, Mit der Übernahme der Zahlung der vollen Pension lebt daher gegenüber der zahlenden Stelle in Hamburg kein Rechtsanspruch auf die vollen Versor-gungsbezuge wieder auf, Anspruch besteht auch für diese Versorgungsempfänger nur auf Zahlung im Rahmen der Ziff *3 der Pinanztechnisehen Anweisung Hr 88 in der Fassung vom 18*11 *1946,” gen Pensionäre getroffen wurde, die aus einer Dienststellung in Hamburg zur Ruhe gesetzt waren, deren Versorgungsangelegenheiten aber an im jetzt sowjetisch besetzten Teil Deutschlands gelegene Stellen überwiesen worden waren; eine derart allgemeine Regelung ist nach jenem Erlaß für die Justizverwaltung auch erst am ln Juli 1948 ergangen» Gerade auch dieser Umstand zeigt daß es sich bei der Behandlung des Klägers um eine nur ihn betreffende Einzelmaßnahme gehandelt hat. Mindestens aus dieser Erwägung heraus muß die Beklagte dem Kläger den Status ei nes Hamburger Pensionärs einräumehc Wurde dem Kläger aber bereits im Mai 1946 sein Ruhegehalt von der Beklagten zuerkannt und aus einer Kasse im späteren Bundesgebiet gezahlt, so war sein beamtenrechtlicher Status von da an geregelt; er gehört von diesem Zeitpunkt ab dem Personenkreis, der spä ter in Art 131 GrundG und in Kap I des Gesetzes zu Art 131 GrundG umschrieben wurde, nicht mehr an» Er hat vielmehr den Status eines Hamburger Pensionärs erhalten bezw, zurückerhalten, wie ihn diejenigen Pensionäre der Justizverwaltung erhalten haben, die vor 1935 von der Beklagten bezw = später in ihrem Gebiet in den Ruhestand versetzt worden waren und am ;8o Mai 1945 Da die Verhältnisse des Klägers für die streitige Zeit nach dem oben Ausgeführten seit langem geregelt waren, fällt der Kläger auch als Pensionär nicht unter das Gesetz zu Art 131 GrundG«
2373 058 *+ 1 4X, ITLm ZR 94/53 Verkündet am 9-<> Juli 1956 Fieser,Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Freien und Hansestadt HflHB, vertreten durch den Senat (Personalamt), Beklagten,, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen die Witwe des Justizsekretärs a*Po Karl Rosalie, geb, HoJ Klägerin«, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt hat der III3 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof „Dr0 Geiger sowie der Bundes--rieht er Pr«. Pagendarmr Pro Weber, Pr, Wolany und Pr5 Hußla für Recht erkannt? Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in,Hamburg vom 2* Januar 1953 wird zurückgewiesen* < Pie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen* Von Rechts wegen Tatbestands Der von seiner Ehefrau im laufe des Rechtsstreits beerbte ursprüngliche Kläger Karl - iw folgen- den als Kläger bezeichnet - trat nach mehr als 30jähriger Tätigkeit bei der Hamburger Justiz am 30* Juni 1922 als Justizsekretär in den Ruhestand- Er blieb auch fortan in Hamburg wohnen- Als er 1943 ausgebombt und anschließend nach Goldbeck in der Altmarck evakuiert wurde, wurden seine Versorgungsakten an die für Goldbeck zuständige Oberjustizkasse Haumburg/Saale übersandt, die ab 1- März 1944 die Zahlung der Versorgungsbezüge übernahm- Im April 1946 kehrte der Kläger nach Hamburg zurück. Der Oberlandesgerichtspräsident in Halle bat mit Verfügung vom 27«.Mai 1946 den Oberlandesgerichtspräsidenten in .'Hamburg, "gemäß § 43 GehZBest die Zahlung der Versorgungsbezüge zu übernehmen und den Versorgungsempfänger zu benachrichtigen, da dieser nach - Hamburg verzogen sei"- Die Ober-.justizkasse Hamburg nahm die Zahlungen ab 1- Mai 1946 in voller Höhe wieder auf und wies dem Kläger nachträglich, nachdem die aus der russischen Zone eingetroffenen Versorgungsakten ergaben, daß er dort nur bis einschließlich März 1946 - herabgesetzte - Bezüge bekommen hatte, auch noch das Ruhegehalt für April 1946 an. Unter dem 17c Januar 1952 gab der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts den Versorgungsfall des Klägers mit der Begründung, daß für diesen am 8c Mai 1945 keine im‘Bundesgebiet gelegene Versorgungskasse zuständig gewesen sei und ^ der Kläger daher unter das Gesetz zu Art 131 GrundG falle, n an die Oberfinanzdirektion Hamburg ab, damit diese die ■< Versorgung rückwirkend'ab io April 1951 aus Bundesmitteln ‘J übernehme«. Die Oberfinanzdirektion benachrichtigte den Kläger durch Schreiben vom 6-, Februar 1952. von der entsprechenden Übernahme. Durch Eingabe vom 14* Februar 1952 wehrte sich der Kläger gegen die Auffassung, daß er unter ; V ' i den Personenkreis des Art 131 GrundG falle, und beanspruchte gleichzeitig für sich den Teuerungszuschlag - in seinem Palle unstreitig 39>39 DM monatlich - wie er an die Hamburger Pensionäre seit dem 1. Oktober 1951 gezahlt wurde» nachdem diese Forderung vom Senat - Personalamt -durch Schreiben vom 5-- März 1952 zurückgewiesen war, hat der Kläger am 16» April 1952 die anhängige Klage eingereicht, mit der er den Teuerungszuschlag von 39,39 DM monatlich für die Monate Oktober 1951 bis einschließlich April 1952, also insgesamt für 7 Monate 275*73 DM, verlangte». Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Die Beklagte hat gegen dieses Urteil in vollem Umfange Berufung eingelegt und diese später mit Rücksicht darauf, daß auch die unter Art 131 G-rundG fallenden Versorgungs-empfänger bundesrechtlich den Teuerungszuschlag ab lc.Apri.1 1952 bewilligt bekamen, auf die Zeit bis zu dem 31« März 1952 eingeschränkt» Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden-- Mit der Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage für die Zeit vor dem 31- März 1952, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet» Int scheidungsgründe $ ... WiftnH* iw» i. UM! 11*—r- mir-am «fe» WIWWi7*i ..***** ■* V ? ^ X 1» Im Streit ist noch der Teuerungszuschlag für die 6 Monate vom Oktober 1951 bis März 1952». Den Ruhestands- * v * beamten der Beklagten ist ein 20 #iger Teuerungszuschlag gemäß § 4 .des Ersten Hamburger Besoldungsänderungsgesetzes vom 10* November 1952 (GVBl Hamburg S 243) bereits ab lo Oktober 1951 bewilligt worden, während Personen, deren Rechtsverhältnisse durch das Gesetz zu Art 131 GrundG geregelt sind, diesen Zuschlag erst mit Wirkung vom 1» April 1952 .erhalten (Kap III icVerb.^mit § 6 des Zweiten Besoldungsänderungsgesetzes vom 20» August 1952 - BGBl I S 582)Pur die streitige Forderung wird die Beklagte nicht als Zahlstelle des Bundes, sondern als Dienstherrin der Hamburger Ruhestandsbeamten in Anspruch genommene Ihre Passivlegitimation ist daher ohne weiteres zu bejahen, * 2. Das Berufungsgericht hat "die Klageforderung mit folgender Begründung zuerkannt % Der Kläger gehöre nicht zu dem Personenkreis des Art 131 GrundG* Seine Versorgung sei bereits dadurch geregelt gewesen, daß die Oberjustizkasse Hamburg die vollen Zahlungen ab Mai 1946 ohne irgend einen Vorbehalt wieder aufgenommen habe» Auch aus späteren Maßnahmen sei erkennbar hervorgegangen, daß sie den Kläger nicht als verdrängten Versorgungsempfänger, sondern als einen ihr selbst gegenüber anspruchsberechtigten Ruhestandsbeamten angesehen und behandelt habe» Nachdem die Beklagte den Kläger als Ruhestandsbeamten übernommen habe, könne sie jetzt nicht den gegenteiligen Standpunkt einnehmen» Das Berufungsgericht gibt dann , weiter der Auffassung Ausdruck, daß der Kläger, weil nicht unter Art 131 GrundG fallend, trotz des äußerlich entgegenstehenden Wortlautes auch nicht unter das Regelungsgesetz zu Art 131 GrundG falle. Es nimmt zu dieser Frage allerdings nicht abschließend Stellung, Der Kläger falle nämlich schon deswegen nicht unter § 1 Abs 1 Ziff 2 G zu Art 131 GrundG,, weil für ihn am 8C Mai 1945 noch eine im Bundesgebiet gelegene Kasse, nämlich die Oberjustizkasse Hamburg, zuständig gewesen seic An die vorübergehende Auszahlung der Bezüge durch die Überaus tizkasse Hamburg könnten schon deshalb keine nachtei- »I, V , < I * 'V,'" i ■I ' ligen Folgen für den Kläger geknüpft werden, weil es für eine Überweisung an der nach § 43 GehZBest erforderlichen Wohnsitzverlegung gefehlt habe. Der Kläger sei nämlich zwangsv/eise und nur für vorübergehende Zeit aus Hamburg evakuiert worden, habe aber seinen Wohnsitz in Hamburg aufrecht erhalten. Die Revision macht demgegenüber geltend? Das Berufungsgericht habe zu Unrecht verneint, daß der Kläger unter Art 131 GrundG und unter § 1 Abs 1 Ziff 2 Gesetz zu Art 131 GrundG falle» Unter Art 131 GrundG falle der Kläger, weil seine Versorgung trotz Aufnahme der Zahlungen durch die Ober jjustizkasse Hamburg noch nicht endgültig geregelt gewesen sei» Diese Zählungen seien nur vorschußweise und als Betreuungsmaßnahme erfolgt. Wenn auch ein entsprechender Vorbehalt nicht ausdrücklich gemacht worden sei, so ergebe sich dies schon daraus, daß der Kläger keinen Anspruch darauf gehabt habe, daß seine Versorgung von einer Hamburger Kasse wieder auf genommen wurde Im übrigen stehe die Tatsache, daß der Kläger vor Inkrafttreten des Gesetzes zu'Art 131 GrundG Versorgungsbezüge aus Hamburger Mitteln bezogen habe, der Anwendung dieses Gesetzes schon deshalb nicht entgegen, weil der Gesetzgeber in § 3 Ziff 1 nur die bereits ihrer Rechtsstellung entsprechend untergebrachten aktiven Beamten aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen habe, * * während für Versorgungsempfänger eine entsprechende Bestimmung fehle» Zu Unrecht sei' das Berufungsgericht auch < , ***** davon ausgegangen, daß am 8» Mai 1945 eine im Bundesgebiet gelegene Kasse für den Kläger zuständig gewesen sei» Die Überweisung von der Oberjuatizkasse Hamburg an die Oberjustizkasse Haumburg sei ordnungsgemäß, d.h.. im gegenseitigen Einverständnis der Kassen, erfolgt. 0b< innerdienstliche Bestimmungen über die Zulässigkeit der Überweisung - so die in § 43 der Gehaltszahlungsbestim- ♦ -<. '< r mutigen des Reichs justizministers vom 4« März 1936 als Voraussetzung genannte Wohnsitzverlegung - nicht beachtet seien, sei demgegenüber belanglos, da kein Beamter oder Versorgungsempfänger des Reiches einen An-spruch darauf gehabt habe, aus einer bestimmten Kasse versorg| zu werden» 3«> Die Revision konnte keinen Brfolg haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte dem Klager gegenüber, der als ihr Bandesbeamter in den Ruhestand getreten und dies auch nach der Überleitung der Justiz auf dasifteich geblieben war, schon deshalb wieder - fV zur Zahlung des Ruhegehaltes und damit auch des strei-tigen Teuerut^gszuschlages verpflichtet ist, weil das Reich, das diese Versorgungslasten in § 2 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 24* Januar 1935 (RGBl I, 68) übernommen hatte, als zahlungsfähiger Schuldner ausgefallen ist« Berner .kann es auf sich beruhen, ob der Versorgungsfall des Klägers im Jahre 1944 nordnungsgemäß” an die Oberjustizkasse Raumburg überwiesen worden ist, oder ob nicht vielmehr deshalb, weil der Kläger seinen Hamburger Wohnsitz trotz der zwangsweisen Evakuierung nicht aufgegeben hatte, eine Hamburger und damit eine im Bundesgebiet beiegene Kasse zuständig geblieben ist (im letzteren Sinne ausdrücklich v* Werder-Ortmann-Otto, Anm 13 zu § 1 Gr zu Art 131 GrundG und wohl auch AmbroSius-Böns-Rengier, Anm 24 zu | 1). Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird schon allein dadurch getragen, daß die Rechtsverhältnisse des Klägers, wie auch das Berufungsgericht hervorhebt, durch die vorbehaltlose Wiederaufnahme der Zahlungen durch die Beklagte und durch deren anschließendes Verhalten bei Inkrafttreten des Grundgesetzes bereits abschließend geregelt waren» ' W! i»' P to"' *f ,a* Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellts Die Oberjustizkasse der Beklagten habe auch nach dem Inkrafttreten der finanztechnischen Anweisung Nr 88 (bekannt-gemacht unter dem 10. Februar 1947 im Haushalts- und Besoldungsblatt für die Britische Zone, 1947 S 14), die in Ziff 3 für verdrängte Ruhestandsbeamte nur die Zahlung der halben Bezüge zugelassen habe', die bereits vorher wieder aufgenommenen Zahlungen in voller Höhe weitergeleistet und **damit zu erkennen gegeben, daß sie den Kläger nicht als verdrängten Versorgungsempfänger im Sinne der F$A Nr 88, sondern als ihr als der zuständigen Kasse gegenüber anspruchsberechtigten Ruhestands-beamten ansah und behandeln ;wollte**, Mag es auch rechtlich zweifelhaft gewesen sein, ob der Kläger einen Recht san-r Spruch darauf hatte, daß er wie ein in Hamburg verbliebener Pensionär der Justizvexwaltung behandelt wurde, so hat die Beklagte jedoch in Kenntnis aller Umstände des Falles, insbesondere in Kenntnis der Überweisung der Versorgungsangelegenheit d,es Klägers von Hamburg nach Naumburg und in Kenntnis, die Rücküberweisung erst durch Verfügung des -Ob.erlandesgerichtspräsidenten in Halle vom 27= Mai l^W, also erst im Jahre 1946 erfolgt war, den Kläger bewußt den Pensionären der Justizverwaltung gleichgestellt, die in Hamburg verblieben waren* Y/enn das Berufungsgericht auf Grund dieses Sachverhaltes zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte den Kläger dadurch wieder in den Kreis der einheimischen Hamburger Ruhestandsbeamten übernommen habe, so ist das nicht zu beanstanden. Dann ist aber auch der beamtenrechtliche Status des Klägers von da an geregelt gewesen* und zwar geregelt nicht durch einen "treuhänderischen", "ersatzweise" oder "aus Gefälligkeit*1 gegenüber einem verdrängten Beamten vorgenommenen Verwaltungsakt, sondern durch eine Maßnahme, zu der sich die Hamburger Verwaltung lange vor Erlaß des Grundgesetzes dem Kläger gegenüber verpflichtet sah, der seinen aktiven Dienst bei ihr geleistet hatte, von ihr in den Ruhestand versetzt worden war und nach kriegsbedingter Abwesenheit seinen Wohnsitz in Hamburg wieder aufgenommen hatte. Daß ein derartiger Pall anders liegt als die in BGHZ 10,30 /41/ und 14*138 /T46/ behandelten Pälle, ist bereites auf Seite 7 des unveröffentlichten Urteils des Senats vom 12. Dezember 1955 - III ZR 187/54 - ausgeführt worden; es handelt sich hier gerade so wie in dem dort entschiedenen Pall nicht um allgemeine Regelungen, die nur als Zwischenlösungen anzusehen sind, sondern um eine besondere Anordnung, die eine eigene Anspruchsgrundlage für den Kläger abgibt. Es kann keine Rede davon sein, daß die Beklagte dabei in Verkennung der Pinanztechnisehen Anweisung Er 88 gehandelt habe, die bestimmte, daß an "landfremde” Pensionäre nur wesentlich geringere Zahlungen als an Pensionäre des eigenen Bandes geleistet werden durften. Die Beklagte hat dem Kläger vielmehr den Status eines Hamburger Pensionärs gegeben bezw, zurückgegeben für den Pall, daß er durch die Überweisung seiner Versorgungsangelegenheit nach Naumburg ein "landfremder” Pensionär geworden und dies auch durch die erst nach dem 8* Mai 1945 erfolgte Rücküberweisung geblieben war. V * Die Beklagte hat zwar in der Verfügung des Senats - Personalamt - vom 6. Oktober 1949 - 30.08-09 - ausgeführt g ’ - ** V > ^ "Verdrängte Versorgungsemp'fänger, die ihr Ruhege-^ halt in Hamburg erdient haben und die ihre letzte Planstelle vor dem Eintritt in den Ruhestand bei einer jetzt auf die Hansestadt Hamburg übergegangenen ehemaligen Reichsbehörde innehatten, erhalten bei ihrer-Rückkehr nach Hamburg die vollen er-dienten Versorgungsbezüge, obgleich ihnen ledig- lieh ein Vorschuß auf ihre Versorgungsbezüge nsch Maßgabe der Pinanzteclyriisehen Anweisung ÜJr 88 (Halbzahlung) zustehta Dieses v/ar.* geschehen mit Rücksicht darauf, daß es sich um Versorgungsempfänger handelt, die langjährig in Hamburg beheimatet gewesen waren, die ihre Pension hier erdient hatten und die an ihrem bisherigen Wohnsitz nur Verdrängt enbezüge (Halbzahlung) bezw- gar keine Versorgung (Ostzone) erhielten, In der Regel mußten sie Hamburg aus kriegsbedingten Gründen verlassen (Ausbombung) * Die Regelung ihrer Versorgungsbezüge wurde sodann auf Grund der bekannten reichsrechtlichen Bestimmungen an die für den neuen Wohnsitz zuständige Pensionsregelungsbehörde abgegeben o Sie sind somit bei ihrer Rückkehr nach Hamburg ”verdrängte Versorgungsempfänger” im Sinne der Finanztechnisehen Anweisung Hr 88, Mit der Übernahme der Zahlung der vollen Pension lebt daher gegenüber der zahlenden Stelle in Hamburg kein Rechtsanspruch auf die vollen Versor-gungsbezuge wieder auf, Anspruch besteht auch für diese Versorgungsempfänger nur auf Zahlung im Rahmen der Ziff *3 der Pinanztechnisehen Anweisung Hr 88 in der Fassung vom 18*11 *1946,” Diejenigen Mlandfremden” Pensionäre, an die erst nach jenem Erlaß Zahlungen wie an Hamburger Pensionäre geleistet worden sind, könnten allerdings wohl kaum geltend machen, ihnen sei der Status eines Hamburger Pensionärs verliehen worden, weil in jenem Erlaß ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß es sich nur um eine einstweilige Zwischenlösung handelt* In Bällen aber, in denen wie beim Kläger den Pensionären nach ihrer Rückkehr nach Hamburg ohne irgendwelche einschränkenden Erklärungen die vollen Pensionsbezüge wie Hamburger Pensionären gezahlt worden sind, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß es sich insoweit nur um Vorschüsse im Hinblick auf eine künftige Regelung ihrer Rechtsverhältnisse handeln sollte* Die Regelung der Angelegenheiten des Klägers ist daher bereits im Mai 1946 erfolgt, also lange, ehe die im Erlaß vom 6„ Oktober 194-9 viie- allgemeine Hamburger Hegelung für diejeni - i d - gen Pensionäre getroffen wurde, die aus einer Dienststellung in Hamburg zur Ruhe gesetzt waren, deren Versorgungsangelegenheiten aber an im jetzt sowjetisch besetzten Teil Deutschlands gelegene Stellen überwiesen worden waren; eine derart allgemeine Regelung ist nach jenem Erlaß für die Justizverwaltung auch erst am ln Juli 1948 ergangen» Gerade auch dieser Umstand zeigt daß es sich bei der Behandlung des Klägers um eine nur ihn betreffende Einzelmaßnahme gehandelt hat. Mindestens mußte der Kläger auf Grund dieser Behandlung annehmen, die Beklagte habe ihm diese Stellung verleihen wollen, Unklarheiten bei Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse der Beamten gehen aber, wie der Se-nat in ständiger Rechtsprechung angenommen hat, zu Lasten des Dienstherrn, der diese Unklarheiten durch seine Maßnahmen verursacht hat. Mindestens aus dieser Erwägung heraus muß die Beklagte dem Kläger den Status ei nes Hamburger Pensionärs einräumehc Wurde dem Kläger aber bereits im Mai 1946 sein Ruhegehalt von der Beklagten zuerkannt und aus einer Kasse im späteren Bundesgebiet gezahlt, so war sein beamtenrechtlicher Status von da an geregelt; er gehört von diesem Zeitpunkt ab dem Personenkreis, der spä ter in Art 131 GrundG und in Kap I des Gesetzes zu Art 131 GrundG umschrieben wurde, nicht mehr an» Er hat vielmehr den Status eines Hamburger Pensionärs erhalten bezw, zurückerhalten, wie ihn diejenigen Pensionäre der Justizverwaltung erhalten haben, die vor 1935 von der Beklagten bezw = später in ihrem Gebiet in den Ruhestand versetzt worden waren und am ;8o Mai 1945 - / ihre Bezüge von einer in der Bundesrepublik gelegenen Kasse erhalten haben. Mindestens muß die Beklagte ihn wie einen solchen Pensionär behandeln» , , 11 Gegen dieses Ergebnis läßt sieh auch nicht einwenden, daß das Gesetz zu Art 131 grundG nur die ihrer Rechtsstellung entsprechend wiederverwendeten aktiven Beamten nicht erfassen wollte, dagegen alle Versorgungsempfänger ohne Rücksicht darauf, ob ihre Rechtsverhältnisse inzwischen wieder geregelt waren oder nicht. Vielmehr kommt es ausschließlich darauf an, ob die Verhältnisse der Beamten und Pensionäre, die durch Krieg und Zusammenbruch betroffen,waren, wieder geregelt oder noch regelungsbedürftig waren«. Da die Verhältnisse des Klägers für die streitige Zeit nach dem oben Ausgeführten seit langem geregelt waren, fällt der Kläger auch als Pensionär nicht unter das Gesetz zu Art 131 GrundG« Ist der Kläger aber vorbehaltlos als ein heimischer Hamburger Pensionär übernommen worden oder mindestens wie ein solcher zu behandeln, so steht ihm auch der leuerungszuschlag nach den Hamburger Bestimmungen bereits ab 1« Oktober 1954 zu. Die Klage ist daher unbegi-ündet, Die Revision der Beklagten war deshalb mit der Kost’enfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zu-rückzuweisen-. Br,Geiger Dr,Pagendarm Br .Weber BroWolany DroHußla