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BGH · III ZR 94/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 94/51

Rechtssatz: öffentlicher Verkehr liegt nicht vor, wenn die Benutzung dieser Fahrt auf einen subjektiv bestimmten oder unter sich dauernd verbun- * denen Personenkreis beschränkt ist. Die Öffentlichkeit des Verkehrs wird jedoch dadurch, daß wegen Platzmangels eine Auswahl der Fahrgäste nach bestimmten Gesichtspunkten getroffen wird, noch nicht ausgeschlossen, sofern durch diese Auswahl noch kein von vornherein subjektiv bestimmter oder imter sich verbundener Personenkreis gebildet.wird. Die Klägerin hat von der Beklagten 390,34 BW Ersatz für Krankenhauskosten und Kleiderschäden sowie ab 21. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin die erhobenen Ansprüche, soweit ein Übergang auf die Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel nicht erfolgt sei, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Beim Oberlandesgericht war zwischen den Parteien lediglich streitig, ob das Fahrzeug dem «Öffentlichen Verkehr” im Sinne des § 8 Abs 2 KrfzG diente. Kit der Revision werden die Ausführungen des Berufungsgerichts, es habe sich bei dem verunglückten T/agen um ein dem «öffentlichen Verkehr” dienendes Fahrzeug gehandelt, als rechtsirrig gerügt. Aufl S 837 Anm 2) den Begriff eines dem öffentlichen Verkehr dienenden Fahrzeuges dahin gefaßt, daß darunter ein Fahrzeug zu verstehen sei, dessen Benutzung nicht auf einen subjektiv bestimmten oder unter sich dauernd verbundenen Personenkreis beschränkt, sondern grundsätzlich jedem gestattet ist, wobei diese Voraussetzungen gerade auf die fragliche Fahrt zutreffen müs-sen (OGHZ Bd 2 S 372 ^374/7^7). Die aus Platzgründen notwendige Beschränkung auf eine geringe Anzahl von Fahrgästen hat nicht zur Folge, daß es sich bei den mitgenommenen Personen um einen subjektiv bestimmten Personenkreis handelt. die Tatsache, daß die Fahrgäste von irgend einem Angestellten der Bahn zu WflBB geschickt worden sind, der dann die Gäste auswählte, ist keine Begrenzung, die nach-dem Sinne des Änderungsgesetzes vom 11. Die Revision ist weiter der Auffassung, nur dann, wenn ein Personenverkehr im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes vorliege, träfe § 8 Abs 2 KrfzG zu. mag dahingestellt bleiben, ob bei einer Anwendbarkeit dieses Gesetzes stets ein öffentlicher Verkehr im Sinne des § 8 KrfzG anzunehmen ist. Wenn die Anwendbarkeit des Personenbeförderungsgesetzes auf Bahn und Post ausgeschlossen ist, so kann daraus nicht gefolgert werden, daß diese keinen öffentlichen Personenverkehr betrieben. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision kommt es hier auch nicht darauf an, ob tatsächlich alle Plätze des Lastwagens besetzt waren und eine öffentliche Bekanntmachung der Pahrmöglichkeit stattgefunden hat. Das Pehlen von Sitzbänken und einer für den Personenverkehr wünschenswerten Einrichtung steht ebenfalls der Annahme eines öffentlichen Verkehrs nicht entgegen (vgl OGHBrZ vom 4. Es mag dahingestellt bleiben, ob auch bei der Beschränkung auf nur eine* Fahrt ein öffentlicher Verkehr im Sinne des § 8 KrfzG gegeben ist.

FahrgastbahnenöffentlichPersonKrfzGKlägerinfahrenRevision

Volltext der Entscheidung

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Gesetz:	KrfzG	§	8	Abs	2
Rechtssatz:	öffentlicher	Verkehr	liegt	nicht	vor,	wenn
 die Benutzung dieser Fahrt auf einen subjektiv bestimmten oder unter sich dauernd verbun- * denen Personenkreis beschränkt ist.
Die Öffentlichkeit des Verkehrs wird jedoch dadurch, daß wegen Platzmangels eine Auswahl der Fahrgäste nach bestimmten Gesichtspunkten getroffen wird, noch nicht ausgeschlossen, sofern durch diese Auswahl noch kein von vornherein subjektiv bestimmter oder imter sich verbundener Personenkreis gebildet.wird.
Aktenzeichen: III ZR 94/51 Urteil vom 29. November 1951
OLG Stuttgart
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Verkündet
 laut Protokoll am 29• November 1951 Vogt, Justizobersekretär' als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
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 In dem Rechtsstreit
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Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
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Klägerin, Berufungsklägerin %und Revisionsbeklagte,
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 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Riese und der Bundesrichter Prof. Br. Meiß, Br. Kleinewefers, Br. Bock, Rietschel
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 14. Februar 1951 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsrechtszuges fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte beförderte 1947 mit Lastkraftwagen nach Bedarf Frachtgüter von Ka^HBP ins Bei diesen Fahrten wurden auch zahlende Fahrgäste mitgenommen. Sie wurden von dem Reichsbahnoberinspektor aus dem großen Interessentenkreis , der von dieser Fahrmöglichkeit ohne besondere Öffentliche Ankündigung Kenntnis erhalten hatte, ausgewählt und in kleiner Anzahl, soweit Platz vorhanden, mitgenommen.
Die Benutzung der Lastkraftwagen ist nur solchen Personen gestattet worden, die entweder aufgegebene Frachtgüter begleiten wollten oder die von anderen Angestellten der Bahn zu Oberinspektor	geschickt
 worden waren. Hierauf erhielten die Reisenden ohne weiteres eine normale Fahrkarte oder einen sonstigen Fahrausweis gegen Bezahlung des Fahrpreises ausgehändigt. Der Klägerin war die Mitfahrt am 9* Juni 1947 als zahlender Gast gestattet worden. Auf der Fahrt platzte der Reifen des rechten Vorderrades des Lastkraftwagens bei Friedrichsfelu. Hierdurch stürzte der Wagen die Böschung der Autostraße hinab, wobei die Klägerin erhebliche Verletzungen erlitt.
Die Klägerin hat von der Beklagten 390,34 BW Ersatz für Krankenhauskosten und Kleiderschäden sowie ab 21. Juni 1948 eine monatliche Rente von 120 M, vorerst bis zur Vollendung des 65- Lebensjahres, verlangt.
 
Das Landgericht hat die Klägerin mit der Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin die erhobenen Ansprüche, soweit ein Übergang auf die Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel nicht erfolgt sei, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Beim Oberlandesgericht war zwischen den Parteien lediglich streitig, ob das Fahrzeug dem «Öffentlichen Verkehr” im Sinne des § 8 Abs 2 KrfzG diente.
Im Gegensatz zu dem Landgericht ist diese Frage vom Oberlande sgericht bejaht worden.
Gegen dieses Grundurteil wendet sich die Beklagte mit der Revision. Sie beantragt, das Urteil aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt die Revision zurückzuweisen.
Ent seheidungsgründe:
Der Revision mußte der Erfolg versagt bleiben. Kit der Revision werden die Ausführungen des Berufungsgerichts, es habe sich bei dem verunglückten T/agen um ein dem «öffentlichen Verkehr” dienendes Fahrzeug gehandelt, als rechtsirrig gerügt. Dies ist für den vorliegenden Fall die entscheidende Rechtsfrage (§§ 7, 8 KrfzG).
Aus der Begründung zu dem Änderungsgesetz vom 11. Juli 1939 (RGBl I 22, 23), durch das die erweiterte Ilaf-
 
tung beim öffentlichen Verkehr für Insassen von Kraftfahrzeugen erfolgte, ergibt sich, daß die Benutzer der T/a gen nicht schlechter gestellt werden sollten als die der Eisenbahn oder Straßenbahn. Eine zu große Ausdehnung der verschärften Haftung, z.B. auf Gefälligkeitsfahrten, war mit der Gesetzesänderung jedoch nicht bezweckt (Müller, Straßenverkehrsrecht 16. Aufl S 260).
Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hat in Anlehnung an die Auslegung des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu lande vom 4- Dezember 1934 in der Passung vom 6. Dezember 1937 (Personenbeförderungsgesetz, RGBl I 1319» Müller Straßenverkehrsrecht 16. Aufl S 837 Anm 2) den Begriff eines dem öffentlichen Verkehr dienenden Fahrzeuges dahin gefaßt, daß darunter ein Fahrzeug zu verstehen sei, dessen Benutzung nicht auf einen subjektiv bestimmten oder unter sich dauernd verbundenen Personenkreis beschränkt, sondern grundsätzlich jedem gestattet ist, wobei diese Voraussetzungen gerade auf die fragliche Fahrt zutreffen müs-sen (OGHZ Bd 2 S 372 ^374/7^7).
Die aus Platzgründen notwendige Beschränkung auf eine geringe Anzahl von Fahrgästen hat nicht zur Folge, daß es sich bei den mitgenommenen Personen um einen subjektiv bestimmten Personenkreis handelt. Eine solche Auswahl aus dem großen Interessentenkreis,bei der keine weiteren subjektiven Merkmale berücksichtigt wurden als
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die Tatsache, daß die Fahrgäste von irgend einem Angestellten der Bahn zu WflBB geschickt worden sind, der dann die Gäste auswählte, ist keine Begrenzung, die nach-dem Sinne des Änderungsgesetzes vom 11. Juli 1939 zur Ablehnung der verschärften Haftung fuhren könnte.
Die mitgenommenen Personen bildeten auch keinen dauernd unter sich verbundenen Personenkreis, der eine Haftungsbeschränkung rechtfertigen würde. Die Fahrgäste waren, wie der Tatbestand klar erkennen läßt, mindestens zu dem Teil einander fremd. Ihre Verbindung untereinander bestand lediglich darin, daß jeder von ihnen irgend einen Bediensteten der Bahn kannte, durch den er zu Witt-mann Beziehungen erhielt. Damit war aber der zur Fahrt zugelassene Kreis so groß, daß theoretisch jeder, der sich über irgend einen Angestellten der Bahn an Wittmann wendete, an der Fahrt teilnehmen konnte.
Die weiter nach § 8 Abs 2 KrfzG erforderliche Entgeltlichkeit der Beförderung ist vom Berufungsgericht rechtsirrturnsfrei festgestellt worden. Es kommt nicht darauf an, ob und welche Fahrausweise ausgegeben wurden.
Die Revision ist weiter der Auffassung, nur dann, wenn ein Personenverkehr im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes vorliege, träfe § 8 Abs 2 KrfzG zu. Es
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mag dahingestellt bleiben, ob bei einer Anwendbarkeit dieses Gesetzes stets ein öffentlicher Verkehr im Sinne des § 8 KrfzG anzunehmen ist. Jedenfalls kann nicht nur beim Vorliegen eines Personenverkehrs in diesem Sinne § 8 KrfzG Anwendung finden. Diese Bestimmung betrifft nicht nur den öffentlichen Verkehr von Personen, sondern auch den von Sachen. Wenn die Anwendbarkeit des Personenbeförderungsgesetzes auf Bahn und Post ausgeschlossen ist, so kann daraus nicht gefolgert werden, daß diese keinen öffentlichen Personenverkehr betrieben. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision kommt es hier auch nicht darauf an, ob tatsächlich alle Plätze des Lastwagens besetzt waren und eine öffentliche Bekanntmachung der Pahrmöglichkeit stattgefunden hat. Das Pehlen von Sitzbänken und einer für den Personenverkehr wünschenswerten Einrichtung steht ebenfalls der Annahme eines öffentlichen Verkehrs nicht entgegen (vgl OGHBrZ vom 4. November 1950 NJW 1950 S 143),
Es mag dahingestellt bleiben, ob auch bei der Beschränkung auf nur eine* Fahrt ein öffentlicher Verkehr im Sinne des § 8 KrfzG gegeben ist. Hier handelte die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls mit dem Willen, derartige Fahrten, die auch bereits stattgefunden hatten, "bei Bedarf*1
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZP'). Riese	Meiß	Dr.	Kleinewefers
 Dr. Bock	Rietschel