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BGH · III ZR 94/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 94/50

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt* Sie beruft sloh auf das eigene Verschulden des Klägers, der den Unfall ln erster Linie durch seine leichtsinnige Annäherung an aen einfahrenden Zug selbst verursacht habe* Dieses Verschulden sei so sohwer, dass demgegenüber die Betriebsgefahr völlig zurttoktrete und vielmehr ein Fall der höheren Gewalt gegeben sei* Das Landgericht hat sich dieser Ausführung der Beklagten angeschlossen und die Klage abgewiesen, weil eine Haftung der Beklagten aus dem Haftpfliohtgesetz wegen des überwiegenden Verschuldens des diggers entfalle und auch ein kausales Verschulden der Beklagten nicht festgestellt werden könne* Das Oberlandesgericht hat die Haftung der Beklagten zwar nicht aus dem BefÖrderungsvertrage oder unerlaubter Handlung, wohl aber aus dem Haftpfliohtgesetz zu einem Drittel für gegeben angesehen und in dieser Höhe im Rahmen des Haftpflichtgesetzes dem Feststellungsantrage des Klägers stattgegeben* Die weitergehende Berufung des Klägers , insbesondere wegen des Zahlungsanspruches wurde zu-rückgewiesGn, weil der Kläger bereits mehr als ein Drittel seines bezifferten Klageanspruches von der Beklagten Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegte Sie bittet um volle Abweisung der Klage und zwar auch des Zahlungsanspruches mit der Massgabe, dass dem Kläger keinerlei Ansprüche gegen sie zustehen* Die Rüge, dass das Berufungsgericht den Kläger in der Berufungsverhandlung gehört, das Ergebnis aber weder im Protokoll noch im Urteil wiedergegeben habe, greift nicht durch, iüs ist zwar richtig, dass das Ergebnis von Partei-vernehipungen, deren Aufnahme in das Protokoll gemäss § 161 ZPO. unterblieben ist, zu dem mindesten im Urteil wiedergegeben werden muss* Bas gilt aber nur für Vernehmungen zwecks Beweises im Rahmen des § 448 ZPO* Hier hat das Berufungsgericht den Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls lediglich nach $ 141 ZPO* vernommen« Eine solche Anhörung ist nioht protokollpflichtig* (vorgl. Beim Hin- und Hersohwlngen erreichte die Tür jedesmal die Stellung rechtwinklig * zur Bahnsteigkante und damit das äusserste Ausmaße der Aus Schwingung, ^as Berufungsgericht war nicht gehindert» anzunehmen» dass die Auseohwingungen um einen spitzeren oder einen stumpferen Winkel als 90 Grad vor oder nach der Berührung des Klägers gelegen haben» Seine Feststellung» dass der Kläger in einem an sioh ausreichenden Abstand vom einfahrenden Zuge stehengeblieben sei» wird also durch die Feststellung des Hin- und Hersohwln-gens der Tür nicht erschüttert. Das Berufungsgericht hat die Beweislast für ein Verschulden des Klägers der Beklagten auf er legt. Daran würde sich - wie die Revision auch nicht verkennt - nur dam etwas ändern, wenn die Saohlage so gewesen wäre, dass der äussere Anschein von vornherein ein so entscheidendes und auf den ersten Bliok ausschliessliches Verschulden des Klägers erkennen Hesse, dass ihm die Entkräftung dieses äusseren Anscheins zugemütet werden müsste. Die Beklagte irrt zunächst, wenn sic annimmt, das Berufungsgericht habe eine Ausschaltung der von ihr zu vertretenden Be'triebsgofahr nur dann für möglich gehalten, wenn auf Beiten des Klägers eine schwere und zwar bewusste Fahrlässigkeit festgestellt worden wäre« Bas Berufungsgericht zitiert hier lediglich die Begründung des Landgerichts, das die Abweisung der Klage gegen die Bahn auf die bewusste Übernahme der Gefährdung seitens des Klägers ge-* stützt hatte, ohne sich damit diese Auffassung des Landgerichts zu eigen zu machen. Auch im übrigen kann es auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht das Mass der vom Kläger zu vertretenden Sorgfalt richtig bemessen oder ob es zur Feststellung einer leichteren oder gröberen Fahrlässigkeit aus dem gegebenen Sachverhalt hätte kommen müssen« Denn das Berufungsgericht ist richtig davon ausgegangen, dass nicht jedes mitwir- •• kende Verschulden des Verletzton hinreiche,- um die.Verantwortlichkeit des Unternehmers gemäss § 1 HG auszusohlies-sen, sondern dass hier die Grundsätze des § 254 BGB Platz greifen* Um ist seit langem in dar Rechtsprechung anerkannt worden und braucht nicht weiter ausgeftihrt zu werden. Unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB kommt es aber nicht se sehr darauf an, ob dem Verletzten ein mehr oder minder schweres Verschulden zu Bast fällt, als vielmehr ln erster Linie darauf, welches von mehreren zu dem Ersatz verpflichtenden Tatbestandsmomenten der Schaden vorwiegend verursacht hat» Bass im vorliegenden Ball eine noch so schwer bewertete Bahrlässigkeit des Klägers die von der Beklagten zu vertretende Betriebsgefahr nicht völlig auszu8ohalton vermag, ergibt sieh bereits daraus, dass diese Betriebsgefahr das vom Berufungsgericht sehr schwer bewertete kausale Verschulden des Zweitbeklagten von HflU umfasst und in sich einschliesst. Bas Öffnen und Sohliessen der Abteiltüren gehört, gleichgültig, ob es von Bahnbeamten oder Beisenden erfolgt, zu dem Bahnbetriebe» Auch das vorzeitige öffnen der Türen gehört dazu, namentlich dann, wenn es sich, wie die Beklagte selbst vorträgt, um eine allgemein, also auoh ihr bekannte ständige Unsitte handelt, (so auch die von der Beklagten überreichte Entscheidung des KG vom 28*9*1929 5* U* 5132/29) wobei es für ihr Verhältnis zu dem Verletzten ohne Belang ist, ob den öffnenden ein Verschulden trifft (vgl. Sie kann sich insbesondere .nicht darauf berufen, dass sie mit dum verkehrswidrigen Verhalten des Zweitbeklagten nicht habe rechnen können und dass es sich hierbei um ein von aussen hinzutretendes und nicht in ihren Betrieb fallendes Ereignis handle, das unter dem Gesichtspunkt der höheren Gowalt

Zitierte Normen: § 161 ZPO § 254 BGB
FeststellungBerufungsgerichtTürZugZPOKlägerVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

2360 087
I
Beglaubigte Abschrift«
III ZR 94/50
Verkündet am 11 • _Dezjamber„ 1950*
gez.Fiesei^ Just .Äugest.
als Urkundsbeamter der Cresohäftsstelle des Bundesgerichtshofs •
Im Hamen des Volkes !
In Sachen
 der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion Hamburg in Hamburg-Altona, Museumsstrasse 39,
Beklagten und 1Levisionsklägerin,
 Prozessbevollmäohtigter: Hechtsanwalt
 gegen
den vereideten Buchprüfer und Steuerberater Willi
 Kläger und Revisionsbeklagten, Prozessbevollmäohtigter: Aeehtsanwalt Dr.
wegen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom H. Dezember 1950, durch die Bundesrichter Dr.Delbrück, Br. Bimbach, Dr.Lisoo, Haske und Dr. Pagendarm für Hecht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des I. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichte zu Hamburg vom 29.April 1949 wird zurückgewiesen. Die Kosten dea Rechtsmittels trägt die Beklagte,
t&n Rechts wegen.
 
1
T a t b e s t and*
Der Kläger stand am 9 .Juli 1948 gegen 20 Uhr auf dem Bahnsteig Kr. 1 des Hamburger Hauptbahnhof es, um einen aus der Richtung Dammtor kommenden S-Bahnzug zu besteigen. Beim iäinfahren des Zuges wurde einer in seiner Nähe stehenden Dame durch den entstehenden Zugwind der Hut vom Kopfe gerissen. Der Kläger bemühte sich, diesen Hut zu bergen und wurde dabei von einer vor dem Halten des Zuges geöffneten Abteiltür an der Sohläfe getroffen und verletzt. Das öffnen der Tür erfolgte durch einen Beisenden des einfahrenden Zuges» den Zweitbeklagten von Heede, über dessen Schadens-ersatzpflicht inzwischen rechtskräftig dahin entschieden ist, dass er 2/3 des Schadens zu tragen habe.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus dem Beförderungsvertrage, aus unerlaubter Handlung und aus dem Haftpflichtgesetz auf Schadensersatz in Anspruch. £r sieht eine Erhöhung der normalen Betriebsgefahr darin, dass die Beklagte im Vorortverkehr Züge älterer und neuerer Bauart abwechselnd verwende, von denen die ältere mit tüäch aussezi Aufschlag enden Abteiltüren, die neuere mit Schiebetüren ausgestattet sind, sodass die Beisenden nicht mehr in jedem Bal-►	le	mit der Gefährdung durch vorzeitig geöffnete Türen zu
 rechnen gewohnt seien. Das Verschulden der Beklagten erblickt er in der Unterlassung ausreichender Sichezungamass-nahmen, insbesondere einer Warnung vor dem einführenden Zuge und der Anbringung einer Markierungslinie auf dem Bahnsteig zur Kennzeichnung der Gefahrengrenze für Aufschlagende Türen.
Vor Klageerhebung zahlte die Beklagte an den Kläger ohne Anerkennung einer Rechtspflioht einen Vorschuss von 8 000 DM auf die im nachfolgenden Rechtsstreit vom Bericht
//
- 3
f estzusetzenden Entschädigungsbeträge.
Der Kläger beantragte, die Beklagte als Gesamtschuld-nerin mit dem Zweitbeklagten von HflBl zu verurteilen,
1)	an den Kläger ausser dem gezählten Vorschuss von 8 000 DU weitere 8 150*88 DU für Verdienstausfall während des Monats Juli 1948 zu zahlen,
2)	festzustellen, dass die Beklagte - als Gesamtsohuld-nerin mit von HBB - allen Schaden aus dem Unfall vom
>	9*7« 1948 dem Kläger zu erstatten habe*
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt* Sie beruft sloh auf das eigene Verschulden des Klägers, der den Unfall ln erster Linie durch seine leichtsinnige Annäherung an aen einfahrenden Zug selbst verursacht habe* Dieses Verschulden sei so sohwer, dass demgegenüber die Betriebsgefahr völlig zurttoktrete und vielmehr ein Fall der höheren Gewalt gegeben sei*
Das Landgericht hat sich dieser Ausführung der Beklagten angeschlossen und die Klage abgewiesen, weil eine Haftung der Beklagten aus dem Haftpfliohtgesetz wegen des überwiegenden Verschuldens des diggers entfalle und auch ein kausales Verschulden der Beklagten nicht festgestellt werden könne*
Das Oberlandesgericht hat die Haftung der Beklagten zwar nicht aus dem BefÖrderungsvertrage oder unerlaubter Handlung, wohl aber aus dem Haftpfliohtgesetz zu einem Drittel für gegeben angesehen und in dieser Höhe im Rahmen des Haftpflichtgesetzes dem Feststellungsantrage des Klägers stattgegeben* Die weitergehende Berufung des Klägers , insbesondere wegen des Zahlungsanspruches wurde zu-rückgewiesGn, weil der Kläger bereits mehr als ein Drittel seines bezifferten Klageanspruches von der Beklagten
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vorschussweise erhalten habe*
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegte Sie bittet um volle Abweisung der Klage und zwar auch des Zahlungsanspruches mit der Massgabe, dass dem Kläger keinerlei Ansprüche gegen sie zustehen*
Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen*
BntscheidunAsgründe *
Nachdem die zunächst in Anspruch genommene Reiohs-bahn seit dem 7«September 1949 die Bezeichnung "Deutsohe Bundesbahn11 erhalten hat, ist mit Zustimmung der Parteien dieser Veränderung der Parteibezeichnung Rechnung getra^ gen worden*
Sachlich konnte die Revision keinen Erfolg haben*
Die Rüge, dass das Berufungsgericht den Kläger in der Berufungsverhandlung gehört, das Ergebnis aber weder im Protokoll noch im Urteil wiedergegeben habe, greift nicht durch, iüs ist zwar richtig, dass das Ergebnis von Partei-vernehipungen, deren Aufnahme in das Protokoll gemäss § 161 ZPO. unterblieben ist, zu dem mindesten im Urteil wiedergegeben werden muss* Bas gilt aber nur für Vernehmungen zwecks Beweises im Rahmen des § 448 ZPO* Hier hat das Berufungsgericht den Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls lediglich nach $ 141 ZPO* vernommen« Eine solche Anhörung ist nioht protokollpflichtig* (vorgl. RGZ* Bd.149 S.63). Bie Vorschriften der §§131,161 ZPO. sind daher nioht verletzt*
Auch der Vorwurf, das Berufungsgericht habe es an einer erschöpfenden Würdigung des Tatbestandes fehlen lassen und daduroh den § 266 ZPO* verletzt, ist nioht begründet* Bas Berufungsgericht hat sich der Tatsache nicht
 verschlossen» dass sioh die Aussagen des Klägers und der Zeugin SHBvon nflBP nicht in allen Punkten decken» würdigt aber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise diese Aussagen dahin» dass die Abweichungen unwesentlich seien und im Grunde die Darstellung des Klägers bestätigt werde. Die danach getroffenen Feststellungen sind nicht in sioh widerspruchsvoll. Die vom Berufungsgericht als möglich unterstellte Tatsache» dass der Kläger einige Sohritte hinter dem Hut der Zeugin hergelaufen sei» ist nicht unvereinbar mit der Feststellung» dass der Kläger sich vorsichtig bemüht habe» unter Hinhaltung eines an sich ausreichenden Abstandes vom einfahrenden Zug den Hut mit seiner Mappe an sioh heranzuziehen♦ Wenn das Berufungsgericht weiter aus der Aussage der Zeugin n., die Tür stand ganz offen ...,f die Folgerung gezogen hat» dass die Tür den Kläger in ihrer grössten Ausschwingung berührt habe» so 1st dies eine der Nachprüfung nicht unterliegende tatrlchterllohe Feststellung» die nicht im Widerspruch steht zu der von der Zeugin gleichfalls bekundeten und vom Berufungsgericht festgestellten Tatsache» dass die Tür hin und her geschwungen habe. Beim Hin- und Hersohwlngen erreichte die Tür jedesmal die Stellung rechtwinklig * zur Bahnsteigkante und damit das äusserste Ausmaße der Aus Schwingung, ^as Berufungsgericht war nicht gehindert» anzunehmen» dass die Auseohwingungen um einen spitzeren oder einen stumpferen Winkel als 90 Grad vor oder nach der Berührung des Klägers gelegen haben» Seine Feststellung» dass der Kläger in einem an sioh ausreichenden Abstand vom einfahrenden Zuge stehengeblieben sei» wird also durch die Feststellung des Hin- und Hersohwln-gens der Tür nicht erschüttert.
 
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Das Berufungsgericht hat die Beweislast für ein Verschulden des Klägers der Beklagten auf er legt. Damit folgt es der aus dem Wortlaut des § 1 RHG. sich ergehenden und allgemein anerkannten Beweisregelung, wonach der Unternehmer gegenüber der ihm obliegenden Gefährdungshaftung diejenigen Umstände zu beweisen hat, aus denen er eine Beschränkung oder Aufhebung seiner Haftung herzul eit on wünscht. Daran würde sich - wie die Revision auch nicht verkennt - nur dam etwas ändern, wenn die Saohlage so gewesen wäre, dass der äussere Anschein von vornherein ein so entscheidendes und auf den ersten Bliok ausschliessliches Verschulden des Klägers erkennen Hesse, dass ihm die Entkräftung dieses äusseren Anscheins zugemütet werden müsste. So liegt der Fall aber nioht. Be kaum dahinstehen, ob, wie die Beklagte annimmt, jede Annäherung an einen einfahrenden Zug bereits schlechthin den ersten Anschein eines ausschliesslichen Verschuldens des Verletzten rechtfertigt. Im vorliegenden Falle kann jedenfalls von einem solchen ersten Anschein naoh den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts keine Rede sein. Der Kläger hat sioh nicht unbesonnen in den Gefahrenbereich des einfahrenden Zuges begeben, sondern er hat sich ihm vorsichtig genähert und ist mit dem Köfper ausserhalb des Gefahrenbereichs stehen geblieben. Br hat nur insofern fehlsam gehandelt, als er nicht bedacht hat, dass er sich beim Bücken wenigstens mit dem Kopf diesem Bereich näherte und von der aussohwiz*» genden Tür gerade noch erreicht werden konnte. Eine Ufo-kebrung der Beweislast tritt dadurch nicht ein, das Berufungsgericht hat die* Beweisregeln nioht verkannt.
T
 
Den grössten Nachdruck legt die Bevision auf die Rüge, das Berufungsgericht habe die Begriffe der schweren und leichten Fahrlässigkeit verkannt und sei auf diese Weise zu einor falschen Verteilung der Verantwortung für die Unfallfolgen gekommen«
Die Feststellung eines mehr oder minder sohweren Verschuldens und seine Abwägung beim Zusammentreffen mehrerer ursächlicher Schuldumstände ist dem ^atriohter Vorbehalten, sodass nur die Dichtigkeit der dabei verwandten Bechtsbe^ griffe und der prechtiichen Erwägungen der Nachprüfung der Bevision unterliegen« Bas. ist. ständige Bechtsprechung des RG (vgl. Jur.W. 1912, S.72, 8, 1920. S.282, 3, 1921 S.1231,
5, 1937 8.2763, 2, 1938 8.105, 2 BGZ Bd.125, 206).
Die Beklagte irrt zunächst, wenn sic annimmt, das Berufungsgericht habe eine Ausschaltung der von ihr zu vertretenden Be'triebsgofahr nur dann für möglich gehalten, wenn auf Beiten des Klägers eine schwere und zwar bewusste Fahrlässigkeit festgestellt worden wäre« Bas Berufungsgericht zitiert hier lediglich die Begründung des Landgerichts, das die Abweisung der Klage gegen die Bahn auf die bewusste Übernahme der Gefährdung seitens des Klägers ge-* stützt hatte, ohne sich damit diese Auffassung des Landgerichts zu eigen zu machen.
Auch im übrigen kann es auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht das Mass der vom Kläger zu vertretenden Sorgfalt richtig bemessen oder ob es zur Feststellung einer leichteren oder gröberen Fahrlässigkeit aus dem gegebenen Sachverhalt hätte kommen müssen« Denn das Berufungsgericht ist richtig davon ausgegangen, dass nicht jedes mitwir- •• kende Verschulden des Verletzton hinreiche,- um die.Verantwortlichkeit des Unternehmers gemäss § 1 HG auszusohlies-sen, sondern dass hier die Grundsätze des § 254 BGB Platz
 greifen* Um ist seit langem in dar Rechtsprechung anerkannt worden und braucht nicht weiter ausgeftihrt zu werden.
Unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB kommt es aber nicht se sehr darauf an, ob dem Verletzten ein mehr oder minder schweres Verschulden zu Bast fällt, als vielmehr ln erster Linie darauf, welches von mehreren zu dem Ersatz verpflichtenden Tatbestandsmomenten der Schaden vorwiegend verursacht hat» Bass im vorliegenden Ball eine noch so schwer bewertete Bahrlässigkeit des Klägers die von der Beklagten zu vertretende Betriebsgefahr nicht völlig auszu8ohalton vermag, ergibt sieh bereits daraus, dass diese Betriebsgefahr das vom Berufungsgericht sehr schwer bewertete kausale Verschulden des Zweitbeklagten von HflU umfasst und in sich einschliesst. Bas Öffnen und Sohliessen der Abteiltüren gehört, gleichgültig, ob es von Bahnbeamten oder Beisenden erfolgt, zu dem Bahnbetriebe» Auch das vorzeitige öffnen der Türen gehört dazu, namentlich dann, wenn es sich, wie die Beklagte selbst vorträgt, um eine allgemein, also auoh ihr bekannte ständige Unsitte handelt, (so auch die von der Beklagten überreichte Entscheidung des KG vom 28*9*1929 5* U* 5132/29) wobei es für ihr Verhältnis zu dem Verletzten ohne Belang ist, ob den öffnenden ein Verschulden trifft (vgl. BG Jur.W. 1913 3.995, Biermann HG Anm.101 zu § 1 S.47). Sie kann sich insbesondere .nicht darauf berufen, dass sie mit dum verkehrswidrigen Verhalten des Zweitbeklagten nicht habe rechnen können und dass es sich hierbei um ein von aussen hinzutretendes und nicht in ihren Betrieb fallendes Ereignis handle, das unter dem Gesichtspunkt der höheren Gowalt
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ibro eigene Verantwortlichkeit auesohalte. Die Begründung des angefochtenen Urteils ergibt keinen Anhalt dafür» dass diese Gesichtspunkte bei der dem Tatrichter allein vor-behaltenen Verteilung der Verantwortlichkeit ausser Betracht geblieben sind.
Die Revision musste daher mit der Kostenfolge des § 97 ZRO. zurückgewiesen werden.
ge*. Dr.Dolbrüok gez.Dr.Birnbach ges.Dr.Lisoo gea,Raske
 gea • Dr. Pagendarm.