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BGH · III ZR 94/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 94/05

Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: Das Berufungsgericht konnte sich insoweit auch auf das eingeholte Rechtsgutachten beziehen, das zur Gründung einer Gesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware, zur (organschaftlichen) Vertretung der Gesellschaft und zur Möglichkeit der nachträglichen Festlegung der gesellschaftsvertraglichen Rechte und Pflichten Stellung nahm. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass der Kläger aus eigenem Wissen zu diesen Vorgängen nicht Stellung nehmen konnte, musste das Berufungsgericht nicht auf die in das Wissen des Zeugen W. gestellten Behauptungen hin in weitere Beweiserhebungen eintreten: Unter Ziffer 8 seiner eidlichen Erklärung gibt der Zeuge ersichtlich eine rechtliche Schlussfolgerung wieder, die mit dem eingeholten Rechtsgutachten in Widerspruch steht. Auch soweit in Ziffer 6 auf einen Antragvordruck (application form) Bezug genommen wird, der die P. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
GesellschaftRechtBezugBerufungsgerichtKoblenzZPOKlägerersichtlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 94/05
BESCHLUSS
vom 27. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Schlussurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. März 2005 - 5 U 1353/02 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die von der Beschwerde gerügten Verstöße gegen das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf ein faires Verfahren und gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör liegen nicht vor. Das Berufungsgericht durfte dem Gesellschaftsvertrag vom 18. November 2000, der auf die Gründungsurkunde der Gesellschaft vom 15. September 2000 Bezug nimmt, entnehmen, dass die Z.	M.	GmbH zu den Gründungsmitglie-
dern gehörte. Der Vertrag gibt keinen Anhalt für einen späteren Beitritt, etwa zu dem Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages, sondern hebt den Wunsch der Vertragsschließenden hervor,	den	Ge-
 
seilschaftsvertrag für die Gesellschaft abzuschließen und zu bestätigen. Das Berufungsgericht konnte sich insoweit auch auf das eingeholte Rechtsgutachten beziehen, das zur Gründung einer Gesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware, zur (organschaftlichen) Vertretung der Gesellschaft und zur Möglichkeit der nachträglichen Festlegung der gesellschaftsvertraglichen Rechte und Pflichten Stellung nahm. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass der Kläger aus eigenem Wissen zu diesen Vorgängen nicht Stellung nehmen konnte, musste das Berufungsgericht nicht auf die in das Wissen des Zeugen W. gestellten Behauptungen hin in weitere Beweiserhebungen eintreten: Unter Ziffer 8 seiner eidlichen Erklärung gibt der Zeuge ersichtlich eine rechtliche Schlussfolgerung wieder, die mit dem eingeholten Rechtsgutachten in Widerspruch steht. Auch soweit in Ziffer 6 auf einen Antragvordruck (application form) Bezug genommen wird, der die P.	L.L.C.	als	alleinige
 Gründungsgesellschafterin ausweisen soll - davon ist dort aber keine Rede -, ergibt das eingeholte Rechtsgutachten, dass das vorgelegte Dokument mit der Gründung der Gesellschaft nichts zu tun hatte.
Auch im Übrigen sind zulassungsbegründende Rechtsfehler nicht ersichtlich; von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
 
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 229.498,16 €
Schlick	Wurm	Streck
 Dörr
Herrmann
 Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 26.08.2002 - 4 O 404/01 -OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.03.2005 - 5 U 1353/02 -