Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht eine Haftung des Beklagten für unrichtige oder unvollständige Angaben in dem Prospekt der IPC verneint. Das Berufungsgericht lehnt eine Heranziehung des Instituts der Prospekthaftung für Geldanlagen im Devisen- und Warentermingeschäft ab mit der Begründung, ein praktisches Bedürfnis sei hierfür nicht gegeben (im Ergebnis ebenso: BGH, Urteil vom 4. die Firma IPC hierbei beraten, ist zu allgemein und reicht nicht aus, um ihn als einen für den Prospekt Mitverantwortlichen darzustellen. In dem Prospekt wird lediglich damit geworben, daß er seine Treuhandpflichten erfüllt, die Verfügungen der Firma IPC in bezug auf das Konto des Anlegers beständig und gewissenhaft zu überwachen (vgl. Oktober 1988 Änderungsvorschläge für einen neuen Prospekt unterbreitet hat, ist dies für eine Prospekthaftung gegenüber den Mitgliedern des Klägers schon deshalb ohne Bedeutung, weil diese sämtlich der Firma ihre Gelder bis zu dem August 1988 zur Verfügung gestellt hatten. Hieraus folgert das Berufungsgericht zu Recht, daß der Beklagte für Pflichtverletzungen bis zu dem Zeitpunkt des Abschlusses der unmittelbaren Verträge mit den jeweiligen Anlegern aus positiver Vertragsverletzung des Vertrages mit der Firma IPC und eventuell aus culpa in contrahendo im Hinblick auf den abzuschließenden unmittelbaren Treuhandvertrag haftet, für den Zeitraum danach aus positiver Forderungsverletzung . Das Berufungsgericht entnimmt den Vertragsverhältnissen die Verpflichtung des Beklagten, von der Überwachung der Verwendung der angelegten Mittel abgesehen den jeweiligen Anleger unmittelbar vor oder bei Übersendung der einzelnen schriftlichen Treuhanderklärung auf die typischen Gefahren Dies ergibt sich auch aus § 2 und § 3 Abs. 2 des Treuhandvertrages und aus dem Anschreiben, mit dem der Beklagte jeweils in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu den einzelnen Anlegern getreten ist. Aber auch soweit das Berufungsgericht den vertraglichen Erklärungen des Beklagten entnommen hat, daß ihm darüber hinaus eine Aufklärung bezüglich des Anlagerisikos und bezüglich solcher Umstände obliegt, die den Vertragszweck, für ihn erkennbar, gefährden könnten (vgl. 3. Das Berufungsgericht lehnt die Ansprüche sämtlicher Anleger, die der Kläger aus abgetretenem Recht verfolgt, mit der Begründung ab, mit seinem Hinweis auf die Feststellungen in dem Strafurteil des Landgerichts Koblenz vom 4. Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Straftaten des Beklagten, die seiner Verurteilung durch das Landgericht Koblenz zugrunde lagen, mit den hier zu beurteilenden Vorgängen nicht unmittelbar etwas zu tun haben. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat der Kläger aber durch seine Bezugnahme auf die Feststellungen des Strafurteils zu den Vorgängen bei der Firma IPC ausreichende Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, daß der Beklagte die ihm aus dem Treuhandvertrag obliegenden Pflichten verletzt hat. a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hat sich der Zivilrichter allerdings seine Überzeugung selbst zu bilden und ist er regelmäßig nicht an die Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils gebunden, wenn er auch unter Umständen hierauf seine Überzeugung stützen kann (BGH, Urteil vom 6. Die Revision weist auch zu Recht darauf hin, daß der Kläger die Feststellungen des Strafurteils zu den Unregelmäßigkeiten, die die für die Geschäfte der IPC Verantwortli- Nach der Darstellung in dem Strafurteil, die revisionsrechtlich als zutreffend zu unterstellen ist, hatte die Firma IPC von Anfang an kein Anlagekonzept und ruhten die Gelder zu dem überwiegenden Teil zunächst unangelegt auf den Firmenkonten, während fingierte Renditen aus den Einzahlungen anderer Kunden erbracht wurden. Ferner ist davon auszugehen, daß die Firma IPC keine ordnungsgemäße Buchführung gehabt hat, die die Kontrolle der Verwendung der Kundengelder ermöglicht hätte, und daß sie es unterließ, den Verbleib der Kundengelder, gegebenenfalls ihre Anlage und die Erzielung von Gewinnen und Verlusten zu dokumentieren. 11 Schon in dem Prospekt heißt es, für alle Fonds sei gewährleistet, daß die Gelder der Kapitalanleger "von der Investition bis zur Renditeauszahlung und Kapitalrückführung durch ein unabhängiges Organ der Rechtspflege einer ständigen ÜberwachungH unterlägen. c) Wenn das Berufungsgericht eine Zuordnung der Pflichtverletzungen zu der jeweiligen Geldanlage des einzelnen Zedenten vermißt, läßt es unberücksichtigt, daß nach den Feststellungen des Strafurteils, die der Kläger zu dem Inhalt seines Vortrages gemacht hat, die Mängel in dem Anlagesystem der Firma IPC vom Zeitpunkt ihrer Gründung an Die Firma IPC legte danach von den bis Oktober 1988 eingegangenen 20 Mio DM Kundengeldern nur wenige Millionen DM an, ließ das Kapital im übrigen mangels Vorhandenseins eines Anlagekonzepts weitgehend auf verschiedenen Konten ungenutzt ruhen, zahlte Scheingewinne aus und unterhielt keine ordnungsgemäße Buchführung. Diese Unregelmäßigkeiten, die bei sorgfältiger Pflichterfüllung zur Kenntnis des Beklagten hätten gelangen müssen, betrafen die Anlagen sämtlicher Mitglieder des Klägers, da diese der Firma IPC bis August 1988 ihre Gelder zur Verfügung gestellt hatten. § 4 Abs. 2 des Treuhandvertrages des Beklagten mit der Firma IPC hat sich diese verpflichtet, ihm alle gewünschten Informationen, die im Zusammenhang mit den Kapitalbeteiligungen stehen, unverzüglich zu erteilen und ihm alle von ihm geforderten Auszüge, Belege etc. In Nr. XII der Vermögensverwaltungsverträge mit den jeweiligen Anlegern war die Firma IPC zudem auch diesen gegenüber die Verpflichtung eingegangen, "ihrem Treuhänder jederzeit Kontoauszüge, Abrechnungen und Geschäftsaktivitäten zu offenbaren, so daß b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist der Beklagte nicht dadurch von dem Vorwurf einer Pflichtverletzung entlastet, daß sich bei Kontrollen durch Mitarbeiter der L.-Bank R. 5. Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen des Klägers kann eine Ursächlichkeit der Pflichtverletzungen des Beklagten für den seinen, des Klägers, Mitgliedern entstandenen Schaden nicht verneint werden. a) Der Beklagte hätte, da die Unzulänglichkeiten in dem Geschäftsbetrieb der Firma IPC von Anfang an Vorlagen und für ihn erkennbar waren, die Anleger vor einem Vertragsabschluß mit der Firma IPC warnen müssen. Was die Entscheidung der Anleger im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung anbetrifft, verweist die Revision zutreffend auf den Sach-vortrag des Klägers, seine Mitglieder hätten keine Beteiligung an dem Fonds IV erworben, wenn der Beklagte sie rechtzeitig von den bei der IPC bestehenden Unregelmäßigkeiten Nicht erforderlich ist es, daß die Anleger ihre Gelder gerade durch die betreffenden Unregelmäßigkeiten im Geschäftsbetrieb der Firma IPC verloren haben. Bei einem Aufklärungsmängel, der für seinen Anlageentschluß ursächlich war, kann der Anleger auch dann Rückgängigmachung seiner Beteiligung verlangen, wenn sich die Investitionsentscheidung später aus anderen Gründen, die mit diesem Mangel nichts zu tun haben, als nachteilig erwiesen hat (BGHZ 123, 106; vgl. Da die Mitglieder des Klägers, wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist, in diesem Falle ihr Geld nicht bei der Firma IPC angelegt hätten, besteht der ihnen zu ersetzende Schaden - abzüglich eventueller Rückzahlungen - in dem Betrag, den sie der Firma IPC zur Verfügung gestellt haben. Da den Beklagten als Treuhänder, wie von dem Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt worden ist, vorvertragliche Aufklärungs-Pflichten trafen, mußte er die künftigen Treugeber bereits vor Abschluß des unmittelbaren Treuhandvertrages aufklären und durfte nicht durch sein Anschreiben weiteres Vertrauen erwecken. Für den Beklagten bestand darüber hinaus die Möglichkeit, nach § 2 Abs.3 des Treuhandvertrages mit der Firma IPC den Vertragsabschlüssen mit den Anlegern zu widersprechen. auch für die Klage eines Inkassoinstituts bei geschäftsmäßigem Erwerb von Forderungen: BGH, Urteil vom 1. Die Anwendung des anwaltlichen Berufsrechts und damit des S 51 BRAO auf eine von dem Rechtsanwalt ausgeübte Tätigkeit setzt voraus, daß sie auch eine Rechtsberatung zu dem Gegenstand hat (BGH, Urteil vom 29. Dieses Erfordernis ist bei einer Treuhandtätigkeit des Rechtsanwalts dann vorhanden, wenn es zu seinen Aufgaben gehört, den Anleger in den mit der Beteiligung und deren Verwaltung auftretenden Rechtsfragen zu beraten (BGH aaO für die treuhänderische Verwaltung einer steuersparenden Anlagebeteiligung). Nach der von dem Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Auslegung oblag dem Beklagten neben der Überwachung der Verwendung der Gelder noch die Verpflichtung, die Anleger auf die typischen wirtschaftlichen Risiken der Anlage und auf regelwidrige Umstände bei der Abwicklung der Geschäftstätigkeit durch die Firma IPC hinzuweisen. Auf die Frage, ob sich der Beklagte auf den Ablauf der dreijährigen Frist des S 51 BRAO berufen könnte oder ob er hieran gehindert wäre, weil er den Vertragspartner nicht über sein Fehlverhalten aufgeklärt und damit eine erneute Pflichtverletzung begangen hätte (sog.
BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES versAumnis- URTEIL III ZR 93/93 Verkündet am: 1. Dezember 1994 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch&ftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der in. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Wurm und Dr. Deppert für Recht erkannt: Auf die Revision des Kl&gers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 1993 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen r Tatbestand 1.363 Mitglieder des Klägers, deren Ansprüche er aus abgetretenem Recht geltend macht, hatten der Firma I.P.C. Inc. (IPC) mit Sitz ln c. City, N., bis zu dem Monat August 1988 Geldbeträge ln verschiedener Höhe zur Verfügung gestellt. Die IPC sollte diese Gelder im Fonds IV, dem sogenannten Spekulationsfonds, anlegen und zu dem Handel mit Devisen- und Warenterminkontrakten verwenden. Die genannten Mitglieder des Klägers, die sich an dem Fonds IV beteiligt hatten, errechnen sich aus ihrer Anlage einen Schaden in Höhe von insgesamt 3.289.447,69 DM. Mit der Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten, seinerzeit Rechtsanwalt, der bei den Anlagegeschäften als Treuhänder eingeschaltet war, Zahlung eines Teilbetrages von 2 Mio DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat sein Mandat niedergelegt. Entscheidunqsgründe Über die Revision ist durch Versäumnisurteil (§§ 557, 331 ZPO), jedoch aufgrund sachlicher Prüfung zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81). Sie führt zur Aufhebung des Beru- i 4 fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht eine Haftung des Beklagten für unrichtige oder unvollständige Angaben in dem Prospekt der IPC verneint. 1. Die Rechtsprechung hat ihre zur Prospekthaftung bei der Beteiligung an Publikumskommanditgesellschaften entwik-kelten Grundsätze (vgl. BGHZ 71, 284; 72, 382; 79, 337) auf Bauherren- oder Erwerbermodelle übertragen (BGHZ 111, 314; vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - WM 1992, 901 m.w.N.) und wendet sie auch auf Anlagemodelle, die Elemente der reinen Kapitalbeteiligung und des konventionellen Bauherrenmodells vereinigen (BGHZ 115, 213), sowie auf den Erwerb von Aktien außerhalb der geregelten Aktienmärkte an (BGHZ 123, 106). Das Berufungsgericht lehnt eine Heranziehung des Instituts der Prospekthaftung für Geldanlagen im Devisen- und Warentermingeschäft ab mit der Begründung, ein praktisches Bedürfnis sei hierfür nicht gegeben (im Ergebnis ebenso: BGH, Urteil vom 4. Mai 1981 - II ZR 193/80 - NJW 1981, 2810). Ob die Rüge der Revision durchgreift, die Interessenlage bei der Vermittlung von Devisen- und Warenterminkontrakten erfordere es, die Grundsätze der Prospekthaftung auch auf diesen Bereich zu erstrecken, braucht nicht entschieden zu wer- 5 den. Der Beklagte gehört jedenfalls nicht zu dem Personenkreis, der für Mängel des Prospekts einzustehen hätte. 2. Wegen falscher oder unvollständiger Prospektangaben haften die Personen, die für die Geschicke des Unternehmens und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind. Dazu zählen die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen. Darüber hinaus haften aber auch die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und neben der Gesch&ftslel-tung besonderen Einfluß ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (BGHZ 115, 213, 217, 218). Die Berechtigung, diesen Personenkreis ln Anspruch zu nehmen, gründet sich allgemein auf das Vertrauen, das Ihm von Anlegern typischerweise entgegengebracht wird. Anknüpfungspunkt 1st dabei sein Einfluß auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts (BGHZ 115, 213, 227) . Eine solche Stellung innerhalb der Firma IPC hatte der Beklagte nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht inne. Auch das revisionsrechtlich als wahr zu unterstellende Vorbringen des Klägers, der Beklagte habe an der Gestaltung des Prospekts mitgewirkt bzw. die Firma IPC hierbei beraten, ist zu allgemein und reicht nicht aus, um ihn als einen für den Prospekt Mitverantwortlichen darzustellen. Den Behauptungen des Klägers ist nichts dafür zu entnehmen, daß der Beklagte, der nicht zu den Initiatoren der Gesellschaft oder zu ihrer Geschäftsleitung gehörte, einen besonderen Einfluß in der Gesellschaft ausübte. Weder kann er als einer ihrer Hintermänner angesehen werden noch war er ganz maßgeblich an der Konzeption des Projekts beteiligt (vgl. BGHZ 115, 6 213, 219). Auch eine gewichtige Einflußnahme des Beklagten auf den Inhalt des Prospekts ist nicht hinreichend dargetan. Eine Prospektverantwortlichkeit trifft allerdings auch diejenigen, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen Vertrauenstatbestand schaffen (BGH, Urteil vom 31. M&rz 1992 aaO m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Der Beklagte ist in dem Prospekt zwar namentlich als Treuhänder genannt, der als unabhängiges Organ der Rechtspflege die Verwendung der angelegten Gelder kontrollierte. Damit hat er aber weder vertrauensbegründende Erklärungen bezüglich des Projekts abgegeben noch ist hierdurch eine Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hervorgetreten. In dem Prospekt wird lediglich damit geworben, daß er seine Treuhandpflichten erfüllt, die Verfügungen der Firma IPC in bezug auf das Konto des Anlegers beständig und gewissenhaft zu überwachen (vgl. Assmann, Handbuch des Kapitalanlagerechts S 7 Rn. 59; Thode, Haftung für Prospektangaben 6. Aufl. Rn. 67). Wenn der Beklagte der Firma IPC in einem Schreiben vom 6. Oktober 1988 Änderungsvorschläge für einen neuen Prospekt unterbreitet hat, ist dies für eine Prospekthaftung gegenüber den Mitgliedern des Klägers schon deshalb ohne Bedeutung, weil diese sämtlich der Firma ihre Gelder bis zu dem August 1988 zur Verfügung gestellt hatten. i 7 II. Soweit das Berufungsgericht dem Kl&ger vertragliche oder vorvertragliche Ansprüche versagt hat, hält das Berufungsurteil jedoch den Rügen der Revision nicht stand. 1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Beklagte am 28. Dezember 1987 mit der Firma IPC zugunsten künftiger Anleger .(S 328 BGB) einen Treuhandvertrag geschlossen hat. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, mit seinem an die jeweiligen Anleger gerichteten Anschreiben (vgl. das Schreiben vom 6. Oktober 1988) habe der Beklagte diesen ein Angebot auf Abschluß eines unmittelbaren Treuhandvertrages unterbreitet, dessen Annahme nicht ausdrücklich habe erklärt werden müssen (S 151 BGB). Diese Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hieraus folgert das Berufungsgericht zu Recht, daß der Beklagte für Pflichtverletzungen bis zu dem Zeitpunkt des Abschlusses der unmittelbaren Verträge mit den jeweiligen Anlegern aus positiver Vertragsverletzung des Vertrages mit der Firma IPC und eventuell aus culpa in contrahendo im Hinblick auf den abzuschließenden unmittelbaren Treuhandvertrag haftet, für den Zeitraum danach aus positiver Forderungsverletzung . 2. Das Berufungsgericht entnimmt den Vertragsverhältnissen die Verpflichtung des Beklagten, von der Überwachung der Verwendung der angelegten Mittel abgesehen den jeweiligen Anleger unmittelbar vor oder bei Übersendung der einzelnen schriftlichen Treuhanderklärung auf die typischen Gefahren t 8 der beabsichtigten Anlage sowie auf regelwidrige Umstände hinzuweisen, die ihm positiv bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung hätten bekannt sein können. Diese den Senat grundsätzlich bindende tatrichterliche Auslegung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Damit ist dem Beklagten zu dem einen eine Verantwortlichkeit für die vertragsgemäße Verwendung der von dem einzelnen Anleger eingezahlten Beträge auferlegt (Mittelverwendungskontrolle). Schon in dem Prospekt wird es als Aufgabe des Beklagten dargestellt, daß er für den Fonds IV, den Spekulationsfonds, ebenso wie für alle IPC-Kapitalanlagen eine "permanente gewissenhafte Kontrolle" übernimmt. Dies ergibt sich auch aus § 2 und § 3 Abs. 2 des Treuhandvertrages und aus dem Anschreiben, mit dem der Beklagte jeweils in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu den einzelnen Anlegern getreten ist. Aber auch soweit das Berufungsgericht den vertraglichen Erklärungen des Beklagten entnommen hat, daß ihm darüber hinaus eine Aufklärung bezüglich des Anlagerisikos und bezüglich solcher Umstände obliegt, die den Vertragszweck, für ihn erkennbar, gefährden könnten (vgl. OLG Stuttgart WM 1987, 1260), ist das Berufungsurteil frei von Rechtsfehlem. Diese Erwägungen werden durch S 2 des Treuhandvertrages gestützt, worin sich der Beklagte zu der Anlage selbst äußert, und sie sind auch allgemein durch seine Treuhänderstellung gerechtfertigt. 3. Das Berufungsgericht lehnt die Ansprüche sämtlicher Anleger, die der Kläger aus abgetretenem Recht verfolgt, mit der Begründung ab, mit seinem Hinweis auf die Feststellungen in dem Strafurteil des Landgerichts Koblenz vom 4. März 1991 9 habe der Kläger seiner Darlegungslast dafür, daß sich der Beklagte bis zu seiner Verhaftung am 29. Juni 1989 Ihnen gegenüber pflichtwidrig verhalten habe, nicht genügt. Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision (S 286 ZPO) greifen durch. Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Straftaten des Beklagten, die seiner Verurteilung durch das Landgericht Koblenz zugrunde lagen, mit den hier zu beurteilenden Vorgängen nicht unmittelbar etwas zu tun haben. Der Beklagte wurde aufgrund anderer Vorfälle Im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Firma IPC wegen Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen, begangen Im Januar und April 1989, verurteilt. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat der Kläger aber durch seine Bezugnahme auf die Feststellungen des Strafurteils zu den Vorgängen bei der Firma IPC ausreichende Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, daß der Beklagte die ihm aus dem Treuhandvertrag obliegenden Pflichten verletzt hat. a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hat sich der Zivilrichter allerdings seine Überzeugung selbst zu bilden und ist er regelmäßig nicht an die Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils gebunden, wenn er auch unter Umständen hierauf seine Überzeugung stützen kann (BGH, Urteil vom 6. Juni 1988 - II ZR 332/87 - NJW-RR 1988, 1527). Hier geht es aber nicht um einen durch das Strafurteil zu führenden Beweis, sondern um die Frage, ob die Partei eines Zivilprozesses ihrem Vorbringen die Darstellung in einem Strafurteil zugrunde legen darf. Dagegen bestehen keine Bedenken. Die Revision weist auch zu Recht darauf hin, daß der Kläger die Feststellungen des Strafurteils zu den Unregelmäßigkeiten, die die für die Geschäfte der IPC Verantwortli- chen begangen haben sollen und deren Nichtaufdeckung er dem Beklagten als Pflichtverletzung anlastet, nochmals selbst ausdrücklich vorgetragen und nicht nur durch Bezugnahme zu dem Gegenstand seines Vorbringens gemacht hat. Darauf, ob eine bloße Bezugnahme auf die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils dem Erfordernis eines anwaltlichen Vortrags genügt hatte, kommt es daher nicht an. Auch der Umstand, daß das Urteil möglicherweise das Ergebnis eines "deals" dargestellt hat, könnte allenfalls eine Einschränkung seiner Beweiskraft zur Folge haben. Für die Erfüllung der Darlegungslast ist dies aber ohne Bedeutung. b) Die Feststellungen in dem Strafurteil genügen aber, um unter Zugrundelegung des von dem Berufungsgericht angenommenen Pflichtenkreises des Beklagten den Schluß auf sein Fehlverhalten zuzulassen. Nach der Darstellung in dem Strafurteil, die revisionsrechtlich als zutreffend zu unterstellen ist, hatte die Firma IPC von Anfang an kein Anlagekonzept und ruhten die Gelder zu dem überwiegenden Teil zunächst unangelegt auf den Firmenkonten, während fingierte Renditen aus den Einzahlungen anderer Kunden erbracht wurden. Ferner ist davon auszugehen, daß die Firma IPC keine ordnungsgemäße Buchführung gehabt hat, die die Kontrolle der Verwendung der Kundengelder ermöglicht hätte, und daß sie es unterließ, den Verbleib der Kundengelder, gegebenenfalls ihre Anlage und die Erzielung von Gewinnen und Verlusten zu dokumentieren. Bei Einhaltung der ihm obliegenden Verpflichtungen hätten dem Beklagten die Mängel in dem Konzept der Firma IPC und die fehlerhafte Verwaltung der Gelder zur Kenntnis gelangen, und er hätte die Anleger hierauf aufmerksam machen müssen. 11 Schon in dem Prospekt heißt es, für alle Fonds sei gewährleistet, daß die Gelder der Kapitalanleger "von der Investition bis zur Renditeauszahlung und Kapitalrückführung durch ein unabhängiges Organ der Rechtspflege einer ständigen ÜberwachungH unterlägen. In seinem an die einzelnen Anleger gerichteten Anschreiben führt der Beklagte zu der Beteiligung an dem Fonds IV unter anderem aus: "Hinsichtlich des Kontos ist IPC verfügungsberechtigt. Sämtliche Kontoauszüge gehen mir aber zu, IPC ist verpflichtet, hinsichtlich sämtlicher Verfügungen mir Rechnung zu legen und die Verwendung laufend nachzuweisen. Die Überwachung der Verfügungen von IPC sichere ich Ihnen als Treuhänder zu. Dies gilt selbstverständlich auch hinsichtlich des zurückfließenden Kapitals bzw. der zurückfließenden Rendite." Hätte der Beklagte, wie versprochen, die eventuellen Kontenbewegungen verfolgt, von der Firma IPC die Einsicht in sämtliche Unterlagen verlangt und wäre er dem Verbleib der Gelder nachgegangen, hätte ihm das Fehlverhalten der Firma IPC auffallen müssen. Ihm hätte auch nicht entgehen dürfen, daß bei der Firma nicht, wie in dem Prospekt dargestellt, versierte Profis tätig waren, sondern daß der Gesellschaft als Präsident ein mit dem Anlagegeschäft nicht vertrauter Elektroinstallateur Vorstand. c) Wenn das Berufungsgericht eine Zuordnung der Pflichtverletzungen zu der jeweiligen Geldanlage des einzelnen Zedenten vermißt, läßt es unberücksichtigt, daß nach den Feststellungen des Strafurteils, die der Kläger zu dem Inhalt seines Vortrages gemacht hat, die Mängel in dem Anlagesystem der Firma IPC vom Zeitpunkt ihrer Gründung an t 12 (Ende Dezember 1986) bestanden haben. Sie betrafen auch nicht lediglich einzelne Geschäftsvorfälle, sondern die Organisation der ipc als solche und ihr Geschäftsgebaren als Ganzes. Die Firma IPC legte danach von den bis Oktober 1988 eingegangenen 20 Mio DM Kundengeldern nur wenige Millionen DM an, ließ das Kapital im übrigen mangels Vorhandenseins eines Anlagekonzepts weitgehend auf verschiedenen Konten ungenutzt ruhen, zahlte Scheingewinne aus und unterhielt keine ordnungsgemäße Buchführung. Diese Unregelmäßigkeiten, die bei sorgfältiger Pflichterfüllung zur Kenntnis des Beklagten hätten gelangen müssen, betrafen die Anlagen sämtlicher Mitglieder des Klägers, da diese der Firma IPC bis August 1988 ihre Gelder zur Verfügung gestellt hatten. 4. Dem Beklagten waren von der Firma IPC vertraglich die Befugnisse eingeräumt worden, die es ihm ermöglicht hätten, die versprochene umfassende Überwachung vorzunehmen. a) Nach § 5 i.V.m. § 4 Abs. 2 des Treuhandvertrages des Beklagten mit der Firma IPC hat sich diese verpflichtet, ihm alle gewünschten Informationen, die im Zusammenhang mit den Kapitalbeteiligungen stehen, unverzüglich zu erteilen und ihm alle von ihm geforderten Auszüge, Belege etc. zu überlassen, auch zur Mitnahme in seine Kanzlei. Ferner hatte die IPC ihm sämtliche von ihr getätigten Verfügungen unverzüglich mitzuteilen. In Nr. XII der Vermögensverwaltungsverträge mit den jeweiligen Anlegern war die Firma IPC zudem auch diesen gegenüber die Verpflichtung eingegangen, "ihrem Treuhänder jederzeit Kontoauszüge, Abrechnungen und Geschäftsaktivitäten zu offenbaren, so daß ( 13 eine permanente Überwachung des Mandates durch den Treuhänder gewährleistet ist". b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist der Beklagte nicht dadurch von dem Vorwurf einer Pflichtverletzung entlastet, daß sich bei Kontrollen durch Mitarbeiter der L.-Bank R. im Auftrag des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen und durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG P. M. keine Beanstandungen ergeben haben. Gerade die versprochene "permanente" Überwachung, die über diese Kontrollen hinauszugehen hatte, hätte dem Beklagten die Kenntnis davon vermitteln müssen, daß die Gelder zu dem größten Teil nicht angelegt worden waren. Weitere Gesichtspunkte, die das Fehlverhalten des Beklagten wenigstens hätten entschuldigen können, sind nicht ersichtlich. 5. Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen des Klägers kann eine Ursächlichkeit der Pflichtverletzungen des Beklagten für den seinen, des Klägers, Mitgliedern entstandenen Schaden nicht verneint werden. a) Der Beklagte hätte, da die Unzulänglichkeiten in dem Geschäftsbetrieb der Firma IPC von Anfang an Vorlagen und für ihn erkennbar waren, die Anleger vor einem Vertragsabschluß mit der Firma IPC warnen müssen. Was die Entscheidung der Anleger im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung anbetrifft, verweist die Revision zutreffend auf den Sach-vortrag des Klägers, seine Mitglieder hätten keine Beteiligung an dem Fonds IV erworben, wenn der Beklagte sie rechtzeitig von den bei der IPC bestehenden Unregelmäßigkeiten i 14 unterrichtet hätte. Darauf, daß unter Umständen zugunsten der Anleger eine Vermutung "aufklärungsrichtigen" Verhaltens streiten könnte (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92 - NJW 1994, 512 m.w.N.; eingeschränkt für Verträge mit rechtlichen Beratern: BGH, Urteile vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93 - NJW 1993, 3259 und vom 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93 - VersR 1994, 1231, für BGHZ vorgesehen), kommt es - legt man das Klägervorbringen als zutreffend zugrunde - nicht mehr an. Nicht erforderlich ist es, daß die Anleger ihre Gelder gerade durch die betreffenden Unregelmäßigkeiten im Geschäftsbetrieb der Firma IPC verloren haben. Bei einem Aufklärungsmängel, der für seinen Anlageentschluß ursächlich war, kann der Anleger auch dann Rückgängigmachung seiner Beteiligung verlangen, wenn sich die Investitionsentscheidung später aus anderen Gründen, die mit diesem Mangel nichts zu tun haben, als nachteilig erwiesen hat (BGHZ 123, 106; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91 -NJW 1992, 2560, 2561). Der in seinem Vertrauen enttäuschte Anleger ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Beklagte seiner Aufklärungspflicht nachgekommen wäre. Da die Mitglieder des Klägers, wie revisionsrechtlich zu unterstellen ist, in diesem Falle ihr Geld nicht bei der Firma IPC angelegt hätten, besteht der ihnen zu ersetzende Schaden - abzüglich eventueller Rückzahlungen - in dem Betrag, den sie der Firma IPC zur Verfügung gestellt haben. b) Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzungen des Beklagten kann nicht mit der Begründung verneint werden, die Anlageentscheidung sei jeweils schon gefallen gewesen und I I der Vertrag mit der Firma IPC bereits zustande gekommen, bevor der Beklagte dem Anleger gegenüber mit seinem Anschreiben in Erscheinung getreten sei. Da den Beklagten als Treuhänder, wie von dem Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt worden ist, vorvertragliche Aufklärungs-Pflichten trafen, mußte er die künftigen Treugeber bereits vor Abschluß des unmittelbaren Treuhandvertrages aufklären und durfte nicht durch sein Anschreiben weiteres Vertrauen erwecken. Nach S 2 des Treuhandvertrages mit der Firma IPC überließ ihm die Firma, bevor sie die Kundenanträge annahm, ein Vertragsexemplar. Wäre der Beklagte seinen Treuhandpflichten nachgekommen, hätte er durch rechtzeitige Aufklärung die Vertragsschlüsse verhindern können. Hätte er eine Warnung der Anleger als unzu demutbar empfunden, hätte er die Übernahme der Treuhänderstellung ablehnen müssen (vgl. für Gesellschaftsbeteiligungen: BGHZ 84, 141, 145; Assmann aaO S 23 Rn. 130, § 6 Rn. 175). Für den Beklagten bestand darüber hinaus die Möglichkeit, nach § 2 Abs. 3 des Treuhandvertrages mit der Firma IPC den Vertragsabschlüssen mit den Anlegern zu widersprechen. Hierzu war er bei den vorliegenden Gegebenheiten im Verhältnis zu den Anlegern verpflichtet. Wäre der Vertrag entgegen S 2 des Treuhandvertrages bereits abgeschlossen gewesen, hätte er ihn nach Rücksprache mit den Anlegern fristlos kündigen müssen (vgl. § 2 letzter Absatz). Durch all diese Maßnahmen wäre der Schaden der Anleger abgewendet worden. Das Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (S 563 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation des Klägers zu Recht bejaht. Es führt zutreffend aus, daß die Abtretungsvereinbarungen nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 S 1 Abs. 1 RBerG unwirksam sind (S 134 BGB). Einer Erlaubnis bedarf nur das geschäftsmäßige Tätigwerden, das dann nicht gegeben ist, wenn nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen eine Forderungseinziehung auf fremde Rechnung vorgenommen wird. Die nach Umfang und Gegenstand von vornherein begrenzte, nur den Belangen einer vielleicht unbestimmten, aber bestimmbaren Vielzahl von Personen dienende Inkassotätigkeit ist daher nicht nach Art. 1 S 1 Abs. 1 RBerG erlaubnispflichtig (BGH, Urteil vom 28. Februar 1985 - I ZR 191/82 - DB 1985, 1938; vgl. auch für die Klage eines Inkassoinstituts bei geschäftsmäßigem Erwerb von Forderungen: BGH, Urteil vom 1. Februar 1994 - XI ZR 125/93 -NJW 1994, 997, 998). 2. Die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ist nicht begründet. Die Verjährungsfrist war für die sämtlichen Ansprüche der betroffenen Mitglieder des Klägers, die ihre Anlage im Jahre 1988 bis August 1988 getätigt haben, bis zur Klageerhebung noch nicht abgelaufen. Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre. Dem Beklagten kommt die dreijährige Verjährungs- trist des § 51 BRAO nicht zugute. Die Anwendung des anwaltlichen Berufsrechts und damit des S 51 BRAO auf eine von dem Rechtsanwalt ausgeübte Tätigkeit setzt voraus, daß sie auch eine Rechtsberatung zu dem Gegenstand hat (BGH, Urteil vom 29. Juni 1972 - VII ZR 184/71 - LM BRAO S 51 Nr. 1; BGHZ 120, 157, 159). Dieses Erfordernis ist bei einer Treuhandtätigkeit des Rechtsanwalts dann vorhanden, wenn es zu seinen Aufgaben gehört, den Anleger in den mit der Beteiligung und deren Verwaltung auftretenden Rechtsfragen zu beraten (BGH aaO für die treuhänderische Verwaltung einer steuersparenden Anlagebeteiligung). Eine derartige Beratungsaufgabe hat der Beklagte nicht übernommen. Nach der von dem Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Auslegung oblag dem Beklagten neben der Überwachung der Verwendung der Gelder noch die Verpflichtung, die Anleger auf die typischen wirtschaftlichen Risiken der Anlage und auf regelwidrige Umstände bei der Abwicklung der Geschäftstätigkeit durch die Firma IPC hinzuweisen. Damit trafen ihn überwachungs- und Aufklärungspflichten, nicht aber die Verpflichtung zu einer Beratung der Anleger auf zivilrechtlichem und Steuerrechtlichem Gebiet. Auf die Frage, ob sich der Beklagte auf den Ablauf der dreijährigen Frist des S 51 BRAO berufen könnte oder ob er hieran gehindert wäre, weil er den Vertragspartner nicht über sein Fehlverhalten aufgeklärt und damit eine erneute Pflichtverletzung begangen hätte (sog. Sekundäranspruch; BGHZ 94, 380, 385 f; BGH, Urteil vom 9. November 1992 - II ZR 141/91 - NJW 1993, 199, 200, insoweit in BGHZ nicht abgedruckt), kommt es nicht mehr an. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache 1st an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die notwendigen Feststellungen zu den behaupteten Unregelmäßigkeiten der für die Geschäfte der Firma IPC Verantwortlichen getroffen werden können. Werp Rinne Wurm Engelhardt Deppert