Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 26. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 29. Die Revision rügt im wesentlichen, das Berufungsgericht habe bestimmte, für die Sachdarstellung der Beklagten sprechende Gesichtspunkte nicht gewürdigt und erhebliche Beweisantritte übergangen (§ 286 ZPO). Der Senat hat diese Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a Satz 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF 9 III ZR 93/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Angelika Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und v. Dr. gegen Iris Vd|, ^K^eg 7 6, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. WII 2 0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 26. Oktober 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. März 1988 - 29 U 112/87 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 100.955,04 DM Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). Die Revision rügt im wesentlichen, das Berufungsgericht habe bestimmte, für die Sachdarstellung der Beklagten sprechende Gesichtspunkte nicht gewürdigt und erhebliche Beweisantritte übergangen (§ 286 ZPO). Der Senat hat diese Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a Satz 1 ZPO). Krohn Kroner Halstenberg Rinne Wurm