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BGH · III ZR 93/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 93/86

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Will Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 28. Die Revision der Streithelfer der Klägerin gegen das Urteil des 12. Die Streithelfer der Klägerin tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hätte die Klage deshalb als unzulässig abweisen oder zu demindest nach § 139 ZPO auf einen zulässigen Klageantrag hinwirken müssen. Es kann auf sich beruhen, ob sich die Beklagte verpflichtet hat, an die Klägerin nach Maßgabe des Klageantrags 60.000,— DM zu zahlen, wie die Klägerin und ihre Streithelfer behaupten. Auch wenn dies zutrifft, kann die Klägerin daraus keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte herleiten, weil die Verpflichtung wegen Fehlens der gesetzlich vorgeschriebenen Form nichtig wäre (§ 125 BGB). Den Vorinstanzen ist jedenfalls im Ergebnis darin zu folgen, daß sich die Beklagte nicht wirksam verpflichtet hat, den mit der Klage geltend gemachten Betrag an die Klägerin zu zahlen. Soweit die Streithelfer der Klägerin darauf abstellen, die Verpflichtung sei schon dadurch formlos begründet worden, daß sich die Beklagte zur Zahlung des streitigen Betrages als Gegenleistung dafür verpflichtet habe, daß die Klägerin zusammen mit dem Bruder Peter auf die Mutter Einfluß nehme, das Hausgrundstück auf die Beklagte zu übertragen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum entschieden, daß eine solche Betrachtungsweise in den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles keine Grundlage finde. Ob dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, daß die Streithelfer der Klägerin das landgerichtliche Urteil prozessual wirksam nur teilweise angefochten haben, kann dahinstehen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 125 BGB
BGBKlageantragMutterBerufungsgerichtZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 93/86
in dem Rechtsstreit
S
ore A
traße
/
Klägerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 Rechtsanwälte Rüdi Verena
, Dr. Gerd Straße
 Gottfried
Revisionskläger ,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Charlotte S
/
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Will
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 am 28. Januar 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Streithelfer der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. April 1986 - 12 U 181/85 - wird nicht angenommen.
Die Streithelfer der Klägerin tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000,— DM.
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Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.	Der im Berufungsrechtszug gestellte Klageantrag ist unzulässig.
Es fehlt zwar nicht an den besonderen Voraussetzungen einer Klage auf künftige Leistung gemäß § 259 ZPO. Der Klageantrag ist aber unzulässig, weil er entgegen der allgemeinen Vorschrift des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht hinreichend bestimmt ist. Der neugefaßte Klageantrag läßt aus sich selbst heraus nicht (mehr) erkennen, zu welcher vollstreckbaren Leistung die Beklagte verurteilt werden soll (vgl. BGH Urteil vom 27. November 1981 - V ZR 42/79 =
WM 1982, 68).
Das Berufungsgericht hätte die Klage deshalb als unzulässig abweisen oder zu demindest nach § 139 ZPO auf einen zulässigen Klageantrag hinwirken müssen.
2.	Dieser Mangel verhilft der Revision indes nicht zu dem Erfolg. Denn auch ein entsprechender Feststellungsantrag, der nach § 256 Abs. 1 ZPO als zulässig zu erachten wäre (vgl. BGH Urt. v. 7. Februar 1986 - V ZR 201/84 = NJW 1986, 2507), ist nicht begründet.
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Es kann auf sich beruhen, ob sich die Beklagte verpflichtet hat, an die Klägerin nach Maßgabe des Klageantrags 60.000,— DM zu zahlen, wie die Klägerin und ihre Streithelfer behaupten. Auch wenn dies zutrifft, kann die Klägerin daraus keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte herleiten, weil die Verpflichtung wegen Fehlens der gesetzlich vorgeschriebenen Form nichtig wäre (§ 125 BGB).
Den Vorinstanzen ist jedenfalls im Ergebnis darin zu folgen, daß sich die Beklagte nicht wirksam verpflichtet hat, den mit der Klage geltend gemachten Betrag an die Klägerin zu zahlen.
Als Teil der von der Klägerin behaupteten Gesamtvereinbarung zwischen den Parteien, ihrer Mutter und dem Bruder Peter hätte die Zahlungsverpflichtung der Beklagten der notariellen Beurkundung bedurft (§ 313 BGB). Als Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis unterlag die Verpflichtung dem Schriftformerfordernis der §§ 780, 781 BGB. Soweit die Streithelfer der Klägerin darauf abstellen, die Verpflichtung sei schon dadurch formlos begründet worden, daß sich die Beklagte zur Zahlung des streitigen Betrages als Gegenleistung dafür verpflichtet habe, daß die Klägerin zusammen
 mit dem Bruder Peter auf die Mutter Einfluß nehme, das Hausgrundstück auf die Beklagte zu übertragen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum entschieden, daß eine solche Betrachtungsweise in den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles keine Grundlage finde. Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht
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y?
angenommen hat, die Klägerin habe die 60.000,— DM nicht als Gegenleistung schon für die Einwirkung auf die Mutter erhalten sollen, sondern deshalb, weil es sich bei diesem Betrag um ihren (von ihr errechneten) künftigen Anteil am Nachlaß handelte, der durch die vorgetragenen Absprachen der Gefahr einer Verfügung durch die Mutter entzogen werden sollte.
Ob dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, daß die Streithelfer der Klägerin das landgerichtliche Urteil prozessual wirksam nur teilweise angefochten haben, kann dahinstehen.
Ebensowenig bedarf der Entscheidung, ob im Streitfall ein Vergleich i. S. des § 779 BGB anzunehmen ist und ob § 312 BGB eingreift oder nicht.
Kroner
 Boujong
Engelhardt
 Halstenberg
Werp