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BGH · III ZR 93/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 93/85

BGB § 839 D, Fi; ZVG § 90 Zur Berechnung des Schadens eines Meistbietenden, dem infolge eines Formfehlers bei der Zwangsversteigerung der Zuschlag versagt wird und der im nächsten Versteigerungstermin wiederum Meistbietender bleibt. KG (im folgenden: Firma M.) von dem beklagten Land Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung eines Rechtspflegers bei der Zwangsversteigerung. Bei der Verteilung des Erlöses erklärte sich die Firma M.hinsichtlich ihrer zur Schuldenmasse zählenden Zinsen aus den vorgenannten drei Grundschulden in Höhe von insgesamt 19.200,— DM für befriedigt. und jetzt der Kläger aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung Ersatz des Schadens, der der Firma M.wegen des Protokollfehlers im Versteigerungstermin vom 17. Der Kläger hat insbesondere geltend gemacht, der Firma M.sei ein Schaden von 170.000,— DM entstanden, nämlich in Höhe des Unterschiedes zwischen dem tatsächlichen Wert des Hofes von 450.000,— DM und den zu seinem Erwerb im zweiten Versteigerungstermin erforderlichen Aufwendungen von Ein Schaden sei der Firma M., die den Hof schließlich ersteigert habe, allenfalls insoweit entstanden, als sie höhere Aufwendungen gehabt habe. Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zu dem Nachteil des beklagten Landes erkannt worden ist, und zur Zuyückverweisung der Sache an das Oberlandesge-r icht. Es ist rechtskräftig festgestellt, daß das beklagte Land dem Kläger nach § 839 BGB, Art. 34 GG wegen der Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers bei der Protokollierung zu dem Schadensersatz verpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat den zu ersetzenden Schaden der Firma M.darin gesehen, daß ihr durch die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses vom 11. Daß die Firma M.den Grundbesitz letztlich doch noch, wenn auch später und mit höheren Aufwendungen, ersteigert habe, brauche sich der Kläger nicht entgegenhalten zu lassen. Die Revision wendet sich mit Recht dagegen, daß das Berufungsgericht den der Firma M.entstandenen und ihr zu ersetzenden Schaden abschließend und ohne Berücksichtigung weiterer Umstände darin gesehen hat, daß ihr mit der Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses vom 11. Das Berufungsgericht hat dem Kläger damit Schadensersatz für einen Vermögensnachteil zugesprochen, den die Firma M. 1. Bei der Prüfung der Frage, welcher Schaden der Firma M.durch die fehlerhafte Protokollierung des Rechtspflegers und die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses entstanden ist, ist auf den Unterschied zwischen der Vermögenslage abzustellen, wie sie sich infolge der Amtspflichtverletzung gestaltet hat, und der Vermögenslage, wie sie ohne diese bestehen würde? März 1975 der Zuschlag erteilt worden war, eine verfahrensrechtlich gesicherte Anwartschaft auf den Erwerb des ersteigerten Grundbesitzes erworben (Senatsurteil vom 21. Als Folge der Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers blieb das Meistgebot erfolglos und wurde der bereits erteilte Zuschlag wieder aufgehoben. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß damit der der Firma M.entstandene Schaden abschließend fixiert war, mithin bei der Bestimmung seiner Höhe allein auf die vorgenannte Wertdifferenz abzustellen ist. 3. Das Berufungsgericht hat zwar nicht verkannt, daß es (prozessual) für die Beurteilung der Frage, ob und in welcher Höhe als Folge eines haftungsbegründenden Ereignisses ein Schaden entstanden ist, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ankommt (vgl. Es hat auch erwogen, ob der Firma M.(materiell) der Umstand, daß sie den fraglichen Grundbesitz im dritten Versteigerungstermin vom 12. Es entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß im Rahmen der Schadensberechnung vorteilhafte Umstände, die mit dem schädigenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen sind, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht und weder der Geschädigte unzu demutbar belastet noch der Schädiger unbillig entlastet wird (vgl. Die Angriffe der Revision zielen dahin, den späteren Erwerb des Grundbesitzes durch die Firma M.nicht unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung zu würdigen, sondern ihn schon bei der Frage, ob überhaupt ein Schaden entstanden sei, zu berücksichtigen. 4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein qualifizierter, die Vorteilsanrechnung rechtfertigender innerer Zusammenhang zwischen der infolge der Pflichtverletzung des Rechtspflegers fehlgeschlagenen Ersteigerung des Hofes im zweiten und seinem Erwerb durch die Firma M. Die Versagung des Zuschlags nach dem zweiten Versteigerungstermin stellte für sie als nachrangige und vom Ausfall ihrer Rechte bedrohte Grundpfandgläubigerin dieselbe Lage her wie zuvor. Es entsprach deshalb nach der Versagung des Zuschlags unverändert ihrem wirtschaftlichen Interesse, sich auch fernerhin um die Ausbietung ihrer Grundpfandrechte oder um den Erwerb des nach wie vor im Zwangsversteigerungsverfahren verhafteten Grundbesitzes zu bemühen. Der der Firma M.aus dem schließlichen Erwerb des Grundbesitzes erwachsene Vorteil beruhte nicht auf einer von dem schädigenden Ereignis völlig losgelösten und unvorhersehbaren späteren Entwicklung der Verhältnisse. Bei wertender Betrachtung bestand zwischen der Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers im zweiten Versteigerungstermin, die zur Versagung des Zuschlags führte, und dem erneuten Meistgebot der Firma M. Aufgrund des Fehlers des Rechtspflegers kam es zur Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens, und erst mit dessen Abschluß stand fest, ob und inwieweit der Firma M.durch das Fehlverhalten des Rechtspflegers ein Schaden entstanden war. b) Die Firma M.hat sich den im späteren Erwerb liegenden Vorteil nicht, wie das Berufungsgericht meint, aufgrund eigener überobligationsmäßiger Anstrengungen verschafft. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Firma M.infolge des dem Versteigerungsgericht unterlaufenen Protokollierungsfehlers die Möglichkeit des Erwerbs des Hofanwesens nicht endgültig verloren hatte, sondern nur eine zeitliche Verzögerung und höhere Erwerbsaufwendungen hinnehmen mußte. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, ob und inwieweit der Firma M.dadurch ein Schaden entstanden ist, daß sie den streitigen Grundbesitz erst im dritten Versteigerungstermin erworben hat. Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Oberlandesgericht festzustellen haben, welche zusätzlichen Auf-Wendungen die Firma M.infolge des erst späteren Erwerbs des Grundbesitzes hat tätigen müssen. Das Berufungsgericht wird auch dem Vorbringen des beklagten Landes nachzugehen haben, daß das im Versteigerungstermin vom 12. November 1975 abgegebene, um 65.000,— DM höhere Meistgebot in vollem Umfang auf sonst nicht beitreibbare Rechte der Firma M.entfallen und daher ihr im wirtschaftlichen Ergebnis nur wieder selbst zugeflossen sei. Schaden entstanden ist, ist auf die gesamte Vermögenssituation der Firma M.mit und ohne Berücksichtigung des schädigenden Ereignisses abzustellen.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 90 ZVG
HöheFirmaBerufungsgerichtZuschlagVersteigerungsterminErwerbKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
y
BGHZ:	nein
BGB § 839 D, Fi; ZVG § 90
Zur Berechnung des Schadens eines Meistbietenden, dem infolge eines Formfehlers bei der Zwangsversteigerung der Zuschlag versagt wird und der im nächsten Versteigerungstermin wiederum Meistbietender bleibt.
BGH, Urt. v. 2. Oktober 1986 - III ZR 93/85 - OLG Schleswig
LG Kiel
BUNDESGERICHTSHOF
IH NAHEN DES VOLKES
III ZR 93/85
Verkündet am:
2. Oktober 1986
URTEIL Freitag
 Justizhauptsekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Justizminister, LMHiHBdamm B, KflU,
Beklagten und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Diplom-Volkswirt Helmut G H^®allee ■, Haf^BI H,
als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma
mBB kg,	oHBHi i.
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. HHH -
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. März 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
*
Von Rechts wegen
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Tatbestand
 Der Kläger verlangt als Konkursverwalter der Firma C. F.
KG (im folgenden: Firma M.) von dem beklagten Land Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung eines Rechtspflegers bei der Zwangsversteigerung.
Die Firma M., die einen Landhandel betrieb, stand mit dem Landwirt Richard wfliB (im folgenden: W.) in langjährigen Geschäftsbeziehungen. Zur Sicherung laufender Forderungen waren für sie auf dem Grundbesitz des W. Grundpfandrechte eingetragen. Als W. in Zahlungsschwierigkeiten geriet, wurde auf Antrag der bestrangigen Grundpfandgläubigerin, einer Bank, die Zwangsversteigerung des Hofbesitzes angeordnet. Das Amtsgericht setzte den Wert des Versteigerungsgegenstandes auf
350.000,— DM, später auf 325.000,— DM fest.
Im ersten Versteigerungstermin am 28. Oktober 1974 blieb die Firma M. mit einem Gebot von 275.000,— DM Meistbietende. Der Zuschlag wurde ihr aber versagt, weil die betreibende Gläubigerin nach Schluß der Versteigerung die einstweilige Einstellung des Verfahrens bewilligt hatte.
Im zweiten Versteigerungstermin am 17. Februar 1975 blieb die Firma M. mit einem Gebot von 100.000,— DM bei bestehenbleibenden Rechten von 180.000,— DM Meistbietende. Am
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11. März 1975 erhielt sie den Zuschlag. Auf sofortige Beschwerde eines anderen Beteiligten hob das Landgericht den Zuschlagsbeschluß jedoch auf, weil im Versteigerungsprotokoll der Beginn der Bieterstunde nicht vermerkt und eine Protokollberichtigung gescheitert war.
In einem dritten Versteigerungstermin am 12. November 1975 blieb die Firma M. wiederum Meistbietende, und zwar mit einem Gebot von 165.000,— DM bei zu übernehmenden Belastungen von unverändert 180.000,— DM. Am 26. November 1975 erhielt sie den Zuschlag.
Nach den Versteigerungsbedingungen blieben die im Grundbuch in Abt. III Nr. 23 bis 27 eingetragenen Rechte von insgesamt
180.000,	— DM bestehen (darunter die Grundschulden Abt. III Nr. 25 bis 27 der Firma M. in Höhe von zusammen
50.000,	— DM). Bei der Verteilung des Erlöses erklärte sich die Firma M. hinsichtlich ihrer zur Schuldenmasse zählenden Zinsen aus den vorgenannten drei Grundschulden in Höhe von insgesamt 19.200,— DM für befriedigt. Mit ihrem weiteren Grundpfandrecht Abt. III Nr. 29 fiel sie in voller Höhe von 52.253,33 DM aus. •
Im November 1976 verkaufte die Firma M. das von ihr er-
steigerte Anwesen für 450.000,— DM
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Im vorliegenden Rechtsstreit fordern die Firma M. und jetzt der Kläger aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung Ersatz des Schadens, der der Firma M. wegen des Protokollfehlers im Versteigerungstermin vom 17. Februar 1975 und der daraufhin erfolgten Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses vom 11. März 1975 entstanden sei.
Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 19. September 1979 stattgegeben. Im Betragsverfahren streiten die Parteien über die Höhe des der Firma M. entstandenen Schadens.
Der Kläger hat insbesondere geltend gemacht, der Firma M. sei ein Schaden von 170.000,— DM entstanden, nämlich in Höhe des Unterschiedes zwischen dem tatsächlichen Wert des Hofes von 450.000,— DM und den zu seinem Erwerb im zweiten Versteigerungstermin erforderlichen Aufwendungen von
280.000,	— DM. Vorsorglich beschränke er die Klage auf
140.000,	— DM.
Das beklagte Land hat bestritten, daß das Hofgrundstück einen höheren als den vom Versteigerungsgericht festgesetzten Wert gehabt habe. Ein Schaden sei der Firma M., die den Hof schließlich ersteigert habe, allenfalls insoweit entstanden, als sie höhere Aufwendungen gehabt habe. Auch dieser Mehraufwand stelle aber im Streitfall keinen Schaden dar, weil er der
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Firma M. aufgrund eigener Rechte, mit denen sie sonst ausgefallen wäre, ohnehin wieder selbst zugeflossen sei.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 66.980,02 DM nebst Zinsen, das Oberlandesgericht hat ihr in Höhe von
122.000,— DM nebst Zinsen stattgegeben.
Dagegen richtet sich die Revision des beklagten Landes, die der Kläger zurückzuweisen begehrt.
Entscheidungsgründe
 Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zu dem Nachteil des beklagten Landes erkannt worden ist, und zur Zuyückverweisung der Sache an das Oberlandesge-r icht.
I.
Es ist rechtskräftig festgestellt, daß das beklagte Land dem Kläger nach § 839 BGB, Art. 34 GG wegen der Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers bei der Protokollierung zu dem Schadensersatz verpflichtet ist.
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Das Berufungsgericht hat den zu ersetzenden Schaden der Firma M. darin gesehen, daß ihr durch die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses vom 11. März 1975 der Erwerb des Grundbesitzes entgangen sei. Es hat der Klage in Höhe von
122.000,— DM stattgegeben, nämlich in Höhe des Unterschieds-betrages zwischen dem mit 402.000,— DM anzusetzenden Wert des Anwesens und dem zu seinem Erwerb im Versteigerungstermin vom 17. Februar 1975 abgegebenen Meistgebot von 280.000,— DM. Daß die Firma M. den Grundbesitz letztlich doch noch, wenn auch später und mit höheren Aufwendungen, ersteigert habe, brauche sich der Kläger nicht entgegenhalten zu lassen.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision wendet sich mit Recht dagegen, daß das Berufungsgericht den der Firma M. entstandenen und ihr zu ersetzenden Schaden abschließend und ohne Berücksichtigung weiterer Umstände darin gesehen hat, daß ihr mit der Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses vom 11. März 1975 der Erwerb des Grundbesitzes entgangen sei. Das Berufungsgericht hat dem Kläger damit Schadensersatz für einen Vermögensnachteil zugesprochen, den die Firma M. im Ergebnis nicht erlitten hat.
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1.	Bei der Prüfung der Frage, welcher Schaden der Firma M. durch die fehlerhafte Protokollierung des Rechtspflegers und die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses entstanden ist, ist auf den Unterschied zwischen der Vermögenslage abzustellen, wie sie sich infolge der Amtspflichtverletzung gestaltet hat, und der Vermögenslage, wie sie ohne diese bestehen würde? das beklagte Land hat dieselbe wirtschaftliche Lage herzustellen, wie sie ohne die Amtspflichtverletzung bestanden hätte (vgl. BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 8 m.w.Nachw.). Es kommt also darauf
 an, wie der Kläger stehen würde, wenn der Rechtspfleger die Amtspflichtverletzung nicht begangen, sondern ordnungsgemäß protokolliert hätte (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1958 - Ill ZR 218/56 = LM BGB § 839 D Nr. 5 = MDR 1958, 491).
2.	Die Firma M. hatte dadurch, daß sie im Versteigerungstermin vom 17. Februar 1975 Meistbietende geblieben und ihr
 am 11. März 1975 der Zuschlag erteilt worden war, eine verfahrensrechtlich gesicherte Anwartschaft auf den Erwerb des ersteigerten Grundbesitzes erworben (Senatsurteil vom 21. April 1958 aaO m.w.Nachw.). Als Folge der Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers blieb das Meistgebot erfolglos und wurde der bereits erteilte Zuschlag wieder aufgehoben.
Die Rechtsfolge des § 90 ZVG trat nicht eins Die Firma M. wurde nicht Eigentümerin des Grundbesitzes, dessen Wert nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Meistgebot um
122.000,— DM überstieg.
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Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß damit der der Firma M. entstandene Schaden abschließend fixiert war, mithin bei der Bestimmung seiner Höhe allein auf die vorgenannte Wertdifferenz abzustellen ist.
3.	Das Berufungsgericht hat zwar nicht verkannt, daß es (prozessual) für die Beurteilung der Frage, ob und in welcher Höhe als Folge eines haftungsbegründenden Ereignisses ein Schaden entstanden ist, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ankommt (vgl. BGHZ 55, 329, 331? 79, 249, 257/258? BGB-RGRK S 839 Rdn. 310).
Es hat auch erwogen, ob der Firma M. (materiell) der Umstand, daß sie den fraglichen Grundbesitz im dritten Versteigerungstermin vom 12. November 1975 ersteigerte und am 26. November 1975 zugeschlagen erhielt, unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung bei der Beurteilung der zu ersetzenden Schadenshöhe zuzurechnen ist. Es entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß im Rahmen der Schadensberechnung vorteilhafte Umstände, die mit dem schädigenden Ereignis in einem qualifizierten Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen sind, soweit ihre Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht und weder der Geschädigte unzu demutbar belastet noch der Schädiger unbillig entlastet wird (vgl. BGHZ 74, 103, 113/114? 77, 151, 153 ff.? 81, 271, 275? Senats-
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urteil vom 22. September 1983 - III ZR 171/82 = NJW 1984,
229, 230).
Die Angriffe der Revision zielen dahin, den späteren Erwerb des Grundbesitzes durch die Firma M. nicht unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung zu würdigen, sondern ihn schon bei der Frage, ob überhaupt ein Schaden entstanden sei, zu berücksichtigen. Auf diese Unterscheidung (Nichtentstehen eines Schadens oder Anrechnung eines Vorteils auf einen entstandenen Schaden) kommt es indes hier im Ergebnis nicht an. Unabhängig davon, ob man einen zunächst entgangenen, dann aber nachgeholten Gewinn als bloßen Schadensberechnungsfaktor im engeren Sinne oder als einen der Vorteilsausgleichung unterliegenden Vermögenszuwachs ansieht, richtet sich seine Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung nach denselben wertenden Kriterien (vgl. BGHZ 55, 329, 333 f.).
4.	Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein qualifizierter, die Vorteilsanrechnung rechtfertigender innerer Zusammenhang zwischen der infolge der Pflichtverletzung des Rechtspflegers fehlgeschlagenen Ersteigerung des Hofes im zweiten und seinem Erwerb durch die Firma M. im dritten Versteigerungstermin zu bejahen.
a)	Dafür spricht schon der zeitliche und sachliche Zusammenhang der hier maßgeblichen Vorgänge innerhalb ein und des-
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selben Zwangsversteigerungsverfahrens. Die Firma M. war bereits im ersten Versteigerungstermin Meistbietende geblieben. Die Versagung des Zuschlags nach dem zweiten Versteigerungstermin stellte für sie als nachrangige und vom Ausfall ihrer Rechte bedrohte Grundpfandgläubigerin dieselbe Lage her wie zuvor. Wollte sie ihre Grundpfandrechte retten, mußte sie wiederum entweder diese ausbieten oder aber das Grundstück zu möglichst vorteilhaften Bedingungen selbst ersteigern, um es dann, sofern sie es nicht behielt, freihändig günstiger als in der Zwangsversteigerung weiterzuveräußern (vgl. auch RGZ 84,
 386, 389; RG JW 1916, 1016, 1017? RGZ 100, 255, 257? RG Gruchot 67, 565, 567). Es entsprach deshalb nach der Versagung des Zuschlags unverändert ihrem wirtschaftlichen Interesse, sich auch fernerhin um die Ausbietung ihrer Grundpfandrechte oder um den Erwerb des nach wie vor im Zwangsversteigerungsverfahren verhafteten Grundbesitzes zu bemühen.
Der der Firma M. aus dem schließlichen Erwerb des Grundbesitzes erwachsene Vorteil beruhte nicht auf einer von dem schädigenden Ereignis völlig losgelösten und unvorhersehbaren späteren Entwicklung der Verhältnisse. Bei wertender Betrachtung bestand zwischen der Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers im zweiten Versteigerungstermin, die zur Versagung des Zuschlags führte, und dem erneuten Meistgebot der Firma M. im dritten VerSteigerungstermin, aufgrund dessen ihr dann wirksam der Zuschlag erteilt wurde, ein sachlich unlösbarer innerer
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Zusammenhang. Aufgrund des Fehlers des Rechtspflegers kam es zur Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens, und erst mit dessen Abschluß stand fest, ob und inwieweit der Firma M. durch das Fehlverhalten des Rechtspflegers ein Schaden entstanden war.
b)	Die Firma M. hat sich den im späteren Erwerb liegenden Vorteil nicht, wie das Berufungsgericht meint, aufgrund eigener überobligationsmäßiger Anstrengungen verschafft. Sie hat nicht mehr getan, als sie - unbeeinflußt von der schädigenden Handlung - ohnehin tun wollte. Das mit der Ersteigerung einge-gangene Risiko war, abgesehen vom höheren Erstehungspreis, kein größeres, als sie es auch ohne das Schadensereignis einzugehen bereit war. Die Ersteigerung des Anwesens auch im dritten Versteigerungstermin entsprach, wie ausgeführt, ihrem wohlverstandenen eigenen Interesse. Liegt es aber so, dann stellte der Vermögenszuwachs einen anrechenbaren Vorteil dar (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 1961 - III ZR 174/59 =
WM 1961, 449, 450 = VersR 1961, 368, 369; vgl. auch RGZ 80, 155, 161 f.).
c)	Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Schadens ersatzpflicht erscheint die Anrechnung nicht unbillig. Bei der rechtlich gebotenen wertenden Betrachtung der gesamten Interes senlage hat erst der weitere Verlauf des Zwangsversteigerungsverfahrens Aufschluß darüber gegeben, was der Firma M. durch
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die Pflichtverletzung des Rechtspflegers im Versteigerungstermin vom 17. Februar 1975 an Schaden entstanden ist. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Firma M. infolge des dem Versteigerungsgericht unterlaufenen Protokollierungsfehlers die Möglichkeit des Erwerbs des Hofanwesens nicht endgültig verloren hatte, sondern nur eine zeitliche Verzögerung und höhere Erwerbsaufwendungen hinnehmen mußte. Es erscheint unter diesen Umständen weder unzu demutbar für den Kläger, sich den späteren Erwerb des Grundbesitzes entgegenhalten zu lassen, noch stellt dies eine unbillige Begünstigung des beklagten Landes dar. Es entspricht vielmehr der natürlichen Betrachtungsweise.
III.
Die angefochtene Entscheidung kann nach allem, soweit zu dem Nachteil des beklagten Landes erkannt worden ist, keinen Bestand haben. Sie stellt sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, ob und inwieweit der Firma M. dadurch ein Schaden entstanden ist, daß sie den streitigen Grundbesitz erst im dritten Versteigerungstermin erworben hat. Hierzu sind noch weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich. Damit diese nachgeholt werden können und die Parteien Gelegenheit haben, ihr diesbezügliches Vor-
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bringen zu ergänzen, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Oberlandesgericht festzustellen haben, welche zusätzlichen Auf-Wendungen die Firma M. infolge des erst späteren Erwerbs des Grundbesitzes hat tätigen müssen. Eine vollständige Gegenüberstellung der insoweit maßgeblichen beiden Vermögenslagen wird sich möglicherweise nur gewinnen lassen, wenn auch hinsichtlich des Versteigerungstermins vom 17. Februar 1975 ein (fiktiver) Teilungsplan aufgestellt wird. Das Berufungsgericht wird auch dem Vorbringen des beklagten Landes nachzugehen haben, daß das im Versteigerungstermin vom 12. November 1975 abgegebene, um 65.000,— DM höhere Meistgebot in vollem Umfang auf sonst nicht beitreibbare Rechte der Firma M. entfallen und daher ihr im wirtschaftlichen Ergebnis nur wieder selbst zugeflossen sei. Bei der Beurteilung, ob und in welcher Höhe der Firma M. ein
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y
Schaden entstanden ist, ist auf die gesamte Vermögenssituation der Firma M. mit und ohne Berücksichtigung des schädigenden Ereignisses abzustellen. Dazu gehört auch der jeweilige Wert ihrer Grundpfandrechte.
Krohn
 Halstenberg
Boujong
 Werp
Engelhardt