Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 11. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 24. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung des Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Überzeugung erlangt, daß der Kläger der Beklagten die streitigen 150.000 DM als Darlehen gewährt und die Beklagte sich zur Rückzahlung des Betrages verpflichtet habe ($ 607 BGB). Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 93/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Kar in MBs traße r - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Prof. Dr . MBB - gegen Willy vBBr CJBIBBstraße Bi, B| Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 11. Juli 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. April 1984 - 24 U 67/83 - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 150.000 DM. 3 Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung des Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme die Überzeugung erlangt, daß der Kläger der Beklagten die streitigen 150.000 DM als Darlehen gewährt und die Beklagte sich zur Rückzahlung des Betrages verpflichtet habe ($ 607 BGB). Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Eine andere Würdigung der Beweisaufnahme, als sie der Tatrichter vorgenommen hat, ist der Revision verwehrt. Die von der Revision erhobenen 4 Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (S 565 a ZPO). Krohn Kroner Boujong Halstenberg Werp