Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein StGB § 61; BGB § 779 Aus einem Prozeßvergleich, in dem der eine Teil sich zur Rücknahme eines Strafantrages verpflichtet hat, kann im Zivilrechtsweg auf Erfüllung geklagt werden* Die' Beklagten und die Firma & DflHBp stellten in diesem Verfahren Strafanträge gegen den Kläger. Der Kläger hat vorgetragen: Die von den Beklagten gestellten Strafanträge seien mit dem Abschluß des Vergleichs vom 20. Er, der Kläger, habe dies für so selbstverständlich gehalten, daß er es bei Abschluß des Vergleichs nicht besonders erwähnt habe. Zumindest ergebe sich aus dem Vergleich (Nr. 5 und Nr. 7) die Verpflichtung der Beklagten zur Zurücknahme der noch aufrecht erhaltenen Strafanträge. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten - jeder für sich getrennt handelnd - zu verurteilen, durch Erklärung gegenüber dem Amtsgericht oder gegenüber der Staatsanwaltschaft die von ihnen gemeinsam gestellten Strafanträge zurückzunehmen. Das Begehren des Klägers richtet sich auf die Abgabe von Willenserklärungen, die sowohl der mit einem Strafverfahren verbundenen Beeinträchtigung seiner Ehre Vorbeugen als auch ihn vor wirtschaftlichen Nachteilen bewahren soll. Die Beschwer bemißt sich nach § 3 ZPO« Das Berufungsgericht hat die Beschwer auf 50.000 DM geschätzt« Angesichts dessen, daß der Kläger bei einer Durchführung des Strafverfahrens erhebliche Aus dem Vergleich ergebe sich nicht, daß die Beklagten sich zur Rücknahme ihrer Strafanträge verpflichtet hätten« Der Vergleich beschränke sich auf die Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen der Parteien und ihrer Unternehmungen« Ihm sei nicht zu entnehmen, daß er alle zwischen den Parteien bestehenden MZwistigkeiten" habe ausräumen sollen« Der Kläger habe bei den Vergleichsverhandlungen das Strafverfahren nicht ausdrücklich angesprochen« Sollte er angenommen haben, auch das Strafverfahren sei mit dem Abschluß des Vergleichs erledigt, so wäre diese einseitige, nicht zu dem Ausdruck gebrachte Erwartung nicht Inhalt der Vereinbarung geworden. Da der Kläger schon vor dem Abschluß des Vergleichs als Beschuldigter verantwortlich vernommen worden sei, habe er allen Anlaß gehabt, bei den Vergleichsverhandlungen auch die weitere Behandlung des Ermittlungsverfahrens klarzustellen. Nachdem er bei den Verhandlungen diese Frage nicht erörtert habe, könne er nunmehr nicht geltend machen, der Vergleich habe eine Generalbereinigung aller Zwistigkeiten herbeiführen sollen« Hätten die Parteien wirklich einen Schlußstrich unter Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe den Vergleich nur nach seinem Wortlaut und gegen seinen Sinn ausgelegt. Die Frage des Fortführens der Strafanträge sei hier von der vermögensrechtlichen Regelung der gegenseitigen Beziehungen nicht abzutrennen; die Strafanträge stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit den durch den Vergleich erledigten Zivilund Arbeitsgerichtsverfahren und müßten daher auch deren Schicksal teilen. Im übrigen habe das Berufungsgericht den Beweisantrag dafür, daß der Vergleich eine "Generalbereinigung aller zwischen den Parteien bestehenden Zwistigkeiten" habe herbeiführen sollen, übergangen. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß ein auf Rücknahme von Strafanträgen (§61 StGB) gerichteter Anspruch durch Vergleich vor einem Zivilgericht begründet und auch im Zivilrechtsweg durchgesetzt werden könne. Bei den vorliegend in Betracht kommenden §§ 247 Abs.1, 263 Abs.4, 266 Abs.3 (iVm § 52 Abs.2) StGB geht die schonende Rücksicht auf den Verletzten und dessen Familie vor, deren Belange durch die Strafverfolgung noch zusätzlich geschädigt werden könnten, ohne daß das Allgemeininteresse an Bestrafung dies rechtfertigt. Nachdem das Gesetz das staatliche Strafverfolgungsrecht durch das Antragsrecht des Verletzten in dessen privatem Interesse eingeschränkt hat, fehlt ein überzeugender Grund dafür, den Antragsberechtigten daran zu hindern, sich dem Täter oder einem Dritten gegenüber zur Nichtausübung seines Rechts wirksam zu verpflichten (RGZ 42, 60, 64; OLG München MDR 1967, 223 m.w.Nachweisen; ebenso zur Privatklage Löwe/Rosenberg aaO § 391 An. 7). Die Rüge der Revision, die vom Kläger für den Inhalt des Vergleichs vom 20. Dieser Beweisantrag durfte abgelehnt werden, weil er sich nicht auf eine bestimmte, für die Auslegung des Vergleichs erhebliche Tatsache bezieht. vernommen wissen, welche Vorstellung sie vom Inhalt des Vergleichs haben, ohne im einzelnen angeben zu können, auf welche einzelnen Tatsachen sich diese Vorstellung gründete« Dieser Beweisantrag war nicht geeignet, für die Auslegung des Vergleichs bedeutsame Umstände zu Tage zu fördern. Auch die unter Beweis gestellte Behauptung, der Vergleich habe ausdrücklich einer Generalbereinigung aller bestehenden Zwistigkeiten dienen sollen, zeigt keine für die Auslegung erheblichen Tatsachen auf.Der Kläger trägt nicht vor, daß er oder ein anderer Beteiligter die Frage der Strafverfahren oder der Strafanträge in der damaligen Verhandlung ausdrücklich aufgeworfen hatte. Dann aber fehlt es auch zu diesem Beweisthema an konkreten Umständen, denen entnommen werden könnte, daß der Vergleich einen Schlußstrich nicht nur unter die vermögensrechtlichen Streitigkeiten, sondern auch unter die persönlichen Zwistigkeiten ziehen sollte. Der Revision kann ferner nicht zugegeben werden, daß vom Wortlaut des Abschnitts 5 des Vergleichs ohne weiteres auch Strafanträge erfaßt werden. Das Berufungsgericht hat, wie der Revision einzuräumen ist, die Frage nicht erörtert, ob der - wie der Kläger behauptet - enge Zusammenhang zwischen den Strafanträgen und den vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen vor dem Arbeitsgericht Wuppertal die Annahme nahelegen kann, mit der Beendigung dieser Prozesse hätten die Beklagten auch von ihrem Recht auf Strafverfolgung Abstand nehmen wollen, da der Beklagte Paul das Strafverfahren in erster Linie des- Selbst wenn es - wie der Kläger behauptet - zutrifft, daß die arbeitsgerichtlichen Verfahren sich ganz überwiegend auf dieselben Handlungen des Klägers bezogen, die auch Gegenstand des Strafverfahrens waren, erlaubt dies nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 157 BGB) nicht ohne weiteres die Auslegung, die Beklagten hätten mit der Beendigung der arbeitsgerichtlichen Verfahren auch die in diesen abgehandelten strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Kläger endgültig zur Ruhe kommen lassen wollen. Dazu bedürfte es, weil diese Frage in den Verhandlungen nicht angesprochen wurde, konkreter Anhaltspunkte im Vergleich für den Willen der Parteien, neben der gegenseitigen Aufgabe der vermögensrechtlichen Ansprüche auch auf die strafrechtlichen Mittel zur Auf- Der Revision kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie darauf abhebt, Abschnitt 8 des Vergleichs gebiete geradezu die Beendigung auch des strafrechtlichen Teils des Konflikts. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung sollen nur solche Differenzen ohne Schärfen und mit dem Ziel einer einverständlichen Regelung behandelt werden, die sich aus dem Nebeneinander der Firmen ZflBfe & DflHB und Metall-DflHBB, insbesondere aus auftretenden Verwechslungen ergeben. Auch die Auffassung der Revision, die von den Beklagten gestellten Strafanträge hätten in das (allgemeine) Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen und dies habe für ihn das Recht begründet, im Rahmen des Vergleichs die Unterlassung der künftigen und fortdauernden Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zu verlangen, ist verfehlt. Nach den Feststellungen des Tatrichters ist nicht auszuschließen, daß die Beklagte Ilse Dittrich das Strafverfahren nicht nur aus einer feindseligen Einstellung gegen den Kläger weiterbetreiben will, sondern auch, um ihr Unternehmen zu schützen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein StGB § 61; BGB § 779 Aus einem Prozeßvergleich, in dem der eine Teil sich zur Rücknahme eines Strafantrages verpflichtet hat, kann im Zivilrechtsweg auf Erfüllung geklagt werden* BGH, Urt. v. 28, Januar 197^ - HI ZR 93/72 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Teil- III ZR 93/72 URTEIL Verkündet am 28. Januar 197^ Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Heinz Mflpstraße » Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. 2. den Kaufmann straße fl), die Kauffrau Paul DI Ilse ebendort, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hubert Meyer sowie die Richter Dr. Kreft, Gähtgens, Keßler und Dr. Krohn für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 1972 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2) richtet. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist der Sohn des Beklagten zu 1) und der Stiefsohn der Beklagten zu 2). Die Beklagten sind die alleinigen Gesellschafter der Firma & D|BHBi GmbH & Co KG in V4BB. In diesem Unternehmen, das in verschiedenen Rechtsformen betrieben wurde, war der Kläger seit 1946 oder 1948 tätig. Von 1953 bis Januar 1967 war er alleiniger Einzelprokurist der Firma. Im Januar 1967 schied er im Streit mit den Beklagten aus. Zum 1. April 1967 gründete er ein eigenes Unter- nehmen unter der Firma Metall-Di Heinz Di in VflBHB. Seit dem Jahre 1967 führten die Parteien oder ihre Unternehmen zahlreiche Prozesse gegeneinander. In dem Rechtsstreit 16 U 183/67 OLG Düsseldorf schlossen die Parteien am 20. Dezember 1968 vor dem Berufungsgericht einen Vergleich, in dem es u.a. heißt: ”5* Mit diesem Vergleich sind alle wechselseitigen, zwischen den Parteien einschließlich Frau Ilse DflBBund zwischen dem Kläger und der Firma & DUBBi, etwa bestehenden Ansprüche ausgeglichen, aus welchem Rechtsgrund sie auch immer bestehen mögen und gleich ob sie bekannt oder unbekannt sind, insbesondere auch etwaige Ansprüche aus dem früheren Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Firma & DJ Beide Parteien verpflichten sich, die in den Sachen 1 Ca 252/67 und 1 Ca 3^0/67 Arbeitsgericht Wuppertal erhobenen Klagen zurückzunehmen. 7* Die Parteien und Frau Ilse verpflichten sich darüber hinaus, alle Erklärungen abzugeben und alle Handlungen vorzunehmen, die zur Herbeiführung der in diesem Vergleich vorgesehenen Regelungen etwa noch erforderlich sein sollten. 8. Die Vergleichschließenden werden sich bemühen, etwaige Differenzen zu vermeiden, die sich aus dem Nebeneinander der Firmen ZJflMP & DJ und Metall-Df|HIBI9 insbesondere aus auftretenden Verwechslungen ergeben; gleichwohl entstehende Differenzen sollen ohne Schärfen und dem Ziel einer einverständlichen Regelung behandelt werden." Inzwischen hatte die Staatsanwaltschaft auf ein als "Privatklage" bezeichnetes, an das Amtsgericht Velbert gerichtetes Schreiben des Beklagten zu 1) vom 1. März 1967 ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet. Die' Beklagten und die Firma & DflHBp stellten in diesem Verfahren Strafanträge gegen den Kläger. In dem Schriftsatz des von ihnen beauftragten Rechtsanwalts vom 21. Februar 1969 erklärten sie u.a., sie legten, um das Ermittlungsverfahren zu entlasten, auf die Verfolgung verschiedener bisher erhobener Beschuldigungen, die sie im einzelnen bezeichneten, keinen Wert mehr, hielten jedoch die Vorwürfe und Strafanträge in fünf Punkten aufrecht. Die Staatsanwaltschaft erhob am 20. Juli 1970 gegen den Kläger Anklage wegen fortgesetzter Untreue. Das angerufene Amtsgericht hatte Bedenken gegen die Wirksamkeit der Strafanträge. Es stellte dem Kläger anheim, wegen einer etwaigen Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme der Strafanträge zivilrechtliche Schritte zu unternehmen. Die Beklagten haben die Aufforderung des Klägers, die gegen ihn gestellten Strafanträge zurückzunehmen, zurückgewiesen. Der Kläger hat vorgetragen: Die von den Beklagten gestellten Strafanträge seien mit dem Abschluß des Vergleichs vom 20. Dezember 1968 als zurückgenommen anzusehen« Der Vergleich habe eine Generalbereinigung zwischen den Parteien herbeiführen sollen. Man habe alle Streitigkeiten zwischen den Parteien und der Firma ZMBP & DfllHHi beenden wollen. Das habe auch für die damals bereits gestellten Strafanträge gegolten. Er, der Kläger, habe dies für so selbstverständlich gehalten, daß er es bei Abschluß des Vergleichs nicht besonders erwähnt habe. Zumindest ergebe sich aus dem Vergleich (Nr. 5 und Nr. 7) die Verpflichtung der Beklagten zur Zurücknahme der noch aufrecht erhaltenen Strafanträge. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten - jeder für sich getrennt handelnd - zu verurteilen, durch Erklärung gegenüber dem Amtsgericht oder gegenüber der Staatsanwaltschaft die von ihnen gemeinsam gestellten Strafanträge zurückzunehmen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben erwidert, der gerichtliche Vergleich vom 20. Dezember 1968 habe keine Generalbereinigung herbeiführen sollen. Bei den Vergleichsverhandlungen seien die Strafanträge nicht erwähnt worden. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte Ilse DflHBpbittet, die Revision zurückzuweisen. Der Beklagte Paul DflBB) ist nach Einlegung der Revision verstorben. Insoweit hat der Senat das Verfahren gemäß §246 ZPO ausgesetzt. Entscheidungsgründe I. Die gegen die Beklagte Ilse Dflüflp gerichtete Revision ist zulässig. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Das Begehren des Klägers richtet sich auf die Abgabe von Willenserklärungen, die sowohl der mit einem Strafverfahren verbundenen Beeinträchtigung seiner Ehre Vorbeugen als auch ihn vor wirtschaftlichen Nachteilen bewahren soll. Der letztgenannte Gesichtspunkt hat hier besonderes Gewicht, weil es um strafbare Handlungen geht, die der Kläger in Ausübung seines früheren Berufs als Prokurist der Firma ZHBI & DflHHB begangen haben soll. Eine Bestrafung würde daher wesentliche Nachteile für sein berufliches Fortkommen mit sich bringen können« Das genügt für die Annahme einer vermögensrechtlichen Streitigkeit (BGHZ 14, 72, 74 m.w. Nachweisen; Baumbach ZPO 31. Aufl. Bern. 3 vor § 1). • Die Beschwer bemißt sich nach § 3 ZPO« Das Berufungsgericht hat die Beschwer auf 50.000 DM geschätzt« Angesichts dessen, daß der Kläger bei einer Durchführung des Strafverfahrens erhebliche berufliche und wirtschaftliche Nachteile erleiden kann, erscheint diese Festsetzung angemessen« II. 1« Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Aus dem Vergleich ergebe sich nicht, daß die Beklagten sich zur Rücknahme ihrer Strafanträge verpflichtet hätten« Der Vergleich beschränke sich auf die Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen der Parteien und ihrer Unternehmungen« Ihm sei nicht zu entnehmen, daß er alle zwischen den Parteien bestehenden MZwistigkeiten" habe ausräumen sollen« Der Kläger habe bei den Vergleichsverhandlungen das Strafverfahren nicht ausdrücklich angesprochen« Sollte er angenommen haben, auch das Strafverfahren sei mit dem Abschluß des Vergleichs erledigt, so wäre diese einseitige, nicht zu dem Ausdruck gebrachte Erwartung nicht Inhalt der Vereinbarung geworden. Da der Kläger schon vor dem Abschluß des Vergleichs als Beschuldigter verantwortlich vernommen worden sei, habe er allen Anlaß gehabt, bei den Vergleichsverhandlungen auch die weitere Behandlung des Ermittlungsverfahrens klarzustellen. Nachdem er bei den Verhandlungen diese Frage nicht erörtert habe, könne er nunmehr nicht geltend machen, der Vergleich habe eine Generalbereinigung aller Zwistigkeiten herbeiführen sollen« Hätten die Parteien wirklich einen Schlußstrich unter V ihre wenig erfreulichen Auseinandersetzungen ziehen und auch das gegen den Kläger anhängige Ermittlungsverfahren beenden wollen, so hätten sie das in dem Vergleich selbst klar zu dem Ausdruck bringen müssen* 2. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe den Vergleich nur nach seinem Wortlaut und gegen seinen Sinn ausgelegt. Die Frage des Fortführens der Strafanträge sei hier von der vermögensrechtlichen Regelung der gegenseitigen Beziehungen nicht abzutrennen; die Strafanträge stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit den durch den Vergleich erledigten Zivilund Arbeitsgerichtsverfahren und müßten daher auch deren Schicksal teilen. Im übrigen habe das Berufungsgericht den Beweisantrag dafür, daß der Vergleich eine "Generalbereinigung aller zwischen den Parteien bestehenden Zwistigkeiten" habe herbeiführen sollen, übergangen. III. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß ein auf Rücknahme von Strafanträgen (§61 StGB) gerichteter Anspruch durch Vergleich vor einem Zivilgericht begründet und auch im Zivilrechtsweg durchgesetzt werden könne. Dem tritt der erkennende Senat bei. Im Schrifttum wird zwar auch die gegenteilige Auffassung vertreten (Hartung, NJW 1961, 523; ders. ZStW 63 (1951), 4l4; Kleinknecht StPO 31. Aufl. Einl 4 H; Löwe/Rosenberg StPO 22. Aufl. § 391 Anm. 7). Zur Begründung wird im wesentlichen darauf hingewiesen, daß die Befugnis zu dem Strafantrag im öffentlichen Recht wurzele; solche Befugnisse seien einer Klage im Zivilprozeß nicht zugänglich. Die Einrichtung des Strafantrags beruht auf dem kriminalpolitischen Gedanken, daß das Allgemeininteresse an der Strafverfolgung in gewissen Fällen gegenüber anderen Belangen zurücktritt. Bei den vorliegend in Betracht kommenden §§ 247 Abs. 1, 263 Abs. 4, 266 Abs. 3 (iVm § 52 Abs. 2) StGB geht die schonende Rücksicht auf den Verletzten und dessen Familie vor, deren Belange durch die Strafverfolgung noch zusätzlich geschädigt werden könnten, ohne daß das Allgemeininteresse an Bestrafung dies rechtfertigt. Das Gesetz überläßt es daher ihnen, die Verfolgung im Einzelfall auszuschließen (LeipzKomm 8. Aufl. § 61 StGB Anm. 2). Nachdem das Gesetz das staatliche Strafverfolgungsrecht durch das Antragsrecht des Verletzten in dessen privatem Interesse eingeschränkt hat, fehlt ein überzeugender Grund dafür, den Antragsberechtigten daran zu hindern, sich dem Täter oder einem Dritten gegenüber zur Nichtausübung seines Rechts wirksam zu verpflichten (RGZ 42, 60, 64; OLG München MDR 1967, 223 m.w.Nachweisen; ebenso zur Privatklage Löwe/Rosenberg aaO § 391 Anm. 7). I IV. 1. Die Rüge der Revision, die vom Kläger für den Inhalt des Vergleichs vom 20. Dezember 1968 angebotenen Beweise hätten erhoben werden müssen, ist nicht begründet. Der Kläger stellt in das Wissen der von ihm benannten Zeugen, es sei "allen Beteiligten" (an der damaligen gerichtlichen Verhandlung, in welcher der Vergleich geschlossen wurde) "selbstverständlich" gewesen, daß Abschnitt 5 des Vergleichs auch das Strafverfahren habe erfassen sollen. Dieser Beweisantrag durfte abgelehnt werden, weil er sich nicht auf eine bestimmte, für die Auslegung des Vergleichs erhebliche Tatsache bezieht. Bei der Erforschung des wirklichen Willens (§ 133 BGB) der Vergleichsparteien kommt es außer auf das wörtlich Erklärte auf ihr sonstiges Verhalten an, soweit in ihm der Parteiwille irgendeinen Ausdruck gefunden hat. Auf solche konkreten Umstände (vgl. Senatsurteil DRiZ 1974, 27) zielt der Beweisantrag indes nicht ab. Die benannten Zeugen sollten nicht über bestimmte Umstände der damaligen Verhandlung, aus denen Schlüsse auf den Willen der Parteien gezogen werden konnten, befragt werden. Der Kläger gab insbesondere nicht an, weshalb seine Auffassung vöm Vergleichsinhalt "selbstverständlich" sich auch den Zeugen aufdrängen mußte. Im Ergebnis wollte der Kläger die benannten Zeugen darüber 11 vernommen wissen, welche Vorstellung sie vom Inhalt des Vergleichs haben, ohne im einzelnen angeben zu können, auf welche einzelnen Tatsachen sich diese Vorstellung gründete« Dieser Beweisantrag war nicht geeignet, für die Auslegung des Vergleichs bedeutsame Umstände zu Tage zu fördern. Auch die unter Beweis gestellte Behauptung, der Vergleich habe ausdrücklich einer Generalbereinigung aller bestehenden Zwistigkeiten dienen sollen, zeigt keine für die Auslegung erheblichen Tatsachen auf. Der Kläger trägt nicht vor, daß er oder ein anderer Beteiligter die Frage der Strafverfahren oder der Strafanträge in der damaligen Verhandlung ausdrücklich aufgeworfen hatte. Mit "ausdrücklich" kann daher nicht eine gerade diesen Bereich betreffende Erörterung gemeint sein. Dann aber fehlt es auch zu diesem Beweisthema an konkreten Umständen, denen entnommen werden könnte, daß der Vergleich einen Schlußstrich nicht nur unter die vermögensrechtlichen Streitigkeiten, sondern auch unter die persönlichen Zwistigkeiten ziehen sollte. 2. Der Revision kann ferner nicht zugegeben werden, daß vom Wortlaut des Abschnitts 5 des Vergleichs ohne weiteres auch Strafanträge erfaßt werden. Nach dieser Bestimmung sind die wechselseitigen, zwischen den Vergleichsparteien bzw. ihren Unternehmen bestehenden Ansprüche ausgeglichen. Es kann dahinstehen, ob der Begriff "Anspruch" auch den Strafantrag umfaßt. Jedenfalls handelt es sich bei dem Strafantrag nicht um einen 12 Anspruch zwischen Privatpersonen, wie keiner weiteren Ausführung bedarf. 3. Das Berufungsgericht hat, wie der Revision einzuräumen ist, die Frage nicht erörtert, ob der - wie der Kläger behauptet - enge Zusammenhang zwischen den Strafanträgen und den vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen vor dem Arbeitsgericht Wuppertal die Annahme nahelegen kann, mit der Beendigung dieser Prozesse hätten die Beklagten auch von ihrem Recht auf Strafverfolgung Abstand nehmen wollen, da der Beklagte Paul das Strafverfahren in erster Linie des- halb eingeleitet habe, um persönliche Genugtuung zu er-erhalten und für seine angeblichen Verluste entschädigt zu werden. Demgegenüber ist Jedoch zu bedenken: Selbst wenn es - wie der Kläger behauptet - zutrifft, daß die arbeitsgerichtlichen Verfahren sich ganz überwiegend auf dieselben Handlungen des Klägers bezogen, die auch Gegenstand des Strafverfahrens waren, erlaubt dies nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 157 BGB) nicht ohne weiteres die Auslegung, die Beklagten hätten mit der Beendigung der arbeitsgerichtlichen Verfahren auch die in diesen abgehandelten strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Kläger endgültig zur Ruhe kommen lassen wollen. Dazu bedürfte es, weil diese Frage in den Verhandlungen nicht angesprochen wurde, konkreter Anhaltspunkte im Vergleich für den Willen der Parteien, neben der gegenseitigen Aufgabe der vermögensrechtlichen Ansprüche auch auf die strafrechtlichen Mittel zur Auf- klärung des Geschehenen zu verzichten. Aus Abschnitt 7 des Vergleichs läßt sich ein solcher Wille nicht entnehmen. Die Rücknahme eines Strafantrags ist zwar eine "Handlung"; gemeint sind jedoch nur Handlungen, die "zur Herbeiführung der in diesem Vergleich vorgesehenen Regelungen" etwa noch erforderlich sein sollten. Dies nimmt ersichtlich auf die ausdrücklichen Vereinbarungen Bezug, zu denen die Rücknahme von Strafanträgen mangels Aufnahme in den Vergleichstext nicht gerechnet werden kann. Dies hat das Berufungsgericht, wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist, so gesehen. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. 4. Der Revision kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie darauf abhebt, Abschnitt 8 des Vergleichs gebiete geradezu die Beendigung auch des strafrechtlichen Teils des Konflikts. Das Berufungsgericht hat diesen Abschnitt dahin ausgelegt, daß er (nur) den Wettbewerb zwischen den Unternehmen der Parteien regele. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung sollen nur solche Differenzen ohne Schärfen und mit dem Ziel einer einverständlichen Regelung behandelt werden, die sich aus dem Nebeneinander der Firmen ZflBfe & DflHB und Metall-DflHBB, insbesondere aus auftretenden Verwechslungen ergeben. Für eine Auslegung dahin, hier hätten die Parteien sich über die Austragung aller ihrer Zwistigkeiten im Sinne eines umfassenden friedli- 14 - chen Ausgleichs geeinigt, gibt der Wortlaut nichts her, Tatsachen, die - abweichend vom Wortlaut - auf einen anderen Erklärungswillen der Parteien schließen lassen könnten, werden von der Revision nicht aufgezeigt. 5. Auch die Auffassung der Revision, die von den Beklagten gestellten Strafanträge hätten in das (allgemeine) Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen und dies habe für ihn das Recht begründet, im Rahmen des Vergleichs die Unterlassung der künftigen und fortdauernden Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zu verlangen, ist verfehlt. Sie entspricht weder dem Wesen des Strafantragsrechts als eines den staatlichen Strafanspruch ausschließenden Rechts (vgl. oben III) noch der tatrichterlichen Feststellung, daß der Vergleich sich auf die vermögensrechtlichen Belange der Beteiligten beschränke. 6. Das Berufungsurteil läßt auch, was die Anwendung des § 226 BGB betrifft, einen Rechtsfehler nicht erkennen. Nach den Feststellungen des Tatrichters ist nicht auszuschließen, daß die Beklagte Ilse Dittrich das Strafverfahren nicht nur aus einer feindseligen Einstellung gegen den Kläger weiterbetreiben will, sondern auch, um ihr Unternehmen zu schützen. Dies wird von der Revision nicht beanstandet. Da hiernach ein berechtigtes Interesse auch nur mitbestimmend sein kann, liegt eine Schikane nicht vor (Palandt/Danckelmann BGB 33. Aufl. § 226 Anm.l). 7. Die gegen die Beklagte Ilse Dittrich gerichtete Revision ist somit zurückzuweisen. Die Entscheidung Uber die Kosten der Revision ist dem Schlußurteil vorzubehalten* Der Vorsitzende Richter Hubert Meyer ist erkrankt und kann nicht unterschreiben. Kreft Kreft Keßler Dr. Krohn Gähtgens