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BGH

Gericht: BGH

Hält ein Amt für Verteidigungslasten - AVI - eine von 1ha erlassene Entschließung lm Sinne des Art. 11 Abs. 1 NTS-AG wegen rechtsirrtümlicher Zubilligung oder wegen nachträglich anderer Beurteilung der Sachund Rechtslage zu dem Nachteil des Betroffenen für falsch, so kann der Betroffene sich darauf berufen, daß die Entschließung als Hechtsinstitut besonderer Art auch das AVI bindet, wenn sie ihm gegenüber unanfechtbar geworden war, insbesondere wenn der durch die Entschließung geregelte Schadensfall - etwa durch Zahlung einer zuerkannten Leistung - bereits endgültig abgewickelt und der Sachverhalt damit abgeschlossen worden ist. Dieses Festhalten an der Entschließung durch den Betroffenen verstößt nicht gegen § 242 BGB, soweit nur solche Umstände vorliegen, die eine Lösung von einem tatsächlichen oder einem deklaratorisohen oder einem konstitutiven Schuldanerksnntnls sowie von einem Vergleich wegen Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder nach den für diese Hechtsinstitute bestehenden Sonderregelungen gestatten} es sei denn, daß die Voraussetzungen des § 826 BGB vorliegen. August 1965 gewesen, die auf Grund der Regelung in Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zu dem EATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen (EIS-AG) vom 18. März 1955, BGBl 1955 II 301/381 » PV) - zwar nicht um einen hoheitlichen Akt, sondern um eine auf fiskalischem Gebiete liegende privatrechtliche Erklärung gehandelt, in welcher das AVL nach Prüfung der geltend gemachten Ersatzansprüche für die beteiligte Stationierungsmacht erklärte, ob und in welcher Höhe es einen Stationierungsschaden anerkenne und zur Gewährung einer Entschädigung bereit sei. Denn es sei der Sinn und Zweck des Verfahrens nach dem NTS-AG, nicht nur eine beschleunigte Feststellung und Erledigung von Stationierungsschäden zu ermöglichen, sondern auch für die Zukunft eine klare Rechtslage zu schaffen und Zweifel gegen die Berechtigung geltend gemachter Ersatzansprüche zu klären und mit endgültiger Wirkung auszuräumen. ihr Versicherungsnehmer, der Geschädigte, die sich im Vertrauen auf eine endgültige und abschließende Regelung durch die Entschließung des AVL mit der Ablehnung eines Teiles ihrer Forderungen abgefunden hätten, nach Ablauf der Anfechtungsfrist des Art. 12 Abs.3 NTS-AG keine Nachforderungen mehr geltend machen könnten. Wie sich aus dem Wortlaut der Art. 11 Abs. 1 und 13 Abs. 1 NTS-AG ergebe, enthalte die Entschließung ein einseitiges Schuldanerkenntnis, so daß es der Klägerin schon im Hinblick auf die Bedeutung der von dem AVL abgegebenen Erklärung verwehrt sei, nachträglich noch auf früher möglich gewesene Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Schadensersatzforderung zurückzugreifen. Da das Anerkenntnis des AVL nämlich dazu bestimmt gewesen sei, für die Zukunft klare Verhältnisse zu schaffen und Zweifel über die Berechtigung der erhobenen Schadensersatzansprüche auszuschließen, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1963, 2317) eine Berufung auf tingerechtfertigte Bereicherung gegenüber dem Anerkenntnis ausgeschlossen. August 1963 habe schließlich ihre Wirkung auch nicht durch Anfechtung verloren; ebensowenig komme eine nachträgliche Änderung der Zahlungspflicht der Klägerin wegen beiderseitigen Irrtums über die Geschäftsgrundlage nach den Grundsätzen des § 242 BGB in Betracht. Die Revision, die diese Ausführungen des Berufungsgerichts insbesondere mit der Begründung angreift, die Entschließung des AVL schaffe keinen Rechtsgrund für die Zahlung der Entschädigung und stehe daher dem Anspruch aus § 812 BGB - auch unter Billigkeitsgesichtspunkten - nicht entgegen, führt im Ergebnis nicht zu dem Erfolg. 2) Zwar bildet jene Entschließung, die - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - infolge eines Rechtsirrtums über den Umfang der auf die Beklagte übergegangenen Entschädigungsansprüche in dieser Höhe erlassen wurde, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keinen selbständigen Rechtsgrund i.S. des § 812 BGB für die erfolgte Zahlung an die Beklagte. Gegenüber dieser gesetzlichen Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung hatte die Entschließung des AVL, durch die der Beklagten die begehrte Entschädigung - teilweise - zugebilligt wurde, nicht eine neu schuldbegründende, sondern nur schuldbestätigende Wirkung, allerdings - wie noch auszuführen sein wird - besonderer Art. Denn das Gesetz zu dem NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. 3) Pie Entschließung des AVL HfHBB7011 11 • August 1965 ist jedoch kraft ihrer besonderen Rechtsnatur bindend und verbindlich für beide Parteien geworden mit der Folge, daß die Klägerin den auf Grund der Entschließung an die Beklagte gezahlten Entschädigungsbetrag nicht wegen rechtsirrtümlicher Zubilligung oder nachträglich anderer Beurteilung der Sachund Rechtslage (teilweise) zurückfordern kann. Art. 11 Abs.3 NTS-AG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Vergleich i.S. des § 779 BGB darstellt (BGHZ 39* 60/67), hat der erkennende Senat für den Geltungsbereich des Finanzvertrags entschieden, daß der Festsetzungsbescheid nach Art. 8 Abs.9 FV, selbst wenn er von dem Geschädigten hingenommen wurde, nicht zu einer vertraglichen Abmachung mit der Behörde führte (BGH NJW 1963, 2326). In Art. 11 Abs. 1 lind Abs.3 NTS-AG hat die von der Rechtsprechung entwickelte Unterscheidung zwischen der Entscheidung, durch die die deutsche Behörde einen geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise anerkennt, und einer Vereinbarung, die sie mit dem Antragsteller über die zu leistende Entschädigung trifft, nunmehr im Gesetz selbst ihren Nieder- 4) Wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes in Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 NTS-AG ergibt, hat die einseitige Entschließung inhaltlich die Bedeutung eines Anerkenntnisses. stehenden Vertragspartnern geschlossen und andererseits Urteile von einem Gericht als unbeteiligter und unabhängiger Institution mit besonderer hoheitlicher Entscheidungsbefugnis gefällt werden, kommt der Entschließung eines Amtes für Verteidigungslasten nach Art. 11 Abs. 1 NTS-AG eine Art Zwischenstellung zu: Sie ist kein Vergleich zwischen der Behörde und dem Anspruchsberechtigten, und auch wenn dieser stillschweigend oder ausdrücklich seine Zustimmung zu der Entschließung erklärt, kommt es doch nicht zu dem Abschluß eines Vertrages. Die Entschließung enthält nämlich kein Angebot eines Vertragsabschlusses, und sie erlangt ohne Rücksicht auf eine Zustimmung des Anspruchsberechtigten ihre Wirkung nicht kraft des Willens des Antragstellers, sondern allein kraft der Regelung, die das Gesetz getroffen hat (vgl. Die Entschließung wird aber auch nicht von einem außenstehenden, unbeteiligten Dritten erlassen, sondern von den deutschen Behörden, die in dem vorgeschalteten Verwaltungsverfahren gewissermaßen als Mittler für die ausländischen Entsendestaaten handeln, die gegen diese gerichteten Ansprüche der durch Truppenschäden Betroffenen Überprüfen und alsdann die für begründet erachteten Ansprüche selbst befriedigen, obwohl nicht die Bundesrepublik, sondern der jeweilige Entsendestaat der wirkliche Schuldner ist. als Entschädigungsbeträge leisten, sind nach der ausdrücklichen Regelung in Art. VIII 5 c) und b) NTS für die Vertragsparteien, d.h. den Entsende- und den Aufnahmestaat, "bindend und endgültig"; und sie werden (wenn nur ein Entsendestaat beteiligt ist) im Verhältnis von 75 $> zu Lasten des Entsendestaates und 25 $> zu Lasten des Aufnahmestaates aufgeteilt (Art. VIII Abs. 5 e) 1 NTS), so daß also der ausländische Entsendestaat 15 & der Ersatzleistung zu tragen hat, die ein deutsches Amt für Verteidigungslasten einem Geschädigten zubilligt. Anders als ein bürgerlich-rechtlicher Vertragspartner, der einen Vergleich oder Anerkenntnisvertrag mit dem Geschädigten schließt, haben die Ämter für Verteidigungslasten auch keine "Vertragsfreiheit" bei ihren Entscheidungen, sondern sie müssen bestimmte fest um-rissene Aufgaben erfüllen. Lediglich unter besonderen Voraussetzungen, in Fällen, in denen sich tatsächliche oder unter Umständen auch rechtliche Verhältnisse nicht sicher klären lassen, sind die Behörden - entsprechend den praktischen Bedürfnissen und dem mit dem Verwaltungsverfahren verfolgten Ziel und Zweck - befugt, geltend gemachte Ersatzansprüche nach ihrem Ermessen anzuerkennen. Denn sie befinden als Mittler und Treuhänder der Entsendestaaten über Forderungen, deren eigentliche Schuldner die Entsendestaaten, deren Streitkräfte die zu dem Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung begangen haben, sind und für die die Bundesrepublik - nach der Regelung des NATO-Truppenstatuts mit den Ausführungs- und Zusatzbestimmungen - die Haftung gerade auch im Interesse der Geschädigten Übernommen hat, weil ihnen damit ein greifbarer und zahlungsfähiger Verpflichteter gegeben wird. b) Entsprechend der aufgezeigten Sonderstellung, die die Entschließving eines Amtes für Verteidigungslasten nach ihrem Zustandekommen einnimmt, unterscheidet sie sich auch in ihrer inhaltlichen Bedeutung und ihren rechtlichen Wirkungen von den sonstigen vergleichbaren Rechtsinstituten: Schließen zwei Parteien einen Vergleich i.S. des § 779 BGB, so einigen sie sich damit unter beiderseitigem Nachgeben über ein streitiges Rechtsverhältnis oder die Befriedigung eines geltend gemachten Anspruchs und beseitigen auf diese Weise eine Ungewißheit, die zwischen ihnen über das Rechtsverhältnis oder die Höhe der streitigen Forderung besteht. Bei einem vertraglichen Schuldanerkenntnis hingegen - sei es deklaratorischer oder konstitutiver Natur - ist davon auszugehen, daß der Anerkennende die Berechtigung des erhobenen Anspruchs und sämtliche Einwendungen dagegen, mit denen er rechnen mußte, zunächst sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht genau überprüft, bevor er das Anerkenntnis abgibt. Diese kann, abgesehen von den prozessualen Anfechtungsmöglichkeiten durch Nichtigkeitsund Restitutionsklage, lediglich in Ausnahmefällen unter den besonderen Voraussetzungen des § 826 BGB angegriffen werden, wenn nämlich ein - inhaltlich unrichtiges - Urteil in sittenwidriger Weise von einer Partei, beispielsweise durch Täuschung des Gerichts, erschlichen wurde, oder wenn es unter Verstoß gegen die guten Sitten und bewußtem Mißbrauch der darin zu Unrecht gewährten Rechtsstellung ausgenutzt wird (vgl. Ob das Anerkenntnis i.S. des Art. 11 Abs. 1 NTS-AG wie eine bürgerlich-rechtliche Willenserklärung nach §§ 119» 123 BGB wegen Erklärungsirrtums, arglistiger Täuschung oder Drohung angefochten werden könnte (so Rieger aaO Art. 11 NTS-AG, An. 6), braucht hier nicht entschieden zu werden, da die Voraussetzungen dieser Bestimmungen nicht erfüllt sind, sondern die Behörde sich bei dem Erlaß der Entschließung nur in einem nach § 119 BGB unbeachtlichen Irrtum über die Rechtslage befand. Demgemäß kann ihr auch keine so strenge Bindungswirkung zukommen wie dem Urteil eines Gerichts, und eine Loslösung von der Entschließung kann nicht nur unter den besonderen, engen Voraussetzungen des § 826 BGB - die im vorliegenden Pall nicht gegeben sind - in Betracht kommen. Die dargelegte allgemeine Bedeutung der Entschließungen nach Art. 11 Abs. 1 NTS-AG wird durch die Tatsache, daß in den "Verwaltungsabkommen zur Regelung des Verfahrens bei der Abgeltung von Schäden gem. 72 - 74 des britischen, Ziff.68, 80, 77 - 79 des französischen Abkommens) lassen nicht den allgemeinen Schluß zu, daß in jedem Fall, in dem mehr gezahlt als geschuldet wurde, ein Rückforderungsrecht der für die ausländischen Streitkräfte handelnden deutschen Behörde bestehen müsse und der Entschließung nach Art. 11 Abs. 1 NTS-AG demgemäß eine verbindliche Kraft nicht zukommen könne. Da die Entschließung im Rahmen des bürgerlichen Rechts ergeht, unterliegt sie - auch als einseitiges Anerkenntnis besonderer Art - in ihren rechtlichen Wirkungen dem das gesamte Privatrecht beherrschenden allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Darüber-hinaus ergibt sich aus der Gegenüberstellung mit den Rechtsinstituten des Vergleichs und des Anerkenntnisses, daß hier bei den Entschließungen der AVL als Verstoß gegen "Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte" nicht schon solche Umstände gewertet werden können, die nach der Sonderregelung für Vergleich und Anerkenntnis gestatten, Der Rechtsgedanke des § 242 BGB ist vielmehr hei den Entschließungen der AVL an dem Ziel und Zweck des, Verwaltungsverfahrens nach dem NATO-Truppenstatut und Ausführungsgesetz zu messen und danach zu entscheiden, oh es unter besonderen Umständen im Einzelfall nach § 242 BGB unzu demutbar erscheint, die Bundesrepublik und damit auch den Entsendestaat an der Entschließung eines Amtes für Verteidigungslasten festzuhalten. Diese Regelung rückt die Entschließung der AVI in die Nähe von rechtskräftigen Urteilen und hat zur Folge, daß das Festhalten an der Entschließung nur dann als Verstoß gegen Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB gewertet werden kann, wenn weitere Umstände als bei Vergleich und Anerkenntnis vorliegen. Allerdings darf der dabei zu berücksichtigende Kreis von Umständen nicht so eng gezogen werden, wie ihn die Rechtsprechung über § 826 BGB hinsichtlich des Treueverstoßes bei Festhalten an rechtskräftigen Urteilen entwickelt hat, weil die Entschließung eines AVL, wie ausgeführt, in ihrer Wirkung und Bedeutung einem rechtskräftigen Urteil nicht voll gleichzusetzen ist. Daraus ergibt sich zunächst, daß das Festhalten an einer Entschließung eines AVI auf jeden Fall dann gegen Treu und Glauben verstößt, wenn auch das Festhalten an einem rechtskräftigen Urteil gegen Treu und Glauben verstieße, also z.B. wenn die Entschließung durch Täuschung erschlichen ist, oder wenn das AVL sich in einem offenbaren Irrtum Uber Tatsachen oder die Rechtslage befindet und der Berechtigte das erkennt, diesen Irrtum nicht aufklärt, sondern ihn bewußt unterstützt oder fördert (vgl. Der Gedanke der mit den Entschließungen erstrebten Befriedung verlangt jedenfalls, daß in Fällen, in denen eine zuerkannte Leistung bereits erbracht wurde und die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Geschädigten und der zuständigen Behörde durch diese Leistung in jeder Hinsicht abschließend erledigt worden sind, diese zugebilligten und befriedigten Ansprüche in der Regel nicht einer neuen Überprüfung und Auf rollung unter Berufung auf die materielle Rechtslage unterliegen; der mit der Entschließung bezweckte und alsdann durch die Zahlung erreichte Zustand der Befriedung darf grundsätzlich nicht mehr unter Hinweis auf materielle Billigkeitserwägungen nach § 242 BGB geändert werden. Ob bei einer bereits erfolgten Zahlung der zuerkannten Leistung und damit einer schon abgeschlossenen Regelung der Gedanke der Befriedung auch in den Fällen,in denen zwar nicht die Voraussetzungen des § 826 BGB vorliegen, aber z.B. der Geschädigte einen von ihm erkannten Irrtum der Behörde ohne eigenes Zutun lediglich (stillschweigend) ausgenutzt oder in nicht vorwerfbarer Weise sogar selbst herbeigeführt hat, der Vorrang vor dem Grundsatz des § 242 BGB hat, kann hier offenbleiben, da ein solcher Sachverhalt nicht behauptet worden ist. Hier kann es unter Umständen für die Behörden des Aufnahmestaates und damit zugleich für den Entsendestaat unzu demutbar sein, auf die Dauer an einer inzwischen als unrichtig und ungerechtfertigt erkannten Entschließung festgehalten zu werden; in solchen Fällen sind trotz der Entschließung und bereits erfolgter Zahlungen mindestens für die Zukunft (z.B. wegen der künftigen Renten) die rechtlichen Beziehungen zwischen Behörde und Geschädigtem noch nicht abschließend erledigt. Bei dieser Sachlage kommt nach den vorstehenden Ausführungen eine Durchbrechung der bindenden Wirkung der Entschließung nicht in Betracht, und die Klägerin ist nicht berechtigt, sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berufung auf die irrtümlich unrichtige Beurteilung der Rechtslage durch das Amt für Verteidigungslasten von dem verbindlich gewordenen Anerkenntnis i.S. des Art. 11 Abs. 1 NTS-AG zu lösen.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 7 StVG § 67 WG § 242 BGB § 67 VVG § 839 BGB § 67 WG § 67 VVG § 812 BGB § 287 ZPO § 779 BGB § 97 ZPO
BGBEntschädigungBehördeAVLAnspruchKlägerinRegelungEntschließung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
 Ges. zu dem NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen (NTS-AG) v. 18. August 1961, BGBl II 1183, Art. 11 Abs. 1
Hält ein Amt für Verteidigungslasten - AVI - eine von 1ha erlassene Entschließung lm Sinne des Art. 11 Abs. 1 NTS-AG wegen rechtsirrtümlicher Zubilligung oder wegen nachträglich anderer Beurteilung der Sachund Rechtslage zu dem Nachteil des Betroffenen für falsch, so kann der Betroffene sich darauf berufen, daß die Entschließung als Hechtsinstitut besonderer Art auch das AVI bindet, wenn sie ihm gegenüber unanfechtbar geworden war, insbesondere wenn der durch die Entschließung geregelte Schadensfall - etwa durch Zahlung einer zuerkannten Leistung - bereits endgültig abgewickelt und der Sachverhalt damit abgeschlossen worden ist.
Dieses Festhalten an der Entschließung durch den Betroffenen verstößt nicht gegen § 242 BGB, soweit nur solche Umstände vorliegen, die eine Lösung von einem tatsächlichen oder einem deklaratorisohen oder einem konstitutiven Schuldanerksnntnls sowie von einem Vergleich wegen Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder nach den für diese Hechtsinstitute bestehenden Sonderregelungen gestatten} es sei denn, daß die Voraussetzungen des § 826 BGB vorliegen. Unter welchen sonstigen Voraussetzungen ein Festhalten an der Entschließung durch den Betroffenen einen Verstoß gegen § 24-2 BGB enthält, wird off engelassen-.
BGH,Urt. v. 20. November 1969 - III ZE 93/69 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
SB 93/6<i
URTEIL	Verkündet	am
20. Hovember 1969 Schorn, Justizangestellter
«le Urkundsbeamter der Gnchiftmdle
 ln dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, handelnd in Prozeßstand-sohaft für die Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch das Land Hledersachsen, dieses vertreten durch den Regierungspräsidenten - Amt für Verteidigungslasten -
in
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Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmäehtigte: Rechtsanwälte Prof.Dr
 und Dr
 gegen
___ Versicherung s^AG,
jlieder Herbert W| Iplatz«,
vertreten durch die Vor-und Werner Sei
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmäohtlgter: Rechtsanwalt Dr
 Ser III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliohe Verhandlung vom 29. September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Sr. Fagendarm sowie der Bundesrichter Sr. Beyerf Sr. Hußla, Gfihtgens und Keßler
 für Beoht erkannt:
Sie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Süäeeldorf vom 29. Januar 1969 wird zurückgewiesen.
Sie Klägerin hat die Kosten des Bevisionsreohts-zuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 3« Sezember 1964 fuhr ein amerikanisches Militärfahrzeug auf der Bundesautobahn HflHD-HaflBBl auf einen Lastkraftwagen der Firma T^-ChflB» Inhaber H.J. ZflHl, in ObdHHB auf. Sie T^-Ch^P war bei der Beklagten kaskoversichert. Biese zahlte ihr aus Anlaß des Unfalls
9.650 SM (Schaden 10.450 SM abzüglich Selbstbeteiligung 800 SM). Banach machte die Beklagte den an die TflP-Chemie gezahlten Betrag sowie weitere 411,50 SM Sachverständigenkosten beim Amt für Verteidigungslasten (AVI) in B|HH geltend. Bas AVL setzte durch Entschließung vom 11. August 1965 eine Entschädigung von 9.650 SM fest; die Erstattung
 der Sachverst&ndigenkosten lehnte es ab. Die Beklagte ließ die Entschließung des AVI unanfechtbar werden und ihr wurde die anerkannte Entschädigung ausgezahlt.
Nachdem der Bundesrechnnigshof die Schadenaberechnung des AVL beanstandet hatte, setzte dieses durch "Entschließung" vom 28. April 1967 die Entschädigung der Beklagten anderweitig auf 6.639»48 DH fest und verlangte von der Beklagten Rückzahlung von 3*010,52 DH aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Hierzu führte es mit näherer Begründung aus, daß bei der Abgeltung des Schadensfalles der Fa* Tru-Chemie der Höchstbetrag nach den §§ 7, 12 StVG (a.F.) nicht auf den im Versicherungsbereich liegenden (kongruenten) und den nicht im Versicherungsbereich liegenden (nicht kongruenten) Schaden auf get eilt worden sei; außerdem sei nicht beachtet worden, daß dem Versicherungsnehmer das Quotenvorrecht des § 67 Abs. 1 Satz 2 WG zustehe, soweit der kongruente Schaden durch die Versicherungsleistung nicht gedeckt worden sei.
Unter Beachtung dieser Grundsätze sei eine Überzahlung in Höhe von 3*010,52 DH erfolgt.
Nachdem die Beklagte eine Rückzahlung abgelehnt hatte, hat die Klägerin unter Berufung auf eine "Authorization to Collect" des "United States Claims Office, Germany" vom 3. August 1967 Klage erhoben und beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an sie zu Händen der
 Regierungshauptkasse	3*010,52	DH	nebst
4 i> Zinsen ab 29* Juni 1967 zu zahlen.
 
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie vertritt die Auffassung, sie habe die Entschädigung nicht ohne recht liehen Grund erhalten; Rechtsgrund sei die Entschließung des AVI vom 11. August 1965, die nachträglich nicht mehr wirksam habe geändert werden können. Im übrigen hat sie geltend gemacht, sie sei nicht bereichert, und das Quotenvorrecht ihrer Versicherungsnehmerin sei nicht beeinträchtigt worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurüekgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestutzt:
Die Beklagte sei tun den Betrag von 3 010,52 DM nicht ungerechtfertigt bereichert. Rechtsgrund für die Zahlung dieses Betrages sei vielmehr die Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten (AVI) vom 11. August 1965 gewesen, die auf Grund der Regelung in Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes zu dem EATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen (EIS-AG) vom 18. August 1961 (BGBl II 1183) ergangen sei. Bei dieser Entschließung habe es sich - ebenso wie bei der früheren Entscheidung nach Art. 8 Abs. 9 des Finanz-
 
Vertrages (vom 28. Mai 1952 i.d.P. vom 23. Oktober 1954/
30. März 1955, BGBl 1955 II 301/381 » PV) - zwar nicht um einen hoheitlichen Akt, sondern um eine auf fiskalischem Gebiete liegende privatrechtliche Erklärung gehandelt, in welcher das AVL nach Prüfung der geltend gemachten Ersatzansprüche für die beteiligte Stationierungsmacht erklärte, ob und in welcher Höhe es einen Stationierungsschaden anerkenne und zur Gewährung einer Entschädigung bereit sei. Die Wirkungen jener Entschließung seien nach der gesetzlichen Regelung unabhängig von einer stillschweigenden oder ausdrücklichen Zustimmung der Beklagten allein kraft der im Gesetz getroffenen Anordnung eingetreten, nachdem die Beklagte von der ihr in Art. 12 HTS-AG eingeräumten Möglichkeit einer Anfechtung der Entschließung im Klagewege keinen Gebrauch gemacht habe. Damit sei die Entschließung verbindlich geworden. Denn es sei der Sinn und Zweck des Verfahrens nach dem NTS-AG, nicht nur eine beschleunigte Feststellung und Erledigung von Stationierungsschäden zu ermöglichen, sondern auch für die Zukunft eine klare Rechtslage zu schaffen und Zweifel gegen die Berechtigung geltend gemachter Ersatzansprüche zu klären und mit endgültiger Wirkung auszuräumen. Diesem Ziel des Verfahrens würde es widersprechen, wenn die Klägerin nach der verbindlichen Festsetzung der Entschädigung in der Entschließung des AVL die Frage der Schadenshöhe wieder aufgreifen und die Rückzahlung eines geleisteten Entschädigungsbetrages verlangen könnte.
Im übrigen wäre es unbillig, der Klägerin noch nach Jahren die Rückforderung einer gezahlten Entschädigung zu gestatten, während die Beklagte und gegebenenfalls
 
ihr Versicherungsnehmer, der Geschädigte, die sich im Vertrauen auf eine endgültige und abschließende Regelung durch die Entschließung des AVL mit der Ablehnung eines Teiles ihrer Forderungen abgefunden hätten, nach Ablauf der Anfechtungsfrist des Art. 12 Abs. 3 NTS-AG keine Nachforderungen mehr geltend machen könnten. Überdies stehe die Entschließung des AVL auch nach ihrer Rechtsnatur einer Rückforderung der geleisteten Beträge entgegen. Wie sich aus dem Wortlaut der Art. 11 Abs. 1 und 13 Abs. 1 NTS-AG ergebe, enthalte die Entschließung ein einseitiges Schuldanerkenntnis, so daß es der Klägerin schon im Hinblick auf die Bedeutung der von dem AVL abgegebenen Erklärung verwehrt sei, nachträglich noch auf früher möglich gewesene Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Schadensersatzforderung zurückzugreifen. Da das Anerkenntnis des AVL nämlich dazu bestimmt gewesen sei, für die Zukunft klare Verhältnisse zu schaffen und Zweifel über die Berechtigung der erhobenen Schadensersatzansprüche auszuschließen, sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1963, 2317) eine Berufung auf tingerechtfertigte Bereicherung gegenüber dem Anerkenntnis ausgeschlossen.
Die Entschließung des AVL vom 11. August 1963 habe schließlich ihre Wirkung auch nicht durch Anfechtung verloren; ebensowenig komme eine nachträgliche Änderung der Zahlungspflicht der Klägerin wegen beiderseitigen Irrtums über die Geschäftsgrundlage nach den Grundsätzen des § 242 BGB in Betracht. Eine Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB scheide deshalb aus, weil der Rechtsirrtum, in dem sich das AVL im Zeitpunkt seiner Entschließung befunden habe, ein unbeachtlicher Irrtum im
 
Motiv gewesen sei, und eine Anwendung der Grundsätze betreffend die Rechtsfolgen beiderseitigen Irrtums über die Geschäftsgrundlage scheitere daran, daß es bei dem einseitigen deklaratorischen Schuldanerkenntnis nach dem NTS-AG an einer für beide Seiten maßgeblichen Geschäftsgrundlage gefehlt habe. Darüberhinaus erscheine eine nachträgliche Änderung der Zahlungspflicht über § 242 BGB aber auch deshalb nicht angebracht, weil der Schadensfall bereits seit längerer Zeit in vollem Umfang abgewickelt gewesen sei.
II. Die Revision, die diese Ausführungen des Berufungsgerichts insbesondere mit der Begründung angreift, die Entschließung des AVL schaffe keinen Rechtsgrund für die Zahlung der Entschädigung und stehe daher dem Anspruch aus § 812 BGB - auch unter Billigkeitsgesichtspunkten - nicht entgegen, führt im Ergebnis nicht zu dem Erfolg.
1)	Wenn sich auch bei zutreffender Beurteilung der Rechtslage-unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Fragen des Forderungsübergangs auf den Kaskoversicherer nach § 67 VVG i.V. mit § 839 Abs. 1 S. 2 BGB (BGHZ 47, 196; 50, 271/274; BGH IM § 839 (E) BGB Nr. 7), zur Unterscheidung zwischen dem sog. kongruenten und dem inkongruenten Schaden im Rahmen der Haftungshöchstgrenze nach § 12 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StVG (in der damals geltenden alten Fassung; BGHZ 25, 540;
44, 382/386/387) und schließlich unter Beachtung der zu dem Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers nach § 67 Abs. 1 S. 2 WG entwickelten eingeschränkten Differenz-
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theorie (BGHZ 25, 340 = BGH LM § 67 VVG Nr. 10 mit Anm.; BGHZ 44, 382; 50, 271; BGH VersR 1958, 15; 1967, 674;
Prölss VVG 17. Auf1. 1968, § 67 Anm. 6)-ein geringerer Ersatzanspruch der Beklagten als in der zugebilligten Höhe von 9 650,- DM als berechtigt erweisen dürfte, so ist die Klägerin doch nicht berechtigt, die der Beklagten in der Entschließung des AVL Hildesheim vom 11. August 1965 zuerkannte Überzahlung wieder zurückzuverlangen.
2)	Zwar bildet jene Entschließung, die - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - infolge eines Rechtsirrtums über den Umfang der auf die Beklagte übergegangenen Entschädigungsansprüche in dieser Höhe erlassen wurde, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keinen selbständigen Rechtsgrund i.S. des § 812 BGB für die erfolgte Zahlung an die Beklagte. Vielmehr lag der Rechtsgrund für die Leistung einer Entschädigung an die Firma T0-Chfl9 bzw. die Beklagte als ihren Kaskoversicherer in der Ersatzpflicht der amerikanischen Streitkräfte, die mit der Schadenszufügung durch ein Mitglied ihrer Truppen - gern.
Art. VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts (vom 19. Juni 1951, BGBl 1961 II 1190 = NTS) nach den danach anwendbaren haftungsrechtlichen Vorschriften des deutschen Rechts - entstanden war (vgl. BGHZ 35, 256/260). Gegenüber dieser gesetzlichen Schadensersatzpflicht aus unerlaubter Handlung hatte die Entschließung des AVL, durch die der Beklagten die begehrte Entschädigung - teilweise - zugebilligt wurde, nicht eine neu schuldbegründende, sondern nur schuldbestätigende Wirkung, allerdings - wie noch auszuführen sein wird - besonderer Art. Denn das Gesetz zu dem NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961,
 
in dessen Art. 11 Abs. 1 der Erlaß der Entschließung seine gesetzliche Grundlage hat, bietet in seiner eingehenden Regelung keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Entschließung selbständig und abstrakt, losgelöst von dem ursprünglichen Schuldgrund, eine neue Anspruchsgrundlage schaffen sollte.
3)	Pie Entschließung des AVL HfHBB7011 11 • August 1965 ist jedoch kraft ihrer besonderen Rechtsnatur bindend und verbindlich für beide Parteien geworden mit der Folge, daß die Klägerin den auf Grund der Entschließung an die Beklagte gezahlten Entschädigungsbetrag nicht wegen rechtsirrtümlicher Zubilligung oder nachträglich anderer Beurteilung der Sachund Rechtslage (teilweise) zurückfordern kann.
Die Entschließung i.S. des Art. 11 Abs. 1 NTS-AG stellt ein Rechtsinstitut besonderer Art dar, welches keine Parallele in unserem Rechtssystem hat und keiner sonstigen Rechtsform des deutschen Rechts voll entspricht. Ihrer rechtlichen Natur nach ist sie weder Verwaltungsakt noch ein sonstiger höheitlicher Akt, sondern sie ergeht - ebenso wie der frühere Festsetzungsbescheid nach dem Finanzvertrag - im Rahmen fiskalischer Tätigkeit und ist damit dem Gebiet des bürgerlichen Rechts zuzuordnen, wenn auch die zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen im Verhältnis zu den ausländischen Streitkräften dem öffentlichen Recht angehören. Die Entschließung wird erlassen nach Durchführung eines - im NATO-Truppenstatut mit Ausführungsgesetz und Zusatzbestimmungen (entsprechend der Regelung des früheren Finanzvertrages) vor-
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gesehenen - vereinfachten Verwaltungsverfahrens, welches dazu bestimmt ist, die Ersatzansprüche aus Truppenschäden nach einer Prüfung durch die zuständige Behörde möglichst rasch und endgültig abzuwickeln. Zur Erreichung dieses Zieles einer schnellen und abschließenden Erledigung von Stationierungsschadensfällen stehen den Ämtern für Verteidigungslasten als den zuständigen deutschen Behörden zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Sie können entweder gern. Art. 11 Abs. 3 NTS-AG mit dem Antragsteller eine vertragliche Vereinbarung über die ihm zu gewährende Entschädigung schließen oder ihm durch einseitige Entschließung nach Art. 11 Abs. 1 NTS-AG (entsprechend dem früheren Pestsetzungsbescheid nach Art. 8 Abs. 9 FV) mitteilen, ob und inwieweit sie den geltend gemachten Schadensersatzanspruch anerkennen. Während die Vereinbarung gern. Art. 11 Abs. 3 NTS-AG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Vergleich i.S. des § 779 BGB darstellt (BGHZ 39* 60/67), hat der erkennende Senat für den Geltungsbereich des Finanzvertrags entschieden, daß der Festsetzungsbescheid nach Art. 8 Abs. 9 FV, selbst wenn er von dem Geschädigten hingenommen wurde, nicht zu einer vertraglichen Abmachung mit der Behörde führte (BGH NJW 1963, 2326). Das gilt entgegen der Ansicht der Revision in gleicher Weise auch für die Entschließung des AVI i.S. des Art. 11 Abs. 1 NTS-AG. In Art. 11 Abs. 1 lind Abs. 3 NTS-AG hat die von der Rechtsprechung entwickelte Unterscheidung zwischen der Entscheidung, durch die die deutsche Behörde einen geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise anerkennt, und einer Vereinbarung, die sie mit dem Antragsteller über die zu leistende Entschädigung trifft, nunmehr im Gesetz selbst ihren Nieder-
 
schlag gefunden. Eine Änderung der Rechtslage gegenüber dem Zustand unter dem Geltungsbereich des Finanzvertrages ist damit nicht eingetreten.
4)	Wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes in Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 NTS-AG ergibt, hat die einseitige Entschließung inhaltlich die Bedeutung eines Anerkenntnisses. Dieses Anerkenntnis nimmt allerdings sowohl nach der Art seines Zustandekommens als auch nach seiner Bedeutung und seinen Rechtswirkungen eine Sonderstellung unter denjenigen Rechtsinstituten ein, durch die Ansprüche üblicherweise als berechtigt und verbindlich festgelegt oder zuerkannt werden. Es unterscheidet sich nicht nur von dem rein tatsächlichen Anerkenntnis i.S. von § 208 BGB, sondern auch von der vergleichsweisen Festlegung einer Zahlungsverpflichtung gern. § 779 BGB und von dem vertraglichen - deklaratorischen und konstitutiven - Schuldanerkenntnis im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 13. Bearb., § 201 11; Falandt-Gramm, BGB 28. Aufl. § 781 Anm. 1 und 2) ebenso wie von dem gerichtlichen Urteil als der mit den stärksten Wirkungen ausgestatteten Form der Zubilligung eines geltend gemachten Anspruchs.
a) Während - abgesehen von dem tatsächlichen Anerkenntnis, das außer der Verjährungsunterbrechung keine weiteren rechtlichen Wirkungen und Bindungen erzeugt -einerseits der Vergleich und das bürgerlich-rechtliche Schuldanerkenntnis als vertragliche Abmachungen zwischen zwei sich mit gleichen Rechten und Befugnissen gegenüber-
stehenden Vertragspartnern geschlossen und andererseits Urteile von einem Gericht als unbeteiligter und unabhängiger Institution mit besonderer hoheitlicher Entscheidungsbefugnis gefällt werden, kommt der Entschließung eines Amtes für Verteidigungslasten nach Art. 11 Abs. 1 NTS-AG eine Art Zwischenstellung zu: Sie ist kein Vergleich zwischen der Behörde und dem Anspruchsberechtigten, und auch wenn dieser stillschweigend oder ausdrücklich seine Zustimmung zu der Entschließung erklärt, kommt es doch nicht zu dem Abschluß eines Vertrages. Die Entschließung enthält nämlich kein Angebot eines Vertragsabschlusses, und sie erlangt ohne Rücksicht auf eine Zustimmung des Anspruchsberechtigten ihre Wirkung nicht kraft des Willens des Antragstellers, sondern allein kraft der Regelung, die das Gesetz getroffen hat (vgl. BGH NJW 1963, 2326). Die Entschließung wird aber auch nicht von einem außenstehenden, unbeteiligten Dritten erlassen, sondern von den deutschen Behörden, die in dem vorgeschalteten Verwaltungsverfahren gewissermaßen als Mittler für die ausländischen Entsendestaaten handeln, die gegen diese gerichteten Ansprüche der durch Truppenschäden Betroffenen Überprüfen und alsdann die für begründet erachteten Ansprüche selbst befriedigen, obwohl nicht die Bundesrepublik, sondern der jeweilige Entsendestaat der wirkliche Schuldner ist. Bei der Prüfung der erhobenen Ersatzansprüche und der Entscheidung über die Zubilligung einer Entschädigung haben die deutschen Behörden neben dem Entschädigungsbedürfnis der Betroffenen in besonderem Maße auch den Interessen der Entsendestaaten, sowie außerdem auch denjenigen des AufnahmeStaates Rechnung zu tragen. Denn die Zahlungen, die die zuständigen Behörden
 
als Entschädigungsbeträge leisten, sind nach der ausdrücklichen Regelung in Art. VIII 5 c) und b) NTS für die Vertragsparteien, d.h. den Entsende- und den Aufnahmestaat, "bindend und endgültig"; und sie werden (wenn nur ein Entsendestaat beteiligt ist) im Verhältnis von 75 $> zu Lasten des Entsendestaates und 25 $> zu Lasten des Aufnahmestaates aufgeteilt (Art. VIII Abs. 5 e) 1 NTS), so daß also der ausländische Entsendestaat 15 & der Ersatzleistung zu tragen hat, die ein deutsches Amt für Verteidigungslasten einem Geschädigten zubilligt. Mit Rücksicht auf die hierin liegende weitreichende Bedeutung der Entscheidungen der deutschen Behörden ist diesen in dem Verwaltungsverfahren eine sorgfältige und strenge Ermittlungs- und Prüfungspflicht auferlegt. Sie haben zunächst - ebenso wie früher nach dem Pinanzvertrag nunmehr nach dem NATO-Truppenstatut und den zusätzlichen Bestimmungen einschließlich der Verwaltungsabkommen, die die Bundesrepublik mit den einzelnen Entsendestaaten geschlossen hat (teilweise abgedruckt bei Rieger, Stationierungsschädenrecht 1963t S. 334 f) - die Entsendestaaten an dem Verwaltungsverfahren mit zu beteiligen. Im übrigen sind sie verpflichtet, ihre Ermittlungen objektiv durch-zuführen und ihre Entscheidungen objektiv zu treffen. So obliegt ihnen - wie Wussow (Informationen 1969, 98 f) zutreffend hervorhebt - die Pflicht, die Sachund Rechtslage nach objektiven Gesichtspunkten eingehend zu prüfen und sich mit sämtlichen Einwendungen gegen den erhobenen Anspruch auseinanderzusetzen, die ihnen bekannt sind und mit denen sie rechnen müssen. Insoweit gleicht ihre Stellung mehr der eines - unbeteiligten - entscheidungsberechtigten Dritten oder "Schiedsrichters" als eines auf
 
Leistung von Schadensersatz in Anspruch genommenen Gegners. Anders als ein bürgerlich-rechtlicher Vertragspartner, der einen Vergleich oder Anerkenntnisvertrag mit dem Geschädigten schließt, haben die Ämter für Verteidigungslasten auch keine "Vertragsfreiheit" bei ihren Entscheidungen, sondern sie müssen bestimmte fest um-rissene Aufgaben erfüllen. Sie sind nicht berechtigt, nach Belieben oder aus Zweckmäßigkeitserwägungen durch Abschluß von Verträgen Rechtsbeziehungen zu begründen und Ansprüche oder Verpflichtungen zu schaffen, sondern sie haben - jedenfalls in aller Regel - lediglich über Ansprüche zu entscheiden, die bereits auf Grund gesetzlicher Bestimmungen (aus unerlaubter Handlung oder Gefährdungshaftung oder aus Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz) entstanden sind, oder von denen der Antragsteller dies behauptet. Die Behörden haben nicht die Freiheit, etwa aus Billigkeitserwägungen dem Antragsteller mehr als das zuzubilligen, was ihm nach der bereits gegebenen Rechtslage zusteht. So fehlt ihnen im allgemeinen ein Ermessensspielraum für ihre Entscheidungen, und sie sind grundsätzlich gehalten, alle, andererseits aber auch nur diejenigen Ansprüche anzuerkennen, die sich nach dem festgestellten Sachverhalt als begründet erweisen. Lediglich unter besonderen Voraussetzungen, in Fällen, in denen sich tatsächliche oder unter Umständen auch rechtliche Verhältnisse nicht sicher klären lassen, sind die Behörden - entsprechend den praktischen Bedürfnissen und dem mit dem Verwaltungsverfahren verfolgten Ziel und Zweck - befugt, geltend gemachte Ersatzansprüche nach ihrem Ermessen anzuerkennen. Wenn sich diese Befugnis der Ämter für Verteidigungslasten
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auch in gewisser Weise mit dem Recht zu gerichtlichen Ermessens ent Scheidungen nach § 287 ZPO vergleichen läßt, so sind die deutschen Behörden doch hei ihren "Entschei-dungen" über Ersatzansprüche aus Stationierungsschäden nicht - wie das OLG Nürnberg in VersR 1969» 454 ausführt ■ als "Richter in eigener Sache" zu betrachten. Denn sie befinden als Mittler und Treuhänder der Entsendestaaten über Forderungen, deren eigentliche Schuldner die Entsendestaaten, deren Streitkräfte die zu dem Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung begangen haben, sind und für die die Bundesrepublik - nach der Regelung des NATO-Truppenstatuts mit den Ausführungs- und Zusatzbestimmungen - die Haftung gerade auch im Interesse der Geschädigten Übernommen hat, weil ihnen damit ein greifbarer und zahlungsfähiger Verpflichteter gegeben wird.
b) Entsprechend der aufgezeigten Sonderstellung, die die Entschließving eines Amtes für Verteidigungslasten nach ihrem Zustandekommen einnimmt, unterscheidet sie sich auch in ihrer inhaltlichen Bedeutung und ihren rechtlichen Wirkungen von den sonstigen vergleichbaren Rechtsinstituten:
Schließen zwei Parteien einen Vergleich i.S. des § 779 BGB, so einigen sie sich damit unter beiderseitigem Nachgeben über ein streitiges Rechtsverhältnis oder die Befriedigung eines geltend gemachten Anspruchs und beseitigen auf diese Weise eine Ungewißheit, die zwischen ihnen über das Rechtsverhältnis oder die Höhe der streitigen Forderung besteht. Dabei verzichten sie im Interesse der vergleichsweisen Regelung bewußt darauf, die
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Berechtigung des erhobenen Anspruchs endgültig und verbindlich zu klären. Dieser besonderen Rechtslage trägt die Vorschrift des § 779 BGB dadurch Rechnung, daß sie den Parteien ein Recht zur Loslösung von der getroffenen Vereinbarung unter Berufung auf die Unwirksamkeit des Vergleichs gewährt, wenn sich herausstellt, daß der als feststehend zugrundegelegte, für die Ungewißheit zwischen den Parteien ursächliche Sachverhalt den Tatsachen nicht entsprach: wenn also die Umstände, die die Beteiligten veranlaßten, von einer weiteren Prüfung des.streitigen Anspruches oder Rechtsverhältnisses abzusehen, entgegen ihrer Annahme tatsächlich nicht - in dieser Form - Vorlagen.
Bei einem vertraglichen Schuldanerkenntnis hingegen - sei es deklaratorischer oder konstitutiver Natur - ist davon auszugehen, daß der Anerkennende die Berechtigung des erhobenen Anspruchs und sämtliche Einwendungen dagegen, mit denen er rechnen mußte, zunächst sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht genau überprüft, bevor er das Anerkenntnis abgibt. Dementsprechend fehlt es hier an einer dem § 779 BGB vergleichbaren Lösungsmöglichkeit für den Anerkennenden, und seine Bindung an das Schuldanerkenntnis ist stärker als es bei einem Vergleich nach § 779 BGB der Fall ist. Allerdings gelten in beiden Fällen, da es sich jeweils um vertragliche Vereinbarungen handelt, die aus § 242 BGB entwickelten allgemeinen Grundsätze über die Folgen des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage,, die es einem Vertragspartner unter bestimmten Umständen verbieten, den anderen Teil an einem geschlossenen Vergleich oder
 
Vertrag festzuhalten. Dies hat der erkennende Senat - unter anderem - in seinem Urteil vom 26. September 1963 (VersR 1963, 1219) für eine vertragliche Vereinbarung mit einem Amt für Verteidigungslasten entschieden, in dem jene Vereinbarung über § 242 BGB wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage als teilweise unverbindlich erachtet wurde.
Gegenüber dem Vergleich und dem vertraglichen Schuldanerkenntnis geht das gerichtliche Urteil in seiner Bedeutung und Wirkung für die Betroffenen wesentlich weiter. Da es keine vertraglichen Abmachungen der Parteien enthält, sondern eine mit Hoheitsgewalt getroffene Entscheidung im ordentlichen Verfahren darstellt, erlangt es - nach Rechtskraft - eine für die Beteiligten streng verbindliche Wirkung. Diese kann, abgesehen von den prozessualen Anfechtungsmöglichkeiten durch Nichtigkeitsund Restitutionsklage, lediglich in Ausnahmefällen unter den besonderen Voraussetzungen des § 826 BGB angegriffen werden, wenn nämlich ein - inhaltlich unrichtiges - Urteil in sittenwidriger Weise von einer Partei, beispielsweise durch Täuschung des Gerichts, erschlichen wurde, oder wenn es unter Verstoß gegen die guten Sitten und bewußtem Mißbrauch der darin zu Unrecht gewährten Rechtsstellung ausgenutzt wird (vgl. Palandt-Gramm, BGB 28. Aufl. § 826 Anm. 8 o) unter "Urteilsmißbrauch").
Auch hier nimmt die Entschließung des A7L wiederum eine Art Zwischenstellung ein. Sie ist einerseits kein Vertrag und unterliegt daher nicht den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Denn bei der einseitigen Entschließung fehlt es an einer - vertraglichen - "Geschäf tsgrundlage" , die von einem rechtserheblichen beider-
 
seitigen Irrtum oder einer beiderseitigen irrigen Annahme beeinflußt sein könnte. Ob das Anerkenntnis i.S. des Art. 11 Abs. 1 NTS-AG wie eine bürgerlich-rechtliche Willenserklärung nach §§ 119» 123 BGB wegen Erklärungsirrtums, arglistiger Täuschung oder Drohung angefochten werden könnte (so Rieger aaO Art. 11 NTS-AG, Anm. 6), braucht hier nicht entschieden zu werden, da die Voraussetzungen dieser Bestimmungen nicht erfüllt sind, sondern die Behörde sich bei dem Erlaß der Entschließung nur in einem nach § 119 BGB unbeachtlichen Irrtum über die Rechtslage befand. Auf der anderen Seite ist die Entschließung keine hoheitliche Entscheidung, die in formelle.und materielle Rechtskraft erwächst. Demgemäß kann ihr auch keine so strenge Bindungswirkung zukommen wie dem Urteil eines Gerichts, und eine Loslösung von der Entschließung kann nicht nur unter den besonderen, engen Voraussetzungen des § 826 BGB - die im vorliegenden Pall nicht gegeben sind - in Betracht kommen.
Wie der erkennende Senat für den Pestsetzungsbescheid nach dem früheren Pinanzvertrag im Urteil vom 23. September 1963 (NJW 1963, 2326 = LM § 779 BGB Nr. 21) entschieden hat, war dieser Bescheid nach der Regelung des Pinanzvertrags mit der besonderen Kraft ausgestattet, den Anspruch des Antragstellers nach Grund und Höhe verbindlich festzulegen. Dieselbe Wirkung kommt nunmehr im Geltungsbereich des NATO-Truppenstatuts auch der Entschließung i.S. von Art. 11 Abs. 1 NTS-AG zu. Haben danach die für die Bundesrepublik handelnden Behörden die Befugnis, durch ihre Entschließung den Entschädigungsanspruch des Betroffenen verbindlich festzulegen, so ent-
 
spricht dieser Rechtsmacht der Behörden auf Seiten des Anspruchsberechtigten das ihm gewährte Klager echt nach Art. 12 NTS-AG und die Möglichkeit, im ordentlichen Rechtsweg eine Überprüfung der Entschließung herbeizu-führen. Wenn der Ersatzberechtigte von einer Anfechtung der Entschließung innerhalb der zweimonatigen Klagefrist (Art. 12 Abs. 3 NTS-AG) absieht, dann erlangt die Entschließung damit ihre bindende Wirkung sowohl für den Anspruchsberechtigten als auch für die Bundesrepublik als Aufnahmestaat und für den Entsendestaat. Diese Regelung findet ihre Rechtfertigung hinsichtlich des Anspruchsberechtigten darin, daß er von dem gesetzlichen Klagerecht keinen Gebrauch gemacht hat, und hinsichtlich des AufnähmeStaates dadurch, daß seine Behörden vor dem Erlaß der Entscheidung zur uneingeschränkten Prüfung aller wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände berechtigt und verpflichtet waren; die Entsendestaaten, die durch die Behörden des Aufnahmestaates vertreten werden, haben ihre Rechte offensichtlich durch ihre gesetzlich geregelte Beteiligung an dem Verwaltungsverfahren und durch die 23 #ige Beteiligung der Bundesrepublik an den Ersatzleistungen als genügend gesichert erachtet. Die dargelegte allgemeine Bedeutung der Entschließungen nach Art. 11 Abs. 1 NTS-AG wird durch die Tatsache, daß in den "Verwaltungsabkommen zur Regelung des Verfahrens bei der Abgeltung von Schäden gem. Art. VIII NTS i.V. mit Art. 41 des Zusatzabkommens zu dem NATO-Truppenstatut, sowie bei der Geltendmachung von Forderungen gern. Art. 41 Abs. 9 des Zusatzabkommens" (teilweise abgedruckt bei Rieger aaO S. 337 f, 356 f) Rückforderungsrechte eines Entsendestaates wegen Überzahlungen oder sonst zu Unrecht ge-
leisteter Entschädigungsbeträge behandelt sind, (Teil C -Ziff, 67 d des amerikanischen, Ziff. 64 d des britischen, Ziff. 69 d des französischen Verwaltungsabkommens) nicht infragegestellt. Jene speziellen Regelungen in den Verwaltungsabkommen, die zudem nur unter bestimmten, näher dargelegten Voraussetzungen zu dem Zuge kommen, (Teil C -Ziff. 66, 78, 75 - 77 des amerikanischen, Ziff. 63» 75,
72 - 74 des britischen, Ziff. 68, 80, 77 - 79 des französischen Abkommens) lassen nicht den allgemeinen Schluß zu, daß in jedem Fall, in dem mehr gezahlt als geschuldet wurde, ein Rückforderungsrecht der für die ausländischen Streitkräfte handelnden deutschen Behörde bestehen müsse und der Entschließung nach Art. 11 Abs. 1 NTS-AG demgemäß eine verbindliche Kraft nicht zukommen könne.
Da die Entschließung im Rahmen des bürgerlichen Rechts ergeht, unterliegt sie - auch als einseitiges Anerkenntnis besonderer Art - in ihren rechtlichen Wirkungen dem das gesamte Privatrecht beherrschenden allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Dieser kann in Ausnahmefällen zu einer Durchbrechung der grundsätzlichen Bindungswirkung des Anerkenntnisses führen, ohne daß dafür allerdings schon eine irrtümlich unrichtige Beurteilung der Sachund Rechtslage durch die Behörde (wie im Falle des Fehlens der Geschäftsgrundlage) genügen könnte. Darüber-hinaus ergibt sich aus der Gegenüberstellung mit den Rechtsinstituten des Vergleichs und des Anerkenntnisses, daß hier bei den Entschließungen der AVL als Verstoß gegen "Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte" nicht schon solche Umstände gewertet werden können, die nach der Sonderregelung für Vergleich und Anerkenntnis gestatten,
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sich von der damit eingegangenen Verpflichtung zu lösen.
Der Rechtsgedanke des § 242 BGB ist vielmehr hei den Entschließungen der AVL an dem Ziel und Zweck des, Verwaltungsverfahrens nach dem NATO-Truppenstatut und Ausführungsgesetz zu messen und danach zu entscheiden, oh es unter besonderen Umständen im Einzelfall nach § 242 BGB unzu demutbar erscheint, die Bundesrepublik und damit auch den Entsendestaat an der Entschließung eines Amtes für Verteidigungslasten festzuhalten. Das Verwaltungsverfahren zur Regelung von Truppenschäden ist dazu bestimmt, Schadensfälle möglichst rasch und abschließend abzuwickeln und damit eine endgültige Befriedung unter den Beteiligten herbeizuführen. Diese Regelung rückt die Entschließung der AVI in die Nähe von rechtskräftigen Urteilen und hat zur Folge, daß das Festhalten an der Entschließung nur dann als Verstoß gegen Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB gewertet werden kann, wenn weitere Umstände als bei Vergleich und Anerkenntnis vorliegen.
Es muß, um das vom NATO-Truppenstatut mit der Entschließungs-Regelung erstrebte Ziel zu erreichen, auch bei der Entschließung des AVL ähnlich wie bei einem rechtskräftigen Urteil dem Gedanken der Befriedung der Vorrang vor "materieller Gerechtigkeit" zukommen. Allerdings darf der dabei zu berücksichtigende Kreis von Umständen nicht so eng gezogen werden, wie ihn die Rechtsprechung über § 826 BGB hinsichtlich des Treueverstoßes bei Festhalten an rechtskräftigen Urteilen entwickelt hat, weil die Entschließung eines AVL, wie ausgeführt, in ihrer Wirkung und Bedeutung einem rechtskräftigen Urteil nicht voll gleichzusetzen ist.
 
Daraus ergibt sich zunächst, daß das Festhalten an einer Entschließung eines AVI auf jeden Fall dann gegen Treu und Glauben verstößt, wenn auch das Festhalten an einem rechtskräftigen Urteil gegen Treu und Glauben verstieße, also z.B. wenn die Entschließung durch Täuschung erschlichen ist, oder wenn das AVL sich in einem offenbaren Irrtum Uber Tatsachen oder die Rechtslage befindet und der Berechtigte das erkennt, diesen Irrtum nicht aufklärt, sondern ihn bewußt unterstützt oder fördert (vgl. hierzu: BGHZ 26, 391/97 und allgemein zu der Frage, wann die Geltendmachung rechtskräftiger Urteile gegen § 826 BGB verstößt, die Rechtsprechung des BGH bei LM § 826 (Fa) BGB). Wo im einzelnen die Abgrenzung der einen Verstoß gegen Treu und Glauben begründenden Umstände im Verhältnis von Entschließungen zu Urteilen zu ziehen ist, mag zweifelhaft sein und bedarf bei der vorliegenden Fallgestaltui^j nicht abschließender Klärung. Der Gedanke der mit den Entschließungen erstrebten Befriedung verlangt jedenfalls, daß in Fällen, in denen eine zuerkannte Leistung bereits erbracht wurde und die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Geschädigten und der zuständigen Behörde durch diese Leistung in jeder Hinsicht abschließend erledigt worden sind, diese zugebilligten und befriedigten Ansprüche in der Regel nicht einer neuen Überprüfung und Auf rollung unter Berufung auf die materielle Rechtslage unterliegen; der mit der Entschließung bezweckte und alsdann durch die Zahlung erreichte Zustand der Befriedung darf grundsätzlich nicht mehr unter Hinweis auf materielle Billigkeitserwägungen nach § 242 BGB geändert werden. Würde etwas Derartiges allgemein zugelassen, so würde der Gedanke der Befriedung entgegen der mit der Entschließung erstrebten Zielsetzung
 
völlig durch den Gedanken der materiellen Gerechtigkeit verdrängt. Ob bei einer bereits erfolgten Zahlung der zuerkannten Leistung und damit einer schon abgeschlossenen Regelung der Gedanke der Befriedung auch in den Fällen,in denen zwar nicht die Voraussetzungen des § 826 BGB vorliegen, aber z.B. der Geschädigte einen von ihm erkannten Irrtum der Behörde ohne eigenes Zutun lediglich (stillschweigend) ausgenutzt oder in nicht vorwerfbarer Weise sogar selbst herbeigeführt hat, der Vorrang vor dem Grundsatz des § 242 BGB hat, kann hier offenbleiben, da ein solcher Sachverhalt nicht behauptet worden ist.
Ebenso braucht nicht abschließend dazu Stellung genommen zu werden, ob § 242 BGB jedenfalls dann eingreift, wenn die bisher erbrachten Leistungen noch nicht zu einer endgültigen Abwicklung eines Schadensfalles und einer abschließenden Regelung der Reahtsbeziehungen zwischen dem Geschädigten und der Behörde geführt haben, so beispielsweise in Fällen, in denen dem Betroffenen eine noch laufende Rente zugebilligt wurde. Hier kann es unter Umständen für die Behörden des Aufnahmestaates und damit zugleich für den Entsendestaat unzu demutbar sein, auf die Dauer an einer inzwischen als unrichtig und ungerechtfertigt erkannten Entschließung festgehalten zu werden; in solchen Fällen sind trotz der Entschließung und bereits erfolgter Zahlungen mindestens für die Zukunft (z.B. wegen der künftigen Renten) die rechtlichen Beziehungen zwischen Behörde und Geschädigtem noch nicht abschließend erledigt. Das kann zur Folge haben, daß in einem derartigen Fall, in dem der Zweck des Verwaltungsverfahrens ohnehin noch nicht voll erreicht wurde und eine Befriedung noch nicht endgültig
 
eingetreten ist, die bindende Wirkung der Entschließung für die Zukunft zugunsten einer "gerechten" Regelung über § 242 BGB durchbrochen wird.
Keiner Auseinandersetzung bedarf es hier ferner mit der Präge, ob und in welchem Umfange Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung möglich ist, weil die Voraussetzungen einer derartigen Anfechtung hier nicht vorliegen, wie bereits oben ausgeführt worden ist.
5) Im vorliegenden Pall liegen die Voraussetzungen, unter denen das Pesthalten an einem rechtskräftigen Urteil gegen Treu und Glauben verstoßen würde, unstreitig nicht vor. Dagegen ist der Beklagten durch die Entschließung des AVL Hildesheim vom 11. August 1965 ein einmaliger Betrag zugebilligt worden, der bereits vor Jahren bezahlt wurde; damit ist der Sachverhalt seinerzeit endgültig abgeschlossen worden. Bei dieser Sachlage kommt nach den vorstehenden Ausführungen eine Durchbrechung der bindenden Wirkung der Entschließung nicht in Betracht, und die Klägerin ist nicht berechtigt, sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berufung auf die irrtümlich unrichtige Beurteilung der Rechtslage durch das Amt für Verteidigungslasten von dem verbindlich gewordenen Anerkenntnis i.S. des Art. 11 Abs. 1 NTS-AG zu lösen.
 
Ihre Revision ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Dr. Pagendarm	Dr.	Beyer	Dr.	Hußla
 Bundesrichter Gähtgens ist erkrankt; er ist an Keßler der Leistung der Unterschrift verhindert.
Dr. Pagendarm
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