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BGH

Gericht: BGH

- Für den Fall, daß aus meiner Ehe mit Helga KSHI ein Kind hervorgeht, soll dieses denselben Erbanspruch haben wie seine Mutter, und zwar auch dann, wenn bei meinem Tode die Ehe mit der Mutter nicht mehr besteht. Ein Erbteil für meine Neffen und Nichten entsteht also nur dann, wenn meine Ehe mit Frau Helga kinderlos bleibt und mein Nachlaß durch das ihr zustehende Erbe nicht mit einem vollen Viertel in Anspruch genommen wird.11 Eer Zv/eitbeklagte wurde nach dem Tode des Erblassers der Mutter der Klägerin auf ihren Antrag als Beistand mit dem Wirkungskreis bestellt, die Sorgo für die Person und das Vermögen der Klägerin wahrzunehmen (Beschlüsse des Amtsgerichts Westerland vom 26. Bei den ersten Besprechungen über die Erbauseinandersetzung, die alsbald nach dem Tode des Erblassers stattfanden und an denen für die Klägerin der Zweitbeklagte teilnahm, berichtete die Witwe des Erblassers, dieser hätte, nachdem er einen ersten Herzanfall zunächst überstanden gehabt habe, kurz vor seinem Ableben in ihrer Gegenwart sowie in der der Eheleute und des hinzugezogenen Arztes Br. Fe^HB geäußert, sein Testament sei falsch, beide Kinder sollten zu gleichen Teilen erben, und die Mütter sollten jeweils die Zinsen erhalten. Bieser Umstand und die ihm berichteten Äußerungen des Erblassers kurz vor dessen Tode brachten den Erstbeklagten zu der Meinung, das Testament könnte wegen Übergehung der Witwe und des Sohnes Krank des Erblassers von diesen beiden angefochten werden. In der Folgezeit kam es zu mehreren Besprechungen zwischen dem Erstbeklagten, der Witwe des Erblassers und dem Zweitbeklagten, der dabei, wie bereits oben gesagt, für die Muttor der Klägerin als deren gesetzliche Vertreterin auftrat. Ausgehend von der Erwägung, daß der Klägerin unter Berücksichtigung der Pflichtteilsrechte der Miterben nach dem Testament 11/16 des Nachlasses zufallen müßten, daß ihr aber bei erfolgreicher Anfechtung des Testaments und bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge nur 6/16 verbleiben würden, mithin grob gerechnet nur um 1/3 (genauer 5/16) des Nachlasses gestritten werden könne, empfahl er eine Teilung, bei der der Klägerin einerseits und den beiden Miterben andererseits je die Hälfte zufallen sollte, zu demal diese Teilung auch dem zuletzt geäußerten Willen des Erblassers entspreche. März 1961 zu dem Abschluß eines notariellen Erbteilungsvertrages, wobei die nicht anwesende Klägerin durch den Zweitbeklagten als Bevollmächtigten ihrer Mutter vertreten wurde. In den erwähnten Vorbemerkungen wurden zunächst die letzten mündlichen Äußerungen des Erblassers über seine Beerbung wiedergegeben» Sodann heißt es, es habe sich herausgestellt, daß die im Testament angegebenen Anordnungen init der wahren Sachund Rechtslage nicht in "Übereinklang" zu bringen seien, well das Vermögen einen außerordentlichen Umfang habe und mit den im Testament angegebenen Ziffern auch schon zu dem Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vom 25» Februar 1958 nicht im entferntesten in Übereinstimmung zu bringen sei. Im Testament seien der Witwe des Erblassers und dessen Sohn Zuwendungen gemacht, die die.Eflichtteilsansprücho bei weitem nicht erreichten; es sei denkbar, daß das Testament wegen möglicher Übergehung der beiden genannten erbberechtigten Personen anfechtbar wäre. Die Witwe des Erblassers erkläre sich mit den Zinsen aus dem Anteil ihres Sohnes abgefunden, die sie bis zu dessen 21. März 1961 reichte der Erstbeklagte im Namen aller Beteiligten dem Amtsgericht Westerland zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ein, so-weit darin von dem Zwcitbeklagten für die Klägerin und von dem Pfleger des Prank WflIB für diesen Erklärungen abgegeben worden seien. Nachdem der Vormundschaftsrichter mit den Beiden Beklagten sowie der Witwe des Erblassers Besprechungen abgchalten, auch die Klägerin selbst angehört und diese erklärt hatte, sie sehe nicht ein, daß sie, zu demal ihrer Stiefmutter gegenüber, so weit auf ihre Rechte aus dem Testament verzichten solle, wie das der Vertrag vom 18. Im übrigen befinde sich das Vormundschaftsgericht, das die Interessen der beiden minderjährigen Kinder des Erb-lassers zu wahren habe, in einer gewissen Konflikts--situation; die beiden Kinder seien allerdings in krasser Weise ungleich bedacht, was der Erblasser zwar hei Errichtung seines Testaments gewollt, nach seinen zuletzt geäußerten Worten aber nicht mehr gewünscht habe, das Vormimdsclsfbsgerieht sei indessen nicht dazu berufen, dieses unbillige, durch die Säumnis des Erblassers hervorgerufene Ergebnis auf Kosten des erstehelichen Kindes auszugleichen, außerdem bleibe die Präge offen, ob die Verfügung des Testamentsvollstreckers nicht im Hinblick auf § 2205 Satz 2 BGB - grundsätzliches Verbot unentgeltlicher Verfügungen - nichtig sei. Die zu dem Nachlaß gehörigen Guthaben (Gegenwert für das Hausgrundstück, Abfindung für den Firraenanteil und Sparguthaben) sowie sämtliche im Vertrage etwa unerwähnt gebliebenen Vermögenswerte sonstiger Art sollten unter die Miterben derart geteilt werden, daß der Klägerin 1/2, Frank WBHI 3/10 und der Witwe des Erblassers 2/10 zufielen. Der so geänderte Vertrag wurde am Schluß der Verhandlung vom Landgericht für die beiden beteiligten: Minderjährigen vormundschaftlich durch einen nicht mit Gründen Versehenen Beschluß genehmigte In der Folgezeit verteilte der Erstbeklagte nach Abwicklung des mit der Firma Br. Bernhard ge- Zweitbeklagte habe aber, weil dies einer sittlichen Pflicht der Klägerin entsprochen habe, als deren Beistand dem Sohn des Erblassers aus dessen zv/eiter Ehe 750 000 DM schenken dürfen (§ 1804 BGB). Pur diese sittliche Pflicht spreche, daß der Erblasser in seinen letzten lebensstunden erklärt habe, sein Testament sei falsch, seine beiden Kinder sollten zu gleichen Teilen erben, ihre Mütter die Zinsen erhalten, und nach einem Notar verlangt habe, um sein Testament zu ändern; ferner daß der Erblasser schon vorher geäußert habe, er wolle noch vor dem auf den 11. Der Umstand, daß der Pflichtteil ihres Bruders recht beträchtlich gewesen sei, habe die Klägerin nicht von der sittlichen Pflicht befreit, ihn nicht entgegen, dom zuletzt geäußerten Willen des Vaters mit dem im Ver- August 1961 wie in den in dem vorliegenden Rechtsstreit gewechselten SchriftSätaen.der Parteien in wesentlich größerer Breite auf die möglichen Anfechtungsgründe als Grund für den Abschluß des Vertrages hingewiesen worden sei. der zweiteheliche Sohn des Erblassers nur noch 3/10, die Witwe, deren Pflichtteil 1/8 des Nachlasses ausgemacht habe, 2/1Ö zu 'erhalten; diese Änderung sei jedoch lediglich im Verhältnis zwischen Mutter und Sohn, nicht aber als eine Schenkung der Klägerin ah ihre Stiefmutter zu sehen. Dabei sei auch zu bedenken: Hätte die Witwe des , Erblassers vorweg ihren Pflichtteil erhalten, so hätten für eine gleichmäßige Verteilung des Nachlasses zwischen, den Kindern nur mehr 7/8, also für die Klägerin 7/16, zur Verfügung gestanden; nach dem Auseinandersetzungsvertrag habe die Klägerin aber 8/16 zu erhalten; daraus folge, daß die am 21. Die Klägerin müsse die für sie durch den Zweitbeklagten ausgesprochene Entlastungserklärung gegen sich gelten lassen, auch wenn von dem Erstbeklagten die Initiative zu der Vereinbarung gekommen sei; denn der.Zweitbeklagte habe den Sachverhalt bei Abgabe der Entlastungserklärung genau gekannt; die Entlastungserklärung wäre auch völlig wertlos, wenn sie August 1961 über den Aufgabenbereich eines Testamentsvollstreckers hinaus auch als anwaltlicher Berater der Miterben tätig geworden und habe über seinen eigentlichen Aufgabenkreis als Testamentsvollstrecker hinaus einen Gtreit der Erben über die Höhe der Erbquoten ausräumen wollen; er würde wegen Verletzung seiner Anwaltspflichten haften, wenn er den Zweitbeklagten hierbei unrichtig beraten hätte. Ir habe jedoch im Ergebnis den Zweitbeklagten richtig beraten, mit Recht auf die sittliche Verpflichtung der Klägerin hingewiesen, den, wenn auch nur mündlich geäußerten letzten Willen des Erblassers über die Verteilung des Nachlasses zu erfüllen; die Erfüllung einer sittlichen Pflicht aber läge im Interesse des Verpflichteten und eine dahin gehende Empfehlung eines Rechtsanwalts könne nicht zu dem Schadensersatz verpflichten, jedenfalls dann nicht, wenn, wie geschehen, der Rechtsanwalt deutlich gemacht habe, daß eine rechtliche Verpflichtung nicht bestehe. Wenn hierbei nach der Rechtsprechung (so RGZ 70, 15, 19 und 383, 385; BGH LM BGB § 534 Nr. 1) das Vermögen, die 'Lebensstellung der Beteiligten sowie ihre persönlichen Beziehungen untereinander und zu einem Britten, hier also das Verhältnis der Klägerin zu dem Erblasser als ihrem Vater und zu ihrem Halbbruder als dem Beschenkten, zu berücksichtigen sind, so läßt sich, was zunächst der Revision entgegenzuhalten ist, nicht fordern, daß alle diese Umstände vorhanden sein oder in gleicher Weise für eine BeSchenkung sprechen müssen. In diese Richtung gehen namentlich die Ausführungen des Bundesgerichtshofs aaO, nach denen in dem damals zur Entscheidung angestandenen Pall eine sittliche Pflicht des Schenkers aus einer möglichen Bedürftigkeit der Beschenkten, aber auch aus dem Verhältnis des Schenkers zu dem Erblasser, seiner Mutter, maißgeblich abgeleitet worden ist. Das Berufungsgericht hat nicht ausschließlich auf den von dem Erblasser in seinen Todesstunden, auch schon früher geäußerten Wunsch nach einer Gleichstellung seiner beiden Kinder abgestellt. Es hat vielmehr mehrfach im Urteil herausgestellt, daß das vor Rechtsanwalt HanVM errichtete Testament insofern unrichtig gewesen sei, als es keinen vernünftigen sittlichen oder sonstigen Grund dafür gegeben habe, die Tochter aus erster Ehe gegenüber einem Kind aus zweiter Ehe so wie geschehen zu bevorzugen. Der Revision mag in diesem Zusammenhang freilich zuzugeben sein, daß persönliche Beziehungen zwischen der Klägerin und ihrem Stiefbruder mangels gemeinsamen Heranwachsens in der Familie und angesichts des erheblichen Altersunterschiedes auch für dio Zukunft nicht zu erwarten seien* Auf der anderen Seite darf die Klägerin nicht darüber hinwegsehen, daß der Beschenkte ebenfalls ein Kind ihres Vaters ist, wobei die Beziehungen des älteren Kindes zu dem Vater durch dessen eigenes Verhalten oder durch einen anderen Umstand an Intensität und Herzlichkeit verloren haben können. Wenn auch die Entscheidung des Kammergerichts in HER 1936, 195 in gewissem Umfang vom Zeitgeist bestimmt ist, läßt sich ihr doch auch für die Gegenwart soviel entnehmen, daß bei der Frage nach dem Bestehen einer sittlichen Pflicht 'mit darauf abgehoben werden darf, ob die Schenkung geeignet ist, Streitigkeiten innerhalb der Familie vorzubeugen und einem letzten, nach den Verhältnissen als richtig anzusehenden Wunsch des Vaters der Familie nachzukomraen-* Richtig ist, worauf die Revision verweist, daß der Bruder der Klägerin, einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 3/16 des Nachlasses im Werte von rund 750 000 DM hatte;,; IV und daß.das Reichsgericht (so nach der Passung in RGZ 70, Daß es dabei die Höhe der Zuwendung nicht hinreichend bedacht hätte, läßt sich bei einer zusammenfassenden Betrachtungsweise von Tatbestand und Gründen seines Urteils nicht sagen. März 1961 auch subjektiv in die für ihm maßgebenden Erwägungen einbezogen, daß der Erblasser zuletzt die Ungerechtigkeit seines Testaments eingesehen und angestrebt habe, beide Kinder gleichmäßig an seinem Nachlaß zu beteiligen. Wenn die Revision meint, allein maßgebend sei, ob gegenüber der Person des Bedachten eine sittliche Pflicht bestehe, eine solche habe aber keinesfalls der Klägerin gegenüber ihrer Stiefmutter obgelegen, die nach den Vereinbarungen vom 21. So wie das Berufungsgericht den Vertrag sieht, handelt es sich bei der Verteilung der auf die Witwe des Erblassers und ihren Sohn entfallenden Beträge nur um eine Änderung im Innenverhältnis dieser beiden, die sich auf die Stellung der Klägerin nicht auswirkt. Palls man aber die Regelung als auch im Außenverhältnis zu der Klägerin getroffen ansehen wollte, so besagt sie ihrem Kern nach nicht mehr, als daß der auf Frank WflBHI als Schenkung entfallende Anteil als zu einem Teil durch ihn hindurch auf seine Mutter Helga WtiHHP übergegangen angesehen werden solle. Dann kann die Beanstandung der Revision nicht durchschlagen, auf dem vom Berufungsgericht eingeschlagenen Weg könnten Schenkungen an beliebige Dritte ermöglicht werden, falls eine Pflichtteilsschenkung an einen anderen entsprechend gekürzt würde. Berufungsgerichts geht, v/orauf die Ee^isiDnserwiderung des Zweitbeklagten mit Recht verweist, dahin: Die Klägerin hätte im Wege der Schenkung ihrem Stiefbruder 750 000 DM zukommen lassen dürfen, ohne daß ihr Verhalten als mit einer sittlichen Pflicht nicht in Einklang stehend zu würdigen sei; mit Rücksicht hierauf habe sie eine solche . Es handelt sich bei dem bisher als Schenkung bezeichne ton Vorgang genau genommen nicht um eine für sich allein dastehende unentgeltliche Zuwendung, sondern um eine Vereinbarung, die feil der zwischen den Beteiligten am 18; März 1961 und 21. Dieses aber hatte, wie die übereinstimmenden Vorbemerkungen der Beteiligten zu dem Vertrag ausdrücklich besagen, zu dem Inhalt und zu dem Ziel, alle Zweifelsfragen, die bezüglich der Verbindlichkeit des Testaments, das u.a. der Witwe und dem Sohn des Erblassers Zuwendungen macht, die deren Pflichtteilsansprüche bei weitem nicht erreichen, durch eine Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses zu beseitigen. Dabei mögen allerdings begründete Zweifel daran, daß das Testament nicht durch eine spätere Verfügung von Todes wegen aufgehoben worden ist, auf Seiten des Zweitbeklagten, Nicht von der Hand zu weisende Zweifel konnten aber für den Zweitbeklagten nach der Richtung auftauchen, ob der Erblasser sich nicht über den Wert seines Vermögens zur Zeit seiner Testamentserrichtung irrige Vorstellungen gemacht hat und dadurch zu einer Bevorzugung der Klägerin und zugleich einer Benachteiligung seiner Ehefrau und eines etwaigen zukünftigen Kindes gelangt ist (§ EGV8 Abs. 2 BGB). Das schließt indessen nicht auch, daß der Zweitbeklagte Bedenken hinsichtlich der Anfechtbarkeit haben konnte, Bedenken, die in den übereinstimmenden Vorbemerkungen aller Beteiligten zu dem Vertrag vom 18. Im Dichte dieser gesamten Vereinbarungen hat sich der Zweitbeklagte zu einer anderen als der nach dem Testament eintretenden Regelung bereitgefunden, die / ihrerseits zugleich die Pflichtteilsansprüche der Witwe des Erblassers und ihres Kindes erledigte. Der Vormundschaftsrichter hat, wenn auch unter anderem Gesichtspunkt, eine Anfechtbarkeit des Testaments in Erwägung gezogen, wie aus dem Aktenvermerk über die von ihm u.a. mit dem Zweitbeklagten am 22. § 1855 An. 5), so ist doch hier dem Zweitbeklagten zugutezuhalten: Die Richter, denen auch die Akten des Amtsgerichts Westerland betreffend die über die Klägerin geführte Vormundschaft Vorgelegen haben, müssen sich mit den tatsächlichen und rechtlichen Seiten des Nachlaßfalles eingehend befaßt haben. Mit dem Gesagten entfällt zugleich eine Haftung des Erstbeklagten, soweit sie in seiner Eigenschaft als Anwalt von der Klägerin aus einer angeblich falschen Belehrung des Zweitbeklagten hergeleitet wird. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Entlastung wäre ganz wertlos, wenn sie sich nicht auch auf das Tätigwerden bei der Vorbereitung des Vergleichs hätte erstrecken sollen, und wirke unterQ®siehtsl punkt gegen die Klägerin, daß der Zweitbeklagte beim Abschluß der Verhandlungen und der Abgabe der Entlass tungserklärungen die von dem Erstbeklagten entwickelte Tätigkeit gekannt habe. Der Einwand der Revision, nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) könne sich der Erstbeklagte nicht auf eine durch seine unrichtige Belehrung herbeigeführte Entlastung berufen, würde hier die Entlastung als inhaltsleer erscheinen lassen.

Zitierte Normen: § 2205 BGB
NachlaßKindErstbeklagtenBGBErblasserEheTestamentKlägerinZweitbeklagtenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IIOB.S2/61	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
4» November 1968 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Ehefrau Heidemarie D !!■■■■■■, MH||HHfcstraße
 geh»
V
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 und
gegen
1.	den Rechtsanwalt und Notar Nr» Hellmuth HaflMB, G^I^HItraße
 den Direktor Wilhelm H i AM Kl
 Beklagte und Revisionsbeklagte,.
-	Prozeßbevollmächtigter zu 1):Rechtsanwalt
-	Proßeßbevollmächtigter zu 2): Rechtsanwalt
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt,
 Br. Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. März 1966 wird zurückgewiesen. '
Bie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Bie am 26. Dezember 1942 geborene Klägerin stammt aus der ersten, im Jahre 1949 geschiedenen Ehe des am 7. Ecbruar 1961 kurz nach einem Überraschenden Herzanfa im Alter von 61 Jahren in Westerland auf Sylt verstörte Kaufmanns Heinrich WBHB° Bieser hatte am 28. Februar 195$ mit der rund 34 Jahre jüngeren Studentin Helga inzwischen wiederverheiratete	eine zweite Ehe
 geschlossen, aus der am 3. Juni 1959 ein Sohn Frank hervorging, und mit seiner zweiten Ehefrau am 3. Juli 1958 (also zwei 'Tage nach Inkrafttreten des neuen Güterrechte) Gütertrennung vereinbart. Heinrich WBBB hinterließ einen Nachlaß im Werte von rund 4.700 000 DM, in dem sich vor allem ein später auf rund 4,5 Millionen DM bewerteter Geschäftsanteil an der Spezialfabrik zur Herstellung von
 
Schichtwiderständen für die Fernseh-, Hundfunk- und Phonoindustrie Dr. Bernhard	ein Grundstück
 mit einem auf 140 000 DM veranschlagten Verkehrswert und ein Sparguthaben von etwas über 60 000 DM befanden
 Am 25. Februar 1938» also drei Sage vor Eingehung seiner zweiten Ehe, hatte Heinrich WflHB in Gegenwart seiner künftigen Ehefrau vor dem früheren Hechtsanwalt Dr. lianVR als Vertreter des Notars Dr. ZÜ in Westerland ein Testament errichtet. In diesem heißt es u.a.t
"Zu meinen Erben setze ich ein:
1. Meine zukünftige Ehefrau Helga geb.
jetzt noch wohnhaft in FMHHHB-Hwmmmmm,
 Weg 90. Diese soll, falls ich im ersten Jahr unserer Ehe versterbe, 20.000,4?-' DM erhalten, und falls ich im zweiten Jahr der Ehe versterbe, 3öo000,— DM, und für jedes Jahr des Bestehens
 der Ehe 10.000,— DM mehr. - Für den Fall, daß aus meiner Ehe mit Helga KSHI ein Kind hervorgeht, soll dieses denselben Erbanspruch haben wie seine Mutter, und zwar auch dann, wenn bei meinem Tode die Ehe mit der Mutter nicht mehr besteht. -Es soll jedoch das Gesamterbe meiner Frau und des etwa vorhandenen Kindes ein Viertel meines Nach-
lasses nicht übersteigen. Sollten wir mehrere Kinder bekommen, so werde ich in einem Nachtrag auch für diese sorgen.
Diese vorstehende Verfügung zu 1 soll erst nach
 meiner Eheschließung mit Fräulein Helga
 wirksam werden. Sie soll auch wirksam sein für den
 Fall, daß unsere Ehe nicht durch den Tod, sondern
 
auf andere Weise, z.B. durch Scheidung aufgelöst werden sollte.’ Wenn jedoch' die Ehe aus alleinigem -Verschulden meiner zukünftigen Ehefrau geschieden werden sollte, so soll sie lediglich einen Betrag von 20.000,— IM erben, um ihr die Wiederaufnahme und Durchführung ihres Studiums zu ermöglichen.
2.Meine Tochter Heidemarie Wi^Hfc zu drei Viertel
 meines Nachlasses.
3.Meine geschiedene Ehefrau Emmi WflHl geb. Hi| in	WaMBBBBstraße	flp.	Diese	soll	auf
 Lebenszeit monatlich 300,— DM aus meinem Nachlaß
 erhalten. Damit sollen gleichzeitig ihre Unterhalts-^ ansprüche gegen mich abgegolten sein. Von dem Zeitpunkt an, zu dem Frau Emmi	Sine	neue	Ehe	ein-
; geht, fällt diese Unterhaltszahlung weg.
4.Meine jetzt vorhandenen sechs Neffen und Nichten, das sind je zwei Kinder meiner Geschwister
a)	Gustav WflHR in öch^HHI in Wel
b)	Fritz WflüB in WesSHB in Wel
c)	Frau Emmi WisflHHfc geb. Ifkli in
 Diese Neffen und Nichten sollen zu gleichen Teilen
 erben, was übrig bleibt, wenn die unter 1 und 2 genannten Erbansprüche nicht den ganzen Nachlaß in Anspruch nehmen. Ein Erbteil für meine Neffen und Nichten entsteht also nur dann, wenn meine Ehe mit Frau Helga kinderlos bleibt und mein Nachlaß durch das ihr zustehende Erbe nicht mit einem vollen
 Viertel in Anspruch genommen wird.11
Es folgen Anordnungen darüber, wie die Erbteile zu 1 bis 4 zur Auszahlung kommen und verzinst werden sollen» Sodann heißt es im Testament weiter:
"Sollte bei meinem Tode der Wert meines Nachlasses nicht mindestens 200.000,— EM betragen, so werden daraus mit Vorrang nur die Erbansprüche zu 1 und 2 bewilligt. Wenn der Lebensunterhalt und die Ausbildung meiner Tochter Heidemarie so viel Kosten erfordern , daß nicht 100.Ö00,— EM zur Aufbringung der 3*600,—■ EM Zinsen für die Enterhaltsrente der Erbberechtigten zu 3 im Betriebsvermögen der Firma Er. Bernhard	verbleiben	können, so ver-
mindern sich die UnterhaltsZahlungen anmeine geschiedene Ehefrau entsprechend. Zum Verständnis hierzu bemerke ich, daß ich mich in dem Vertrage vom 26'. November 1958 nur verpflichtet hatte, monatlich 90,— EM Unterhaltsrente an meine geschiedene Ehefrau zu zahlen. Eiesen Betrag habe ich freiwillig inzwischen auf 300,— El erhöht."
Anschließend ernannte der Erblasser in dem Testament den Erstbeklagten zu seinem Testamentsvollstrecker, der das Amt annahm, und erklärte, er beziffere den Wert seine gegenwärtigen Reinvermögens auf etwa 200 000 EM.
Eer Zv/eitbeklagte wurde nach dem Tode des Erblassers der Mutter der Klägerin auf ihren Antrag als Beistand mit dem Wirkungskreis bestellt, die Sorgo für die Person und das Vermögen der Klägerin wahrzunehmen (Beschlüsse des Amtsgerichts Westerland vom 26. April 1961 betreffend das Vermögen und vom 2. Juni 1961 betreffend die Person). Eer Zweitbeklagto vertrat daraufhin die Klägerin bei der
 
Auseinandersetzung über den Nachlaß des Vaters. Hierbei war er auch schon vor seiner Bestellung zu dem Beistand der Mutter für die Klägerin tätig geworden, und zwar in Vollmacht der Mutter der Klägerin.
Bei den ersten Besprechungen über die Erbauseinandersetzung, die alsbald nach dem Tode des Erblassers stattfanden und an denen für die Klägerin der Zweitbeklagte teilnahm, berichtete die Witwe des Erblassers, dieser hätte, nachdem er einen ersten Herzanfall zunächst überstanden gehabt habe, kurz vor seinem Ableben in ihrer Gegenwart sowie in der der Eheleute	und	des hinzugezogenen
 Arztes Br. Fe^HB geäußert, sein Testament sei falsch, beide Kinder sollten zu gleichen Teilen erben, und die Mütter sollten jeweils die Zinsen erhalten. Der Erstbeklagte veranlaßtc darauf unverzüglich, daß die Eheleute Br. Bernhard und Magdalene B^HHHI sowie Br. BeflU darüber schriftliche Erklärungen abgaben.
Ber Erstbeklagte war bei einer sofort vorgenommenen überschläglichen Berechnung zu dem Ergebnis gekommen, daß der Wert des Nachlasses über 3 Millionen BM betrage.
Bieser Umstand und die ihm berichteten Äußerungen des Erblassers kurz vor dessen Tode brachten den Erstbeklagten zu der Meinung, das Testament könnte wegen Übergehung der Witwe und des Sohnes Krank des Erblassers von diesen beiden angefochten werden. Er wandte sich daraufhin in eihem Schreiben vom 13. Eebruar 1961 an die Witwe des Erblassers und an den Zweitbeklagten, indem er auf Schwierigkeiten und Zweifel hinwies, die -sich hinsichtlich der Rechtsbeständigkeit und der Burchführung des Testaments ergeben könnten.
 
In der Folgezeit kam es zu mehreren Besprechungen zwischen dem Erstbeklagten, der Witwe des Erblassers und dem Zweitbeklagten, der dabei, wie bereits oben gesagt, für die Muttor der Klägerin als deren gesetzliche Vertreterin auftrat. Hierbei vertrat der Erstbeklagte die Auffassung, eine Teilung des Nachlasses nach den Bestimmungen des Testaments könne nicht in Betracht kommen. Vielmehr drang er mit der Begründung, nur so könnten kostspielige Prozesse vermieden und der Familienfrieden gewahrt werden, auf eine gütliche Einigung über die Erbteilung unter den Miterben. Ausgehend von der Erwägung, daß der Klägerin unter Berücksichtigung der Pflichtteilsrechte der Miterben nach dem Testament 11/16 des Nachlasses zufallen müßten, daß ihr aber bei erfolgreicher Anfechtung des Testaments und bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge nur 6/16 verbleiben würden, mithin grob gerechnet nur um 1/3 (genauer 5/16) des Nachlasses gestritten werden könne, empfahl er eine Teilung, bei der der Klägerin einerseits und den beiden Miterben andererseits je die Hälfte zufallen sollte, zu demal diese Teilung auch dem zuletzt geäußerten Willen des Erblassers entspreche.
Diesen Empfehlungen des Erstbeklagten gemäß kam es am 18. März 1961 zu dem Abschluß eines notariellen Erbteilungsvertrages, wobei die nicht anwesende Klägerin durch den Zweitbeklagten als Bevollmächtigten ihrer Mutter vertreten wurde. Für den Miterben Frank	handelte der für ihn
 vom Amtsgericht Westerland mit Bezug auf die Erbauseinandersetzung bestellte Pfleger.
Der Vertrag vom 18. März 1961 bestand aus vier Teilen, nämlich erstens aus übereinstimmenden Vorbemerkungen aller
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Beteiligten, zweitens aus einer Erklärung des Erstbeklagten (Teil A), drittens aus den Vereinbarungen der drei Erbberechtigten selbst (Teil B) und viertens aus einer Erklärung des Erstbeklagten als Testamentsvollstrecker (Teil C).
In den erwähnten Vorbemerkungen wurden zunächst die letzten mündlichen Äußerungen des Erblassers über seine Beerbung wiedergegeben» Sodann heißt es, es habe sich herausgestellt, daß die im Testament angegebenen Anordnungen init der wahren Sachund Rechtslage nicht in "Übereinklang" zu bringen seien, well das Vermögen einen außerordentlichen Umfang habe und mit den im Testament angegebenen Ziffern auch schon zu dem Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vom 25» Februar 1958 nicht im entferntesten in Übereinstimmung zu bringen sei. Im Testament seien der Witwe des Erblassers und dessen Sohn Zuwendungen gemacht, die die.Eflichtteilsansprücho bei weitem nicht erreichten; es sei denkbar, daß das Testament wegen möglicher Übergehung der beiden genannten erbberechtigten Personen anfechtbar wäre. Bas Testament lasse auch darüber hinaus mancherlei Zweifelsfragen aufkommen. Alle Zweifelsfragen wollten die drei Erbberechtigten durch eine Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses beseitigen,
 In dieser Vereinbarung (Teil B) bestimmten die drei Erbberechtigten auf Empfehlung des Erstbeklagten (Teil A) im wesentlichen folgendes:
1.	Das Hausgrundstück des Erblassers solle der Witwe des Erblassers und der Klägerin je zur ideellen Hälfte zufallen. Der Erstgenannten solle am ganzen Grundstück ein lebenslänglicher Nießbrauch bestellt, der Klägerin hingegen ein Wohnrecht zugestanden werden.
 
2.	Die Einrichtung des Hauses solle insgesamt der Ehefrau des Erblassers verbleiben mit Ausnahme des Mobiliars eines Schlaf- und eines Kinderzimmers, das an die Klägerin falle. Diese seile nach ihrer Wahl auch sonstige Möbel für sich beanspruchen können, soweit diese nicht zu dem Wohn-und Eßzimmer gehörten.
3.	Den Personenkraftwagen erhalte die Ehefrau des Erblassers, da dieser ihr den Wagen schon zu Lebzeiten als Geschenk versprochen habe.
4.	Das dem Nachlaß anfallende Barvermögen (Abfindung für Firmenanteil und Sparguthaben) solle der Klägerin und ihrem Bruder Frank je zur Hälfte zufließen. Die Witwe des Erblassers erkläre sich mit den Zinsen aus dem Anteil ihres Sohnes abgefunden, die sie bis zu dessen 21. Lebensjahr zu eigener Nutzung und Verwendung zugewiesen erhalte. .Die Klägerin übernehme andererseits den Unterhalt ihrer Mutter aus den ihr anfallenden Bezügen. Hierüber werde sie mit dieser noch besondere Abreden treffen und die Miterben insoweit freisteilen.
5.	An die im Testament bedachten sechs Nichten und Neffen solle ohne Anerkennung einer Rechtspflieht ein Betrag von je 5 000 DM gezahlt werden.
6.	Alle Erbberechtigten erklärten sich mit der Durchführung der Vereinbarung für voll abgefunden.
Im Teil C der Urkunde erklärte der Erstbeklagte, er werde die getroffenen Abreden, wenn das Vormundschaftsgericht sie genehmige, als Testamentsvollstrecker durchführen.
Biesen Vertrag vom 18. März 1961 reichte der Erstbeklagte im Namen aller Beteiligten dem Amtsgericht Westerland zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ein, so-weit darin von dem Zwcitbeklagten für die Klägerin und von dem Pfleger des Prank WflIB für diesen Erklärungen abgegeben worden seien.
Nachdem der Vormundschaftsrichter mit den Beiden Beklagten sowie der Witwe des Erblassers Besprechungen abgchalten, auch die Klägerin selbst angehört und diese erklärt hatte, sie sehe nicht ein, daß sie, zu demal ihrer Stiefmutter gegenüber, so weit auf ihre Rechte aus dem Testament verzichten solle, wie das der Vertrag vom 18. März 1961 vorsehe, versagte er mit Beschluß vom 1. Juli 1961 die vormundschaftsgerichtiiehe Genehmigung und führte in den Gründen u.a. aus; Der Vertrag vom 18. März 1961 enthalte eine Erbauseinandersetzung, die herbeizuführen Aufgabe des Testamentsvollstreckers sei.
Im übrigen befinde sich das Vormundschaftsgericht, das die Interessen der beiden minderjährigen Kinder des Erb-lassers zu wahren habe, in einer gewissen Konflikts--situation; die beiden Kinder seien allerdings in krasser Weise ungleich bedacht, was der Erblasser zwar hei Errichtung seines Testaments gewollt, nach seinen zuletzt geäußerten Worten aber nicht mehr gewünscht habe, das Vormimdsclsfbsgerieht sei indessen nicht dazu berufen, dieses unbillige, durch die Säumnis des Erblassers hervorgerufene Ergebnis auf Kosten des erstehelichen Kindes auszugleichen, außerdem bleibe die Präge offen, ob die Verfügung des Testamentsvollstreckers nicht im Hinblick auf § 2205 Satz 2 BGB - grundsätzliches Verbot unentgeltlicher Verfügungen - nichtig sei.
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Den versagenden Beschluß griff der Erstbeklagte sowohl in eigenem Namen als Testamentsvollstrecker als auch im Aufträge und in Vollmacht der Witwe des Erblassers, des Zweitbeklagten und des Pflegers des frank	im
 Wege der Beschwerde an.
Am 21. August 1961 kam es darauf zu einer mündlichen Verhandlung vor der 1. Ferienzivilkammer dos Landgerichts Flensburg, an der auch die Klägerin teilnahm und bei der der Zweitbeklagte als Vermögensbeistand für die damals hoch minderjährige Klägerin und als Bevollmächtigter ihrer Mutter auftrat. Der Vertrag vom 18. März 1961 wurde in der Verhandlung dahin abgeändert:
1.	Die Witwe des Erblassers übernehme das Hausgrundstück insgesamt zürn Schätzproise per 7. Februar 1961 unter Abfindung der Miterben; der Klägerin werde
 ein lebenslängliches dingliches Wohnrecht, ein dingliches Vorkaufsrecht und auch ein Vormietrecht zugestanden.
2.	Die zu dem Nachlaß gehörigen Guthaben (Gegenwert für das Hausgrundstück, Abfindung für den Firraenanteil und Sparguthaben) sowie sämtliche im Vertrage etwa unerwähnt gebliebenen Vermögenswerte sonstiger Art sollten unter die Miterben derart geteilt werden, daß der Klägerin 1/2, Frank WBHI 3/10 und der Witwe des Erblassers 2/10 zufielen. Diese Anteile sollten ihnen nach Berichtigung der Nachlaßschulden und nach Auskehrung der für die sechs Nichten und Neffen bestimmten Zuwendungen durch den Erstbeklagten ausgezahlt werden.
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3.	Zusätzlich zu der Erklärung, daß sie im Verhältnis zueinander durch diese Abmachungen wegen ihrer jeweiligen Erbansprüche Voll abgefunden seien, erteilten sämtliche Beteiligten "dem Testamentsvollstrecker wegen der in dem Vertrage getroffenen Regelung Entlastung".
Der so geänderte Vertrag wurde am Schluß der Verhandlung vom Landgericht für die beiden beteiligten: Minderjährigen vormundschaftlich durch einen nicht mit Gründen Versehenen Beschluß genehmigte
 In der Folgezeit verteilte der Erstbeklagte nach Abwicklung des mit der Firma Br. Bernhard	ge-
schlossenen Vergleichs den getroffenen Abreden entsprechend
 den Nachlaß.	.	c-/// ylVV
Bic Klägerin erwirkte nach ihrer Volljährigkeit einen Teilerbschein, der sie als Miterbin zu 3/4 des Nachlasses auBwcist. Beschwerden, auch des Erstbeklagten, hiergegen blieben ohne Erfolg.
Die Klägerin wirft nunmehr den Beklagten vor, diese hätten bei der gebotenen sachgemäßen Prüfung nicht verkennen können, daß ihre Stiefmutter und ihr Stiefbruder nur ihre Pflichtteile, also rechnerisch höchstens 5/16 des gesamten Nachlasses hätten beanspruchen können, und hätten nur unter grober Verletzung der dem Erstbeklagten als Testamentsvollstrecker und anwaltlichem Berater der Miterben, dem Zweitbeklagten als Beistand obliegenden Sorgfaltspflichten zu einer von dem Testament abweichenden Verteilung des Nachlasses dahin kommen können, daß sie, die Klägerin, statt rechnungsmäßig 11/16 nur die Hälfte
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des Nachlasses erhalte, also wenn man einen Nachlaßwert von rund 4 Millionen DM zugrunde lege, rund 750 000 DM zu wenig.
Auf die Zahlung dieser letzteren Summe nebst Zinsen nimmt die,Klägerin mit der vorliegenden Klage die'beiden Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch. Landgericht und Oberlandesgericht haben zuungunsten der Klägerin entschieden. Diese verfolgt mit! der Revision ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagton ihrerseits, die die Klage : abgewiesen wissen wollen, beantragen die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Während dös Erstgericht erwogen hat, gegenüber dem Erstbeklagten sei durch die ihm im Vertrag vom 18. März/21.August 1961 erteilte Entlastung auf etwaige Schadensersatzansprüche aus § 2219 BGB verzichtet worden, dem Zweitbeklagten sei insbesondere zugute zu halten, daß ernsthafte Zweifel bestanden hätten, ob das Testament einer Anfechtung durch die Miterben standhalten würde - das Landgericht hält es für kaum noch zweifelhaft, daß das Testament nach § 2078 Abs. 2 BGB wegen eines Irrtums des Erblassers über den Wert seines Vermögens hei der Testamentserrichtung anfechtbar gewesen sei -, geht die Begründung des der Klägerin ungünstigen Berufungsurteils in ihren Grundzügen dahint
 Das Testament sei zwar weder nichtig noch anfechtbar, insbesondere lasse sich nicht feststellen, daß der Erblasser sein Vermögen wesentlich zu niedrig eingeschätzt habe. Der
 
Zweitbeklagte habe aber, weil dies einer sittlichen Pflicht der Klägerin entsprochen habe, als deren Beistand dem Sohn des Erblassers aus dessen zv/eiter Ehe 750 000 DM schenken dürfen (§ 1804 BGB). Pur diese sittliche Pflicht spreche, daß der Erblasser in seinen letzten lebensstunden erklärt habe, sein Testament sei falsch, seine beiden Kinder sollten zu gleichen Teilen erben, ihre Mütter die Zinsen erhalten, und nach einem Notar verlangt habe, um sein Testament zu ändern; ferner daß der Erblasser schon vorher geäußert habe, er wolle noch vor dem auf den 11. Februar 1961 angesetzten Antritt einer Urlaubsreise sein Testament im Sinne einer Gleichstellung seiner beiden Kinder ändern.
Es gebe auch in der Tat keinen vernünftigen moralischen, sittlichen oder sonstigen Grund dafür, die Tochter aus erster Ehe gegenüber einem Kind aus zweiter Ehe zu bevorzugen. Der Umstand, daß der Pflichtteil ihres Bruders recht beträchtlich gewesen sei, habe die Klägerin nicht von der sittlichen Pflicht befreit, ihn nicht entgegen, dom zuletzt geäußerten Willen des Vaters mit dem im Ver-
hältnis zu dem ihr zukommenden Teil des Nachlasses recht geringen Pflichtteil abzuspeisen. Der Zweitbeklagte habe in seine maßgeblichen Erwägungen einbezogen, daß der Erblasser zuletzt die mangelnde innere Berechtigung seines Testaments eingesehen und angestrebt hatte, seine beiden Kinder gleichmäßig an seinem Nachlaß zu beteiligen, so daß es keine Rolle spiele, daß in dem Vertrag vom 18. März/ 21. August 1961 wie in den in dem vorliegenden Rechtsstreit gewechselten SchriftSätaen.der Parteien in wesentlich größerer Breite auf die möglichen Anfechtungsgründe als Grund für den Abschluß des Vertrages hingewiesen worden sei. Zwar habe nach der Fassung, wie sie der Auseinandersetzungsvertrag am 21. August 1961 erhalten habe,
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der zweiteheliche Sohn des Erblassers nur noch 3/10, die Witwe, deren Pflichtteil 1/8 des Nachlasses ausgemacht habe, 2/1Ö zu 'erhalten; diese Änderung sei jedoch lediglich im Verhältnis zwischen Mutter und Sohn, nicht aber als eine Schenkung der Klägerin ah ihre Stiefmutter zu sehen. Dabei sei auch zu bedenken: Hätte die Witwe des , Erblassers vorweg ihren Pflichtteil erhalten, so hätten für eine gleichmäßige Verteilung des Nachlasses zwischen, den Kindern nur mehr 7/8, also für die Klägerin 7/16, zur Verfügung gestanden; nach dem Auseinandersetzungsvertrag habe die Klägerin aber 8/16 zu erhalten; daraus folge, daß die am 21. August 1961 vorgenommene Änderung der Auseinandersetzungovereinbarungen zugunsten der Witwe auf Kosten ihres Sohnes erfolgt sei.
Der Erstbeklagte habe als. Testamentsvollstrecker zwar seine Pflichten dadurch verletzt,, daß er den Nachlaß anders, als es der Erblasser im Testament angeordnet habe, verteilt habe. Doch habe er hierbei entsprechend einer Vereinbarung aller Miterben gehandelt und von diesen für die vereinbarungsgemäße Verteilung des Nachlasses Entlastung erhalten. Diese Tatsache bedeute, daß keiner der Miterben wegen einer testamentswidrigen Verteilung des Nachlasses Schadensersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker geltend machen könne, sondern in die geschehene Verteilung eingewilligt habe. Die Klägerin müsse die für sie durch den Zweitbeklagten ausgesprochene Entlastungserklärung gegen sich gelten lassen, auch wenn von dem Erstbeklagten die Initiative zu der Vereinbarung gekommen sei; denn der.Zweitbeklagte habe den Sachverhalt bei Abgabe der Entlastungserklärung genau gekannt; die Entlastungserklärung wäre auch völlig wertlos, wenn sie
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nicht auch das Handeln des Erstbeklagten als Testamentsvollstrecker bei der Vorbereitung der Vereinbarung hätte erfassen sollen. Freilich sei der Beklagte entgegen seiner ursprünglichen Einstellung bei dem Zustandekommen des Auseinandersetzungsvertrages vom 18. März/21. August 1961 über den Aufgabenbereich eines Testamentsvollstreckers hinaus auch als anwaltlicher Berater der Miterben tätig geworden und habe über seinen eigentlichen Aufgabenkreis als Testamentsvollstrecker hinaus einen Gtreit der Erben über die Höhe der Erbquoten ausräumen wollen; er würde wegen Verletzung seiner Anwaltspflichten haften, wenn er den Zweitbeklagten hierbei unrichtig beraten hätte. Ir habe jedoch im Ergebnis den Zweitbeklagten richtig beraten, mit Recht auf die sittliche Verpflichtung der Klägerin hingewiesen, den, wenn auch nur mündlich geäußerten letzten Willen des Erblassers über die Verteilung des Nachlasses zu erfüllen; die Erfüllung einer sittlichen Pflicht aber läge im Interesse des Verpflichteten und eine dahin gehende Empfehlung eines Rechtsanwalts könne nicht zu dem Schadensersatz verpflichten, jedenfalls dann nicht, wenn, wie geschehen, der Rechtsanwalt deutlich gemacht habe, daß eine rechtliche Verpflichtung nicht bestehe.
II.
' Was die Revision hiergegen vorbringt, kann das ange-fochtene Urteil nicht zu Fall bringen.
1. Hinsichtlich des Verhaltens des Zweitbeklagten hat zu gelten:
a) Eltern, Vormünder, Pfleger wie Beistände im Rahmen der ihnen übertragenen Vermögensverwaltung können im Namen
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der ihnen anvertrauten und von ihnen vertretenen Schutz-
befohlenen Schenkungen nur machen, wenn diese: einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden
 Rücksicht entsprechen (§§ 1641, 1804, 1915, 1690 BGB)»
Baß der Anstand, d.h. die Beachtung dessen, was sich, schickt, eine Schenkung über rund eine 3/4 Million DM nicht rechtfertigt, bedarf keiner ■weiteren Ausführung. Allein in Betracht kann, wie dies auch das Berufungsgericht tut, gezogen werden, ob die Klägerin zu einer solch’ hohen Schenkung an ihren Stiefbruder sittlich verpflichtet war.
Eine sittliche Verpflichtung kann, wovon das Berufungsgericht ebenfalls ausgeht, nur aus den besonderen Umständen .des Einzelfalles hervorgehen, denen das Gebot der Sittlichkeit entspringen kann. Wenn hierbei nach der Rechtsprechung (so RGZ 70, 15, 19 und 383, 385; BGH LM BGB § 534 Nr. 1) das Vermögen, die 'Lebensstellung der Beteiligten sowie ihre persönlichen Beziehungen untereinander und zu einem Britten, hier also das Verhältnis der Klägerin zu dem Erblasser als ihrem Vater und zu ihrem Halbbruder als dem Beschenkten, zu berücksichtigen sind, so läßt sich, was zunächst der Revision entgegenzuhalten ist, nicht fordern, daß alle diese Umstände vorhanden sein oder in gleicher Weise für eine BeSchenkung sprechen müssen. In diese Richtung gehen namentlich die Ausführungen des Bundesgerichtshofs aaO, nach denen in dem damals zur Entscheidung angestandenen Pall eine sittliche Pflicht des Schenkers aus einer möglichen Bedürftigkeit der Beschenkten, aber auch aus dem Verhältnis des Schenkers zu dem Erblasser, seiner Mutter, maißgeblich abgeleitet worden ist.
Von diesem Ausgangspunkt aus ist zu den Rügen der Revision im einzelnen zu sagen:
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Das Berufungsgericht hat nicht ausschließlich auf den von dem Erblasser in seinen Todesstunden, auch schon früher geäußerten Wunsch nach einer Gleichstellung seiner beiden Kinder abgestellt. Es hat vielmehr mehrfach im Urteil herausgestellt, daß das vor Rechtsanwalt HanVM errichtete Testament insofern unrichtig gewesen sei, als es keinen vernünftigen sittlichen oder sonstigen Grund dafür gegeben habe, die Tochter aus erster Ehe gegenüber einem Kind aus zweiter Ehe so wie geschehen zu bevorzugen. Den Bedenken der Revision, die ausschließliche Berücksichtigung des lediglich mündlich geäußerten Willens des Erblassers höhle den Grundsatz der Formstrenge auf dem Gebiet der letzt-willigen Verfügungen aus, ist damit der Boden entzogen.
Der Revision mag in diesem Zusammenhang freilich zuzugeben sein, daß persönliche Beziehungen zwischen der Klägerin und ihrem Stiefbruder mangels gemeinsamen Heranwachsens in der Familie und angesichts des erheblichen Altersunterschiedes auch für dio Zukunft nicht zu erwarten seien* Auf der anderen Seite darf die Klägerin nicht darüber hinwegsehen, daß der Beschenkte ebenfalls ein Kind ihres Vaters ist, wobei die Beziehungen des älteren Kindes zu dem Vater durch dessen eigenes Verhalten oder durch einen anderen Umstand an Intensität und Herzlichkeit verloren haben können. Die von der Revision aufgeführten mehr allgemeinen Gesichtspunkte können ihr daher nicht weiterhclfen. Wenn auch die Entscheidung des Kammergerichts in HER 1936, 195 in gewissem Umfang vom Zeitgeist bestimmt ist, läßt sich ihr doch auch für die Gegenwart soviel entnehmen, daß bei der Frage nach dem Bestehen einer sittlichen Pflicht 'mit darauf abgehoben werden darf, ob die Schenkung geeignet ist, Streitigkeiten innerhalb der Familie vorzubeugen und einem letzten, nach den Verhältnissen als richtig anzusehenden Wunsch des Vaters der Familie nachzukomraen-*
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Richtig ist, worauf die Revision verweist, daß der Bruder der Klägerin, einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 3/16 des Nachlasses im Werte von rund 750 000 DM hatte;,; IV und daß.das Reichsgericht (so nach der Passung in RGZ 70,
383, 386 - vgl. auch RGRi:BGB 11. Aufi. selbst bei größerem Vermögen-, die Höhe einer sittlich gebotenen Zuwendung begrenzt sehen wollte. Indessen hielt bereits die genannte Entscheidung des Kammergerichts die Aufgabe beträchtlicher Vermögenswerte u.U. als durch eine sittliche Pflicht gedeckt, und es spricht manches dafür, bei gegebenen Umständen, eben wenn die3 nach der Gestaltung des Palles sachgerecht ist und dem letzten Wunsch des Erblassers entspricht, die Zuwendung selbst eines hohen Vermögenswertes als Inhalt einer besonderen, in den Grundsätzen der Sittlichkeit wurzelnden Pflicht anzusehen. Nach dieser Richtung hat denn auch das Berufungsgericht, das eine Gleichstellung der beiden Kinder als billig und gerecht bezeichnet, keine Bedenken geäußert. Daß es dabei die Höhe der Zuwendung nicht hinreichend bedacht hätte, läßt sich bei einer zusammenfassenden Betrachtungsweise von Tatbestand und Gründen seines Urteils nicht sagen.
Berücksichtigt man dies alles, so spricht bereits manches dafür, zu demindest eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen (§ 276 BGB) und von dem Zweitbeklagten aufzubringenden Sorgfalt zu verneinen und es dem Zweitbeklagten nicht als eine Fahrlässigkeit anzulasten, wenn er eine Schenkung seitens der Klägerin an ihren Bruder für zulässig und angezeigt gehalten hat. Dabei wird ausdrücklich auf die näher belegte Feststellung des angefochtenen Urteils (S. 42) verwiesen, der Zwoitbeklagte habe bei Abschluß des Vertrags vom 18. März 1961 auch subjektiv
 in die für ihm maßgebenden Erwägungen einbezogen, daß der Erblasser zuletzt die Ungerechtigkeit seines Testaments eingesehen und angestrebt habe, beide Kinder gleichmäßig an seinem Nachlaß zu beteiligen.
An dem bisher gewonnenen Ergebnis ändert der weitere Vortrag der Revision nichts. Wenn die Revision meint, allein maßgebend sei, ob gegenüber der Person des Bedachten eine sittliche Pflicht bestehe, eine solche habe aber keinesfalls der Klägerin gegenüber ihrer Stiefmutter obgelegen, die nach den Vereinbarungen vom 21. August 1961	300	000	UM
mehr erhalten habe als ihr Pflichtteil betragen habe, so wird sie dem Geschehen nicht voll gerecht. So wie das Berufungsgericht den Vertrag sieht, handelt es sich bei der Verteilung der auf die Witwe des Erblassers und ihren Sohn entfallenden Beträge nur um eine Änderung im Innenverhältnis dieser beiden, die sich auf die Stellung der Klägerin nicht auswirkt. Palls man aber die Regelung als auch im Außenverhältnis zu der Klägerin getroffen ansehen wollte, so besagt sie ihrem Kern nach nicht mehr, als daß der auf Frank WflBHI als Schenkung entfallende Anteil als zu einem Teil durch ihn hindurch auf seine Mutter Helga WtiHHP übergegangen angesehen werden solle. Dann kann die Beanstandung der Revision nicht durchschlagen, auf dem vom Berufungsgericht eingeschlagenen Weg könnten Schenkungen an beliebige Dritte ermöglicht werden, falls eine Pflichtteilsschenkung an einen anderen entsprechend gekürzt würde. Letztlich wäre die Handlungsweise des Zweitbeklagten in dieser Verpflichtung, wäre sic irrig, auch hier nicht von einem Verschulden getragen.
Die Ausführungen der Revision gemäß Abschn, III und IV der Revisionsbegründung sind fehlsam. Der Gedankengang des
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Berufungsgerichts geht, v/orauf die Ee^isiDnserwiderung des Zweitbeklagten mit Recht verweist, dahin: Die Klägerin hätte im Wege der Schenkung ihrem Stiefbruder 750 000 DM zukommen lassen dürfen, ohne daß ihr Verhalten als mit einer sittlichen Pflicht nicht in Einklang stehend zu würdigen sei; mit Rücksicht hierauf habe sie eine solche . Zuwendung wie hier auch im Wege des Vergleichs vornehmen dürfen. Dagegen läßt sich aus Rechtsgründen nichts erinnern. Ein hypothetisches Schadensereignis und der Gesichtspunkt der überholenden Kausalität spielen bei dem allem entgegen der Auffassung der Revision keine Holle,
b) Zugunsten des Zweitbeklagten 1st aber noch folgendes zu bemerken:
Es handelt sich bei dem bisher als Schenkung bezeichne ton Vorgang genau genommen nicht um eine für sich allein dastehende unentgeltliche Zuwendung, sondern um eine Vereinbarung, die feil der zwischen den Beteiligten am 18; März 1961 und 21. August 1961 zustandegekommenen Abreden ist und im Lichte dieses gesamten Vertragswerks gesehen werden muß. Dieses aber hatte, wie die übereinstimmenden Vorbemerkungen der Beteiligten zu dem Vertrag ausdrücklich besagen, zu dem Inhalt und zu dem Ziel, alle Zweifelsfragen, die bezüglich der Verbindlichkeit des Testaments, das u.a. der Witwe und dem Sohn des Erblassers Zuwendungen macht, die deren Pflichtteilsansprüche bei weitem nicht erreichen, durch eine Vereinbarung über die Verteilung des Nachlasses zu beseitigen.
Dabei mögen allerdings begründete Zweifel daran, daß das Testament nicht durch eine spätere Verfügung von Todes wegen aufgehoben worden ist, auf Seiten des Zweitbeklagten,
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wie seiner Revisionserwiderung entgegenzuhalten ist, nicht haben bestehen dürfen» Die Ausführungen der Revisions-beantwortung des Zweitbeklagten, man hätte daran denken können, daß die Äußerung des. letzten Wunsches des Erblassers vor Zeugen als Nottestament aufgefaßt werden könnte, sind nicht zu halten. Weder ist eine Äußerung des Erblassers schriftlich niedergelegt, noch ist zu Lebzeiten de3 Erblassers eine Niederschrift über seine Erklärung angefertigt, ihm vorgelesen, von ihmgenehmigt und unterzeichnet worden. Dann ist bei weitem nicht den Erfordernissen des § 2250 BGB genügt und liegt auch nicht nur ein nach § 2249 Abs. 6 BGB unschädlicher Pormverstoß vor.
Nicht von der Hand zu weisende Zweifel konnten aber für den Zweitbeklagten nach der Richtung auftauchen, ob der Erblasser sich nicht über den Wert seines Vermögens zur Zeit seiner Testamentserrichtung irrige Vorstellungen gemacht hat und dadurch zu einer Bevorzugung der Klägerin und zugleich einer Benachteiligung seiner Ehefrau und eines etwaigen zukünftigen Kindes gelangt ist (§ EGV8 Abs. 2 BGB). Das Berufungsgericht verneint allerdings, daß das Testament wegen eines solchen Irrtums hätte mit Erfolg angefochten werden können. Auf der anderen Seite hatte aber noch das Landgericht mit näherer Begründung es als kaum zweifelhaft angesehen, daß das Testament wegen eines solchen Irrtums des Erblassers anfechtbar gewesen sei, und die Passung des Testaments, die auf ein Vermögen in der Größenordnung von 200 000 DM zugeschnitten schien, konnte recht wohl den Gedanken aufkommen lassen, der Erblasser sei, als er testierte, über die ungewöhnliche Höhe seines vor allem in den letzten Jahren vor seinem Tode so angewachsenen Vermögens nicht voll im Bilde gewesen.
 
Das Berufungsgericht verneint dies allerdings im Hinblick auf das von ihm im Rechtsstreit gewonnene Ergebnis. Das schließt indessen nicht auch, daß der Zweitbeklagte Bedenken hinsichtlich der Anfechtbarkeit haben konnte, Bedenken, die in den übereinstimmenden Vorbemerkungen aller Beteiligten zu dem Vertrag vom 18. März/21. August 1961 wiederkehren. Nach diesen Erklärungen der Beteiligten ging es ihnen darum, alle Probleme zu klären, die mit dem Nachlaß, seiner Regelung und seiner Auseinandersetzung denkbar und möglich waren und Anlaß zu Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreiten sein konnten, und solche völlig auszuschließen. Im Dichte dieser gesamten Vereinbarungen hat sich der Zweitbeklagte zu einer anderen als der nach dem Testament eintretenden Regelung bereitgefunden, die /	ihrerseits	zugleich	die	Pflichtteilsansprüche	der	Witwe
 des Erblassers und ihres Kindes erledigte. Ein - reines -■Schenkungsgeschäft liegt daher nicht vor.
Der Vormundschaftsrichter hat, wenn auch unter anderem Gesichtspunkt, eine Anfechtbarkeit des Testaments in Erwägung gezogen, wie aus dem Aktenvermerk über die von ihm u.a. mit dem Zweitbeklagten am 22. April 1961 gepflogene Besprechung und aus den Gründen seines Beschlusses vom 1. Juli. 1961 erhellt. Die Richter des Landgerichts Flensburg als des Beschwerdegerichts im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren haben die von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen in der Fassung vom 21. August 1961 für richtig und als im Wohle der Klägerin gelegen angesehen; andernfalls hätten sie die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nichterteilt. Wenn auch die Haftung des Vormunds oder Pflegers für einen Erbauseinandersetzungsvertrag oder einen anderen Vertrag nicht notwendig dadurch ausgeräumt wird, daß das Vormundschaftsgericht den Vertrag
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genehmigt (vgl. RG2 152, 257,* BGH LM BGB § 1915 Nr. 5;
RGRKom BGB 10./11. Aufl. § 1855 Anm. 5), so ist doch hier dem Zweitbeklagten zugutezuhalten: Die Richter, denen auch die Akten des Amtsgerichts Westerland betreffend die über die Klägerin geführte Vormundschaft Vorgelegen haben, müssen sich mit den tatsächlichen und rechtlichen Seiten des Nachlaßfalles eingehend befaßt haben. Sie haben nach der nicht widerlegten'Feststellung in der Sitzungsniederschrift vom 21. August 1961 die Angelegenheit mit den Erschienenen, unter denen sich die Klägerin befand, eingehend erörtert. Wenn sie sodann die Vereinbarungen der Beteiligten in einer geänderten Fassung billigten, so spricht dies gleichfalls dagegen, dem Beklagten eine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er seinerseits für die Klägerin die Vereinbarungen einging. Wollte sich die Klägerin darauf berufen, sie habe vor dem Vormundschaftsrichter in Wester-land am 26. Juni 1961 um die Zurückstellung der Angelegenheit bis zu dem Eintritt ihrer Volljährigkeit am 26. Dezember 1963 geboten, so muß sie sich entgegenhalten lassen, daß sie in der Verhandlung vor dem Landgericht am 21. August 1961 mit der damals gefundenen Lösung einverstanden war und diese mit ihrer Unterschrift bestätigte.
All* das Vorstehende zusammengenommen, führt zu dem Ergebnis, daß-dem Zweitbeklagtenl<ier Vorwurf eines Verschuldens, als welches hier allein eine Fahrlässigkeit in Betracht kommt, nicht gemacht werden kann. Damit aber entfällt eine öchadensersatzpflicht auf seiner Seite (§§ I960, 1915, 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB).
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2. Mit dem Gesagten entfällt zugleich eine Haftung des Erstbeklagten, soweit sie in seiner Eigenschaft als Anwalt von der Klägerin aus einer angeblich falschen Belehrung des Zweitbeklagten hergeleitet wird.
Für seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker hat der Erstbeklagte aber durch die Erklärungen der Erben vom 21. August 1961: Entlastung gew^rt bekoniiaen. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Entlastung wäre ganz wertlos, wenn sie sich nicht auch auf das Tätigwerden bei der Vorbereitung des Vergleichs hätte erstrecken sollen, und wirke unterQ®siehtsl punkt gegen die Klägerin, daß der Zweitbeklagte beim Abschluß der Verhandlungen und der Abgabe der Entlass tungserklärungen die von dem Erstbeklagten entwickelte Tätigkeit gekannt habe. Der Einwand der Revision, nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) könne sich der Erstbeklagte nicht auf eine durch seine unrichtige Belehrung herbeigeführte Entlastung berufen, würde hier die Entlastung als inhaltsleer erscheinen lassen. Der Revision kann daher nicht gefolgt werden. Letztlich kommt dem Erstbeklagten auch insoweit zugute, daß seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker nicht als eine unrichtige, zu demindest - im Lichte des unter 1. Bargelegten - nicht als eine schuldhaft unrichtige Eachbehandlung (§ 2219 BGB) angesprochen werden kann.
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Mithin erweist sich die Revision in vollem Umfang als unbegründet «> Sie ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen»
Uro Kreft	Ur„	Arndt	Ur» Beyer
 Uro Hußla	Keßler