Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27° Hai 1968 unter Mitwirkung des Senatepräsidenton Pr. Pagendarm sowie der Bundosrichtcr Br. Arndt, Br. Hußla, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Hierfür müßten die Stadt Porz und das beklagte Land Schadensersatz aus Amtshaftung oder eine Entschädigung nach den Grundsätzen des Entoignungsrechts oder der staatlichen Gefährdungshaftung leisten. Mit der Klage, die gegen die Stadt Porz und das beklagte Land erhoben worden ist, hat c.er Kläger von den einzelnen Schadensposten jeweils Teilbeträge nach näherer Aufgliederung geltend gemacht und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung vor. A Antshaftung Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung (§ Q59 BGB, Art» 34 GG), den der Kläger in erster Linie geltend gemacht hat, verneint auf Grund der Erwägungs Nachdem der Kläger im Jahre I960 eine Genehmigung nach § 4 V/ohnsG für dieselben Grundstücke erhalten habe, habe fostgestanden, daß dem beabsichtigten Nutzungszv/eck, der der gleiche geblieben sei, Bedenken nicht entgegenständen; deshalb habe allerdings - insoweit lehnt das Berufungsurteil sich an die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 10, 202) und des Qberverwaltungsgerichts Münster (NJV7 1964s 2078) an -der Regierungspräsident seine Zustimmung zur Erteilung der Bodenvorkehrsgenehmigung nicht versagen dürfen» Doch lasse sich ein Verschulden des Regierungspräsidenten nicht feststellen, weil das Bundosbauge-setz die Rechtsfrage nicht klar und eindeutig regele, damals höchstrichtcrlichc Entscheidungen noch nicht bekannt gewesen 30ien und der Regierungspräsident davon habe ausgohen dürfen, daß den Bedürfnissen der Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung jedenfalls ein Vorrang gebühre» Der erkennende Senat kann dahinstchen lassen, ob der Regierungspräsident, indem er seine Zustimmung zur Genehmigung des Vortrages vom 5« Oktober 1961 teilweise verweigerte, eine unrichtige Entscheidung traf; denn dem Berufungsurteil ist darin zuzustimmen, daß ein Verschulden nicht festgestellt werden kann. 1. Die unrichtige Auslegung und Anwendung eines Gesetzes ist grundsätzlich dann eine schuldhafte Pflichtverletzung, wenn sic gegen den klaren, bestimmten und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt, oder wenn die bei ihr aufgetretenon Zweifelsfragen durch höchstrichtorlichc Rechtsprechung geklärt waren (IM zu BGB § 859 B Nr. 27)« Hingegen ist ein Verschulden im Grundsatz zu verneinen, wenn die anzuwendende Bestimmung nicht eindeutig ist, für die Auslegung Zweifel in sich trägt und die von dem Beamten vertretene Auffassung zwar unrichtig, aber nach gewissenhafter Prüfung gewonnen und auf vernünftige Überlegungen gestützt ist; dies gilt insbesondere dann, wenn die gesetzliche Bestimmung noch neu und die Zwcifolsfragen noch unausgetragen sind (Ul zu GastotättenG Nr. 2; vgl. müht sich bereits um eine Auslegung der Bestimmung; denn diese sagt ihrem Wortlaut nach, daß das Bundes-baugesetz auf Rechtsvorgängo, die vor seinem Inkrafttreten eingetroten sind, anzuwenden ist, soweit eine Genehmigung nach früherem Recht notwendig war und über die Genehmigung noch nicht unanfechtbar entschieden ist, und logt insoweit den 19 ff BBauG- rückwirkende Kraft bei (Brügolmenn-Grauvogol BBauG zu § 177 An. 3 b), I-Iehr als aus § 177 Abs, 1 BBauG läßt sich hieraus zu der hier interessierenden Präge nicht entnehmen. Die Regelung in § 177 BBauG trägt - mit gewissen Einschränkungen - der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 254; 3, 351; 6, 198) Rechnung, wonach dor Erteilung der Wohnsiedlungsge-nehmigung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren insofern rechtliche Bedeutung zukomrae, als die Baugenehmigung oder Bobauungsgenehmigung grundsätzlich nicht aus Gründen versagt werden dürfe, die Gegenstand dor Prüfung im Verfahren nach dem V/ohnsied-lungsgesetz waren. ob eine Ytohnoiedlungsgcnehmigung für Gin nachfolgendes Eaugonehmigungsvorfähren bindet, die in den angeführten Entscheidungen und in § 177 BBauG behandelt ist, sondern darum, ob eine solche Bindung auch gegeben sei, wenn neue Rechtsvorgängo in bezug auf das Grundstück eine neue Bodenverkchrsgonchmigung (§ 19 BBauG) notwendig machten» Zu dieser Frage lagen höchst-richterliche Entscheidungen noch nicht vor, als der Regierungspräsident mit ihr befaßt wurde» Er konnte nur einen Anhalt in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4» Mürz I960 (BVerwGE 10, 202 = DVB1 1961, 37s veröffentlicht im Januarheft 1961) finden, wo eine grundsätzliche Bindung an eine frühere Y/ohn-siedlungsgcnehmigung auch für den Fall bejaht worden ist, daß ein neues Rechtsgeschäft über das Grundstück ein neues Ytohnoiedlungsgenohmigungoverfahren notwendig macht; das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu auogoführt (BVerwGE 10, 202, 207 = DVB1 1961, Aber diese Entscheidung - bei der es um eine nachfolgende Wohnsiedlungsgenehmigung, nicht wie hier um eine nachfolgende Bodenvcrkehrsgenchmigung ging - brachte keine völlige Klarheit in die nunmehr von dem Regierungspräsidenten zu entscheidende Frage» Zunächst konnte sich die Erage aufdrängen, weshalb der Gesetzgeber in § 21 BBauG wohl - mit gewissen Einschränkungen - die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur V/ohnsiedlungsgenehmi-gung (BVerwGE 1, 254; 3» 351» 6, 198) berücksichtigt habe, aber nicht das Urtoil vom 4° März I960 (BVerwGE 10, 202), obwohl cs zeitlich vor den abschließenden Lesungen dos Bundesbaugesetzes ergangen war» Weiter war es nicht von vornherein abwegig, wenn der Regierungspräsident Ecdcnken trug, die Grundsätze der' Entscheidung auf den ihm vorliegenden Fall einer nachfolgenden Bodonverkohrsgonchmigung anzuwenden» Denn eine Wohnsiedlungsgenehmigung entspricht - das kann gerade aus § 177 BBauG geschlossen worden - nicht völlig der Bodenverkehrsgenehmigung, mag die Wohn-oiedlungsgonchmigung auch in wesentlichen den gleichen Zwecken gedient haben» Abgesehen davon, daß die genehmigungsbedürftigon Rechtsvorgänge nach § 4 Abs» 1 WohnsG und § 19 Abs» 1 und 2 BBauG sich nicht decken, bestehen wesentliche Unterschiede im Genehmigungsverfahren» Zuständig für die Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung war die untere Verwaltungsbehörde (§4 Abs» 3 WohnsG); demgemäß war die erste Genehmigimg hier von dem Oberkroisdirektor des Rhei-nisch-Bergiochon Kreises erteilt worden. 2= Wenn die Revision demgegenüber meint, der Regierungspräsident habe - selbst wenn er an dem Verfahren wegen der früheren Wohnsiedlungsgenohmigung nicht mit-gevirkt habe - die unanfechtbar gewordene Entscheidung der Krcisbehörde respektieren müssen, so verkennt sie; Es geht hier nicht um Bestand oder Beachtung der Uohn-sicdlungsgonehmigung aus dem Jahre I960, die von keiner Seite in Zweifel gezogen wird, sondern allein darum, ob diese erteilte und benutzte Genehmigung oder besser; die dieser Genehmigung vorausgegangene und mit ihr abgeschlossene Prüfung die Genehmigungsbehörden auch für künftige Palle band, was die Rechtsprechung (BGH V/II 1962, 1008; BVerwGE 10, 202, 207) schon für den Pall wesentlich veränderter Verhältnisse verneint hat (vgl» § 21 Abs» 2 Satz 1 BEauG)0 Selbst wenn die frühere Uohnsicdlungogonohraigung beachtet und als unanfechtbar gewertet wurde, war zu dem neuen Antrag auf Erteilung einer Bodenvorkehrsgenchmigung zu erwägen, ob die im früheren Verfahren angestollto Prüfung den neuen Antrag ohne weiteres rechtfertige» Es ist bereits ausgeführt worden, daß ein etwaiger Pehler des Regierungspräsidenten bei dieser jedenfalls notwendigen Prüfung angesichts der Zweifel, die der Gesetzestext auf werfen mußte, und dos Pehlens höchstrichterlicher Rechtsprechung einen Schuldvorwurf nicht begründen könnte» Hier genügt der Hinweis, daß - entgegen der Entscheidung dos Oberverwaltungsgerichts Münster (1TJW 1964, 2078) - namhafte Autoren auch heute noch eine Bindung entsprechend § 21 BBauG für den Pall der Woitcrvorüußcrung nach erteilter Bodenver-kehrsgcnchraißung ablchnon (vgl» Schrocr DVB1 1966, 192; llcuffor, Bas Neue Eaurocht, zu § 21 BBauG Anm» zu Abs» 1; Sehrödtor BBauG zu § 21 Rdn» 5)c Allerdings ist jeder Beamte verpflichtet, eine in bestimmter Weise geplante, begonnene und fcstge-legte Maßnahme entsprechend durchzuführen, und darf sich dabei nicht zu eigenem früheren Verhalten in Widerspruch setzen, wenn die Rücksichtnahme auf die In-teressen der Beteiligten dies gebietet» Bas Vertrauen des Bürgers, das er in die Beständigkeit behördlicher Maßnahmen gesetzt hat, darf nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der auch in der öffentlichen Verwaltung gilt, nicht mißachtet werden» Bas gilt insbesondere, wenn eine Behörde einen Tatbestand geschaf-fen hat, mit dessen Portbestand die Beteiligten rechnen dürfen und auf dessen Geltung sie im Rahmen ver~ nünftiger Erwägungen ihre geschäftlichen Maßnahmen ab-gestellt oder eingeloitet haben» Biese Grundsätze gelten nicht nur für das Gebiet wirtschaftslenkender Maßnahmen (Ul zu BGB § 839 B Nr» 26 und C Nr» 59), sondern, soweit der Grundsatz von Treu und Glauben dies gebietet, allgemein für den Bereich der öffentlichen Verwaltung (vgl» BGB RGRK 11» Aufl» zu § 839 Anm» 33), und sind auch in Vorfahren nach § 4 WohnsG in Erwägung gezogen worden (BGH Urteil vom 28» Mai 1962 - III ZR 33/60 = WH 1962, 1008, 1012)» Jedoch findet die Pflicht zu konsequentem Verhalten notwendig dort ihre Grenze, wo wesentliche neue Umstände ein anderes Verhalten gebieten (IM zu BGB § 839 B Nr» 26 Bl» 4 R); das ist gerade auch in den angeführten Entscheidungen zur Präge der Bindungswirkung einer Wohnsicdlungsgenehmigung (BGH WM 1962, 1008, 1012; BVerwGE 10, 202, 207) ausgesprochen worden» Diesen Pall aber konnte der Regie- 1. Soweit der Kläger einen Entschädigungsanspruch nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen geltend sacht, hat das Berufungsgericht von einer entsprechenden Anwendung des § 21 Abs. 2 BBauG abgesehen, weil die Pflicht zur Entschädigung nach dieser Bestimmung nur die Gemeinde treffe (§21 Abs.3 Satz 3 BBauG). vielmehr am 30» März 1962 erteilt worden ist» Deshalb steht auch weder eine Minderung dos Grundstückswerte3 (§21 Abs» 2 Ziffer 1 BBauG) noch der Ersatz von Aufwendungen in Rede, die der Kläger im Vertrauen auf die Genehmigung zur Vorbereitung der baulichen Nutzung gemacht hätte (§21 Abs« 2 Ziffer 2 BBauG)» Angebliche Vorboroitungen für eine Nutzung des Rumpf-Grundstücks? Allerdings sei dem Kläger - die Richtigkeit seines Sachvortrages unterstellt - ein Sonderopfer insoweit zugemutet worden, als er infolge der teilweisen Versagung der Bodenverkehrsgenohmigung zeitweilig gehindert gewesen sei, die Grundstücke nebst den Bauplänen als Baugrundstückc zu veräußern, obwohl er - kraft der Bindung und Schutzwirkung der früher erteilten Wohnsiedlungsgenehmigung - an sich dazu berechtigt gewesen sei; die Tatsache, daß die Genehmigung am 30. Kürz 1962 schließlich doch erteilt wurde, lasse ein Sondoropfor nicht überhaupt verneinen, sondern sei nur für dessen Höhe von Bedeutung« Der Kläger fordere hier aber nicht Entschädigung für den Verlust an “Substanz", also Entschädigung für die Nachteile, die infolge des Eingriffs am Objekt selbst eingotreten seien, er mache lediglich mittelbare Folgeschäden geltend, die grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müßten. 3o Das Berufungsurteil hebt damit zutreffend hervor, daß der Kläger, als er seine ursprünglich reine Schadensersatzklage mit Schriftsatz vom 24= Hai 1963 dahin erweiterte, daß er auch eine Entschädigung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen fordere, die Prüfung versäumt hat, ob die mit der Klage gel- Wäre - wie das Berufungsgericht angenommen hat - ein Enteignungsfall gegeben, so könnte der Kläger nicht vollen Ersatz des ihm entstandenen Schadens beanspruchen, sondern er müßte sich grundsätzlich mit einer angemessonon Entschädigung (Art. 14 GG) für den Rechtsverlust begnügen, der sich als Folge des Eingriffs in seine Rechtsposition ergeben hat«, Wenn also hier durch einen hoheitlichen Eingriff zeitweilig die Benutzungsfähigkeit des Grundstücks für einen ihm bereits zugänglichen oder anhaftenden Zweck ausgeschlossen worden wäre, so dürfte die Frage nicht dahin gestellt werden, wie es dem Klagevortrag zugrunde liegt, welche Vorteile der Kläger hätte gewinnen und welche Nachteile er hätte vermeiden können, wenn schon im Dezember 1961 die Genehmigung voll erteilt worden wäre; vielmehr wäre zu fragen, welche Einbuße es für den Kläger bedeutete, daß er in der Zeit von Dezember 1961 bis März 1962 lediglich ein Grundstück hatte, dessen Bebauungsfähigkeit in Zweifel gezogen wurde, obwohl es in Wirklichkeit doch bebauungsfähig war (vgl. Ob unter diesem Gesichtspunkt möglicherweise doch der eine oder andere Posten der Schadensaufstellung des Klägers cntschädigungsfähig sein könnte, bedarf hier jedoch nicht der Prüfung, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 563 ZP0)„ Der Anspruch auf eine Entschädigung, die der Kläger aus eigenem wie aus abgetretenem Recht von Ogg§ fordert, setzt einen hoheitlichen, zwangsweise vorgenommenen und unmittelbar wirkenden Eingriff in das Eigentum oder eine als Eigentum geschützte Rechtsposition voraus, die den Betroffenen im Vergleich zu anderen ungleich trifft und ihm ein be- Es hat jedoch einen enteignenden Eingriff gegenüber dem Kläger, dessen Sachvortrag als richtig unterstellt;, darin gesehen, daß der Kläger infolge der zunächst ausgesprochenen (teilwoisen) Versagung der Bodenverkehrsgenehmi-gung zeitweilig daran gehindert worden sei, die Grundstücke nebst den Bauplänen als Baugrundstücke zu veräußern, obwohl er auf Grund der Schutzwirkung der §§ 21, 177 BBauG an 3ich dazu berechtigt gewesen sei. Wenn der Erwerb sich wider Erwarten verzögerte, so mag dies für ihn nachteilig gewesen sein, rechtfertigt aber nicht den Schluß, daß er in einer bereits vorhandenen, rechtlich wie das Eigentum geschützten Rechtsstellung betroffen worden wäre. V/enn seine Abwicklung sich verzögerte, weil die Genehmigung zunächst nicht erteilt, die Eignung zur Bebauung mit Wohnbauten zeitweilig in Zweifel gezogen wurde und die Beteiligten deshalb zurücktraten, war das allenfalls eine mittelbare Folge hoheitlichen Vorgehens. 2. Soweit ein Entschädigungsanspruch aus eigenem Recht des Klägers in Rede steht, vermag der Senat dem Berufungsurteil jedoch nicht dahin zu folgen, daß eine gcschützto und gesicherte Rechtsposition des Klägers beeinträchtigt worden sei, v/enn dem Veräußerungsvertrag zeitweilig und teilweise die Genehmigung voronthalten blieb. Wenn also - wie das Berufungsgericht angenommen hat - durch die Versagung der Genehmigung dem Gelände zeitweilig die Fähigkeit, als Bauland veräußert zu worden, genommen worden ware, so könnte sich hier die Präge einer unmittelbaren Beeinträchtigung dos Klägers durchaus stellen» Die Erwägung des Berufungsurteils, der Kläger 3ei zur Veräußerung dos Geländes als Bauland an sich berechtigt gewesen, weil ihm die Bodenverkehrsgenehmigung habe erteilt werden müssen, reicht jedoch nicht aus, um einen Enteignungstatbestand darzutun» Nach der Rechtsprechung des Senats bedeutet die Versagung einer Anerkennung, Erlaubnis oder Zulassung, selbst wenn sie bei richtiger Handhabung hätte erteilt werden müssen, für sich allein nicht einen Eingriff in das Eigentum; eine unrichtige Handhabung kann allenfalls einen Schadensersatzanspruch nach Amtshaftungsrecht begründen (BGH Urteil vom 29 = Mai 1967 - III ZR 191/64 = NJW 1967, 1857), der für die vorliegende Sache mangels eines Verschuldens bereits ausgeschlossen ist« Eino Enteignung (Art» 14 GG) kommt nur in Betracht, wenn - über einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis hinaus - bereits ein vermögenswertos, eigentumsähnliches Hecht oder eine Rechtsstellung begründet ist, die eines Schutzes wie das Eigentum fähig und eines solchen bedürftig ist (vgl» BGH VersR 1964, 89, 92; NJW 1967, 1857; Warn 1967 Nr» 161). Es ist jedoch nicht dargetan, daß das Gelände rechtlich bereits Bauland war und die Rechtsstellung des Klägers dahin ging, es als Bauland verkaufen zu können. Juli 1967 - III ZR 1/65 -), die Wandlungen unterworfen ist; das Gelände unterlag der Sozialbindung, daß es nur mit Genehmigung bebaut oder zu dem Zwecke der Bebauung veräußert werden durfte (§§ 19, 21 BBauG), und diese Genehmigung war nur zu erwarten, soweit öffentliche Belange nicht beeinträchtigt wurden (§§ 20, 35 BBauG). b) Demgemäß hat das Berufungsgericht auch nicht die Fähigkeit der Grundstücke, mit Y/ohnbauten bebaut zu werden, bejaht, sondorn es will die Rechtsstellung des Klägers daraus herleiten und darin sehen, daß ihm bereits für den Erwerb dos Geländes die Vfohnsiedlungs-genehmigung erteilt worden war und sich daraus in entsprechender Anwendung der §§ 177, 21 BBauG mit bindender Y/irkung sein Recht ergeben habe, die Grundstücke als Y/ohnungobauland weiterzuveräußern» Dazu ist zu sagen s Die Bodenverkehrsgenehmigung ist - wie es schon die Wohnsiedlungsgenehmigung war - eine sogenannte "gebundene” Erlaubnis (Jung DVB1 1964, 131; Schrödter, Bundesbaugesetz zu § 20 Anm» 2), denn sie darf nach § 20 BBauG nur versagt werden, wenn die Auflassung und die mit ihr bezweckte Nutzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar isto Die Behörde muß die Bodenverkehrsgenehmigung erteilen, wenn ein gesetzlicher Versagungsgrund nicht vor-liegto Der Antragsteller hat einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung, wenn ein Versagungsgrund nach den §§19 Abs« 2, 20 Abs« 1 BBauG nicht gegeben ist (BVerwGE 19, 82, 84; Brügelmann-Grauvogel, Bundesbaugesetz zu § 20 Annu 1), wenn also die geplante Bebauung einer "geordneten städtebaulichen Entwick- Es liegt im Wesen der gebundenen Erlaubnis, daß ihre Erteilung nicht im Ermessen der Genehmigungsbe-hördo steht, vielmehr erfolgen muß, wonn gesetzliche Versagungsgründe nicht vorlicgon (BGHZ 26, 10, 11); eine solche Erlaubnis gewährt nicht ein Recht, sondern spricht aus, wa3 schon Rechtens ist« Die rechtswidrige Versagung oder der rechtswidrige Widerruf einer gebundenen Erlaubnis - etwa einer Bauerlaubnis -, durch die die latent bereits vorhandene Bebauungsfähigkeit des Grundstücks verneint wird, trifft also eine bereits vorhandene Vermögenswerte Nutzbarkeit und kann als entschädigungsfähiger Eingriff in eine Vermögenswerte Rechtsposition gewertet werden (BGH Urteil vom 28. Der Schluß des Berufungs-urtoils, das Grundstück habe eine, entsprechende Qualität deshalb gehabt, weil dem Kläger eine Wohnsiedlungsgenehmigung erteilt worden sei und eine weitere Genehmigung entsprechend den §§ 21, 177 BBauG hätte erteilt werden müssen, ist verfehlt» Selbst wenn dem Berufungsgericht darin gefolgt werden könnte, daß die frühere Genehmigung ein Recht auf die Genehmigung des Vertrages begründet habe, wä- re zu bedenken; Die Erteilung einer Genehmigung wirkt, selbst wenn sie eine Bindung nach § 21 BBauG erzeugt, nicht "dinglich" auf das Grundstück (Brü- gelmann-Grauvogel, Bundosbaugesetz zu § 21 Anra» II 3 f) in dom Sinne, daß oie dem Grundstück eine Qualität geben könnte, die es nicht hat; sie erzeugt nur eine persönliche Bindung zugunsten des Genehmigungsinhabers - hier des Klägers so daß sieh allenfalls von einer "relativen Baulandqualität" sprechen ließe (Schrödtor, Bundosbaugesetz zu § 21 Aimu 5)o Bas Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 6, 342; 10, 202, 207) hat offengolassen, ob die Erteilung einer Y/ohnsied-lungsgcnehmigung (oder Bodenverkchrsgcnehraigung) oder welche Rechtsvorgängo sonst einem Grundstück die Baulandqualität verleihen0 Wenn es von der "bindenden" Wirkung der Genehmigung für ein späteres Baugenehmigungoverfahren spricht - und zwar in dem Sinne, daß die Erteilung der Genehmigung zugleich die planungs-rechtlicho Zulässigkeit der Bebauung des Grundstücks aussprcchc (BVerwGE 18, 242, 245) so steht dies einmal unter dem Vorbehalt des Fortbestandes der maßgebenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse (vgl» auch BVerwGE 10, 202, 207) und will zu dem anderen nicht besagen, daß bereits eine eigentumsähnliche Rechtsposition begründet wäre« Allerdings besteht nach dem ersten Verfahren ein Rechtsanspruch (BVerwGE 18, 247) darauf, daß die Bebauungsgenehmigung erteilt wird, sofern nicht besondere Gründe entgegenstehen» Bie frühere Genehmigung macht aber die Genehmigung eines weiteren genohmigungsbedürftigen Vorgangs nicht entbehrlich (BVorwGE 10, 202, 206); es findet eine erneute sachliche Prüfung statt, bei der die Genehmigungsbehörde zwar in gewisser Hinsicht gebunden, eine Versagung der neu erbetenen Genehmigung aber nicht ausgeschlossen ist (vgl„ BVerwGE 3, 351, 353; 6, 198; 10, 202, 207)?und das hat gerade für den Fall zu gelten, Zö - Selbst -wenn also dem Berufungsgericht darin gefolgt -würde, daß die §§ 177, 21 BBauG über ihren Wortlaut hinaus einer entsprechenden Anwendung auch für den' Pall einer weiter erforderlich werdenden Bo-donverkehrsgenehmigung fähig wären - was, wie bereits unter A 2 ausgeführt ist, im Schrifttum mit guten Gründen in Präge gestellt wird ließe sich nicht sagen, daß dem neuen Genehmigungsverfahren eine rein formale Bedeutung zukäme und die Bebauungsfähigkeit und Genehmigung praktisch schon durch die erste Wohnsiedlungsgenehmigung garantiert wäre. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 10, 202, 207) und des Oberverwaltungsgerichts Münster (1IJW 1964, 2078 = DVB1 1966, 190), auf die das Berufungsgericht sich bezogen hat, heben hervor, daß eine Bindung an die frühere Genehmigung nur bei unverändert gebliebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen bestehe. Diese Maßnahme bedeutete für sich keinen Eingriff in das Eigentum, sondern hielt sich, indem sie lediglich die Polgerungen aus der Lage und den Verhältnissen des Geländes zog, im Rahmen der sozialen Bindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG). tere Verfahren gezeigt hat - diese Bedenken sich ira Wege von Auflagen beheben ließen, ging die Rechtsstellung des Klägers lediglich dahin, daß er das Gelände als Baugelände nur woiterveräußern konnte, wenn ihm hierfür nach sachlicher Prüfung die Bodenverkehrsgenehmigung erteilt vrnrde» In diese Rechtsstellung dos Klägers hat das beklagte land nicht eingegriffen» Ebensowenig bedeutete es einen Eingriff in ein geschütztes Recht des Klägers, wenn die sachliche Prüfung des bedeutenden Vorhabens erst nach rund 5 Monaten zu einem positiven Ergebnis führte, denn schon der Rücktritts-Vorbehalt für die GfHB in dem Aufhebungsvertrag vom 3» Oktober 1961 ergibt mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Beteiligten mit einer mehrmonatigen Bearbei-tungszeit rechneten und auch rechnen mußten, wenn sie ihr Vorhaben zu einem guten Ende führen wollten.
Nachschlagewerk i 3a BGHZ; nein GG Art, 14 Ca, Ce, Ce Zur Frage, wann eine alo Eigentum geschützte Rechta-position gegeben ist, in die enteignend oingegriffcn worden kenn (hier: zunächst verweigerte, nach Gegenvorstellungen unter Auflage erteilte Bodonverkohrsge-nehmigung nach vorangegangener Erteilung einer l/ohn-oiedlungsgenchmigung), BGH, Urt, v. 27. Juni 1968 - III ZR 93/65 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII_ZR_95/65 URTEIL Verkündet am 27o Juni 1968 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Architekten Gerhard -Cl - Prozeßbcvollmächtigtcr : Klägers und Revisionsklägersf Rechtsanwalt Br» gegen das land If ordrhein - Westfalen, vertreten durch den Minister des Innern, dieser^ vertreten durch den Regierungspräsidenten in Kfl|, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozcßbcvollmächtigtor: Rechtsanwalt Br “* o 2 w- r- Der III. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27° Hai 1968 unter Mitwirkung des Senatepräsidenton Pr. Pagendarm sowie der Bundosrichtcr Br. Arndt, Br. Hußla, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7° Zivilsenats dos Oborlandesgerichts in Köln von 22. März 1965 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisions-rechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger erwarb auf Grund notarieller Verträge vom 19o Juli und 31° August I960 von der Grundstücksund Wohnungsbau-Aktiengesellschaft (G^B) Gelände im Stadtgebiet von Porz mit einer Gesamtfläche von 43°352 qm, das im genehmigten Plächennutzungsplan als Baugelände ausgewieoen war, um dort eine Reihe von Bin- und Mehrfamilienhäusern zu errichten. Der Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bcrgischen Kreises erteilte die Genehmigung nach § 4 des Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebioton - WohnsG - vom 22° September 1933 (RGBl I 659) und der Kläger wurde als Eigentümer im Grundbuch eingetragen« Die Stadt Porz billigte das Vorhaben dos Klägers grundsätzlich und genehmigte einen lageplan, in den day Bauvorhaben cingezeichnct war, unter der Bedingung, daß der Kläger zur Abrundung seinen Baugeländes aus städtischem Besitz noch etwa 2.270 qn hinzukaufc. Der Kläger erwarb diese Fläche von der Stadt auf Grund eines notariellen Vertrages vom 29o Juni 1961. Der Kläger konnte das Bauvorhaben nicht durchführen; er fand jedoch in dem Eaukaufmann einen In- teressenten, der bereit war, das gesamte Projekt gegen Erstattiing der bereits aufgev/andtcn Kosten und Übernahme der eingcgangenon Verbindlichkeiten zu übernehmen. Um Grundcrwerboteuer einzusparen, wurde vereinbart, der Kläger 30lle die Grundstücke an die Gl zurückübertragen und diese sie dann weiter an Oj veräußern. Mit notariellem Vertrag vom 3» Oktober 1961 vereinbarten die G^HHlund der Kläger die Aufhebung ihrer früheren Verträge - mit Ausnahme eines Teilstücks von 369 qm, das der Kläger inzwischen an die Antonitor-Siedlungsgesollschaft verkauft hatte - und erklärten ihre Einigung dahin, daß das Eigentum wieder auf die übergehen sollte. Mit notariellem Vertrag vom gleichen Tage verkaufte die G^^^Vdie zurückerworbenen Grundstücke weiter an Der Notar roichto beide Vorträge vom 3o Oktober 1961 bei der Stadt Porz ein mit dem Anträge, bezüglich des Aufhobungsvortragc3 GflHB-Kläger ein Negativ-Zeugnis (§23 Abo. 2 BBauG) und bezüglich des Vertrages die Genehmigung zur Auflas- sung zu erteilen. Die Stadt Porz erteilte das beantragte Zeugnis für den Aufhebungsvortrag unter dem 28. Oktober 1961. Wegen des Vertrages G|^|B-0HB berichtete die Stadt Porz unter dem 24® Oktober 1961 an den Regierungspräsidenten in Köln und erbat dessen Zustimmung zur Erteilung der Bodenvorkehrsgenehmigung nach § 19 Abs» 4 Satz 2 BBauG» Inzv/i sehen hatten in der Regierung des beklagten Landes Besprechungen über die Lärmbelästigungen, die von dom Flugplatz Wahn ausgingen, und deren Auswirkungen auf die Leitplanung der benachbarten Stadt Porz otattgofunden, dio zu dem Ergebnis führten, daß eine zusätzliche Belastung der Bevölkerung durch den Lärm der Plugzouge zu vermeiden sei und eine Grenze von 80 DIN-Phon nicht überschritten v/erdon solle; dementsprechend war ein sogenannter 80 DIN-Phon-Bereich abgegrenzt und bestimmt v/orden, daß Plächen in dem Bereich höherer DIN-Phon-Zahlen von einer baulichen Nutzung freigehalton v/erden müßten» Der Landesminister für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten unterrichtete hiervon den Regierungspräsidenten durch einen Erlaß, in dem es hieß; "Sowoit die Bodonvorkohrsgenehmigungen in dem Bereich mit mehr als 80 Phon in Rede stehen und sie Wohnungsbauvorhaben wie auch mit öffentlichen Mitteln zu errichtende Bauten z»B. Schulen, Krankenhäuser betreffen, ist die Genehmigung zvi versagen, damit die Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung nicht gefährdet v/erden»" Mit Verfügung vom 12. Dezember 1961 stimmte der Regierungspräsident der Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung zu dem Vertrag GfH0-Of|B für einen Teil der verkauften I'lächo zu, lehnte dio Zustimmung für den übrigen Teil jedoch ab mit der Begründung; "Obwohl diese Grundstücke nach dem genehmigten Flächennut zungsplan als Baugebiete dar-gestollt sind, kann ihre Bebauung nicht vertreten werden, weil dort durch das Starten und Landen der anfallenden Verkehrsflugzeuge auf der Hauptstertbahn 14 L 32 R Geräusch-bclästigungen über 80 DIN-Phon zu erwarten sind« Zu berücksichtigen ist nämlich, daß sich die Bauloitplänc nach § 1 Abs« 4 des Bundesbaugcootzoo nach der Gesundheit der Bevölkerung zu richten haben« Nach den neuesten diesbezüglichen Erkenntnissen müssen als oberste Grenze der Lärmbelästigung für Wohngebiete 80 Dill-Phon zugrunde gelegt werden.11 Entsprechend diesor Verfügung erteilte die Stadt Porz unter dem 15« Dezember 1961 die Genehmigung, soweit der Regierungspräsident zugestimmt hatte, lehnte sie für die übrigen Flurstücke jedoch ab. Daraufhin trat O^ft von seinem Kaufvertrag mit der GfllB vom 3« Oktober 1961 sowie von seiner Vereinbarung mit dem Kläger zurück. Die G^HB erklärte den Rücktritt von ihren mit dem Kläger geschlossenen Aufhebungsvertrag, wobei sie darauf hinwies, daß sie sich den Rücktritt für den Fall Vorbehalten habe, daß ihr eine Verwertung bis zu dem 31. März 1962 nicht möglich sein sollte« Der Kläger legte Widerspruch gegen die teilweise Versagung der Genehmigung ein« Er erreichte durch Vorstellungen und Verhandlungen, daß der zuständige Landeorainistor und der Regierungspräsident einer Genehmigung des Vertrages GflHB-O^HP vollen Umfanges zustimmten, vorbehaltlich von Auflagen hinsichtlich des Schallschutzes im Baugenchmigungsverfahren. Dementsprechend erteilte die Stadt Porz am 30. März 1962 die erbetene Genehmigung auch für die Flurstücke , für die sie früher versagt worden war. Me früheren Verträge wurden von den Beteiligten erneuert oder bestätigt. Dabei ließ der Kläger dem Erwerber Od) einen Teil der tjbcmahmesumme nach. Der Kläger hat vorgetragen; Dadurch, daß die Genehmigung zunächst teilweise versagt und erst am 30, März 1962 vollständig erteilt v/orden sei, seien ihm und OHBerhebliche Schäden entstanden, deren Beträge zusammen 202.118,07 DM ausmachten. Hierfür müßten die Stadt Porz und das beklagte Land Schadensersatz aus Amtshaftung oder eine Entschädigung nach den Grundsätzen des Entoignungsrechts oder der staatlichen Gefährdungshaftung leisten. 0^|^habe ihm - dies ist unstreitig - seine Ansprüche abgetreten. Mit der Klage, die gegen die Stadt Porz und das beklagte Land erhoben worden ist, hat c.er Kläger von den einzelnen Schadensposten jeweils Teilbeträge nach näherer Aufgliederung geltend gemacht und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung vor. 30.317,71 DIi nebst 4 # Zinsen seit dem 26. April 1963 (Zustellxmg der Klageschrift) zu verurteilen. Den Anträgen der Beklagten entsprechend hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung lediglich insoweit eingelegt, als seine Klage gegen das beklagte Land abgewiesen worden ist. Die Berufung ist zurückgewicoon worden» Mit der Revision vorfolgt der Kläger seinen früheren Antrag gegen das beklagte Land weiter; dieses bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen» Die Revision bleibt erfolglos» A Antshaftung Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung (§ Q59 BGB, Art» 34 GG), den der Kläger in erster Linie geltend gemacht hat, verneint auf Grund der Erwägungs Nachdem der Kläger im Jahre I960 eine Genehmigung nach § 4 V/ohnsG für dieselben Grundstücke erhalten habe, habe fostgestanden, daß dem beabsichtigten Nutzungszv/eck, der der gleiche geblieben sei, Bedenken nicht entgegenständen; deshalb habe allerdings - insoweit lehnt das Berufungsurteil sich an die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 10, 202) und des Qberverwaltungsgerichts Münster (NJV7 1964s 2078) an -der Regierungspräsident seine Zustimmung zur Erteilung der Bodenvorkehrsgenehmigung nicht versagen dürfen» Doch lasse sich ein Verschulden des Regierungspräsidenten nicht feststellen, weil das Bundosbauge-setz die Rechtsfrage nicht klar und eindeutig regele, damals höchstrichtcrlichc Entscheidungen noch nicht bekannt gewesen 30ien und der Regierungspräsident davon habe ausgohen dürfen, daß den Bedürfnissen der Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung jedenfalls ein Vorrang gebühre» Der erkennende Senat kann dahinstchen lassen, ob der Regierungspräsident, indem er seine Zustimmung zur Genehmigung des Vortrages vom 5« Oktober 1961 teilweise verweigerte, eine unrichtige Entscheidung traf; denn dem Berufungsurteil ist darin zuzustimmen, daß ein Verschulden nicht festgestellt werden kann. 1. Die unrichtige Auslegung und Anwendung eines Gesetzes ist grundsätzlich dann eine schuldhafte Pflichtverletzung, wenn sic gegen den klaren, bestimmten und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt, oder wenn die bei ihr aufgetretenon Zweifelsfragen durch höchstrichtorlichc Rechtsprechung geklärt waren (IM zu BGB § 859 B Nr. 27)« Hingegen ist ein Verschulden im Grundsatz zu verneinen, wenn die anzuwendende Bestimmung nicht eindeutig ist, für die Auslegung Zweifel in sich trägt und die von dem Beamten vertretene Auffassung zwar unrichtig, aber nach gewissenhafter Prüfung gewonnen und auf vernünftige Überlegungen gestützt ist; dies gilt insbesondere dann, wenn die gesetzliche Bestimmung noch neu und die Zwcifolsfragen noch unausgetragen sind (Ul zu GastotättenG Nr. 2; vgl. BGB RGRK 11. Aufl. zu § 859 Anm. 4-7)» An diesen Grundsätzen gemessen ist ein Verschulden dos Regierungspräsidenten zu verneinen, ohne daß es noch darauf ankäme, daß das Landgericht, ein Kollegialgericht, ebenfalls eine Bindung an die frühere Wohnsiedlungsge-nehmigung durch die §§ 21, 177 BBauG verneint hat, worauf das Berufungsgericht ergänzend hingewiesen hat. Der genchmigungsbedürftige Vertrag war am 5. Oktober 1961, also wenige Monate nach dem Inkraft- treten der hier in Präge kommenden Bestimmungen des zweiten und dos dritten Teiles dos Bundesbaugesetzes, geschlossen worden und nach diesem zu behandeln,. Die Auflassung der Grundstücke, die nach übereinstimmendem Parteivortrag im Außenbercich liegen, zu dem Zwecke der Bebauung bedurfte der Genehmigung (§19 Abs. 2 BBauG), die von der1 Gemeinde nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erteilt werden konnte (§§ 19 Abs. 4 Satz 2, 34 ff BBauG), Die Präge, ob und unter welchen Voraussetzungen eine nach früherem Recht erteilte Y/ohnsiedlungsge-nehmigung bindende Y/irkung für eine nach dem neuen Recht erforderliche Bodenverkehrsgenehmigung hat, ist im Bundesbaugesetz nicht ausdrücklich geregelt. ITach den Übcrgangsvorachrifton für den Bodenverkehr (§ 177 BBauG) gilt für Genehmigungen, die nach § 4 V/ohnsG erteilt worden sind, § 21 BBauG entsprechend, d.h. nachdem im Jahre I960 eine Y/ohnsiedlungsgenehmigung erteilt worden wor, durfte innerhalb von drei Jahren eine Baugenehmigung für die bezweckte Nutzung nicht mit dei' Begründung versagt werden, daß der ITut-zungssweck mit den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder der vorhandenen Bebauung oder einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar wäre (§ 20 BBauG). Da es hier aber nicht um eine Baugenehmigung, sondern um eine neue Bodenverkehrsgenoh-migung (§ 19 BEauG) ging, traf § 21 BBauG jedenfalls seinem Y/ortlaut nach nicht zu; es konnte nicht eine unmittelbare, sondern allenfalls eine entsprechende Anwendung erwogen worden. Der Vortrag der Revision, aus § 177 Abo. 2 BBauG sei die bindende Y/irkung der* nach § 4 Y/ohnsG ergangenen Entscheidungen für die Handhabung dos Bundesbaugesetzes zu entnehmen, be- müht sich bereits um eine Auslegung der Bestimmung; denn diese sagt ihrem Wortlaut nach, daß das Bundes-baugesetz auf Rechtsvorgängo, die vor seinem Inkrafttreten eingetroten sind, anzuwenden ist, soweit eine Genehmigung nach früherem Recht notwendig war und über die Genehmigung noch nicht unanfechtbar entschieden ist, und logt insoweit den 19 ff BBauG- rückwirkende Kraft bei (Brügolmenn-Grauvogol BBauG zu § 177 Anm. 3 b), I-Iehr als aus § 177 Abs, 1 BBauG läßt sich hieraus zu der hier interessierenden Präge nicht entnehmen. Die Regelung in § 177 BBauG trägt - mit gewissen Einschränkungen - der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 254; 3, 351; 6, 198) Rechnung, wonach dor Erteilung der Wohnsiedlungsge-nehmigung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren insofern rechtliche Bedeutung zukomrae, als die Baugenehmigung oder Bobauungsgenehmigung grundsätzlich nicht aus Gründen versagt werden dürfe, die Gegenstand dor Prüfung im Verfahren nach dem V/ohnsied-lungsgesetz waren. Dor erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung schon in seinen Urtoilen vom 28. November I960 - III ZR 139/59 - und vom 28. Mai 1962 - Ill ZR 33/60 = WM 1962, 1008 angoochlossen, dabei abor hervorgohobon, daß eine Bindung nur an die Entscheidung der zuständigen Behörde (so auch BVerwCE 6, 198) und bei unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen (vgl. BVerwGE 10, 202, 207) in Betracht komme. Die Kenntnis dieser Rechtsprechung, die in dor Wohnsiedlungsgenehmigung eine vor-verlegtc Prüfung der Bebauungsfähigkeit sieht, muß in der Behörde des Regierungspräsidenten vorausgesetzt worden. Hier abor ging es nicht um die Präge, 11 ob eine Ytohnoiedlungsgcnehmigung für Gin nachfolgendes Eaugonehmigungsvorfähren bindet, die in den angeführten Entscheidungen und in § 177 BBauG behandelt ist, sondern darum, ob eine solche Bindung auch gegeben sei, wenn neue Rechtsvorgängo in bezug auf das Grundstück eine neue Bodenverkchrsgonchmigung (§ 19 BBauG) notwendig machten» Zu dieser Frage lagen höchst-richterliche Entscheidungen noch nicht vor, als der Regierungspräsident mit ihr befaßt wurde» Er konnte nur einen Anhalt in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4» Mürz I960 (BVerwGE 10, 202 = DVB1 1961, 37s veröffentlicht im Januarheft 1961) finden, wo eine grundsätzliche Bindung an eine frühere Y/ohn-siedlungsgcnehmigung auch für den Fall bejaht worden ist, daß ein neues Rechtsgeschäft über das Grundstück ein neues Ytohnoiedlungsgenohmigungoverfahren notwendig macht; das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu auogoführt (BVerwGE 10, 202, 207 = DVB1 1961, 37, 39) i Bor Sinn und Zweck der Genehmigungspflicht, die Wirkung baurcchtlicher Handhaben auf die den Bau vorbereitenden Grimdotücksgoochäfte vorzuverlegen, lasse die Versagung der Genehmigung zu einem neuen, ebenfalls die Bebauung vorbereitenden Grundstücksgeschäft widerspruchsvoll erscheinen, wenn dem bisherigen Grundstückseigentümer ein Bau auf dem Grundstück nicht verwehrt werden könnte (BVerwGE 1, 254, 255)» Ber Umstand allein, daß sich zwischen seinen genehmigten Grundstückserv/erb und die Bauausführung ein wiederum genehmigungspflichtiger Rechtoerwerb eines anderen Baulustigen schiebt, rechtfertige es nicht, bei der neuen Y/ohnsicdlungsgenehmigung einen anderen Maßstab anzulegen, al3 er an ein Baugesuch des bisherigen Grundstückseigentümers unter Berücksichtigung der im vorangegangonen Y/ohnsiedlungsge- nehmigungsverfahrcn maßgebend gewesenen Verhältnisse und ihrer etwaigen zwischenzeitlichen .Änderung anzulegen wäre» Aber diese Entscheidung - bei der es um eine nachfolgende Wohnsiedlungsgenehmigung, nicht wie hier um eine nachfolgende Bodenvcrkehrsgenchmigung ging - brachte keine völlige Klarheit in die nunmehr von dem Regierungspräsidenten zu entscheidende Frage» Zunächst konnte sich die Erage aufdrängen, weshalb der Gesetzgeber in § 21 BBauG wohl - mit gewissen Einschränkungen - die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur V/ohnsiedlungsgenehmi-gung (BVerwGE 1, 254; 3» 351» 6, 198) berücksichtigt habe, aber nicht das Urtoil vom 4° März I960 (BVerwGE 10, 202), obwohl cs zeitlich vor den abschließenden Lesungen dos Bundesbaugesetzes ergangen war» Weiter war es nicht von vornherein abwegig, wenn der Regierungspräsident Ecdcnken trug, die Grundsätze der' Entscheidung auf den ihm vorliegenden Fall einer nachfolgenden Bodonverkohrsgonchmigung anzuwenden» Denn eine Wohnsiedlungsgenehmigung entspricht - das kann gerade aus § 177 BBauG geschlossen worden - nicht völlig der Bodenverkehrsgenehmigung, mag die Wohn-oiedlungsgonchmigung auch in wesentlichen den gleichen Zwecken gedient haben» Abgesehen davon, daß die genehmigungsbedürftigon Rechtsvorgänge nach § 4 Abs» 1 WohnsG und § 19 Abs» 1 und 2 BBauG sich nicht decken, bestehen wesentliche Unterschiede im Genehmigungsverfahren» Zuständig für die Erteilung der Wohnsiedlungsgenehmigung war die untere Verwaltungsbehörde (§4 Abs» 3 WohnsG); demgemäß war die erste Genehmigimg hier von dem Oberkroisdirektor des Rhei-nisch-Bergiochon Kreises erteilt worden. Die Boden- -13- verkchrsgonchmigung wird dagegen von der Gemeinde, wenn sie Eaugcnehnigungsbchördc ist, const von der Baugonehmigungobehörde ira Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; oie setzt in Bällen wie dem vorliegenden die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde voraus (§19 Abo. 4 BBauG). Die Übereinstimmung der Zuständigkeiten , auf die das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 18, 242, 245) Wert gelegt hat, lag also nicht vor. Die jetzt notwendige Bodenverkehr sgench-migung bezog sich nicht nur auf Rochtsvorgänge zwischen anderen Personen als bei der Wohnsiedlungsge-nehmigung (früher GflHB-KZLägcr, jetzt und auf teilweise andere Flächen (jetzt ohne die an die Antonitor-Siedlung verkauften Toilstücko), sondern setzte eine Mitwirkung anderer Behörden (früher Kreisvcrwaltung, jetzt Gemeinde als Baugcnehmigungs-behördo mit Regierungspräsident) voraus. Es ist verständlich, vermag jedenfalls angesichts der Fassung der §§ 177j 21 BBauG und des Fohlens höchstrichterlicher Entscheidungen einen Schuldvorwurf nicht zu begründen, wenn der Regierungspräsident sich durch die frühere Wohnoiodlung3gonohmigung nicht für gebunden, sondern infolge seiner nach Erteilung der früheren Wohnsiodlungogcnohnigung durch eine andere Behörde erfolgten gesetzlichen Einschaltung für berechtigt hielt, überörtliche Gesichtspunkte und Erwägungen, die gerade das Landeskabinett beschäftigt hatten, zur Geltung zu bringen; dios um so mehr, als das Bundesbaugosetz die Notwendigkeit des Schutzes der Gesundheit bei allen Planungen betont (§1 Abs. 4 BBauG), ein Gesichtspunkt, der im V/ohnoied-lungsgcsotz jedenfalls in dieser Deutlichkeit nicht ausgesprochen iot. -14- 2= Wenn die Revision demgegenüber meint, der Regierungspräsident habe - selbst wenn er an dem Verfahren wegen der früheren Wohnsiedlungsgenohmigung nicht mit-gevirkt habe - die unanfechtbar gewordene Entscheidung der Krcisbehörde respektieren müssen, so verkennt sie; Es geht hier nicht um Bestand oder Beachtung der Uohn-sicdlungsgonehmigung aus dem Jahre I960, die von keiner Seite in Zweifel gezogen wird, sondern allein darum, ob diese erteilte und benutzte Genehmigung oder besser; die dieser Genehmigung vorausgegangene und mit ihr abgeschlossene Prüfung die Genehmigungsbehörden auch für künftige Palle band, was die Rechtsprechung (BGH V/II 1962, 1008; BVerwGE 10, 202, 207) schon für den Pall wesentlich veränderter Verhältnisse verneint hat (vgl» § 21 Abs» 2 Satz 1 BEauG)0 Selbst wenn die frühere Uohnsicdlungogonohraigung beachtet und als unanfechtbar gewertet wurde, war zu dem neuen Antrag auf Erteilung einer Bodenvorkehrsgenchmigung zu erwägen, ob die im früheren Verfahren angestollto Prüfung den neuen Antrag ohne weiteres rechtfertige» Es ist bereits ausgeführt worden, daß ein etwaiger Pehler des Regierungspräsidenten bei dieser jedenfalls notwendigen Prüfung angesichts der Zweifel, die der Gesetzestext auf werfen mußte, und dos Pehlens höchstrichterlicher Rechtsprechung einen Schuldvorwurf nicht begründen könnte» Hier genügt der Hinweis, daß - entgegen der Entscheidung dos Oberverwaltungsgerichts Münster (1TJW 1964, 2078) - namhafte Autoren auch heute noch eine Bindung entsprechend § 21 BBauG für den Pall der Woitcrvorüußcrung nach erteilter Bodenver-kehrsgcnchraißung ablchnon (vgl» Schrocr DVB1 1966, 192; llcuffor, Bas Neue Eaurocht, zu § 21 BBauG Anm» zu Abs» 1; Sehrödtor BBauG zu § 21 Rdn» 5)c - 15 3» Auch der Versuch der Revision, ein Verschulden des Regierungspräsidenten aus der Verletzung der Pflicht zu "konsequentem Verhalten" zu begründen, bleibt erfolglos., Allerdings ist jeder Beamte verpflichtet, eine in bestimmter Weise geplante, begonnene und fcstge-legte Maßnahme entsprechend durchzuführen, und darf sich dabei nicht zu eigenem früheren Verhalten in Widerspruch setzen, wenn die Rücksichtnahme auf die In-teressen der Beteiligten dies gebietet» Bas Vertrauen des Bürgers, das er in die Beständigkeit behördlicher Maßnahmen gesetzt hat, darf nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der auch in der öffentlichen Verwaltung gilt, nicht mißachtet werden» Bas gilt insbesondere, wenn eine Behörde einen Tatbestand geschaf-fen hat, mit dessen Portbestand die Beteiligten rechnen dürfen und auf dessen Geltung sie im Rahmen ver~ nünftiger Erwägungen ihre geschäftlichen Maßnahmen ab-gestellt oder eingeloitet haben» Biese Grundsätze gelten nicht nur für das Gebiet wirtschaftslenkender Maßnahmen (Ul zu BGB § 839 B Nr» 26 und C Nr» 59), sondern, soweit der Grundsatz von Treu und Glauben dies gebietet, allgemein für den Bereich der öffentlichen Verwaltung (vgl» BGB RGRK 11» Aufl» zu § 839 Anm» 33), und sind auch in Vorfahren nach § 4 WohnsG in Erwägung gezogen worden (BGH Urteil vom 28» Mai 1962 - III ZR 33/60 = WH 1962, 1008, 1012)» Jedoch findet die Pflicht zu konsequentem Verhalten notwendig dort ihre Grenze, wo wesentliche neue Umstände ein anderes Verhalten gebieten (IM zu BGB § 839 B Nr» 26 Bl» 4 R); das ist gerade auch in den angeführten Entscheidungen zur Präge der Bindungswirkung einer Wohnsicdlungsgenehmigung (BGH WM 1962, 1008, 1012; BVerwGE 10, 202, 207) ausgesprochen worden» Diesen Pall aber konnte der Regie- — JLU — rungspräsidont - wie bereits auogeführt worden ist -, nachdem in der Zwischenzeit das Bundeabaugesetz mit seinen wesentlichen Änderungen in den Voraussetzungen und im Verfahren der Genehmigung in Kraft getreten war, und nachdem ministerielle Weisungen hinsichtlich der Notwendigkeit eines 80 DIN-Phon-Berei-ches ergangen waren, ohne ein Verschulden für gegeben halten,, 4» Die Auffassung dos Berufungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, daß Beamte des beklagten Landes die Durchführung dc3 umfangreichen, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht schwierigen Verfahrens unangemessen verzögert hätten, beruht im wesentlichen auf der tatrichtorlichcn Beurteilung der gegebenen Verhältnisse» Die Revision bringt hierzu eine Rüge nicht vor» Ein Anspruch auf Schadensersatz steht hiernach dem Kläger weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht zu. B Entschädigung I. 1. Soweit der Kläger einen Entschädigungsanspruch nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen geltend sacht, hat das Berufungsgericht von einer entsprechenden Anwendung des § 21 Abs. 2 BBauG abgesehen, weil die Pflicht zur Entschädigung nach dieser Bestimmung nur die Gemeinde treffe (§21 Abs. 3 Satz 3 BBauG). Die Revision hält dies für rechtsirrig, weil die gesetzliche Regelung einen rechtmäßigen Eingriff voraussotze, während bei einem rechtswidrigen Ein- -17- griff - wie er hier gegeben sei - der Begünstigte (BGHZ 13? 395)? hier das beklagte Land (vgl» BGHZ 40? 49? 53)? entschädigungspflichtig 3oi„ Der Auffassung der Revision kann selbst dann nicht gefolgt werden? wenn davon ausgegangen wird? daß gegenüber dem Kläger rechtswidrig gehandelt worden wäre» § 21 BBauG kommt nicht zu dem Zuge? weil die Genehmigung nicht “versagt"? vielmehr am 30» März 1962 erteilt worden ist» Deshalb steht auch weder eine Minderung dos Grundstückswerte3 (§21 Abs» 2 Ziffer 1 BBauG) noch der Ersatz von Aufwendungen in Rede, die der Kläger im Vertrauen auf die Genehmigung zur Vorbereitung der baulichen Nutzung gemacht hätte (§21 Abs« 2 Ziffer 2 BBauG)» Angebliche Vorboroitungen für eine Nutzung des Rumpf-Grundstücks? die der Kläger allerdings als Schadensposten aufführt, fallen - entgegen der Ansicht der Revision - nicht hierunter» Dieses tatbestandliche Bedenken entfällt auch dann nicht? wenn es sich um einen rechtswidrigen Eingriff gehandelt haben sollte» Denn der enteignungs-gleichc Eingriff löst als unrechtmäßiger Eingriff der Staatsgewalt nur dann eine Entschädigungspflicht nach Entoignungsgrundsätzen aus? wenn er sich für den Rail seiner Zulässigkeit sowohl nach seinem Inhalt wie nach seiner Wirkung als eine Enteignung darstellt (BGHZ 30, 123? 125; 32, 240? 245)» Auch ein rechtswidriges Handeln der Staatsgewalt könnte es nicht rechtfertigen? zugunsten do3 Klägers eine Entschädigungsbestimmung anzuwendon? die ihrem Inhalt nach nicht zutrifft» 2» Das Berufungsgericht ist daher zutreffend da- von ausgegangen? daß ein Entschädigungsanspruch des -18- Klägers sich nur aus allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsätzen (Art» 14- GG) ergeben könnte; es hat einen solchen Anspruch verneint aus der Erwägung i Allerdings sei dem Kläger - die Richtigkeit seines Sachvortrages unterstellt - ein Sonderopfer insoweit zugemutet worden, als er infolge der teilweisen Versagung der Bodenverkehrsgenohmigung zeitweilig gehindert gewesen sei, die Grundstücke nebst den Bauplänen als Baugrundstückc zu veräußern, obwohl er - kraft der Bindung und Schutzwirkung der früher erteilten Wohnsiedlungsgenehmigung - an sich dazu berechtigt gewesen sei; die Tatsache, daß die Genehmigung am 30. Kürz 1962 schließlich doch erteilt wurde, lasse ein Sondoropfor nicht überhaupt verneinen, sondern sei nur für dessen Höhe von Bedeutung« Der Kläger fordere hier aber nicht Entschädigung für den Verlust an “Substanz", also Entschädigung für die Nachteile, die infolge des Eingriffs am Objekt selbst eingotreten seien, er mache lediglich mittelbare Folgeschäden geltend, die grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müßten. Enteignungsansprüche aus abgetretenem Recht entfielen schon deshalb, weil das Eigentum von nicht berührt worden, sei; die- sem sei nicht etwas genommen worden, was er besaß, sondern etwas nicht gegeben worden, was er beantragt hatte. 3o Das Berufungsurteil hebt damit zutreffend hervor, daß der Kläger, als er seine ursprünglich reine Schadensersatzklage mit Schriftsatz vom 24= Hai 1963 dahin erweiterte, daß er auch eine Entschädigung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen fordere, die Prüfung versäumt hat, ob die mit der Klage gel- 19 - tend gemachten Schadensposten für die Bemessung einer Entschädigung tauglich seien«. Wäre - wie das Berufungsgericht angenommen hat - ein Enteignungsfall gegeben, so könnte der Kläger nicht vollen Ersatz des ihm entstandenen Schadens beanspruchen, sondern er müßte sich grundsätzlich mit einer angemessonon Entschädigung (Art. 14 GG) für den Rechtsverlust begnügen, der sich als Folge des Eingriffs in seine Rechtsposition ergeben hat«, Wenn also hier durch einen hoheitlichen Eingriff zeitweilig die Benutzungsfähigkeit des Grundstücks für einen ihm bereits zugänglichen oder anhaftenden Zweck ausgeschlossen worden wäre, so dürfte die Frage nicht dahin gestellt werden, wie es dem Klagevortrag zugrunde liegt, welche Vorteile der Kläger hätte gewinnen und welche Nachteile er hätte vermeiden können, wenn schon im Dezember 1961 die Genehmigung voll erteilt worden wäre; vielmehr wäre zu fragen, welche Einbuße es für den Kläger bedeutete, daß er in der Zeit von Dezember 1961 bis März 1962 lediglich ein Grundstück hatte, dessen Bebauungsfähigkeit in Zweifel gezogen wurde, obwohl es in Wirklichkeit doch bebauungsfähig war (vgl. BGHZ 30, 338, 351; Rechtsprechungsübersichten in WM 1958, 1350, 1355 und WM 1965 Sonderbeilage 5 Seite 4 ff). Ob die Schätzung eines solchen Minderwertes bei nur vorübergehender Beeinträchtigung auf die Bodenrente abzustellen hätte (Rechtsprechungsübersicht in WM 1965 Sonderbeilage 5 Seite 17), und ob eine Entschädigung nur unter einem solchen Bemessungsmaßstab gewährt werden könnte, bedarf hier nicht der abschließenden Entscheidung. Das Enteignungsrecht sieht in begrenztem Umfang die Entschädigung für gewisse unvermeidliche FolgeSchäden" vor <£U - (§ 19 LBeochG, § 96 BBauG); so können neben dem reinen Rechtsverlust Schäden und Verluste, die zwangsläufig und unvermeidlich mit dem hoheitlichen Eingriff verbunden sind, entschädigungsfähig sein. Im Falle einer GrundstUclcscntoignung können - neben dem Rechts-vorlust - die Kosten eines Umzuges, einer Betricbsver-legung, eines notwendigen Umbaues sowie gewisse zeitweilige Gewinnausfälle (vgl. IM zu LBeschG Nr» 9) entschädigt werden, aber auch andere durch die Enteignung erzwungene, persönlichkeitsbezogene, individuelle Nachteile, die im gegebenen Einzelfall als erzwungene Folge der Enteignung in Erscheinung treten (BGH Urteil vom 24. Januar 1966 - III ZR 15/65 Steffen, Die Enteignungsentschädigung, DRiZ 1968, 126, 127). Dazu sind z,B< die Kosten für anwaltliche Vertretung im Enteignungsverfahren gerechnet worden, ebenso die Kosten für notwendige Frivatgutachten (IM zu LBeschG Nr. 9 = MDR 1964, 830; IM zu GG Art. 14 C f Nr. 29; Urteil vom 8. April 1965 - III ZR 60/64 -). Ob unter diesem Gesichtspunkt möglicherweise doch der eine oder andere Posten der Schadensaufstellung des Klägers cntschädigungsfähig sein könnte, bedarf hier jedoch nicht der Prüfung, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 563 ZP0)„ II. Der Anspruch auf eine Entschädigung, die der Kläger aus eigenem wie aus abgetretenem Recht von Ogg§ fordert, setzt einen hoheitlichen, zwangsweise vorgenommenen und unmittelbar wirkenden Eingriff in das Eigentum oder eine als Eigentum geschützte Rechtsposition voraus, die den Betroffenen im Vergleich zu anderen ungleich trifft und ihm ein be- 21 sondorco, anderen nicht zugemutetos Opfer für die Allgemeinheit auferlegt (BGHZ 6, 270). Das Berufungsgericht hat einen solchen Eingriff in eine Rechtsposition von OBHiVGrhointj v/oil diesem nicht etv/as genommen worden sei, was er besessen, sondern etwas versagt worden sei, was er beantragt habe. Es hat jedoch einen enteignenden Eingriff gegenüber dem Kläger, dessen Sachvortrag als richtig unterstellt;, darin gesehen, daß der Kläger infolge der zunächst ausgesprochenen (teilwoisen) Versagung der Bodenverkehrsgenehmi-gung zeitweilig daran gehindert worden sei, die Grundstücke nebst den Bauplänen als Baugrundstücke zu veräußern, obwohl er auf Grund der Schutzwirkung der §§ 21, 177 BBauG an 3ich dazu berechtigt gewesen sei. 1. Dem Berufungsurtoil ist zuzustimmen, soweit es einen Anspruch aus abgetretenem Recht von ver- neint, Dessen Interesse ging allerdings dahin, ein Grundstück zu erwerben, das er für bebauungsfähig hielt und dom Vorhaben entsprechend bebauen wollte. Wenn der Erwerb sich wider Erwarten verzögerte, so mag dies für ihn nachteilig gewesen sein, rechtfertigt aber nicht den Schluß, daß er in einer bereits vorhandenen, rechtlich wie das Eigentum geschützten Rechtsstellung betroffen worden wäre. Eine solche Rechtsstellung wollte er erst erwerben, und zwar durch einen Vortrag, der behördlicher Genehmigung bedurfte. Allenfalls wurden Aussichten oder Erwartungen beeinträchtigt, die sich zu einer schutzfähigen Rechtsstellung für ihn noch nicht konkretisiert hatten. Daß er bereits einen Kaufvertrag geschlossen hatte und seine Pläne damit aus dem Bereich dos Gedanklichen herausgetreten waren, ändert hieran im Grundsatz nichts . Gegenstand eines enteignenden Eingriffes können allerdings auch schuldrechtlich begründete Berechtigungen oder Nutzungsmöglichkeiten, vorübergehende Nutzungsrechte oder Rechtsstellungen - wie kündbare Miet- und Pachtrechto - sein (BGHZ 17, 96; 25, 266, 269; SM zu GG Art. 14 C f Nr. 17» BGH WM 1962, 1008). Der Kaufvertrag und der darauf beruhende Anspruch von auf Übereignung ei- nes bebauungsfähigen Grundstücks wurde jedoch durch die Versagung der Genehmigung nicht unmittelbar betroffen. V/enn seine Abwicklung sich verzögerte, weil die Genehmigung zunächst nicht erteilt, die Eignung zur Bebauung mit Wohnbauten zeitweilig in Zweifel gezogen wurde und die Beteiligten deshalb zurücktraten, war das allenfalls eine mittelbare Folge hoheitlichen Vorgehens. Im übrigen hatte 0|H^noch nicht - wie es für die Fälle der angeführten Entscheidungen zutrifft - Nutzung und Besitz, sondern wollte sie erst erwerben. Auch Nutzung oder Besitz wurden daher für ihn nicht beeinträchtigt. 2. Soweit ein Entschädigungsanspruch aus eigenem Recht des Klägers in Rede steht, vermag der Senat dem Berufungsurteil jedoch nicht dahin zu folgen, daß eine gcschützto und gesicherte Rechtsposition des Klägers beeinträchtigt worden sei, v/enn dem Veräußerungsvertrag zeitweilig und teilweise die Genehmigung voronthalten blieb. Die in EnteignungsSachen stets gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise (BGHZ 34-9 188, 190) rechtfertigt allerdings die Annahme, daß es bei dem Vertrag eigent- lich um eine Angelegenheit des Klägers ging, v/enn dieser auch nicht Vertragspartner v/ar; denn unstreitig wurde für das wirtschaftliche Ziel der Übertra- gung des Geländes und Projekts vom Kläger auf nur deshalb der Weg über zwei getrennte Verträge (Rückveräußerung Kläger-GflHB und Weiterveräußerung G(m§-O0^) gewählt, weil man Grunderwerbsteuer sparen wollte. Wenn also - wie das Berufungsgericht angenommen hat - durch die Versagung der Genehmigung dem Gelände zeitweilig die Fähigkeit, als Bauland veräußert zu worden, genommen worden ware, so könnte sich hier die Präge einer unmittelbaren Beeinträchtigung dos Klägers durchaus stellen» Die Erwägung des Berufungsurteils, der Kläger 3ei zur Veräußerung dos Geländes als Bauland an sich berechtigt gewesen, weil ihm die Bodenverkehrsgenehmigung habe erteilt werden müssen, reicht jedoch nicht aus, um einen Enteignungstatbestand darzutun» Nach der Rechtsprechung des Senats bedeutet die Versagung einer Anerkennung, Erlaubnis oder Zulassung, selbst wenn sie bei richtiger Handhabung hätte erteilt werden müssen, für sich allein nicht einen Eingriff in das Eigentum; eine unrichtige Handhabung kann allenfalls einen Schadensersatzanspruch nach Amtshaftungsrecht begründen (BGH Urteil vom 29 = Mai 1967 - III ZR 191/64 = NJW 1967, 1857), der für die vorliegende Sache mangels eines Verschuldens bereits ausgeschlossen ist« Eino Enteignung (Art» 14 GG) kommt nur in Betracht, wenn - über einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis hinaus - bereits ein vermögenswertos, eigentumsähnliches Hecht oder eine Rechtsstellung begründet ist, die eines Schutzes wie das Eigentum fähig und eines solchen bedürftig ist (vgl» BGH VersR 1964, 89, 92; NJW 1967, 1857; Warn 1967 Nr» 161). Das Berufungsgericht hat dies im Grundsatz richtig erkannt; des- halb spricht das Berufungsurteil davon, die Beeinträchtigung des Klägers liege darin, daß er zeitweilig an der Veräußerung des Geländes als Baugelände gehindert worden sei, und will darin eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Klägers als Eigentümer (§ 903 BGB) sehen. Es ist jedoch nicht dargetan, daß das Gelände rechtlich bereits Bauland war und die Rechtsstellung des Klägers dahin ging, es als Bauland verkaufen zu können. a) Die Bebauung des Grundstücks mit Wohnhäusern war nicht "die von der Natur der Sache her gegebene und bisher stets ungestört ausgeübto Benutzungsart" (vgl. IM zu GG Art. 14 C b Nr. 5), sondern etwas durchaus Neues, das geplant und vorbereitet, aber noch nicht begonnen war. Die Bebauungsfähigkeit wird durch die gegebene Situation bestimmt (BGH Urteil vom 13. Juli 1967 - III ZR 1/65 -), die Wandlungen unterworfen ist; das Gelände unterlag der Sozialbindung, daß es nur mit Genehmigung bebaut oder zu dem Zwecke der Bebauung veräußert werden durfte (§§ 19, 21 BBauG), und diese Genehmigung war nur zu erwarten, soweit öffentliche Belange nicht beeinträchtigt wurden (§§ 20, 35 BBauG). Die unstreitige Tatsache, daß das Gelände in einem früheren Plächennutzungsplan als Baugelände berücksichtigt war, kann über die Grundstücksqualität etwas Abschließendes nicht aussagen. Denn die Darstellung in einem Plächennutzungsplan bietet nur einen Anhalt (vgl. BVerwGE 18, 247? 253), weil er lediglich ein vorbereitender Plan ist und möglicherweise der Entwicklung nicht oder nicht mehr ausreichend Rechnung trägt (Brügelraann-Grauvogel, Bundes-baugosetz zu § 35 Anm. 3b). In diese Richtung deutet der unstreitige Sachverhalt» An der uneingeschränkten Eignung de3 Geländes für eine Behauung mit Wohngebäuden lassen die amtliche Festlegung des sogenannten 80 DIN-Phon-Bcroichs wie auch die unstreitige Tatsache zweifeln, daß die Bodonverkohrsgenehmigung schließlich nur vorbehaltlich von Auflagen hinsichtlich des Lärmschutzes erteilt werden konnte„ b) Demgemäß hat das Berufungsgericht auch nicht die Fähigkeit der Grundstücke, mit Y/ohnbauten bebaut zu werden, bejaht, sondorn es will die Rechtsstellung des Klägers daraus herleiten und darin sehen, daß ihm bereits für den Erwerb dos Geländes die Vfohnsiedlungs-genehmigung erteilt worden war und sich daraus in entsprechender Anwendung der §§ 177, 21 BBauG mit bindender Y/irkung sein Recht ergeben habe, die Grundstücke als Y/ohnungobauland weiterzuveräußern» Dazu ist zu sagen s Die Bodenverkehrsgenehmigung ist - wie es schon die Wohnsiedlungsgenehmigung war - eine sogenannte "gebundene” Erlaubnis (Jung DVB1 1964, 131; Schrödter, Bundesbaugesetz zu § 20 Anm» 2), denn sie darf nach § 20 BBauG nur versagt werden, wenn die Auflassung und die mit ihr bezweckte Nutzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht vereinbar isto Die Behörde muß die Bodenverkehrsgenehmigung erteilen, wenn ein gesetzlicher Versagungsgrund nicht vor-liegto Der Antragsteller hat einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung, wenn ein Versagungsgrund nach den §§19 Abs« 2, 20 Abs« 1 BBauG nicht gegeben ist (BVerwGE 19, 82, 84; Brügelmann-Grauvogel, Bundesbaugesetz zu § 20 Annu 1), wenn also die geplante Bebauung einer "geordneten städtebaulichen Entwick- lung" nicht widerspricht; denn § 20 BBauG bestimmt abschließend die Versagungsgründe (BVerwGE 18, 224? 244)«= Es liegt im Wesen der gebundenen Erlaubnis, daß ihre Erteilung nicht im Ermessen der Genehmigungsbe-hördo steht, vielmehr erfolgen muß, wonn gesetzliche Versagungsgründe nicht vorlicgon (BGHZ 26, 10, 11); eine solche Erlaubnis gewährt nicht ein Recht, sondern spricht aus, wa3 schon Rechtens ist« Die rechtswidrige Versagung oder der rechtswidrige Widerruf einer gebundenen Erlaubnis - etwa einer Bauerlaubnis -, durch die die latent bereits vorhandene Bebauungsfähigkeit des Grundstücks verneint wird, trifft also eine bereits vorhandene Vermögenswerte Nutzbarkeit und kann als entschädigungsfähiger Eingriff in eine Vermögenswerte Rechtsposition gewertet werden (BGH Urteil vom 28. Hai 1962 - III ZR 53/60 = WM 1962, 1008, 1012). Dabei aber ist vorausgesetzt, daß das Grundstück die Bebauungsfähigkeit im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung bereits hat, was hier nicht dargetan ist. Der Schluß des Berufungs-urtoils, das Grundstück habe eine, entsprechende Qualität deshalb gehabt, weil dem Kläger eine Wohnsiedlungsgenehmigung erteilt worden sei und eine weitere Genehmigung entsprechend den §§ 21, 177 BBauG hätte erteilt werden müssen, ist verfehlt» Selbst wenn dem Berufungsgericht darin gefolgt werden könnte, daß die frühere Genehmigung ein Recht auf die Genehmigung des Vertrages begründet habe, wä- re zu bedenken; Die Erteilung einer Genehmigung wirkt, selbst wenn sie eine Bindung nach § 21 BBauG erzeugt, nicht "dinglich" auf das Grundstück (Brü- gelmann-Grauvogel, Bundosbaugesetz zu § 21 Anra» II 3 f) in dom Sinne, daß oie dem Grundstück eine Qualität geben könnte, die es nicht hat; sie erzeugt nur eine persönliche Bindung zugunsten des Genehmigungsinhabers - hier des Klägers so daß sieh allenfalls von einer "relativen Baulandqualität" sprechen ließe (Schrödtor, Bundosbaugesetz zu § 21 Aimu 5)o Bas Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 6, 342; 10, 202, 207) hat offengolassen, ob die Erteilung einer Y/ohnsied-lungsgcnehmigung (oder Bodenverkchrsgcnehraigung) oder welche Rechtsvorgängo sonst einem Grundstück die Baulandqualität verleihen0 Wenn es von der "bindenden" Wirkung der Genehmigung für ein späteres Baugenehmigungoverfahren spricht - und zwar in dem Sinne, daß die Erteilung der Genehmigung zugleich die planungs-rechtlicho Zulässigkeit der Bebauung des Grundstücks aussprcchc (BVerwGE 18, 242, 245) so steht dies einmal unter dem Vorbehalt des Fortbestandes der maßgebenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse (vgl» auch BVerwGE 10, 202, 207) und will zu dem anderen nicht besagen, daß bereits eine eigentumsähnliche Rechtsposition begründet wäre« Allerdings besteht nach dem ersten Verfahren ein Rechtsanspruch (BVerwGE 18, 247) darauf, daß die Bebauungsgenehmigung erteilt wird, sofern nicht besondere Gründe entgegenstehen» Bie frühere Genehmigung macht aber die Genehmigung eines weiteren genohmigungsbedürftigen Vorgangs nicht entbehrlich (BVorwGE 10, 202, 206); es findet eine erneute sachliche Prüfung statt, bei der die Genehmigungsbehörde zwar in gewisser Hinsicht gebunden, eine Versagung der neu erbetenen Genehmigung aber nicht ausgeschlossen ist (vgl„ BVerwGE 3, 351, 353; 6, 198; 10, 202, 207)?und das hat gerade für den Fall zu gelten, Zö - daß die der früheren Beurteilung zugrunde liegenden Verhältnisse sich geändert haben» Selbst -wenn also dem Berufungsgericht darin gefolgt -würde, daß die §§ 177, 21 BBauG über ihren Wortlaut hinaus einer entsprechenden Anwendung auch für den' Pall einer weiter erforderlich werdenden Bo-donverkehrsgenehmigung fähig wären - was, wie bereits unter A 2 ausgeführt ist, im Schrifttum mit guten Gründen in Präge gestellt wird ließe sich nicht sagen, daß dem neuen Genehmigungsverfahren eine rein formale Bedeutung zukäme und die Bebauungsfähigkeit und Genehmigung praktisch schon durch die erste Wohnsiedlungsgenehmigung garantiert wäre. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 10, 202, 207) und des Oberverwaltungsgerichts Münster (1IJW 1964, 2078 = DVB1 1966, 190), auf die das Berufungsgericht sich bezogen hat, heben hervor, daß eine Bindung an die frühere Genehmigung nur bei unverändert gebliebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen bestehe. Eine solche Veränderung der für die Beurteilung maßgebenden Umstände bedeutete hier bereits die auf Grund neuer medizinischer und technischer Erfahrungen und Erkenntnisse über die Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch dauernde hohe Geräuschbeeinträchtigung erfolgte Pestlogung eines 80 DIN-Phon-Bereichos, innerhalb dessen Wohnbauten nicht errichtet werden sollten. Diese Maßnahme bedeutete für sich keinen Eingriff in das Eigentum, sondern hielt sich, indem sie lediglich die Polgerungen aus der Lage und den Verhältnissen des Geländes zog, im Rahmen der sozialen Bindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG). Selbst wenn - wie das wei- - 29 tere Verfahren gezeigt hat - diese Bedenken sich ira Wege von Auflagen beheben ließen, ging die Rechtsstellung des Klägers lediglich dahin, daß er das Gelände als Baugelände nur woiterveräußern konnte, wenn ihm hierfür nach sachlicher Prüfung die Bodenverkehrsgenehmigung erteilt vrnrde» In diese Rechtsstellung dos Klägers hat das beklagte land nicht eingegriffen» Ebensowenig bedeutete es einen Eingriff in ein geschütztes Recht des Klägers, wenn die sachliche Prüfung des bedeutenden Vorhabens erst nach rund 5 Monaten zu einem positiven Ergebnis führte, denn schon der Rücktritts-Vorbehalt für die GfHB in dem Aufhebungsvertrag vom 3» Oktober 1961 ergibt mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Beteiligten mit einer mehrmonatigen Bearbei-tungszeit rechneten und auch rechnen mußten, wenn sie ihr Vorhaben zu einem guten Ende führen wollten. Damit entfällt ein Anspruch auf Entschädigung. -30- Hiernach erweist die Revision sich als unbegründet und ist zurückzuweisen, Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels treffen gemäß § 97 ZPO den Kläger, Dr, Pagendarm Dr, Arndt Dr, Hußla Gähtgens Bundesrichter Keßler ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhinderte Dr, Pagendarm