Auf die Revision der Klägerin hatte der auch jetzt erkennende Senat durch sein genanntes Urteil vom 3® Dezember 1962 unter Aufhebung des ersten Berufungsurteils die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. In diesem ersten Revisionsurteil hat der erkennende Senat unter Zurückweisung aller übrigen Revisionsangriffe der Klägerin den Sachverhalt für noch aufklärungsbedürftig angesehen, soweit die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch auch aus einer behaupteten unrichtigen Auskunft des Sachbearbeiters MflU der beklagten Einfuhr- und Vorratsstelle -EVSt« herleitet, weil diese Behauptung für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch entscheidungserheblich sei und mit der vom Berufungsgericht in seinem ersten Urteil gegebenen Begründung der Klageanspruch insoweit noch nicht verneint werden könne. erfolgen, erst veranlaßt worden, sich an der Ausschreibung zu beteiligen« dadurch sei die Klägerin ein Geschäft eingegangen, das sich alsdann.für sie wirtschaftlich nachteilig ausgewirkt habe,.weil von der Einfuhr- und Vorratsstelle entgegen dez* von ihr erteilten Auskunft Übernahmezusagen für 116 000 to erteilt worden seien und eine Repartierung auf der Grundlage von 50 000 to nicht vorgenommen worden sei, wodurch ein Preiszusammenbruch auf dem Inlandsmarkt für Mais eingetreten sei« Im ersten Revisionsurteil vom 3- Dezember 1962 ist ferner hervorgehoben, daß je nach dem Ergebnis der noch zu treffenden Feststellung über den Inhalt der von der Klägerin behaupteten Auskunft gegebenenfalls eine erneute Würdigung der weiteren Klagebehauptung erfolgen müsse, die Einfuhr- und Vorratastelle - oder auch das beklagte Ministerium - habe am pflichtwidrig unterlassen, die Klägerin auf Grund ihres sofort nach Kenntnisnahme von den Zuteilungen in Höhe von 116 000 to (statt 50 000 to) gestellten Antrages aus dem geschlossenen Übernahmevertrag Über 1 016 to Mais zu entlassen Das ■jberl&ndesgericht hat nunmehr die Berufung der Kläger gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts erneut zurückgewiesen. 1.) Das Berufungsgericht kommt auf Grund seiner Beweis-Würdigung zu dem Ergebnis, es sei nicht bewiesen, daß die von dem Sachbearbeiter der EVSt dein Beauftragten der Klägerin, gegebene,-Auskunft so gelautet habe, wie die Klägerin behaupte, nämlich es würden in jedem Falle nur 50 000 to läais zugeteilt, und bei einer Überzeichnung der 50 000 to würde auf diese Menge repartiert werden. Auf Grund dieser Erwägungen verneint das Berufungsgericht einen Amtshaftungsanspruch der Klägerin, soweit er auf die Auskunft des Sachbearbeiters Möller gestützt ist, und zwar nicht nur hinsichtlich der Einfuhr- und Vorratsstelle, sondern auch bezüglich des beklagten Ministeriums, sofern dessen Mitwirkung dabei in Frage stehe * b) Die Revision rügt ferner ohne Erfolg eine Verletzung des § 139 ZPO durch das Berufungsgericht, weil es nach ihrer Meinung die bisher nicht erfolgte Würdigung der Aussage des bereits vor dem Landgericht vernommenen Zeugen MBl mit den Parteien nicht erörtert habe, und weil die Klägerin -nach § 139 ZPO befragt - sich besonders hinsichtlich der Frage, wie die Auskunft verstanden worden sei und auch werden konnte, erneut auf die Aussage des Zeugen und weiterhin auf Auskünfte verschiedener Produktenbörsen über die Praxis bei Ausschreibungen, Zuteilungen und Repartierungen berufen hätte. c) Wenn die Revision hervorhebt, die von Lunau erfolgte Anfrage der Klägerin habe entgegen der Würdigung des öber-landesgerichtes den ’’erkennbaren Zweck” gehabt, klarzustellen, "ob eine Repartierung auf die ausgeschriebene Menge oder eine Aufstockung in.frage käme", so braucht demgegenüber nux4 darauf hingewiesen zu werden, daß nach dem unstreitigen Sachverhalt die Ausschreibung selbst eine bestimmte Men-’ ge, hier also die vom Standpunkt der Klägerin aus gesehen maßgeblichen 50 000 to Mais, überhaupt nicht genannt hatte» Der erkennende Senat hat in seinem ersten Revisionsurteil eindeutig ausgesprochen, daß nur je nach dem fest zustell enden Inhalt der Auskunft eine erneute Prüfung dieser Klagegrundlage erforderlich sei« Wenn aber der Beweis dafür, daß die beklagte Einfuhr- und Vorratsstelle der Klägerin gegenüber eine Zuteilung von lediglich 50 000 to Mais mit ihrer Auskunft nicht in Aussicht gestellt oder zugesagt hat, so kann auch nicht eine Amtspflicht der Einfuhr- und Vorratsstelle oder des Ministeriums bejaht werden, aus dem Gesichtspunkt des Entstehens von Amtspflichten aus f,v or an gegangenem Tun” die Klägerin aus dem Übernahmevertrag zu entlassen» Ist somit auf Grund der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen über den Inhalt der Auskunft eine Rechtsgrundlage für einen Amtshaftungsanspruch in dem von der Klägerin vertretenen Sinne überhaupt nicht gegeben, so hat das Oberlandes gericht entgegen der Meinung d*r Kevision auch nicht § 565 ZPO verletzt, wenn es auf diesen Punkt in seinen Ürteilsgrün“ den nicht nochmals oder nicht ausdx-ücklich eingegangen ist»
UU&JäÜSl 0„_rt Ä Verkündet 2170 002 am 22o Oktober 1964 MI®, Juetizangestellter als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Kommanditgesellschaft Walter BflB, vertreten durch den persönlich härtenden Gesellschafter Kaufmann Ferdinand £®^® in Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermitt e^^vertreten durch den Vorstand, Fl AHtiB&Xl66 ®, 2. die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bunöesmlnister für Ernährung, iandwirtschaft und Forsten, Bo® Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwälte Prof und Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer, Kessler und Br. Reinhardt für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 14. März 1963 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechts-zages zu tragen. Von Rechts wegen 2 - Tatbestand: Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einer Ausschreibung und Einfuhr von Mais im Jahre 1955, den sie nur mit einem Verlust in Höhe von 28 944,53 EM im Inland habe absetzen können« Dieser behauptete Schaden sei auf mehrere Amtspflicht-Verletzungen beider Beklagten zurückzuführen und müsse deshalb von diesen ersetzt werden. Im einzelnen wird hierzu auf den Tatbestand des zwischen den Parteien ergangenen ersten Revisionsurteils des Senats vom 3. Dezember 1962 III ZR 140/61 verwiesen. »• Die Klage war vom Landgericht und im ersten Berufungsurteil vom 13- April 1961 abgewiesen worden. Auf die Revision der Klägerin hatte der auch jetzt erkennende Senat durch sein genanntes Urteil vom 3® Dezember 1962 unter Aufhebung des ersten Berufungsurteils die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. In diesem ersten Revisionsurteil hat der erkennende Senat unter Zurückweisung aller übrigen Revisionsangriffe der Klägerin den Sachverhalt für noch aufklärungsbedürftig angesehen, soweit die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch auch aus einer behaupteten unrichtigen Auskunft des Sachbearbeiters MflU der beklagten Einfuhr- und Vorratsstelle -EVSt« herleitet, weil diese Behauptung für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch entscheidungserheblich sei und mit der vom Berufungsgericht in seinem ersten Urteil gegebenen Begründung der Klageanspruch insoweit noch nicht verneint werden könne. Hinsichtlich dieser Klagegrundlage hat die Klägerin behauptet, sie sei durch eine falsche oder jedenfalls irreführende Auskunft des Sachbearbeiters Übernahmezu- sagen würden nur für 50 000 to Mais erteilt, und im Falle der Überzeichnung der Ausschreibung würde eine Repartierung erfolgen, erst veranlaßt worden, sich an der Ausschreibung zu beteiligen« dadurch sei die Klägerin ein Geschäft eingegangen, das sich alsdann.für sie wirtschaftlich nachteilig ausgewirkt habe,.weil von der Einfuhr- und Vorratsstelle entgegen dez* von ihr erteilten Auskunft Übernahmezusagen für 116 000 to erteilt worden seien und eine Repartierung auf der Grundlage von 50 000 to nicht vorgenommen worden sei, wodurch ein Preiszusammenbruch auf dem Inlandsmarkt für Mais eingetreten sei« Im ersten Revisionsurteil vom 3- Dezember 1962 ist ferner hervorgehoben, daß je nach dem Ergebnis der noch zu treffenden Feststellung über den Inhalt der von der Klägerin behaupteten Auskunft gegebenenfalls eine erneute Würdigung der weiteren Klagebehauptung erfolgen müsse, die Einfuhr- und Vorratastelle - oder auch das beklagte Ministerium - habe am pflichtwidrig unterlassen, die Klägerin auf Grund ihres sofort nach Kenntnisnahme von den Zuteilungen in Höhe von 116 000 to (statt 50 000 to) gestellten Antrages aus dem geschlossenen Übernahmevertrag Über 1 016 to Mais zu entlassen Das ■jberl&ndesgericht hat nunmehr die Berufung der Kläger gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts erneut zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Ent sehe id un <ts grün de: 1.) Das Berufungsgericht kommt auf Grund seiner Beweis-Würdigung zu dem Ergebnis, es sei nicht bewiesen, daß die von dem Sachbearbeiter der EVSt dein Beauftragten der Klägerin, gegebene,-Auskunft so gelautet habe, wie die Klägerin behaupte, nämlich es würden in jedem Falle nur 50 000 to läais zugeteilt, und bei einer Überzeichnung der 50 000 to würde auf diese Menge repartiert werden. Die 6 Auskunft von habe nur so verstanden werden können, daß im lalle einer Überzeichnung der 50 000 to zwar eine .Repartierung erfolgen werde, daß aber gänzlich offen geblieben sei, auf welchen Betrag die Repartierung vorgenommen werde» Die Höhe der zugeteilten (oder zuzuteilenden) Menge habe auch gar nicht angeben können*, weil letztlich die flöhe der Zuteilungen, wie Möller gewußt habe, von der Abstimmung mit dem Ministerium abhängig gewesen sei. Auf Grund der erteilten Auskunft habe die Klägerin überhaupt nicht mit einer bestimmten Höchstmenge der Zuteilungen rechnen können« Zwar sei die von erteilte Auskunft inso- fern falsch gewesen, als (später) eine Repartierung nicht stattgefunden habe« Da die Auskunft aber den Betrag nicht genannt habe, der auf Grund der Bepartierung zugeteilt werden würde, sei sie nicht ursächlich für den behaupteten Schaden der Klägerin gewesen» Denn nicht auf die Bepartierung, sondern auf die zugeteilte Menge sei es angekommen, und diese Menge sei nach dem Inhalt der Auskunft von völlig unge- wiß geblieben» Daher habe die Klägerin auch nicht von einer bestimmten Zuteiiungsmenge als der Grundlage für ihre Überlegungen bei Abgabe ihres Angebotes ausgehen können» Auf Grund dieser Erwägungen verneint das Berufungsgericht einen Amtshaftungsanspruch der Klägerin, soweit er auf die Auskunft des Sachbearbeiters Möller gestützt ist, und zwar nicht nur hinsichtlich der Einfuhr- und Vorratsstelle, sondern auch bezüglich des beklagten Ministeriums, sofern dessen Mitwirkung dabei in Frage stehe * 2») Die Revision bleibt ohne Erfolg« a) Ihre Büge, das Oberlandesgericht habe bei seiner Beweiswürdigung verfahrenswidrig die Aussage des Zeugen vor dem Landgericht völlig übergangen oder nicht berücksichtigt, ist unbegründet. Denn aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils, in denen zunächst der hier wesentliche Teil der Aussage des Zeugen Ifli sinngemäß wiedergegeben wird und stets von "den Zeugenaussagen”, also ausdrücklich von den Aussagen beider Zeugen die Rede ist, ergibt sich eindeutig, daß der Tatrichter die Aussage des zeugen in seine Würdigung ebenfalls einbezogen, 'also nicht übergangen hat» .Die in diesem Zusammenhang weiter erhobene Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe § 565 ZPO verletzt, weil es die im ersten Revisionsurteil aufgegebene Prüfung unterlassen habe, wie die von. erteilte Auskunft unter den gegebe- nen Umständen von der Klägerin oder ihrem Beauftragten auf gefaßt worden sei und verstanden werden konnte, ist ebenfalls unbegründet, Das Oberlandesgericht stellt nämlich ausdrücklich fest (BÜ So 6 unten), wie der Inhalt der Auskunft des Sachbearbeiters objektiv nur verstanden werden konnte. b) Die Revision rügt ferner ohne Erfolg eine Verletzung des § 139 ZPO durch das Berufungsgericht, weil es nach ihrer Meinung die bisher nicht erfolgte Würdigung der Aussage des bereits vor dem Landgericht vernommenen Zeugen MBl mit den Parteien nicht erörtert habe, und weil die Klägerin -nach § 139 ZPO befragt - sich besonders hinsichtlich der Frage, wie die Auskunft verstanden worden sei und auch werden konnte, erneut auf die Aussage des Zeugen und weiterhin auf Auskünfte verschiedener Produktenbörsen über die Praxis bei Ausschreibungen, Zuteilungen und Repartierungen berufen hätte. Dem ist entgegenzuhalten, daß der Klägerin durch das erste Revisionsurteil genau bekannt war, welche tatsächlichen Umstände und noch zu treffenden Feststellungen als entscheidungserheblich angesehen wurden, und daß es ihre Aufgabe war, rechtzeitig und vollständig all das unter Beweisantritt vorzutragen, was der Aufklärung und Feststellung des Sachverhalts in dem ihr günstigen Sinne - sei es viel- j leicht auch nur durch Indizien - dienen konnte. Als einer b durch einen Hechtsanwalt vertretenen Partei mußte ihr weiterhin bekannt sein, daß es nach § 398 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichtes stand, die Vernehmung der bereits vor dem Landgericht < vernommenen Zeugen Lunau und Möller zu wiederholen oder nicht. c) Wenn die Revision hervorhebt, die von Lunau erfolgte Anfrage der Klägerin habe entgegen der Würdigung des öber-landesgerichtes den ’’erkennbaren Zweck” gehabt, klarzustellen, "ob eine Repartierung auf die ausgeschriebene Menge oder eine Aufstockung in.frage käme", so braucht demgegenüber nux4 darauf hingewiesen zu werden, daß nach dem unstreitigen Sachverhalt die Ausschreibung selbst eine bestimmte Men-’ ge, hier also die vom Standpunkt der Klägerin aus gesehen maßgeblichen 50 000 to Mais, überhaupt nicht genannt hatte» Die tatrichteriiche Würdigung des Oberlandesgerichts, wie die Auskunft des Sachbearbeiters Mflm gelautet hat und wie sie von der Klägerin verstanden werden konnte und mußte, zeigt hiernach keinen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsverstoß, Das gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht darüber hinaus festgestellt hat, das Unterlassen der in der Auskunft zwar in Aussicht genommenen, aber tatsächlich nicht erfolgten Repartierung sei nicht ursächlich für den Schaden der Klägerin. d) Geht man aber von der nicht angreifbaren festStellung des i’atrichters aus, die Auskunft des Sachbearbeiters habe nicht zu dem Ausdruck gebracht, es würden in jedem Falle nur 50 000 to Mais zugeteilt, die Auskunft habe vielmehr gänzlich offen gelassen, auf welche Meng© eine Repartierung vorgenommen werde,.so entfällt auch die Möglichkeit, einen Amtshaftungsansprueh daraus herzuleiten, daß die Klägerin auf ihren sofort nach Kenntnisnahme von der Zuteilung über 116 000 to gestellten Antrag nicht aus dem Ubernahmevertrag entlassen worden ist. ... 7 - Der erkennende Senat hat in seinem ersten Revisionsurteil eindeutig ausgesprochen, daß nur je nach dem fest zustell enden Inhalt der Auskunft eine erneute Prüfung dieser Klagegrundlage erforderlich sei« Wenn aber der Beweis dafür, daß die beklagte Einfuhr- und Vorratsstelle der Klägerin gegenüber eine Zuteilung von lediglich 50 000 to Mais mit ihrer Auskunft nicht in Aussicht gestellt oder zugesagt hat, so kann auch nicht eine Amtspflicht der Einfuhr- und Vorratsstelle oder des Ministeriums bejaht werden, aus dem Gesichtspunkt des Entstehens von Amtspflichten aus f,v or an gegangenem Tun” die Klägerin aus dem Übernahmevertrag zu entlassen» Ist somit auf Grund der vom Tatrichter getroffenen Feststellungen über den Inhalt der Auskunft eine Rechtsgrundlage für einen Amtshaftungsanspruch in dem von der Klägerin vertretenen Sinne überhaupt nicht gegeben, so hat das Oberlandes gericht entgegen der Meinung d*r Kevision auch nicht § 565 ZPO verletzt, wenn es auf diesen Punkt in seinen Ürteilsgrün“ den nicht nochmals oder nicht ausdx-ücklich eingegangen ist» Ea das Berufungsurteil auch im übrigen Hechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin nicht erkennen läßt, ist ihre Revision mit der Kootenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen» Br. Kreft Er* Arndt Dr. Beyer Er, Reinhardt Keßler