GG Art. 34; BGB § 839 C, Fm Der Leiter einer Feuerlöschgruppe, der zugleich zu dem Fahrer des Feuerwehrwagens bestellt ist, handelt in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Feudrschatz-amtes, wenn er im Rahmen seiner Befugnisse mit der Feuerlöschgruppe einer anderen Gemeinde, die einen derartigen Wagen kaufen will, auf deren Wunsch eine Probefahrt mit seinem Feuerlöschwagen ausführt, um die Fahreigenschaften des Wagens im Einsatz zu zeigen (entschieden für eine Freiwillige Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen). Die klagende Landesversicherungsanstalt hat Witwenrente und weitere Sozialversicherungsleistungen an eine Frau KdB gezahlt, die Witwe eines Brandmeisters der Freiwilligen Feuerwehr von GÜIHl° Johann K^IHHB war bei der Klägerin kraft Gesetzes versichert und ist bei einem Unfall am 3» Mai 1957 tödlich verunglückt. Die Klägerin verlangt Erstattung ihrer Leistungen von den Beklagten, weil diese den Tod des Versicherten verschuldet oder dafür einzustehen hätten, so daß die Schadensersatzansprüche der Witwe auf die Klägerin nach § 1542 der Reichsversieherungsordnung (RVO) übergegangen seien. Mai 1957 -fuhr der Brandmeister mit weiteren Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr von GflH^ (Kreis auf Vorschlag der Firma einer Spezialfacrik für Feuerwehrgerät, in ein Karosseriewerk dieser Firma, um dort Feuerwehrwagen anzusehen, deren Kauf die Feuerwehr beabsichtigte. Feuerschutzträger für die Gemeinde '#mi^und Halter des Feuerwehrwagens ist das beklagte Amt; Leiter der gesamten Feuerwehr des Amtes ist der Amtsbrandmeister, unter ihm leitete der Beklagte seit '-'ärz 1955 die Feuerlöschgruppe WfHHP» Nach der Besichtigung unternahm den das Amt zugleich als Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs bestellt hatte, mit den Erschienenen eine Probefahrt, um die Fahreigenschaften des Wagens im Gelände zu zeigen. Die Beklagten bestreiten nicht, daß der Witwe durch den Tod ihres Ehe- Mit einer Anschlußberufung erhoben die Beklagten demnächst Widerklage auf Feststellung, daß der Klägerin auch über die eingeklagte Forderung hinaus eine weitere Forderung bis zur Höhe von 2.616,60 DM nicht zustehe. Mit Schriftsatz vom 14o November I960 erklärte die Klägerin, daß sie eine Berufungsrücknahme weder ausgesprochen noch gewollt habe; sie habe nur die Klage gegen zurücknehmen wollen; dem habe der Beklagte n°ch nicht zuge- Io Irrig ist die Auffassung der Revision, eine Sachentscheidung sei aus prozessualen Gründen gegen den Beklagten Hemmert nicht mehr möglich gewesen« Die Klägerin hatte in der Berufungsbegründung nur erklärt, daß die Klage gegen den Beklagten RVHHi nicht mehr aufrechterhalten werde. Dem Berufungsgericht ist deshalb zuzustimmen, daß die Erklärung in der Berufungsbegründung nur eine Klagrücknahme enthielt, die mangels Zustimmung durch den Beklagten nicht wirksam geworden ist; denn die Zustimmung zur Berufungsrücknahme enthält nicht die Zustimmung zu-einer Klagrücknahme. In der Sache ist die Revision begründet, da der Beklagte R0HHP in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt hat; dann besteht eine Haftung - Konniger war Insasse des Kraftfahrzeuges gewesen, sodaß Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz nicht gegeben sind - nur nach Maßgabe der Amtshaftungsbestimmungen, die hier entfallt, weil die Leistungen der Klägerin für die Witwe eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bilden, die die Entstehung eines Anspruchs auch für die Klägerin ausschließt (§ 839 Abs» 1 Satz 2 BGB; s. Die Tätigkeit der Feuerwehren und das Feuerlöschwesen sind polizeiliche Aufgaben und damit Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne dieser Amtshaftungsbestiramun-geno Das gilt insbesondere in Hordrhein-Westfalen auch für die Freiwillige Feuerwehr auf Grund des damals geltenden Feuerschutzgesetzes vom 2. Die Rechtsprechung hat unter Anwendung dieser Grundsätze bei Aufgaben der Feuerwehr bereits folgende Tätigkeiten als Ausübung eines Öffentlichen Amtes gewertet: Für die Ansprüche der Klägerin kommt es aber zunächst auf die Tätigkeit des Beklagten an, dessen Feuerlöschgruppe keinen Feuerwehrwagen kaufen wollte. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat dabei nicht etwa eine Schwarzfahrt ausgeführt oder sonst seine Befugnisse überschritten, sondern sich mit dem Einsatz des vVagens zur Probefahrt noch im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben und Befugnisse gehalten. Jedenfalls wird die Tätigkeit des Beklagten dadurch gekennzeichnet, daß er in seiner Eigenschaft als Führer einer Feuerlöschgruppe auf Bitten einer anderen Feuerwehr die Fahreigenschaften seines Feuerwehrwagens vorführen wollte. Bie Feuerwehrgruppe von GflHHHHP hat sich nun nicht einen entsprechenden Kraftwagen durch Britte oder einen Feuerwehrwagen durch die Lieferfirma vorführen lassen, sondern sie wollte den von einer Feuerwehrgruppe bereits erprobten Feuerwehrwagen im Einsatz durch diese Feuerwehr beurteilen. Bie Feuerwehr von hätte sich einen gleichen Wagen durch privat-rechtlichen Mietvertrag zur vorübergehenden Benutzung verschaffen können; diese Verschaffung wäre dann zwar fiskalische Betätigung gewesen; aber ein;zur Erprobung- * erfolgter Einsatz des Y*'agens im Rahmen einer Feuerwehr Übung wund« wieder .hoheitliche Betätigung bedcudei) hoben. Die besonderen Umstände für die Bewertung sind damit folgende: Der Beklagte RflHIV hielt sich im Rahmen seiner dienstlichen Befugnisse; er wollte der Feuerwehr von seinen Wagen auf ihr dahin- gehendes dienstliches Verlangen wie bei einem hoheitlichen Einsatz vorführen, damit die Feuerwehr von •■iwieder^ für ihre hoheitliche Tätigkeit Erfahrungen sammeln konnte» Damit hat der Beklagte einem behördlichen Ersuchen um Hilfe in einer Form entsprochen, die sich nicht mehr im bloß fiskalischen Bereich hielt. Dabei kann sogar der vom Berufungsgericht nicht geprüfte Umstand fortbleiben, daß der Beklagte R^mpdiese Fahrt möglicherweise auch zur eigenen Erprobung und Festigung seiner Fahrsicherheit, also für sich selbst als "Übungsfahrt benutzt haben kann.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2160 080 GG Art. 34; BGB § 839 C, Fm Der Leiter einer Feuerlöschgruppe, der zugleich zu dem Fahrer des Feuerwehrwagens bestellt ist, handelt in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Feudrschatz-amtes, wenn er im Rahmen seiner Befugnisse mit der Feuerlöschgruppe einer anderen Gemeinde, die einen derartigen Wagen kaufen will, auf deren Wunsch eine Probefahrt mit seinem Feuerlöschwagen ausführt, um die Fahreigenschaften des Wagens im Einsatz zu zeigen (entschieden für eine Freiwillige Feuerwehr in Nordrhein-Westfalen). Kennwort: Feuerwehrwagenerprobung BGH, UrtoVo 12. Juli 1962 III ZR 93/61 OLG Hamm LG Bielefeld III_ZRJ2/6I Verkündet am 12. Juli 1962 Geheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Amtes Löhne, vertreten durch die Amtsvertretung, diese vertreten durch den Amtsdirektor, des Kaufmanns Erwin RflHHl in Kreis H Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionskläger, - ProseßbeVollmachtigter: Rechtsanwalt Br gegen die Landesversicherungsanstalt Westfalen, vertreten du Geschäftsführung, diese vertreten durch den Direktor S "" " “ (Westf.), Bj ' r, Klägerin, Berufungsklägerin und - Frczeßbevollmäch-tigter: Rechtsanwalt Revisionsbeklagte, hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer und Br. Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 21. November I960 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Bielefeld vom 8. Juni I960 wird unter gleichzeitiger Abweisung der im Berufungsverfahren erweiterten Klage zurückgewiesen » Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelver-fnhren zu tragen. Von Rechts wegen 2 7 Tatbestand: Die klagende Landesversicherungsanstalt hat Witwenrente und weitere Sozialversicherungsleistungen an eine Frau KdB gezahlt, die Witwe eines Brandmeisters der Freiwilligen Feuerwehr von GÜIHl° Johann K^IHHB war bei der Klägerin kraft Gesetzes versichert und ist bei einem Unfall am 3» Mai 1957 tödlich verunglückt. Die Klägerin verlangt Erstattung ihrer Leistungen von den Beklagten, weil diese den Tod des Versicherten verschuldet oder dafür einzustehen hätten, so daß die Schadensersatzansprüche der Witwe auf die Klägerin nach § 1542 der Reichsversieherungsordnung (RVO) übergegangen seien. Am 3. Mai 1957 -fuhr der Brandmeister mit weiteren Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr von GflH^ (Kreis auf Vorschlag der Firma einer Spezialfacrik für Feuerwehrgerät, in ein Karosseriewerk dieser Firma, um dort Feuerwehrwagen anzusehen, deren Kauf die Feuerwehr beabsichtigte. Unterwegs besichtigten die Teilnehmer den Feuerwehrwagen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde WMP (Kreis der typenmäßig dem von der Feuerwehr GfBHilHP gewünschten Fahrzeug entsprach. Feuerschutzträger für die Gemeinde '#mi^und Halter des Feuerwehrwagens ist das beklagte Amt; Leiter der gesamten Feuerwehr des Amtes ist der Amtsbrandmeister, unter ihm leitete der Beklagte seit '-'ärz 1955 die Feuerlöschgruppe WfHHP» Nach der Besichtigung unternahm den das Amt zugleich als Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs bestellt hatte, mit den Erschienenen eine Probefahrt, um die Fahreigenschaften des Wagens im Gelände zu zeigen. Unterwegs verlor R^m^^ die Gewalt über das Fahrzeug, als er mit hoher Geschwindig- keit eine scharfe Linkskurve durchfahren wollte. Der wagen stieß mit erheblicher Wucht gegen einen Baum. Datei wurde der Brandmeister IHBS0 schwer verletzt, daß er alsbald verstarb. wurde rechts- kräftig zu Freiheitsstrafe verurteilt. Die Klägerin hat vorgetragen: HÜPhabe den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet. Das Amt hafte für ihn als verfassungsmäßig berufenen Vertreter oder Verrichtungsgehilfen, zu demal sich schon vorher als ungeeigneter Fahrer erwiesen habe und nicht überwacht worden sei. Die Fahrt sei eine reine Gefälligkeit und Teil einer fiskalischen Tätigkeit zur Beschaffung von Feuerwehrgeräten gewesen. Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Die Probefahrt sei auf ausdrücklichen vYunsch des Brandmeisters KHHHV unternommen worden. Sie sei Teil hoheitlicher Betätigung, so daß eine Haftung nur nach Maßgabe der Amtshaftungsbestimmungen bestehe; diese entfalle, weil die Sozialversicherungsleistungen ein anderweitiger Ersatz seien. Keinesfalls sei verfassungsmäßig berufener Vertreter, sondern ein Verrichtungsgehilfe, den das Amt ordnungsmäßig ausgewählt und beaufsichtigt habe. Die Beklagten bestreiten nicht, daß der Witwe durch den Tod ihres Ehe- mannes Unterhaltsansprüche in Höhe der voh der Klägerin beanspruchten Leistungen entgangen sind. Die Klägerin hatte im ersten Rechtszug die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 3»483,'40 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es sich nach seiner Auf- fassung um eine hoheitliche Betätigung des Amtes in einer Art Amtshilfe zwischen Feuerwehren desselben Landes gehandelt habe. Die Klägerin legte Berufung ein, erklärte aber in der am 12. Oktober I960 zugestellten Berufungsbegründung, daß die Klage hinsichtlich des Beklagten RflBMI nicht mehr aufrechterhalten, sondern nur noch Verurteilung des Amtes verlangt werde. Der Beklagte erwiderte, daß er der darin liegenden Berufungsrücknahme zurtimme; er beantragte, die Klägerin des Rechtsmittels der Berufung hinsichtlich des Beklagten R^m^pfür verlustig zu erklären sowie ihr die Kosten dieses Rechtsmittels aufzuerlegen. Mit einer Anschlußberufung erhoben die Beklagten demnächst Widerklage auf Feststellung, daß der Klägerin auch über die eingeklagte Forderung hinaus eine weitere Forderung bis zur Höhe von 2.616,60 DM nicht zustehe. Mit Schriftsatz vom 14o November I960 erklärte die Klägerin, daß sie eine Berufungsrücknahme weder ausgesprochen noch gewollt habe; sie habe nur die Klage gegen zurücknehmen wollen; dem habe der Beklagte n°ch nicht zuge- stimmt, und sie wolle die Klage nun gegen ihn weiterverfolgen. Demnächst erhöhte sie die Klage gegen beide Beklagte auf 6.094 DM, indem sie die Witwenrente bis einschließlich Oktober 1961 mit monatlich 118,80 DM geltend machte. Darauf erklärten die Beklagten ihre Anschlußberufung für erledigt und beantragten, insoweit die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Das Berufungsgericht hat den Anträgen der Klägerin entsprochen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Abweisungsantrag weiterverfolgen. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Io Irrig ist die Auffassung der Revision, eine Sachentscheidung sei aus prozessualen Gründen gegen den Beklagten Hemmert nicht mehr möglich gewesen« Die Klägerin hatte in der Berufungsbegründung nur erklärt, daß die Klage gegen den Beklagten RVHHi nicht mehr aufrechterhalten werde. Diese Erklärung war von einem bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Anwalt abgegeben, dem der Unterschied zwischen Klagrücknahme und Berufungsrücknahme auch in seinen Wirkungen geläufig sein muß. Die Erklärung besagte nichts Uber eine Rücknahme der Berufung. Ein anderer Wille ist auch nicht ersichtlich, zu demal jeder erfahrene Anwalt sich davor hütet, Erklärungen abzugeben, die einen dauernden Rechtsverlust zur Folge haben können. Die Berufungsrücknahme hätte infolge der damit eintretenden Rechtskraft des sachlich abweisenden Urteils eine solche Dauerwirkung gehabt, anders als eine Klagrücknahme, die eine erneute Geltendmachung des Anspruchs nicht hinderte. Die beigefügte Begründung ging zwar irrigerweise davon aus, daß ein Anspruch gegen RflB^nicht bestehen könne; auch das schloß eine vorsichtigere prozessuale Folgerung durch einen erfahrenen Anwalt nicht aus. Dem Berufungsgericht ist deshalb zuzustimmen, daß die Erklärung in der Berufungsbegründung nur eine Klagrücknahme enthielt, die mangels Zustimmung durch den Beklagten nicht wirksam geworden ist; denn die Zustimmung zur Berufungsrücknahme enthält nicht die Zustimmung zu-einer Klagrücknahme. n / ^ II. In der Sache ist die Revision begründet, da der Beklagte R0HHP in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt hat; dann besteht eine Haftung - Konniger war Insasse des Kraftfahrzeuges gewesen, sodaß Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz nicht gegeben sind - nur nach Maßgabe der Amtshaftungsbestimmungen, die hier entfallt, weil die Leistungen der Klägerin für die Witwe eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bilden, die die Entstehung eines Anspruchs auch für die Klägerin ausschließt (§ 839 Abs» 1 Satz 2 BGB; s. auch EGHZ 319 148). Die Amtshaftungsbestimmungen, diedie allgemeinen Haftungsvorschriften ausschließen, greifen dann ein, wenn jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflichten schuldhaft verletzt (Art. 34 GG; § 839 BGB). Die Tätigkeit der Feuerwehren und das Feuerlöschwesen sind polizeiliche Aufgaben und damit Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne dieser Amtshaftungsbestiramun-geno Das gilt insbesondere in Hordrhein-Westfalen auch für die Freiwillige Feuerwehr auf Grund des damals geltenden Feuerschutzgesetzes vom 2. Juni 1948 (GVB1 205). Erforderlich ist eine Tätigkeit in Ausübung eines öffentlichen Amtes; dazu gehören nicht die lediglich bei Gelegenheit einer Amtsausübung vorgenommenen dienstfremden Handlungen. Nach der Rechtsprechung gilt insoweit für die Abgrenzung insbesondere bei Dienstfahrten mit Kraftfahrzeugen folgendes; In den Bereich der hoheitlichen Betätigung des Amtsträgers fällt jede Handlung, die - wenn auch nur mittelbar - der Ausführung des hoheitlichen Geschäfts dient. wenn sie in einer solchen Beziehung zu der Verwirklichung des staatshoheitlichen Zieles steht, daß sie mit dieser als ein einheitlicher Lebensvorgang angesehen wird; entscheidend ist, daß ein genügend enger, innerer und äußerer Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und der hoheitlichen Betätigung gegeben jst und die schädigende Handlung nicht nur in einer rein äußeren, zeitlichen oder gelegenheitsmäßigen Beziehung zur hoheitlichen Betätigung stehto Dabei ist es unerheblich, wenn der Beamte etwa in seiner dienstfreien Zeit tätig wird, 3us welchen Beweggründen er handelt, ob er seine dienstlichen Befugnisse überschreitet oder gar seine Amtsstellung mißbraucht, wenn nur sein Handeln eine innere Beziehung zu seinen dienstlichen Obliegenheiten aufweist. Dieser innere Zusammenhang entfällt allerdings bei einer vollständig dienst fremden Handlung nur gelegentlich einer Amtstätigkeit, etwa wenn der Beamte auf einer Dienstreise mit dem Kraftwagen einen längeren Umweg zur Erledigung privater Zwecke einlegt (für alles: BGHZ 11, 181: 29, 38; VersH I960, 258; BGB-RGRK 11. Aufl. ? 839 Anra. 20 - 22). Die Rechtsprechung hat unter Anwendung dieser Grundsätze bei Aufgaben der Feuerwehr bereits folgende Tätigkeiten als Ausübung eines Öffentlichen Amtes gewertet: Die gesamte Brandbekämpfung (BGH VersE 1957, 267); den Krankentransport (BGH III ZR 85/61 vom 9* Juli 1962); die Rückfahrt eines Feuerv/ehrwagens ins Depot nach einem Einsatz (RGZ 145, 177; BGH VersR 1958, 688); den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren einschließlich ihrer Übungen, Übungsfahrten und dazu gehöriger Vorbereitungen (BGHZ 20, 290); die Fahrt eines Kreisfeuer-wehrfiihrers zur Vorbereitung eines Provinzialfeuerwehr- ■ n tagcoyweil derartige Tagungen die Wehren schulen, ihre Einsatzbereitschaft stärken sowie die Disziplin und Schlagkraft auch durch einen Erfahrungsaustausch erhöhen (EG DRW 1941, 1294); das Verbringen der Geräte in Bereitschaftsstellung und jede sonstige vorbereitende Tätigkeit (EGZ 129, 303)o Von diesen Grundsätzen ist nicht abzugehen. Ihre Anwendung ergibt hier folgendes: Die Feuerwehr handelt in Ausübung des ihr anvertrauten öffentlichen Amtes auch bei ihren Übungen. Dem stehen Erprobungen ihrer Geräte gleich, wenn die Feuerwehr sie selbst dienstlich durchführt. Dagegen sind der Ankauf eines Feuerwehrgerätes, seine Besichtigung und eine Probefahrt beim Kauf regelmäßig fiskalische Betätigungen, insbesondere bei Vorführungen oder Probefahrten durch die Lieferfirma. Für die Ansprüche der Klägerin kommt es aber zunächst auf die Tätigkeit des Beklagten an, dessen Feuerlöschgruppe keinen Feuerwehrwagen kaufen wollte. Er führte den Wagen seiner Löschgruppe einer anderen Feuerv/ehreinheit desselben Landes vor, um ihr die Fahreigenschaften seines V/agens zu zeigen. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat dabei nicht etwa eine Schwarzfahrt ausgeführt oder sonst seine Befugnisse überschritten, sondern sich mit dem Einsatz des vVagens zur Probefahrt noch im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben und Befugnisse gehalten. Die Fahrt war damit für ihn jedenfalls eine Dienstfahrt. Das Landgericht hat bei der Wertung dieser Tätigkeit von einer Art Amtshilfe zwischen verschiedenen Feuerwehren desselben Landes gesprochen. Dieser Gedanke ist in der Tat verwertbar, ohne daß dabei der Begriff der Amtshilfe im verwaltungstechnischen und rechtlichen Sinne zu verstehen ist. Jedenfalls wird die Tätigkeit des Beklagten dadurch gekennzeichnet, daß er in seiner Eigenschaft als Führer einer Feuerlöschgruppe auf Bitten einer anderen Feuerwehr die Fahreigenschaften seines Feuerwehrwagens vorführen wollte. Nun kann eine derartige jedermann mögliche Unterstützung eines anderen Amtsträgers - im Gegensatz zur unmittelbaren Anwendung hoheitlichen Zwanges - wiederum fiskalischen oder hoheitlichen Zwecken dienen. Zur Bewertung muß also das unterstützte Anliegen mit berücksichtigt werden. Bas war der Wunsch der Feuerwehr von den Wagen gerade im Einsatz bei einer Feuerwehr zu »erproben. Bie Erprobung eines Feuerwehrwagens oder die Unterstützung fremder Feuerwehren beim Ankauf eines Feuerwehrreräts können sich ebenfalls im fiskalischen Bereich halten, so wenn die fremde Feuerwehr nur Eechtsbera.tung für die Abfassung eines Vertrages oder ein Barlehen zu dem Ankauf des Geräts gewährt oder ihren Wagen zur Vorführung durch die Lieferfirma zur Verfügung stellt. Bie Feuerwehrgruppe von GflHHHHP hat sich nun nicht einen entsprechenden Kraftwagen durch Britte oder einen Feuerwehrwagen durch die Lieferfirma vorführen lassen, sondern sie wollte den von einer Feuerwehrgruppe bereits erprobten Feuerwehrwagen im Einsatz durch diese Feuerwehr beurteilen. Bie Feuerwehr von hätte sich einen gleichen Wagen durch privat-rechtlichen Mietvertrag zur vorübergehenden Benutzung verschaffen können; diese Verschaffung wäre dann zwar fiskalische Betätigung gewesen; aber ein;zur Erprobung- * erfolgter Einsatz des Y*'agens im Rahmen einer Feuerwehr Übung wund« wieder .hoheitliche Betätigung bedcudei) hoben. Bie Wehr von G< hätte ---- durch förmliche Anträge an die übergeordnete Stelle des Beklagten erreichen können, daß die Vorgesetzten von RflHfc diesem den dienstlichen Auftrag erteilt hätten, mit dem Wagen eine Feuerwehrübung für die Feuerwehr von abzuhalten, und zwar mit eigener Mannschaft oder mit der Mannschaft der Feuerwehr von Der hoheitliche Charakter in diesem Falle hätte auf der Hand gelegen» Die besonderen Umstände für die Bewertung sind damit folgende: Der Beklagte RflHIV hielt sich im Rahmen seiner dienstlichen Befugnisse; er wollte der Feuerwehr von seinen Wagen auf ihr dahin- gehendes dienstliches Verlangen wie bei einem hoheitlichen Einsatz vorführen, damit die Feuerwehr von •■iwieder^ für ihre hoheitliche Tätigkeit Erfahrungen sammeln konnte» Damit hat der Beklagte einem behördlichen Ersuchen um Hilfe in einer Form entsprochen, die sich nicht mehr im bloß fiskalischen Bereich hielt. Dabei kann sogar der vom Berufungsgericht nicht geprüfte Umstand fortbleiben, daß der Beklagte R^mpdiese Fahrt möglicherweise auch zur eigenen Erprobung und Festigung seiner Fahrsicherheit, also für sich selbst als "Übungsfahrt benutzt haben kann. Jedenfalls wertet der Senat die gesamten Begleitumstände, die diesem Grenzfall ihr Gepräge geben, dahin, daß sie die Fahrt des Beklagten RfBHB nicht als fiskalische Betätigung, sondern bereits als Ausübung und Teil des ihm anvertrauten öffentlichen Feuerschutzamtes erscheinen lassen. Die Haftung richtet sich daher nach den Amtshaftungsbestimmungen, die das Entstehen eines Ersatz- 11 anspruches für die Klägerin, ausschließen« Der Revision muß daher mit der Kostenfolge der ff 91? 91 a 5 97 ZPO stattgegefcen werden» Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Beyer Dr» Reinhardt ist ortsafcwesend und kann deshalb nicht unterzeichnen. Dr. Pagendarm