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BGH · Ill ZR 93/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 93/59

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 3» Oktober I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr. Weber, Pr. Arndt, Pr. Hußla, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: zwangsweise ein unter gleichzeitiger Ausweisung des Angestellten sflHfc dem die Klägerin die beiden Räume möbliert vermietet hatte» Am 26» Oktober 1946 ordnete das Wohnungsamt, nachdem die von den Betroffenen angegangene städtische Schlichtungsstelle für das Wohnungswesen seine erste Zuweisungsverfügung aufgehoben hatte, erneut die Zuweisung von Kfl^P an. Juni 1934 in einem Teilurteil einige Leistungsansprüche der Klägerin gegen die beklagte Stadt als Amtshaftungsansprüche für dem Qrütide nach gerechtfertigt erklärt, nämlich auf Zahlung von 200,— DM mit Rücksicht darauf, daß die Klägerin infolge des Ausfalls von Einnahmen aus der Schreibstube und aus der Vermietung (möbliert an V‘ 0^0, unmöbliert an ihre Zähne nicht habe fortlaufend behandeln lassen können und - dadurch Mehraufwendungen für- Zahnersatz ge-. von der Beklagten mit dem Zielder Abweisung dieser Ansprüche eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht der Klägerin nur 1*087,— DM nebst Zinsen, zu zahlen an die Abtretungsempfängerin, zugesprochen und zwar: Vorweg ist zu bemerken: Die Klägerin hat, wenn, sie Ersatz für V.erdienstausfall, Teppich und künstliche Zähne begehrte, drei unter sich selbständige Ansprüche, nicht bloße unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs zur Klage gestellt. Wenn das Oberlandesgericht diese Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, so kommt seinem Urteilsspruch die einem Grundurteil nach § 304 ZPO eigene Bindungswirkung für diese Anspruch nur in der Höhe zu, in der sie zur Zeit der Entscheidung rechtshängig gewesen sind, nicht aber hinsichtlich später geforderter höherer Beträge. Soweit die Klagepartei in dem dem Grundurteil nachfolgenden Betragsverfahren jeden ihrer Ansprüche, wenn auch hilfsweise gestellt, über die ursprünglich angegebenen Summen hinaus in Höhe von 1.300,— DM weiter verfolgt hat, so ist im Rahmen des prozessual Zulässigen dieses Vorgehens eine sachliche Nachprüfung des Grundes für den einzelnen Mehranspruch.' Soweit nament^ lieh das angefochtene Urteil ihr 600,— DM für den Verlust des Teppichs zugesprochen hat, muß es dabei im Hinblick auf die insov/eit eingetretene Rechtskraft des angefochtenen Urteils bewenden» Die 713,— DM, die an dem von der Revision noch verlangten Gesamtbetrag von 1.300,— DM fehlen, können Das angefochtenenUrteil geht davon aus» die Klägerin sei durch die Maßnahmen des Wohnungsamtes in dem Betrieb ihrer Schreibstube beeinträchtigt worden und habe dadurch einen Verdienstausfall erlitten« Biesen schätzt es in An-wendung des § 287 ZPO für einzelne Zeitabschnitte und legt der Klägerin ein teils leichteres» teils größeres Mitverschulden an dem Ausfall mit Rücksicht darauf zur Last (§ 254 Abs« 2 BGB), daß sie nicht eine abhängige Stellung angenommen habe« Auf diese Weise billigt es der Klägerin zu: Hierbei ist aber au prüfen, ob der Klägerin den Umständen nach hat zugemutet werden können, in abhängiger Stellung tätig zu werden; nur insoweit kann eine Pflicht des Geschädigten bejaht werden, seine Arbeitsr kraft nutzbringend zuwerwerten (BGHZ 4, 170, 174/175; 10, 18). Die Klägerin hatte sich im Alter von rund 45 Jahren nach entsprechender Ausbildung und langjähriger Tätigkeit in abhängiger Stellung selbständig gemacht und mit ihrer Schreibstube in den etwa 1 1/2 Jahren bis zu den Eingriffen des Yfohnungsamts Boden unter den Füßen gewonnen. Auf der anderen Seite sind die wohnungsamtlichen Maßnahmen, von denen sie in der Ausübung ihres freien Berufes betroffen wurde, mit Rechtsbehelfen anfechtbar gewesen und von ihr und ihrem Mie-ter PO» alsbald und mit wechselndem Erfolg angefochten worden, wie der Tatbestand des in der jetzt angefochtenen Entscheidung in Bezug genommenen oberlandesgerichtlichen Urteils vom 30. Oktober 194.6 die seitens der Klägerin mit der Beschwerde angegangene städtische Schlichtufcgsstelle für das Wohnungswesen die vom Wohnungsamt zugunsten von erlassene Zu- Oktober 1946 die frühere Zuweisung von PflHi aufgehoben und erneut die Vorderzimmer angewiesen hatte, hat nach einer erfolglosen Bienstaufsichtsbbööhwerde der Klägerin und des Mieters FflHi soWie ndch einem erfolglosen Einspruch ihrerseitseine Spruchkammer für Wohnungssuchen bei dem Regierungspräsidenten am Mär#s 1949 eine Entscheidung ge-troffäh* die diefKlägerin insofern ,zu ihren Gunsten deuten durfte, als in der Entscheidung die frühere Zuweisung von FflU, wenn auch "unter* Maßgaben”, "bestätigt" wurde. Auch insofern, kann dem angefochtenen Urteil nicht gefolgt werden, als es der Klägerin einen Ersatz von Mehrkosten an Zahnersatz wegen weit überwiegenden Eigenverschuldens abspricht. Es kann, weil unter den gegebenen Umständen unzu demutbar und unbillig, der Klägerin nicht angesonnen werden, sich zu dem Vorteil der ihr rechtswidrig gegenübertretenden beklagten Stadt zu verschulden.. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der mit der Klageschrift eingereichte zahnärztliche Kostenanschlag einen Aufwand von 700,— DM vorsah, können der Klägerin die 100,— BM, die sie mit der Revision als Mehrkosten für Zahnersatz verlangt, ebenfalls zugesprochen werden.

Zitierte Normen: § 304 ZPO § 254 BGB
KostenSchreibstubeAnspruchVorderzimmerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 93/59
2108 040
Verkündet
 am 3. Oktober I960 Scheibl, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Klägerin, Berufungsbeklagten und. Revisionsklägerin. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr«
die Stadtgemeinde Düsseldorf, vertreten durch den Rat der Stadt,
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Pr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 3» Oktober I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr. Weber, Pr. Arndt, Pr. Hußla, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts PUsseldorf vom 19. März 1959» soweit es der Berufung der beklagten Stadt gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 25* Juni 1958 stattgegeben und über die Kosten des Berufungsverfahrens entschieden hat, aufgehoben«
Pie Berufung der Beklagten gegen das bezeichnete landgerichtliche Urteil wird im vollen Umfang zurückgewiesen.
Pie Beklagte hat die Kosten ihrer Berufung und die des gegenwärtigen Revisionsverfahrens zu tragen«
Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Franziska im Städtischen
g eg e n
Von Rechts we£en
 Tatbestand;
Im Juli 1946 erfaßte das Wohnungsamt der beklagten Stadt die beiden Vorderzimmer der aus vier Räumen bestehenden Erdgeschoßwohnung, die die Klägerin in dem Anwesen A^^straße in DflflHUB bewohnte« Es teilte die beiden Zimmer dem Ehepaar	zu	und	wies dieses* in sie Ende September. 1946
zwangsweise ein unter gleichzeitiger Ausweisung des Angestellten sflHfc dem die Klägerin die beiden Räume möbliert vermietet hatte» Am 26» Oktober 1946 ordnete das Wohnungsamt, nachdem die von den Betroffenen angegangene städtische Schlichtungsstelle für das Wohnungswesen seine erste Zuweisungsverfügung aufgehoben hatte, erneut die Zuweisung von Kfl^P an. Die Klägerin hat ebenso wie Pgmgeltend gemacht, in der Wohnungsangelegenheit hätten Beamte des städtischen Wohnungsamtes sowie des von ihnen angerufenen Regierungspräsidenten Amtspflichten verletzt, und hat Schadensersatzansprüche erhoben. Bas mit der Klage in der Berufungsinstanz befaßte Oberlandeegericht hat am 30. Juni 1934 in einem Teilurteil einige Leistungsansprüche der Klägerin gegen die beklagte Stadt als Amtshaftungsansprüche für dem Qrütide nach gerechtfertigt erklärt, nämlich auf Zahlung von
1.000,— DM als Ausgleich dafür, daß die Klägerin nach
 dem 1. Oktober 1946 in den verbliebenen Räumen ihre Schreibstube nicht mehr wie vorher habe betreiben können und als Folge davon Einnahmen eingebüßt habe,
100,— DM für einen Smyrna-Teppich, der aus einem Vorderzimmer in einen rückwärtigen Raum, dann in den Keller habe verbracht werden müssen und'dort unbrauchbar geworden sei,
200,— DM mit Rücksicht darauf, daß die Klägerin infolge des Ausfalls von Einnahmen aus der Schreibstube und aus der Vermietung (möbliert an V‘ 0^0, unmöbliert an	ihre Zähne nicht
 habe fortlaufend behandeln lassen können und - dadurch Mehraufwendungen für- Zahnersatz ge-. habt habe* .
. In dem anschließenden Verfahren über die Höhe dieser Ansprüche -hat das*. Landgericht der Klägerin zu Händen einer Abtretungaempfättge-rih ofarf’e Abzug 1 *300,—' DM nebst Zinsen zugesprachen, nämlich:	;	..
.1*000,— DM'fttr verdienstausfÄXl aus der' Schreibstube,
•	200, — <DM;für den Tep$lÖh, ~
100,— DM für Mehrkosten an Zahnersatz*
Auf die. von der Beklagten mit dem Zielder Abweisung dieser Ansprüche eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht der Klägerin nur 1*087,— DM nebst Zinsen, zu zahlen an die Abtretungsempfängerin, zugesprochen und zwar:
600,— DM für den Teppich,
487,— DM für Verdfensüaüsfall aus der Schreibstube,
 dagegen keinen Betrag für*-die Kosten der Zahnbehandlung* Vor dem Oberlandesgericht hafte die Klägerin erklärt, sie stütze ihren Anspruch auf Zahlung von 1*300,— DM in erster Linie auf den Entgang von Verdienst aus der Schreibstube, in zweiter Linie auf Mehrkosten an Zahnersatz, in dritter Linie auf den Verlust des Teppichs.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten über 1*087,“- DM hinaus zur Zahlung von
I«300,—* DM nebst Zinsen, wie ihr vom Landgericht zugesprochen. Den Mehrbetrag verlangt sie in Höhe von 100,— DM als Mehrkosten an Zahnersatz, in Höhe von 113,— DM als weiteren Verdienstausfall; soweit einer,dieser Posten ausfallen sollte, hat sie vorsorglich auf den entsprechend erhöhten anderen Posten zurückgegriffen» Die beklagte Stadt bittet um Zurückweisung der Revision»	*
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Entscheidungsgründe:
Vorweg ist zu bemerken: Die Klägerin hat, wenn, sie Ersatz für V.erdienstausfall, Teppich und künstliche Zähne begehrte, drei unter sich selbständige Ansprüche, nicht bloße unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs zur Klage gestellt. Wenn das Oberlandesgericht diese Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, so kommt seinem Urteilsspruch die einem Grundurteil nach § 304 ZPO eigene Bindungswirkung für diese Anspruch nur in der Höhe zu, in der sie zur Zeit der Entscheidung rechtshängig gewesen sind, nicht aber hinsichtlich später geforderter höherer Beträge. Soweit die Klagepartei in dem dem Grundurteil nachfolgenden Betragsverfahren jeden ihrer Ansprüche, wenn auch hilfsweise gestellt, über die ursprünglich angegebenen Summen hinaus in Höhe von 1.300,— DM weiter verfolgt hat, so ist im Rahmen des prozessual Zulässigen dieses Vorgehens eine sachliche Nachprüfung des Grundes für den einzelnen Mehranspruch.' geboten gewesen. Aus dieser Erwägung, ergeben sich indessen-.keine der Klägerin ungünstigen folgen. Soweit nament^ lieh das angefochtene Urteil ihr 600,— DM für den Verlust des Teppichs zugesprochen hat, muß es dabei im Hinblick auf die insov/eit eingetretene Rechtskraft des angefochtenen Urteils bewenden» Die 713,— DM, die an dem von der Revision noch verlangten Gesamtbetrag von 1.300,— DM fehlen, können
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der Klägerin in voller Höhe nunmehr vom Revisionsgericht zugebilligt werden«
Hierzu ist im einzelnen auszuführen:
Das angefochtenenUrteil geht davon aus» die Klägerin sei durch die Maßnahmen des Wohnungsamtes in dem Betrieb ihrer Schreibstube beeinträchtigt worden und habe dadurch einen Verdienstausfall erlitten« Biesen schätzt es in An-wendung des § 287 ZPO für einzelne Zeitabschnitte und legt der Klägerin ein teils leichteres» teils größeres Mitverschulden an dem Ausfall mit Rücksicht darauf zur Last (§ 254 Abs« 2 BGB), daß sie nicht eine abhängige Stellung angenommen habe« Auf diese Weise billigt es der Klägerin zu:
Für die Zeit vom 10« Oktober 1946 bis 20« Juni 1948
für die spätere Zeit nichts mehr, weil das Mitverschulden der Klägerin dann völlig überwogen habe«
Hieran ist entgegen der Rüge der Revision richtig, daß der Verdienstausfall nicht im Verhältnis 1 zu 1 auf BM umgestellt werden kann« Es handelt sich bei der in Rede stehenden Vermggenseiatfjuße nicht um einen Sachverlust, bei dem eine Umstellung 1 zu 1 Platz greift, sondern um einen Schaden, bei dem der Betroffene, wenn wie hier besondere Umstände fehlen, entsprechend der allgemeinen Umstellungsregel eine Umstellung im Verhältnis 10 zu 1 hinzunehmen hat (vgl. Urteile vom 8. Oktober 1959 III ZR 29/58 S* 10, 30. April 1959 III ZR 9/58 S. 13, 22. September 1955 III ZR 218/54 S. 13)«■
4.067,— RM =
vom 21. Juni 1948 bis 31. Juli 1948
407,— UM 80,— DM
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Dagegen hat das Berufungsgericht der Klägerin nicht so wie geschehen eine Mitschuld, bestehend in der Nichtaufnahme einer Angestelltentätigkeit, anlasten dürfen. Hierbei kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht bei dem Stand des Verfahrens die Frage eines solchen mitwirkenden Verschuldens überhaupt noch hätte erörtern dürfen; denn selbst wenn die Frage entgegen der Revision zu bejahen wäre, hätte das Berufungsgericht in der Sache selbst nicht wie geschehen zu dem Nachteil der Klägerin entscheiden dürfen.
Das Unterlassungsverschulden im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB umfaßt, zwar .jeden Verstoß gegen Treu und Glauben, mithin ein Unterlassen .derjenigen Maßnahmen, die jeder ordentliche und verständige Mensch ergreifen würde, um Schäden von sich abzuwenden. Hierbei ist aber au prüfen, ob der Klägerin den Umständen nach hat zugemutet werden können, in abhängiger Stellung tätig zu werden; nur insoweit kann eine Pflicht des Geschädigten bejaht werden, seine Arbeitsr kraft nutzbringend zuwerwerten (BGHZ 4, 170, 174/175; 10, 18). Diese Prüfung muß aber entgegen dem angefochtenen Urteil zugunsten der Klägerin ausfallen.
Die Klägerin hatte sich im Alter von rund 45 Jahren nach entsprechender Ausbildung und langjähriger Tätigkeit in abhängiger Stellung selbständig gemacht und mit ihrer Schreibstube in den etwa 1 1/2 Jahren bis zu den Eingriffen des Yfohnungsamts Boden unter den Füßen gewonnen. Auf der anderen Seite sind die wohnungsamtlichen Maßnahmen, von denen sie in der Ausübung ihres freien Berufes betroffen wurde, mit Rechtsbehelfen anfechtbar gewesen und von ihr und ihrem Mie-ter PO» alsbald und mit wechselndem Erfolg angefochten worden, wie der Tatbestand des in der jetzt angefochtenen Entscheidung in Bezug genommenen oberlandesgerichtlichen Urteils vom 30. Juni 1954 im einzelnen wiedergibt. So hat
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am 1. Oktober 194.6 die seitens der Klägerin mit der Beschwerde angegangene städtische Schlichtufcgsstelle für das Wohnungswesen die vom Wohnungsamt zugunsten von	erlassene	Zu-
weisungsverfügüng aufgehoben und das Wohnungsamt angewiesen, entweder eines der beiden Vorderzimmer als unterbelegt zu erfassen oder im Wäge des Zwangstausches der Klägerin eine neue Wohnung zur Verfügung zu stellen und dann über die beiden Vorderzimmer zu verfügen. Alä dann das Wohnungsamt am 26. Oktober 1946 die frühere Zuweisung von PflHi aufgehoben und erneut die Vorderzimmer	angewiesen	hatte, hat nach
 einer erfolglosen Bienstaufsichtsbbööhwerde der Klägerin und des Mieters FflHi soWie ndch einem erfolglosen Einspruch ihrerseitseine Spruchkammer für Wohnungssuchen bei dem Regierungspräsidenten am Mär#s 1949 eine Entscheidung ge-troffäh* die diefKlägerin insofern ,zu ihren Gunsten deuten durfte, als in der Entscheidung die frühere Zuweisung von FflU, wenn auch "unter* Maßgaben”, "bestätigt" wurde. Am 2. Mai 1950 hat schließlich das iAndesverwä&'fcungsgericht in Düsseldorf in einem rechtskräftig gewordenen Urteil die der Klägerin günstige Entscheidung in der Wohnungssuche getroffen. Jedenfalls solange, als die Klägerin'hoffen konnte, eine zu ihren Gunsten lautende Verwaltunge- oder verwaltungsgerichtliche Entscheidung in ihrer Wohnungssache zu erwirken, hier bis zu dem Erlaß der ihr günstigen Entscheidung des' Landes-verwaltungsgerichts, brauchte sie im Hinblick auf ihr gegenüber zu Unrecht. vorgenommene wohnungsamtliche Maßnahmen ihre freiberufliche Tätigkeit billigerweise nicht aufzugeben und sich wieder in eine unselbständige Stellung einzufügen.
Das bedeutet, daß der Klägerin der in der Revieionsin-stanz noch in Streit befangene geringfügige Teilbetrag von 113,— DM Verdienstausfall nicht äbzusprechen, sondern zuzuerkennen ist. Dazu, ob und wann allenfalls später die Klä- '
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gerin in unselbständiger Stellung hätte tätig werden sollen, braucht hier nicht Stellung genommen zu werden»
Auch insofern, kann dem angefochtenen Urteil nicht gefolgt werden, als es der Klägerin einen Ersatz von Mehrkosten an Zahnersatz wegen weit überwiegenden Eigenverschuldens abspricht. Alles das, was das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang der Klägerin vorwirft, vermag ein Unterlassungsverschulden im Sinne von § 254 Abs. 2 BGB nicht zu rechtfertigen. Bas gilt nach dem bereits Gesagten in erster Linie für den Vorwurf, die Klägerin hätte alsbald eine unselbständige Tätigkeit aufnehmen sollen. Bas gilt nicht minder für die Erwägung/ die Klägerin hätte ihren Grundstücksanteil mit einer:*Hypothek belasten sollen, um sich die Mittel zur Zahnbehandlung zu verschaffen. Es kann, weil unter den gegebenen Umständen unzu demutbar und unbillig, der Klägerin nicht angesonnen werden, sich zu dem Vorteil der ihr rechtswidrig gegenübertretenden beklagten Stadt zu verschulden.. Schließlich ist es der Klägerin nicht als eigenes Verschulden anzulasten, wenn sie sich nicht alsbald an das Sozialamt der Beklagten wandte, um die Tra-, gung der Kosten der zur Gesunderhaltung der Zähne erforderlichen laufenden Behandlung zu erreichen, sondern wenn sie zunächst - nicht unverständlich - die günstige Entwicklung ihrer Wohnungsangelegenheit abwarten wollte. Nach dem Berufungsurteil sind bei der Klägerin wesentliche Zahnschäden eingetreten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der mit der Klageschrift eingereichte zahnärztliche Kostenanschlag einen Aufwand von 700,— DM vorsah, können der Klägerin die 100,— BM, die sie mit der Revision als Mehrkosten für Zahnersatz verlangt, ebenfalls zugesprochen werden.
Der Revision ist nach dem allen' so wie im Entseheidungs« satz ausgesprochen, stattzugeben. Zugleich sind der unter-* legenen Beklagten in Anwendung der §§ 97, 91 ZPO die Kosten des Berufungs- und deö gegenwärtigen Revisionsverfahrens in vollem Umfang aufzuerlegen.
Dr. Weber	Dr.	Arndt	j)r.	Hußla
 Gähtgens
Keßler