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BGH · III ZR 93/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 93/55

Nach Kriegsende wechselte die Belegung des Hotels* Von denbis.'dahin dort untergebrachten Umsiedlern schied eine Anzahl aus, im laufe des Jahres ’1945 zogen Evakuierte und vor allem Flüchtlinge dort ein« Im September oder Oktober 1945 versuchte die Stadtverwaltung Bad Tölz die im KflUBBBI wohnhaften'Personen nach Kochel zu verlegen, auf Anordnung der Militärregierung-wurden diese aber schon am Tage nach der Ausquartierung wieder in das Hotel der Kläger zurückgebracht, In den Jahren 1949 und 1950 zogen die meisten Insassen aus. Leistungsberechtigter sei der Staat, Bedarfs*-stelle sei das Landrafsamt als örtliche Staatsbehörde, nicht der Landkreis Bad Pölz gewesen« Die Inanspruchnahme des Hotels sei nie aufgehoben worden, sie habe erst durch die Räumung im Mai 1952 ihr Ende gefunden«, Im Jahre 1948 habe sie noch angedauert» Die staatlichen Behörden hätten das Haus als Flüchtlingslager benutzt.. *. wenn auch seit dem Zusammenbruch eine Gemeinschaftsverpflegung nicht mehr bestanden habe«, Die Militärregierung habe die Inanspruchnahme für den Hoheitsträger fortgesetzt, in dessen Pfliohtenbereieh die Massenunterbringung gefallen sei« Bei der Unterbringung der Umsiedler, der Flüchtlinge, Evakuierten und sonstigen in das Hotel eingewiesenen Personen habe es sich nicht umeine Aufgabe der Gemeinde, wie bei der Obdachlosenpoliz.ei, oder des Landkreises, wie bei der Wohnraumbewirtschaftung! Hach dem Wegfall des Reichskommissars als Leistungsempfänger sei der Bezirksfürsorgeverband nunmehr Begünstigter gewesen, weil dieser für die im Kolbergarten untergebrachten Volksdeutschen und Flüchtlinge habe sorgen müssen. Januar 1948 nur die Stadt oder der Bezirksftirsorgeverband Bad Tölz Begünstigter gewesen sein könne, ergebe sich namentlich auch aus einer Vereinbarung, die am 29, Januar 1948 zwischen dem Landrat, den Bürgermeistern der Stadt Bad Tölz und den Vertretern der interessierten Dienststellen getroffen worden sei. Juli 1954 § 2 a RLG nicht mit angeführt sei, so ergebe sich doch aus dem Zusammenhang, daß der Landrat das Hotel nicht für eigene Aufgaben, sondern zugunsten der Volksdeutschen Mittelstelle in Anspruch genommen habe. * worden, daß die Volksdeutsche Mittelstelle nach dem Zusammenbruch weggefallen .sei* Die Kläger seien durch die Inanspruchnahme nicht nur zu dem Begünstigten in Öffentlichrechtlicbe-'Beziehungen getreten, sondern auch zu dem Hoheitsträger der Bedarf ss teile, dem beklagten Freistaat, Dieser könne sich von der wenn auch grundsätzlich nur hilfsweisen Haftung der Bedarfesteile für Vergütung und Entschädigung, die dieser gemäß § 26 Abs 4 Satz 2 RLG allgemein auferlegt sei, nicht mit der Begründung lossagen, daß der zunächst Begünstigte ersatzlos weggefallen sei. Daß die Inanspruchnahme nicht aufgehoben worden sei, habe auch die Regierung von Oberbayern im Schreiben an das Landratsamt vom 17* August 1949 ausdrücklich anerkannt, c) Daß die erfaßten Hotelräume den Klägern nach dem Auszug der letzten Umsiedler nicht zurückgegeben wurden und daß die Kläger nun nicht frei über ihr Hotel verfügen konnten, stellt das Berufungsgericht aufgrund einer Aufstellung des Landrates über die Belegung des Hotels in der Zeit von 1945 bis 1952 fest, die der Landrat der Oberfinanzdirekticn München, Zweigstelle München, der Brozeßvertreterin des beklagten Staates auf deren Verlangen im Laufe des Rechtsstreites übersandt hat. bracht worden, einseine Personen seien aber bereits im Februar und im April 1945 in das Hotel gezogen, um dann für Jahre dort zu bleiben, Augenscheinlich habe die Belegung allmählich von Umsiedlern auf Flüchtlinge und Evakuierte gewechselt, wobei möglicherweise im Sommer 1945 vorübergehend nur eine kleine Anzahl von Personen in dem Hotel gewohnt habe* • Bas Berufungsgericht stellt weiter fest, daß ein Zeitpunkt, in dem das Hotel ganz geräumt war, in dem die Belegung mit Umsiedlern beendet war und der Einzug von Flüchtlingen erst begann, nicht zu ermitteln sei und daß zeitweise Angehörige beider Parsonengruppen nebeneinander im Hotel einquartiert gewesen seien« a) Bas Schreiben des Bandrates an die Kläger vom 9-August 1945 enthalte die Erklärung, daß die Inanspruchnahme des KMHHfes für die Volksdeutsche Mittelstelle'mit dem Zubair*"’enbruch automatisch außer Kraft getreten sei und es daher einer besonderen AufhebungsVerfügung nicht bedürfe. Mit einer solchen Erklärung war aber - angesichts der Tatsache, daß nunmehr statt der Umsiedler Flüchtlinge in dem Hotel untergebracht waren - noch nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß die Erfassung des Hotels durch den Bandrat schlechthin beendet sei und daß die Kläger sich gegen die Flüchtlingsunterbringung mit dem Hinweis darauf wehren Könnten, das b) Bie Revision rügt in tatsächlicher Beziehung insbesondere* daß das Berufungsgericht seine Feststellung über die Belegung des Hotels und den allmählichen Wechsel der Belegung mit Umsiedlern und Flüchtlingen auf die Aufstellung des Bandrates gestützt hat, Biese sei irreführend« Bie Aufstellung sei nicht Inhalt der allein zu Beweiszwecken in Betracht kommenden Originalakten sondern sie sei erst im Baufe des Jahres 1953» also während des Rechtsstreites auf- Das Sachund Streitverhältnis hätte in dieser Richtung gemäß § 1 359 ZPO mit den Parteien erörtert werden müssen• Die vom Landrat angestellten Ermittlungen hätten dann einen ganz anderen Sachverhalt ergeben, als den, von dem das Berufungsgericht ausgegangen sei-. 28c April 1945 nur noch ein Restkommando der Volksdeutschen Mittelstelle im Hotel befunden, Um die Zeit des Einmarsches der Amerikaner (l.Mai 1945) sei das Hotel wieder mit Flüchtlingen belegt worden, die größtenteils vordem in der Mädchenschule in Bad Tölz untergebracht gewesen seien. Per Landrat übersandte daraufhin die vom Berufungsgericht verwertete Aufstellung mit dem Bemerken, daß sich daraus der Stand der Belegung des Hotels vor bezw» nach Juli 1947 und das Freiwerden der einzelnen Räume ergebe. Paß keine ausreichenden Unterlagen verfügbar gewesen waren, wie die Revision Jetzt geltend macht, ergab sich weder aus der Aufstellung selbst, noch aus dem Übersendungsschreiben des Landrates, noch war derartiges vom beklagtdn Freistaat in den Vorinstanzen geltend gemacht worden- Mit einer Irreführung der Überfinanzdirektion durch das Land-ratsamt brauchte das Berufungsgericht nicht zu rechnen Es hatte deshalb keinen Anlaß, den beklagten Freistaat aufzufordern - Uber die Aufstellung des Landrates hinaus -Angaben über die Belegung und Räumung der einzelnen Hotelzimmer zu machen. Wenn von der Revision in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, das beklagte Land würde, naoh § 139 ZPO befragt, unter Beweis gestellt haben, daß eine Frau Raschke, die in der Aufstellung des Lnndrats aufgeführt wird, nicht schon am 27• Februar 1945 in das Hotel eingewiesen worden sei, sondern erst im September 1945, so wurde damit nichts gewonnen sein* Es bliebe dann immer noch die Angabe in der Aufstellung des Landrats bestehen, daß in demselben Zimmer, als de sen Insassin.. August 1945 einsetzende Inanspruchnahme des Hotels für Flüchtlinge sei durch die Stadt Bad Pölz erfolgt, sie könne dem ..»andratsamt nicht zugerechnet werden. Auch mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben» Blieb nach dem Auszug der Umsiedler eine Anzahl Hotelzimmer von Flüchtlingen besetzt, so war das Hotel eben für die Kläger noch nicht frei verfügbar» Berücksichtigt man weiter, daß der Lahdrat im April 1945 in Aussicht genommen hatte, nach dem Auszug der Umsiedler in das Hotel ein Reserve-lazärett einzuweisen, daß das Staatliche Gesundheitsamt im April 1945 dort eine Infektionsabteilung einrichten wollte und daß die Militärregierung die nach Kochel abgeschobenen Flüchtlinge sofort wieder in das Hotel zurückbringen ließ, so wird deutlich, daß die öffentliche Hand für das Hotel auch nach dem Auezupjder Umsiedler weiterhin Interesse hattea Die Sachlage war'demnach nach Lage der örtlichen Verhältnisse nicht so, daß eine eindeutige Aufhebung der Inanspruchnahmeverfügung überflüssig gewesen wäre oder eine solche für die Kläger klar ersichtlich im Schreiben des Landrates vom 9* August 1945 gelegen hätte. rieht erheblichesParteiVorbringen unter Verstoß gegen § 286 ZPO außer acht gelassen habe, ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß die im Hotel einquartierten Flüchtlinge von der Stadtverwaltung Bad Tölz unmittelbar nach Kochel verlegt worden waren, aber auf Anordnung der Militärregierung schon am nächsten Tage wieder in das Hotel zurückgebracht, wurden. 4* Bas Berufungsgericht führt weiter aus, daß auch die Besprechung vom 29* Januar ^948 nicht in die Fortgeltung der Inanspruchnahme eingegriffen habe. Auch wenn man davon aus-gehe, daß der Mitkläger Anton Rofllan dieser Besprechung nicht nur in seiner Eigenschaft als zweiter Bürgermeister, sondern auch als Miteigentümer des Hotels teilgenommen habe, so könne aus der damaligen ersten Bürgermeister nachträglich gefertigten Niederschrift über die Besprechung nicht entnommen werden, daß man dahin einig geworden sei, die Inanspruchnahme als ab 1. Jsnüar 1948 aufgehoben anzusehen« Übereinstimmung habe vielmehr lediglich darüber bestanden, daß man das Hotel nicht länger als Flüchlingsmassenquartier behandeln könne, da es an der gemeinschaftlichen Verpflegung gefehlt habe, daß die Insassen nunmehr zur Zahlung von Benützungsvergütung aus eigenen Mitteln heranzuziehen seien und daß eine ras'dhe vollständige Räumung des Hotels angestrebt werden müsse, Angesichts der damaligen Unübersichtlichkeit der Rechtslage könne den Klägern nicht der Wille unterstellt werden, durch Einkassieren von ”MietVergütungen" bei den Einquartierten die ihnen aufgrund der Inanspruchnahme zusteilenden Rechte preisgeben zu wollen.. der völligen Räumung des Hotels als eine Aufgabe des Kreisbeauftragten für das Flüchtlingswesen erachtet worden sei-Wenn die Kläger auch später gegen einzelne 13in';gewiesene beim Zivilgericht auf Mietaufhebung und Räumung geklagt hätten, so könne daraus nicht gefolgert werden, daß die Kläger sich nur noch als privatrechtliche Vermieter, nicht mehr als aufgrund der Inanspruchnahme vom 26- Juli 1944 Leistungspflichtige gefühlt hätten, Gegen diese Ausführungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. 5> Das Berufungsgericht legt schließlich dar, daß die fortlaufende Beorderung nicht inhaltlich dahin abgeändert worden sei, daß anstelle der Volksdeutschen Mittelstelle ein anderer Dritter als Leistungsempfänger bestimmt worden wäre-Unstreitig habe der Landrat eine ausdrückliche Anordnung zur Änderung und Ergänzung seiner Verfügung vom 26c t§«li 1944 nicht getroffen-. Mit diesen Ausführungen kann die Revision gleichfalls keinen Erfolg haben- Hur hinsichtlich der "Miete"«-für’die nicht selbst zahlungsfähigen, im Hotel wohnenden Flüchtlinge verweist der Wohnungsund Flüchtlingskommissar die Kläger an den Bezirksfürsorgeverband- Davon* wer die Vergütung und Entschädigung dafür zu leisten habe, daß der Hotelbetrieb infolge der Belegung des Hotels mit Flüchtlingen nicht, jedenfalls nicht in vollem Umfange, aufgenommen^werden konnte, ist in diesem Schreiben nicht die Ee&a, Eine Klärung der Frage-, an wen sich die Kläger wegen ihr«:* GesamtentSchädigung zu halten hätten, war also mit diesem Schreiben nicht erfolgt Die Benennung des Besirksfürsorgeverbundes als neuen Leistungsempfänger, eine Ergänzung der ursprünglichen Beorderungsverfügung durch U§Senrsnhg eines anderen"Dritten" anstelle der Volksdeutschen Clittelstelle lag in diesem Schreiben, das übrigens nicht vom Landrat'«*■* in seiner Eigenschaft als Bedarf sstelle ausging, nicht» Die Revision trägt selbst vor, daß außer dem Bezirksfürsorgeverband auch die Stadt Bad Tölz als Begünstigte anzusehen sei und daß diese hätte verklagt werden können. An die Stelle der Umsiedler, die das Hotel nach und nach räumten, traten andere heimatlos Gewordene, Der tatsächliche Zustand, der 1944 vom Landrat durch den hoheitlichen Eingriff in die Verfügungsmacht der Kläger über ihr Hotel geschaffen worden war, dauerte auch nach dem Wegfall der Volksdeutschen Mittelstelle weiterhin an* Für die Kläger war die Lage nicht anders, als wenn eine ordnungsmäßige Beorderung ihres Hotels nunmehr für die Unterbringung von Flüchtlingen erfolgt wäre. Der Senat hat früher schon ausgeführt, daß eine Behörde, die sich wie eine Bedarfsstelle geriert, dem Betroffenen nach Maßgabe des Reichsleistungsgesetzes Vergütung und Entschädigung zu gewähren hat (Urteil vom 6, Mai 1954 - III ZR 358/32 -), In BGHZ 14, 111 ist ausgeführt, daß der Leistungspflichtige Vergütung und Entschädigung im Rahmen des § 26 RLG auch für die. Hat er somit den von ihm zunächst geschaffenen Zustand nicht eindeutig beendet, so hat er andererseits auch nicht einen Dritten an Stelle der Volksdeutschen Mittelstelle als den durch die Inanspruchnahme des Hotels nunmehr Begünstigten benannt, an den .sich die Kläger hätten halten können, ohne daß dieser Dritte seine Begünstigung und seine Entschädigungspflicht bestreiten konnte, Ein von hoher Hand in Anspruch genommener Leistungs-r pflichtiger hat aber Anspruch darauf, daß hinsichtlich seiner Entschädigung klare Verhältnisse geschaffen werden. Denn daß der Kläger entschädigungsberechtigt sei, sei‘nie bezweifelt worden- Fraglich sei nur, wer die Vergütung und Entschädigung zu leisten habe, der beklagte Freistaat, der Bezirksfürsorgeverband oder die Stadt Bad Tölz, die alle drei leistungsfähig seienDas ist aber gerade das «offenbare Unrecht«, daß Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht das Urteil des Landgerichts aufrecht erhalten, in welchem der Klaganspruch gegenüber dem beklagten Freistaat dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist. Die Frage, ob der beklagte Freistaat, wenn das Reichsleistungsgesetz nicht gegen ihn anzuwenden wäre, nicht auch unter dem Gesichtspunkt der Begünstigung aus enteignungsgleichem Eingriff zu haften hätte, hat das Berufungsgericht mit Recht offen gelassen.

Zitierte Normen: § 561 ZPO
FlüchtlingHotelBerufungsgerichtLandratBelegungAufstellungSchreibenKlägerInanspruchnahmeRevision

Volltext der Entscheidung

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'Nicht für die Amtliche Sammlung
2365 029 W
Gesetz: ' REG § 26
Rechtssatzs Eine Bedarfsstelle, die in fremdes Vermögen eingegriffen hat, hat den Betroffenen nach § 26 REG für die fortdauernden Böigen dieses Eingriffes zu entschädigen, wenn sie den Anschein bestehen läßt, v daß sie die Beorderung, die sie zunächst zugunsten einer dritten Stelle vorgenommen hatte, nach deren Wegfall weiterhin für sich selbst aufrecht erhältf
 Aktenzeichens III ZR 93/55
Urta 'd&ä BGH vom 29» November 1956
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EG München II OEG München
 Ill ZR 93/55
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 Verkündet ttr „Protokoll am 29*«* irovenber ^1956 1% eser, Justizangest•
&l s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
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des Freistaates Bayern, vertreten durch die Oberfinanzdirektion München, Zweigstelle München,
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers ?
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 gegen
die Hotelbesitzer Anton und Franz Hotel
 Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmachtigter* Rechtsanwalt
 hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichxshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1956 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Prof„Dr.Seiger sowie der Bundesrichter Br.Pagendarra, Br.Weber, Br.Wolany und Br, Hußla
 für Recht erkannt s
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des i;Zivilsenats des Oberlandesgericht in München vom 28. Bezember 1954 - den Parteien an Ver-kündigungs Statt zugestellt am 31. Januar und 1. Februar 1955 - wird zurückgewiesen,
 Ber Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
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 Die Kläger sind Eigentümer des Hotels	ia
 BflHHHP» Dieses wurde durch Beschluß des Landrats Bad Tölz vom 26, Juli 1944 zugunsten des "Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums.* Mittelstelle Feilnbach” in Anspruch genommen^* Als Rechtsgrundlage bezeichnete der Beschluß die §§ 2, 3, 5 ff und 25 ff des Reichsleistungsgeset- *
Nach Kriegsende wechselte die Belegung des Hotels* Von denbis.'dahin dort untergebrachten Umsiedlern schied eine Anzahl aus, im laufe des Jahres ’1945 zogen Evakuierte und vor allem Flüchtlinge dort ein« Im September oder Oktober 1945 versuchte die Stadtverwaltung Bad Tölz die im KflUBBBI wohnhaften'Personen nach Kochel zu verlegen, auf Anordnung der Militärregierung-wurden diese aber schon am Tage nach der Ausquartierung wieder in das Hotel der Kläger zurückgebracht, In den Jahren 1949 und 1950 zogen die meisten Insassen aus. Im Mai 1951 haben die Kläger den Hotelbetrieb wieder aufgenommen. Erst im Mai 1952 räumten die letzten Zwangs einquarti eaten das Hotel.
Vom 1, Januar 1946 bis zu dem 30o September 1947 erhielten die Kläger von der Stadtverwltung Bad Tölz eine monatliche Mietvergütung vom 1.848,— RM. Der Betrag wurde der Stadtverwaltung vom ?. Bezirksfürsorgeverband Bad Tölz erstattet. Dieser bezahlte die Mietvergütung auch ngch für das letzte Vierteljahr 1947 unmittelbar an die Kläger. Dem Fürsorgeverband hinwiederum leistete die Staatskasse vollen Ersatz. Ab 1. Januar 1948 hingegen erhielten die Kläger aus Öffentlichen Mitteln keine Zahlungen mehr.
Der Streit geht darum, ob die Kläger vom Beklagten eine Summe von 10.615>84 DM verlangen können, die sie auf der Grundlage einer monatlichen NützüngsVergütung von 1.848,— RM bezw. DM unter Abzug der von den Hotelinsassen an sie bezahlten Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.580,96 DM als ihre Forderung für das Jahr 1948 errechnet
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haben und mit Zinsen von 12 vHdt seit dem 1* Januar 1949 klagweise geltend machen«
Biesen Anspruch leiten die Kläger sqwohl aus dem Reichsleistungsgesetz wie aus den Rechtsgrundsätzen für Enteignungsentschädigung her» Im einzelnen haben sie vorgetragen ? Leistungsberechtigter sei der Staat, Bedarfs*-stelle sei das Landrafsamt als örtliche Staatsbehörde, nicht der Landkreis Bad Pölz gewesen« Die Inanspruchnahme des Hotels sei nie aufgehoben worden, sie habe erst durch die Räumung im Mai 1952 ihr Ende gefunden«, Im Jahre 1948 habe sie noch angedauert» Die staatlichen Behörden hätten das Haus	als	Flüchtlingslager benutzt.. *. wenn
 auch seit dem Zusammenbruch eine Gemeinschaftsverpflegung nicht mehr bestanden habe«, Die Militärregierung habe die Inanspruchnahme für den Hoheitsträger fortgesetzt, in dessen Pfliohtenbereieh die Massenunterbringung gefallen sei« Bei der Unterbringung der Umsiedler, der Flüchtlinge, Evakuierten und sonstigen in das Hotel eingewiesenen Personen habe es sich nicht umeine Aufgabe der Gemeinde, wie bei der Obdachlosenpoliz.ei, oder des Landkreises, wie bei der Wohnraumbewirtschaftung! sondern um eine Btaats-aufgabe gahandelt* Bis zu dem Oktober 1948 hh.be das Wohnungswesen übrigens noch dem staatlichen Flüchtlingskommissar unterstanden» Pieser habe die Belegung des - als Gewerbebetrieb für eine Erfassung durch das KreisWohnungsamt gar nicht greifbaren - Hotels veranlaßt* Keinesfalls hätten die Kläger auf ihre bei den damaligen Verhältnissen noch nicht übersehbaren Ansprüche gegen den Staat dadurch verzichtet, daß sie von den Einquartierten eine Nutzungsvergütung verlangt hätten« Pie Gemeinde habe bis Ende 1947 als Geschäftsführerin ohne Auftrag für den Beklagten Zahlungen an sie geleistet«
Per Beklagte hat Klageabweisung beantragt*
Er hat bestritten, daß er der richtige Beklagte sei-Nicht er sei unmittelbar Begünstigter, sondern der Bezirks-
fürsorgeverband oder die Stadt Bad Tölz, Wohl sei das Hotel vom September 1945 bis 31. December 1947 als Flüchtlingslager verwendet worden. Doch sei dies nicht mehr auf der Grundlage der Inanspruchnahme vom 26. Juli 1944 geschehen. Diese müsse wegen Nichtbeachtung des § 5 RLG als von Anfang an nichtig angesehen werden, jedenfalls sei sie bereits im September 1945 effektiv beendet gewesen. Hach dem Wegfall des Reichskommissars als Leistungsempfänger sei der Bezirksfürsorgeverband nunmehr Begünstigter gewesen, weil dieser für die im Kolbergarten untergebrachten Volksdeutschen und Flüchtlinge habe sorgen müssen. Auch .die Militärregierung habe für den Fürsorgeverband gehandelt, als sie im Herbst 1945 die vorübergehend nach Kochel abgeschobenen Personen wieder in das Hotel eingewiesen habe. Spätestens mit dem 31 * Dezember 1947 habe die Betreuung der Insassen des Hotels durch den Flüchtlingskommissar aufgehört, der übrigens nicht einen einzigen Flüchtling dort eingewiesen habe. Als Flüchtlingslager sei damals die Unterkunft im Kolbergarten aufgelöst worden. Nunmehr sei die wohnungsmäßige Unterbringung der Einquartierten Aufgabe der Stadt Bad Tölz oder des Bezirksfürsorgeverbandes gewesen. Dieser Verband habe die Kosten zu tragen gehabt. Eine ausdrückliche Freigabe und Räumung des	wäre	eine
r#ine Formsache gewesen, weil die Ausquartierten sofort wieder durch das städtische Wohnungsamt und die öbdachlosenfürsorge eingewiesen worden wären. Der Umstand, daß er, der Staat, schließlich dem Bezirksfürsorgeverband die Kosten wieder ersetzt habe, lasse keinen Schluß darauf zu, daß er auch der Begünstigte gewesen sei* dabei habe es sich vielmehr umf~^ Fragendes Finanzausgleichs gehandelt. Daß ab 1. Januar 1948 nur die Stadt oder der Bezirksftirsorgeverband Bad Tölz Begünstigter gewesen sein könne, ergebe sich namentlich auch aus einer Vereinbarung, die am 29, Januar 1948 zwischen dem Landrat, den Bürgermeistern der Stadt Bad Tölz und den Vertretern der interessierten Dienststellen getroffen worden sei. Danach hätte die Uietvergütung ab 1. Januar 1948 von
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den Hotelinsassen selbst gezahlt und von den Klägern eingehoben werden sollen, an die auch die Rechnungen des Städtischen Elektrizitätswerks gerichtet werden sollten. Wenn in dieser Besprechung der Vertreter des Beauftragten für das Flüchtlingswesen gebeten worden sei, die völlige Räumung des KflBimP9 sobn1 d als r.öglich' durchzuführen, so sei der Flüchtlingskom&issar .in seiner Eigenschaft als Leiter des Kreiswohnungsamtes gemeint gewesen. Auf eine damals bestehende Rechtsunklarheit körnten sich die Kläger nicht berufen, insoweit liege nur ein Irrtum im Beweggrund vor. Schließlich hat der Beklagte auch d: e Höhe des geltend gemachten 'V Schadens bestritten.
Bas Landgericht.hat durch Zwischenurteil festgestellt, daß der Klaganspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe. Zur Begründung verweist es auf §3 5, 26 RLG, wie es in den Ür-teilsgründen ^tatt RGB offenbar heißen soll. Bie Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt er seinen Klagabweisungsantrag weiter, Bie Kläger bitten, di «“Revisionr zurückzuweis en.
Ent s che i dungs gründe s	*
1c Bas Berufungsgericht sieht die Rechtsgrundlage für den Klaganspruch im Reichsleistungsgesetz. Wenn auch in der Verfügung .des Landrates vom 26. Juli 1954 § 2 a RLG nicht mit angeführt sei, so ergebe sich doch aus dem Zusammenhang, daß der Landrat das Hotel nicht für eigene Aufgaben, sondern zugunsten der Volksdeutschen Mittelstelle in Anspruch genommen habe. Gegen die Rechtswirksamkeit dieser Inanspruchnahme bestünden keine Bedenken.
Eine Rechtsverletzung ist in diesen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu finden, von der Revision auch nicht gerügt.
2, Bas Berufungsgericht führt weiter aus, die Inanspruchnahme sei als solche in der Folgezeit aufrecht erhalten ge-
 
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büeben, sie habe namentlich auch noch während des Jahres 1948 fortbestanden,
a)	Die Beorderung sei nicht dadurch gegenstandslos.. * worden, daß die Volksdeutsche Mittelstelle nach dem Zusammenbruch weggefallen .sei* Die Kläger seien durch die Inanspruchnahme nicht nur zu dem Begünstigten in Öffentlichrechtlicbe-'Beziehungen getreten, sondern auch zu dem Hoheitsträger der Bedarf ss teile, dem beklagten Freistaat, Dieser könne sich von der wenn auch grundsätzlich nur hilfsweisen Haftung der Bedarfesteile für Vergütung und Entschädigung, die dieser gemäß § 26
Abs 4 Satz 2 RLG allgemein auferlegt sei, nicht mit der Begründung lossagen, daß der zunächst Begünstigte ersatzlos weggefallen sei. Denn das Hotel sei nach dem Auszug der Umsiedler weiter to der Öffentlichen Hand für ihre Zwecke benutzt worden,
b)	Die Inanspruchnahme sei, so führt das Berufungsge-richt&weiter aus« vom Landrat bisher nicht aufgehoben worden. Zwar habe dieser, als die Kläger im Juli 1945 die Aufhebung der Beorderung anregten, mit Schreiben vom 9* August.1945 geantwortet, einer Aufhebung bedürfe es nicht. Diese Erklärung sei eindeutig, sie schließe jede Umdeutung in eine AufhebungsVerfügung aus. Daß die Inanspruchnahme nicht aufgehoben worden sei, habe auch die Regierung von Oberbayern im Schreiben an das Landratsamt vom 17* August 1949 ausdrücklich anerkannt,
c)	Daß die erfaßten Hotelräume den Klägern nach dem Auszug der letzten Umsiedler nicht zurückgegeben wurden und daß die Kläger nun nicht frei über ihr Hotel verfügen konnten, stellt das Berufungsgericht aufgrund einer Aufstellung des Landrates über die Belegung des Hotels in der Zeit von 1945 bis 1952 fest, die der Landrat der Oberfinanzdirekticn München, Zweigstelle München, der Brozeßvertreterin des beklagten Staates auf deren Verlangen im Laufe des Rechtsstreites übersandt hat. Wohl sei die überwiegende Zahl der Einquartierte^ erst vom Juli 1945 an in dem Hotel unterge-
bracht worden, einseine Personen seien aber bereits im Februar und im April 1945 in das Hotel gezogen, um dann für Jahre dort zu bleiben, Augenscheinlich habe die Belegung allmählich von Umsiedlern auf Flüchtlinge und Evakuierte gewechselt, wobei möglicherweise im Sommer 1945 vorübergehend nur eine kleine Anzahl von Personen in dem Hotel gewohnt habe* • Bas Berufungsgericht stellt weiter fest, daß ein Zeitpunkt, in dem das Hotel ganz geräumt war, in dem die Belegung mit Umsiedlern beendet war und der Einzug von Flüchtlingen erst begann, nicht zu ermitteln sei und daß zeitweise Angehörige beider Parsonengruppen nebeneinander im Hotel einquartiert gewesen seien«
3« Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht gehe von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus?
a)	Bas Schreiben des Bandrates an die Kläger vom 9-August 1945 enthalte die Erklärung, daß die Inanspruchnahme des KMHHfes für die Volksdeutsche Mittelstelle'mit dem Zubair*"’enbruch automatisch außer Kraft getreten sei und es daher einer besonderen AufhebungsVerfügung nicht bedürfe. Mit einer solchen Erklärung war aber - angesichts der Tatsache, daß nunmehr statt der Umsiedler Flüchtlinge in dem Hotel untergebracht waren - noch nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß die Erfassung des Hotels durch den Bandrat schlechthin beendet sei und daß die Kläger sich gegen die Flüchtlingsunterbringung mit dem Hinweis darauf wehren Könnten, das
'Hotel sei ihnen vom Bandrat freigegeben worden,
b)	Bie Revision rügt in tatsächlicher Beziehung insbesondere* daß das Berufungsgericht seine Feststellung über die Belegung des Hotels und den allmählichen Wechsel der Belegung mit Umsiedlern und Flüchtlingen auf die Aufstellung des Bandrates gestützt hat, Biese sei irreführend« Bie Aufstellung sei nicht Inhalt der allein zu Beweiszwecken in Betracht kommenden Originalakten sondern sie sei erst im Baufe des Jahres 1953» also während des Rechtsstreites auf-
 
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grund noch vorhandener Aktenunterlagen angefertigt worden, soweit und sogut das nachträglich eben noch möglich gewesen sei* Dabei seien fehler unterlaufen wie im März 1955 - also nach Erlaß des Berufungsurteils - vom Landratsamt vorgenommene Zeugenvernehmungen ergeben hätten. Das Berufungsgericht hätte, so meint die Revision, nicht zu seinen Feststellungen kommen können, wenn es über die einzelnen Daten Beweis erhoben hätte, wie das erforderlich gewesen sei. Das Sachund Streitverhältnis hätte in dieser Richtung gemäß § 1 359 ZPO mit den Parteien erörtert werden müssen• Die vom Landrat angestellten Ermittlungen hätten dann einen ganz anderen Sachverhalt ergeben, als den, von dem das Berufungsgericht ausgegangen sei-.
Es habe sich nämlich.am 28c April 1945 nur noch ein Restkommando der Volksdeutschen Mittelstelle im Hotel befunden, Um die Zeit des Einmarsches der Amerikaner (l.Mai 1945) sei das Hotel wieder mit Flüchtlingen belegt worden, die größtenteils vordem in der Mädchenschule in Bad Tölz untergebracht gewesen seien. Die Einweisung dieser Personen sei anscheinend nicht du-rch eine deutsche Behörde' erfolgt sie seien vielmehr auf eigene Faust eingezogen. Im Laufe des Juli 1945 sei das Hotel gänzlich geräumt worden* Die dort noch untergebrachten Personen seien auf Schulen verteilt bezw. nach Kochel verbracht worden. Ein Aufräumungskommando habe das Hotel im Laufe von 14 Tagen wieder in Ordnung gebracht. Der Transport der Flüchtlinge nach Xochel sei nicht, wie bisher angenommen, zwecks Räumung des Hotels erfolgt, sondern zwecks Räumung der Schulen, In Kochel seien die licht linge drei Tage lang im Hotel «Grauer Bär« untergebrac^t gewesen., anschließend habe die Besatzungsmacht die Flüchtlinge in das völlig leerstehende Hotel eingewiesen.
Diese Rüge ist unbegründet. Die Prozeßvertreterin des beklagten Landes, die Oberfinanzdirektion München, hatte mit Schreiben vom 22. Januar 1953 das Landratsamt als «Information für den anhängigen Prozeß« um eine zimmerweise Aufstellung über die zeitliche Reihenfolge der
 Belegung und Freimachung der einzelnen Zimmer gebeten. Per Landrat übersandte daraufhin die vom Berufungsgericht verwertete Aufstellung mit dem Bemerken, daß sich daraus der Stand der Belegung des Hotels vor bezw» nach Juli 1947 und das Freiwerden der einzelnen Räume ergebe. Der Schriftwechsel mit der Aufstellung befindet sich in den Akten des Landrat samtes.; die vom Landgericht beigezogen worden waren, dem Berufungsgericht Vorlagen und von diesem bei der im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung ergangenen Entscheidung verwendet worden sind.
Warum das Berufungsgericht gegefr die Richtigkeit der Aufstellung hätt* Bedenken haben sollen, ist nicht ersichtlich. Paß keine ausreichenden Unterlagen verfügbar gewesen waren, wie die Revision Jetzt geltend macht, ergab sich weder aus der Aufstellung selbst, noch aus dem Übersendungsschreiben des Landrates, noch war derartiges vom beklagtdn Freistaat in den Vorinstanzen geltend gemacht worden- Mit einer Irreführung der Überfinanzdirektion durch das Land-ratsamt brauchte das Berufungsgericht nicht zu rechnen Es hatte deshalb keinen Anlaß, den beklagten Freistaat aufzufordern - Uber die Aufstellung des Landrates hinaus -Angaben über die Belegung und Räumung der einzelnen Hotelzimmer zu machen. Ob der Beklagte, wenn darüber verhandelt worden wäre, andere Angaben hätte machen können, erscheint überdies durchaus zweifelhaft. Denn was er Jetzt vorträgt, beruht auf Ermittlungen, die er erst nach Abschluß des Berufungsverfahrens hat anstellen lassen. Paß die Revision mit diesem neuen Vorbringen Jetzt nicht mehr gehört werden kann, ergibt sich aus § 561 Abs 1 ZPO.
Wenn von der Revision in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, das beklagte Land würde, naoh § 139 ZPO befragt, unter Beweis gestellt haben, daß eine Frau Raschke, die in der Aufstellung des Lnndrats aufgeführt wird, nicht schon am 27• Februar 1945 in das Hotel eingewiesen worden sei, sondern erst im September 1945, so wurde damit nichts
 gewonnen sein* Es bliebe dann immer noch die Angabe in der Aufstellung des Landrats bestehen, daß in demselben Zimmer, als de sen Insassin.. Frau RflHHI auf geführt ist, eine Familie untergebracht* war« Di® Belegung dieses Zimmers mit Flüchtlingen vom 27o Februar 1945 ab wäre also nicht widerlegt, wenn Frau rMHP das in ihr Wissen gestellte bekundet hätte»
c)	Die Revision macht weiter geltend, nach der erwähnten Aufstellung habe das Hotel mit Ausnahme von drei becw» vier Räumen tatsächlich leer gestanden. Die drei Wochen nach dem Schreiben des Landrats vom 9. August 1945 einsetzende Inanspruchnahme des Hotels für Flüchtlinge sei durch die Stadt Bad Pölz erfolgt, sie könne dem ..»andratsamt nicht zugerechnet werden. Allenfalls habe der beklagte Freistaat für die Inanspruchnahme dieser wenigen Zimmer Vergütung zu leisten gehabt. Liese seien aber alle vor dem 1.- Januar 1948 geräumt gewesen» Bis dahin hätten die Kläger angemessene Entschädigung erhalten •
Auch mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben» Blieb nach dem Auszug der Umsiedler eine Anzahl Hotelzimmer von Flüchtlingen besetzt, so war das Hotel eben für die Kläger noch nicht frei verfügbar» Berücksichtigt man weiter, daß der Lahdrat im April 1945 in Aussicht genommen hatte, nach dem Auszug der Umsiedler in das Hotel ein Reserve-lazärett einzuweisen, daß das Staatliche Gesundheitsamt im April 1945 dort eine Infektionsabteilung einrichten wollte und daß die Militärregierung die nach Kochel abgeschobenen Flüchtlinge sofort wieder in das Hotel zurückbringen ließ, so wird deutlich, daß die öffentliche Hand für das Hotel auch nach dem Auezupjder Umsiedler weiterhin Interesse hattea Die Sachlage war'demnach nach Lage der örtlichen Verhältnisse nicht so, daß eine eindeutige Aufhebung der Inanspruchnahmeverfügung überflüssig gewesen wäre oder eine solche für die Kläger klar ersichtlich im Schreiben des Landrates vom 9* August 1945 gelegen hätte.
d)	Da die im Vorstehenden behandelte Rüge aus §139 ZPO nicht durchgreift und nicht gerügt ist, daß das Berufungsge-
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rieht erheblichesParteiVorbringen unter Verstoß gegen § 286 ZPO außer acht gelassen habe, ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß die im Hotel einquartierten Flüchtlinge von der Stadtverwaltung Bad Tölz unmittelbar nach Kochel verlegt worden waren, aber auf Anordnung der Militärregierung schon am nächsten Tage wieder in das Hotel zurückgebracht, wurden. Wenn das Berufungsgericht inder Maßnahme der Stadt nur einen mißglückten Räumungsversuch, aber keine wirkliche Freimachung gesehen hat, so bestehen dagegen rechtliche Bedenken nicht.
4* Bas Berufungsgericht führt weiter aus, daß auch die Besprechung vom 29* Januar ^948 nicht in die Fortgeltung der Inanspruchnahme eingegriffen habe. Auch wenn man davon aus-gehe, daß der Mitkläger Anton Rofllan dieser Besprechung nicht nur in seiner Eigenschaft als zweiter Bürgermeister, sondern auch als Miteigentümer des Hotels teilgenommen habe, so könne aus der damaligen ersten Bürgermeister nachträglich gefertigten Niederschrift über die Besprechung nicht entnommen werden, daß man dahin einig geworden sei, die Inanspruchnahme als ab 1. Jsnüar 1948 aufgehoben anzusehen« Übereinstimmung habe vielmehr lediglich darüber bestanden, daß man das Hotel nicht länger als Flüchlingsmassenquartier behandeln könne, da es an der gemeinschaftlichen Verpflegung gefehlt habe, daß die Insassen nunmehr zur Zahlung von Benützungsvergütung aus eigenen Mitteln heranzuziehen seien und daß eine ras'dhe vollständige Räumung des Hotels angestrebt werden müsse, Angesichts der damaligen Unübersichtlichkeit der Rechtslage könne den Klägern nicht der Wille unterstellt werden, durch Einkassieren von ”MietVergütungen" bei den Einquartierten die ihnen aufgrund der Inanspruchnahme zusteilenden Rechte preisgeben zu wollen.. Es sei auch falsch, aus der Niederschrift herauszulesen, daß die Kläger anstelle des zwischen ihnen und der Bedarfsstelle Bestehenden Öffentlichrechtlichen Verhältnisses privatrechtliche Mietverhältnisse mit den einzelnen Hotelinsassen hätten setzen wollen,
 Bern stehe schon die Tatsache entgegen, daß die Burchführung
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der völligen Räumung des Hotels als eine Aufgabe des Kreisbeauftragten für das Flüchtlingswesen erachtet worden sei-Wenn die Kläger auch später gegen einzelne 13in';gewiesene beim Zivilgericht auf Mietaufhebung und Räumung geklagt hätten, so könne daraus nicht gefolgert werden, daß die Kläger sich nur noch als privatrechtliche Vermieter, nicht mehr als aufgrund der Inanspruchnahme vom 26- Juli 1944 Leistungspflichtige gefühlt hätten,
 Gegen diese Ausführungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Solche sind von der Revision auch nicht geltend gemacht worden
5> Das Berufungsgericht legt schließlich dar, daß die fortlaufende Beorderung nicht inhaltlich dahin abgeändert worden sei, daß anstelle der Volksdeutschen Mittelstelle ein anderer Dritter als Leistungsempfänger bestimmt worden wäre-Unstreitig habe der Landrat eine ausdrückliche Anordnung zur Änderung und Ergänzung seiner Verfügung vom 26c t§«li 1944 nicht getroffen-. Dessen möge eB nicht bedurft ha'>en, wenn für die Betroffenen zweifelsfrei festgestanden hätte, wer als Begünstigter dem ursprünglichen Leistungsempfänger nachfolgen sollte * Es sei aber noch heute ungewiß, wer der .begünstigte sei. Die Stadtgemeinde Bad Tölz, der Bezirksfürsotgeverband und der beklagte Freistaat verwahrten sich in gleicher Weise dagegen, daß sie in die Rechte und Pflichten der Volksdeutschen Mittelstelle eingetreten seien« Die Stadt habe die finanziellen Lasten niemals auf sich genommen; auch der Bezirksfürsorgeverband habe sich stets gehütet anzuerkennen, daß er_der endgültige Kostenträger sei und der beklagte Freistaat habe jede Haftung von sich gewiesen. Unter diesen Umständen komme die stillschweigende Ersetzung des anfänglichen Leistungsempfängers durch eine andere Körperschaft nicht in Betracht*
Demgegenüber macht die Revision geltend, die Wohnungs-betvirtschaftung sei eine Gemeindeangelegenheit gewesen, die nichtlagermäßige Unterbringung mittelloser Flüchtlinge habe dem Bezirksfürsorgeverband obgelegen. Es sei keineswegs un-
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gewiß, wer als Begünstigter dem ursprünglichen Leistungsempfänger nachgefolgt sei. Durch Unterbringung mittelloser Flüchtlinge sei der Bezirksfttrsorgeverband begünstigt worden, die Einweisung der Flüchtlinge sei auch der Stadt zugute gekommen; weil dadurch der Wohnungsbedarf in Bad Tölz vermindert worden sei, Auch aus dem Gesichtspunkt der Obdachlosenfürsorge sei die Stadt zur Entschädigung verpflichtet»
Die Benennung des Dritten, so führt die Revision weiter aus, sei überdies spätestens in dem Schreiben des Wohnungsund Flüchtlingskommissars an,die Kläger vom 3* April 1947 zu erblicken, worin diesem mitgeteilt werde, daß die Vergütung fürJ3ie Inanspruchnahme des Hotels durch den Bezirksfürsorgeverband zu entrichten sei.
Mit diesen Ausführungen kann die Revision gleichfalls keinen Erfolg haben- Hur hinsichtlich der "Miete"«-für’die nicht selbst zahlungsfähigen, im Hotel wohnenden Flüchtlinge verweist der Wohnungsund Flüchtlingskommissar die Kläger an den Bezirksfürsorgeverband- Davon* wer die Vergütung und Entschädigung dafür zu leisten habe, daß der Hotelbetrieb infolge der Belegung des Hotels mit Flüchtlingen nicht, jedenfalls nicht in vollem Umfange, aufgenommen^werden konnte, ist in diesem Schreiben nicht die Ee&a, Eine Klärung der Frage-, an wen sich die Kläger wegen ihr«:* GesamtentSchädigung zu halten hätten, war also mit diesem Schreiben nicht erfolgt Die Benennung des Besirksfürsorgeverbundes als neuen Leistungsempfänger, eine Ergänzung der ursprünglichen Beorderungsverfügung durch U§Senrsnhg eines anderen"Dritten" anstelle der Volksdeutschen Clittelstelle lag in diesem Schreiben, das übrigens nicht vom Landrat'«*■* in seiner Eigenschaft als Bedarf sstelle ausging, nicht» Die Revision trägt selbst vor, daß außer dem Bezirksfürsorgeverband auch die Stadt Bad Tölz als Begünstigte anzusehen sei und daß diese hätte verklagt werden können.
6» Da, wie im Vorstehenden dargelegt, die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision nicht durch dringen und das was
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die Revision an.\aieuen Tatsachen vorträgt, nicht beachtet werden kann, ist von den tatsächlichen Feststellungen auszugehen, die das Berufungsgericht hinsichtlich der fortdauernden Un-' terbringung von Flüchtlingen im Hotel der Kläger getroffen hato Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhaltes ergibt folgendes s
a) Der Kolbergarten wa im Jahre 1944 vom landrat rechtmäßig für die Volksdeutsche Mittelstelle in Anspruch genommen worden» Die Aufgabe, die man mit dieser Maßnahme bewältigen wollte, heimatlos Gewordene unterzubringen, bestand über den Zusammenbruch von 1945 hinaus fort«. An die Stelle der Umsiedler, die das Hotel nach und nach räumten, traten andere heimatlos Gewordene, Der tatsächliche Zustand, der 1944 vom Landrat durch den hoheitlichen Eingriff in die Verfügungsmacht der Kläger über ihr Hotel geschaffen worden war, dauerte auch nach dem Wegfall der Volksdeutschen Mittelstelle weiterhin an* Für die Kläger war die Lage nicht anders, als wenn eine ordnungsmäßige Beorderung ihres Hotels nunmehr für die Unterbringung von Flüchtlingen erfolgt wäre.
Der Senat hat früher schon ausgeführt, daß eine Behörde, die sich wie eine Bedarfsstelle geriert, dem Betroffenen nach Maßgabe des Reichsleistungsgesetzes Vergütung und Entschädigung zu gewähren hat (Urteil vom 6, Mai 1954 - III ZR 358/32 -), In BGHZ 14, 111 ist ausgeführt, daß der Leistungspflichtige Vergütung und Entschädigung im Rahmen des § 26 RLG auch für die. Zeit beanspruchen kann, in der die durch hoheitlichen Eingriff geschaffene nachteilige Lage in ihren Wirkungen tatsächlich bestehen bleibt. In diesen Entscheidungen sind die tatsächlichen Folgen eines hoheitlichen Eingriffes für den dadurch Betroffenen in den Vordergrund gestellt worden.
Die Anwendung dieser Gedanken auf den vorligenden Fall führt zu folgendem Ergebnis?
Eine Bedarfsstelle, die hoheitlich in fremdes Vermögen eingegriffen hat, hat den Betroffenen nach § 26 RLG für die fortdauernden Folgen dieses Eingriffes zu entschädigen, wenn sie den Anschein bestehen läßt, daß sie die Beorderung, die
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sie zunächst zugunsten einer dritten Stelle vorgenommen hatte, hach deren Wegfall weiterhin für sich selbst aufrecht erhält.
So hat sich hier der Landrat verhalten. Er, dessen Aufgabenkreis die Unterbringung von Flüchtlingen keineswegs fremd war, hat nichts dagegen getan, daß der Anschein erweckt wurde, die Unterbringung der Flüchtlinge im Hotel erfolge zur Bewältigung einer auch ihm obliegenden Aufgabe.
Er hat - wie oben ausgeftihrt - auf die Anregung der Kläger?
die Beorderung von *1944 aufzuheben, nicht klargestellt, daß
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er mit einer weiteren Belegung des Hotels nach dem Auszug der Umsiedler nichts zu tun habe. Hat er somit den von ihm zunächst geschaffenen Zustand nicht eindeutig beendet, so hat er andererseits auch nicht einen Dritten an Stelle der Volksdeutschen Mittelstelle als den durch die Inanspruchnahme des Hotels nunmehr Begünstigten benannt, an den .sich die Kläger hätten halten können, ohne daß dieser Dritte seine Begünstigung und seine Entschädigungspflicht bestreiten konnte, Ein von hoher Hand in Anspruch genommener Leistungs-r pflichtiger hat aber Anspruch darauf, daß hinsichtlich seiner Entschädigung klare Verhältnisse geschaffen werden. Meinungsverschiedenheiten der Öffentlichen Körperschaften darüber, wem die Inanspruchnahme zugute kommß, in wessen Aufgabenkreis - hier--die Unterbringung der Flüchtlinge falle, dürfen nicht auf dem Rücken des Bürgers ausgetragen werden, in dessen Eigentum die öffentliche Hand eingegriffen hat r
Die Revision meint, die Auffassung des Berufungsgerichts, daß im vorliegenden Falle die Regel des § 26 Abs 1 und 5 RLG Platz greifen müsse, «wenn anders offenkundiges 'Uhrecht vermieden werden solle«; sei ganz unverständlich. Denn daß der Kläger entschädigungsberechtigt sei, sei‘nie bezweifelt worden- Fraglich sei nur, wer die Vergütung und Entschädigung zu leisten habe, der beklagte Freistaat, der Bezirksfürsorgeverband oder die Stadt Bad Tölz, die alle drei leistungsfähig seienDas ist aber gerade das «offenbare Unrecht«, daß
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dem Kläger zugemutet wird, selbst zu ermittelnder iliD nun hafte, so die Gefahr einzugehen, zunächst die^'falsche Körperschaft zu verklagen und zur Vorenthaltung seiner Vergütung und Entschädigung noch ein Kostenrisiko im Kauf nehmen zu müssen.- Gerade um solche Gefahren für den Leistungspflichtigen zu vermeiden, muß gefordert werden, daß eine Behörde, die in fremdes Eigentum eingegriffen hat, klare Verhältnisse schafft.
b) Die nach Vorstehendem begründete Haftung des hinter dem Ländrat erstehenden beklagten Freistaates erstreckt sich auf die ganze Zeit, während deren der Anschein einer Aufrechterhaltung der ursprünglichen Beorderung fprtbestand.
Im Jahre 1948, für das die Kläger NutzungsentSchädigung fordern, war dieser Zustand noch nicht beendet. Weder waren die Flüchtlinge ausgezogen, noch waren mit ihnen bürgerlichrechtliche MietVerhältnisse zustande gekommen, noch war den Klägern gegenüber Klarheit geschaffen, welcher öffentlichrechtlichen Körperschaft die weitere Benützung des Hotels zugute kam und an wen sie sich nup zu halten hätten.
Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht das Urteil des Landgerichts aufrecht erhalten, in welchem der Klaganspruch gegenüber dem beklagten Freistaat dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist.
Die Frage, ob der beklagte Freistaat, wenn das Reichsleistungsgesetz nicht gegen ihn anzuwenden wäre, nicht auch unter dem Gesichtspunkt der Begünstigung aus enteignungsgleichem Eingriff zu haften hätte, hat das Berufungsgericht mit Recht offen gelassen. Es brauchte auch keine Stellung zu der^Frage'genommen»zii werden, ob etwa auch die Stadt oder der Bezirksfürsorgeverband Bad $Ölz hätten in /nspruch genommen werden können. Wie die •* beteiligten Körperschaften sich hinsichtlich der endgültigen Kostentragung .ausein-
 
andersetzen, ist deren eigene Angelegenheit -
Die Revision ist hach alledem zurückzuweisen Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
3)r'. Geiger	%	Dr=	Pagendarm	Dr*
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Dr. Wolany '
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