Anlaß für diese Maßnahme des Polizeibeamten hatte ein Verkehrsunfall gegeben, der sich kurz zuvor auf der Schlierbacher Straße weiter talwärts zugetragen hatte« Dort hatte sich ein Lastzug-Anhänger quer zur Fahrbahn gestellt und sollte nun wieder flott gemacht werden, weshalb der Durchgangsverkehr durch die Schlierbacher Straße gesperrt wurde. Der nicht beladene Anhänger lief jedoch nicht mehr Spur, sondern rutschte mit der Breitseite auf dem starken Gefälle der Schlierbacher Straße talwärts rechts ab und zog nun den Lastkraftwagen nach, so daß dieser von der Edelstraße über die etwa 1 m hohe Stütz-mauer auf die Schlierbacher Straße herunterstützte und dort kopfüber mit dem Motor zur Bergseite liegen blieb. c) er hätte angesichts der zu kurzen Entfernung bis zur Straßenabzweigung den Lastkraftwagen nicht mehr in die Edelstraße umleiten dürfen, jedenfalls aber dann, als der Kläger Zweifel daran geäußert habe, ob es ihm noch zu dem Einbiegen in die Edelstraße reiche, auf seiner Anordnung nicht bestehen dürfen, sondern er hätte den Kläger halten und warten lassen müssen, bis die Schlierbaeher Straße wieder gefahrlos befahren werden konnte» 2) Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht zu einer Abweisung der Klage gekommen mit der Begründung, es habe sich in allen Fällen um Ermessensentscheidungen der Polizei gehandelt, die von sachlichen Erwägungen getragen gewesen seien, und es sei deshalb kein Anlaß mehr gegeben, die Frage des Verschuldens noch aufzuwerfen» a) Auf den ersten Punkt sind das Berufungsgericht und die Revision nicht mehr näher eingegangenc Hier handelte die Polizei aber auch noch sicher im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens* Die Schlierbacher Straße war durch den dort befindlichen Anhänger nur einseitig blockiert, ein Vorbeifahren war noch möglich? fähren, Wenn er den Lastkraftwagen des Klägers, als er ihm auf halbem Weg begegnete, zu dem Halten aufforderte, so lag auch das noch im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens, Daß er den Lastkraftwagen nicht mehr auf der Schlierbacher Straße weiterfahren ließ, geschah aus der richtigen Überlegung heraus, daß inzwischen mög- c) Es blieb dem Zeugen MBB unter diesen Umständen nur noch die Möglichkeit, den Lastkraftwagen anzuhalten und warten zu lassen, bis die Schlierbacher Straße frei ist, oder ihn in die Edelstraße umzuleiten» Daß er letzteres getan habe, ist der hauptsächliche Vorwurf, den der Kläger ei’hebt« Aber auch insoweit ist nicht zu erkennen, daß Mack von seinem Ermessen in einer Weise Gebrauch gemacht hat, die mit den an eine ordnungsgemäße Verwaltung stehenden Anforderungen nicht mehr zu vereinbaren war« Ob von dem Punkt aus, an dem der Lastkraftwagen des Klägers endgültig zu dem Halten kam, also etwa 40 m vor der Abzweigung der Edelstraße, der Lastkraftwagen des Klägers noch ohne Gefahr abbiegen konnte, ob also der nachfolgende Unfall durch fahrlässiges Verhalten des Klägers verursacht worden ist oder durch eine unrichtige Beurteilung der Sachlage durch den Polizeibeamten, kann auf sich beruhen bleiben; jedenfalls kann den Polizeiwaehtmeister M^B insoweit nicht der Vorwurf treffen, er habe ohne sachliche Erwägungen anzustellen oder von völlig unrichtigen Erwägungen ausgehend den Lastkraftwagen des Klägers noch in die Edelstraße eingewiesen; zu dem mindesten würde ihn aber deshalb kein Vorwurf treffen. Die Beurteilung, ob der Lastkraftwagen noch bei einer Strecke von 40 m ohne Gefahr in die Edelstraße einbiegen konnte, oblag in erster Linie dem Kläger als Führer des LKW. Von dem Polizeibeamten konnte nicht verlangt werden, daß er in der gegebenen Situation, die eingehende Prüfungen und Berechnungen nicht zuließ, alle Umstände abv/og und richtig beurteilte, die für diese Frage entscheidend waren» Die ihm offensichtlichen Tatsachen, nämlich die Befahrbarkeit der Edelstraße, die Beschaffenheit der Straße, die sehr geringe Fahrgeschwindigkeit des Lastkraftwagens, die zu dem Einbiegen nach halblinks zur Verfügung stehende immerhin nicht ganz unerhebliche Strecke von etwa 40 m brauchten den Polizeiwachtmeister noch nicht zu ver- Nun hat der Kläger zwar vorgebracht, er habe noch ausdrücklich geäußert, es reiche ihm nicht mehr zu dem Einbiegen* Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen, weil es davon ausging, daß es darauf nicht ankomme, da der Kläger ja in der Tat noch mit seinem Zugwagen in die Edelstraße richtig eingebogen sei. Auch wenn es in der Tat für ein Einbiegen zu spät gewesen sein sollte und wenn zugunsten des Klägers als richtig unterstellt wird, daß er sich in der von ihm behaupteten Weise geäußert und daß der Polizeibeamte dies auch gehört hat, so kann diesen dennoch zu demindest kein Verschulden treffen, wenn er trotzdem den Kläger hat weiterfahren lassen» Die Auffassung der Revision, der Polizeibeamte habe unter diesen Umständen die alleinige Verantwortung für das Einbiegen des Lastkraftwagens in die Edelstraße übernommen, da der Kläger seine Anordnung bei der Vermeidung von Strafe habe folgen müssen, geht fehl. 3) Da eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Poli-seibeamten, insbesondere des Polizeiwachtmeisters somit nicht erwiesen ist, v/ar die Revision als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß es noch auf die Präge eines etwaigen Verschuldens des Klägers an dem Unfall ankoiflmt«.
III ZE 93/53 an*««»»» Ä mm <m mm mam Verkündet am 20, Dezember 1954 iHHfe, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2534 067 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Franz G ►H Autotransporte Halfest raße £> Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - ProzeßbeVollmachtigter: Rechtsanwalt ■Hfel- gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Hord-Württemberg, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr, Kreft, Dr* Beyer und Dr. Hußla für Recht erkannt; Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 17. Dezember 1952 wird zurück-gewiesen- Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen* Von Rechts wegen b Tatbestand: Der Kläger erlitt am Abend des 20« Dezember 1950 gegen 18,15 Uhr auf der Ortsdurchfahrt in Albershausen, Kreis Göppingen, mit seinem Lastzug am Roten Berg einen Verkehrsunfall mit erheblichem Sachschaden, den er vom Beklagten unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Amtspflichtverletzung der Polizei ersetzt verlangt« Es herrschte am Unfalltage mäßiges Schneetreiben«. Die Schneedecke betrug etwa 5-6 cm Neuschnee« Am Ortseingang von Albershausen veranlaßte ein Warnschild mit Totenkopf unter Hinweis auf ein I6#iges Gefälle von 550 m den Kläger, die Fahrgeschwindigkeit auf etwa 3-5 km in der Stunde herab zu demindern. Nachdem er mit dieser Schrittgeschwindigkeit auf der rechten Straßenseite in das Gefälle der Ortsdurchfahrt (Schlierbacher Straße) eingefahren war, erhielt er von dem ihm bergan entgegenkommenden Polizeibeamten durch rotes LichtZei- chen die Aufforderung zu dem Anhalten« Er brachte darauf seinen Lastzug auf der rechten Seite der Schlierbacher Straße in Höhe des Gebäudes Nr.129 zu dem Stehen. Anlaß für diese Maßnahme des Polizeibeamten hatte ein Verkehrsunfall gegeben, der sich kurz zuvor auf der Schlierbacher Straße weiter talwärts zugetragen hatte« Dort hatte sich ein Lastzug-Anhänger quer zur Fahrbahn gestellt und sollte nun wieder flott gemacht werden, weshalb der Durchgangsverkehr durch die Schlierbacher Straße gesperrt wurde. Der Polizeiwachtmeister klärte den Kläger über den Grund der Sperre auf und wies ihm als Umleitung die Edelstraße an. Diese Ortsstraße setzt an ihrer Einmündung in fast gerader Richtung mit leichter Biegung nach links die Fahrbahn der Schlierbacher Straße auf der linken Seite fort. Während sich die Edelstraße zunächst nahezu eben am Hang hinzieht, fällt die Schlierbacher Straße in einer Rechtskurve stark ab ins Tal« Diese Straßenlage machte die Aufführung einer Stützmauer für die abzweigende Edelstraße notwendig, die bei dem sich rasch vergrößernden Höhenunterschied schon nach wenigen Schritten unterhalb der Einmündung bereits 1 m hoch istc Entsprechend der zugewiesenen Umleitung setzte sich nun der Kläger mit seinem Lastzug, der samt der Ladung im Zugwagen ein Gewicht von 9 3/4 to hatte, wieder in Bewegung und versuchte, von der rechten Seite der gchlierbacher Straße auf die linke Fahrbahnhälfte zwecks Einfahrt in die Edelstraße hinüberzuwechseln. Mit dem Zugwagen gelangte der Wagen auch tatsächlich auf die Edelstraße. Der nicht beladene Anhänger lief jedoch nicht mehr Spur, sondern rutschte mit der Breitseite auf dem starken Gefälle der Schlierbacher Straße talwärts rechts ab und zog nun den Lastkraftwagen nach, so daß dieser von der Edelstraße über die etwa 1 m hohe Stütz-mauer auf die Schlierbacher Straße herunterstützte und dort kopfüber mit dem Motor zur Bergseite liegen blieb. Personen sind bei diesem Unfall nicht verletzt worden,. Der Kläger, der seinen Sachschaden mit 829 «,55 DM und dem. entgangenen Gewinn infolge Betriebsausfall während der Reparaturzeit mit 617-50 DM beziffert, fordert mit der erhobenen Klage einen Teilbetrag von 500 DM, Dazu hat er vorgetragen, der PolizeibeamtS hätte ihm nicht die Anweisung geben dürfen, in die Edelstraße einzubiegen, da dies bei der kurzen Entfernung bis zur Straßenabzweigung nicht mehr ohne Gefahr möglich gewesen sei und der Polizeibeamte dies auch hätte erkennen müssen. Die Polizei hätte auch die Sperrung der Schlierbacher Straße und die Umleitung in die Edelstraße früher veranlassen müssen; auch darin liege ein Organisations- fehler, den die Polizei zu vertreten habe,, Pas beklagte Land hat die Abweisung der Klage beantragt. Es hat vorgebracht, der Kläger habe zu Hecht die Anweisung erhalten, in die Edelstraße einzubiegen» Per Kläger sei nur unvorsichtig in die Edelstraße eingefahren. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Pas beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision« Per Kläger hat in der Revisionzinstanz seinen Anspruch dahin aufgegliedert. daß der Teilbetrag in erster Linie als Sachschaden, hilfsweise als entgangener Gewinn geltend gemacht wird. Ent scheidungsgründe: 1) Per Kläger versucht, ein Verschulden der Polizei an dem Unfall aus verschiedenen Gründen herzuleitent a) Pie Polizei habe zu spät nach dem ersten Unfall die Schlierbacher Straße schon am Beginn des Stras-sengefalles abgesperrt, um dort die Kraftfahrer noch rechtzeitig einzuweisen; b) der Polizeiwachtmeister BUB® hätte, da der Kläger noch zu nahe an der Abzweigung der Edelsträße gewesen sei, den Lastkraftwagen des Klägers nicht anhalten \ dürfen, sondern noch geradeaus weiterfahren lassen sollen; c) er hätte angesichts der zu kurzen Entfernung bis zur Straßenabzweigung den Lastkraftwagen nicht mehr in die Edelstraße umleiten dürfen, jedenfalls aber dann, als der Kläger Zweifel daran geäußert habe, ob es ihm noch zu dem Einbiegen in die Edelstraße reiche, auf seiner Anordnung nicht bestehen dürfen, sondern er hätte den Kläger halten und warten lassen müssen, bis die Schlierbaeher Straße wieder gefahrlos befahren werden konnte» 2) Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht zu einer Abweisung der Klage gekommen mit der Begründung, es habe sich in allen Fällen um Ermessensentscheidungen der Polizei gehandelt, die von sachlichen Erwägungen getragen gewesen seien, und es sei deshalb kein Anlaß mehr gegeben, die Frage des Verschuldens noch aufzuwerfen» Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet* a) Auf den ersten Punkt sind das Berufungsgericht und die Revision nicht mehr näher eingegangenc Hier handelte die Polizei aber auch noch sicher im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens* Die Schlierbacher Straße war durch den dort befindlichen Anhänger nur einseitig blockiert, ein Vorbeifahren war noch möglich? Wenn die Polizei sich deshalb nicht veranlaßt sah, die Straße sofort zu sperren, sondern erst dann, als mit dem Abschleppen des Anhängers demnächst begonnen werden sollte, so läßt das keinen Ermessensfehler erkennen» b) Der Polizeiwachtmeister MflU ist nach der Anordnung seines Vorgesetzten, die Straße zu’sperren, und den Verkehr umzuleiten, unverzüglich die Schlierbacher Straße aufwärts gegangen, um diese Anordnung durchzu- fähren, Wenn er den Lastkraftwagen des Klägers, als er ihm auf halbem Weg begegnete, zu dem Halten aufforderte, so lag auch das noch im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens, Daß er den Lastkraftwagen nicht mehr auf der Schlierbacher Straße weiterfahren ließ, geschah aus der richtigen Überlegung heraus, daß inzwischen mög- ro licherweise mit dem Abschleppen* des in der Schlierbacher Straße stehenden Anhängers begonnen und dadurch die Straße vorübergehend völlig blockiert worden ist» c) Es blieb dem Zeugen MBB unter diesen Umständen nur noch die Möglichkeit, den Lastkraftwagen anzuhalten und warten zu lassen, bis die Schlierbacher Straße frei ist, oder ihn in die Edelstraße umzuleiten» Daß er letzteres getan habe, ist der hauptsächliche Vorwurf, den der Kläger ei’hebt« Aber auch insoweit ist nicht zu erkennen, daß Mack von seinem Ermessen in einer Weise Gebrauch gemacht hat, die mit den an eine ordnungsgemäße Verwaltung stehenden Anforderungen nicht mehr zu vereinbaren war« lach den Feststellungen des Berufungsgerichts v/ar die Edelstraße für den ümleitungsverkehr auch für schwere Fahrzeuge noch geeignet. Ob von dem Punkt aus, an dem der Lastkraftwagen des Klägers endgültig zu dem Halten kam, also etwa 40 m vor der Abzweigung der Edelstraße, der Lastkraftwagen des Klägers noch ohne Gefahr abbiegen konnte, ob also der nachfolgende Unfall durch fahrlässiges Verhalten des Klägers verursacht worden ist oder durch eine unrichtige Beurteilung der Sachlage durch den Polizeibeamten, kann auf sich beruhen bleiben; jedenfalls kann den Polizeiwaehtmeister M^B insoweit nicht der Vorwurf treffen, er habe ohne sachliche Erwägungen anzustellen oder von völlig unrichtigen Erwägungen ausgehend den Lastkraftwagen des Klägers noch in die Edelstraße eingewiesen; zu dem mindesten würde ihn aber deshalb kein Vorwurf treffen. Die Beurteilung, ob der Lastkraftwagen noch bei einer Strecke von 40 m ohne Gefahr in die Edelstraße einbiegen konnte, oblag in erster Linie dem Kläger als Führer des LKW. Von dem Polizeibeamten konnte nicht verlangt werden, daß er in der gegebenen Situation, die eingehende Prüfungen und Berechnungen nicht zuließ, alle Umstände abv/og und richtig beurteilte, die für diese Frage entscheidend waren» Die ihm offensichtlichen Tatsachen, nämlich die Befahrbarkeit der Edelstraße, die Beschaffenheit der Straße, die sehr geringe Fahrgeschwindigkeit des Lastkraftwagens, die zu dem Einbiegen nach halblinks zur Verfügung stehende immerhin nicht ganz unerhebliche Strecke von etwa 40 m brauchten den Polizeiwachtmeister noch nicht zu ver- anlassen, von einer Umleitung des Lastkraftwagens abzusehen» Die sonstigen, ihm nicht ohne v/eiteres offenbaren Umstände, so insbesondere die Manövrierfähigkeit des Fahrzeuges und seine Belastung, konnte und mußte nur der Fahrer beurteilen. Insoweit konnte sich der Polizeibeamte also auch ohne Verschulden auf dessen Ui*teil verlassen» Nun hat der Kläger zwar vorgebracht, er habe noch ausdrücklich geäußert, es reiche ihm nicht mehr zu dem Einbiegen* Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen, weil es davon ausging, daß es darauf nicht ankomme, da der Kläger ja in der Tat noch mit seinem Zugwagen in die Edelstraße richtig eingebogen sei. Die Richtigkeit dieses Schlusses wird von der Revision angezweifelt» Ob mit Recht, braucht nicht entschieden zu werden, denn es kommt darauf nicht an. Auch wenn es in der Tat für ein Einbiegen zu spät gewesen sein sollte und wenn zugunsten des Klägers als richtig unterstellt wird, daß er sich in der von ihm behaupteten Weise geäußert und daß der Polizeibeamte dies auch gehört hat, so kann diesen dennoch zu demindest kein Verschulden treffen, wenn er trotzdem den Kläger hat weiterfahren lassen» Die Auffassung der Revision, der Polizeibeamte habe unter diesen Umständen die alleinige Verantwortung für das Einbiegen des Lastkraftwagens in die Edelstraße übernommen, da der Kläger seine Anordnung bei der Vermeidung von Strafe habe folgen müssen, geht fehl. Die Anordnung f» des Polizeibeamten kann nur aus dem Gesamtvortrag des Klägers* wie er seinen Schriftsätzen und seinen Angaben in den beigezogenen Strafakten zu entnehmen ist, verstanden werden«. Danach ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß der Polizeibeamte MSHldamit auch die Anweisung geben wollte, der Kläger müsse sofort und unter allen Umständen in die Edelstraße einbiegen; seine Anweisung kann vielmehr auch negativ dahin verstanden werden, daß der Kläger jedenfalls nicht geradeaus weiterfahren dürfe, und daß deshalb für die sofortige Weiterfahrt nur die Edelstraße in Präge kommeo Anders braucht* auch die von dem Kläger unter Beweis des Zeugen DflHfc gestellte - von dem Kläger selbst übirigens nicht gehörte -angebliche'Äußerung des Polizeibeamten ”Ihr müßt da rüber” nicht verstanden zu werden« Insbesondere ist nichts dafür vorgetragen worden, daß der Beamte dann, wenn der Kläger auf seinen Bedenken bestanden hätte, daß es zu dem Einbiegen nicht mehr reiche, bei seiner Anordnung geblieben wäre und dem Kläger nicht gestattet hätte, anstatt in die Edelstraße einzubiegen, anzuhalten und zu warten, bis er wieder geradeaus weiterfahren konnte» Der Kläger ist vielmehr nach seinem eigenen Vorbringen, nachdem er geäußert hat, es reiche ihm nicht mehr, sofort weitergefahren und hat versucht, in die Edelstraße einzubiegen, ohne mit dem Poli-zeibeamten noch v/eiter zu sprechen« Es ergibt sich somit aus dem Vortrag des Klägers nichts dafür, daß der Polizeibeamte - wie die Revision annimmt - ”trotz des Hinweises • auf die Gefahr auf der Ausführung seiner Anordnung bestand^« Der Polizeibeamte durfte trotz der von dem Kläger behaupteten Äußerung, es reiche ihm nicht mehr zu dem Einbiegen, aus dem sonst widerspruchslosen Weiterfahren ohne Verschulden entnehmen, daß der Kläger dennoch die Verantwortung für das Einbiegen in die Edelstraße übernehmen wollte, und er konnte deshalb auch ohne Verschulden davon absehen, nunmehr den Kläger ausdrücklich anzuweisen, anzuhalten und nicht mehr weiterzufahren. 3) Da eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Poli-seibeamten, insbesondere des Polizeiwachtmeisters somit nicht erwiesen ist, v/ar die Revision als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß es noch auf die Präge eines etwaigen Verschuldens des Klägers an dem Unfall ankoiflmt«. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO« Dr* Pagendarm Rietschel Dr* Beyer Rietschel Dr. Hußla- Dr« Kreft