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BGH · III ZR 93/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 93/03

Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen: November 2003 zu behandelnde "Rüge wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör" vom 12. Der Senat hat sich in dem Beschluß vom 24. Juni 2004 mit der Argumentation des Beteiligten zu 1 auseinandergesetzt.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 93/03
BESCHLUSS
vom 29. Juli 2004 in der Baulandsache
 betreffend Entschädigungsansprüche bezüglich der Flurstücke 334/6, 339, 340, 345/4, 361/4, 332/3, 335 und 337 der Gemarkung,
 Beteiligte:
1.
Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
2.
Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
 beschlossen:
Die als nochmalige Gegenvorstellung des Beteiligten zu 1 (persönlich) gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluß vom 20. November 2003 zu behandelnde "Rüge wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör" vom 12. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Der Senat hat sich in dem Beschluß vom 24. Juni 2004 mit der Argumentation des Beteiligten zu 1 auseinandergesetzt. Diesem ist also durchaus rechtliches Gehör gewährt worden.
Schlick
 Streck