* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 93/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 93/03

Die Gegenvorstellung des Beteiligten zu 1 (persönlich) vom 22. Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren von dem Beteiligten zu 1 geltend gemachte Ansprüche auf (Geld-)Entschädigung. Vorliegend gingen die Wertvorstellungen des Beteiligten zu 1, wie sich insbesondere dem Hilfsantrag zu 5 entnehmen läßt, in die vom Senat festgesetzte Größenordnung (341.369 €; vgl. Die vom Beteiligten zu 1 in seiner Gegenvorstellung zitierten Entscheidungen, die auf den objektiven Wert des Enteignungsobjekts abstellen (§ 6 ZPO; vgl. September 1999 - III ZB 48/99 - NJW 2000, 80), betreffen geltend gemachte Ansprüche auf Vornahme einer Enteignung oder die (bloße) Abwehr derselben, nicht den Streit um eine (Enteignungs-)Entschädigung und die Höhe derselben.

Zitierte Normen: § 6 ZPO
24gerichtlichBeteiligteHöhegeltenAnspruch

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 93/03
vom 24. Juni 2004 in der Baulandsache
 Beteiligte:
Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beteiligten zu 1 (persönlich) vom 22. März 2004 gibt dem Senat keine Veranlassung zur Änderung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluß vom 20. November 2003.
Gründe:
Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren von dem Beteiligten zu 1 geltend gemachte Ansprüche auf (Geld-)Entschädigung. Maßgeblich für die Bewertung sind die vom Anspruchssteller geäußerten Vorstellungen über die Höhe der Entschädigung. Vorliegend gingen die Wertvorstellungen des Beteiligten zu 1, wie sich insbesondere dem Hilfsantrag zu 5 entnehmen läßt, in die vom Senat festgesetzte Größenordnung (341.369 €; vgl. auch S. 6 der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 3. Juli 2003). Die vom Beteiligten zu 1 in seiner Gegenvorstellung zitierten Entscheidungen, die auf den objektiven Wert des Enteignungsobjekts abstellen (§ 6 ZPO; vgl. nur Senatsbeschluß vom 30. September 1999 - III ZB 48/99 - NJW 2000, 80), betreffen geltend gemachte Ansprüche auf Vornahme einer Enteignung oder die (bloße) Abwehr derselben, nicht den Streit um eine (Enteignungs-)Entschädigung und die Höhe derselben.
Schlick	Streck