* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 92/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 92/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Dr. Deppert und Schlick am 30. 1. Das Berufungsgericht ist unter Heranziehung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90) zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Eigentumsentzug durch das "Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes" vom 30. Die Enteignung des Grundstücks durch das Gesetz vom 30. Juni 1946 wurde im Anschluß an eine Sequestrierung durch den Befehl der SMAD Nr. 124 vom 30. Die hiergegen erhobene Verfahrensrüge der Revision greift nicht durch; von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). Die Enteignungsmaßnahme des deutschen Rechtssetzungsorgans wurde zudem durch den Befehl der SMAD Nr. 64 vom 17. a) Die Enteignung ist durch das Gesetz vom 30. bestimmt, daß die "gewerblichen Betriebe, die durch dieses Gesetz zu dem Eigentum des Volkes erklärt werden und in einer besonderen Liste genannt sind", ... Hierzu zählt das im Eigentum der OHG stehende Grundstück, auf dem die Firma "Dr. LaflHH Sanatorium hHB Aktiengesellschaft" als Mieterin ein Sanatorium betrieben hatte. 3 f.), auf die in Art. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1946 ging das Eigentum an den Betrieben und Unternehmen mit Ablauf des 30. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, ist aus dem Umstand, daß in dieser Liste die Eigentums- und Gesellschaftsverhältnisse hinsichtlich des Dr. LaBBHl-Sanatoriums nicht angegeben worden sind, nichts Zu Recht verweist das Berufungsgericht darauf, daß durch Art. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1946 eine Enteignung von Betrieben vorgenommen wurde und daß es den Verfassern der Liste daher vordringlich auf eine Bezeichnung des Unternehmens ankam. Das Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhang ferner an, daß auch bei einer Reihe weiterer Betriebe, die in der Liste enthalten sind, Aussagen über die Eigentums- oder Gesellschaftsverhältnisse nicht getroffen wurden. Hierdurch wird die Annahme des Berufungsgerichts bestätigt, daß die Liste Objekt- und nicht personenbezogen war. Dezember 1940, deren Gesellschafter mit den Aktionären der Aktiengesellschaft identisch waren, gehörte zu dem Gesellschaftsvermögen das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Sanatoriums, das an die Aktiengesellschaft vermietet wurde. Nach alledem kann unerörtert bleiben, wie zu entscheiden wäre, wenn sich im Streitfall die Enteignung nicht schon von vornherein auf das Betriebsgrundstück der OHG erstreckt hätte, sondern erst nachträglich, also nach Durchführung des Volksentscheides und nach Erlaß des Gesetzes vom 30.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 1004 BGB § 3 VermG
GrundstückGesetzBerufungsgerichtEnteignungKlägerRevisionEigentumlisten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 92/94
vom 30. März 1995 in dem Rechtsstreit
 Alex Gl UM^straße
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof
 Dr.
gegen
 Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion itraße ■§,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte und Partner,
 traße
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Dr. Deppert und Schlick am 30. März 1995 gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Februar 1994	-	6	U	1118/93	-	wird
 nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.800.000 DM
3
Gründe
 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277).
Zu Recht hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, mit der der Kläger aus Eigentum (§ 1004 BGB) eine Verurteilung der Beklagten begehrt, es zu unterlassen, über das Grundstück in DflHH^Vlflflfll	sSHHHHstraße	fl
("HeflM1 11) zu verfügen, insbesondere das Eigentum daran zu übertragen. Das Berufungsgericht führt aus, ein Rückübertragungsanspruch des Klägers nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG sei nach § 1 Abs. 8 lit a VermG ausgeschlossen, weil das Grundstück, das bei Kriegsende der "Geschwister LaHBB OHG, Dflflflfl-WflHfl Hflfl" gehört habe, auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sei.
Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch.
1.	Das Berufungsgericht ist unter Heranziehung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 (BVerfGE 84,	90) zu dem Ergebnis gelangt, daß ein
 Eigentumsentzug durch das "Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes" vom 30. Juni 1946, veröffentlicht durch die Landesverwaltung Sachsen (Fieberg/Reichenbach, RWS-Dok. 7 Bd. I Nr. 2.8.4, Anlage B 2), eine Enteignung auf besatzungsho-
4
heitlicher Grundlage im Sinne des § 1 Abs. 8 lit a VermG darstellt. Dem ist zuzustimmen.
Nach den von dem Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten Grundsätzen sind auf besatzungshoheitlicher Grundlage auch solche Enteignungen erfolgt, die unmittelbar durch Vorschriften deutscher Rechtssetzungsorgane festgelegt worden sind, soweit sie durch Akte der sowjetischen Besatzungsmacht gezielt ermöglicht wurden und maßgeblich auf deren Entscheidung beruht haben (BVerfGE 84, 90, 113). Das ist hier der Fall. Die Enteignung des Grundstücks durch das Gesetz vom 30. Juni 1946 wurde im Anschluß an eine Sequestrierung durch den Befehl der SMAD Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 (Fieberg/Reichenbach aaO Nr. 2.4.4, Anlage B 1) vorgenommen. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Die hiergegen erhobene Verfahrensrüge der Revision greift nicht durch; von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). Die Enteignungsmaßnahme des deutschen Rechtssetzungsorgans wurde zudem durch den Befehl der SMAD Nr. 64 vom 17. April 1948 (Fieberg/Reichenbach aaO Nr. 2.4.10, Anlage K 4) ausdrücklich bestätigt (vgl. BVerfG aaO S. 102; a.A. Schweisfurth BB 1991, 281, 289 f.).
2.	Die Rüge, die die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts erhoben hat, das seinerzeit der OHG gehörende Grundstück sei Gegenstand der Enteignungsmaßnahme durch den sächsischen Gesetzgeber gewesen, bleibt ohne Erfolg.
a)	Die Enteignung ist durch das Gesetz vom 30. Juni 1946 (vgl. oben) erfolgt, das durch Volksentscheid vom 30. Juni 1946 angenommen worden ist. Art. 2 des Gesetzes
5
bestimmt, daß die "gewerblichen Betriebe, die durch dieses Gesetz zu dem Eigentum des Volkes erklärt werden und in einer besonderen Liste genannt sind", ... "aufgrund dieses Gesetzes" in das Eigentum der dort aufgeführten Körperschaften oder Institutionen übergehen. Hierzu zählt das im Eigentum der OHG stehende Grundstück, auf dem die Firma "Dr. LaflHH Sanatorium	hHB	Aktiengesellschaft"	als	Mieterin
 ein Sanatorium betrieben hatte. Diese Liegenschaft war mit der Bezeichnung "Dr. LaflHH~Sanatorium HflH<	LflBstraße"	unter der lfd. Nr. 76 von
 der sogenannten Liste A - in § 7 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Juli 1946 zur Durchführung des Gesetzes vom 30. Juni 1946 (Fieberg/Reichenbach aaO Nr. 2.8.4.1, Anlage B 3) "amtliche Liste" genannt - erfaßt (Anlage B 4 S. 3 f.), auf die in Art. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1946 Bezug genommen worden ist. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Juli 1946 ging das Eigentum an den Betrieben und Unternehmen mit Ablauf des 30. Juni 1946 auf das Bundesland Sachsen über. Mit Schreiben vom 3. Oktober 1946 (VA II, 128, Anlage BK 2) , adressiert an die Dr. La0BB Sanatorium AG, teilte die LandesVerwaltung Sachsen unter Bezugnahme auf "Liste A lfd. Nr. 76:	mit,	daß	die Dr. LaHIB Sanatorium AG
und die Geschwister LafllHi OHG enteignet seien.
b)	Die Rüge der Revision, das Grundstück sei deshalb nicht in die Liste einbezogen worden, weil dort nicht die OHG "Geschwister Laflm	HflBl"	als	Eigentümerin
 genannt sei, geht fehl. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, ist aus dem Umstand, daß in dieser Liste die Eigentums- und Gesellschaftsverhältnisse hinsichtlich des Dr. LaBBHl-Sanatoriums nicht angegeben worden sind, nichts
6
zugunsten des Klägers herzuleiten. Zu Recht verweist das Berufungsgericht darauf, daß durch Art. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1946 eine Enteignung von Betrieben vorgenommen wurde und daß es den Verfassern der Liste daher vordringlich auf eine Bezeichnung des Unternehmens ankam. Dementsprechend wird in der Einleitung der Liste A ausdrücklich von "Unternehmen" gesprochen. Das Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhang ferner an, daß auch bei einer Reihe weiterer Betriebe, die in der Liste enthalten sind, Aussagen über die Eigentums- oder Gesellschaftsverhältnisse nicht getroffen wurden. Hierdurch wird die Annahme des Berufungsgerichts bestätigt, daß die Liste Objekt- und nicht personenbezogen war.
In dem Gesetz vom 30. Juni 1946 ist in Verbindung mit der sogenannten Liste A mit der erforderlichen Eindeutigkeit der Wille des deutschen Rechtsetzungsorgans zu dem Ausdruck gekommen, den Betrieb "Dr. La®MB-Sanatorium" mit seinem gesamten Vermögen in Volkseigentum zu überführen. Nach dem Gesellschaftsvertrag der offenen Handelsgesellschaft in Firma "Geschwister LaflHH Vlfll	vom 17. Dezember 1940, deren Gesellschafter mit den Aktionären der Aktiengesellschaft identisch waren, gehörte zu dem Gesellschaftsvermögen das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Sanatoriums, das an die Aktiengesellschaft vermietet wurde. Es kann danach kein Zweifel bestehen, daß die gesetzgeberische Absicht auf die Entziehung dieser Gegenstände in ihrer Gesamtheit gerichtet war (vgl. § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Juli 1946).
7
c)	Aus der von der Revision in Bezug genommenen Entscheidung des	V. Zvilsenats vom 11. Februar 1994
(V ZR 254/92 - BGHZ 125, 125), ergibt sich nichts zugunsten des Klägers. Der V. Zivilsenat hat entschieden, daß die Einsetzung eines staatlichen Verwalters nach der "Anordnung Nr. 2" der DDR für einen nicht vorhandenen Miteigentumsanteil an einem Eigenheim nicht dahin ausgelegt oder umgedeutet werden kann, daß sie das ungeteilte Gebäudeeigentum zu dem Gegenstand hat. Um ein derartiges Fehlgehen der staatlichen Maßnahme handelt es sich hier jedoch nicht. Bei der Angabe "Dr. LaHII^^Sanatorium" in der Liste wurden die Eigentumsverhältnisse nicht dargestellt. Auch der Firmenzusatz "Aktiengesellschaft" der Mieterin ist nicht beigefügt. Der Sanatoriumsbetrieb als Objekt der Enteignung hingegen ist eindeutig bestimmt, so daß es einer weiteren Auslegung nicht bedarf.
3.	Nach alledem kann unerörtert	bleiben,	wie zu
 entscheiden wäre, wenn sich im Streitfall die Enteignung nicht schon von vornherein auf das Betriebsgrundstück der OHG erstreckt hätte, sondern erst nachträglich, also nach Durchführung des Volksentscheides und nach Erlaß des Gesetzes vom 30. Juni 1946, auf das Grundstück ausgedehnt worden wäre. Auf die Frage, welchen PrüfungsSpielraum das Urteil
 des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 (aaO) den Gerichten in diesem Zusammenhang beläßt, kommt es danach ebenfalls nicht an.
Rinne
 Deppert
Werp
 Schlick
Wurm