Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 28. Gründe Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage auch insoweit abgewiesen, als sie sich darauf erstreckt, daß dem Kläger aus der Nichtbeförderung vor dem 1. November 1986 Nachteile in Gestalt der entgangenen Differenz zwischen A 15 und A 16 auch nach dem 1. Juli 1990 ist dem Kläger durch die Abweisung des Feststei- Daraus ergibt sich für den Kläger eine Beschwer, die insgesamt den Betrag von 60.000 DM übersteigt.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 92/92 BESCHLUSS vom 28. Januar 1993 in dem Rechtsstreit Istraße - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr. ■■■■ und gegen Land Bfl vertreten durch das Ministerium für Kultus und Sport, dieses vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Sfl si Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte WM SoflHHMstraße 6 Der ill. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 28. Januar 1993 beschlossen: Auf Antrag des Klägers wird der Wert der Beschwer aus dem Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Mai 1992 - 1 U 162/91 - auf mehr als 60.000 DM festgesetzt. Gründe Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage auch insoweit abgewiesen, als sie sich darauf erstreckt, daß dem Kläger aus der Nichtbeförderung vor dem 1. November 1986 Nachteile in Gestalt der entgangenen Differenz zwischen A 15 und A 16 auch nach dem 1. November 1986 erwachsen sind und fortlaufend weiterhin erwachsen. Soweit diese Nachteile von der Zahlungsklage erfaßt werden - also bis zu dem 31. Juli 1990 ist dem Kläger durch die Abweisung des Feststei- 3 lungsantrages eine gesonderte Beschwer nicht entstanden, wohl aber für die Zeit ab 1. Aucmst 1990. Daraus ergibt sich für den Kläger eine Beschwer, die insgesamt den Betrag von 60.000 DM übersteigt. Engelhardt Rinne