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BGH · III ZR 92/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 92/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 28. Gründe Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage auch insoweit abgewiesen, als sie sich darauf erstreckt, daß dem Kläger aus der Nichtbeförderung vor dem 1. November 1986 Nachteile in Gestalt der entgangenen Differenz zwischen A 15 und A 16 auch nach dem 1. Juli 1990 ist dem Kläger durch die Abweisung des Feststei- Daraus ergibt sich für den Kläger eine Beschwer, die insgesamt den Betrag von 60.000 DM übersteigt.

Prozeßbevollmächtigte28NachteilKlägerBeschwerRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 92/92
BESCHLUSS
vom 28. Januar 1993
in dem Rechtsstreit
 Istraße
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr. ■■■■ und
 gegen
Land Bfl
 vertreten durch das Ministerium für Kultus und Sport, dieses vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Sfl
 si
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte WM SoflHHMstraße
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Der ill. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert am 28. Januar 1993
beschlossen:
Auf Antrag des Klägers wird der Wert der Beschwer aus dem Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Mai 1992 - 1 U 162/91 - auf mehr als 60.000 DM festgesetzt.
Gründe
 Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage auch insoweit abgewiesen, als sie sich darauf erstreckt, daß dem Kläger aus der Nichtbeförderung vor dem 1. November 1986 Nachteile in Gestalt der entgangenen Differenz zwischen A 15 und A 16 auch nach dem 1. November 1986 erwachsen sind und fortlaufend weiterhin erwachsen. Soweit diese Nachteile von der Zahlungsklage erfaßt werden - also bis zu dem 31. Juli 1990 ist dem Kläger durch die Abweisung des Feststei-
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lungsantrages eine gesonderte Beschwer nicht entstanden, wohl aber für die Zeit ab 1. Aucmst 1990. Daraus ergibt sich für den Kläger eine Beschwer, die insgesamt den Betrag von 60.000 DM übersteigt.
Engelhardt	Rinne