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BGH · III ZR 92/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 92/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 21. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Juni 1973, durch den die dem Kläger erteilte Erlaubnis zu dem Betreiben der Gaststätte widerrufen worden ist (§ 15 Abs. 2 GaststG), rechtswidrig war. Die Bindung erstreckt sich auch auf die das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs tragende Annahme, der Kläger sei nicht als unzuverlässig i.S. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GaststG anzusehen. Insoweit war das Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert, auf die allgemeine Richtlinie zurückzugreifen, wonach einen Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (Senatsurteil BGHZ 97, 97, 107). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat die Beklagte zu 1 die dem Kläger für die Diskothek erteilte gaststättenrechtliche Erlaub- Beide sind im Kern übereinstimmend davon ausgegangen, daß die vom Kläger betriebene Diskothek ein Umschlagplatz für Rauschgift war und der Kläger keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen hat, um dem Rauschgifthandel in und vor seinem Lokal wirksam zu begegnen. Daß sich die Beurteilungen durch die Amtsträger und das Kollegialgericht nicht völlig decken, ist unschädlich (Senatsbeschluß vom 26. Die Revision meint, die erwähnte allgemeine Richtlinie greife hier deswegen nicht ein, weil das Verwaltungsgericht einen in einem Parallelverfahren eingereichten Schriftsatz des Klägers, der ausdrücklich für beide Verfahren bestimmt gewesen sei, nicht vollständig zu den Akten der Sache III E 210/74 genommen habe. c) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Beklagte zu 1 im Zusammenhang mit dem Erlaß des Widerrufsbescheides gegen die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (dazu Senatsurteil vom 19. Daß den Verwaltungsgerichten bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO nur eine summarische Prüfung obliegt, steht dem nicht entgegen, zu demal sich die Vorgänge in und um die Diskotheken "O^P" und "Km" der Beklagten zu 1 als Teilakte eines zusammenhängenden Lebenssachverhalts darstellten, die jedenfalls aus damaliger Sicht Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beklagte zu 1 bei der Prüfung des Berichts der Kriminalabteilung vom 13. Auf eine Verletzung der Anhörungspflicht gemäß § 28 HVwVfG kann sich der Kläger nicht mehr berufen, nachdem ihm im Widerspruchsverfahren Gehör gewährt worden ist (vgl. dung auf die in § 10 Abs. 2 Nr. 3 und 4 HSOG geregelten Fälle des Widerrufs beschränken, den Widerruf einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach § 15 Abs. 2 GaststG also nicht , Der Kläger macht jedoch nicht sein Vertrauensinteresse geltend; er verlangt vielmehr Ersatz des ihm durch den Widerruf der Erlaubnis und die Schließung des Lokals entstandenen Schadens, den er nach den geschätzten Betriebsergebnissen det Jahre 1973 ff berechnet. 4. Für einen Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff verneint das Berufungsgericht zu Recht die Passivlegitimation der Beklagten zu 1.Die Ausführung des Gaststättengesetzes ist eine dem Gewerbe- und Ordnungsrecht zuzuordnende staatliche Aufgabe, die das Land Hessen den Gemeinden und Landkreisen übertragen hat (§ 1 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes vom 21. 1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Feststellung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der Widerruf der Erlaubnis zu dem Betreiben der Gaststätte sei rechtswidrig gewesen, gegenüber dem beklagten Land, das am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt war, keine Bindungswirkung entfaltet. Der Umstand, daß das beklagte Land die Ausführung des Gaststättengesetzes den Gemeinden und Landkreisen und damit auch der Beklagten zu 1 übertragen hat, ändert an dieser Beurteilung nichts. Die Revision zieht die Richtigkeit der Zeugenaussagen nicht in Zweifel, meint aber, die vom Berufungsgericht gezogenen Schlußfolgerungen seien unrichtig und ließen wesentliche Umstände außer acht. Die weitergehende Rüge, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung wesentliche Umstände nicht berücksichtigt, hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Die von der Revision insoweit angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in BGHZ 87, 393, 399 f und 101, 172, 183 f sind nicht einschlägig. Das Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand der gaststättenrechtlichen Erlaubnis war im Verhältnis zu dem beklagten Land nicht schutzwürdig.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB Art. 34 GG § 80 VwGO § 561 ZPO § 30 HESSOG § 4 HESGO § 30 HESSOG
LandErlaubnisBerufungsgerichtKlägerSenatsurteilRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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III ZR 92/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Dr. Karl-Joachim S H(^HBstraße 10,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	Universitätsstadt
 vertreten durch den Oberbürgermeister, Platz 1, Gflflfc,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
2.	Land Hessen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in GH||, Iplatz 13, GMIi
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
 und
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
WII
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm
 am 21. Dezember 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 1989 - 1 U 19/87 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 293.368 DM
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Die Klageforderung ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
I.	Ansprüche gegen die Beklagte zu 1:
1. Einen Amtshaftungsanspruch des Klägers (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) hat das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei verneint.
a)	Nach dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Februar 1983 steht rechtskräftig fest, daß der Bescheid der Beklagten zu 1 vom 27. Juni 1973, durch den die dem Kläger erteilte Erlaubnis zu dem Betreiben der Gaststätte widerrufen worden ist (§ 15 Abs. 2 GaststG), rechtswidrig war. An diese Entscheidung sind die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozeß im Rahmen der Rechtskraftwirkungen gebunden (Senatsurteil vom 25. Oktober 1984 - III ZR 80/83 - WM 1985, 1349, std.Rspr.). Die Bindung erstreckt sich auch auf die das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs tragende Annahme, der Kläger sei nicht als unzuverlässig i.S. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GaststG anzusehen. Dies durfte das Berufungsgericht daher bei der Prüfung der Amtspflichtverletzung nicht mehr in Frage stellen (vgl. Senatsbeschluß vom 26. März 1987
- Ill ZR 143/86 ) .
b)	Keine Bindung an das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs besteht dagegen bei der Beurteilung des Verschuldens
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(vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 1985 - III ZR 212/83 -VersR 1985, 588). Insoweit war das Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert, auf die allgemeine Richtlinie zurückzugreifen, wonach einen Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (Senatsurteil BGHZ 97, 97, 107). Dies ist hier der Fall. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat die Beklagte zu 1 die dem Kläger für die Diskothek	erteilte	gaststättenrechtliche	Erlaub-
nis zu Recht widerrufen.
Entgegen der Ansicht der Revision liegt hier keiner der Fälle vor, in denen jene allgemeine Richtlinie nicht eingreift (vgl. dazu Kreft in BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn. 296 ff; Papier in MünchKomm 2. Aufl. § 839 Rn. 245, jeweils m. Nachw. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Insbesondere hat das Verwaltungsgericht der Bildung seiner Rechtsauffassung keinen anderen Sachverhalt zugrunde gelegt als den, vor den die zuständigen Beamten der Beklagten zu 1 gestellt waren. Beide sind im Kern übereinstimmend davon ausgegangen, daß die vom Kläger betriebene Diskothek ein Umschlagplatz für Rauschgift war und der Kläger keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen hat, um dem Rauschgifthandel in und vor seinem Lokal wirksam zu begegnen. Daß sich die Beurteilungen durch die Amtsträger und das Kollegialgericht nicht völlig decken, ist unschädlich (Senatsbeschluß vom 26. November 1987 - III ZR 260/86 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Verschulden 7).
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Die Revision meint, die erwähnte allgemeine Richtlinie greife hier deswegen nicht ein, weil das Verwaltungsgericht einen in einem Parallelverfahren eingereichten Schriftsatz des Klägers, der ausdrücklich für beide Verfahren bestimmt gewesen sei, nicht vollständig zu den Akten der Sache III E 210/74 genommen habe. Damit könnte sie allenfalls dann Erfolg haben, wenn sie den Inhalt des Schriftsatzes mitgeteilt hätte. Ohne solches Vorbringen vermag der Senat nicht zu prüfen, ob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht.
c)	Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Beklagte zu 1 im Zusammenhang mit dem Erlaß des Widerrufsbescheides gegen die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (dazu Senatsurteil vom 19. Mai 1988 - III ZR 32/87 -BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Schulaufsicht 1 = VersR 1988, 963 m.w.Nachw.) und zur Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen habe.
Die zuständigen Bediensteten der Beklagten zu 1 brauchten nicht zu prüfen, ob der Landrat des Vogelsbergkreises die dem Kläger erteilte Erlaubnis zu dem Betrieb der Gaststätte "O^A" zu Recht widerrufen hatte, nachdem der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen, in zwei verwaltungsgerichtlichen Instanzen erfolglos geblieben war. Daß den Verwaltungsgerichten bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO nur eine summarische Prüfung obliegt, steht dem nicht entgegen, zu demal sich die Vorgänge in und um die Diskotheken "O^P" und "Km" der Beklagten zu 1 als Teilakte eines zusammenhängenden Lebenssachverhalts darstellten, die jedenfalls aus damaliger Sicht
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insgesamt geeignet erschienen, die gaststättenrechtliche
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Zuverlässigkeit des Klägers in Frage zu stellen.	i
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Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beklagte zu 1 bei der Prüfung des Berichts der Kriminalabteilung	vom 13. Juni 1973 fehlerhaft gehandelt haben soll. Die Revision meint, die Beklagte zu 1 hätte die staatsanwaltschaftlichen und polizeilichen Akten beiziehen müssen. Auf diese nimmt der Bescheid der Beklagten zu 1 vom 27. Juni 1973 jedoch ausdrücklich Bezug. Die in der Revisionsbegründung sinngemäß aufgestellte Behauptung, die Akten seien nicht beigezogen worden, ist unter diesen Umständen unbeachtlich (§ 561 ZPO) .
Auf eine Verletzung der Anhörungspflicht gemäß § 28 HVwVfG kann sich der Kläger nicht mehr berufen, nachdem ihm im Widerspruchsverfahren Gehör gewährt worden ist (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HVwVfG).
2.	Die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 30 Abs. 4 HSOG sind ebenfalls nicht erfüllt. Es ist schon fraglich, ob die Vorschrift im Falle eines rechtswidrigen Widerrufs einer Erlaubnis überhaupt anwendbar ist (dagegen Papier DVBl 1975, 567, 570; s. aber auch § 30 Abs. 1 Satz 2 HSOG). Auch wenn dies zu bejahen wäre, würde sich die Anwen-	|
dung auf die in § 10 Abs. 2 Nr. 3 und 4 HSOG geregelten Fälle des Widerrufs beschränken, den Widerruf einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis nach § 15 Abs. 2 GaststG also nicht	,
erfassen; denn § 10 Abs. 2 HSOG kann für den Widerruf einer polizeilichen Erlaubnis nur insoweit herangezogen werden,
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als "die besonderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen" .
3.	Ebensowenig kommt ein Entschädigungsanspruch nach § 49 Abs. 5 HVwVfG in Betracht. Diese Vorschrift regelt die Entschädigung für Vermögensnachteile, die der durch den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts Betroffene dadurch erleidet, daß er auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat (dazu Meyer/Borgs VwVfG 2. Aufl. § 48 Rn. 67). Der Kläger macht jedoch nicht sein Vertrauensinteresse geltend; er verlangt vielmehr Ersatz des ihm durch den Widerruf der Erlaubnis und die Schließung des Lokals entstandenen Schadens, den er nach den geschätzten Betriebsergebnissen det Jahre 1973 ff berechnet.
4.	Für einen Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff verneint das Berufungsgericht zu Recht die Passivlegitimation der Beklagten zu 1. Die Ausführung des Gaststättengesetzes ist eine dem Gewerbe- und Ordnungsrecht zuzuordnende staatliche Aufgabe, die das Land Hessen den Gemeinden und Landkreisen übertragen hat (§ 1 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes vom 21. April 1971 GVBl. I S. 97; vgl. auch §§ 1 Abs. 3, 54, 55 Abs. 1 HSOG,
§ 4 HGO). Soweit eine kommunale Körperschaft in Erfüllung dieser Aufgabe eine Maßnahme trifft, die einen Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff auslöst, richtet sich dieser Anspruch gegen das Land als diejenige Körperschaft, deren Aufgabe wahrgenommen worden ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 90, 17, 20 f; Engelhardt NVwZ 1985, 621, 623 ) .
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II. Ansprüche gegen das beklagte Land:
1.	Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Feststellung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der Widerruf der Erlaubnis zu dem Betreiben der Gaststätte
 sei rechtswidrig gewesen, gegenüber dem beklagten Land, das am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt war, keine Bindungswirkung entfaltet. Der Umstand, daß das beklagte Land die Ausführung des Gaststättengesetzes den Gemeinden und Landkreisen und damit auch der Beklagten zu 1 übertragen hat, ändert an dieser Beurteilung nichts.
2.	Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ist der Bericht der Kriminalabteilung	vom	13.	Juni	1973	in	sei-
nen wesentlichen Teilen zutreffend. Es stützt diese Würdigung vor allem auf eine urkundenbeweisliche Verwertung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhobenen Zeugenbeweise in Verbindung mit dem Parteivorbringen. Die Revision zieht die Richtigkeit der Zeugenaussagen nicht in Zweifel, meint aber, die vom Berufungsgericht gezogenen Schlußfolgerungen seien unrichtig und ließen wesentliche Umstände außer acht. Entscheidungserhebliche Rechtsfehler zeigt die Revision indessen nicht auf. Soweit sie die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene ersetzt, kann sie damit im Revisionsrechtszug keinen Erfolg haben. Die weitergehende Rüge, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung wesentliche Umstände nicht berücksichtigt, hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
Grundsätze der Darlegungsund Beweislast hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Die von der Revision insoweit angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in BGHZ 87, 393, 399 f und 101, 172, 183 f sind nicht einschlägig.
3.	Unter diesen Umständen haftet das beklagte Land dem Kläger weder aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung noch kommen Ansprüche aus § 30 Abs. 4 HSOG oder aus enteignungsgleichem Eingriff in Betracht. Das Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand der gaststättenrechtlichen Erlaubnis war im Verhältnis zu dem beklagten Land nicht schutzwürdig.
Kroner
 Rinne
Engelhardt
 Wurm
Werp