Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 22. 1. Nach Meinung der Revision hat das Berufungsgericht verkannt, welche (strengen) Anforderungen an die Annahme eines stillschweigenden Einverständnisses des Gläubigers mit einer befreienden Schuldübernahme zu stellen sind. September 1977 mit Abschluß des Vertrages zwischen der Klägerin und den Käufern der Gaststätte enden und durch diesen neuen Vertrag ersetzt werden sollte. Ebenso kann eine Vertragsübernahme dahin gewollt gewesen sein, die Käufer der Gaststätte an die Stelle der Beklagten in deren Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 16. Im Ergebnis kann indes dahinstehen, welche dieser rechtlichen Konstruktionen dem Parteiwillen am nächsten kommt, da das Ergebnis nach der Auslegung des Berufungsgerichts stets dasselbe bleibt: die Befreiung der Beklagten von ihren Pflichten aus dem Vertrag vom 16. September 1977 spätestens mit Abschluß des Vertrages zwischen der Klägerin und den Käufern der Gaststätte am 1. Diese Auslegung ist mit dem Inhalt des Vertrages und der vor seinem Abschluß von den Parteien abgegebenen Erklärun- c) Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht ausreichend geprüft, ob der Wille der Klägerin dahin ging, die Beklagte als bisherige Schuldnerin aus ihren Verpflichtungen zu entlassen und statt dessen die Käufer als - nunmehr alleinige - neue Schuldner anzunehmen oder ob die Käufer nur den vertraglichen Verbindlichkeiten der Beklagten beitreten sollten. September 1977 das Darlehen binnen wesentlich kürzerer Zeit als die Käufer nach den mit ihnen getroffenen Abreden getilgt hätte auf eine wesentlich längere Zeit weiterhin Schuldnerin der Klägerin bleiben sollte, ohne nunmehr im Besitz und im Ertrag der Gaststätte zu sein. In dieselbe Richtung deutet die unstreitige Tatsache, daß die Klägerin einen von der Vereinbarung mit der Beklagten äußerlich völlig losgelösten, in sich abgeschlossenen neuen Vertrag mit den Käufern abgeschlossen hat. Im übrigen ist die Klägerin nicht dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht den von der Beklagten für die Richtigkeit ihrer Darstellung angetretenen Zeugenbeweis nicht erhoben hat.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 92/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit S , Rudolf S^I OHG, vertreten durch Rudolf und Fritz S( itraße 48, T< Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen Traute ÄMI t Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 22. Mai 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. April 1983 - 6 U 3906/82 -wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 53.000 DM. Gründe Der Sache kommt weder eine grundsätzliche Bedeutung zu, noch verspricht die Revision - zu demindest im Ergebnis -Erfolg. 1. Nach Meinung der Revision hat das Berufungsgericht verkannt, welche (strengen) Anforderungen an die Annahme eines stillschweigenden Einverständnisses des Gläubigers mit einer befreienden Schuldübernahme zu stellen sind. Damit zeigt die Revision keine über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage auf. Es trifft zu, daß bei der Prüfung dieser Frage ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. dazu insbes. die Entscheidung des BGH vom 20. Oktober 1982 - IVa ZR 81/81 = WM 1982, 1412 m.w.Nachw.). Dies entspricht allgemeiner Auffassung und bedarf daher nicht der Klärung. Im übrigen kann die Frage, ob ein Gericht zu geringe Anforderungen gestellt hat, regelmäßig nur einzelfallbezogen beantwortet werden. 2. Die Entscheidung der Sache hängt von der Würdigung der Nr. IV Abs. 6 der Vereinbarung vom 16. September 1977 sowie der im Jahr 1980 geschlossenen Verträge und dem sie begleitenden Schriftwechsel ab. Die Auslegung dieser Individualerklärungen durch das Berufungsgericht kann im Revisionsrechtszug nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder den ihm vorgelegten Sachverhalt nicht ausgeschöpft hat. Derartige Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. a) Ob der Wille der Parteien tatsächlich dahin ging, die Beklagte im Wege einer befreienden Schuldübernahme aus ihren Verpflichtungen zu entlassen, mag fraglich sein. In Betracht kommt auch; daß der Vertrag der Beklagten mit der Klägerin vom 16. September 1977 mit Abschluß des Vertrages zwischen der Klägerin und den Käufern der Gaststätte enden und durch diesen neuen Vertrag ersetzt werden sollte. Ebenso kann eine Vertragsübernahme dahin gewollt gewesen sein, die Käufer der Gaststätte an die Stelle der Beklagten in deren Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 16. September 1977 eintreten zu lassen. Im Ergebnis kann indes dahinstehen, welche dieser rechtlichen Konstruktionen dem Parteiwillen am nächsten kommt, da das Ergebnis nach der Auslegung des Berufungsgerichts stets dasselbe bleibt: die Befreiung der Beklagten von ihren Pflichten aus dem Vertrag vom 16. September 1977 spätestens mit Abschluß des Vertrages zwischen der Klägerin und den Käufern der Gaststätte am 1. Oktober 1980. b) Das Berufungsgericht hat Nr. IV Abs. 6 des Vertrages vom 16. September 1977 dahin ausgelegt, daß die Beklagte bei einer Veräußerung der Gaststätte ausschließlich für die Übernahme ihrer Pflichten durch ihren Rechtsnachfolger habe haften sollen, nicht dagegen für die weitere Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten. Diese Auslegung ist mit dem Inhalt des Vertrages und der vor seinem Abschluß von den Parteien abgegebenen Erklärun- 4 gen vereinbar und daher im Revisionsrechtszug zugrunde zu legen. c) Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht ausreichend geprüft, ob der Wille der Klägerin dahin ging, die Beklagte als bisherige Schuldnerin aus ihren Verpflichtungen zu entlassen und statt dessen die Käufer als - nunmehr alleinige - neue Schuldner anzunehmen oder ob die Käufer nur den vertraglichen Verbindlichkeiten der Beklagten beitreten sollten. Es hat dabei rechtsbedenkenfrei berücksichtigt, daß die Klägerin den Vertrag mit den Käufern in wesentlichen Punkten (jetzt Verzinsung des bis dahin unverzinslichen Darlehens, andere für die Käufer ungünstigere Tilgungsbedingungen, andere Bierabnahmeverpflichtungen) geändert hat. Es hat ebenfalls beachtet, daß den Käufern der Gaststätte das der Klägerin sicherungsübereignete Mobiliar der Gaststätte verblieb. Es fehlt ferner ^eder Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte, die nach den Bedingungen des Vertrages vom 16. September 1977 das Darlehen binnen wesentlich kürzerer Zeit als die Käufer nach den mit ihnen getroffenen Abreden getilgt hätte auf eine wesentlich längere Zeit weiterhin Schuldnerin der Klägerin bleiben sollte, ohne nunmehr im Besitz und im Ertrag der Gaststätte zu sein. In dieselbe Richtung deutet die unstreitige Tatsache, daß die Klägerin einen von der Vereinbarung mit der Beklagten äußerlich völlig losgelösten, in sich abgeschlossenen neuen Vertrag mit den Käufern abgeschlossen hat. d) Das Berufungsgericht hat auch eine Bürgenstellung der Beklagten für die Erfüllung der Verpflichtungen der Käufer verneint. Gegen diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unbedenklichen Rechtsausführungen wendet sich die Revision nicht. ^5 e) In ihren Ausführungen zur Beweislastverteilung berücksichtigt die Revision nicht hinreichend, daß das Berufungsgericht nicht auf die Beweislast, sondern auf das Ergebnis seiner Auslegung abgestellt hat. Im übrigen ist die Klägerin nicht dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht den von der Beklagten für die Richtigkeit ihrer Darstellung angetretenen Zeugenbeweis nicht erhoben hat. Krohn Tidow Kröner Halstenberg Werp