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BGH · in zr 92/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 92/82

Sie bedürfen im vorliegenden Fall auch nicht deshalb einer Fortentwicklung, weil die Klägerin eine Anpassung des geschlossenen Vertrages (nur) dahin begehrt, daß anstelle einer zwischenzeitlich vereinbarten Änderung nunmehr wieder das ursprünglich Vereinbarte gelten soll. a) Die Revision wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erhöhung des Förderzinses auf den ursprünglichen Satz aus den Gesichtspunkten eines ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarten vertraglichen Vorbehalts und der ergänzenden Vertragsauslegung für unbegründet gehalten hat. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Ge-schäftsgrundlage des Vertrages aus dem Jahre 1950 sei nicht mehr in gleicher Weise wie damals gegeben. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision - als ihr günstig -nicht angegriffen. c) Soweit das Berufungsgericht gleichwohl eine Anpassung des VertragsInhalts dahin, daß die Beklagte wieder - ganz oder teilweise - einen höheren Förderzins schuldet, abgelehnt hat, ist dies aus Rechtsgrün-den nicht zu beanstanden. Soweit die Revision ein Eingehen darauf vermißt, daß die Sparkasse in B^p^ als Zessionarin der Beklagten damals unentgeltlich entgegengekommen sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, daß die Vertragsparteien im Jahre 1929 von einem Gleichgewicht der beiderseitigen Leistungen ausgegangen seien und dieses im Jahre 1950 aus ihrer Sicht wiederhergestellt hätten. Wenn es nach allem in Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis gekommen ist, angesichts der überragenden Bedeutung, die im Vertragsrecht dem Grundsatz der Vertragstreue zukomme, sei es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht geboten, zur Vermeidung eines untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnisses die 1950 getroffene Vereinbarung ganz oder teilweise an den Vertragsinhalt des Jahres 1929 (wieder) anzupassen, so hält das der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand. d) Die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe die Abweisung des mit der Anschlußberufung geltend gemachten Zinsanspruchs nicht begründet (§ 551 Nr. 7 ZPO), greift nicht durch. Abgesehen davon, daß dieser absolute Revisionsgrund nur geltend gemacht werden kann, wenn seine Berücksichtigung im Ergebnis zu dem Erfolg führt (BGHZ 39, 333, 338 f.), was hier in Ermangelung einer Hauptforderung nicht zutrifft, hat das Berufungsgericht seine Entscheidung insoweit aber auch mit Gründen versehen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 242 BGB § 551 ZPO
geltenBerufungsgerichtUmstandKlägerinvereinbartRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 92/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Freya
L
geb. F(
t
Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die	Erdölgesellschaft	mbH,
vertreten durch die GeschäftsfOhrer Dr. Hans Peter und Eberhart	IBI,	12,
- Prozeßbevollmächtigte;
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr. Dr.
und
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter KrÖner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 am 14. Juli 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. März 1982 - 7 U 113/81 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 766.014,15 DM
Gründe
1. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die bei einer Änderung der Geschäftsgrundlage anzuwendenden Grundsätze sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Sie bedürfen im vorliegenden Fall auch nicht deshalb einer Fortentwicklung, weil die Klägerin eine Anpassung des geschlossenen Vertrages (nur) dahin begehrt, daß anstelle einer zwischenzeitlich vereinbarten Änderung nunmehr wieder das ursprünglich Vereinbarte gelten soll.
 
2. Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg.
a)	Die Revision wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erhöhung des Förderzinses auf den ursprünglichen Satz aus den Gesichtspunkten eines ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarten vertraglichen Vorbehalts und der ergänzenden Vertragsauslegung für unbegründet gehalten hat. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
b)	Das Berufungsgericht hat angenommen, die Ge-schäftsgrundlage des Vertrages aus dem Jahre 1950 sei nicht mehr in gleicher Weise wie damals gegeben. Zwar sei eine ÄquivalenzStörung nicht gegeben, die Vertragsparteien hätten aber gemeinsam die tatsächlichen Verhältnisse unrichtig eingeschätzt. Die Geschäftsgrundlage sei damit gestört. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts werden von der Revision - als ihr günstig -nicht angegriffen.
c)	Soweit das Berufungsgericht gleichwohl eine Anpassung des VertragsInhalts dahin, daß die Beklagte wieder - ganz oder teilweise - einen höheren Förderzins schuldet, abgelehnt hat, ist dies aus Rechtsgrün-den nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat die für und gegen eine solche Anpassung bis zur ursprünglich vereinbarten Höhe sprechenden Umstände sorgfältig gegeneinander abgewogen. Es hat entgegen der Rüge der Revision berücksichtigt, daß die Umstände, die sich nach seinen Feststellungen geändert haben, nicht allein in den
 
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Risikobereich der Förderzinsgläubiger fallen sollten, weil die seinerzeit vereinbarte Herabsetzung des Förderzinses um ein Drittel auf Veranlassung der Beklagten zustande gekommen ist. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsirrtum die absolute Höhe der in Frage stehenden Beträge vernachlässigt. Es hat andererseits rechtsbedenkenfrei auch die Überlegung in seine Erwägungen mit einbezogen, daß die Beklagte seit etwa 1930 und auch noch nach 1950 erhebliche Vorkosten hat aufwenden müssen, um nach Jahrzehnten vergeblicher Vorarbeiten fündig zu werden. Soweit die Revision ein Eingehen darauf vermißt, daß die Sparkasse in B^p^ als Zessionarin der Beklagten damals unentgeltlich entgegengekommen sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, daß die Vertragsparteien im Jahre 1929 von einem Gleichgewicht der beiderseitigen Leistungen ausgegangen seien und dieses im Jahre 1950 aus ihrer Sicht wiederhergestellt hätten. Unentgeltliche Vorleistungen seitens der Sparkasse liegen nicht vor. Venn die Sparkasse sich mit einer Herabsetzung des Förderzinses einverstanden erklärte, so jedenfalls auch deshalb, um damit trotz langjähriger intensiver, letztlich aber ergebnisloser Erschließungsarbeiten der Beklagten einen Beitrag und auch einen Anreiz zur rentablen Fortführung dieser Arbeiten zu geben, die im Falle eines Erfolges - wie die Entwicklung schließlich gezeigt hat - auch zu ihren Gunsten sich auswirken würde.
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts. Dieses hat das beiderseitige Risiko in die Abwägung einbezogen und dabei sowohl auf seiten der Klägerin als auch auf seiten der Beklagten die jeweiligen Vor- und Nach-
 
teile, insbesondere das Verhältnis von Kosten und Nutzen, gegeneinander abgewogen. Wenn es nach allem in Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis gekommen ist, angesichts der überragenden Bedeutung, die im Vertragsrecht dem Grundsatz der Vertragstreue zukomme, sei es nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht geboten, zur Vermeidung eines untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnisses die 1950 getroffene Vereinbarung ganz oder teilweise an den Vertragsinhalt des Jahres 1929 (wieder) anzupassen, so hält das der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand.
d)	Die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe die Abweisung des mit der Anschlußberufung geltend gemachten Zinsanspruchs nicht begründet (§ 551 Nr. 7 ZPO), greift nicht durch.
Abgesehen davon, daß dieser absolute Revisionsgrund nur geltend gemacht werden kann, wenn seine Berücksichtigung im Ergebnis zu dem Erfolg führt (BGHZ 39, 333, 338 f.), was hier in Ermangelung einer Hauptforderung nicht zutrifft, hat das Berufungsgericht seine Entscheidung insoweit aber auch mit Gründen versehen.
Im ersten Absatz der Entscheidungsgründe ist ausgeführt, daß die Klage insgesamt abzuweisen und wdeshalb" auch die Anschlußberufung zurückzuweisen sei. Das reicht unter den gegebenen Umständen als Begründung aus, weil
 
a
die Zinsen nur als Nebenforderung des in erster Linie verfolgten Hauptanspruchs auf Zahlung von 766.014,15 DM geltend gemacht sind.
Krohn	Kroner
 Halstenberg
Werp
 Boujong