* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · zu zb 92/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: zu zb 92/73

absichtigte /das Sand- und Kiesvorkommen des Grundstücks zusammen mit dem Kläger zu erschließen, und ; veräußerten seine Erben, die Kläger zu 1) und 2), in den fahren 1955/56 Teile des Grundstücke ah den Kaufmann Pritz Gj(B,der dort Anfang 1956 gewerbsmäßig mit der; Sandausbeute begann, und.räumten dem Kläger SflBBBIH an dem Restgrundstück von noch 15.1885 ha Größe das Miteigentum zur ideellen Hälfte ein.■ Da die Bundesrepublik in der Folgezeit eine Vergütung für das Sand- und Kiesvorkommen im Grundstück der Kläger yerweigerte, nahm das Enteignungsverfahren . Im Verfahren gegenüber dem Nachbarn GJMI, für den die Entschädigungsbehörde ebenfalls eine Entschädigung von 0,80 BM/qm gleich 72.000 BM festgesetzt hatte, kam es zu einem gerichtlichen Vergleich, wonach.die Bundesrepublik ohne Anerkennung einer Bechtspflicht und unter Aufrechterhialtung ihres Eechts-standpuhktes über die festgesetzten 72.000 BM hinaus zur Abgeltung aller Ansprüche weitere 900.000 BM nebst 6..JG Zinsen seit dem 1. Oktober 1961 "bei dem Landgericht eingegangen und der Bundesrepublik,am 2, Hovember 19.61 zuge st feilt wördenist, haben die Kläger eine weitere angemessene Entschädigung mit Verzinsung seit dem 5. Jahre .1961 .schon bis zu 1-2,— DM/gm gezahlt worden seien, und stützen ihren Anspruch auf die Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes sowie auf eine behauptete Zusage der. Die Kläger haben - mit ihrem im Berufungsrechtszug bezifferten Antrag -gebeten, ihnen über die von der Enteignungsbehörde festgesetzte Entschädigung hinaus weitere 500.000 DM, hilfsweise an die Kläger zu l) und 2) zusammen und an den Kläger zu 5). Das Vorkommen - so hat sie weiter vorgetragen - habe den zu entschädigenden Verkehrswert für,die maßgebende Zeit, bei der Beschlagnahme im Jahre 1945, nicht beeinflußt, ..weil es damals nicht'.habe ausgebeutet werden1 können. Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht zunächst durch Teilurteil entschieden, daJB die Entschädigungsforderung auch für die Zeit vom 5. Grundurteil den Anspruch auf eine weitere Entschädigung einschließlich Sand- und Kies VC rkommens aufgrund verbindlicher Zusage; der Beklagten vom 5. Hiergegen wendet sich die Revision der Bundesrepublik mit dem Anträge, die Klage abzuweisen, soweit das Grundurteil ergangen ist. Das beruht auf der tatsächlichen Feststellung , in dein Berufungsurteil, in der Besprechung im Gasthaus hätten die Vertreter der Bundesrepublik den Klägern verbindlich dem Grunde nach zugesagt , das Grundstück werde einschließlich des Sand- und Kiesvorkommens entschädigt werden. Denn die Verpflichtung der Bundesrepublik richtet sich - gleichgültig, ob ihre Vertreter eine solche Zusage gaben oder nicht - allein nach dem Gesetz; mehr können die Kläger nicht beanspruchen, selbst wenn ihnen die Berücksichtigung des Sand-, und Kiesvorkommens zugesagt wurde, und mehr hat das .Berufungsgericht ihnen ä.em ..Grunde nach nicht zuerkannt. Offen blieb hiernach die Höhe der Entschädigung (§ 47 Abs. 2 und 4 IBeschG), hinsichtlich derer das Bhteignuhgs-verfahren seinen Fortgang nahm (§ 3-7 Abs.3 IBeschG) bis zu den Bescheiden der Enteignungsbehörde vom 28. Zweck des gerichtlichen Verfahrens ist es zu prüfen, ob der Beschluß der Enteignungsbehörde dem gesetzlichen Recht des Betroffenen; auf die angemessene Entschädigung (Art. 14' GG) nach Maßgabe der §§17 f£ LBeschG- gerecht wird. ihren Anspruch - neben der gesetzlichen Anspruchsgrundlage - aus einer vertraglichen Vereinbarung herleiten wollten, und ein gleiches müßte gelten, wenn das Gericht in diesem Verfahren sachlich über einen vertraglichen Anspruch entscheiden sollte. Es hat diese Zusage vielmehr als ein bestätigendes Schuldanerkenhtnis, das auch dem Grunde nach zulässig wäre (vgl. IM zu BGB § 781 Nr. 2), und • damit als einen Hechtsvorgang angesehen, der bloß Zweifel über das Bestehen der gesetzlichen Verpflichtung beseitigen und damit die alte (gesetzliche) Verpflichtung mit dem alten Schuldgrund bestätigen soll (vgl. Die Erwägung des Berufungsgerichts, es habe nicht eine Entschädigungs-Verpflichtung unabhängig von den gesetzlichen Voraus-. Setzungen der §§ 18, 19 IBeschG begründet, sondern nur der Streit der Parteien-über diese gesetzlichen .Voraussetzungen beseitigt werden sollen, wie die abschließende Bemerkung des Berufupgsurteils, die Entschädigungszusage habe sich auf alle Einzelposten erstreckt, für die die Kläger nach den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes eine Entschädigung beanspruchen könnten, machen dies deutlich. Das Reichsgericht hat die .Frage,' oh im Einzelfall die Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs prozessual zulässig war, als eine das Verfahren betreffende 'Frage•behandelt, die ohne eine entsprechende Revisionsrüge nicht geprüft werden körne (RGZ 75» 16» 19; 85, 214» 2.17)» Demgegenüber wird heute im Schrifttum die Ansicht vertreten, die Zulässigkeit eines Grundurteils sei vom Revisiohsgericht von Amts wegen zu prüfen (Stein/Jon&s ZPO 19. BGHZ 1, 34; 59, 139, 147; IM zu ZPO § 304 Nr. 27); notwendig ist aber jedenfalls eine klare, bestimmte Entscheidung, die als solche der Rechtskraft fähig ist und eine Grundlage für das Betragsverfahren geben kann. Das Reichsgericht (RGZ 86, 402) hat in Rechtsstreitigkeiten, die die Rntsohädigung für eine Ent-eignung zu dem Geigenstand haben, den Erlaß eines Grundurteils grundsätzlich abgelehnt, weil mit der Entziehung oder Beschränkung des Grundeigentums der Grund des Klageanspruchs feststehe und nur noch über die Höhe gestritten werden könne. Zwar steht der Verlust des Eigentums der Kläger fest, die Parteien streiten aber gerade darüber, was den Klägern genommen worden ist. 3) Allerdings darf ein Grundurteil nur ergehen, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, daß der Klageanspruch in irgendeiner Höhe - hier also über die festgesetzte Entschädigung hinaus - besteht (DM zu ZPO § 304 Hr,. Diese Voraussetzungen stellt die Revision zu Unrecht in Zweifel, indem sie vorträgt* das Berufungsgericht habe die Prüfung unterlassen, ob nicht mit der Zahlung einer Entschädigung von 0,80 DM/qm bereits ein etwaiges Enteignungsbehörde habe das Grundstück nur als mit Streubewuchs bestandenes Heideland bewertet, aus welchem gelegentlich einige Fuhren Sand entnommen worden seien, und habe damit das Vorhandensein eines abbauwürdigen Sand- und Kiesvorkommens noch nicht berücksichtigt. In der Tat hat die Enteignungsbehörde das Grundstück nach den bisherigen Feststellungen zu niedrig ‘eingestuft.. Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt seiner Inan- / spruchnahme maßgebend (§ 64- Abs.4 LBeschG); es kommt hier also auf den Zustand = Qualität im Mai 1945.an. Damals wurde auf dem Gelände ein Sand- und Kiesabbau nicht betrieben; die Kläger können also keinesfalls beanspruchen, so entschädigt zu werden, wie wenn in einen laufenden Abbaubetrieb eingegriffen öder ihnen ein Gelände mit erschlossenem Vorkommen genommen worden wäre. Jedoch ist die Enteignungsbehörde von einer unrichtigen "Qualität" ausgegangen, wenn sie das Grundstück qualitativ als Vmit Streubewuchs bestandenes das Vorhandensein des Sand- und Eiesvorkommens als Qualitätsmerkmal unbeachtlich sei, weil man damals dieses Vorkommen nicht V ausgenutzt habe und dieses Vorkommen - möglicherweise r auch für die Bewertung des Grundstücks im allgemeinen Grundstücks verkehr eine irgendwie maßgebliche Rolle nicht gespielt habe.'Selbst wenn damals das - tatsächlich vorhandene, und immer vorhanden gewesene -Sand- und Eiesvorkommen für die Preisbildung keine besondere Rolle gespielt hat, so ändert das nichts .daran, .daß das Grundstück die Qualität eines mit Streubewuchs bestandenen Heidelandes hatte, in dem sich ein Sand- und Eiesvorkommen befindet. Auch dann würde das Grundstück qualitätsmäßig für die Zelt der Inanspruchnahme bereits als ein Heidegrundstück mit einem - zwar erst später ent- stück mit einem derartigen Sand-r- und Eiesvorkommen in dem für die .Preisbemessung maßgeblichen Zeitpunkt im Verhältnis zu einem Heidegrundstück ohne ein derartiges Vorkommen einen erheblich höheren Verkehr swert hat, dann ist dieser für die Entschädigung maßgeblich,, und es kann dagegen nicht eingewandt werden, daß in dem allein für die Qualitätsbestimmung des Grundstücks maßgebenden früheren Zeitpunkt ein derartiges Grundstück mit Sandvorkommeh nicht, zu-, mindest nicht nennenswert höher im Verkehrswert ge- 4) Ist hiernach eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gegeben, daß den Klägerh eine höhere Entschädigung, als sie bisher erhalten haben, zusteht, so konnte ein ' Grundurteil su G-unsten der Kläger ergehen, Jedoch war die Urteilsforme 1 aus den vorstehend erörterten G-rün-den su berichtigen. Insoweit wird zu bedenken sein, daß der rechtliche Ausgangspunkt für die Bntsöhädigung der Kläger ein anderer sein muß, als der Einigung der Bundesrepublik mit dem Nachbarn GflBB zu gründe lag..

Zitierte Normen: Art. 14 GG § 304 ZPO
GrundstückEntschädigungGrundEnteignungsbehördeBundesrepublikAnspruchZusageKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

B UN D ESGE RIG HTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
zu zb 92/73 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am .
25* November 1974-S c h o r m ,
J usti zhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der GeschäfUsudle
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen in Bonn, dieser vertreten durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion Hannover,
•	: Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt Dr. W|
g e g e n
1.	die Witwe Elsa. X
2.	den Kaufmann Ralf X
3.	den Kaufmann Heinrich S
sämtlich in	(Kreis'	0
Kläger und Revisiönsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.	Krille	-	.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ■auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1974 .. unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kreft . sowie der Richter Gahtgens, Dr. Erohn, Peetz und Dohmann
 für Recht erkannt:
Die Revision.der Beklagten gegen das Urteil ■des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts . Celle vom 3. April 1973 wird zurückgewieBen, jedoch wird die.Urteilsformel zu Absatz 2 und 3 wie folgt neu gefaßt:
Der Anspruch auf eine weitere Sntsehä- . digung für das Plurstück der Plur | der Gemarkung	ist.	dem	Grunde
 nach gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs wird der Rechtsstreit an das Landgericht Verden zurückverwiesen, dem auch die; Entscheidung über die Kosten des Be-^ ruf ungerechtszuges übertragen wird.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisions-rechtszuges zu. tragen.
■ Von Rechts wegen
I
- I
Tatbestand
 Der Erblasser der Kläger zü 1) und 2), der Kaufmann Heinrich	war Eigentümer eines Heidegrundstücks in der G-emarkung	Heinrich EjBMbe-
absichtigte /das Sand- und Kiesvorkommen des Grundstücks zusammen mit dem Kläger	zu erschließen, und ;
schloß mit diesem am T9. April*1955 einen vorläufigen Gesellschaftsvertrag. Hach dem Tode von Heinrich K^HB (27. August 1955.) veräußerten seine Erben, die Kläger zu 1) und 2), in den fahren 1955/56 Teile des Grundstücke ah den Kaufmann Pritz Gj(B,der dort Anfang 1956 gewerbsmäßig mit der; Sandausbeute begann, und.räumten dem Kläger SflBBBIH an dem Restgrundstück von noch 15.1885 ha Größe das Miteigentum zur ideellen Hälfte ein.■	'
Das Gebiet, in dem; das Grundstück liegt, war seit dem 15.. Mai 1945 von den Streitkräften der DSA als Schießplatz in Anspruch genommen. Seit dem Jahre ‘1956 benutzt auch die Bundeswehr den Schießplatz, Das Grundstück gehört im wesentlichen zu dem Sicherheitsbereich des: Schießplatzes, teilweise wird auch darüber hinweg-geschoasen. ‘
Seit dem Jahre 1957 bemühte die beklagte Bundesrepublik sich, die i!m Schießplatzbereich liegenden Grundstücke freihändig zu erwerben. Als. die.Verband-. lungen trotz grundsätzlicher Verkaufsbereitschaft der Eigentümer wegen'der. Präge, ob und wie die Sand-
r-.A
und Kiesvo rkomme n in den Grundstücken zu ‘bewerten seien, ins Stocken gerieten, beantragte die .Bundesrepublik am 5. Dezember 1957 bei der Enteignungsbe-hörde (Regierungspräsident in Stade), die Enteignung des Grundstücks der Kläger und wenig später die Enteignung des Grundstücks GflB. Die Verhandlungen über einen freihändigen Erwerb wurden gleichwohl fortgesetzt. Am 5. Dezember 19.58 trafen sich die Vertreter der beteiligten Behörden mit den betroffenen Eigentümern im Gasthaus	zu	einer Besprechung, deren.
Ergebnis im Ganzen streitig ist; jedoch stimmt der Barteivortrag darin überein, daß die Kläger sich bereit erklärten, der Beklagten den Besitz bis zu dem 31. März 1959 zu belassen und ein Gutachten über.Wert und.Mächtigkeit des Sand- und Kiesvorkommens zu beschaffen.
Noch im Dezember 1958 beauftragten die Kläger den Sachverständigen	ein	Gutachten	über	Mächtig-
keit und Wert des Sand- und Kiesvorkommens auf ihren Grundstücken zu erstatten. Hierdurch entstanden den Klägern Kosten in Höhe von 9.776,88 DM. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, in dem Grundstück der Kläger lagerten etwa 3,7 Millionen cbm Bausand, der Abbau könne einen.Reingewinn von annähernd 5,9 Millionen DM erbringen.
Da die Bundesrepublik in der Folgezeit eine Vergütung für das Sand- und Kiesvorkommen im Grundstück der Kläger yerweigerte, nahm das Enteignungsverfahren . seinen Fortgang.- Mit Bescheid vom 22. November I960 lehnte die Enteighungsbehörde den Antrag auf Enteignung
 ab, -weil auch, eine weniger einschneidende Maßnahme
-	etwa die Bestellung einer Bienstbarkeit - den Verhältnissen gerecht werde.« Nachdem die Bundesrepublik •> hiergegen Widerspruch erhoben hatte, einigten die Beteiligten sich am 22. April 1961 vor. der Enteignümgs- ,. behörde (§ 37 Abs. 2 BBeschG) über den Übergang-des V Eigentums. Im Juni 1961 zahlte die Bundesrepublik
 den Klägern 121.508 BM (= 0,80 BM/qra) nebst 44.309*92 BM als 6 Zinsen auf den Entschädigungsbetrag seit dem 5. Mai 1955. Mit dem Bescheid vom 28. August 1961
-	zugestellt am 1. September 1961 - setzte die Ent-eignungsbehörde die Entschädigung auf die gezahlten 121.508 Ü)M fest, wobei sie das Grundstück als mit Streubewuchs bestandenes Heideland bewertete, .aus dem gelegentlich in Nachbarschaftshilfe . oder für .G-e-meindezwecke einige Euhren Sand entnommen worden seien, und ordnete mit Ergänzungsbescheid Vom 5. Oktober 1961
die Verzinsung mit 6 jG, jedoch erst seit, dem 18. August 1956 an.
Im Verfahren gegenüber dem Nachbarn GJMI, für den die Entschädigungsbehörde ebenfalls eine Entschädigung von 0,80 BM/qm gleich 72.000 BM festgesetzt hatte, kam es zu einem gerichtlichen Vergleich, wonach.die Bundesrepublik ohne Anerkennung einer Bechtspflicht und unter Aufrechterhialtung ihres Eechts-standpuhktes über die festgesetzten 72.000 BM hinaus zur Abgeltung aller Ansprüche weitere 900.000 BM nebst 6..JG Zinsen seit dem 1. Juli 1966 an Grube zahlte, der das Vorkommen in seinem Grundstückst eil schon seit 1956 gewerbsmäßig ausgebeutet hatte;
Mit der Klage, die am 31. Oktober 1961 "bei dem Landgericht eingegangen und der Bundesrepublik,am 2, Hovember 19.61 zuge st feilt wördenist, haben die Kläger eine weitere angemessene Entschädigung mit Verzinsung seit dem 5. Mai 1955 gefordert. Sie berufen sich darauf, daß für Heideland ohne besondere Qualität' im. Jahre .1961 .schon bis zu 1-2,— DM/gm gezahlt worden seien, und stützen ihren Anspruch auf die Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes sowie auf eine behauptete Zusage der. Bundesvermögenssteile , das Sand- und Kiesvorkommen des Grundstücks seinem Wert entsprechend zu entschädigen. Die Kläger haben - mit ihrem im Berufungsrechtszug bezifferten Antrag -gebeten, ihnen über die von der Enteignungsbehörde festgesetzte Entschädigung hinaus weitere 500.000 DM, hilfsweise an die Kläger zu l) und 2) zusammen und an den Kläger zu 5). je 250.000 DM, jeweils nebst 6 # Zinsen seit dem 5. Mai 1955 zuzusprechen.
Die Bundesrepublik hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat bestritten, daß den Klägern eine Entschädigung für den Sand- und Kiesgehalt zugesagt worden sei, und sich darauf berufen, daß eine solche Zusage jedenfalls nicht rechtswirksam gewesen wäre.
Das Vorkommen - so hat sie weiter vorgetragen - habe den zu entschädigenden Verkehrswert für,die maßgebende Zeit, bei der Beschlagnahme im Jahre 1945, nicht beeinflußt, ..weil es damals nicht'.habe ausgebeutet werden1 können. .	■
 
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die. Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht zunächst durch Teilurteil entschieden, daJB die Entschädigungsforderung auch für die Zeit vom 5. Mai 1955 bis zu dem.17. August 1956 zu verzinsen ist. Sodann hat da,s Berufungsgericht durch das nunmehr angefochtene -	,
Grundurteil den Anspruch auf eine weitere Entschädigung einschließlich Sand- und Kies VC rkommens aufgrund verbindlicher Zusage; der Beklagten vom 5. Dezember 1958 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Hiergegen wendet sich die Revision der Bundesrepublik mit dem Anträge, die Klage abzuweisen, soweit das Grundurteil ergangen ist. Sie Kläger bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen.1
Ent s che i dungs gründ e
Die Revision erweist sich in der Sache als unbegründet, sie führt lediglich zu einer Berichtigung der ürteilsformel des Berufungsurteils.
1.) Bas Berufungsgericht hat den Klageanspruch., "aufgrund verbindlicher Zusage der Beklagten vom 5. Dezember 1958'* dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das beruht auf der tatsächlichen Feststellung , in dein Berufungsurteil, in der Besprechung im Gasthaus hätten die Vertreter der Bundesrepublik den Klägern verbindlich dem Grunde nach zugesagt , das Grundstück werde einschließlich des Sand- und Kiesvorkommens entschädigt werden. Gegen diese Feststellung richtet
 die Revision zahlreiche Verfahrensrügen, Es kommt hierauf jedoch nicht entscheidend an. Denn die Verpflichtung der Bundesrepublik richtet sich - gleichgültig, ob ihre Vertreter eine solche Zusage gaben oder nicht - allein nach dem Gesetz; mehr können die Kläger nicht beanspruchen, selbst wenn ihnen die Berücksichtigung des Sand-, und Kiesvorkommens zugesagt wurde, und mehr hat das .Berufungsgericht ihnen ä.em ..Grunde nach nicht zuerkannt.
In dem Rechtsstreit, der aufgrund der .§§'63, 64, 59 ’
' IBeschG geführt wird, geht es,um eine "Änderung der festgesetzten .Geldentschädigung” (§ 59 Abs. 1 IBeschG).
Am 22. April 1961 hätten die Parteien sich vor der Enteignungsbehörde über den Eigentumaübergang geeinigt (§ 37 BBescBG),, nicht aber über die. Höhe der Entschädigung. Biese beurkundete Einigung steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A gleich (§§ 37. Abs. 2, 47 Abs. 2, 49 IBeschG). Offen blieb hiernach die Höhe der Entschädigung (§ 47 Abs. 2 und 4 IBeschG), hinsichtlich derer das Bhteignuhgs-verfahren seinen Fortgang nahm (§ 3-7 Abs. 3 IBeschG) bis zu den Bescheiden der Enteignungsbehörde vom 28. August und 5« Oktober 1961. Bie Kläger konnten die Änderung der festgesetzten Geldentschädigung im - Wege der Klage vor dem ordentlichen Gericht beantragen (§ 59 Abs. 1 IBeschG), sie konnten hierfür auch den Weg der Klage auf Zahlung wählen (vgl. Banckelmaim, landbeschaffungsgesetz, zu § 59 Anm. 6), weil der Rechts-verlust auf ihrer Seite bereits eingetreten und der Entschädigungsanspruch damit fällig war. Gleichwohl darf der innere Zusammenhang des Rechtsstreits mit dem.
9 -
Beschluß der Enteignungsbehörde, um dessen Änderung es der Sache nach ging, nicht außer Betracht gelassen Verölen; denn die Nachprüfung dieses Beschlusses war das Anliegen der Kläger und diesem Zweck dient das in § 59 LBeschG vorgesehene Verfahren. Auch die (Zah-lungs-)Klage bedeutet hiernach ein Rechtsmittel gegen den Entschädigungsaussprüch der Enteignungsbehörde.
Zweck des gerichtlichen Verfahrens ist es zu prüfen, ob der Beschluß der Enteignungsbehörde dem gesetzlichen Recht des Betroffenen; auf die angemessene Entschädigung (Art. 14' GG) nach Maßgabe der §§17 f£ LBeschG- gerecht wird. Von diesem Ziel des gerichtlichen Verfahrens her könnte es Bedenken begegnen, wenn die Klagen . ihren Anspruch - neben der gesetzlichen Anspruchsgrundlage - aus einer vertraglichen Vereinbarung herleiten wollten, und ein gleiches müßte gelten, wenn das Gericht in diesem Verfahren sachlich über einen vertraglichen Anspruch entscheiden sollte. Beides aber ist hier - trotz der irreführenden Fassung des UrteilsausSpruchs des Berufungsgerichts und der Ausführungen unter I der jäntscheidungsgründe des Berufungsurteils - nicht der.Ball;
Die Kläger haben nach ihrem Antrag im ersten Rechtszug angemessene Entschädigung gefordert und damit ihren gesetzlichen, durch, die §§ 17 ff LBeschG bestimmten Anspruch geltend gemacht. Der im zweiten Rechtszug bezifferte Antrag geht - ausweislich des Tatbestandes des BerufungsUrteils - auf einen "Teilbetrag .einer angemessenen EnteignungsentSchädigung", der zwar in erster Linie aus einer verbindlichen Zu«*-
10 -
sage der Beamten der Bundesrepublik begründet wird, seinem Inhalt nach aber dem gesetzlichen Anspruch aus ' den §§ 18, 19 LBeschG entsprechen soll.»- Bas Berufungsgericht hat die festgestellte verbindliche Zusage mit Hecht nicht als einen neuen vertraglichen Haftungsgrund gewertet. Es hat diese Zusage vielmehr als ein bestätigendes Schuldanerkenhtnis, das auch dem Grunde nach zulässig wäre (vgl. IM zu BGB § 781 Nr. 2), und • damit als einen Hechtsvorgang angesehen, der bloß Zweifel über das Bestehen der gesetzlichen Verpflichtung beseitigen und damit die alte (gesetzliche) Verpflichtung mit dem alten Schuldgrund bestätigen soll (vgl. BGB RGBK 11. Aufl. zu § 781 Anm. 4). Die Erwägung des Berufungsgerichts, es habe nicht eine Entschädigungs-Verpflichtung unabhängig von den gesetzlichen Voraus-. Setzungen der §§ 18, 19 IBeschG begründet, sondern nur der Streit der Parteien-über diese gesetzlichen .Voraussetzungen beseitigt werden sollen, wie die abschließende Bemerkung des Berufupgsurteils, die Entschädigungszusage habe sich auf alle Einzelposten erstreckt, für die die Kläger nach den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes eine Entschädigung beanspruchen könnten, machen dies deutlich.
Unter diesen Umständen kann es auch auf die Rügen, die die Revision hinsichtlich der Eorm der von ihr in Abrede gestellten behördlichen Zusage erhebt, nicht ankommen.
2)	Zu Unrecht bezweifelt die Revision die Zulässigkeit eines Grundurteils nach § 304 ZPO.
Der Erlaß, eines Grund urteile steht grundsätzlich., im freien* nicht nachprüfbaren Ermessen des Gerichts. Das Reichsgericht hat die .Frage,' oh im Einzelfall die Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs prozessual zulässig war, als eine das Verfahren betreffende 'Frage•behandelt, die ohne eine entsprechende Revisionsrüge nicht geprüft werden körne (RGZ 75» 16» 19; 85, 214» 2.17)» Demgegenüber wird heute im Schrifttum die Ansicht vertreten, die Zulässigkeit eines Grundurteils sei vom Revisiohsgericht von Amts wegen zu prüfen (Stein/Jon&s ZPO 19. Aufl. zu § 3Ö4 Ahm. II 3 und zu § 559 Anm. IV 2; Thomas/Putzo ZPO 6. Aufl. zu § 304 Anm. 3 c). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es auch ohne eine Rüge der Revision von Amts wegen zu beachten, wenn der Umfang der möglichen Rechtskraftwirkung des tGrundurteils entscheidend im unklaren bleibt (BGHZ 11, 181, 184; DM zu ZPO § 304 Nr. 30), Das Grundurteil darf sicli nicht damit begnügen, eine abstralcte Frage der Verantwortung zu klären, sondern es muß eine echte, der. Rechtskraft fähige Vorentscheidung für das künftige BetragBver-fähren geben (DM zu ZPO § 304 Nr. 16). Allerdings dürfen dabei einzelne Fragen.der Entscheidung im Betragsverfahren überlassen bleiben, sofern eine hohe Wahrscheinlichkeit, für das Bestehen des Klageanspruchs in irgendeiner Höhe verbleibt (vgl. BGHZ 1, 34; 59,
 139, 147; IM zu ZPO § 304 Nr. 27); notwendig ist aber jedenfalls eine klare, bestimmte Entscheidung, die als solche der Rechtskraft fähig ist und eine Grundlage für das Betragsverfahren geben kann.
12 -
Das Reichsgericht (RGZ 86, 402) hat in Rechtsstreitigkeiten, die die Rntsohädigung für eine Ent-eignung zu dem Geigenstand haben, den Erlaß eines Grundurteils grundsätzlich abgelehnt, weil mit der Entziehung oder Beschränkung des Grundeigentums der Grund des Klageanspruchs feststehe und nur noch über die Höhe gestritten werden könne. Hier aber liegt es anders. Zwar steht der Verlust des Eigentums der Kläger fest, die Parteien streiten aber gerade darüber, was den Klägern genommen worden ist. Während die Bundesrepublik - dem Beschluß der Bnteignüngsbehörde
 folgend - meint, die Kläger hätten nur mit Streübe-'	. •	.
wuchs bestandenes Heideland abgegeben, aus welchem: gelegentlich einige Euhr.en Sand entnommen worden seien, fordern die Kläger die Berücksichtigung eines äbbau-würdigen Sand- und Kiesvorkommens. Der Streit der Parteien geht damit nicht nur um die-Höhe der Entschädigung, sondern entscheidend gerade darum, was die Kläger verloren haben, also um die Qualität des Grundstücks, von der der Entschädigungsanspruch in seiner konkreten Ausdehnung abhängt (RGZ a.a.O. 4Q3),
3)	Allerdings darf ein Grundurteil nur ergehen, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, daß der Klageanspruch in irgendeiner Höhe - hier also über die festgesetzte Entschädigung hinaus - besteht (DM zu ZPO § 304 Hr,. 16; BGHZ 53, 17, 23). Diese Voraussetzungen stellt die Revision zu Unrecht in Zweifel, indem sie vorträgt* das Berufungsgericht habe die Prüfung unterlassen, ob nicht mit der Zahlung einer Entschädigung von 0,80 DM/qm bereits ein etwaiges
I

- 13-
Sandvorkommen entschädigt sei, was die beklagte Bundesrepublik hilfsweise vorgetragen hat. Die Revision übersieht dabei, daß daa Berufungsgericht diese Frage ausführlich behandelt und sie verneint hat, mit der • Begründung, die. Enteignungsbehörde habe das Grundstück nur als mit Streubewuchs bestandenes Heideland bewertet, aus welchem gelegentlich einige Fuhren Sand entnommen worden seien, und habe damit das Vorhandensein eines abbauwürdigen Sand- und Kiesvorkommens noch nicht berücksichtigt. Ob das Berufungsgericht dabei - wie die Revision meint - beachtliche Beweis-angebote der Bundesrepublik übergangen hat, vermag der Senat nicht nachzuprüfen, weil es insoweit an einer ordnungsmäßigen Rüge, die den angeblichen Verfahrensmangel genau und bestimmt bezeichnet muß, fehlt (vgl. BGHZ 14, 205, 209).
In der Tat hat die Enteignungsbehörde das Grundstück nach den bisherigen Feststellungen zu niedrig ‘eingestuft.. Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt seiner Inan- / spruchnahme maßgebend (§ 64- Abs. 4 LBeschG); es kommt hier also auf den Zustand = Qualität im Mai 1945.an. Damals wurde auf dem Gelände ein Sand- und Kiesabbau nicht betrieben; die Kläger können also keinesfalls beanspruchen, so entschädigt zu werden, wie wenn in einen laufenden Abbaubetrieb eingegriffen öder ihnen ein Gelände mit erschlossenem Vorkommen genommen worden wäre. Jedoch ist die Enteignungsbehörde von einer unrichtigen "Qualität" ausgegangen, wenn sie das Grundstück qualitativ als Vmit Streubewuchs bestandenes
V/>.
Heideland, aus welchem gelegentlich einige Fuhren Sand entnommen wurden", bewertet hat. Diese Formulierung legt die Annahme nahe, daß. das Vorhandensein des Sand- und Eiesvorkommens als Qualitätsmerkmal unbeachtlich sei, weil man damals dieses Vorkommen nicht V ausgenutzt habe und dieses Vorkommen - möglicherweise r auch für die Bewertung des Grundstücks im allgemeinen Grundstücks verkehr eine irgendwie maßgebliche Rolle nicht gespielt habe.'Selbst wenn damals das - tatsächlich vorhandene, und immer vorhanden gewesene -Sand- und Eiesvorkommen für die Preisbildung keine
 besondere Rolle gespielt hat, so ändert das nichts .daran, .daß das Grundstück die Qualität eines mit Streubewuchs bestandenen Heidelandes hatte, in dem sich ein Sand- und Eiesvorkommen befindet. Die Dinge liegen insofern ähnlich, wie wenn das Sand- und Eies-vorkömmen erst nach der Inanspruchnahme entdeckt worden wäre. Auch dann würde das Grundstück qualitätsmäßig für die Zelt der Inanspruchnahme bereits als ein Heidegrundstück mit einem - zwar erst später ent-
deckten, aber sehen immer vorhanden gewesenen - Sand-und Kiesvorkommen einzustufen sein. Wenn ein Grund-
stück mit einem derartigen Sand-r- und Eiesvorkommen in dem für die .Preisbemessung maßgeblichen Zeitpunkt im Verhältnis zu einem Heidegrundstück ohne ein derartiges Vorkommen einen erheblich höheren Verkehr swert hat, dann ist dieser für die Entschädigung maßgeblich,, und es kann dagegen nicht eingewandt werden, daß in dem allein für die Qualitätsbestimmung des Grundstücks maßgebenden früheren Zeitpunkt ein derartiges Grundstück mit Sandvorkommeh nicht, zu-, mindest nicht nennenswert höher im Verkehrswert ge-
•standen;habe als ein solches ohne Sandvorkonraeh.
4)	Ist hiernach eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gegeben, daß den Klägerh eine höhere Entschädigung, als sie bisher erhalten haben, zusteht, so konnte ein ' Grundurteil su G-unsten der Kläger ergehen, Jedoch war die Urteilsforme 1 aus den vorstehend erörterten G-rün-den su berichtigen.
Ob die Erwartungen der Kläger hinsichtlich der hohe der-Entschädigung sich erfüllen können, mag zweifelhaft sein. Insoweit wird zu bedenken sein, daß der rechtliche Ausgangspunkt für die Bntsöhädigung der Kläger ein anderer sein muß, als der Einigung der Bundesrepublik mit dem Nachbarn GflBB zu gründe lag.. Denn während dieser bereits einen Abbaubetrieb eröffnet hatte und durch das Verfahren Verlor, geht es
V
-. y
!
- 16
bei dhn Klägern allein um die Entschädigung für das Grundstück und dessen Wert. Jedoch muß das Weitete dem Verfahren über den Betrag des Anspruchs überlassen bleiben.
Kreft	Gähtgens	.	Dr.	Krohn
. Peetz	Xiohmann