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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, Die Klägerin und ihr Ehemann erwarben schließlich ein eigenes Geschäftsgrundstück, kündigten das Pachtverhältnis mit der Mutter zu dem 30. Dieser verpflichtete sich, als Kaufpreis ab Io Juli 1961 an die Verkäuferin und an die Beklagte eine lebenslängliche Rente zu zahlen, und zwar bis zu dem Tode der Mutter 500 DM, danach 400 DM monatlich« Das Y/ohnrecht der Beklagten blieb bestehen. Die von der Erblasserin im Kaufvertrag angegebenen Gründe für den Verkauf des Hauses entsprächen nicht den Tatsachen und seien nur vorgeschoben. Durch den Verkauf, an dem die Beklagte entscheidend beteiligt gewesen sei, habe vielmehr sie - die Klägerin - geschädigt und um ihr Erbteil gebracht werden sollen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und vorgetragen; Die Erblasserin habe den Vertrag mit Weissenberger nicht in der Absicht geschlossen, die Klägerin zu schädigen, sondern um ihren, der Beklagten, Unterhalt sicherzustellen. Durch das gemeinschaftliche Testament der Ehegatten war sie nur gehindert, dies durch eine neue Verfügung von Todes wegen zu tun (§§ 2271 Abs» 1 S, 2, AbSo 2 Satz 1 BGB/o Wie das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision unangefochten ausführt, kann gegen die Gültigkeit des Kaufvertrages über das Haus und die im Vertrage vereinbarte Zuwendung der Rente an die Beklagte aus der genannten Bestimmung nicht deshalb etwas hergeleitet werden, weil dem Nachlaß durch dieses Rechtsgeschäft der wesentlichste Wert entzogen und die Bestimmung des gemein- ist nicht nur das Hausgrundstück zu Lebzeiten der Erblasserin verkauft und übereignet worden, sondern auch der Gegenwert in Gestalt der Rente der Beklagten durch den Vertrag alsbald und endgültig zugewendet worden; in § 3 des Vertrages sind die Mutter und die Beklagte ausdrück-lieh als Gesamtberechtigte hinsichtlich der Rente bezeichnet. Das Berufungsgericht geht davon aus, die Mutter habe der Beklagten die Rente unentgeltlich zugewendet und die Klägerin sei durch die Zuwendung objektiv benachteiligt worden. Es hält jedoch den Nachweis nicht für erbracht, daß die Absicht, die Klägerin zu benachteiligen, der entscheidende Beweggrund der Erblasserin gewesen sei; zwar hätten verschiedene Umstände die Vermutung aufgedrängt, es habe eine Benachteiligungsabsicht bestanden; indessen sei diese Vermutung durch die Beweisaufnahme des Berufungsgerichts jedenfalls insoweit entkräftet worden, als der - von der Klägerin zu erbringende - Beweis dafür, daß die Benachteiligung das ausschlaggebende Motiv für die Zuwendung der Rente an die Beklagte gewesen sei, nicht als geführt angesehen werden könne» Daß nach den Ausführungen des Berufungsgerichts zunächst verschiedene Umstände die Vermutung aufgedrängt hatten, eine solche Absicht habe bestanden, führt entgegen der Ansicht der Revision nicht zu einer Umkehrung der Beweislast. Es ist hier nicht etwa - und auch das Berufungsgericht will das offensichtlich nicht sagen -eine Vermutung begründet v/orden, die wie eine gesetzliche Vermutung nur durch den Beweis des Gegenteils entkräftet v werden kann. Auch wenn die zugunsten der Klägerin sprechenden Umstände eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Benachteiligungsabsicht der Erblasserin ergeben, so führt das nicht zu einer Umkehrung der Beweislast, die von der Rechtsprechung nur für besonders liegende Bälle, insbesondere Fälle der Verhinderung oder Erschwerung der Beweisführung durch den Gegner anerkannt v/orden ist (Baumbach ZPO 28 <> Aufl. Entgegen dem Vortrag der Revision hat das Berufungsgericht es also nicht als genügend für den Ausschluß eines auf § 2287 BGB gestützten Anspruchs angesehen, daß neben der Benachteiligungsabsicht ein weiterer Grund für den Vertrag vom 14° Juni 1961 Vorgelegen habe, sondern hat richtig auf den entscheidenden Beweggrund abgestellt. Es hat hinsichtlich des entscheidenden Beweggrundes auch nicht "einfach eine Feststellung1' getroffen, sondern auch eine Begründung gegeben und insbesondere darauf hingewiesen, daß sich der Gesundheitszustand der Beklagten in der Zeit von der Errichtung des Testaments im Jahre 1952 bis zu dem Verkauf des Hauses im Jahre 1961 wesentlich verschlechtert habe und die Beklagte durch die Zuwendung einer lebenslänglichen Monatsrente von 400 DM wesentlich günstiger gestellt worden sei als sie nach dem Testament gestanden hätte. Es war durch ihn nicht gehindert, der Aussage des eingehend vernommenen Notars zu folgen, der angegeben hat, die Erblasserin habe nach ihrer, ihm glaubhaft erschienenen Erklärung in erster Linie ihre und der Beklagten Versorgung sichersteilen wollen. Abgesehen davon hätte auch eine solche Vermutung das Berufungsgericht nicht gehindert, der von ihm als glaubhaft angesehenen Aussage des Notars zu folgen* Die Möglichkeit, daß die Erblasserin dem Notar die Versorgungsabsicht nur vorgetäuscht haben könne, hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Ebensowenig Erfolg hat die Revision mit der Rüge, das Berufungsgericht habe sich bei der notwendigen Gesamtwürdigung und Abwägung mit dem eingehenden Vortrag der Klägerin unter Anhörung der von ihr benannten Zeugen auseinandersetzen müssen. Das Berufungsgericht hat die wesentlichen Gründe gewürdigt, die für eine Benachteiligungsabsicht als vernehmliches Motiv der Erblasserin sprechen könnten, insbesondere daß die Klägerin infolge des Verkaufes sehr viel schlechter gestellt war, als sie nach dem Testament stehen sollte, daß ihr Ehemann und sie hohe Beträge auf das Haus verwendet haben, daß es zu starken Dif- ferenzen zwischen der Klägerin und der Erblasserin gekommen war, die Grund zu haben glaubte, der Klägerin den Pflichtteil zu entziehen, daß der Kauf nach der Kündigung des Pachtvertrages geschlossen wurde, daß die Erblasserin die unrichtige Ansicht vertreten hat, die Übernahme des Hauses durch die Klägerin sei nunmehr unmöglich geworden, sowie daß die Zuwendung der Rente an die Beklagte in der Einleitung des Kaufvertrages in einer mehr beiläufigen Form mit der ebenfalls unrichtigen Darstellung begründet war, die nach ihrem eigenen Vortrag pflegebedürftige Beklagte habe die Erblasserin jahrelang versorgt und verpflegte Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit unterstellt, daß die Erblasserin in Benachteiligungsabsicht gehandelt habe» Es kann indessen aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß es diese Umstande nicht für ausreichend gehalten hat, den Beweis zu erbringen, die Beeinträchtigungsabsicht sei das entscheidende Motiv der Erblasserin gewesen. Es ist nicht vorgetragen, Weissenberger habe in dem Anwesen sein Konkurrenzgeschäft betrieben und es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Verkauf gerade an WeBHHHHI zu dem Beweis dafür dienen könne, daß die vom Berufungsgericht als möglich unterstellte Beeinträchtigungsabsicht der Erblasserin deren entscheidender Beweggrund gewesen sei. Den Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 8 c November 1965, insbesondere die Ausführungen auf S» 4 -6, zu behandeln und den dort gestellten Beweisanträgen nachsugehen, hatte das Berufungsgericht ebenfalls keinen Anlaß, Wenn die Erblasserin und die Beklagte über die Klägerin geschimpft haben, so kommt dem gegenüber den vom Berufungsgericht festgestellten Streitigkeiten keine besondere zusätzliche Bedeutung zu; es läßt sich der ganz allgemein gehaltenen Behauptung der Klägerin nicht entnehmen, daß es sich um Äußerungen grober Art und nicht um solche gehandelt habe, wie sie im Zusammenhang mit bestehenden Zwistigkeiten üblich sind. Daß die Klägerin und ihr Ehemann hohe Beträge auf das Haus verwendet hatten, ist vom Berufungsgericht nicht übersehen worden, wie bereits ausgeführt ist; mit den Einzelheiten der Aufwendungen sich zu befassen, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß» Dasselbe gilt für den Vortrag, der Verkauf des Hauses sei zu mehr als fragwürdigen, günstigen Bedingungen für WefllB-flHHi erfolgt, der allein aus dem in der Zwischenzeit vermieteten 'Baden ohne die von ihm benützten Lagerräume monatlich 500 DM einnehme» Es ist weder vorgetragen, daß andere Interessenten mehr geboten hätten, noch irgendwie näher begründet, daß Weissenberger zu besonders günstigen Bedingungen gekauft habe. klärung der Erblasserin über ihre Absicht, die Beklagte sicherzustellen, für glaubhaft hielt, vornehmlich auf die Zeugin Pistorius zu dem Beweis dafür berufen, die Erblasserin habe sich dieser gegenüber dahin geäußert, daß sie wegen des Hauses der Klägerin noch eines auswischen werde, da sie Alleinerbin sei und das Verfügungsrecht habe. es der persönlich bei der Zeugenanhörung nicht anwesenden Klägerin Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags geben und entsprechende Hinweise machen müssen» Keinesfalls habe es dann aber unter Übergehen eines derart wesentlichen Beweisangebots entscheiden dürfen» Damit habe auch der vom Berufungsgericht gar nicht gewürdigte Umstand, daß der Vortrag vor einem fremden Notariat abgeschlossen wurde, zusätzliches Gewicht gewonnen, da der von Dr» MflHB angegebene Grund der Beschleunigung sowieso nicht habe ziehen können» Auch damit dringt die Revision nicht durch» Es lag keiner der Fälle vor, in denen das Gericht gehalten ist, eine geschlossene mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO)» Die Klägerin dux^fte sich nicht darauf verlassen, daß das Landgericht zu ihren Gunsten entschieden und das Oberlandesgericht der Beklagten das Arnenrecht versagt hatte. Es ist nichts dafür vorgetragen, daß die Klägerin die im Schriftsatz vom 27» April 1966 enthaltenen Behauptungen und Beweisangebote nicht schon früher hätte bringen können» Inwiefern das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß der Kaufvertrag vor einem auswärtigen Notar beurkundet wurde, auf ein Überwiegen der Beeinträchtigungsabsicht der Erblasserin hätte schließen müssen, ist mangels Vortrages zu einem solchen zwingenden Schluß führender Umstände nicht ersichtlich und das Gericht ist nicht gehalten, sich mit jeder Einzelheit des Vertrags der Parteien ausführlich aus- Nach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht einen Anspruch aus § 2287 BGB nicht als gegeben erachtet» Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben, weil die Erblasserin durch die Benachteiligung der Klägerin gegen die guten Sitten verstoßen und die Beklagte dabei mitgev/irkt habe und deshalb nach § 826 BGB sehadenser-satzpflichtig sei» Das Berufungsgericht sagt, die Absicht der Erblasserin, die Versorgung der leidenden Beklagten sicherzustellen, schließe es aus, ihr Verhalten als sittenwidrig zu werten; für die Annahme, daß die Beklagte im Zusammenwirken, mit der Erblasserin den Vertrag vom H« Juni 1961 herbeigeführt oder daß sie die Erblasserin zu diesem Vertrage bestimmt habe, fehle jeder hinreichende tatsächliche Anhalt» Nach der Aussage des Zeugen Dr» sei die Beklagte bei der Besprechung zwischen ihm und der Erblasserin vor der Protokollierung des Kaufvertrags nicht einmal zugegen gewesen» die Beeinträchtigung dieser Ansprüche durch den Vertrag vom 14o Juni 1961 einen Verstoß gegen die guten Sitten bedeutet und daß dieser Verstoß auch der Beklagten als Vertragsbeteiligten und Nutznießerin anzulasten ist» Hieraus könnte aber die Klägerin ebensowenig wie aus den Aufwendungen oder dem Pflichtteilsanspruch selbst einen Anspruch auf Herausgabe des halben Verkaufserlöses, d,h» der halben Rente, herleiten» Auch wenn diese Anordnung als mit dem Testament unvereinbare und sittenwidrige Beeinträchtigung der Klägerin zu beurteilen ist, kann aus ihr weder ein Beweis für die überwiegende Beeinträchtigungsabsicht der Erblasserin, noch ein Anspruch auf die Hälfte der Rente hergeleitet werden.

Zitierte Normen: § 2271 BGB § 156 ZPO § 826 BGB
BerufungsgerichtErblasserinAnspruchRenteTestamentUmstandKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IIL.^92/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
 Ho November 1968 S c h o r m , Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Frau Rosa Klara
 Straße,
gebo
9
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Frau Mathilde Sch^HBstraße t,
9
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr,
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Br. Beyer, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt?
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 12. Mai 1966 wird zurückgewiesen.
Bie Klägerin trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbue standj
 Bie Parteien sind Schwestern. Ihre Eltern, der am 12. Juni 1954 verstorbene Eisenhändler Ferdinand S|^| und seine am 28. Bezember 1962 verstorbene Ehefrau Klara hatten durch ein gemeinschaftliches Testament vom 19. Juli 1952 sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre beiden Töchter zu Erben des Überlebenden eingesetzt sowie weiterhin der Klägerin das Recht eingeräumt, das Geschäftsgrundstück in Säm, Sch^HJstraße ohne Inventar gegen Zahlung eines Gleichstellungsgeldes von
 
22.500 DM an die Beklagte zu übernehmen, während dieser für die Dauer ihres ledigen Standes ein unentgeltliches Y/ohnungsrecht eingeräumt wurde. Die Beklagte leidet seit dem Jahre 1941 an einem ungeklärten Gehirnprozeß, der sieh durch schubweise auftretende Gleichgewichtsstörungen, Doppelbilder, Gangstörung und Lähmungserscheinungen äußerin Zur Zeit der Errichtung des Testamentes war sie noch berufstätig. Seit 1958 ist 3ie berufsunfähig und bezieht eine Rente, die zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht 152,70 DM monatlich betrug =
Der Vater der Parteien hatte der Klägerin und ihrem Ehemann im Jahre 1948 sein Eisenwarengeschäft übergeben. Seit 1951 wurde dafür eine monatliche Pacht von 200 DM gezahlt. Nach dem Tode des Vaters kam es zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann einerseits und der Mutter der Parteien andererseits zu erheblichen Streitigkeiten, insbesondere über die Angemessenheit des Pachtzinses. Die Klägerin und ihr Ehemann erklärten sich lediglich zu einer Erhöhung der Pacht auf 250 DM monatlich bereit; sie wiesen darauf hin, daß sie außer der Pacht sämtliche Steuern und Abgaben für das Haus, ferner die Reparaturen zu zahlen und für den gesamten Brennstoffbedarf zu sorgen hätten; außerdem darauf, daß sie im Jahre 1955 unter erheblichen Kosten - nach Darstellung der Klägerin 36.000 DM,-nach derjenigen der Beklagten 28.000 DM - das Geschäft umgebaut hätten. Die Klägerin und ihr Ehemann erwarben schließlich ein eigenes Geschäftsgrundstück, kündigten das Pachtverhältnis mit der Mutter zu dem 30. Juni 1961 und betreiben seither das Eisenwarengeschäft im eigenen Hause.
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Nach der Kündigung verkaufte die Mutter der Parteien das Geschäftsgrundstück durch notariellen Vertrag vom H. Juni 1961 an den Kaufmann Weissenberger in Säckingen. Dieser verpflichtete sich, als Kaufpreis ab Io Juli 1961 an die Verkäuferin und an die Beklagte eine lebenslängliche Rente zu zahlen, und zwar bis zu dem Tode der Mutter 500 DM, danach 400 DM monatlich« Das Y/ohnrecht der Beklagten blieb bestehen.
In der Einleitung des Kaufvertrages erklärte die Mutter der Parteien?
"Die Tochter Klara	geb.	Schlageter	be-
trieb zunächst mit ihrem Ehemann die Eisen-Warenhandlung im Geschäftshaus SchJHBJstraße Nr. fo Es hat aber gleich von Anfang an Schwierigkeiten gegeben. Die Tochter Klara mit ihrem Ehemann zahlten an mich keine angemessene Miete, so daß ich in wirtschaftliche Schwierigkeiten kam. Dann hat die Tochter Klara mich am Pfingst-samstag 1958 nachts um 1/2 12 Uhr beschimpft und mir mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen, so daß ich zunächst nichts mehr sehen konnte und ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen mußte. Behandelt hat mich damals Dr. ScheflHV-PflH^HI in W®#/Baden.
Schließlich ist die Tochter mit ihrem Ehemann ausgezogen, um ein eigenes Geschäft zu eröffnen. Damit wird die im § 4 des gemeinschaftlichen Testamentes vorgesehene Regelung unmöglich gemacht. Ich sehe mich gezwungen, die Grundstücke zu verkaufen.
Die Tochter Klara hat, obwohl sie mit ihrem Ehemanne in dem Geschäfte gute Einnahmen hatte, die Unterhaltspflicht mir gegenüber böswillig verletzt und mir zugleich das Leben unnötig schwer gemacht. Ich halte mich für berechtigt, der Tochter v/egen Verletzung der Bestimmungen nach
 
§ 2333 Abs. 2 und 4 den Pflichtteil zu entziehen. Ob ich dies tatsächlich tun werde, werde ich weiterer Überlegung Vorbehalten.
Die zweite Tochter Mathilde, die selbst leidend ist, versorgt und pflegt mich seit vielen Jahren, ohne daß ich sie hierfür irgendwie entschädigen konnte. Ich beabsichtige, im Rahmen der heutigen Vereinbarungen eine Entschädigung für die Tochter Mathilde festzulegen, die zugleich auch die Leistungen der Tochter, die mich auch künftig pflegen und versorgen wird, für die Zukunft umfassen soll.”
Die Klägerin macht geltend; Die Zuwendung der Rente an die Beklagte sei nicht erforderlich gewesen, um deren Lebensunterhalt sicherzustellen. Die Beklagte könne bei freier Wohnung mit ihrer Sozialversicherungsrente und der Hälfte der Kaufpreisrente gut leben. Die Erblasserin und die Beklagte hätten die Klägerin mit Haß verfolgt und ständig in übelster Weise über sie geschimpft, obwohl sie dazu keinen Anlaß gegeben, insbesondere die Mutter flicht geschlagen habe. Die von der Erblasserin im Kaufvertrag angegebenen Gründe für den Verkauf des Hauses entsprächen nicht den Tatsachen und seien nur vorgeschoben. Durch den Verkauf, an dem die Beklagte entscheidend beteiligt gewesen sei, habe vielmehr sie - die Klägerin - geschädigt und um ihr Erbteil gebracht werden sollen. Das sei umsomehr zu verurteilen, als ohne ihre und ihres Ehemannes Arbeit und Aufwendungen erheblich weniger für das Haus erzielt worden wäre. Die Schädigungsabsicht ergebe sich auch daraus, daß der Käufer des Hauses einer der schärfsten Konkurrenten des Ehemannes der Klägerin sei. Die Zuv/endung der Kaufpreisrente an die Beklagte sei als eine unzulässige Verfügung von Todes wegen zu werten, jedenfalls aber als eine unzulässige Umgehung und Aushöhlung des gemeinschaftlichen
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Testamentes« Es lägen sowohl die Voraussetzungen des § 2287 wie des § 826 BGB vor»
Die Klägerin fordert die Hälfte der Rente für die Zeit nach dem Tode der Mutter, nämlich ah Januar 1963? und hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 3° 600 DM und ah 1. Juli 1964 monatlich 200 DM, solange sie - die Beklagte - lebe, zu zahlen«
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und vorgetragen; Die Erblasserin habe den Vertrag mit Weissenberger nicht in der Absicht geschlossen, die Klägerin zu schädigen, sondern um ihren, der Beklagten, Unterhalt sicherzustellen. Während sie - Beklagte - bis zur fortschreitenden Verschlimmerung ihres Leidens die Mutter jahrelang versorgt und auch finanziell unterstützt habe, sei ihr Gesundheitszustand 1961 bereits so bedrohlich geworden, daß mit einer dauernden Pflegebedürftigkeit und entsprechend hohen, neben de£ Sozialversicherungsrente auch die ganze Kaufpreisrent'e erfordernden Aufwendungen habe gerechnet werden müssen« Die Erblasserin habe die Beklagte in Anerkennung der von dieser erbrachten Leistungen vor dem Schicksal einer Fürsorgeempfängerin bewahren wollen«
Die Klägerin bestreitet, daß die Beklagte die Mutter gepflegt und finanziell unterstützt habe, und daß sie so leidend sei, wie sie behaupte«
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter« Die Beklagtem bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
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1.	Die Mutter der Parteien war als Alleinerbin ihres Ehemannes befugt, über die zu dessen Nachlaß gehörenden Gegenstände durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen. Durch das gemeinschaftliche Testament der Ehegatten war sie nur gehindert, dies durch eine neue Verfügung von Todes wegen zu tun (§§ 2271 Abs» 1 S, 2, AbSo 2 Satz 1 BGB/o Wie das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision unangefochten ausführt, kann gegen die Gültigkeit des Kaufvertrages über das Haus und die im Vertrage vereinbarte Zuwendung der Rente an die Beklagte aus der genannten Bestimmung nicht deshalb etwas hergeleitet werden, weil dem Nachlaß durch dieses Rechtsgeschäft der wesentlichste Wert entzogen und die Bestimmung des gemein-
schaftlichen Testaments, daß der letztversterbende Ehe-gatte von den Parteien beerbt werden solle, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung weitgehend beraubt und ausgehöhlt worden ist. Denn nach gefestigter Rechtsprechung sind sogenannte Umgehungsgeschäfte nur ausnahmsweise nichtig und insbesondere dann nicht, wenn der durch Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament Gebundene das mit der Ausfüh-
rung des Rechtsgeschäftes verbundene Vermögensopfer schon bei Lebzeiten erbringt und der Verlust nicht erst mit oder nach seinem Tode eintritt (BGH Urt. v. 22. Februar 1961 - V ZR 175/59 « LM § 2271 BGB Nr. 11 * NJW 1961, 1111; Mattem, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Testamentsaushöhlung in Deutsche Notarzeitschrift 1964, 196, 209 ff; DRiZ 1966, 395, 398, jeweils mit Nachweisen./. Hier
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ist nicht nur das Hausgrundstück zu Lebzeiten der Erblasserin verkauft und übereignet worden, sondern auch der Gegenwert in Gestalt der Rente der Beklagten durch den Vertrag alsbald und endgültig zugewendet worden; in § 3 des Vertrages sind die Mutter und die Beklagte ausdrück-lieh als Gesamtberechtigte hinsichtlich der Rente bezeichnet. Als rechtliche Grundlage des Klaganspruchs verbleibt somit in erster Linie die Bestimmung des § 2287 BGB. Nach ihr kann der Vertragserbe nach dem Anfall der Erbschaft die Herausgabe eines Geschenkes, das der Erblasser in der Absicht ihn zu beeinträchtigen gemacht hat, von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Bestimmung gilt auch für gemeinschaftliche Testamente (BGHZ 31 , 1.3,
 15; BGB RGRK § 2287 Anm. 3).
2.	Das Berufungsgericht geht davon aus, die Mutter habe der Beklagten die Rente unentgeltlich zugewendet und die Klägerin sei durch die Zuwendung objektiv benachteiligt worden. Es hält jedoch den Nachweis nicht für erbracht, daß die Absicht, die Klägerin zu benachteiligen, der entscheidende Beweggrund der Erblasserin gewesen sei; zwar hätten verschiedene Umstände die Vermutung aufgedrängt, es habe eine Benachteiligungsabsicht bestanden; indessen sei diese Vermutung durch die Beweisaufnahme des Berufungsgerichts jedenfalls insoweit entkräftet worden, als der - von der Klägerin zu erbringende - Beweis dafür, daß die Benachteiligung das ausschlaggebende Motiv für die Zuwendung der Rente an die Beklagte gewesen sei, nicht als geführt angesehen werden könne»
 
Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist richtig. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Anspruch aus § 2287 BGB nur gegeben, wenn die Beeinträchtigungsabsicht der überwiegende Beweggrund des Erblassers gewesen ist. Haben daneben andere Gründe den Entschluß entscheidend mitbestimmt, dann kann die Vorschrift nicht aiigewendet werden (BGB RGRK § 2287 Anm. 4/. Die Beweislast dafür, daß die böse Absicht bestand und der bestimm-te Beweggrund des Erblassers war, trägt nach allgemeinen Regeln derjenige, der Ansprüche aus dem Verstoße her-leitet. Daß nach den Ausführungen des Berufungsgerichts zunächst verschiedene Umstände die Vermutung aufgedrängt hatten, eine solche Absicht habe bestanden, führt entgegen der Ansicht der Revision nicht zu einer Umkehrung der Beweislast. Es ist hier nicht etwa - und auch das Berufungsgericht will das offensichtlich nicht sagen -eine Vermutung begründet v/orden, die wie eine gesetzliche Vermutung nur durch den Beweis des Gegenteils entkräftet v werden kann. Es handelt sich vielmehr lediglich darum, daß zugunsten der Klägerin bestimmte tatsächliche Umstände sprechen, daß ihnen aber andere entgegenstehen, die sich aus der Beweisaufnahme des Berufungsgerichts ergeben und die nach Ansicht des Berufungsgerichts Zweifel an der Benachteiligungsabsicht der Erblasserin begründet haben.
Auch wenn die zugunsten der Klägerin sprechenden Umstände eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Benachteiligungsabsicht der Erblasserin ergeben, so führt das nicht zu einer Umkehrung der Beweislast, die von der Rechtsprechung nur für besonders liegende Bälle, insbesondere Fälle der Verhinderung oder Erschwerung der Beweisführung durch den Gegner anerkannt v/orden ist (Baumbach ZPO 28 <> Aufl. Anhang zu § 282 Anm. 3 A D . Für die Beweisführung und -Würdigung
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gelten hier keine Besonderheiten; Die Klägerin trägt die Beweislast für die klagehegründenden Behauptungen und das Berufungsgericht hatte unter Abwägung aller Umstände zu entscheiden, ob die Zweifel an den klagebegründenden Behauptungen ausgeräumt seien. Gelangte es zu dem Ergebnis, dies sei nicht der Fall, dann durfte es der Klage nicht stattgeben.
3.	Das Berufungsgericht hat durch die Zeugenaussage des Notars Dr. MflHB* der den Kaufvertrag beurkundet hat, die Überzeugung gewonnen, der Erlasserin sei es entscheidend darauf angekommen, die Versorgung der Beklagten sicherzustellen. Entgegen dem Vortrag der Revision hat das Berufungsgericht es also nicht als genügend für den Ausschluß eines auf § 2287 BGB gestützten Anspruchs angesehen, daß neben der Benachteiligungsabsicht ein weiterer Grund für den Vertrag vom 14° Juni 1961 Vorgelegen habe, sondern hat richtig auf den entscheidenden Beweggrund abgestellt. Es hat hinsichtlich des entscheidenden Beweggrundes auch nicht "einfach eine Feststellung1' getroffen, sondern auch eine Begründung gegeben und insbesondere darauf hingewiesen, daß sich der Gesundheitszustand der Beklagten in der Zeit von der Errichtung des Testaments im Jahre 1952 bis zu dem Verkauf des Hauses im Jahre 1961 wesentlich verschlechtert habe und die Beklagte durch die Zuwendung einer lebenslänglichen Monatsrente von 400 DM wesentlich günstiger gestellt worden sei als sie nach dem Testament gestanden hätte.
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Das Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revision weiter meint, wesentliche Umstände außer acht gelassen. Die Revision weist darauf hin, daß in der Einleitung der Kaufurkunde unter den dort aufgeführten Beweggründen der Erblasserin gerade der der Versorgung der Beklagten nicht genannt sei. Es liegt indessen kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht auf diesen Umstand nicht eingegangen ist. Es war durch ihn nicht gehindert, der Aussage des eingehend vernommenen Notars zu folgen, der angegeben hat, die Erblasserin habe nach ihrer, ihm glaubhaft erschienenen Erklärung in erster Linie ihre und der Beklagten Versorgung sichersteilen wollen.
Nach der Lebenserfahrung stammt die Formulierung der urkunde vom Notar und es mag ihm unzweckmäßig erschienen sein, die Zuwendung an die Beklagte als unentgeltliche erscheinen zu lassen. Die Revision geht ihrerseits daran vorbei, daß das Ergebnis des Vertrags eine bessere Versorgung der Beklagten ist. wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt, und daß gerade bei notariellen Verträgen, deren Formulierung wie hier eine lange Besprechung des maßgebenden Vertragspartners mit dem Notar vorausgegangen ist, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß das Ergebnis dem Parteiwillen entspricht. Es kommt hinzu, daß nach der Lebenserfahrung der Wunsch des Erblassers, dem Begünstigten etwas zuzuwenden, normalerweise stärker ist, als der Wille, das Interesse des im Testament Bedachten zu verletzen (BUH Urt. v. 27» November 1957 - IV ZR 198/57 ^ LM § 2285 BGB Nr. 5). Die Angabe der Beweggründe der Erblasserin im Vertrage war nicht erforderlich und der Grundsatz, daß der Inhalt eines notariellen Vertrages die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich habe,
 gilt für die reehtsgeschäftlichen Abmachungen der Parteien, nicht auch notwendig für solche einleitenden Erklärungen, wie sie die Erblasserin einseitig abgegeben hat. Abgesehen davon hätte auch eine solche Vermutung das Berufungsgericht nicht gehindert, der von ihm als glaubhaft angesehenen Aussage des Notars zu folgen* Die Möglichkeit, daß die Erblasserin dem Notar die Versorgungsabsicht nur vorgetäuscht haben könne, hat das Berufungsgericht nicht übersehen. Das ergibt sich aus den Einzelheiten der ausführlichen Vernehmung wie aus den Ausführungen des Berufungsurteils. Der Ansicht der Revision, die Erblasserin habe mit ihrer einleitenden Erklärung zur Kaufurkunde einen anderen, gegenteiligen Willen verschleiert, ist nicht zwingend. Die Würdigung des Berufungsgerichts ist vielmehr mit der einleitenden Erklärung zur Kaufurkunde vereinbar. Der Wunsch der Abgeltung von Diensten - die im übrigen die Beklagte der Erblasserin bei jahrelangem Zusammenleben in gewissem Umfang geleistet haben mag - und die Absicht der Versorgung schließen sich nicht aussondern können nebeneinander bestehen.
Ebensowenig Erfolg hat die Revision mit der Rüge, das Berufungsgericht habe sich bei der notwendigen Gesamtwürdigung und Abwägung mit dem eingehenden Vortrag der Klägerin unter Anhörung der von ihr benannten Zeugen auseinandersetzen müssen. Das Berufungsgericht hat die wesentlichen Gründe gewürdigt, die für eine Benachteiligungsabsicht als vernehmliches Motiv der Erblasserin sprechen könnten, insbesondere daß die Klägerin infolge des Verkaufes sehr viel schlechter gestellt war, als sie nach dem Testament stehen sollte, daß ihr Ehemann und sie hohe Beträge auf das Haus verwendet haben, daß es zu starken Dif-
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ferenzen zwischen der Klägerin und der Erblasserin gekommen war, die Grund zu haben glaubte, der Klägerin den Pflichtteil zu entziehen, daß der Kauf nach der Kündigung des Pachtvertrages geschlossen wurde, daß die Erblasserin die unrichtige Ansicht vertreten hat, die Übernahme des Hauses durch die Klägerin sei nunmehr unmöglich geworden, sowie daß die Zuwendung der Rente an die Beklagte in der Einleitung des Kaufvertrages in einer mehr beiläufigen Form mit der ebenfalls unrichtigen Darstellung begründet war, die nach ihrem eigenen Vortrag pflegebedürftige Beklagte habe die Erblasserin jahrelang versorgt und verpflegte Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit unterstellt, daß die Erblasserin in Benachteiligungsabsicht gehandelt habe» Es kann indessen aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß es diese Umstande nicht für ausreichend gehalten hat, den Beweis zu erbringen, die Beeinträchtigungsabsicht sei das entscheidende Motiv der Erblasserin gewesen. Zu der Behauptung der Klägerin, der Käufer WeBBHB sei e^n Konkurrent der Klägerin und ihres Ehemannes, brauchte es nicht Stellung zu nehmen. Es ist nicht vorgetragen, Weissenberger habe in dem Anwesen sein Konkurrenzgeschäft betrieben und es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Verkauf gerade an WeBHHHHI zu dem Beweis dafür dienen könne, daß die vom Berufungsgericht als möglich unterstellte Beeinträchtigungsabsicht der Erblasserin deren entscheidender Beweggrund gewesen sei. Dasselbe gilt für die Behauptung, die Kaufurkunde habe erst nach dem 10. Juli 1961, d.h. nach dem Auszug der Klägerin aus dem verkauften Hause, an das Grundbuchamt gelangen sollen. Darüberhinaus liegt hier als Beweggrund das Bestreben nahe, während der restlichen Dauer des Zusammenlebens im verkauften Hause die Streitigkeiten nicht zu ver-
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schärfen. Den Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 8 c November 1965, insbesondere die Ausführungen auf S» 4 -6, zu behandeln und den dort gestellten Beweisanträgen nachsugehen, hatte das Berufungsgericht ebenfalls keinen Anlaß, Wenn die Erblasserin und die Beklagte über die Klägerin geschimpft haben, so kommt dem gegenüber den vom Berufungsgericht festgestellten Streitigkeiten keine besondere zusätzliche Bedeutung zu; es läßt sich der ganz allgemein gehaltenen Behauptung der Klägerin nicht entnehmen, daß es sich um Äußerungen grober Art und nicht um solche gehandelt habe, wie sie im Zusammenhang mit bestehenden Zwistigkeiten üblich sind. Daß die Klägerin und ihr Ehemann hohe Beträge auf das Haus verwendet hatten, ist vom Berufungsgericht nicht übersehen worden, wie bereits ausgeführt ist; mit den Einzelheiten der Aufwendungen sich zu befassen, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß» Dasselbe gilt für den Vortrag, der Verkauf des Hauses sei zu mehr als fragwürdigen, günstigen Bedingungen für WefllB-flHHi erfolgt, der allein aus dem in der Zwischenzeit vermieteten 'Baden ohne die von ihm benützten Lagerräume monatlich 500 DM einnehme» Es ist weder vorgetragen, daß andere Interessenten mehr geboten hätten, noch irgendwie näher begründet, daß Weissenberger zu besonders günstigen Bedingungen gekauft habe. Es fehlt insbesondere an einer Gegenüberstellung des Wertes des Hauses und der Leistungen, zu denen WeflHHIHH sich vertraglich verpflichtete und zu denen unstreitig auch die Zahlung der Vermögensabgabe gehörte, deren Zeitwert die Klägerin immerhin mit 23o000 DM angegeben hat. Da die Beklagte im Jahre 1919 geboren ist, hat	die	möglicher-
weise noch viele Jahre lang zu zahlen, und es liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, die Erblasserin habe das
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Anv/esen zu billig hergegeben, um die Klägerin zu schädigen» Nach der Aussage des Notars hat sie vielmehr, wenn auch vergeblich, eine höhere Rente zu erreichen versucht»
Das Berufungsgericht hat also auch in diesem Punkte kein wesentliches Vorbringen der Klägerin unbeachtet gelassen»
4o Das Berufungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 14« April 1966 den Zeugen Dr.	ver-
nommen und, nachdem die Prozeßbevollmächtigten streitig zur Sache und über das Beweisergebnis verhandelt hatten,
 Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 12. Mai 1966 bestimmt. In diesem Termin ist das Berufungsurteil verkündet worden. Einen am 27. April 1966 eingegangenen Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 26. April hat das Berufungsgericht nicht mehr berücksichtigt. Die Revision sieht darin einen Verfahrensfehler. Sie macht geltends Die Klägerin habe sich in dem Schriftsatz gegenüber der Aussage des Zeugen -Dr«	der	die	Er-
klärung der Erblasserin über ihre Absicht, die Beklagte sicherzustellen, für glaubhaft hielt, vornehmlich auf die Zeugin Pistorius zu dem Beweis dafür berufen, die Erblasserin habe sich dieser gegenüber dahin geäußert, daß sie wegen des Hauses der Klägerin noch eines auswischen werde, da sie Alleinerbin sei und das Verfügungsrecht habe. Das Berufungsgericht hätte die mündliche Verhandlung wieder eröffnen müssen, um diese Zeugin zu hören, auf deren Aussage es bei der notwendigen G-esamtabv/ägung entscheidend habe ankommen können. Die Klägerin habe in erster Instanz obgesiegt o Der Armenrechtsbeschluß vom 20» Januar 1966 habe zu ihren Gunsten gelautet» Wenn sich das Berufungsgericht allein der Aussage dos erst in;der tletzten mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen Dr. MfHH habe anschließen wollen, dann habe
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es der persönlich bei der Zeugenanhörung nicht anwesenden Klägerin Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags geben und entsprechende Hinweise machen müssen» Keinesfalls habe es dann aber unter Übergehen eines derart wesentlichen Beweisangebots entscheiden dürfen» Damit habe auch der vom Berufungsgericht gar nicht gewürdigte Umstand, daß der Vortrag vor einem fremden Notariat abgeschlossen wurde, zusätzliches Gewicht gewonnen, da der von Dr» MflHB angegebene Grund der Beschleunigung sowieso nicht habe ziehen können»
Auch damit dringt die Revision nicht durch» Es lag keiner der Fälle vor, in denen das Gericht gehalten ist, eine geschlossene mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO)» Die Klägerin dux^fte sich nicht darauf verlassen, daß das Landgericht zu ihren Gunsten entschieden und das Oberlandesgericht der Beklagten das Arnenrecht versagt hatte. Mit der Möglichkeit, daß der Zeuge Dr. M(H|die in sein Wissen gestellten Behauptungen der Beklagten bestätigen werde, mußte gerechnet und etwa möglicher Gegenbeweis unverzüglich angeboten werden»
Es ist nichts dafür vorgetragen, daß die Klägerin die im Schriftsatz vom 27» April 1966 enthaltenen Behauptungen und Beweisangebote nicht schon früher hätte bringen können» Inwiefern das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß der Kaufvertrag vor einem auswärtigen Notar beurkundet wurde, auf ein Überwiegen der Beeinträchtigungsabsicht der Erblasserin hätte schließen müssen, ist mangels Vortrages zu einem solchen zwingenden Schluß führender Umstände nicht ersichtlich und das Gericht ist nicht gehalten, sich mit jeder Einzelheit des Vertrags der Parteien ausführlich aus-
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einanderzusetzen, v/enn sie ihm nicht wesentlich erscheinen» Das trifft für die auswärtige Beurkundung zu; sie mag darauf zurückzuführen sein, daß die Erblasserin den Abschluß des Kaufvertrages nicht alsbald bekannt werden
 lassen wollte»
Nach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht einen Anspruch aus § 2287 BGB nicht als gegeben erachtet»
II»
Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben, weil die Erblasserin durch die Benachteiligung der Klägerin gegen die guten Sitten verstoßen und die Beklagte dabei mitgev/irkt habe und deshalb nach § 826 BGB sehadenser-satzpflichtig sei» Das Berufungsgericht sagt, die Absicht der Erblasserin, die Versorgung der leidenden Beklagten sicherzustellen, schließe es aus, ihr Verhalten als sittenwidrig zu werten; für die Annahme, daß die Beklagte im Zusammenwirken, mit der Erblasserin den Vertrag vom H« Juni 1961 herbeigeführt oder daß sie die Erblasserin zu diesem Vertrage bestimmt habe, fehle jeder hinreichende tatsächliche Anhalt» Nach der Aussage des Zeugen Dr»	sei
 die Beklagte bei der Besprechung zwischen ihm und der Erblasserin vor der Protokollierung des Kaufvertrags nicht einmal zugegen gewesen»
Wie der Revision einzuräumen ist, kann diesen Ausführungen nicht in vollem Umfange zugestimmt werden» Zu einem Erfolg verhilfi das der Revision indessen nicht. Ein
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Rechtsgeschäft, das einem sittlich einwandfreien Zwecke wie der Versorgung eines Abkömmlings dient, kann gleichwohl gegen die guten Sitten verstoßen, so v/c-nn es die Rechte Dritter in grober Weise verletzte Allerdings v/ird ein solcher Sittenverstoß nicht schon durch die Tatsache allein begründet, daß die zugunsten der Klägerin im gemeinschaftlichen Testament vorgesehene Möglichkeit, das Haus a3.s Miterbin zu dem halben Anschlagspreis zu erwerben, beseitigt worden ist» Andernfalls würde die Bestimmung des § 2287 BGB ihrer Bedeutung entkleidete Ein sittenwidriges Handeln kann aber anzunehmen sein, wenn sonstige Umstände vorliegen, die das Verhalten des Erblassers oder des mit ihm zusammenwirkenden Bedachten als anstößig erscheinen lassen, so wenn nicht nur die im gemeinschaftlichen Testament vorgesehene Regelung vereitelt, sondern darüberhinaus bestehende Ansprüche Dritter beeinträchtigt werden oder wenn sich der Erblasser vom Nutznießer der Änderung durch unlautere Machenschaften zur Aushöhlung des Testaments verleiten läßt» Dafür, daß die Beklagte das Zustandekommen^ es Vertrages vom 14» Juni 1961 durch unlauteres Verhalten, insbesondere durch unsachliche Beeinflussung der Erblasserin herbeigeführt oder mitbewirkt oder sich an unlauteren Machenschaften der Erblasserin beteiligt habe, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor; die Revision vermag nicht aufzuzeigen, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhänge wesentliches Vorbringen übersehen habe* Dagegen ist mangels näherer Erörterungen für das Revisionsgericht die Möglichkeit nicht auszuschließen? daß durch den Verkauf des Hauses auf Rentenbasis die Erfüllung von Ansprüchen, die den Eheleuten Häfele aus ihren Aufwendungen für das Haus (vgl. BGHZ 44, 321) und der Klägerin als Pflichtteilsberechtigter erwachsen sein könnten, erschwert, wenn nicht vereitelt worden ist, daß
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die Beeinträchtigung dieser Ansprüche durch den Vertrag vom 14o Juni 1961 einen Verstoß gegen die guten Sitten bedeutet und daß dieser Verstoß auch der Beklagten als Vertragsbeteiligten und Nutznießerin anzulasten ist» Hieraus könnte aber die Klägerin ebensowenig wie aus den Aufwendungen oder dem Pflichtteilsanspruch selbst einen Anspruch auf Herausgabe des halben Verkaufserlöses, d,h» der halben Rente, herleiten»
Nach § 3 AbSo2 des Kaufvertrages sollte die Beklagte die ihr zugewendete Rente der Klägerin gegenüber nicht auszuglcichen haben (§ 2050 Abs» 1 BOB). Auch wenn diese Anordnung als mit dem Testament unvereinbare und sittenwidrige Beeinträchtigung der Klägerin zu beurteilen ist, kann aus ihr weder ein Beweis für die überwiegende Beeinträchtigungsabsicht der Erblasserin, noch ein Anspruch auf die Hälfte der Rente hergeleitet werden. Auch aus dem allgemeinen Grundsatz von Ireu und Glauben (§ 242) läßt sich ein solcher Anspruch entgegen der Ansicht der Revision bei der gegebenen Sachlage nicht begründen»
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Danach muß die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden»
Dr» Pagendarm	Dr»	Arndt	Dr0 Beyer
 Keßler
 Gähtgens