* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZR 92/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 92/65

April 1952 ein Entmündigungsverfahren wegen Geistesschwäche gegen den Kläger ein, als dessen Vertreter sich der Rechtsanwalt in mit Schriftsatz vom Der Kläger macht geltend; Entmündigung und Anstaltsunterbringung seien zu Unrecht erfolgt« Diese Maßnahmen seien die Ursache dafür, daß sein Anwesen, auf dem er vor seinem Anstaltsaufenthalt eine Bäckerei betrieb, zur Zwangsversteigerung gekommen sei« Der Gesamtschaden, der ihm im Zusammenhang mit seiner Entmündigung entstanden sei, betrage etwa 200.0C0,- DM« Vor dem Oberlandesgericht hat der Kläger u.a. erklärt, daß er mit seiner Klageforderung einen Teil des Schmerzensgeldes, das er zu beanspruchen habe, geltend mache. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter, ln der mündlichen Revisionsverhandlung hat er dazu erklärt, daß er wegen der Amtepflichtver-letzungen einmal des Oberamtsrichters EBB un<* 2um anderen des Antsgerichtorats zBIHfc jeweils 1.000,- DM verlange und insoweit jeden dieser Teilansprüche hilfsweise auch auf den anderen Klagegrund stutze. Io Das Berufungsgericht hat den Entmündigungsbeschluß des Amtsgerichts als ’’Urteil in einer Rechtssache’1 im Sinne des § 839 Abs. 2 BGB gewertet und deshalb mangels der in dieser Vorschrift normierten besonderen Haftungsvoraussetzungen eine Haftung des Entaündigungsrichters, fUr den der Beklagte gemäß Art. 34 GrundG einzustehen hätte, verneint. Abgesehen davon, so führt das Berufungsgericht weiter aus, könne auch von einer schuldhaften Verletzung der Ermittlungspflicht des Entmündi-gungorichters - Amtsgerichtsrat - und einer dadurch bedingten ungerechtfertigten Entmündigung dos Klagers nicht die Rede sein. Wie der Senat wiederholt entschieden hat (u,a, BGIIZ 10, 55; 13, 142; 36, 379, 384 ff; NJW 1962, 36/7 und 1964, 2402), kann der Begriff des »’Urteils in einer Rechtssache*' nicht im rein prozeßtechnischen Sinne verstanden und auf die richterlichen Entscheidungen beschränkt werden, die im äußeren Gewände eines "Urteils’* erlassen worden«, Es muß vielmehr darauf abgestellt werden, ob es um eine richterliche Entscheidung geht, die untex* den für ein Urteil wesentlichen Voraussetzungen erlassen und durch die ein Prozeßverhältnis für die Instanz - ganz oder teilweise - beendet wird« Wenn auch der Begriff des "Urteils in einer Rechtssache" nicht überdehnt werden darf und außer den Urteilen im prozeß-technischen Sinne auf solche Entscheidungen beschränkt bleiben muß, die ihrem V/esen nach wirklich Urteile und diesen in allen wesentlichen Voraussetzungen gleichzusetzen sind ("urteilsvertretendo Erkenntnisse"), so muß doch der gemäß § 645 Abs* 1 ZPO die Entmündigung wegen Geistesschwäche aussprechende Beschluß eines Amtsgerichts als "Urteil in einer Rechtssache" erachtet werden. Wenn der zu Entmündigende auch nicht "Partei” im zivilprozessualen Sinne ist, so kann er doch selbst Beweismittel angeben (§ 653 Abc«, 1 Satz 2 ZPO), im Bahmen des Verfahrens Rechtsmittel einlegen (vgl« § 656 Abs. 2 ZPO) und muß er in jedem Pall persönlich (unter Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständiger) vernommen werden. gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden Öffentlichen Strafe bedroht’1 sind, kann er den - nach seiner Meinung unrichtigen - EntmündigungsbeSchluß und die damit zusammenhängende richterliche Tätigkeit des Ent-mündigungsrichters gemäß § 839 Abs, 2 BGB nicht zur Grundlage eines Schadensersatzanspruchs machen. Darüber hinaus hat die Revision auch Rechtsfehler in den - hilfsweise gemachten - Ausführungen des Berufungsgerichts, daß dem Entmündigungsrichter überhaupt nicht der Vorwurf irgendwelcher schuldhafter Amtspflichtverletzungon gemacht werden könne, nicht aufzuzeigon vermocht. Mit Rücksicht auf die persönlichen Erklärungen des Klägers in der Revisionsverhandlung sei lediglich bemerkt, daß er unrichtige Angaben der Zeugen, wie er sie vor allem seiner früheren Ehefrau zu dem Vorwurf macht, und die - angebliche - Unrichtigkeit ärztlicher Zeugnisse und Gutachten nicht dem Entmündigungsrichter zur last legen kann, 2. Zu dem Vorwurf des Klägers gegen den Oberamtsrichter Dr. Essig hat das Berufungsgericht ausgeführt: Das Vorbringen des Klägers sei insoweit dahin zu verstehen, daß er dem genannten Richter vorwerfe, als Vormund8chaftsrichter seine Pflicht zur Aufsicht über die Tätigkeit des Vormundes verletzt zu haben, indem er den Vormund nicht dazu angenalten habe, im Rahmen seines AufenthaltsbestimmungBrechte (§§ 1800, 1631 Abs. 1 BGB) den Kläger aus der Heil- und Pflegeanstalt herauszunehmen. sichte der von Berufungsgericht in einzelnen angegebenen weiteren Gutachten der Heil- und Pflegeanstalt brauchten den Vormundschaftsrichter keine Bedenken in der Richtung zu kommen, die Unterbringung des Klägers in der Anstalt könne eine Pflichtwidrigkeit des Vormunds darstellen, gegen die er gemäß §§ 1897, 1837 Abs. 1 BGB oinzuschreiten habe.

Zitierte Normen: § 839 BGB
BGBRechtsmittelEntmündigungGutachtenZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2021 078
Kachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; ja
BGB § 839 (G); ZPO § 645
Der die LntmiXndigung wegen Geistesschwäche auesprechende Beschluß (§ 645 Abs» 1 ZPO) ist ein MUrteil in einer Rechtssache'* im Sinne des § 839 Abs« 2 BGB.
BGH,Urt.v. 19« September 1966 - III ZR 92/65 OLG Miinchen
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III 2R 92/65	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
19„September 1966 Seheibl, Justiz-ober sekret Ur
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Bäckers Franz Xaver Straßo (i
in
9
Klägers und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
den Freistaat Bayern finanzdirektion &
vertreten durch die Bezirks-
Beklagten und Reviaionsbeklagten - Prozeßbevollffiächtigter* Rechtsanwalt Br.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Gähtgens und Keßler
 für Hecht erkannt;
Die Hevision des Klägers gegen das Urteil des 1 a-Zivilsenats des Oberlandesgerichts wiünchen vom 17» Dezember 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand;
Gegenstand des Rechtsstreits sind Schadensersatz-anspr'dche, die der Kläger wegen angeblicher Amtspflicht Verletzungen von Richtern im Zusammenhang mit einem gegen ihn durchgeführten Entmündigungsverfahren gegen den beklagten Freistaat erhebt.
Auf Grund eines von der damaligen Ehefrau des Klägers im März 1952 gestellten Antrages leitete das Amtsgericht Pfaffenhofen unter dem 2. April 1952 ein Entmündigungsverfahren wegen Geistesschwäche gegen den Kläger ein, als dessen Vertreter sich der Rechtsanwalt	in	mit	Schriftsatz	vom
10o Mai 1952 meldete. Hach Vernehmung einer Reihe von Zeugen, Einholung ärztlicher Gutachten und persönlicher
 
Vernehmung des Klägers sprach das Amtsgericht Pfaffenhofen mit Beschluß vom 13« April 1953 die Entmündigung des Klägers wegen Geistesschwäche aus«
Nach freiwilligem Aufenthalt in der Heil- und Pflegeanstalt	hei	vom	10«	März bis
11o April 1952 wurde der Kläger durch seinen vorläufigen Vormund ata 26« Mai 1952 erneut in die genannte Anstalt eingeliefert und verblieb dort bis zu dem 9«Juni 1954«
An 3« Dezember 1954 beantragte der Kläger die Aufhebung seiner Entmündigung« Dieser Antrag wurde jedoch vom Amtsgericht Geisenfeld mit Beschluß vom 21« Juli 1955 zurückgewiesen« Am 17« Februar 1958 wurde die Entmündigung vom Amtsgericht Ingolstadt aufgehoben«
Der Kläger macht geltend; Entmündigung und Anstaltsunterbringung seien zu Unrecht erfolgt« Diese Maßnahmen seien die Ursache dafür, daß sein Anwesen, auf dem er vor seinem Anstaltsaufenthalt eine Bäckerei betrieb, zur Zwangsversteigerung gekommen sei« Der Gesamtschaden, der ihm im Zusammenhang mit seiner Entmündigung entstanden sei, betrage etwa 200.0C0,- DM«
Hach erfolgloser Durchführung des Abhilf©Verfahrens hat der Kläger im September 1963 Klage erhoben, mit der er Zahlung eines auf 2«000,- DM bezifferten Teilbetrages seines angeblichen Gesamtschadena aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung zweier Kichter des Amtsgerichts Pfaffenhofen verlangt« Im einzelnen hat er dazu folgendes vorgetragen;
Die beteiligten Eichter - Oberamtsrichter Dr« und Amtsgerichtsrat Z^HHB ~ hätten den unrichtigen Angaben seiner Ehefrau, seines Schwiegervaters und weiterer Zeugen Glauben geschenkt und sich durch ein
 
unzutreffendes Gutachten des Arztes Dr. G^B in zu der Annahme verleiten lassen, daß er, der Kläger, geistesgestört seio Zu der Entmündigung wäre es nicht gekommen, wenn die Richter ihrer Aufklärungspflicht ordnungsgemäß nachgekoramen wären, insbesondere ein Gutachten der Universitäts-Hervenklinik MHIHe3-ngQ-holt sowie die Zeugen in Gegenwart des Klägers vernommen und ihm hierdurch Gelegenheit gegeben hätten, zu den Zeugenaussagen Stellung zu nehmen und Gegenzeugen anzubieten. Die Üniversitäts-Kervenklinik	habe
 im Mai 1955 festgestellt, daß er erst in der Anstalt zu einem Querulanten geworden und früher ganz normal gewesen sei»
Demgegenüber hat der Beklagte, der um Abweisung der Klage geboten hat, insbesondere geltend gemacht: Der Kläger habe schuldhaft versäumt, den ihm angeblich entstandenen Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB)* Er habe auch nicht dargetan, daß er nicht auf andere Weise Ersatz seines Schadens zu erlangen vermocht habe (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). überdies seien etwa entstandene Schadenersatzansprüche des Klägers verjährt. Keinesfalls aber cci der Vorwurf schuldhafter Amtspflichtverletzung gegen die beteiligten Richter begründet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«
Vor dem Oberlandesgericht hat der Kläger u.a. erklärt, daß er mit seiner Klageforderung einen Teil des Schmerzensgeldes, das er zu beanspruchen habe, geltend mache. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
L
 
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter, ln der mündlichen Revisionsverhandlung hat er dazu erklärt, daß er wegen der Amtepflichtver-letzungen einmal des Oberamtsrichters EBB un<* 2um anderen des Antsgerichtorats zBIHfc jeweils 1.000,- DM verlange und insoweit jeden dieser Teilansprüche hilfsweise auch auf den anderen Klagegrund stutze. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
EntscheidungsgrUnde *
Io
 Das Berufungsgericht hat den Entmündigungsbeschluß des Amtsgerichts als ’’Urteil in einer Rechtssache’1 im Sinne des § 839 Abs. 2 BGB gewertet und deshalb mangels der in dieser Vorschrift normierten besonderen Haftungsvoraussetzungen eine Haftung des Entaündigungsrichters, fUr den der Beklagte gemäß Art. 34 GrundG einzustehen hätte, verneint. Abgesehen davon, so führt das Berufungsgericht weiter aus, könne auch von einer schuldhaften Verletzung der Ermittlungspflicht des Entmündi-gungorichters - Amtsgerichtsrat	- und einer
 dadurch bedingten ungerechtfertigten Entmündigung dos Klagers nicht die Rede sein. Die Vorwürfe des Klägers gegen den Oberamtsrichter Dr.	Vormundschafts-
richter dahin, daß er pflichtwidrig den Vormund nicht angehalten habe, den Kläger aus der Heil- und Pflegeanstalt herauszunehmen, seien ebenfalls unbegründet.
Die Klage sei deshalb vom Landgericht mit Recht abge-wiesen worden, ohne daß es noch auf die weiteren Einwendungen des Beklagten (unterlassener Gebrauch eines
 
Rechtsmittels, anderweite Ersatzmöglichkeit für den Kläger, Verjährung) ankomne.
II*
Die Revision kann keinen Erfolg haben«,
1. Die Revision wendet sich zunächst vergeblich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, bei dem Kntmündi-gungsbeschluß handele es sich um ein "Urteil in einer Rechtssache*’ im Sinne des § 839 Abs«, 2 BGB«,
Wie der Senat wiederholt entschieden hat (u,a,
 BGIIZ 10, 55; 13, 142; 36, 379, 384 ff; NJW 1962, 36/7 und 1964, 2402), kann der Begriff des »’Urteils in einer Rechtssache*' nicht im rein prozeßtechnischen Sinne verstanden und auf die richterlichen Entscheidungen beschränkt werden, die im äußeren Gewände eines "Urteils’* erlassen worden«, Es muß vielmehr darauf abgestellt werden, ob es um eine richterliche Entscheidung geht, die untex* den für ein Urteil wesentlichen Voraussetzungen erlassen und durch die ein Prozeßverhältnis für die Instanz - ganz oder teilweise - beendet wird« Wenn auch der Begriff des "Urteils in einer Rechtssache" nicht überdehnt werden darf und außer den Urteilen im prozeß-technischen Sinne auf solche Entscheidungen beschränkt bleiben muß, die ihrem V/esen nach wirklich Urteile und diesen in allen wesentlichen Voraussetzungen gleichzusetzen sind ("urteilsvertretendo Erkenntnisse"), so muß doch der gemäß § 645 Abs* 1 ZPO die Entmündigung wegen Geistesschwäche aussprechende Beschluß eines Amtsgerichts als "Urteil in einer Rechtssache" erachtet werden. Entscheidend ist insoweit; Das Entmündigungs-(beschluß)verfahren richtet sich nach den Vorschriften
 
der Zivilprozeßordnung und ist als Teil der sog«, streitigen Gerichtsbarkeit darauf angelegt, einen "Streit’1 zu entscheiden, mit anderen Worten, unter Anwendung sachlichrechtlicher Normen darüber verbindlich zu befinden, was im Widerstreit entgegengesetzter Interessen rechtens ist» Pas ergibt sich eindeutig daraus, daß das Verfahren nur auf Antrag eingeleitet und der Entmündigungsbe-schluß nur auf Antrag erlassen wird, antragsberechtigt aber andere Personen als der zu Entmündigende selbst sind und daß gegen die gerichtliche Entscheidung (Ab-lehnunga- oder EntmündigungsbeSchluß) Rechtsmittel mit entgegengesetzten Zielen erhoben werden können (§§ 645?
 646, 663, 664 ZPO). Wenn der zu Entmündigende auch nicht "Partei” im zivilprozessualen Sinne ist, so kann er doch selbst Beweismittel angeben (§ 653 Abc«, 1 Satz 2 ZPO), im Bahmen des Verfahrens Rechtsmittel einlegen (vgl«
 § 656 Abs. 2 ZPO) und muß er in jedem Pall persönlich (unter Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständiger) vernommen werden. Schließlich handelt es sich bei der auf einen EntmÜndigungsantrag ergehenden - ablehnenden oder stattgebenden - Entscheidung auch nicht um eine nur vorläufige Sicherungsmoßnahme des Gerichts (vgl« dazu NJW 1964, 2402/3), sondern um eine die aratsgericht-liehe Instanz endgültig abschließende und nur noch in der Bechtsmittelinstanz nachprüfbare Entscheidung. Sonach sind für den Entmündigungsbeschluß alle Voraus-Setzungen gegeben, unter denen nach den in den zuvor genannten Entscheidungen aufgestellten Grundsätzen eine gerichtliche Entscheidung als “Urteil in einer Rechtssache” gewertet werden muß.
Pa der Kläger dem Entmündigungsriohter (Amtsgerichtsrat Zöllner) nicht solche Pflichtverletzungen zu dem Vorwurf macht und machen kann, die “mit einer im Wege de3
fl
 
gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden Öffentlichen Strafe bedroht’1 sind, kann er den - nach seiner Meinung unrichtigen - EntmündigungsbeSchluß und die damit zusammenhängende richterliche Tätigkeit des Ent-mündigungsrichters gemäß § 839 Abs, 2 BGB nicht zur Grundlage eines Schadensersatzanspruchs machen. Darüber hinaus hat die Revision auch Rechtsfehler in den - hilfsweise gemachten - Ausführungen des Berufungsgerichts, daß dem Entmündigungsrichter überhaupt nicht der Vorwurf irgendwelcher schuldhafter Amtspflichtverletzungon gemacht werden könne, nicht aufzuzeigon vermocht. Im einzelnen braucht darauf jedoch wegen der Unangreifbarkeit der Hauptbegründung des Berufungsgerichts (Eingreifen des § 839 Abs. 2 BGB) nicht weiter eingegangen zu werden. Mit Rücksicht auf die persönlichen Erklärungen des Klägers in der Revisionsverhandlung sei lediglich bemerkt, daß er unrichtige Angaben der Zeugen, wie er sie vor allem seiner früheren Ehefrau zu dem Vorwurf macht, und die - angebliche - Unrichtigkeit ärztlicher Zeugnisse und Gutachten nicht dem Entmündigungsrichter zur last legen kann,
2. Zu dem Vorwurf des Klägers gegen den Oberamtsrichter Dr. Essig hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Das Vorbringen des Klägers sei insoweit dahin zu verstehen, daß er dem genannten Richter vorwerfe, als Vormund8chaftsrichter seine Pflicht zur Aufsicht über die Tätigkeit des Vormundes verletzt zu haben, indem er den Vormund nicht dazu angenalten habe, im Rahmen seines AufenthaltsbestimmungBrechte (§§ 1800, 1631 Abs. 1 BGB) den Kläger aus der Heil- und Pflegeanstalt herauszunehmen. Dieser Vorwurf sei unbegründet. Wie
 
der Beklagte unwidersprochen vorgetragen habe, sei in weiteren Gutachten der Heil- und Pflegeanstalt vom 17» September 1953» 24» LSärz 1954 und 21«. 1,1ai 1954 die Geistesschwäche des Klägers als weiterbestehend festgestellt, die Aufrechterhaltung der Vormundschaft als ’’selbstverständlich notwendig” bezeichnet und eino Entlassung des Klägers aus der Anstalt nur unter der Voraussetzung einer entsprechenden Beaufsichtigung befürwortet worden« Bei dieser Sachlage habe für das Vormundschaftsgericht keine Veranlassung bestanden, bei dem Vormund schon alsbald nach der Entmündigung • auf eine Entlassung des Klägers aus der Anstalt hinzuwirken.,
Demgegenüber macht die Revision zunächst geltend, daß schon die Anordnung einer vorläufigen Vormundschaft bei dem hier gegebenen Sachverhalt unverständlich sei* Soweit die Revision damit - auch - in der Anordnung der vorläufigen Vormundschaft als solcher eine Amts-pflichtverletzung sehen will, ist ihr Vorbringen schon um dessentwillen unbeachtlich, weil die Anordnung der vorläufigen Vormundschaft als angebliche richterliche Amtspflichtverletzung in den fatsacheninstanzen nicht zur Grundlage des Klageanspruchs gemacht worden isto
 In übrigen macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, daß eine Amtspflichtverletzung des Qber-amtsrichters Dr»	darin	gesehen werden müsse,
 daß er nichts veranlaßt habe, um das Verhalten des Vormunds - Einweisung seines kündele in die Heil- und Pflegeanstalt - auf seine Vertretbarkeit oder gar Hotwendigkeit hin zu überprüfen» Darin kann der Revision jedoch nicht gefolgt werden» Denn allein schon ange-
10
sichte der von Berufungsgericht in einzelnen angegebenen weiteren Gutachten der Heil- und Pflegeanstalt brauchten den Vormundschaftsrichter keine Bedenken in der Richtung zu kommen, die Unterbringung des Klägers in der Anstalt könne eine Pflichtwidrigkeit des Vormunds darstellen, gegen die er gemäß §§ 1897, 1837 Abs. 1 BGB oinzuschreiten habe.
IXIo
 Ilach alledem ist das Ergebnis des Berufungsgerichts, Schadensersatzansprüche des Klägers auslöaende Amtspflichtverletzungen der beteiligten Richter seien nicht festzustollen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Frage, ob die Klage nicht auch an den Bestimmungen des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB (anderweito Brsatzmöglich-keit) oder des § 839 Abs. 3 BGB (schuldhaft versäumte Binlegung eines Rechtsmittels) scheitern oder die Verjährungseinrede des Beklagten durchgreifen müßte, kann deshalb unerörtert bleiben.
Die Revision des Klägers muß sonach als unbegründet zurückgewiesen werden.
11 -
r
Dio Kosten des erfolglos gebliebenen Hechtsmittols hat der Kläger gemäß § 97 ZPO zu tragen«
Dr. Tagendem	Dr,	Kraft	Bundesriehter	Dr,Arnd
 ist beurlaubt und ort abwesend; er ist an d Leistung der Unterschrift verhindert,
 Bundesrichter Gähtgens	Dr«	Pagendarm
 ist zu einer Kur beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung	Keßler
 der Unterschrift verhindert,
 Dr« Pagendarm