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BGH · XII ZR 92/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 92/63

Der Fahrer des Funkstreifenwa-gens setzte zu dem Überholen dieses vor ihm fahrenden Fahrzeuges an, als er sich etwa in Höhe der Abzweigung der Bandstraße nach Schledehausen befand. * Die Kläger sind der Ansicht, der Fahrer des Funkstreifenwagens habe durch leichtsinniges überholen mit überhöhter Geschwindigkeit den Unfall allein verursacht. Sie verlangen vom beklagten Band als Halter des Funkstreifenwagens und wegen Amtspflichtverletzung Reicherts Ersatz des Sachschadens, der Überführungs- und Beerdigungskosten, die Klägerin weiter eine Rente gemäß § 844 BGB, von der sie zunächst nur einen Teilbetrag geltend gemacht hat, und der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld« Lar Fahrer des Funkstreifenwagens habe nicht fahrlässig gehandelt» Den Unfall habe der Fahrer des vor diesem fahrenden Y.agens verursachto Der Fahrer dieses Wagens sei nämlich, als Reichert gerade zu dem eigentlichen Überholvorgang habe ansetzen wollen und sich mit den Vorderrädern seines Funkstreifenwagens etwa in Hohe der Hinterräder des zu überholenden Personenkraftwagens befunden habe, nach links ausgebogen. Diese Notwendigkeit habe das Anstoßen an den Bordsteinen des links befindlichen Gehweges und das Schleudern nach rechts verursacht, i-a keichert der Verkehrslage entsprechend völlig einwandfrei gefahren sei, stalle sich der Unfall für ihn als unabwendbares ..'.re ignis dar. Schwierigkeiten die vor ihm liegenden Fahrzeuge der zeugen i^BHpund sowie das Kraftrad des Zeugen habe überholen können, so habe er im Hinblick auf die in Höhe der Einmündung der Schledehausens^.: Straße gegebene Verkehrslage nicht ohne weiteres in gleicher Weise zu dem überholen des nunmehr vor ihm liegenden Personenkraftwagens ansetzen dürfen, gleichgültig, ob es sich dabei uin den zunächst verfolgten roten Wagen gehandelt habe, wie dies das Landgericht auf Grund der Aussagen der ^euge'n itafl), SfllHIi Wiflp und habe, oder um ein.anderes Fahrzeug. Von der Anhöhe aus, über die er zunächst gekommen sei, habe er erkennen können und müssen, daß in der Mitte der Einmündung der Schlede-hausener Landstraße und der dort befindlichen Verkehrsinsel ein mit mehreren Personen besetzter Personenkraftwagen (Wagen Rahn) gestanden habe. Dabei habe er in seine 'Überlegungen eihbeziehen müssen, daß auch der Fahrer des vor ihm fahrenden Fahrzeuges derartige Erwägungen anstellen und als Folge derselben sein Fahrzeug vorsichtshalber etwas nach links lenken werde, um mit dem vielleicht unvorsichtig anfahrenden Wagen Rahn nicht in Berührung zu kommen. Die Kläger könnten auch nicht auf andere Weise Ersatz erlangen» La möge sein, daß Rahn dadurch die erste Ursache für den Unfall gesetzt habe, daß er mit seinem Fahrzeug langsam anrollte, als sich der Funkstreifenwagen und das davor fahrende lahrzeug der Einmündung der Sehledehausener Landstraße näherten» Das Verhalten Hahns sei aber nicht verkehrswidrig gewesen« Wie er selbst sowie die beugen SflHHHh $i®fc und glaubhaft geschildert hätten, sei er mit seinem Fahrzeug in dem Zeitpunkte, als der Funkstreifenwagen sich in seiner Höhe befunden habe,- wenn Überhaupt schon - nur ganz langsam und so angefahren, daß er sich völlig außerhalb der festen Fahrbahn der Bundesatraße gehalten habe. Das Berufungsgericht hat, wohl angesichts des lückenhaften und nicht eindeutigen Ergebnisses der Beweisaufnahme offengelassen, wie sich der Unfall im einzelnen abgespielt hat, insbesondere wo und in welcher Entfernung sowie in welchem seitlichen Abstand sich der Streifenwagen von de© vor ihm liegenden Wagen befand, als dieser nach links gelenkt wurde, und ch dies mit Bücksicht auf den am Straßenrande haltenden, nach der Behauptung des beklagten Landes vor sehr iftsvjidrig anfahrenden Wagens Hahns oder deshalb geschah, weil der zu'überholende Wagen seinerseits ansetzte, einen anderen ebenfalls nicht ermittelten Wagen zu überholen. Wenn der Wagen Hahns sich außerhalb der Fahrbahn - haltend oder bereits in langsamem Anfahren begriffen - befunden hat, wovon das Berufungsgericht entgegen dem Vorbringen des beklagten Landes ausgeht, dann durfte sich der Fahrer des zu überholenden Wagens zwar nach dem Vertrauensgrundsatz darauf verlassen, daß Hahn sich verkehrsgerecht verhalten und ihn vorbeifahren lassen werde, bevor er selbst seinen Wagen wieder auf die Fahrbahn steuerte» Gleichwohl mußte damit rechnen, daß der vor ihm liegende Fahrer beim Vorbeifahren am Wagen RajMN nicht nur den unbedingt notwendigen Abstand einhalten, sondern nach links ausbiegen werde'', um auf alle Fälle einen Zusammenstoß zu vermeiden» Erfahrungsgemäß pflegen viele Fahrer gerade beim Vorbeifahren an haltenden oder anfahrenden Fahrzeugen einen erheblichen Abstand zu halten, weil hier unter Umständen mehr mit Überraschungen zu rechnen ist als beim überholen eines in normaler Fahrt befindlichen Wagens; so kann aus einem haltenden Wagen jemand unerwartet und unvorsichtig aussteigen und auf die Fahrbahn kommen; hinter einem haltenden Wagen können sich Personen, insbesondere Kinder, oder Tiere, z.B. Hunde befinden, die plötzlich in die Fahrbahn laufen; ein anfahrender Wagen kann schnell die Fahrbahn sperren. Lin Fahrer, der es sich angewöhnt hat, mit einem großen Abstand an Mtenden Fahrzeugen vorbeizufahren, wird da© au8B/^un, wenn im Einzolfalle derartige Gefahren nicht zu erwarten ©ind» Reichert konnte auch nicht mit Sicherheit erwarten, der Fahrer des anderen Wagens werde bei einer kurzen Ausweichbewegung Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr nehmen» Wohl muß ©ich ein Kraftfahrer, der sich zur Straßenmitte einerönenti will, um nach links abzubiegen, vorher vergewissern, ob er nicht einen Hintermann gefährdet (BGHST 11,296, 300; BGH NJW 1958, 1404 Nr. 18). Ebenso hat die Rechtsprechung für den modernen Schnellverkehr auf Autobahnen und Bundesstraßen den Grundsatz entwickelt, vor dem Ansetzen zu dem überholen müsse sich der Kraftfahrer vergewissern, daß er durch sein überholen nicht nachfolgende schnellere Fahrzeuge gefährdet; entsprechendes ist anzunehmen, wenn ein Fahrer einem Hindernis Der Grundsatz der Rücksichtnahme auf den nachfolgenden Verkehr ist bisher im Gesetz noch nicht ausdrücklich aufgestellt und es gibt von ihm selbst für den lall des Überholens Ausnahmen * so muß im Stadtverkehr ein mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überholender Kraftfahrer grundsätzlich nicht mit Kraftfahrzeugen rechnen, die von hinten mit unzulässiger Geschwindigkeit herankommen (vgl. Dem kann nicht, wie die Revision meint, mit Erfolg entgegengehalten werden, er habe in den kurzen Augenblicken, die ihm für die Beobachtung des Wagens zur Verfügung standennichts wahrnehmen können, was ein verkehrswidriges Anfahren dieses Wagens habe erwarten lassen. Denn es kam darauf an, wie sich der Fahrer des zu überholenden Wagens während seines Vorbeifahrens am Wagen RaflH verhielt, und für R^HHH war die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß dieser Fahrer eine Ausweichbewegung nach links machen werde. Da Reichert nach den Feststellungen des Berufungsurteils nicht auf Gegenverkehr Rücksicht nehmen mußte, hätte für ihn die Möglichkeit bestanden, durch eine kurze und geringe Verminderung seiner Geschwindigkeit die Überholung so zu verzögern, daß sie erst nach der Vorbeifahrt am wagen des Rahn begonnen hätte, dadurch, daß BflHHH diese naheliegende Vorsichtsmaßnahme nicht ergriffen hat, hat er nicht nur etwas unterlassen, was ein besonders vorsichtiger Wahrer in dieser Lage getan hätte mit der Folge, daß ein unabwendbarer Zufall nicht vorliegt, er hat darüber hinaus auch schuldhaft gehandelt. Ls ist daher keine Überspannung der Vorsichtspflicht, wenn das Berufungsgericht fordert, KflHi hätte entweder an dieser Steile nicht überholen oder sich vorher vergewissern sollen, daß der Vordermann die Überholungsabsicht erkannt habe und sich entsprechend verhalten werde* Die Revision bleibt auch ohne Erfolg, soweit sie vorbringt, die Kläger hätten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts einen anderweiten Ersatzanspruch; sie könnten sich an Rahn halten, der den Unfall verursacht habe. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang ohne Erfölg, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Rückspiegel Rahns lediglich eine Sicht von 25 m zugelassen und daß der Zeuge RofllB hei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben habe, der Unfall sei allein auf den ver-köhrswidrigerweise plötzlich anfahrenden Wagen Rahns zurückzuführen. Bas Berufungsgericht hat ©eine Ansicht, der Wagen Rahns habe sich zur Zeit des Unfalls nicht auf der Fahrbahn der Bundes-atraße befunden, auf die Aussage verschiedener Eeugen gestützt* Es war nicht verpflichtet, jeden einzelnen Umstand ausdrücklich zu erörtern, der mit der hier in Betracht kommenden Frage in Zu-oammeniiang stand oder stehen konnte, und hat daher auch hier:nicht gegen § 286 2R0 verstoßen.

Zitierte Normen: § 7 StVG § 10 StVO § 18 StVG
LandFahrerWagenUnfallFahrbahnBerufungsgerichtRahnFahrzeugGeschwindigkeitKläger

Volltext der Entscheidung

XII ZR 92/63
Verkündet a^O, April 1964
Justizobersekretär als urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2177 076
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Landes Nied i e r u n g s p r ä 8 i d en t en
e
in
 rsachsen,
vertreten durch den Ke-
Beklagten und Revisionsklägers,
-Prozeßbevollmächti’gte:
Rechtsanwälte Brof Br.
gegen
10 die Witwe Martha RBBHB geh.	(Kreis	4H),
2o) den Schreinermeister Georg Wilhelm ROBBST ebenda.
Kläger und Revisionsbeklagte,
-Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Bagendarm sowie der Bundesrichter Br. Arndt, Br. Beyer, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Bie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des I. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 21. März 1963 wird zurückgewiesen.
Bas beklagte Land trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
- 2 ~ Tatbestand:
Lie Kläger verlangen vom beklagten Lande Schadensersatz, weil ein ins Schleudern geratener Funkstreifenwagen der Verkehrspolizei den Ehemann der Klägerin und Vater des Klägers, den Schreinermeister JRfHBsen., tödlich sowie den Kläger schwer verletzt hat.
Am 21. November I960 gegen 15*00 Uhr fuhr ein Folizeiwagen, ein llercedes 220 älterer Bauart, besetzt mit den Poiizeiober-wachtmeistern HfHHHB als Fahrer und Ostberg als Beifahrer im Streifendienst auf der Bundesstraße 51, aus Lichtung Osnabrück kommend, in Richtung Ostercappeln. Kurz vor dieser Ort-rchaft befindet sich bei km 13>4 ein kleiner Hügel. Von hier aus fällt die Straße in eine Mulde ab. In dieser geht nach rechts cic Landstraße nach Schledehausen- ab. In deren Einmündung befindet sich, von der Bundesstraße zurückgesetzt, eine Verkehrsinsel. Hinter der Einmündung steigt die Bundesstraße wieder leicht an und führt in einer gestreckten Linkskurve in die Ortschaft Ostercappeln. Gleich hinter der Einmündung der Straße nach* Schledehausen beginnt auf der linken Seite der Straße ein Gehsteig, der zur Fahrbahn hin mit Bordsteinen abgegrenzt ist.
Etwa einen halben Kilometer vor der bezeichneten Anhöhe hatten die Insassen des Funkstreifenwagens einen roten Personenkraftwagen gesichtet, der mit hoher Geschwindigkeit an einer unübersichtlichen Stelle aus einer Fahrzeugkette heraus überholt hatte. Lie Insassen des Funkstreifenwagens nahmen dies zu dem Anlaß, sich in gleiche Richtung in Fahrt zu setzen. Ob sie diesen Wagen ver-iolgen oder eine Übliche Straßenkontrollfahrt unternehmen wollten, steht nicht fest. Jedenfalls fuhren sie mit einer Geschwindigkeit von 80 - 100 km/st in Richtung Ostercappeln« - A3s der Funk-
tstreifenwagen liber die bezeichnete Kuppe fuhr, befand sich vor ihm wenigstens ein weiterer *ersonenkraftwagen, der ebenfalls in Richtung Ostercappeln fuhr. Der Fahrer des Funkstreifenwa-gens setzte zu dem Überholen dieses vor ihm fahrenden Fahrzeuges an, als er sich etwa in Höhe der Abzweigung der Bandstraße nach Schledehausen befand. Bei diesem Überholmanöver geriet er zu weit nach links und fuhr mit dem linken Vorderrad an oder auf die linke Bordsteinkante, Dadurch kam der Streifenwagen ins Schleudern und geriet mit erheblicher Geschwindigkeit auf die rechte Straßenseite. Dort stand auf dem Seitenstreifen außerhalb der Fahrbahn der Personenkraftwagen des Schreinermeisters Rnabe sen.. Der Streifenwagen.prallte auf diesen Wagen aufo Beide Fahrzeuge fielen über die Straßenböschung hinweg auf den tieferliegenden AGker. Raabe sen. und der Kläger, die neben ihrem Wagen gestanden hatter* wurden von den Fahrzeugen erfaßt.-. iiflHPseh* wurde so schwer verletzt, daß er noch am ünfalltage starbo Der Kläger erlitt ebenfalls schwere Verletzungen,
* Die Kläger sind der Ansicht, der Fahrer des Funkstreifenwagens habe durch leichtsinniges überholen mit überhöhter Geschwindigkeit den Unfall allein verursacht. Sie verlangen vom beklagten Band als Halter des Funkstreifenwagens und wegen Amtspflichtverletzung Reicherts Ersatz des Sachschadens, der Überführungs- und Beerdigungskosten, die Klägerin weiter eine Rente gemäß § 844 BGB, von der sie zunächst nur einen Teilbetrag geltend gemacht hat, und der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld«
Sie haben beantragt, das Band zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 4«300 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem
1.1.1961	zu zahlen, an die Klägerin weitere 1.000 DM mit 4 i Zinsen seit dem 1.1.1961 zu zahlen und an den Kläger eiri rach dem Ermessen des Gerichts zu bestimmendes, mindestens iedoch 800 BLI betragendes Schmerzensgeld nebst 4 i Zinsen seit dem
1.1.1961	zu zahlen.
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.Das .band hat gebeten, die Klage abzuweisen und vorgetragen:
Lar Fahrer des Funkstreifenwagens habe nicht fahrlässig gehandelt» Den Unfall habe der Fahrer des vor diesem fahrenden Y.agens verursachto Der Fahrer dieses Wagens sei nämlich, als Reichert gerade zu dem eigentlichen Überholvorgang habe ansetzen wollen und sich mit den Vorderrädern seines Funkstreifenwagens etwa in Hohe der Hinterräder des zu überholenden Personenkraftwagens befunden habe, nach links ausgebogen. Dadurch sei Reichert gezwungen worden, ebenfalls scharf nach links hinüberzufähren. Diese Notwendigkeit habe das Anstoßen an den Bordsteinen des links befindlichen Gehweges und das Schleudern nach rechts verursacht, i-a keichert der Verkehrslage entsprechend völlig einwandfrei gefahren sei, stalle sich der Unfall für ihn als unabwendbares ..'.re ignis dar.
Das Landgericht hat nach einer eingehenden Beweisaufnahme die a^goaiipprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Lie Berufung des beklagten Landes ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt das Land seinen Klageabweisungsantrag weiter* Die Kläger bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Ent scheidungsgründe s 1«
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Zur Unfallzeit habe ein ziemlich dichter Verkehr in der Dichtung geherrscht, in der der Streifenwagens» gefahren sei* Da kein Gegenverkehr bestanden habe und die Bundesstraße in ihrer Gefällstreeke und der anschließenden leichten Kurve in die Ortschaft Ostercappeln gut zu übersehen gewesen sei, sei an sich eine Geschwindigkeit von 80 - 100 km/st, die der Funkstreifenwagen gefahren habe, nicht zu hoch gewesen. Wenn	zunächst	auch	ohne besondere
 
Schwierigkeiten die vor ihm liegenden Fahrzeuge der zeugen i^BHpund	sowie	das	Kraftrad	des Zeugen
 habe überholen können, so habe er im Hinblick auf die in Höhe der Einmündung der Schledehausens^.: Straße gegebene Verkehrslage nicht ohne weiteres in gleicher Weise zu dem überholen des nunmehr vor ihm liegenden Personenkraftwagens ansetzen dürfen, gleichgültig, ob es sich dabei uin den zunächst verfolgten roten Wagen gehandelt habe, wie dies das Landgericht auf Grund der Aussagen der ^euge'n itafl), SfllHIi Wiflp und
 habe, oder um ein.anderes Fahrzeug. HflHB sei hier vielmehr verpflichtet gewesen, besondere Vorsicht walten zu lassen, bevor er dieses vor ihm liegende Fahrzeug überholte. Von der Anhöhe aus, über die er zunächst gekommen sei, habe er erkennen können und müssen, daß in der Mitte der Einmündung der Schlede-hausener Landstraße und der dort befindlichen Verkehrsinsel ein mit mehreren Personen besetzter Personenkraftwagen (Wagen Rahn) gestanden habe. Er habe außerdem bemerken müssen, daß sich neben diesem Fahrzeug ein Mann befand, der eben ausgestiegen war und sich gerade aufmachte, seinen Weg zu Fuß fortzusetzen. Aus dieser Situation hätte iflB als aufmerksamer und sorgfältiger Fahrer den Schluß ziehen müssen, daß dieses Fahrzeug sich möglicher-
weise in Belegung setzen werde. Dabei habe er in seine 'Überlegungen eihbeziehen müssen, daß auch der Fahrer des vor ihm fahrenden Fahrzeuges derartige Erwägungen anstellen und als Folge derselben sein Fahrzeug vorsichtshalber etwas nach links lenken werde, um mit dem vielleicht unvorsichtig anfahrenden Wagen Rahn nicht in Berührung zu kommen. Wenn	außerden die Straßenver-
hältnisse genügend aufmerksam beobachtet hätte, so hätte ihm auch nicht entgehen können-, daß gleich hinter der Einfahrt aus Schledehausen auf der linken Seite der mit Bordateinen eingefaßte Fußweg begonnen habe, so daß? wenn $er an dieser Stelle zu dem überholen ansetzte, bei der Breite der befestigten Fahrbahn von nur 6,50 m nur eine begrenzte Ausweichmöglichkeit nach links
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beritariden habe«. Hätte er sich rechtzeitig auf diese Verkehrslage eingestellt, so hätte er als sorgsamer Fahrer an dieser Stelle entweder nicht mit dem überholen beginnen dürfen oder hätte sich vor Beginn des Überholvorgangs durch Zeichengeben davon überzeugen müssen, daß der Fahrer des vor ihm liegenden Fahrzeuges von der überho^aSlicht Kenntnis genommen habe und seine Fahrweise auf ein Überholmanöver des hinter ihm kommenden ‘..igens einst eilen werde« Dafür, daß in dieser .Richtung etwas ..oschehen sei, habe das beklagte Land nichts vorgetragen« Nicht anders wäre die Lage zu beurteilen, wenn sich, wie einzelne Zeugen behauptet hätten, vor dem Funkstreifenwagen nicht nur ein, sondern zwei Fahrzeuge kurz hintereinander befunden hätten, und Reichert durch den Umständ gezwungen worden sei, scharf nach links auszuweichen,- daß das vor ihm fahrende Fahrzeug im gleichen Augenblick zu dem überholen des vor ihm fahrenden Wagens angesetzt hätte, als auch Reichert mit dem überholen begann» Denn auch in dieseta Fall: hätte die V'erkehrssituation (zwei kurz hintereinander folgende Fahrzeuge; dazu das unter Umständen gerade anfahrende Fahrzeug des Zeugen Rahn) besondere Vorsicht auf Seiten	erfordert	.»	so lange er sich, zu demal er eine
 erhebliche Geschwindigkeit inne gehalten habe, nicht vergewissert gehabt habe, daß er sicher werde überholen können» Ls sei vUPrait festzustellen, daß Reichert fahrlässig gehandelt und durch seine nicht der besonderen Verkehrssituation angepaßte liümveiae den Unfall schuldhaft verursacht habe» Der Unfall stelle für ihn demnach auch kein unabwendbares Ereignis dar»
Die Kläger könnten auch nicht auf andere Weise Ersatz erlangen» La möge sein, daß Rahn dadurch die erste Ursache für den Unfall gesetzt habe, daß er mit seinem Fahrzeug langsam anrollte, als sich der Funkstreifenwagen und das davor fahrende lahrzeug der Einmündung der Sehledehausener Landstraße näherten» Das Verhalten Hahns sei aber nicht verkehrswidrig gewesen«
 
Wie er selbst sowie die beugen SflHHHh $i®fc und glaubhaft geschildert hätten, sei er mit seinem Fahrzeug in dem Zeitpunkte, als der Funkstreifenwagen sich in seiner Höhe befunden habe,- wenn Überhaupt schon - nur ganz langsam und so angefahren, daß er sich völlig außerhalb der festen Fahrbahn der Bundesatraße gehalten habe. Selbst wenn er dadurch Anlaß dafür gegeben habe, daß der vor dem Funkstreifenwagen fahrende Wagen etwas nach links ausgebogen sei, um allen Möglichkeiten vorzubeugen, so habe sein Verhalten doch der im Verkehr za beobachtenden Sorgfalt entsprochen. Er habe somit an der Verursachung des Unfalls nicht schuldhaft mitgewirkt.
Das Berufungsgericht sieht daher bei dem beklagten Land sowohl die Voraussetzungen des § 7 StVG als auch die des § 839 ioVoirio Art. 34 GG als erfüllt an.
II
Die Ausführungen des Berufungsurteils halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat, wohl angesichts des lückenhaften und nicht eindeutigen Ergebnisses der Beweisaufnahme offengelassen, wie sich der Unfall im einzelnen abgespielt hat, insbesondere wo und in welcher Entfernung sowie in welchem seitlichen Abstand sich der Streifenwagen von de© vor ihm liegenden Wagen befand, als dieser nach links gelenkt wurde, und ch dies mit Bücksicht auf den am Straßenrande haltenden, nach der Behauptung des beklagten Landes vor sehr iftsvjidrig anfahrenden Wagens Hahns oder deshalb geschah, weil der zu'überholende Wagen seinerseits ansetzte, einen anderen ebenfalls nicht ermittelten Wagen zu überholen. Im .Revisionsverfahren ist daher die Verantwortlichkeit des Landes für die beiden vom Berufungsgericht als.möglich angesehenen Geschehnisabläufe zu prüfen*
1.) Ist der Fahrer des zu überholenden Wagens mit Rücksicht auf den Wagen des Rahn nach links ausgebogen, so gilt folgendes:
 
Wenn der Wagen Hahns sich außerhalb der Fahrbahn - haltend oder bereits in langsamem Anfahren begriffen - befunden hat, wovon das Berufungsgericht entgegen dem Vorbringen des beklagten Landes ausgeht, dann durfte sich der Fahrer des zu überholenden Wagens zwar nach dem Vertrauensgrundsatz darauf verlassen, daß Hahn sich verkehrsgerecht verhalten und ihn vorbeifahren lassen werde, bevor er selbst seinen Wagen wieder auf die Fahrbahn steuerte» Gleichwohl mußte	damit rechnen, daß der vor ihm liegende
 Fahrer beim Vorbeifahren am Wagen RajMN nicht nur den unbedingt notwendigen Abstand einhalten, sondern nach links ausbiegen werde'', um auf alle Fälle einen Zusammenstoß zu vermeiden» Erfahrungsgemäß pflegen viele Fahrer gerade beim Vorbeifahren an haltenden oder anfahrenden Fahrzeugen einen erheblichen Abstand zu halten, weil hier unter Umständen mehr mit Überraschungen zu rechnen ist als beim überholen eines in normaler Fahrt befindlichen Wagens; so kann aus einem haltenden Wagen jemand unerwartet und unvorsichtig aussteigen und auf die Fahrbahn kommen; hinter einem haltenden Wagen können sich Personen, insbesondere Kinder, oder Tiere, z.B. Hunde befinden, die plötzlich in die Fahrbahn laufen; ein anfahrender Wagen kann schnell die Fahrbahn sperren. Lin Fahrer, der es sich angewöhnt hat, mit einem großen Abstand an Mtenden Fahrzeugen vorbeizufahren, wird da© au8B/^un, wenn im Einzolfalle derartige Gefahren nicht zu erwarten ©ind» Reichert konnte auch nicht mit Sicherheit erwarten, der Fahrer des anderen Wagens werde bei einer kurzen Ausweichbewegung Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr nehmen» Wohl muß ©ich ein Kraftfahrer, der sich zur Straßenmitte einerönenti will, um nach links abzubiegen, vorher vergewissern, ob er nicht einen Hintermann gefährdet (BGHST 11,296, 300; BGH NJW 1958, 1404 Nr. 18). Ebenso hat die Rechtsprechung für den modernen Schnellverkehr auf Autobahnen und Bundesstraßen den Grundsatz entwickelt, vor dem Ansetzen zu dem überholen müsse sich der Kraftfahrer vergewissern, daß er durch sein überholen nicht nachfolgende schnellere Fahrzeuge gefährdet; entsprechendes ist anzunehmen, wenn ein Fahrer einem Hindernis
 
nach links ausweichen will (BGH Urteile vom 22. September 1959 - VI ZB 186/58 = VBS 17, 531 und vom 22« Dezember 1959 - VI ZR 217/58; Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht H- Aufl. § 10 StVO Anm. 26 - 28). Gleichwohl durfte Reichert nicht darauf vertrauen, der vor ihm liegende Fahrer werde entweder eine Richtungs-. änderung anzeigen oder auf seiner Spur bleiben. Der Grundsatz der Rücksichtnahme auf den nachfolgenden Verkehr ist bisher im Gesetz noch nicht ausdrücklich aufgestellt und es gibt von ihm selbst für den lall des Überholens Ausnahmen * so muß im Stadtverkehr ein mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überholender Kraftfahrer grundsätzlich nicht mit Kraftfahrzeugen rechnen, die von hinten mit unzulässiger Geschwindigkeit herankommen (vgl. Uber den Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung zu diesen Fragen OLG Köln in NJ\y 1964, 1368). Die Regel der Rüeksichtsnahme auf den nachfolgenden Verkehr wird in der Praxis jedenfalls so häufig nicht beachtet, daß der nachfolgende Kraftfahrer nicht entsprechend dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen darf, der Vordermann werde beim Vorbeifahren an einem haltenden oder anfahrenden Kraftfahrzeug nicht ohne vorherige Rückschau und ohne Anzeigen der. Richtungsänderung eine Ausweichbewegung nach links machen«	mußte
 also bei der hier gegebenen Verkehrelage mit einer derartigen Be- . wegung rechnen.
Dem kann nicht, wie die Revision meint, mit Erfolg entgegengehalten werden, er habe in den kurzen Augenblicken, die ihm für die Beobachtung des Wagens	zur	Verfügung standennichts
 wahrnehmen können, was ein verkehrswidriges Anfahren dieses Wagens habe erwarten lassen. Denn es kam darauf an, wie sich der Fahrer des zu überholenden Wagens während seines Vorbeifahrens am Wagen RaflH verhielt, und für R^HHH war die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß dieser Fahrer eine Ausweichbewegung nach links machen werde.
10 -
Da Reichert nach den Feststellungen des Berufungsurteils nicht auf Gegenverkehr Rücksicht nehmen mußte, hätte für ihn die Möglichkeit bestanden, durch eine kurze und geringe Verminderung seiner Geschwindigkeit die Überholung so zu verzögern, daß sie erst nach der Vorbeifahrt am wagen des Rahn begonnen hätte, dadurch, daß BflHHH diese naheliegende Vorsichtsmaßnahme nicht ergriffen hat, hat er nicht nur etwas unterlassen, was ein besonders vorsichtiger Wahrer in dieser Lage getan hätte mit der Folge, daß ein unabwendbarer Zufall nicht vorliegt, er hat darüber hinaus auch schuldhaft gehandelt. Jäine Überholung mit einer Geschwindigkeit von 80 - 100 km/st auf einer nicht allzu breiten und.nach links keine Ausweichmöglichkeiten bietenden Fahrbahn ist ein nicht ganz ungefährliches Manöver, das erhöhte Vorsicht erfordert. Ls ist daher keine Überspannung der Vorsichtspflicht, wenn das Berufungsgericht fordert, KflHi hätte entweder an dieser Steile nicht überholen oder sich vorher vergewissern sollen, daß der Vordermann die Überholungsabsicht erkannt habe und sich entsprechend verhalten werde*
Zutreffend hat daher das Berufungsgericht für den von ihm in erster Linie angenommenen Geschehensablauf ein Verschulden Reicherts feotgestellt.
2*) Bog der vor dem Polizeifahrzeug liegende &agen deshalb nach links aus, um seinerseits ein drittes vor ihm liegendes Fahrzeug zu überholen, dann liegt das Verschulden KfliHIH^noch klarer zu $age. Doppel- oder Zweitüberholung sind zwar nicht schlechthin verboten. Aus der Grundregel des § 1 StVO ergibt sich aber vielfach ihre Unzulässigkeit. ^enn sie sind in hohem Maße geeignet, andere Verkehrsteilnehmer zu verletzen oder zu gefährden« Soweit sie überhaupt vorgenommen werden können,muß dies angesichts der erhöhten Gefahren' eines solchen Vorgangs mit ganz besonderer Vorsicht geschehen.
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la .vorliegenden Falle war eine Doppelüberholung, die zu dem Nebeneinanderfahren dreier Kraftfahrzeuge führen konnte, auf der nur 6,50 m breiten Fahrbahn und wegen des Umstandes, daß der Bürgersteig.am linken Fahrbahnrand ein Ausweichen über die Fahrbahn hinaus unmöglich machte, jedenfalls bei hohen Geschwindigkeiten unzulässig. V7enn der Fahrer des Polizeiwagens an dieser bteile versucht hätte, ein Fahrzeug mit 80/100 km/st zu überholen, das seinerseits zur Überholung eines dritten Fahrzeuges angesetzt hatte oder ansetzte, dann hätte er in hohem Maße fahrlässig gehandelt o
■III.
Die Revision bleibt auch ohne Erfolg, soweit sie vorbringt, die Kläger hätten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts einen anderweiten Ersatzanspruch; sie könnten sich an Rahn halten, der den Unfall verursacht habe. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang ohne Erfölg, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Rückspiegel Rahns lediglich eine Sicht von 25 m zugelassen und daß der Zeuge RofllB hei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben habe, der Unfall sei allein auf den ver-köhrswidrigerweise plötzlich anfahrenden Wagen Rahns zurückzuführen. Bas Berufungsgericht hat ©eine Ansicht, der Wagen Rahns habe sich zur Zeit des Unfalls nicht auf der Fahrbahn der Bundes-atraße befunden, auf die Aussage verschiedener Eeugen gestützt* Es war nicht verpflichtet, jeden einzelnen Umstand ausdrücklich zu erörtern, der mit der hier in Betracht kommenden Frage in Zu-oammeniiang stand oder stehen konnte, und hat daher auch hier:nicht gegen § 286 2R0 verstoßen.
Unrichtig ist die in derimündlichen Verhandlung vorgebrachte Meinung der Revision, ein anderweiter Ersatzanspruch könne sich aus einer nach dem Straßenverkehrsgesetz bestehenden Haftung
 Kahns ergeben« Soweit das beklagte Land selbst nach diesem Gesetze haftet, kann es die Kläger nicht auf die Möglichkeit anderweiten Ersatzes verweisen, weil insoweit die Sondervorschrift des § 839 Abs« 1 Satz 2 BGB nicht igilt; von höheren Schadensersatzansprüchen aus Amtspflichtverletzung ist es nur dann nach diooer Bestimmung freigestellt, wenn Rahn ebenfalls Uber die im Btz'aßcnvcr-kehrsgesetz vorgesehenen Grenzen hinaus also ebenfalls aus unerlaubter Handlung haftet» Bas aber setzt voraus, daß Rahn ein Verschulden trifft» Bi© SchuldVermutung des § 18 StVG gilt nach standi-ger Rechtsprechung nicht für die Ahsprüche/unerlaubter Handlunr-Baher bedurfte es zur Ausräumung der Möglichkeit, daß ein ander-weiter Ersatzanspruch gegeben sei, nicht de»s Nachweises» daß Rahn am Unfallgescheben kein Verschulden treffe; es genüge, wenn dargetan war, daß sich ein Verschulden RaflB nicht nachweisen lacoc,
 Bas aber muß auf Grund der angeführten Zeugenaussagen angenommen	j
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Die Revision des beklagten Landes erweist sich somit als unbe-	)
gründet» Gemäß § 97 ZPO hat das Land die Kosten des Revisionover-	I
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 Bundesrichter Gähtgens ist beurlaubt; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert*
Br» Pagendarm
 Bundesrichter Br. Be^e'r ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der.Leistung der Unterschrift verhindert»
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