Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Gfihtgens für Recht erkannt: Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 3- Dezember 1959 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Er sei also aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe, von der Beklagten an der Ausübung seines Dienstes gehindert gewesen. Somit stehe ihm nach §§ 43 ff DBG, die auf ihn zu demindest entsprechend anzuwenden seien, ein.Wartegeld in Höhe von 80 # des letzten Gehaltes zu, das er für den Monat Februar 1951 mit seiner Klage geltend macht. Hilfsweise stützt der Kläger seine Klage auf einen Buhegehaltsanspruch, der ihm für die Monate Februar/März 1959 zustehe; denn spätestens vom 1. Bas Landgericht hat auf den Antrag des Klägers, gegen die im Prozeß nicht vertretene Beklagte entsprechend seinem Klageantrag Versäumnisurteil zu erlassen, die Klage abgewiesen. Bie Revision unterliegt der Zurückweisung, weil für die vom Kläger angerufenen ordentlichen Gerichte Berlins und der Bundesrepublik eine Gerichtsbarkeit über den mit der Klage geltend gemachten beamtenrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte nicht besteht. Bas Besondere des Falles ist, daß der Kläger als ehemaliger Generaldirektor der "Beutschen Reichsbahn” eine zentrale und nicht auf Berlin beschränkte Funktion innerhalb der Sowjetzonalen Eisenbahnverwaltung ausgeübt und eine entsprechende Bienststellung gehabt hat und beamtenrechtliche Ansprüche gegen die mit eigener Partei- und Prozeßfähigkeit ausgestattete sowjetzonale Eisenbahnverwaltung als “Bienstherr” geltend macht, Streitgegenstand ist hier also ausschließlich das Öffentlichrechtliche Verhältnis eines - zwar in Berlin-West ansässigen - Bürgers zu einer Verwaltung oder Institution, die in der sowjetisch besetzten Zone Beutschlands tatsächlich Herrschsftsgewalt ausübt.
2185 081 "Y III ZR 92/60 Verkündet am 13» Juli 1961 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Generaldirektors der Deutschen Reichsbahn a.D. Willi b str, Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers , r ■ - Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Dr gegen die DflBBR in durch ihren Generaldirektor Erwin 0 str, vertreten Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , im Rechtsstreit nicht vertreten - hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1961 unter Mitwirkung des Se-natspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Gfihtgens für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 3- Dezember 1959 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen /(/ Tatbestand: Der Kläger behauptet: Er sei vor dem Jahre 1935 Beamter auf Lebenszeit der Deutschen Beichsbahn gewesen. Die Beklagte habe ihn durch Verfügung vom 26, Juli 1945 mit Wirkung vom 1, Juli 1945 wieder als Beamten auf Lebenszeit übernommen. Seit dem 1, Januar 1946 sei er zu dem kommissarischen Generaldirektor, seit dem 1. Juni 1946 zu dem Generaldirektor der Beklagten bestellt worden. Am 25« Januar 1949 habe ihn die Beklagte fristlos ohne Angabe von Gründen entlassen und die Zahlung seiner Dienstbezüge eingestellt, die zuletzt nach Gruppe B 5 a HBesO monatlich 2 000 DM-Ost betragen hätten. Er sei also aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe, von der Beklagten an der Ausübung seines Dienstes gehindert gewesen. Somit stehe ihm nach §§ 43 ff DBG, die auf ihn zu demindest entsprechend anzuwenden seien, ein.Wartegeld in Höhe von 80 # des letzten Gehaltes zu, das er für den Monat Februar 1951 mit seiner Klage geltend macht. Hilfsweise stützt der Kläger seine Klage auf einen Buhegehaltsanspruch, der ihm für die Monate Februar/März 1959 zustehe; denn spätestens vom 1. März 1959 an könne er Euhe-gehalt beanspruchen, weil er am 2. Februar 1959 das 65. Lebensjahr vollendet habe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1 600 DM der Deutschen Notenbank (Ostmark) nebst 4 # Zinsen seit dem 30. April 1959 zu zahlen. Bas Landgericht hat auf den Antrag des Klägers, gegen die im Prozeß nicht vertretene Beklagte entsprechend seinem Klageantrag Versäumnisurteil zu erlassen, die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, die vom Kammergericht zurilckgewiesen worden ist. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte' hat sich weder in den Vorinstanzen noch im Revisionsverfahren vertreten lassen. Entscheidungsgrunde: Bie Revision unterliegt der Zurückweisung, weil für die vom Kläger angerufenen ordentlichen Gerichte Berlins und der Bundesrepublik eine Gerichtsbarkeit über den mit der Klage geltend gemachten beamtenrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte nicht besteht. Bas Besondere des Falles ist, daß der Kläger als ehemaliger Generaldirektor der "Beutschen Reichsbahn” eine zentrale und nicht auf Berlin beschränkte Funktion innerhalb der Sowjetzonalen Eisenbahnverwaltung ausgeübt und eine entsprechende Bienststellung gehabt hat und beamtenrechtliche Ansprüche gegen die mit eigener Partei- und Prozeßfähigkeit ausgestattete sowjetzonale Eisenbahnverwaltung als “Bienstherr” geltend macht, Streitgegenstand ist hier also ausschließlich das Öffentlichrechtliche Verhältnis eines - zwar in Berlin-West ansässigen - Bürgers zu einer Verwaltung oder Institution, die in der sowjetisch besetzten Zone Beutschlands tatsächlich Herrschsftsgewalt ausübt. Ben Gerichten Berlins und der Bundesrepublik fehlt für diesen Streit die Gerichtsbarkeit. % /U i Daß das Berufungsgericht seine "Zuständigkeit” bejaht hat, hindert das Revisionsgericht nicht, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu kommen. Denn die Frage, ob die Gerichtsbarkeit oder die Gerichtsunterworfenheit der beklagten Partei besteht, ist zu unterscheiden von der der sog. internationalen und örtlichen Zuständigkeit (vgl^ hierzu Matthias in NJW 1953, 546/547} und muß in jeder Phase des Rechtsstreits, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen beachtet werden (BGHZ 19, ?41, 345; Stein-Jonas ZPO 18 Aufl. vor § 12 I, XII und IV). Mit dieser Entscheidung ist im übrigen die Frage nicht präjudiziert, ob ein in Berlin-West ansässiger Bediensteter der beklagten Deutschen Reichsbahn aus seinem Dienstverhältnis zu dieser, soweit sie kraft besonderer Regelung des Viermächtestatuts die in Berlin-West belegenen Bahnen mit-verv/altet, Ansprüche vor West-Berliner Gerichten geltend machen kann» i Hiernach ist die Revision des Klägers mit der Kosten folge aus § 97 ZPO zurückzuweisen, ohne daß es eines Eingehens auf die Revisionsrügen materiellrechtlicher Art be darf» Im Urteilsausspruch war jedoch klarzustellen, daß die Klage nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abzuweisen ist« Br. Geiger Br. Arndt Br. Beyer BR Hußla und BR Gähtgenssind beurlaubt und deshalb verhindert, zu unterschreiben. Br. Geiger *