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BGH · III ZR 92/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 92/59

Dem Antrag der Klägerin, die gesamtschuldnerische Verpflichtung beider Beklagten zu dem Ersatz allen weiteren aus der Amtspflichtverletzung entstehenden Schadens festzustellen, hat das Oberlandesgericht in seinem Teilurteil in beschränktem Umfang dahin entsprochen, daß es die Verpflichtung der beklagten Stadt feststellte, der Klägerin in näher beschriebenem Umfang über die bereits zugesprochenen 500,— DM hinaus eine weitere MietentSchädigung zu zahlen» Die Entscheidung über den weitergehenden PestStellungsantrag gegen die beklagte Stadt sowie die Entscheidung über sämtliche Ansprü- Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat das Oberlandesgericht in einem anderen, nicht rechtskräftig gewordenen Urteil der Klägerin auf die ihr dem gründe nach zuerkannten Teilansprüche 1*087,— UM zugesprochen. In dem mit der*gegenwärtigen Revision angefochtenen Urteil hat es sodann den weitergehenden Feststellungsantrag der Klägerin gegen die beklagte Stadt sowie alle Ansprüche gegen das beklagte Land abgev/iesen. In Richtung gegen die beklagte Stadt deren Verpflichtung festzustellen, ihr gesamtschuldnerisch neben dem beklagten Land allen Schaden zu ersetzen, der ihr als Folge der 1946 geschehenen Entziehung der Wohnung entstanden sei, soweit über den Feststellungsanspruch nicht bereits durch das oberlandesgerichtliche Weilurteil entschieden sei, und mit der Maßgabe, daß Schadensersatz in näher angegebener Höhe und Reihenfolge an eine Abtretungsempfängerin und an eine Vollstreckungsgläubigerin auszuzahlen sei. Mit.der Revision beantragt die Klägerin, "unter Aufhebung des angefochtenen Urteils dem weiteren Feststellungsantrag der Klägerin zu entsprechen, also nach dem letzten aus seinem Tatbestand, ersichtlichen Klagantrag zu erkennen, hilts weise, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wie des ihm zugrunde liegenden Verfahrens den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen11 . Das angefochtene Urteil hat nunmehr im Verhältnis zu der beklagten Stadt Uber den weitergehenden Feststellungsanspruch, im Verhältnis zu dem beklagten Land über alle gegen.dieses anhängig gemachten und noch offenen Ansprüche (mit Ausnahme der von der beklagten Stadt gezahlten $00,— DM) befunden. Ihr darf, wie in dem Urteil dargelegt ist, keinesfalls in dem Umfang, in dem es das Berufungsgericht getan hat, ein Unterlassungsverschulden im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB wegen der Nichtannahme einer unselbständigen Tätigkeit entgegengehalten werden. Soweit im übrigen das angefochtene Urteil der Klägerin jeden Ersatz für weitere Schäden, wie etwa die Versteigerung ihrer Grundstückshälfte, wegen, ihres angeblichen Eigenverschuldens (Nichtaufnahme einer unselbständigen Tätigkeit) versagt, kann dem, wie bereits ausgeführt, nicht gefolgt werden. b) Schadensersatzansprüche gegen das beklagte Land versagt das angefochtene Urteil der Klägerin mit der Begründung, die rechtswidrige Erfassung von Wbhnraum und die zwangsweise Einweisung eines Wohnungssuchenden stelle neben einer Amtspflichtverletzung - wie eine solche im vorliegenden Fall zu einem der beklagten Stadt ungünstigen Erkenntnis geführt habe - einen zur Entschädigung verpflichtenden enteignungsgleichen Eingriff dar; das beklagte Land könne daher, da seine Beamten höchstens eine fahrlässige Amtspflichtverletzung gegenüber der Klägerin begangen hätten, sich nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB darauf berufen, daß die Klägerin für ihre behaupteten Schäden eine Entschädigung Aus enteignungsgleichem Eingriff hafte das beklagte Land nicht, da nicht das Land, sondern allein die beklagte Stadt durch die in Rede stehenden wohnungsamtlichen Haßnahmen mit Rücksicht darauf begünstigt sein könne, daß eine zureichende Unterbringung der bereits im Gebiet der beklagten Stadt ansässigen Pamilie XflHMine städtische Aufgabe gewesen sei. gewürdigt werden, daß etwaige deliktische Handlungen von Beamt eil des Regierungspräsidenten als den noch weiter wachsenden Ersatzanspruch der Klägerin gegen die beklagte Stadt - nicht den Eingriff: BGHZ 13, 105 - (mit-)begründend erscheinen. Diese Frage zu vertiefen, besteht im übrigen mit Rücksicht darauf kein Anlaß, daß der Sachverhalt noch einer näheren Klärung bedarf.Auch die Frage, ob später Mitglieder Spruchkammer für WohtiungsSachen beim Regierungspräsidenten schuldhaft, ihre Amtspflichten verletzt haben, läßt sich, da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus verständlich - hierzu weitere Feststellungen nicht getroffen hat, vorerst nicht abschließend beurteilen. Die Annahme des angefochtenen Urteils, durch die woh-nungsamtlichen Maßnahmen könne allein die beklagte Stadt, nicht aber das beklagte Land begünstigt sein, weil eine zureichende Unterbringung der bereits im Stadtgebiet ansässigen Familie ausschließlich eine städtische Auf-

Zitierte Normen: § 839 BGB § 287 ZPO § 839 BGB Art. 34 GG
LandErsatzbeklagenBerufungsgerichtStadtEingriffKlägerinRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

2108 038
III ZR 92/59 Verkündet
 am 27- Oktober I960 Scheibl, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 zur Zeit
 der Franziska L ___
im Städtischen Altersheim
 Klägerin, Berufungsklägerin und gevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<
gegen
1. die Stadtgemeinde	Düsseldorf , vertreten durch den Rat der Stadt,
2.	das land Nordrhein-We stfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigter zu iT: Rechtsanwalt Prof»Pr,
-	Prozeßbevollmächtigter zu 2): Rechtsanwalt Dr
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3® Oktober i960 unter Mitwirkung der Bundearichter Dr. Weber, Dr. Arndt, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
1.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. April 1959 aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
. Die Klägerin hat eine Reihe von Schadensersatzansprüchen gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner geltend gemacht, weil Beamte der beklagten Stadt und des zuständigen Regierungspräsidenten im Zusammenhang mit der Einweisung des Ehepaares K^/0 in zwei bisher möjblierte Zimmer der von der Klägerin innegehabten Wohnung und mit der Zwangsausweisung des früheren Mieters	ihnen gegenüber der Klägerin
 obliegende Amtspflichten schuldhaft verletzt haben sollen» Nachdem sie vor dem Landgericht im vorliegenden Verfahren unterlegen war, hat in der Berufungsinstanz das Oberlandes-gericht in einem Teilurteil vom 30» Juni 1954 in Richtung gegen die beklagte Stadt der Klägerin die von ihr als Ersatz für Mietausfall verlangten 500,-— DM zugesprochen, sowie weitere Ansprüche der Klägerin als Schadensersatzforderungen aus Amtshaftung dem Grunde nach zuerkannt, nämlich Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz für Verdienstausfall aus der von der Klägerin in der Wohnung eingerichteten Schreibstube, für Verlust eines Teppichs und für infolge verminderter Einnahmen notwendig gewordene Mehrkosten an Zahnersatz in Höhe von 1*000, —, 100,— und 2p©,— DM» Dagegen hat das Oberlandesgericht den Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Ersatzes für KreditSchädigung in Höhe von 200,— DM im Verhältnis zu der beklagten Stadt abgewiesen»
Dem Antrag der Klägerin, die gesamtschuldnerische Verpflichtung beider Beklagten zu dem Ersatz allen weiteren aus der Amtspflichtverletzung entstehenden Schadens festzustellen, hat das Oberlandesgericht in seinem Teilurteil in beschränktem Umfang dahin entsprochen, daß es die Verpflichtung der beklagten Stadt feststellte, der Klägerin in näher beschriebenem Umfang über die bereits zugesprochenen 500,— DM hinaus eine weitere MietentSchädigung zu zahlen» Die Entscheidung über den weitergehenden PestStellungsantrag gegen die beklagte Stadt sowie die Entscheidung über sämtliche Ansprü-
che der Klägerin gegen das beklagte Land hat das Oberlandesgericht einem späteren Urteil Vorbehalten.
Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat das Oberlandesgericht in einem anderen, nicht rechtskräftig gewordenen Urteil der Klägerin auf die ihr dem gründe nach zuerkannten Teilansprüche 1*087,— UM zugesprochen. In dem mit der*gegenwärtigen Revision angefochtenen Urteil hat es sodann den weitergehenden Feststellungsantrag der Klägerin gegen die beklagte Stadt sowie alle Ansprüche gegen das beklagte Land abgev/iesen. Die Klägerin hatte vor dem Oberlandesgericht mit Rücksicht darauf, daß die beklagte Stadt ihr 500,— DM Mietentschädigung auszahlte, die Hauptsache in Höhe von 500,— UM für erledigt erklärt und, soweit ihr Antrag hier interessiert, zuletzt beantragt;
In Richtung gegen die beklagte Stadt
 deren Verpflichtung festzustellen, ihr gesamtschuldnerisch neben dem beklagten Land allen Schaden zu ersetzen, der ihr als Folge der 1946 geschehenen Entziehung der Wohnung entstanden sei, soweit über den Feststellungsanspruch nicht bereits durch das oberlandesgerichtliche Weilurteil entschieden sei, und mit der Maßgabe, daß Schadensersatz in näher angegebener Höhe und Reihenfolge an eine Abtretungsempfängerin und an eine Vollstreckungsgläubigerin auszuzahlen sei.
In Richtung gegen das beklagte Land
 dieses als Gesamtschuldner neben der Stadt zur Zahlung von 1*500,—' UM, und zwar in erster Linie wegen Ver-dienstausfalls, in zweiter Linie wegen Mehrkosten von Zahnersatz, in dritter Linie wegen Verlustes des Teppichs zu verurteilen,
 dessen gesamtschuldnerische Verpflichtung zu dem Ersatz allen weiteren infolge der angeblich rechtswidrigen Entziehung der Wohnung entstandenen Schadens festzu-
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stellen» wobei Zahlungen jeweils an die Abtretungsempfängerin und an die Vollstreckungsgläubigerin zu erfolgen hätten»
Mit.der Revision beantragt die Klägerin, "unter Aufhebung des angefochtenen Urteils dem weiteren Feststellungsantrag der Klägerin zu entsprechen, also nach dem letzten aus seinem Tatbestand, ersichtlichen Klagantrag zu erkennen, hilts weise, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils wie des ihm zugrunde liegenden Verfahrens den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen11 .
Beide Beklagte bitten um Zurückweisung der Revision.
Ent3cheidungsgründe:
Das angefochtene Urteil hat nunmehr im Verhältnis zu der beklagten Stadt Uber den weitergehenden Feststellungsanspruch, im Verhältnis zu dem beklagten Land über alle gegen.dieses anhängig gemachten und noch offenen Ansprüche (mit Ausnahme der von der beklagten Stadt gezahlten $00,— DM) befunden. Der Revisionsantrag verlangt zwar in seinen Eingangsworten lediglich, daß dem weitergehenden Feststellungsantrag der Klägerin entsprochen werden solle» Er ist aber nach seinem übrigen Wortlaut und unter Heranziehung der ihm gegebenen Begründung zwanglos dahin auszulegen, daß allen vom angefochtenen Urteil abgelehnten Ansprüchen stattgegeben werden solle. Die Begründung deckt, wenn sie § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB als verletzt rügt, um Nachprüfung bittet, ob das beklagte Land aus enteignungsgleichem Eingriff hafte*» sowie abschließend darauf verweist, revisionsmäßig sei gegenüber dem beklagten land der gesamte Klagevortrag als richtig
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zu unterstellen» entgegen der Auffasung des beklagten Landes auch den vom Berufungsgericht abgesprochenen Leistungsanspruch der Klägerin gegen das beklagte Land.
Der in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Revision ist in Form der Zurückverweisung in vollem Umfang stattzugeben.
a) Zunächst können die Erwägungen des Berufungsgerichts nicht gebilligt werden, die dahin gehen, die Klägerin habe keine ihr zu ersetzenden sonstigen Schäden als Folge der wohnungsamtlichen Eingriffe dargetan«
Wie nämlich aus dem Urteil des jetzt erkennenden Senats vom 3. Oktober I960 III ZR 93/59 erhellt, wird die Klägerin über den ihr in jenem Urteil insgesamt zuerkannten Betrag hinaus Ersatz für Verdienstausfall verlangen können. Ihr darf, wie in dem Urteil dargelegt ist, keinesfalls in dem Umfang, in dem es das Berufungsgericht getan hat, ein Unterlassungsverschulden im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB wegen der Nichtannahme einer unselbständigen Tätigkeit entgegengehalten werden. Bemerkt sei beiläufig, daß die beklagte Stadt in Ansehung des Feststellungsanspruchs ein solches Mitverschulden geltend machen kann, ohne hieran etwa durch eine Bindungswirkung des vom Öberlandesgericht am 30® Juni 1954 über den Leistungeanspruch gefällten ürteilsspruchs gehindert zu sein«
Wie sich aus dem erwähnten Urteil des Senats vom 3. Oktober 1960 ferner ergibt, ist in Betracht zu ziehen, daß die Klägerin über die ihr zugesprochenen 100,— DM
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hinaus Ersatz für Mehrkosten an Zahnersatz beanspruchen kann« Wenn das angefochtene Urteil meint» die Klägerin hätte für ihren Lebensbedarf notfalls Darlehen aufnehmen sol-
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len, die gegebenenfalls bei der Währungsumstellung im Verhältnis 10:1 umgestellt worden wären, so kann dem nicht gefolgt werden. Ein solches Ansinnen ist nicht zu demutbar; überdies weist die Revision zutreffend darauf hin, daß die Klägerin schwerlich ein ungesichertes Darlehen erhalten, bei einem gesicherten Darlehen jedoch im Hinblick auf die entstehende TJmstellungsgrundschuld einen Vorteil aus einer Umstellung 10 s 1 kaum erlangt hätte«
Bedenken bestehen ferner insoweit, als das angefoch-tene Urteil ausführt, die Klägerin habe “nicht dargetan“, daß die Notlage, in die sie geraten sei, die Folge der Wohnungsamtliehen Maßnahmen gewesen sei, “die Möglichkeit bleibe offen“, daß die Notlage auf andere Umstände zurückzuführen sei. Diese Fassung der Urteilsbegründung weckt Zweifel darüber, ob sich das Berufungsgericht die Bedeutung der für die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden maßgebenden Vorschrift des § 287 ZPO in ihrer ganzen Tragweite vergegenwärtigt hat« Im Bereich des § 287 ZPO hat der Tatrichter nach seiner freien Überzeugung unter Würdigung aller Umstände ohne Rücksicht auf eine Behauptungs- und Beweislast zu entscheiden« Sein tatrichterliches Ermessen darf er zwar nicht ins BÜ&ue hinein ausüben. Aber er ist auf der anderen Seite im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens auch dann zur Beantwortung einer Frage befugt, wenn das Ergebnis der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme allein nicht hinreicht, um seine volle Überzeugung zu begründen. Der Bestimmung des § 287 ZPO liegt gerade der Gedanke zugrunde, daß es in ihrem Anwendungsbereich um Fragen geht, bei denen ein strenger Beweis erfahrungsgemäß kaum zu führen und es daher angezeigt ist, die Entscheidung dieser Fragen in die freie Überzeugung des Tat-
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richters zu stelleno Wenn freilich mangels greifbarer Anhaltspunkte und Unterlagen für die Entscheidung das richterliche Ermessen vollends in der Luft schwebte, dann geht die sich daraus für das Gericht ergebende Unmöglichkeit, sich seine Überzeugung zu bilden, insoweit zu Lasten der Klage part ei, als es sich hierbei, wie bei der Frage des ursächlichen Zusammenhangs, um Tatsachen handelt, die vorliegen müssen, um den Klaganspruch zu begründen» Insofern liegt es sehr wohl im Interesse der Klagepartei, nach besten Kräften die für die Meinungsbildung des Gerichts nötigen Unterlagen beizubringen. Soweit im übrigen das angefochtene Urteil der Klägerin jeden Ersatz für weitere Schäden, wie etwa die Versteigerung ihrer Grundstückshälfte, wegen, ihres angeblichen Eigenverschuldens (Nichtaufnahme einer unselbständigen Tätigkeit) versagt, kann dem, wie bereits ausgeführt, nicht gefolgt werden.
Nach dem Gesagten ist es mithin angezeigt, den in die Revisionsinstanz gelangten Feststellungsanspruch der Klage nochmals der tatrichterlichen Würdigung zu unterstellen.
b) Schadensersatzansprüche gegen das beklagte Land versagt das angefochtene Urteil der Klägerin mit der Begründung, die rechtswidrige Erfassung von Wbhnraum und die zwangsweise Einweisung eines Wohnungssuchenden stelle neben einer Amtspflichtverletzung - wie eine solche im vorliegenden Fall zu einem der beklagten Stadt ungünstigen Erkenntnis geführt habe - einen zur Entschädigung verpflichtenden enteignungsgleichen Eingriff dar; das beklagte Land könne daher, da seine Beamten höchstens eine fahrlässige Amtspflichtverletzung gegenüber der Klägerin begangen hätten, sich nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB darauf berufen, daß die Klägerin für ihre behaupteten Schäden eine Entschädigung
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von der beklagten Stadt zu erlangen vermöge. Dabei sei im Hinblick auf BGHZ 13, 88, 104/105 zu bedenken, daß die den Beamten des Regierungspräsidenten vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht rechtswidrige Eingriffe des städtischen Wohnungsamtes ausgelöst hätten, in welchem Pall sich allerdings das beklagte Land ausnahmsweise nicht auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zu berufen vermöchte, daß vielmehr gerade umgekehrt die vom Wohnungsamt durchge- . setzte Zwangseinweisung der Pamilie KÜ^^^einer Entscheidung des Regierungspräsidenten lange vorausgegangen sei.
Aus enteignungsgleichem Eingriff hafte das beklagte Land nicht, da nicht das Land, sondern allein die beklagte Stadt durch die in Rede stehenden wohnungsamtlichen Haßnahmen mit Rücksicht darauf begünstigt sein könne, daß eine zureichende Unterbringung der bereits im Gebiet der beklagten Stadt ansässigen Pamilie XflHMine städtische Aufgabe gewesen sei.
Anders indessen, als das Berufungsgericht annimmt, werden zu demindest die Mehrkosten für Zahnbehandlung und der von der Klägerin behauptete Folgeschaden der Zwangsversteigerung ihrer Grundstückshälfte nicht von einem der Klägerin erwachsenen Entschädigungsanspruch aus ehteignungs-gleichem Eingriff in die Wohnung der Klägerin umfaßt. Denn der Entschädigungsanspruch will nicht wie ein Schadensersatzanspruch Ersatz für alle Vermögenseinbußen gewähren, sondern nur diejenigen Schäden ausgleichen, die infolge' des Eingriffs an dem "Objekt selbst” eintreten. Als Objekt des Eingriffs können hier nur die Wohnung der Klägerin und der in ihr unterhaltene Schreibstubenbetrieb in Betracht kommen. Abgesehen hiervon müssen in einem Falle wie dem vorliegenden die Maßnahmen der Beamten beider Beklagten als Teil eines einheitlichen Tatbestandes in dem Sinno
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gewürdigt werden, daß etwaige deliktische Handlungen von Beamt eil des Regierungspräsidenten als den noch weiter wachsenden Ersatzanspruch der Klägerin gegen die beklagte Stadt - nicht den Eingriff: BGHZ 13, 105 - (mit-)begründend erscheinen. Dann aber scheidet es aus, daß das beklagte Land die Klägerin auf einen ihr gegen die beklagte Stadt zustehenden Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen verweist. Daß die Haftung des beklagten Landes nicht vor dem Zeitpunkt einsetzt, in dem der Tatbestand einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 839 BGB durch einen seiner Beamten verwirklicht worden ist, versteht sich von selbst. Dabei kann jedoch dem beklagten Land nicht in der Ansicht gefolgt werden, daß seine Beamten bei der Behandlung der von der Klägerin im Oktober 1946 angebrachten Dienstaufsichtsbeschwerde im Hinblick auf die Eigenart der Dienstaufsicht nicht anders als im öffentlichen Interesse tätig geworden sein könnten und daß ihnen demgemäß damals keine Amtspflichten gegenüber der Klägerin obgelegen hätten. Wie der Senat mehrfach entschieden hat (vgl. BGHZ 15, 305; Art. 34 GG Hr. 27), kann unter Umständen für eine Aufsichtsbehörde eine dem betroffenen einzelnen Staatsbürger gegenüber bestehende Amtspflicht erwachsen • Diese Überlegung kann im' gegenwärtigen Fall zu der Annahme führen, daß die mit der Behandlung der Dienstaufsichtsbeschwerde befaßten Beamten bei Erledigung der Beschwerde Amtspflichten gegenüber der Klägerin wahrzunehmen hatten. Diese Frage zu vertiefen, besteht im übrigen mit Rücksicht darauf kein Anlaß, daß der Sachverhalt noch einer näheren Klärung bedarf. Auch die Frage, ob später Mitglieder Spruchkammer für WohtiungsSachen beim Regierungspräsidenten schuldhaft, ihre Amtspflichten verletzt haben, läßt sich, da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus verständlich - hierzu weitere Feststellungen nicht getroffen hat, vorerst nicht abschließend beurteilen.
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Die Annahme des angefochtenen Urteils, durch die woh-nungsamtlichen Maßnahmen könne allein die beklagte Stadt, nicht aber das beklagte Land begünstigt sein, weil eine zureichende Unterbringung der bereits im Stadtgebiet ansässigen Familie	ausschließlich	eine	städtische	Auf-
gabe gewesen sei, steht in Übereinstimmung mit de? gefestig« ten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs»
Im Ergebnis muß sonach das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufgehoben und insoweit die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Ihm wird auch die Entscheidung über die Kosten dieser Revision übertragen, die von dem endgültigen Ausgang der Sache abhängt.
Dr. Weber	Dr» Arndt	Dr.	Hußla
 Gähtgens
Keßler