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BGH · Ill ZR 92/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 92/58

tariatsoberinspektor N4ÜI als vollmachtloser Vertreter auf trat, und händigte an den Verrechnungsscheck aus, der darauf im Wege der Gutschrift - eingelöst v/urdo, KfHHI war aber nicht mehr zu dem' Vertrags Schluß bereit und lehnte ab, die Erklärungen des für ihn ohne Vertretungsrecht handelnden Notariatsoberinspektors zu genehmigen« Daraufhin schloß BHH am 2* Oktober 1956 einen neuen, ebenfalls vom Beklagten beurkundeten Kaufvertrag mit einem Träulein. Mit ihrer Klage verlangt aie Klägerin von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe des Betrages, über den der von ihr ausgestellte Verrechnungsscheck lautete; zur Begründung ihres Klagebegehrens trägt sie vors Sie habe den Verrechnungsscheck zu dem von Kgm beabsichtigten Grundstückskauf zur Verfügung gestellt gegen Bestellung einer Grundschuld an dem von KflNft" zu erwerbenden Grundstück. den übersandten Verrechnungsscheck’ auf zubewahren und nur weisungsgemäß zu verwenden» Biese dem Beklagten danach obliegende Amtspflicht habe dieser dadurch verletzt, daß er trotz Sichtannahme des befristeten Kaufangebotes nachträglich einen anderen, zunächst schwebend unwirksamen Kaufvertrag beurkundet und den Scheck dem Verkäufer ausgehändigt habe, anstatt den Verrechnungsscheck nach Eristablauf des zunächst gemachten Kaufan- bei dem Notariat iHHNV zu halten« Biese Amtspflicht-Verletzung habe der Beklagte ihr gegenüber begangen, weil er nach der gegebenen Sachlage ihre Stellung als Auftraggeberin und an den Amtsgeschäften Beteiligte hätte erkennen und danach handeln, insbesondere also auch sie hätte betreuen müssen« Schon dadurch, daß der Beklagte den Scheck weisungswidrig vorzeitig an ausgehändigt und dieser damit das Eigentum daran erlangt habe mit der Böige, daß sie - die Klägerin «■* den mittelbaren Besitz an dem Scheck verloren habe, sei ihr der Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten* Br hat geltend gemacht: Ihm hätten zu keiner Beit irgendwelche Amtspflichten gegenüber der Klägerin als Ausstellerin des ihm übersandten Verrechnungsschecks über 4 000 DM obgclegon, da die Klägerin an den ihm übertragenen Amtsgeschäften weder beteiligt gewesen sei noch sonst irgendwelche Interessen ihrerseits an diesen Geschäften erkennbar gewesen seien| er habe keine Kenntnis davon gehabt und auch nicht haben können oder müssen, daß es sich bei der Hergabe des Schecks im Verhältnis zwischen der Klägerin und K^HMi um eine Darlehensgewährung gehandelt habe und diese von der Bestellung einer Grundschuld an dem von KflMMI zu erwerbenden Grundstück abhängig gemacht worden sei oder werden sollte'; etwas derartiges oder auch nur eine Verfügungsbeschränkung des KfMHMi hinsichtlich der. Verwendung des Schecks sei weder in dem Kaufangebot- noch in dem Anschreiben des Notariats G^MMI vom 28* Juli 1956 in irgend einer tform ^ auch nicht andeutungsweise - zu dem Ausdruck gekommen; für ihn sei nur ersichtlich gewesen, daß K4HHI den Kaufpreis für das Grundstück durch Hingabe eines Verrechnungsschecks, der ein gewöhnlicher Inhaberscheck gewesen sei, habe bezahlen wollen. Daö Oberlandesgericht verneint in 'Übereinstimmung mit Sem. DanSgericht das Bestehen von Amtspflichten See Beklagten gegenüber Ser Klägerin bei Ser Durchführung seiner Amtsgeschäf te, insbesondere bei der ^Aushändigung des ihm übersandten Verrechnungsschecks ah Sen Architekten BtfMMMl'*816* September 1956. 1.) Das Berufungsgericht geht davon aus, Saß der Beklagte sich durch Herausgabe des Schecks an nach der Beurkundung des Kaufvertrages! 2.) Die Bevision der Klägerin wendet sich aber gegen die weiter vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, der Beklagte habe bei* dieser amtspflichtwidrigen Herausgabe des Schecks an B^BHHinicht Amtspflichten gegenüber der Klägerin verletzt , weil diese weder an dem tlrkundsge-schäft noch an dem dem Beklagten übertragenen Amtsgeschäft nach § 25 BHotö (Aufbewahrung und Ablieferung des Schecks) ’'beteiligt11 gewesen sei* Da® öberländesgericht begründet seine Ansicht, mit im wesentlichen folgenden Erwägungen? Bei dem Urkundsgeschäft selbst seien keine Erklärungen der Klägerin beurkundet worden* Auch ausgehend davon, daß die Klägerin an dem Zustandekommen des Kaufvertrages bMHBI WBBi wirtschaftlich interessiert gewesen sei und fUr das beabsichtigte Darlehensgeschäft eine Sicherung in Perm einer Grundschuld an dem zu erwerbenden Grundstück bestellt werden sollte, sei dennoch die Klägerin bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht als - auch nur mittelbar — Beteiligte an* dem Amtsgeschäft nach § 25 BtfotO anzusehen. Sine solche ^Beteiligung* könne nur angenommen werden, wenn dem Beklagten bekannt gewesen wäre oder für ihn aus den ihm mitgeteilten Tatsachen hätte erkennbar sein müssen, daß die Klägerin selbst Beteiligte an dem dem Beklagten übertragenen Amtsgeschäft nach § 25 BHOtO gewesen sei oder daß dieses Amtsgeschäft unter Berücksichtigung seines besonderen Zweckes auch den Interessen der Klägerin gedient habe oder dienen sollte* Für eine solche Annahme biete der Sachverhalt keine Anhaltspunkte?. dem Beklagten, auch nicht von der Klägerin übersandt worden} das Schreiben des Notariats $MH| vom 28. Juli 1956 enthalte nicht einmal eine Andeutung in der Richtung, daß die Klägerin an dem beabsichtigten Kaufvertrag in irgend einer Weise beteiligt oder an der Vollziehung eines solchen Vertrages interessiert sei; die in dem Schreiben allein dem Beklagten gemachte Mitteilung, daß ein Verrechnungsscheck der Klägerin (als Ausstellerin} zusammen mit der Ausfertigung des Kaufangebotes übersandt werde, enthalte nur einen Hinweis auf die Person des Ausstellers des Schecks, der zur Zahlung des Kaufpreises verwendet werden sollte; eine solche Mitteilung la^se aber bei der einem Inhaberscheck im Zahlungsverkehr eigentümlichen Bedeutung und auch hach dem,Sprachgebrauch nicht die Bedeutung erkennen und die Auslegung,zu, daß der Klägerin die Hechte an und aus dem Scheck noch zuständen; eine solche Willenskundgabe hätte in eindeutiger Porm erfolgen müssen; der Inhalt des Schreibens und der ganze Zusammenhang ergäben zweifelsfrei, daß es sich bei den dem Beklagten erteilten Aufträgen und Weisungen - insbesondere auch bezüglich des tibersandten Schecks - nur um die Beteiligung des Grundstückskäufers I und die Wahrung seiner Interessen gehandelt habe* Die davon abweichende Bemerkung des Berufungsgerichts in den Urteilsgründen ist aber unschädlich; da es im folgenden zutreffend ausführt, daß bei der hier gegebenen Sachlage die Klägerin nur dann als Beteiligte oder Dritte im Sinne von § 839 BGB angesehen werden könnte, wenn dem Beklagten als Notar bekannt oder wenigstens erkennbar v/ar, daß die ihm übertragenen Aaatsgeschäfte auch den Interessen der Klägerin dienen sollten, und daß eine solche Kenntnis oder ein solches Kennenmüssen Mer zu Ungunsten des Beklagten nicht angenommen werden kann. sen und hach diesem Urkundsgeschäft den Übersandten, von der Klägerin ausgestellten Verrechnungsscheck über 4 000 DK dem Verkäufer BflMHHI sum Zwecke der sofortigen Zahlung des Kaufpreises auszuhändigen* Aus der Natur dieser dem Beklagten aufgegebenen Amtsgeschäfte ergab sich aber noch nidht, daß diese Amtshandlungen den Interessen der Klägerin dienten oder dienen sollten. Denn die Klägerin war nur Ausstellerin deä zu dem Zwecke der Zahlung des Kaufpreises mit übersandten Schecks und trat sonst in keiner Weise als rechtlich oder wirtschaftlich interessiert an dem Kauf vertrag oder als Barrl chonsgcbcrin des Käufers oder als künftige Healberechtigtc en dom zu erwerbenden Grundstück nach außen erkennbar in Br sehe i-nungv Irrig ist die Auffassung der Revision, der Ausstcl ler eines Schecks sei bei der Verv/ahrung eines Schecks nach § 25 HNotÖ ohne weiteres "Beteiligter11 im Sinne dieser Vorschrift. Der Scheck wird, wenn er auch kein gesetzliches Zahlungsmittel ist, doch regelmäßig als Zahlungsmittel verwandt $ er ist ein "Zahlungspapier" und ermöglicht die bargeldlose Zahlung; der Begebung des Schecks, können die verschiedensten HechtsoeZiehungen zugrundeliegen, ohne daß die Wirksamkeit der Schockbegebung und die Verpflichtungen aus dem Papier hierdurch berührt werden; beim Inhaberscheck - um einen solchen handelt es sich hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts - ist der Inhaber als solcher förmlich berechtigt {vgl. gefolgert werden» daß sie als an dem Orkundsgeschaft oder der Verwahrung des Schecks "Beteiligte” und damit als Dritte im Sinne des § 339 BGB ansusehen wäre« Bs kommt hinzu, daß die Klägerin den Scheck nicht selbst dem Beklagten übersandt hat und such sonst mit ihm in keiner Weise in Verbindung getreten ist* halten» wenn dem Beklagten mitgeteilt worden wäre oder für ihn aus sonstigen Unterlagen erkennbar hätte sein müssen» daß die ihm übertragenen Amtsgeschäfte auch ;den Interessen .der Klägerin dienen sollten. Kit Hecht weist das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, daß in dem Schreiben des Notariate vom 28« Juli 1936 an den Beklagten auch nicht andeutungsweise sum Ausdruck gekommen ist» daß die Klägerin an dem beabsichtigten Kaufvertrag in irgend einer Weise beteiligt, oder an.der Vollziehung dieses Vertrages und an dem Verwahrungsgesehäft interessiert gewesen sei, daß vielmehr der Inhalt des Schreibens und der ganze Zusammenhang ergeben, daß es sich bei den vom Beklagten vor zunehmend en Amtsgeschäften nur um die Beteiligung Grundstückskaufer und die Wahrung seiner Interessen gehandelt habe. Biese Argumentation der Revision ist nicht zwingend und insbesondere nicht geeignet, die tatsächlichen Beststellungen des Berufungsgerichts zu Ball zu bringen, die bedenkenfrei dahin gehen, daß nach den ganzen Umständen des Balles der Beklagte allein SfliHS als den an dem Kaufvertrag und an dem Verwahrungsgeschäft Beteiligten angesehen hat und auch ansehen konnte. Bei dieser grundsätzlichen Beurteilung der Sachlage durch das Berufungsgericht sind dessen von der Revision angezogene Ausführungen zwanglos dahin zu verstehen, daß der Beklagte den für K^HW' eingetretenen Schaden "v/ieder ausgleichen wollte» und der Beklagte sich vor einer »Inanspruchnahme» durch KMHi schützen wollte. 4.' Ba die Klägerin weder bei dem Kaufvertrag Kl noch bei dem Verwahrungsgeschäft bezüglich des Schecks die Steilung eines Britten im Sinne von § 839 B03 im Verhältnis zu dem Beklagten gehabt hat, ist auch die weiter des übersandten und v/citor-gegebenen Schecks Anlaß gegeben hätten, oder aus denen der Beklagte ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse der Klägerin in Bezug auf die Art und Weise der Bück Zahlung der bezahlten 4 000 M hätte erkennen können oder müssen. Ob und gegebenenfalls inwieweit Amtspflichten des Beklagten gegenüber anderen Personen oder Stellen bestanden* die er u.B. verletzt hat, hat das Berufungsgericht mit Hecht offen gelassen, da die Klägerin hieraus eigene Ansprüche gegen den Beklagten nicht ableiten kann.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 21 BNotO
KaufvertragInteresseVerrechnungsscheckBrKlägerinRevisionScheck

Volltext der Entscheidung

Ill ZR 92/58
Verkündet am 28. September 1959 flflfl, Justiz-Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle:
2384 026
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Csjrl H i ——fl> & Cie» Kommanditgosell-schaft, SflflHfl-SflHflHflfl? IflHHMBstr.^, gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafters Friedrich Hfl| sen., Fritz Hffl jun., Lugen Hfl
 Klägerin, Berufungsklägorin und Kevisionsklägerin,
- FrozeßbeVollmachtigt er s Rechtsanwalt
 gegen
den Notar Josef I atr.®.
Beklagten, Berufungsbeklegten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevöllmächtigters Rechtsanwalt
 hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. 3)r. Geiger sov/ie der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. V/eher, Br. Beyer und Gähtgens
 für Recht erkannt?
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. März 1958 wird zurückgewiesen.
Bie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
~ 2 ~

Der Landwirt und Vorstverwalter a.D. Hellmuth KflHB in ScHHMB machte in der notariellen Urkunde des Notariats GflIMfr» Amtsgeriehtsbezirk 'ÜtKKKKKh vom 26.
Juli 1956 dem Architekten Karl SflMMMI in MflBHBUber ein in der i Gemarkung S cflMBMl telegenes Grundstück ein Kaufangebot, das bis sum 10* August 1956 befristet v/ar (§ 1) lind dem zufolge der angebotene Kaufpreis von 4 000, DM sofort nach der Annahme des Kaufangebotes ln notarieller Urkunde zur Zahlung fällig sein sollte (§ 2)* Das Notariat	übersandte	mit	einem	Schreiben	vom
28. Juli l<p6 eine Ausfertigung dieses Kaufangebotes : mit einem 4on der Klägerin «^gestellten Verrechnungsscheck über 4 000 DH dem Notar Dr. $t^H| Jn MNpMf* der zusammen md[t dem Beklagten das Notariat NMMHi XV führt . Das Schreiben hatte folgenden Wortlauts
0Abgeschlossen übersende ich Ausfertigung eines Angebotes über den Abschluß eines Gruhdstüdcdeaufver-träges, das an Herrn Karl BflMHi, Architekt in BNBHMI H((BBBBstraße ff, gerichtet ist.
Angeschlossen istweiter ein Verrechnungsscheck der ?irma Carl Hi^BBBi u.Oo.in
 Nr c 48f2®| auf die ÖWtt/ttKBer vJBpönilc eGmbH Konto Nr.®*5 über 4 000 Deutsche Mark.
Es wird gebeten, diesen Scheck nach Beurkundung der Annahme des Kaufvertragsangebotes an Herrn BMM auszuhändigen. Nach fernmündlich c ingeholt er Auskunft bei der OflBHMMer V^BHbank ist der Schock unter banküblichem Vorbehalt gedeckt. Nach Angabe des Herrn KflBHI sind sich die Vertragspartner über den Vertragsinhalt einig. Ausfertigung der Annahme des Kaufvertragsangebotes bitte ich hierher mitzuteilen. Die Weiterleitung an das Grundbuchamt ScMMHMHl wird von hier aus erfolgen.
i»
Der hiervon ebenfalls durch das Notariat unterrichtete Architekt	fragte darauf mit einem
 Schreiben vom 30. Juli 1956 bei der Klägerin an, ob es
 
zutreffe, daß sie den Scheck ausgestellt habe und ob sie für die Honorierung des Scheeles unbeschränkt eintrete; er erwähnte hierbei, H Habe einige Wochen vorher einen ungedeckten Scheck über die gleiche Kaufpreissumme dem Notariat SfBBB übergeben« Me Klägerin antwortete BMMMl unter dem 1» August 1956 le-» ' »
diglich, daß der Verrechnungsscheck auf die CHHINHNr in Ordnung gehe und bei Vorzeigen eingetLöst werde« ’	"	;
Nach.Ablauf der in dem Kaufangebot gesetzten frist beurkundete der Beklagte - weil er nach seiner Behaup-
I	A	.	,	,	'
tung annohm, dies entspreche dem mutmaßlichen Willen und Interesse X^MMl ~ am 6* September 1956 einen inhaltlich dem früheren Kaufangebot entsprechenden Kaufvertrag zwischen BflMMMl Und	* für den der	No-
tariatsoberinspektor N4ÜI als vollmachtloser Vertreter
 auf trat, und händigte an	den	Verrechnungsscheck
 aus, der darauf im Wege der Gutschrift - eingelöst v/urdo, KfHHI war aber nicht mehr zu dem' Vertrags Schluß bereit und lehnte ab, die Erklärungen des für ihn ohne Vertretungsrecht handelnden Notariatsoberinspektors zu genehmigen« Daraufhin schloß BHH am 2* Oktober 1956 einen neuen, ebenfalls vom Beklagten beurkundeten Kaufvertrag mit einem Träulein. Ilse WdWHKt und “beauftragte* in diesem Vertrage einen Bechtsanwalt Dr« Gi( den im Nahmen der Kauf Verhandlungen Bl gezahlten Betrag von 4 000 DM “zurückzuzah-rechnete eine' Forderung von 250 DM ge-auf, den Bestbetrag von 5 750 DM zahlte Rechtsanwalt Dr. &4NR am 3* Oktober 1956 auf ein Konto Km bei der	eih,
 das er kurz vorher für einen anderen seiner Auftraggeber gepfändet hatte« An demselben Sfage v/urde über das Vermögen KflHHHI das Konkursverfahren eröffnet.
Mit ihrer Klage verlangt aie Klägerin von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe des Betrages, über den der von ihr ausgestellte Verrechnungsscheck lautete; zur Begründung ihres Klagebegehrens trägt sie vors
 Sie habe den Verrechnungsscheck zu dem von Kgm beabsichtigten Grundstückskauf zur Verfügung gestellt gegen Bestellung einer Grundschuld an dem von KflNft" zu erwerbenden Grundstück. &(MMi habe aber nur die Verfügung über die aus dem Scheck zu bezahlende Geldsumme erlangen sollen, während die V er fügungsmach t über den Scheck ihr nach wie vor zugestanden habe und es auch zu einer Übertragung des Eigentums an dem Scheck auf
 nicht gekommen sei« Biese BechtsbeZiehungen zwischen ihr und KgHRP, die sich nach, ihrer Meinung aus, dem Scheck selbst und ebenso .aus. dem Sehr eiben des Notariats GflMMI vom 23» Juli l956 ergäben, seien dem Beklagten erkennbar gewesen, selbst weph er nicht auf alle Einzelheiten aufmerksam gemacht worden sei. Ohne daß es eines ausdrücklichen Hinweises bedurft hätte,
 hätte der Beklagte schon daraus, daß sie - die Klägerin -
gehabt
 den Scheck ausgestellt/habe, ersehen müssen, daß sie hinter dem beabsichtigten Grunds tückskauf gestanden habe und Auftraggeberin des Notariats G^MMNI gewesen sei»
Wenn dem Beklagten trotzdem die Beziehungen zv/ischen ihr und KtiMfe nicht klar geworden seien, hätte er sich jedenfalls danach erkundigen müssen.
Der Beklagte sei auch ihr gegenüber verpflichtet gewesen. den übersandten Verrechnungsscheck’ auf zubewahren und nur weisungsgemäß zu verwenden» Biese dem Beklagten danach obliegende Amtspflicht habe dieser dadurch verletzt, daß er trotz Sichtannahme des befristeten Kaufangebotes nachträglich einen anderen, zunächst schwebend unwirksamen Kaufvertrag beurkundet und den Scheck dem Verkäufer ausgehändigt habe, anstatt den Verrechnungsscheck nach Eristablauf des zunächst gemachten Kaufan-
 
gebotes zurUckzureiehen oder wenigstens eine Mckfrage . bei dem Notariat iHHNV zu halten« Biese Amtspflicht-Verletzung habe der Beklagte ihr gegenüber begangen, weil er nach der gegebenen Sachlage ihre Stellung als Auftraggeberin und an den Amtsgeschäften Beteiligte hätte erkennen und danach handeln, insbesondere also auch sie hätte betreuen müssen« Schon dadurch, daß der Beklagte den Scheck weisungswidrig vorzeitig an ausgehändigt und dieser damit das Eigentum daran erlangt habe mit der Böige, daß sie - die Klägerin «■* den mittelbaren Besitz an dem Scheck verloren habe, sei ihr der
«
mit der Klage geltend gemachte Schadeax entstandeh«! .
£u diesem ersten Eingriff des Beklagten in ihren - der Klägerin - Beehtskreis komme eine weitere Amts-Pflichtverletzung des Beklagten, die dieser dadurch begangen habe, daß er die Auszahlung des Scheckgegenv/ertcs an BeehtSanwalt Br Oi^BB veranlaßt habe« Bei der ihm obliegenden Pflicht zur richtigen und iriteressengemäßen Beratung der Beteiligten hätte er, der zuvor schon den Scheck pflichtwidrig an BflHNB ausgehändigt habe, dafür Sorge tragen müssen, daß der Gegenwert des Schecks Uber das Notariat GflHHi sn den Berechtigten zurückgolange, statt den für ihn nicht kontrollierbaren «feg der RUcklei-tung der Schecksumme durch Rechtsanwalt Br« G:UHB zu wählen. Darin liege neben der unbefugten Aushändigung des Schecks an	eine	weitere Pflichtverletzung und
 eine weitere Ursache für den ihr entstandenen Schaden. Soweit es für die geltendmachung dieses Schadens darauf ankommen sollte, ob auf andere Weise Ersatz erlangt werden könne, sei von Bedeutung, daß KMH| vermögenslos und bereits am 3* Oktober 1956 in Konkurs geraten sei.
Die Klägerin hat demgemäß beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 4 000 BBi zuzüglich & $ Zinsen seit dem 6, September 1956 an sie zu verurteilen.
 
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten* Br hat geltend gemacht: Ihm hätten zu keiner Beit irgendwelche Amtspflichten gegenüber der Klägerin als Ausstellerin des ihm übersandten Verrechnungsschecks über 4 000 DM obgclegon, da die Klägerin an den ihm übertragenen Amtsgeschäften weder beteiligt gewesen sei noch sonst irgendwelche Interessen ihrerseits an diesen Geschäften erkennbar gewesen seien| er habe keine Kenntnis davon gehabt und auch nicht haben können oder müssen, daß es sich bei der Hergabe des Schecks im Verhältnis zwischen der Klägerin und K^HMi um eine Darlehensgewährung gehandelt habe und diese von der Bestellung einer Grundschuld an dem von KflMMI zu erwerbenden Grundstück abhängig gemacht worden sei oder werden sollte'; etwas derartiges oder auch nur eine Verfügungsbeschränkung des KfMHMi hinsichtlich der. Verwendung des Schecks sei weder in dem Kaufangebot- noch in dem Anschreiben des Notariats G^MMI vom 28* Juli 1956 in irgend einer tform ^ auch nicht andeutungsweise - zu dem Ausdruck gekommen; für ihn sei nur ersichtlich gewesen, daß K4HHI den Kaufpreis für das Grundstück durch Hingabe eines Verrechnungsschecks, der ein gewöhnlicher Inhaberscheck gewesen sei, habe bezahlen wollen. Dnrichtig sei feiner, daß er die Abwicklung des mißglückten Kaufvertrages KfNB	hätte
 vornehmen müssen; dies sei allein Aufgabe der Beteiligten gewesen; mit der Rückzahlung der Schecksumme an K^Hi» dem allein nach der Sachlage Bereicherungsansprüche gegen zugestanden hätten, sei der Berechtigte befriedigt worden* Im übrigen hat der Beklagte noch eingev/endets Der Schaden, der der Klägerin entstanden sei, sei angesichts des ungewöhnlichen Geschehensablaufs durch seine Amtstätigkeit nicht adäquat verursacht; die Klägerin habe in mehrfacher Hinsicht durch eigenes Verschulden ihren Schaden verursacht; außerdem kämen die Vorschriften des § 8 Abs * 1 Satz 2 und des § 859 Abs • 5 BGB zur Anwendung *
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Das Bandgericht hat Sie Klage abgewiesen; Sie hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit ihrer Revision verfolgt Sie Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung Ser Revision.
Daö Oberlandesgericht verneint in 'Übereinstimmung mit Sem. DanSgericht das Bestehen von Amtspflichten See Beklagten gegenüber Ser Klägerin bei Ser Durchführung seiner Amtsgeschäf te, insbesondere bei der ^Aushändigung des ihm übersandten Verrechnungsschecks ah Sen Architekten BtfMMMl'*816* September 1956.
1.) Das Berufungsgericht geht davon aus, Saß der Beklagte sich durch Herausgabe des Schecks an nach der Beurkundung des Kaufvertrages! vom 6. September 1956 zwar einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht habe; denn die für ihn maßgebliche Weisung in dem Schreiben des Notariats	vom	28.	Juli 1956 sei dahin
 gegangen, den ihm übersandten, zur Zahlung des Kaufpreises vorgesehenen, von der Klägerin ausgestellten Scheck nach der Beurkundung der Annahme des Kaufvertragsangebot es KfflHan den Verkäufer	auszuhändigen. Auch wenn
 das am 6. September 1956 vom Beklagten beurkundete Rechtsgeschäft nur den in dem Kaufvertragsangebot kMH vom 26. Juli 1956 verlautbarten Vertragsinhalt gehabt habe,
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so sei doch dieser am 6. September 1956 beurkundete Vertrag ein bis zu der - später von dem Vertretenen verweigerten - Genehmigung schwebend unwirksames Rechtsgeschäft geblieben. Den Verrechnungsscheck (schon) nach der Bourkun dung eines derartigen Geschäftes an 3^|Hi herauszugeben habe den klaren Weisungen in dem Schreiben vom 28. Juli 1956 widersprochen, und insoweit sei das Verhalten des Beklagten bei der Durchführung eines Amtsgeschäftes nach § 25 RKotö, wozu entsprechend § 10 Abs.2 DÖfHot idP der
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Allgemeinen Verfügung des früheren Heichsministers der Justiz vom 12* Bovember 1940 (M 8*1322) each die Aufbewahrung und Ablieferung von Schecks gehöre, schuldhaft pflichtwidrig gewesen* • .	:
Diese Ausführungen sind rechtlich bedenkenfrei*
2.) Die Bevision der Klägerin wendet sich aber gegen die weiter vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, der Beklagte habe bei* dieser amtspflichtwidrigen Herausgabe des Schecks an B^BHHinicht Amtspflichten gegenüber der Klägerin verletzt , weil diese weder an dem tlrkundsge-schäft noch an dem dem Beklagten übertragenen Amtsgeschäft nach § 25 BHotö (Aufbewahrung und Ablieferung des Schecks) ’'beteiligt11 gewesen sei* Da® öberländesgericht begründet seine Ansicht, mit im wesentlichen folgenden Erwägungen?
Bei dem Urkundsgeschäft selbst seien keine Erklärungen der Klägerin beurkundet worden* Auch ausgehend davon, daß die Klägerin an dem Zustandekommen des Kaufvertrages bMHBI WBBi wirtschaftlich interessiert gewesen sei und fUr das beabsichtigte Darlehensgeschäft eine Sicherung in Perm einer Grundschuld an dem zu erwerbenden Grundstück bestellt werden sollte, sei dennoch die Klägerin bei dem hier gegebenen Sachverhalt nicht als - auch nur mittelbar — Beteiligte an* dem Amtsgeschäft nach § 25 BtfotO anzusehen. Sine solche ^Beteiligung* könne nur angenommen werden, wenn dem Beklagten bekannt gewesen wäre oder für ihn aus den ihm mitgeteilten Tatsachen hätte erkennbar sein müssen, daß die Klägerin selbst Beteiligte an dem dem Beklagten übertragenen Amtsgeschäft nach § 25 BHOtO gewesen sei oder daß dieses Amtsgeschäft unter Berücksichtigung seines besonderen Zweckes auch den Interessen der Klägerin gedient habe oder dienen sollte* Für eine solche Annahme biete der Sachverhalt keine Anhaltspunkte?. Bei dem übersandten Verrechnungsscheck habe es sich um einen gewöhnlichen Inhaberscheck gehandelt, bei dem der Inhaber als berechtigt aus dem Papier erscheine; der Scheck sei
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dem Beklagten, auch nicht von der Klägerin übersandt worden} das Schreiben des Notariats $MH| vom 28.
Juli 1956 enthalte nicht einmal eine Andeutung in der Richtung, daß die Klägerin an dem beabsichtigten Kaufvertrag in irgend einer Weise beteiligt oder an der Vollziehung eines solchen Vertrages interessiert sei; die in dem Schreiben allein dem Beklagten gemachte Mitteilung, daß ein Verrechnungsscheck der Klägerin (als Ausstellerin} zusammen mit der Ausfertigung des Kaufangebotes übersandt werde, enthalte nur einen Hinweis auf die Person des Ausstellers des Schecks, der zur Zahlung des Kaufpreises verwendet werden sollte; eine solche Mitteilung la^se aber bei der einem Inhaberscheck im Zahlungsverkehr eigentümlichen Bedeutung und auch hach
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dem,Sprachgebrauch nicht die Bedeutung erkennen und die Auslegung,zu, daß der Klägerin die Hechte an und aus dem Scheck noch zuständen; eine solche Willenskundgabe hätte in eindeutiger Porm erfolgen müssen; der Inhalt des Schreibens und der ganze Zusammenhang ergäben zweifelsfrei, daß es sich bei den dem Beklagten erteilten Aufträgen und Weisungen - insbesondere auch bezüglich des tibersandten Schecks - nur um die Beteiligung des Grundstückskäufers	I	und	die Wahrung seiner Interessen
 gehandelt habe*
?♦) Bie vom Berufungsgericht bei seiner Bntsrchei-dung angewandten Grundsätze sowie die dem Sachverhalt, insbesondere dem Schreiben des Notariats	Vom	28.
Juli 1956 gegebene Beurteilung lassen einen entscheidungserheblichen Kechtsirrtu® nicht erkennen.
Auszugehen ist davon, daß nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats eine Beziehung der verletzten Amtspflicht zu dem geschädigten Britten erforderlich ist, um "Amtspflichten gegenüber Britten1* im Sinne des § 859 3GB bejahen zü können. Ob diese Beziehung vorhanden ist, ist nach dem Sweck 2u entscheiden^ dem die
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Amtspflicht dienen soll. Me Beziehung besteht, wenn sie den Schutz des Britten he zweckt oder mitbezweckt.
Dabei ist also “Dritter* nicht jeder, dessen Belange durch die Amtshandlung beeinträchtigt werden, sondern nur derjenige, dessen. Interessen “nach der besonderon Natur des Amtsgeschäftes“ gerade durch die statuierte Amtspflicht gegen Beeinträchtigungen geschützt werden sollen. Im letzteren lall ist Dritter auch der, der durch die Amtshandlung nur mittelbar und unbeabsichtigt betroffen wird.	'	,
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Es ist deshalb richtig, worauf die Bevision in * erster Dinie hinweist, daß zu dem Begriff des Beteiligten oder des Britten, dem gegenüber Amtspflichten bei einem Urkundsgeschäft des Notars bestehen, nicht gehört, daß der “Dritte11 bei dem Notar erschienen ist und (oder) selbst Erklärungen abgegeben haben maß (so schon WZ 78, 241, 244~252j auchm in DNotZ 199?,'255, 419, 426 u.a.). Die davon abweichende Bemerkung des Berufungsgerichts in den Urteilsgründen ist aber unschädlich; da es im folgenden zutreffend ausführt, daß bei der hier gegebenen Sachlage die Klägerin nur dann als Beteiligte oder Dritte im Sinne von § 839 BGB angesehen werden könnte, wenn dem Beklagten als Notar bekannt oder wenigstens erkennbar v/ar, daß die ihm übertragenen Aaatsgeschäfte auch den Interessen der Klägerin dienen sollten, und daß eine solche Kenntnis oder ein solches Kennenmüssen Mer zu Ungunsten des Beklagten nicht angenommen werden kann.
Es ist nicht so, wie die Bevision ausführt, daß die allgemeine fürsorge-oder Betreuungspflicht dos Notars (vgl. hierzu DK Nr.2 und Nr.9 zu § 21 BNotO) * gegenüber einem beliebigen Dritten“ oder “gegenüber jedem“ besteht, dessen Interesse durch das Amtsgeschäft nur tatsächlich berührt wird. Vielmehr müssen - wie bereits bemerkt -“nach der besonderen Natur des Amtsgeschäftes” die dabei au beobachtenden Pflichten dem Schutz der
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Interessen des Dritten Plenen* Sier ging aber der clem Beklagten erteilte Auftrag lediglich dahin, gegebenenfalls das in den einzelnen Bedingungen genau festgelegte notarielle Kaufangebot des KVHH durch den Architekten	notarieller Form annehmen zu las-
sen und hach diesem Urkundsgeschäft den Übersandten, von der Klägerin ausgestellten Verrechnungsscheck über 4 000 DK dem Verkäufer BflMHHI sum Zwecke der sofortigen Zahlung des Kaufpreises auszuhändigen* Aus der Natur dieser dem Beklagten aufgegebenen Amtsgeschäfte ergab sich aber noch nidht, daß diese Amtshandlungen den Interessen der Klägerin dienten oder dienen sollten. Denn die Klägerin war nur Ausstellerin deä zu dem Zwecke der Zahlung des Kaufpreises mit übersandten Schecks und trat sonst in keiner Weise als rechtlich oder wirtschaftlich interessiert an dem Kauf vertrag oder als Barrl chonsgcbcrin des Käufers oder als künftige Healberechtigtc en dom zu erwerbenden Grundstück nach außen erkennbar in Br sehe i-nungv Irrig ist die Auffassung der Revision, der Ausstcl ler eines Schecks sei bei der Verv/ahrung eines Schecks nach § 25 HNotÖ ohne weiteres "Beteiligter11 im Sinne dieser Vorschrift. Der Scheck wird, wenn er auch kein gesetzliches Zahlungsmittel ist, doch regelmäßig als Zahlungsmittel verwandt $ er ist ein "Zahlungspapier" und ermöglicht die bargeldlose Zahlung; der Begebung des Schecks, können die verschiedensten HechtsoeZiehungen zugrundeliegen, ohne daß die Wirksamkeit der Schockbegebung und die Verpflichtungen aus dem Papier hierdurch berührt werden; beim Inhaberscheck - um einen solchen handelt es sich hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts - ist der Inhaber als solcher förmlich berechtigt {vgl. hierzu allgemein? Baum-bach-Hefermehl WO und ScheckG 5*Aufl.Binl.Schecks- II,
VI, VII; BGZ 111, 266, 271). Bei dieser Ausgestaltung des Scheckrechts und dem mit der Hingabe eines Inhaberschecks im allgemeinen verfolgten Zweck, der hier zudem noch aus-
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drucklich zu dem Ausdruck gekoirauen ist' (sofortige bar-; geldlose Zahlung des Kaufpreises), kann daraus».daß die Klägerin Ausstellerin des übersandten Schecks wär,
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gefolgert werden» daß sie als an dem Orkundsgeschaft oder der Verwahrung des Schecks "Beteiligte” und damit als Dritte im Sinne des § 339 BGB ansusehen wäre« Bs kommt hinzu, daß die Klägerin den Scheck nicht selbst dem Beklagten übersandt hat und such sonst mit ihm in keiner Weise in Verbindung getreten ist*
Bei dieser Sachlage konnte die Klägerin nur dann
 die Stellung eines "Ihritten" im Sinne des § 839 BGB: er-
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halten» wenn dem Beklagten mitgeteilt worden wäre oder für ihn aus sonstigen Unterlagen erkennbar hätte sein müssen» daß die ihm übertragenen Amtsgeschäfte auch ;den Interessen .der Klägerin dienen sollten. Auch das ist jedoch nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. " i :
Kit Hecht weist das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, daß in dem Schreiben des Notariate vom 28« Juli 1936 an den Beklagten auch nicht andeutungsweise sum Ausdruck gekommen ist» daß die Klägerin an dem beabsichtigten Kaufvertrag in irgend einer Weise beteiligt, oder an.der Vollziehung dieses Vertrages und an dem Verwahrungsgesehäft interessiert gewesen sei, daß vielmehr der Inhalt des Schreibens und der ganze Zusammenhang ergeben, daß es sich bei den vom Beklagten vor zunehmend en Amtsgeschäften nur um die Beteiligung Grundstückskaufer und die Wahrung seiner Interessen gehandelt habe. Die Bevisionsengriffe gegen diese Beurteilung durch das Berufungsgericht bewegen sich im wesentlichen auf dem dem Bevisionsgericht verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung, die keinen in der Eevisionsinstanz beachtlichen Hechtsfehler erkennen läßt* Auf die Hechtsbeziehungen und Absprachen zwischen
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dor Klägerin und Kfli im einzelnen, deren Kichtauf-klärung die Revision nach § 286 £Pü rügt, kommt es nicht an; denn diese v/aren dem Beklagten nicht mitgeteilt und auch sonst in keiner Weise erkennbar. Bas aber ist in diesem Zusammenhang allein entscheidend.
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Die Revision meint weiter,- der Beklagte habe dadurch, daß er. nach den Ausführungen des Berufungsgerichts in dem später vor. ihm abgeschlossenen Kaufvertrag MMI /	vom	Oktober	1956	den	durch	sein	v/ei-
sungswidriges Verhalten eingetretehen Schaden (vorzeitige Aushändigung des Schecks an BflSHHK ’‘wieder ausgleichen .wollte», selbst -Mai? zu erkennen gegeben i daß er mit seinem pflichtwidrigen Händeln schone hei der Aushändigung des Schecks der Klägerin als Ausstellerin einen Schaden zugefügt habe* -Bas gleiche ergebe sich -aus der Bemerkung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe mit der Regelung der Rückzahlung der 4 000 BK in de» Kaufvertrag vom 2. Oktober 1956 »einen Schutz vor einer Xnanspruchnahme» suchen wollen. Biese Argumentation der Revision ist nicht zwingend und insbesondere nicht geeignet, die tatsächlichen Beststellungen des Berufungsgerichts zu Ball zu bringen, die bedenkenfrei dahin gehen, daß nach den ganzen Umständen des Balles der Beklagte allein SfliHS als den an dem Kaufvertrag und an dem Verwahrungsgeschäft Beteiligten angesehen hat und auch ansehen konnte. Bei dieser grundsätzlichen Beurteilung der Sachlage durch das Berufungsgericht sind dessen von der Revision angezogene Ausführungen zwanglos dahin zu verstehen, daß der Beklagte den für K^HW' eingetretenen Schaden "v/ieder ausgleichen wollte» und der Beklagte sich vor einer »Inanspruchnahme» durch KMHi schützen wollte.
4.' Ba die Klägerin weder bei dem Kaufvertrag Kl noch bei dem Verwahrungsgeschäft bezüglich des Schecks die Steilung eines Britten im Sinne von § 839 B03 im Verhältnis zu dem Beklagten gehabt hat, ist auch die weiter
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vom Oberlandesgericht vertretene Auffassung zutreffend, bei dem späteren zwischen B^HMfeund Fräulein' T/ofltHHI am 2. Oktober 1956 geschlossenen Kaufvertrag über dasselbe Grundstück hätten für den Beklagten ebenfalls keine Amtspflichten gegenüber der Klägerin bestanden. Denn cs sind keine Tatsachen dafür vorgetragen worden, die dem Beklagten bis zu dem Zeitpunkt des neuen Vertragsschlussos am 2# Oktober 1956 zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts als bisher hinsichtlich einer "Beteiligung” der Klägerin als Aussteller!» des übersandten und v/citor-gegebenen Schecks Anlaß gegeben hätten, oder aus denen der Beklagte ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse der Klägerin in Bezug auf die Art und Weise der Bück Zahlung der bezahlten 4 000 M hätte erkennen können oder müssen. Ob und gegebenenfalls inwieweit Amtspflichten des Beklagten gegenüber anderen Personen oder Stellen bestanden* die er u.B. verletzt hat, hat das Berufungsgericht mit Hecht offen gelassen, da die Klägerin hieraus eigene Ansprüche gegen den Beklagten nicht ableiten kann.
Hiernach war die Bevision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 2P0 zurückzuweisen.
Br. Geiger	Br.	Pagendarm	Br.	Weber
 Br. Beyer	BR	Gähtgens	ist	beurlaubt
 und deshalb verhindert, zu unterschreiben.
Br. Geiger
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