sichert worden« Sie vertritt die Auffassung, die Klägerin sei für den entstandenen Schaden allein verantwortlich, da sie angetrunken gewesen sei* Sie beruft sich darauf, daß, falls eine Haftung überhaupt in Präge komme, diese nur auf die Bestimmungen über Amtshaftung gestützt werden könne, der Klä- Beklagte zur Zahlung von 3.191,78 EM nebst Zinsen verurteilt undjfestgesteilt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 4/5 allen zukünftigen Schadens aus dem Unfall, vorbehaltlich des Überganges der Forderungen auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger, zu ersetzen« Mit der Berufung hat die beklagte Stadt Abweisung der Klage begehrt. Eas Berufungsgericht hat die beklagte Stadt verurteilt, an die Klägerin 281,90 EM Verdienstausfall nebst Zinsen und 2.400 Eli Schmerzensgeld zu zahlen; es hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 2/3 allen zukünftigen Schadens aus dem Unfall, vorbehaltlich des Überganges der Forderung auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger, zu ersetzen; im übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewieseh. beklagte Stadt in der irrigen Annahme» Eigentümerin des Un-fallgrundstücks zu sein, die Enttrümerung vorgenommen hat und sie nicht vorgenommen hätte, wenn sie erkannt hätte, daß es sich um ein in Privatbesitz stehendes Trümmergrund“ stück gehandelt hat. Es bleibt daher nur zu prüfen, ob die Revision nach § 547 Abs. 1 Kr. 2 ZPO zulässig ist, also ob es sich um «eine Rechtsstreitigkeit über Ansprüche, für v/elche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind«, handelt. oder womit der Beklagte sie bekämpft oder wie das angefoch-tene Urteil sie rechtlich wertet, sondern allein darauf, ob ftir diese Ansprüche die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte objektiv gegeben ist. Die Unterlagen für die Prüfung, ob eine solche ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte gegeben ist, bilden allein die Parteibehauptungen, jedoch auch diese nur insofern, als Tatsachen behauptet werden. Aus diesan von ihr vorgetragenen Tatsachen folgert die, Revision, die Beamten der beklagten Stadt hätten bei Vergabe der Schutträumung hoheitlich oder fürsorgerisch in Ausübung eihes öffentlichen Amtes gehandelt und deshalb stehe ein nach § 71 Abs. 2 Ziffer 2 GVG zur ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte gehörender Anspruch aus § 839 BGB und aus Art 34 GG zur Entscheidung und damit sei die Revision nach § 547 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig. Jedoch weicht dieser Sachvortrag der Revision nicht nur von dem eigenen Vortrag der beklagten Stadt in den Tatsacheninstanzen, sondern auch von den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgericht im angefochtenen Urteil ab. Anspruches in Betracht kommenden Tatsachen unter den Parteien streitig sind, das Revisionsgericht nach.§ 561 Abs.3 ZPO an die Tat-sachehfeststellung^n des Berufungsgerichts gebunden, es sei denn, daß in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist* Bas Berufungsgericht stellt aber auf S* 5/6 seines Urteils fest, die beklagte Stadt habe die Enttrümerung nicht als Pflichtaufgabe ging, daß es sich um ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück handelte« * Diese Auffassung entnimmt das Berufungsgericht der Äußerung des Stadtamtmannes J^p, in der es ausdrücklich heißt: Das Grundstück wäre nicht geräumt worden, wenn bekannt gewesen wäre, daß es sich um Privätbesitz handelte} die Räumung solcher im Privatbesitz stehender Grundstücke sei stets abgelehnt worden» Ein Angriff auf diese Tatsachenfestst ellungen ist im Revisionsrechtszug nicht erfolgt» genden Tatsachen auszugehen: Das Gesundheitsamt der beklagten Stadt hat die Eingabe eines Anliegers über gesundheitsschädliche Einwirkung von den Trümmern des Unfallgrundstücke, nachdem polizeilich die Richtigkeit der in der Eingabe behaupteten Tatsache festgestellt und als Eigentümer des Unfall trümmergrundstücks die beklagte Stadt angegeben worden ' * • *' * * ' ' . ' f * war, «Zuständigkeitshälber" ah das Grundstücksamt weitergegeben» Dieses hat das Schutträumungsamt "um baldmöglichste Erledigung gebeten«» Das Schutträumungsamt hat die Enttrümmerung durch einen Unternehmer vornehmen lassen, weil die beklagte Stadt als Eigentümer angesehen wurde» «Das Grundy stück wäre nicht geräumt worden, wenn bekannt gewesen wäre, daß es sich um Privatbesitz handelte» Die Räumung dieser Grundstücke (im Privatbesitz) wurde stets abgelehnt, weil nach einer Entscheidung des Landgerichts Köln vom 1. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich zunächst mit Sicherheit; daß nicht eine gesundheitspolizeiliche Maßnahme zwangsweise durchgeführt worden ist* Ein hoheitliches Vorgehen der Gesundheitspolizei liegt anläßlich der Vornahme der Enttrümmerung des Unfollgrundstticks daher nicht vor* Insoweit scheiden mithin Amtshaftungsansprüche aus § 839 BGB, die die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts begründen könnten, von vornherein aus, Bes weiteren ergibt sich daraus, daß ein Enttrümmerungsverfahren nach dem Uordrheinwestfälisehen Enttrümmerungsgesetz vom 2. Während des Prozesses ist nie behauptet.worden, daß die beklagte Stadt für das Gebiet des hier in Betracht körnenden Grundstücks einen Enttrümmerungsplan (vgl. daß von seinen* Thümmergrundstück gesundheitliche Schäden ausg$ hen« Auch insoweit ist die beklagte Stadt daher nicht hoheitsf rechtlich oder schlicht verwaltend, sondern ausschließlich ] als (vermeintliche) Privateigentümerin des Urifallgründstücks ,A tätig geworden. gen der Revision, es sei unerheblich, ob dfe beklagte Stadt irrtümlich angenommen habe, es handele sich um ihr eigenes Grundstück, denn auch gegen Städte könnten gesundheitspo-lizeiliche Maßnahmen ergriffen und könnte nach dem Enttrümmerungsgesetz vorgegangen werden, liegen nach dem allein zu berücksichtigenden tatsächlichen Ausgangspunkt neben der Sache .* Weder das Gesundheitsamt noch das Schutträumungs-amt*; sind hoheitsrechtlich oder fürsorgerisch vorgegangen. Vielmehr ist-die Beklagte nur als vermeintliche Eigentümerin auf Anregung und mit technischer Beratung durch d.as Schutt räumungsamt vorgegangen, Amtshaftungsansprüche lassen sich aus einem solchen fiskalischen Tätigwenden nicht herleiten. Handelt es sich bei den zur Klage gestellten Ansprüchen aber nach dem von den Parteien vorgetragenen Tatsachen und den vom Berufungsgericht getroffenen, von der Revision nicht angefochtenen Tatsachenfeststellungen nicht um Amts-haf tungsansprüche, so ist eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts für die vorliegende Klage nicht begründet. nicht überschritten und die Revision nicht zugelassen worden ist, ist die Revision der beklagten Stadt daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen« •
• III ZR 92/56 L.i ii t '—j^-y ir*-- Verkündet 23S2 001 It. Protokoll am 14o Oktober 1957 Fieser, Justizangeatellter , . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit ♦ der Stadt Dortmund, vertreten durch den.Rat der Stadt, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ProfoDr. gegen Frau Emmi I<WHB| in OlflHHHBNtraße Klägerin, 3erufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr hat der III * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche-Verhandlung vom 14* Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, pr. Wolany und Dr. Beyer für Recht erkannt: Die Revision der beklagten Stadt gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Öberlandesgerichts in gamm vom 14. ‘März 1956 wird.'als unzulässig verworfen. Die Mosten des Revisionsrechtszuges trägt die beklagte Stadt« Von Rechts wegen (p Tatbeetand? > mi Mh^tp«waiM Die Klägerin ist im Januar 1953 nach Eintritt der Dunkelheit anläßlich eines Besuches bei einer Arbeitskollegin, die im Hinterhaus-des Grundstücks Dortmund, Bd03tr. ''wohnte, beim Verlassen des Hauses auf dem Weg durch den früheren Hausflur des zerbombten Vorderhauses in den Keller gestürzt und hat sich erhebliche Verletzungen am linken Fuß zugezogen. Die beklagte Stadt hatte im Juli 1952 das Gelände* des bombenzerstörten Vorderhauses enttrümmern lassen. Dabei war unmittelbar anliegend an den Hausflur, durch eine Türöffnung vom Flur aus zugänglich, ein Doch in die Keil erdecke geschlagen worden, durch welches der Schutt aus dem Keller herausgeworfen worden war. Die Klägerinbbeifwptet, durch dieses Doch in den Keller gefallen zu sein, weil der Zugang zu diesem Doch vom Hausflur her nicht abgesichert gewesen sei. Sie nimmt die Beklagte als für die Unterlassung der Absicherung Verantwortliche auf Schadensersatz jedoch hur. zu 4/5 des' Schadens in Anspruch,- weil sie davon ausgeht, daß ihr ein mitwirkendes Verschulden, in Höhe von 1/5 zur Last fällt. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen* a) 855,70 DM Verdienstausfall nebst Zinsen und v b) 2400 DM Schmerzensgeld zu zahlen, c) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr . 4/5 allen Schadens, der ihr aus dem Unfall entstanden ist und noch entstehen wird, zu ersetzen. t • ' * s% ♦ «■ . ‘ •» » } v -Die^Beklagte hat- Klageabweisung beantragt. Sie be- , streitet, daß die Klägerin durch das fragliche Doch in der Kellerdecke gestürzt sei< Sie behauptet, jene Öffnung sei nach Ausführung der Enttrümerungsarbeiten ordnungsmäßig ge- sichert worden« Sie vertritt die Auffassung, die Klägerin sei für den entstandenen Schaden allein verantwortlich, da sie angetrunken gewesen sei* Sie beruft sich darauf, daß, falls eine Haftung überhaupt in Präge komme, diese nur auf die Bestimmungen über Amtshaftung gestützt werden könne, der Klä- V* * gerin ständen aber anderweite Ersatzansprüche gegen den Eigentümer des Trümmergrundstücks und den mit der Enttrümerung beauftragten Bauunternehmer sowie gegen die Arbeitskollegin, die die Klägerin besucht hatte, zu, so daß Amtshaftungsansprüche nicht geltend gemacht werden könnten. Eie Klägerin behauptet, die beklagte Stadt habe die Enttrümmerung nur vorgenommen, weil sie irrtümlich angenommen habe, sie sei Eigentümerin des Unfallgrundstttckes. Das Landgericht hat die. Beklagte zur Zahlung von 3.191,78 EM nebst Zinsen verurteilt undjfestgesteilt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 4/5 allen zukünftigen Schadens aus dem Unfall, vorbehaltlich des Überganges der Forderungen auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger, zu ersetzen« Mit der Berufung hat die beklagte Stadt Abweisung der Klage begehrt. Eas Berufungsgericht hat die beklagte Stadt verurteilt, an die Klägerin 281,90 EM Verdienstausfall nebst Zinsen und 2.400 Eli Schmerzensgeld zu zahlen; es hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 2/3 allen zukünftigen Schadens aus dem Unfall, vorbehaltlich des Überganges der Forderung auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger, zu ersetzen; im übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewieseh. Es hat die Verurteilung ausschließlich auf § 823 BGB wegen Verletzung der Ver-, ' * ' * ♦ ** ** kehrssicherungspflicht gestützt und Amtshaftungsansprüche aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG als Ansprüchs-grundlage verneint, nachdem es festgestellt hat, daß die beklagte Stadt in der irrigen Annahme» Eigentümerin des Un-fallgrundstücks zu sein, die Enttrümerung vorgenommen hat und sie nicht vorgenommen hätte, wenn sie erkannt hätte, daß es sich um ein in Privatbesitz stehendes Trümmergrund“ stück gehandelt hat. Mit der Revision verfolgt die beklagte Stadt ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter« Die Klä-gerin bittet in erster Linie um Verwerfung der Revision, hilfsweise um Zurückweisung derselben« Entscheidungsgründes Da die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist und da der Beschwerdewert die Revisionssumme nicht übersteigt, ist die Revision nur zulässig? wenn die Voraussetzungen des § 547 Abs« 1 Nr« 1 oder 2 ZPO erfüllt sind. Die Revision ist nach § 547 Abs. 1 Hr. 1 ZK) nur dann zulässig» wenn die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtsweges in der Revisionsbegründung (§ 554 Abs. 5 Hr.. 2 , b ZPO) ausdrücklich angegriffen worden ist; ein solcher Angriff ist hier nicht erhoben worden. Es bleibt daher nur zu prüfen, ob die Revision nach § 547 Abs. 1 Kr. 2 ZPO zulässig ist, also ob es sich um «eine Rechtsstreitigkeit über Ansprüche, für v/elche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind«, handelt. Das Revisionsgericht hat die Voraussetzung des § 547 Abs. 1 Kfr. 2 ZPO selbständig zu prüfen und ist hierbei^weder durch die Auffassung der Parteien noch durch, die Beurteilung des. Berufungsgerichts gebunden. Dieser Grundsatz ist die zwingend^%oi©e. daraus, daß § 547 Abs. 1 Kr. 2 ZPO nicht. darauf abstellt, worauf der Kläger seine Ansprüche stützt V r- • oder womit der Beklagte sie bekämpft oder wie das angefoch-tene Urteil sie rechtlich wertet, sondern allein darauf, ob ftir diese Ansprüche die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte objektiv gegeben ist. Die Unterlagen für die Prüfung, ob eine solche ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte gegeben ist, bilden allein die Parteibehauptungen, jedoch auch diese nur insofern, als Tatsachen behauptet werden. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung des Klaganspruches kommt es jedoch entscheidend nicht auf die Auffassung der Parteien, sondern gerade s<? wie bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ! Ziyilgerichten auf die wahre Uatur des Anspruches an. Biese Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof :stets (vgl. z.B. BUHZ 16, 275,^00/175vertreten.* Die Revision der beklagten Stadt trägt vors Bie Enttrümmerung des Unfaligrundstückes sei durch ein -Aan das Gesundheitsamt der beklagten Stadt gerichtetes Schreiben eines Privatmannes veranlaßt worden. Bas Gesundheitsamt habe das - % \ Schutträumungsamt beauftragt,, die Räumung vorzunebmen, Dieses habe eine Privatfirma mit der Schutträumung betraut... ♦ * Aus diesan von ihr vorgetragenen Tatsachen folgert die, Revision, die Beamten der beklagten Stadt hätten bei Vergabe der Schutträumung hoheitlich oder fürsorgerisch in Ausübung eihes öffentlichen Amtes gehandelt und deshalb stehe ein nach § 71 Abs. 2 Ziffer 2 GVG zur ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte gehörender Anspruch aus § 839 BGB und aus Art 34 GG zur Entscheidung und damit sei die Revision nach § 547 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig. Jedoch weicht dieser Sachvortrag der Revision nicht nur von dem eigenen Vortrag der beklagten Stadt in den Tatsacheninstanzen, sondern auch von den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgericht im angefochtenen Urteil ab. Eine«derartige Abweichung ist unzulässig. — 6 —■ Hach den oben wiedergegebenen, bereite in BOTZ 16, 275 /28l/entwickelten Rechtsgrundsätzen ist von den tatsächlichen Behauptungen der Parteien auszugehen* Schon der Umstand, daß die Beklagte nicht eine auf Anordnung der Gesundheitspolizei durch das Schutträumungsamt zwangsweise durchgeführte Räumung der Trümmer behauptet hatte, sondern unter Vortrag des Inhalts der von ihr vorgelegten städtischen Akten behauptet .hatte^ das Gesundheitsamt habe die Eingabe eines Anliegers mit Klagen Uber den gesundheitswidrigen Zustand des Unfall-grundstUcks an das »Grundstücksamt» der Beklagten zuständigkeitshalber übersandt, nachdem in einem Polizeibericht erwähnt worden war, das Unfallgrundstück stehe im Eigentum der beklagten Staadt, das Grundstücksamt habe das Schutträumungsamt »um möglichst baldige Erledigung* (der Schutträumung) gebeten und das Schutträumungsamt habe daraufhin die.Schutträumung vorgenommen, bindet, die beklagte Stadt für das weitere Verfahren, Von diesem Sachvortrag kann die beklagte Stadt im Hevisionsrechtszug nicht mehr abgehen* Denn nach § 561 Abs. 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige ParteiVorbringen, das aus dem Tatbestand des BerufungsUrteils oder dem Sitzungeprotokoll er- * * * ♦ % - » * z » * ' » sichtlich* ist* Hinzu kommt hier .aber noch folgendes? Bei der Prüfung, ob ein zur ausschließlichen Zuständigkeit der handgerichte gehörender Anspruch zur Entscheidung steht, ist, soweit die für die Beurteilung der wahren Hatur des. Anspruches in Betracht kommenden Tatsachen unter den Parteien streitig sind, das Revisionsgericht nach.§ 561 Abs. 3 ZPO an die Tat-sachehfeststellung^n des Berufungsgerichts gebunden, es sei denn, daß in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist* Bas Berufungsgericht stellt aber auf S* 5/6 seines Urteils fest, die beklagte Stadt habe die Enttrümerung nicht als Pflichtaufgabe i. «• nach dem Enttrümerinigsgesetz vorgenommen, sondern sie habe nach Hinweis auf die gesundheitsschädlichen Folgen der TrÜm- ... mermassen die Enttrümmerung veranlaßt, «weil sie davon aus- * • t \ ging, daß es sich um ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück handelte« * Diese Auffassung entnimmt das Berufungsgericht der Äußerung des Stadtamtmannes J^p, in der es ausdrücklich heißt: Das Grundstück wäre nicht geräumt worden, wenn bekannt gewesen wäre, daß es sich um Privätbesitz handelte} die Räumung solcher im Privatbesitz stehender Grundstücke sei stets abgelehnt worden» Ein Angriff auf diese Tatsachenfestst ellungen ist im Revisionsrechtszug nicht erfolgt» Deshalb ist im vorliegenden Fall für die'Prüfung, d0t wahren Natur des geltend gemachten Anspruches von fol-. genden Tatsachen auszugehen: Das Gesundheitsamt der beklagten Stadt hat die Eingabe eines Anliegers über gesundheitsschädliche Einwirkung von den Trümmern des Unfallgrundstücke, nachdem polizeilich die Richtigkeit der in der Eingabe behaupteten Tatsache festgestellt und als Eigentümer des Unfall trümmergrundstücks die beklagte Stadt angegeben worden ' * • *' * * ' ' . ' f * war, «Zuständigkeitshälber" ah das Grundstücksamt weitergegeben» Dieses hat das Schutträumungsamt "um baldmöglichste Erledigung gebeten«» Das Schutträumungsamt hat die Enttrümmerung durch einen Unternehmer vornehmen lassen, weil die beklagte Stadt als Eigentümer angesehen wurde» «Das Grundy stück wäre nicht geräumt worden, wenn bekannt gewesen wäre, daß es sich um Privatbesitz handelte» Die Räumung dieser Grundstücke (im Privatbesitz) wurde stets abgelehnt, weil nach einer Entscheidung des Landgerichts Köln vom 1. Juli 1948 der besitzstörende Zustand von dem Grundstückseigentümer zu beseitigen ist, von dem die Besitzstörung ausgeht«, wie es unbestritten im Vermerk der beklagten Stadt vom 24* Februar 1954 in den städtischen Akten Nr» 43 heißt» \y Aus diesem Sachverhalt ergibt sich zunächst mit Sicherheit; daß nicht eine gesundheitspolizeiliche Maßnahme zwangsweise durchgeführt worden ist* Ein hoheitliches Vorgehen der Gesundheitspolizei liegt anläßlich der Vornahme der Enttrümmerung des Unfollgrundstticks daher nicht vor* Insoweit scheiden mithin Amtshaftungsansprüche aus § 839 BGB, die die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts begründen könnten, von vornherein aus, Bes weiteren ergibt sich daraus, daß ein Enttrümmerungsverfahren nach dem Uordrheinwestfälisehen Enttrümmerungsgesetz vom 2. Mai 1949 (GVB1 109) nicht erfolgt ist. Ber Umstand allein, daß das Schutträumungsamt der beklagten Stadt. tätig geworden.ist, besagt noch nicht, daß nach dem Enttrümmerungsgesetz vorgegangen worden ist. Während des Prozesses ist nie behauptet.worden, daß die beklagte Stadt für das Gebiet des hier in Betracht körnenden Grundstücks einen Enttrümmerungsplan (vgl. § 2 Abs. 2 jenes Gesetzes) aufgestellt hat und auf Grund des genehmigten Planes vom Minister für Wiederaufbau zu Maßnahmen der Enttrümmerung für das ganze Gebiet oder mindestens für das Unfallgrundstück ermächtigt worden ist (vgl.- § 2 Abs. 3 jenes Gesetzes). Ebensowenig gibt der Sachverhalt einen Anhalt dafür, daß die Beklagte aus allgemein polizeilichen Erwägungen eingeschritten wäre.. Vielmehr ergibt sich einwandfrei, daß sie als vermeintliche Privateigentümerin sich der Hilfe ihres für Enttrümmerung sachverständigen Amtes, des Schutträumungsamtes, bedient hat. kein Anhalt aber liegt dafür vor, daß dieses Amt hoheitsrechtlich oder fürsorgerisch (etwa nach dem Enttrümmerungsgesetz) tätig geworden ist oder tätig werden wollte. Bieses Amt war also als fiskalisch mit Bau- und Enttrümmerungssachen betraute Stelle tätig. Bie beklagte Stadt . ist daher, auch soweit das Schutträumungsamt tätig gewpr-. den ist, nicht andersals ein privater Grundstückseigentümer tätig geworden, der darauf aufmerksam gemacht v/orden ist, ^ o daß von seinen* Thümmergrundstück gesundheitliche Schäden ausg$ hen« Auch insoweit ist die beklagte Stadt daher nicht hoheitsf rechtlich oder schlicht verwaltend, sondern ausschließlich ] als (vermeintliche) Privateigentümerin des Urifallgründstücks ,A tätig geworden. Eine Haftung aus § 839 BGB, die die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte begründen“ könn- .% te, ist daher auch nicht aus dem Tätigwerden des Schutträu- * - ♦' mungsamtbs der beklagten Stadt zu entnehmen. Die Ausführun- ! gen der Revision, es sei unerheblich, ob dfe beklagte Stadt irrtümlich angenommen habe, es handele sich um ihr eigenes Grundstück, denn auch gegen Städte könnten gesundheitspo-lizeiliche Maßnahmen ergriffen und könnte nach dem Enttrümmerungsgesetz vorgegangen werden, liegen nach dem allein zu berücksichtigenden tatsächlichen Ausgangspunkt neben der Sache .* Weder das Gesundheitsamt noch das Schutträumungs-amt*; sind hoheitsrechtlich oder fürsorgerisch vorgegangen. Vielmehr ist-die Beklagte nur als vermeintliche Eigentümerin auf Anregung und mit technischer Beratung durch d.as Schutt räumungsamt vorgegangen, Amtshaftungsansprüche lassen sich aus einem solchen fiskalischen Tätigwenden nicht herleiten. Handelt es sich bei den zur Klage gestellten Ansprüchen aber nach dem von den Parteien vorgetragenen Tatsachen und den vom Berufungsgericht getroffenen, von der Revision nicht angefochtenen Tatsachenfeststellungen nicht um Amts-haf tungsansprüche, so ist eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts für die vorliegende Klage nicht begründet. Alsdann ist die Revision auch nicht ohne Rückr-sicht auf den Streitwert zulässig. Da die Revisionssumme «i. UL nicht überschritten und die Revision nicht zugelassen worden ist, ist die Revision der beklagten Stadt daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen« • Br« Geiger Br, Pagendarm Br, Weber Wolany Br, Beyer